RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW225 2295769-1 Spruch, W225 2295769-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und die Richterin MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und die Richterin MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I.
- Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden wie folgt abgeändert:römisch eins.
- Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden wie folgt abgeändert: „I.4.2.1 Für die Ausgleichsmaßnahme Ansaat und Pflege von 1,5 ha des Biotoptyps Artenreiche Ackerbrache muss der zuständigen Behörde spätestens 3 Monate vor Baubeginn ein parzellenscharfer Lageplan für die Maßnahme Artenreiche Ackerbrache samt Zustimmung der Grundeigentümer vorgelegt werden.“ „I.4.2.2 Für die Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1:3 und die Wiederaufforstungen der temporären Rodungsflächen sind die unter der Nebenbestimmung I.4.5.4 angeführten Grundsätze zu beachten. Für die Ersatzaufforstungen ist der zuständigen Behörde spätestens 3 Monate vor Baubeginn ein parzellenscharfer Lageplan für die Maßnahmen samt Zustimmung der Grundeigentümerin vorzulegen.“„I.4.2.2 Für die Ersatzaufforstungen im Verhältnis 1:3 und die Wiederaufforstungen der temporären Rodungsflächen sind die unter der Nebenbestimmung römisch eins.4.5.4 angeführten Grundsätze zu beachten. Für die Ersatzaufforstungen ist der zuständigen Behörde spätestens 3 Monate vor Baubeginn ein parzellenscharfer Lageplan für die Maßnahmen samt Zustimmung der Grundeigentümerin vorzulegen.“ „I.4.2.3 Für die vorgesehenen Amphibienlaichgewässer muss der zuständigen Behörde spätestens 3 Monate vor Baubeginn ein parzellenscharfer Lageplan für die Errichtung dieser Amphibienlaichgewässer samt Zustimmung der Grundeigentümer vorgelegt werden. Die Ablassvorrichtung hat über eine am tiefsten Punkt des Gewässers beginnende, dort mit einem „Stöpsel“ verschließbaren Polokalrohrleitung ausgeführt zu werden, über die das Wasser zur Versickerung gebracht werden kann. Im Bereich des Stöpsels ist das Rohr an die Teichfolie anzuschweißen. Die errichteten Teiche haben abwechselnd, also alle zwei bis drei Jahre Anfang Oktober abgelassen und Anfang März des darauffolgenden Jahres wieder befüllt zu werden.“ „I.4.2.4 Die Anlage von Strukturelementen vor Beginn der Absiedlung der Herpetofauna aus Eingriffsbereichen der WEA RI01 hat gemäß BIOME
(2024)zu erfolgen. Die parzellenscharfe Lage der Strukturelemente samt Zustimmungserklärung der Grundeigentümer ist der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor geplanter Errichtung vorzulegen. Die Errichtung hat im Winterhalbjahr vor der Absiedlung zu erfolgen, um eine Funktionalität zu gewährleisten. Die Funktionalität muss von der Ökologischen Bauaufsicht vor Beginn der Absiedlung bestätigt werden. Die Absiedlung von geschützten Individuen der Herpetofauna aus Eingriffsbereichen der WEA RI01 ist gemäß dem Stand der Technik durchzuführen. Dies beinhaltet die Angaben zu Aufbau, Kontrolle und Wartung von Amphibienschutzzäunen in KLEPSCH et al.
(2011)sowie FSV
(2019). Zur Durchführung der Absiedlung entsprechen Übersichtsartikel in HACHTEL et al.
(2017)und HENLE et al.
