Obsah (12)
§ 83aArt 133§ 82§ 24§ 6§ 34§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 83§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW213 2303959-1 Spruch, W213 2303959-1/2E Im Namen der Republik ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 83aGeh
G zu Recht erkannt war:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 09.09.2024, GZ. PAD/23/1317733/11, betreffend Feststellung der im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit
Paragraph 83 a, GehG zu Recht erkannt war: A) Die Beschwerde wird
§ 83aAbs. 3 und 4 Geh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 83 a, Absatz 3 und 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 31.07.2024 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er bei der belangten Behörde im Büro EKF/SVA verwendet.römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 31.07.2024 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er bei der belangten Behörde im Büro EKF/SVA verwendet. I.
- Mit Schreiben vom 05.06.2024 belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass insgesamt 124 Monate seiner Dienstzeit als Exekutivdienstzeit zu qualifizieren seien, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen dienstlichen Funktionen, der dort zurückgelegten Zeit und der jeweils bezogenen Vergütung besondere Gefährdung.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.06.2024 belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass insgesamt 124 Monate seiner Dienstzeit als Exekutivdienstzeit zu qualifizieren seien, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen dienstlichen Funktionen, der dort zurückgelegten Zeit und der jeweils bezogenen Vergütung besondere Gefährdung. I.
- Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 20.06.2024 entgegen, dass er während seiner Verwendung im Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung jedenfalls in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 28.02.1994 eine Gefahrenzulage i.H.v. 12,06 % bezogen habe obwohl er gleiche Tätigkeit verrichtet habe, die auch nachher verrichtet habe.römisch eins.
- Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 20.06.2024 entgegen, dass er während seiner Verwendung im Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung jedenfalls in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 28.02.1994 eine Gefahrenzulage i.H.v. 12,06 % bezogen habe obwohl er gleiche Tätigkeit verrichtet habe, die auch nachher verrichtet habe. I.
- Der Beschwerdeführer nahm am 08.07.2024 Einsicht in seinem Personalakt, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 04.10.2024 eingeräumt wurde.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer nahm am 08.07.2024 Einsicht in seinem Personalakt, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 04.10.2024 eingeräumt wurde. I.
- Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, wobei der Spruch wie folgt lautete:römisch eins.
- Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, wobei der Spruch wie folgt lautete: „
S 83a Absatz 4 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) wird festgestellt, dass Sie eine Dienstzeit von 124 Monaten, tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt haben.“ In der Begründung wurde auf § 83 a Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.10.1982 bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31.07.2024 124 Monate im Exekutivdienst zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe Verfahren vorgebracht, dass er während seiner Dienstversehung im Büro EKF/SVA eine höhere Verwendungszulage als 7,30 % vom Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bezogen habe. Obwohl dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.07.2024 Akteneinsicht gewährt worden sei, habe dieser keine Stellungnahme eingebracht.In der Begründung wurde auf Paragraph 83, a Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.10.1982 bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31.07.2024 124 Monate im Exekutivdienst zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe Verfahren vorgebracht, dass er während seiner Dienstversehung im Büro EKF/SVA eine höhere Verwendungszulage als 7,30 % vom Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, bezogen habe. Obwohl dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.07.2024 Akteneinsicht gewährt worden sei, habe dieser keine Stellungnahme eingebracht. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ab dem 01.01.1994 seinen Dienst im damaligen Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion XXXX verrichtet habe. Er sei damals in der DASTA, der Vorläuferorganisation der SVA auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 2 des Wachedienstes eingesetzt worden.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ab dem 01.01.1994 seinen Dienst im damaligen Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion römisch 40 verrichtet habe. Er sei damals in der DASTA, der Vorläuferorganisation der SVA auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 2 des Wachedienstes eingesetzt worden. Die damals geltende Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBI. Nr. 536 / 1992 idF BGBI. Nr. 688 / 1993, BGBI. Nr. 137/1994 und BGBI. II Nr. 89/1998 sehe unabhängig als eine mittlere Stufe der Gefährdungsvergütung 9,13 % des Gehaltes V/2 vor und werde durch diese Verordnung den Sachbearbeitern der Kriminalabteilunqen ein dahingehender Anspruch eingeräumt.Die damals geltende Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBI. Nr. 536 / 1992 in der Fassung BGBI. Nr. 688 / 1993, BGBI. Nr. 137 aus 1994, und BGBI. römisch zwei Nr. 89 aus 1998, sehe unabhängig als eine mittlere Stufe der Gefährdungsvergütung 9,13 % des Gehaltes V/2 vor und werde durch diese Verordnung den Sachbearbeitern der Kriminalabteilunqen ein dahingehender Anspruch eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich (soweit ersichtlich) damals zeitnahe im Erkenntnis vom 19.12.2001, Zlen.96/12/0228 und 96/12/0370 mit der Gefährdungsvergütung nach § 82 GehG auseinandergesetzt. Er habe es als - auch gleichheitsrechtlich - grundsätzlich zulässig erachtet, dass durch die genannte Verordnung im Rahmen einer schematisierenden Regelungstechnik am Organisationsschema angeknüpft wird, aber hinzugefügt, dass es hiefür zwei Grenzen gebe. Die eine Grenze bestehe darin, dass die Regelung zwar noch nicht unmittelbar dadurch gleichheitswidrig werde, weil im Einzelfall organisatorische Änderungen auch bei inhaltlich gleichbleibender Verwendung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Gefährdungsvergütung führen könnten, sofern es sich dabei um bloß auf wenige Sonderfälle beschränkte Ausnahmen handle.Der Verwaltungsgerichtshof habe sich (soweit ersichtlich) damals zeitnahe im Erkenntnis vom 19.12.2001, Zlen.96/12/0228 und 96/12/0370 mit der Gefährdungsvergütung nach Paragraph 82, GehG auseinandergesetzt. Er habe es als - auch gleichheitsrechtlich - grundsätzlich zulässig erachtet, dass durch die genannte Verordnung im Rahmen einer schematisierenden Regelungstechnik am Organisationsschema angeknüpft wird, aber hinzugefügt, dass es hiefür zwei Grenzen gebe. Die eine Grenze bestehe darin, dass die Regelung zwar noch nicht unmittelbar dadurch gleichheitswidrig werde, weil im Einzelfall organisatorische Änderungen auch bei inhaltlich gleichbleibender Verwendung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Gefährdungsvergütung führen könnten, sofern es sich dabei um bloß auf wenige Sonderfälle beschränkte Ausnahmen handle. Die andere Einschränkung habe er dahingehend vorgenommen, dass es unsachlich wäre, wenn nicht schon mit der Grundvergütung
§ 82Abs. 1 Geh
G abgegoltene, somit in ihrer Gefahrengeneigtheit über das diesbezügliche Standardmaß hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben. Dies sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er im selben Erkenntnis ausgesprochen habe, dass nicht nur Einsatzdienst, sondern auch Übungsdienst anspruchsbegründend sein könne. Weiters müsse dabei berücksichtigt werden, dass § 82 GehG nicht ausschließlich auf Außendienst abstelle und daher auch die bezughabende Verordnung entweder dahin interpretiert werden müsse, dass andere entsprechend mit Gefahren verbundene Tätigkeiten ebenfalls adäquate Berücksichtigung finden oder dass sie sonst als gesetzwidrig angesehen werden müsste.Die andere Einschränkung habe er dahingehend vorgenommen, dass es unsachlich wäre, wenn nicht schon mit der Grundvergütung
Paragraph 82, Absatz eins, GehG abgegoltene, somit in ihrer Gefahrengeneigtheit über das diesbezügliche Standardmaß hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben. Dies sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er im selben Erkenntnis ausgesprochen habe, dass nicht nur Einsatzdienst, sondern auch Übungsdienst anspruchsbegründend sein könne. Weiters müsse dabei berücksichtigt werden, dass Paragraph 82, GehG nicht ausschließlich auf Außendienst abstelle und daher auch die bezughabende Verordnung entweder dahin interpretiert werden müsse, dass andere entsprechend mit Gefahren verbundene Tätigkeiten ebenfalls adäquate Berücksichtigung finden oder dass sie sonst als gesetzwidrig angesehen werden müsste. Soweit für den Beschwerdeführer noch rekonstruierbar, sei im Jahr 2002 den Beamten des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung auf Grund der genannten Verordnung eine Gefahrenzulage in der Höhe von 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, sohin eine 50%ige Gefahrenzulage, zuerkannt worden.Soweit für den Beschwerdeführer noch rekonstruierbar, sei im Jahr 2002 den Beamten des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung auf Grund der genannten Verordnung eine Gefahrenzulage in der Höhe von 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, sohin eine 50%ige Gefahrenzulage, zuerkannt worden. Warum ihm diese Vergütung trotz des nicht interpretationsbedürftigen Wortlauts der zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres durch die damalige Bundespolizeidirektion XXXX und nachfolgend der Landespolizeidirektion XXXX nicht zuerkannt worden sei bzw. warum trotz einer allfälligen Zuerkennung dies in seinem Personalakt nicht ausgewiesen werden sein, entziehe sich seiner Kenntnis.Warum ihm diese Vergütung trotz des nicht interpretationsbedürftigen Wortlauts der zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres durch die damalige Bundespolizeidirektion römisch 40 und nachfolgend der Landespolizeidirektion römisch 40 nicht zuerkannt worden sei bzw. warum trotz einer allfälligen Zuerkennung dies in seinem Personalakt nicht ausgewiesen werden sein, entziehe sich seiner Kenntnis. Es werde darauf verwiesen, dass ihm vom 01.01.1994 bis zum 28.02.1994 noch eine Gefahrenzulage in der Höhe von 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, sohin eine 66%ige Gefahrenzulage, zuerkannt worden sei.Es werde darauf verwiesen, dass ihm vom 01.01.1994 bis zum 28.02.1994 noch eine Gefahrenzulage in der Höhe von 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, sohin eine 66%ige Gefahrenzulage, zuerkannt worden sei. Bei rechtsrichtiger Anwendung des Gesetzes hätte daher die Zeit zwischen dem 01.08.1994 und dem 31.07.2023 als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit angerechnet werden müssen. Es werde daher beantragt ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zusätzlich zu den im bekämpften Bescheid festgestellten 124 Monaten an Exekutivdienstzeit (01.11.1983 bis 28.02.1994) gestellt werde, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 01.08.1994 und 31.07.2023 zurückgelegte Dienstzeit im Exekutivdienstzeit gelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i.R. (Verwendungsgruppe E2a/6) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i.R. (Verwendungsgruppe E2a/6) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer weist angeführte dienstliche Verwendungen auf: 01.11.83 01.04.84 01.01.94 01.03-94 01.08.94 Grundausbildung/Theorie 13 31.03.84 66 Grundausbildung/Praxis 5 31.12.93 10,48 SW23 117 28.02.94 12,06 EKF 2 31.07-94 krank 5 31.07.23 7.30 EKF/SVA 348 01.08.23 31.07.24 krank 12 Summe: 124 378 von bis GZ (%) Verwendung/Anmerkung Monate Exekutivdienst Monate – Kein Exekutivdienst 01.10.1982 31.10.1983 Grundausbildung/Theorie 13 01.11.1983 31.03.1984 66 Grundausbildung/Praxis 5 01.04.1984 31.12.1993 10,48 Sicherheitswache XXXX Sicherheitswache römisch 40 117 01.01.1994 28.02.1994 12,06 EKF 2 01.03.1994 31.07.1994 - krank 5 01.08.1994 31.07.2023 7,30 EKF/SVA 348 01.08.2023 31.07.2024 - krank 12 Summe: 124 378 Vor seiner mit Ablauf des 31.07.2024 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er bei der belangten Behörde in der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Referat SVA zwei, Fachbereich 2.3-Zentrale Clearingstelle, Personenfahndung/-Info, Sachfahndung/-Info (PFI/SFI) verwendet. Mit diesem Arbeitsplatz waren nachstehend angeführte Aufgaben verbunden: Tätigkeit Quantifizierung (in %) Administrative und organisatorische Leitung des Dienstbetriebes ● Sicherstellung der eigenständigen administrativen, selbstständigen und abschließenden Bearbeitung der dem Fachbereich obliegenden Aufgabe ● Anleitung und Unterstützung der FB-Mitarbeiter ● Gewährleistung der erforderlichen fachbezogenen Fortbildung der Mitarbeiter ● Beratung und Leitung der Dienstfiihrung im Rahmen der Zuständigkeit des Fachbereiches ● Einleitung einer Klärung und Lösung bei auftretenden technischen oder programmtechnischen Problemstellungen durch Information von Dienstführung und Leitung ● Bearbeitung von Aufgaben, die im Wege der Delegierung durch den Leiter oder Dienstführenden oder im Anlassfall zugewiesen werden 50 Operative Führung des Dienstbetriebes ● Überprüfung der ordnungsgemäßen Dienstverrichtung und Arbeitsleistung der Mitarbeiter ● Gewährleistung von Arbeitsauslastung und -verteilung durch generelle und anlassbezogene Arbeitszuweisung ● Fachspezifische Betreuung und Unterstützung der Mitarbeiter bei Klärungen ● Teilnahme an und Durchführung von fachbereichsinternen Schulungen zur Umsetzung der internen Anweisungen ● Führen von fachbereichspezifischen Statistiken und Bereitstellung von Daten ● Gewährleistung des Informationsflusses an die Vorgesetzten und Teilnahme an Besprechungen ● Aufrechterhalten eines 24-Stunden-Servicebetriebes fìir alle bundesweiten Polizeidienststellen ● Durchführung von Klärungen und Speicherungen sowie Berichtigungen 50 Dieses Tätigkeitsprofil galt für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers im EKF bzw. der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Referat SVA zwei, Fachbereich 2.3-Zentrale Clearingstelle.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers bei der Datenstation (DASTA) bzw. im Büro EKF/SVA unstrittig ist. Die im Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben ergeben sich aus der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Stellungnahme vom 20.06.2024 ausgeführt, dass er während des gesamten Zeitraumes mit dem Jahre 1994 immer die gleiche Tätigkeit durchgeführt habe.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage
§ 34
Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage
Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 83a GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:Paragraph 83 a, GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt: „Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit § 83a.
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.Paragraph 83 a,
(1)Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach Paragraph 93, Absatz 12, des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages
§ 3Abs.
4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs.
- Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(3)Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf oder des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
- Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom
- Dezember 1972 bis zum
- November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum
- November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(4)Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Absatz eins bis 3 mit Bescheid festzustellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)“ § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012 lautet wie folgt:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, lautet wie folgt: §
- Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,Paragraph eins, Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
- für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion XXXX , Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion XXXX und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
- für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion römisch 40 , Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion römisch 40 und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
- für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion XXXX und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
- für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion römisch 40 und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“ Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bereits mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes BGBl. Nr. 536/1992 geschaffenen Rechtslage. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bereits mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1992, geschaffenen Rechtslage. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „§
- Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes
- für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen, Verkehrsabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Z 2 fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 7,94% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
- für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen, Verkehrsabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Ziffer 2, fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 7,94% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf,
- für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 10,48% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
- für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 10,48% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass
§ 83a Abs. 3 Geh
G nur jene Monate als Monate mit Exekutivdienstleistung gezählt werden können, in denen der Beschwerdeführer eine 7,30 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2 der allgemeinen Verwaltung bzw. des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG übersteigende Vergütung für besondere Gefährdung gebührt hat (vgl. VwGH, 24.04.2002, GZ. 98/12/0494).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass
Paragraph 83, a Absatz 3, GehG nur jene Monate als Monate mit Exekutivdienstleistung gezählt werden können, in denen der Beschwerdeführer eine 7,30 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2 der allgemeinen Verwaltung bzw. des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG übersteigende Vergütung für besondere Gefährdung gebührt hat vergleiche VwGH, 24.04.2002, GZ. 98/12/0494). Der Beschwerdeführer hatte, wie oben unter II.
- festgestellt, nur in der Zeit vom 01.11.1983 bis 31.03.1984, 01.04.1984 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 28.02.1994 (insgesamt 117 Monate) Anspruch auf eine 7,30 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2 der allgemeinen Verwaltung bzw. des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG übersteigende Vergütung für besondere Gefährdung.Der Beschwerdeführer hatte, wie oben unter römisch zwei.
- festgestellt, nur in der Zeit vom 01.11.1983 bis 31.03.1984, 01.04.1984 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 28.02.1994 (insgesamt 117 Monate) Anspruch auf eine 7,30 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2 der allgemeinen Verwaltung bzw. des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG übersteigende Vergütung für besondere Gefährdung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund dieser Verordnung Anspruch auf eine Gefahrenzulage in einem 7,30 % des Gehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigenden Ausmaß habe, geht dies ins Leere. In dieser Bestimmung - wie auch in der jetzt geltenden (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2012) - werden eine Reihe von dienstlichen Verwendungen aufgezählt, die einen derartige Vergütung für besondere Gefährdung begründen. Die Verwendung des Beschwerdeführers in der DASTA XXXX bzw. der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Referat SVA zwei, Fachbereich 2.3-Zentrale Clearingstelle wird dort allerdings nicht erwähnt. Eine Vergütung für besondere Gefährdung i.H.v. 7,94 % (ab 01.01.1994: 9,13 %) gebührt darüber hinaus jenen Exekutivbeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen. Im Fall des Beschwerdeführers enthält dessen Arbeitsplatzbeschreibung überhaupt keinen Hinweis auf eine Verwendung im exekutiven Außendienst. Dies wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in seiner Verwendung bei der Datenstation XXXX bzw. bei der Zentralen Clearingstelle zurückgelegten Dienstzeit stellen daher keine Exekutivdienstseiten im Sinne des § 83 a Abs. 3 GehG dar.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund dieser Verordnung Anspruch auf eine Gefahrenzulage in einem 7,30 % des Gehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, übersteigenden Ausmaß habe, geht dies ins Leere. In dieser Bestimmung - wie auch in der jetzt geltenden (Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,) - werden eine Reihe von dienstlichen Verwendungen aufgezählt, die einen derartige Vergütung für besondere Gefährdung begründen. Die Verwendung des Beschwerdeführers in der DASTA römisch 40 bzw. der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Referat SVA zwei, Fachbereich 2.3-Zentrale Clearingstelle wird dort allerdings nicht erwähnt. Eine Vergütung für besondere Gefährdung i.H.v. 7,94 % (ab 01.01.1994: 9,13 %) gebührt darüber hinaus jenen Exekutivbeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen. Im Fall des Beschwerdeführers enthält dessen Arbeitsplatzbeschreibung überhaupt keinen Hinweis auf eine Verwendung im exekutiven Außendienst. Dies wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer in seiner Verwendung bei der Datenstation römisch 40 bzw. bei der Zentralen Clearingstelle zurückgelegten Dienstzeit stellen daher keine Exekutivdienstseiten im Sinne des Paragraph 83, a Absatz 3, GehG dar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2303959.1.00