(2024)dem aktuellen Stand der Technik. Konkret dürfen die Abstände der Fangeimer 20 m nicht überschreiten. Die Absiedlungsfläche muss in einzelne Fangfelder unterteilt werden, um die Fängigkeit zu erhöhen. Diese Felder dürfen eine Fläche von 400 m² nicht unterschreiten. In jedem Fangfeld sind mindestens drei „Künstliche Verstecke“ auszulegen, die maximal zweimal wöchentlich auf Individuen der Herpetofauna kontrolliert werden. Einfahrten und Ausfahrten von im Zeitraum der Absiedlung genutzten Fahrwegen, die in Fangfeldern liegen, müssen mittels RVS-konformen Gitterrosten an die Zäune angeschlossen werden. Art und Anzahl der abgesiedelten Tiere sind täglich zu protokollieren. Die Gesamtergebnisse sind dem Bericht der Ökologischen Bauaufsicht beizufügen. Die Absiedlung kann beendet werden, wenn bei Wetterbedingungen, die eine Aktivität von Individuen der Herpetofauna ermöglichen, über 14 Tage keine Individuen mehr in den Fangeinrichtungen (Fangfelder, Fangeimer, KVs) gefunden werden. Es können auch einzelne Fangfelder im entsprechenden Fall vorab freigegeben werden.“ „I.4.5.2 In Anbetracht der mittleren und hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 6.144 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Die Ersatzaufforstung ist derart anzulegen, dass die Fläche die Waldeigenschaft gemäß Forstgesetz 1975 aufweist. Als Nahebereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinde XXXX , in der der Großteil der permanenten Rodungen zu liegen kommt, sowie die angrenzenden Katastralgemeinden XXXX und XXXX .Als Nahebereich der Rodungsflächen gelten die Katastralgemeinde römisch 40 , in der der Großteil der permanenten Rodungen zu liegen kommt, sowie die angrenzenden Katastralgemeinden römisch 40 und römisch 40 . Die jagdökologischen Ausgleichsflächen sind entlang des im XXXX Atlas ausgewiesenen XXXX Korridors anzulegen, wobei die Flächen innerhalb der Katastralgemeinde XXXX und südlich der XXXX zu liegen kommen sollen.Die jagdökologischen Ausgleichsflächen sind entlang des im römisch 40 Atlas ausgewiesenen römisch 40 Korridors anzulegen, wobei die Flächen innerhalb der Katastralgemeinde römisch 40 und südlich der römisch 40 zu liegen kommen sollen. Damit genügend Deckungsstrukturen vorhanden sind, sind 30 % der Ausgleichsfläche mit Strauchgruppen und Gruppen von Wildobstgewächsen zu bepflanzen. Um eine schnelle Entwicklung einer artenreiche Ackerbrache zu unterstützen, ist die Einsaat einer für das Wild attraktiven und regionalen Saatgutmischung notwendig. Die Flächen sind jährlich einmal zu mähen. Um eine artenreiche Ackerbrache zu erhalten, ist bei Bedarf eine neuerliche Einsaat durchzuführen.“ I.2. Auflage I.4.5.16 entfällt.römisch eins.2. Auflage römisch eins.4.5.16 entfällt. I.3. Nach der Auflage I.4.8.19 wird die folgende Auflage I.4.8.19a eingefügt:römisch eins.3. Nach der Auflage römisch eins.4.8.19 wird die folgende Auflage römisch eins.4.8.19a eingefügt: „I.4.8.19a Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß § 123a LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“„I.4.8.19a Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024, des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß Paragraph 123 a, LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“ II. Projektmodifikation:römisch zwei. Projektmodifikation: Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Projektpräzisierungen in der Stellungnahme vom 13.9.2024 (Pkt. 3.1. – 3.7. dieser Stellungnahme) sowie die Unterlage „ XXXX RI - Maßnahmen Amphibien und Reptilien Maßnahmenpräzisierung 14.10.2024“, bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektmodifikationen.Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Projektpräzisierungen in der Stellungnahme vom 13.9.2024 (Pkt. 3.1. – 3.7. dieser Stellungnahme) sowie die Unterlage „ römisch 40 RI - Maßnahmen Amphibien und Reptilien Maßnahmenpräzisierung 14.10.2024“, bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektmodifikationen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 24.18.2022 stellte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich des Vorhabens XXXX .Mit Eingabe vom 24.18.2022 stellte die römisch 40 (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 hinsichtlich des Vorhabens römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde der Projektwerberin nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX , bestehend aus acht Windkraftanlagen der Type Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 166 m (+3 m Fundamenthöherstellung, sohin 169 m), einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 6,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 49,6 MW, erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde der Projektwerberin nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 5 und Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 , bestehend aus acht Windkraftanlagen der Type Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 166 m (+3 m Fundamenthöherstellung, sohin 169 m), einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von jeweils 6,2 MW, sohin mit einer Gesamtengpassleistung von 49,6 MW, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.09.2024 und am 18.11.2024 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 18.11.2024 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeines: 1.1.1. Vorhabensbeschreibung: Die Projektwerberin betreibt den Windpark XXXX “, bestehend aus sieben Windenergieanlagen (in der Folge: WEA) der Type Vestas V90 mit einer Nennleistung von je 2 MW, in Summe verfügen die bestehenden sieben WEA über eine Gesamtnennleistung von 14 MW.Die Projektwerberin betreibt den Windpark römisch 40 “, bestehend aus sieben Windenergieanlagen (in der Folge: WEA) der Type Vestas V90 mit einer Nennleistung von je 2 MW, in Summe verfügen die bestehenden sieben WEA über eine Gesamtnennleistung von 14 MW. Der Konsens dieser sieben WEA stützt sich insbesondere auf folgende Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind: - Bescheid der XXXX , mit dem die Errichtung und der Betrieb des Windparks XXXX nach dem XXXX ElWG 2001 erteilt wurde; - Bescheid der römisch 40 , mit dem die Errichtung und der Betrieb des Windparks römisch 40 nach dem römisch 40 ElWG 2001 erteilt wurde; - Bescheid der XXXX vom XXXX , mit dem die Errichtung und der Betrieb des Windparks XXXX nach dem XXXX NSchG 2000 erteilt wurde (naturschutzrechtlich bewilligt wurden sieben Anlagen, nicht errichtet wurde die Anlage mit der Bezeichnung WEA 5);- Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , mit dem die Errichtung und der Betrieb des Windparks römisch 40 nach dem römisch 40 NSchG 2000 erteilt wurde (naturschutzrechtlich bewilligt wurden sieben Anlagen, nicht errichtet wurde die Anlage mit der Bezeichnung WEA 5); - Bescheid der XXXX , mit dem die Errichtung und der Betrieb der WEA XXXX nach dem XXXX ElWG 2005 erteilt wurde (die WEA wurde über ein 20 kV-Erdkabelsystem und eine T-Muffe an das bestehende Windparknetz des Windparks XXXX angebunden);- Bescheid der römisch 40 , mit dem die Errichtung und der Betrieb der WEA römisch 40 nach dem römisch 40 ElWG 2005 erteilt wurde (die WEA wurde über ein 20 kV-Erdkabelsystem und eine T-Muffe an das bestehende Windparknetz des Windparks römisch 40 angebunden); - Bescheid der XXXX , mit dem die Errichtung und der Betrieb der WEA XXXX nach dem XXXX NSchG 2000 erteilt wurde.- Bescheid der römisch 40 , mit dem die Errichtung und der Betrieb der WEA römisch 40 nach dem römisch 40 NSchG 2000 erteilt wurde. Das geplante Repowering-Vorhaben dient zur nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Gemäß Ertragsabschätzung ergeben die acht Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 49,6 MW einen Gesamtenergieertrag von rund 180 GWh/Jahr. Der XXXX ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen dar.Der römisch 40 ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen dar. 1.1.2. Kenndaten des Vorhabens: Projektname: XXXX Projektname: römisch 40 Projektwerberin: XXXX Projektwerberin: römisch 40 XXXX römisch 40 Anzahl der WKAs: 8 WKAs Anlagentype: 8 x Vestas V162 (6,2 MW) mit Nabenhöhe 166 m (+ 3 m Höherstellung) Gesamtnennleistung: 49,6 MW (effektive Kapazitätserweiterung 35,6 MW) Standortgemeinden: Stadtgemeinde XXXX (Anlagenstandorte und Infrastruktur)Standortgemeinden: Stadtgemeinde römisch 40 (Anlagenstandorte und Infrastruktur) Gemeinde XXXX (Infrastruktur)Gemeinde römisch 40 (Infrastruktur) Marktgemeinde XXXX (Infrastruktur)Marktgemeinde römisch 40 (Infrastruktur) Marktgemeinde XXXX (Infrastruktur)Marktgemeinde römisch 40 (Infrastruktur) Bundesland: XXXX Bundesland: römisch 40 Verwaltungsbezirk: XXXX Verwaltungsbezirk: römisch 40 1.1.3. Lageplan: Die Standorte der geplanten Windkraftanlagen des XXXX befinden sich im nahen Umfeld der Bestandsanlagen der Windparks XXXX und XXXX , welche im Zuge des Repoweringvorhabens demontiert werden.Die Standorte der geplanten Windkraftanlagen des römisch 40 befinden sich im nahen Umfeld der Bestandsanlagen der Windparks römisch 40 und römisch 40 , welche im Zuge des Repoweringvorhabens demontiert werden. 1.1.4. Umfang des Vorhabens: Teil des Vorhabens sind folgende Bestandteile: - Demontage der sieben bestehenden Windkraftanlagen der Windparks XXXX (6 x Vestas V90, NH 105 m, RD 90 m mit je 2 MW) und XXXX (1 x Vestas V90, NH 105 m, RD 90 m mit 2 MW).- Demontage der sieben bestehenden Windkraftanlagen der Windparks römisch 40 (6 x Vestas V90, NH 105 m, RD 90 m mit je 2 MW) und römisch 40 (1 x Vestas V90, NH 105 m, RD 90 m mit 2 MW). - Errichtung von acht Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V162 6,2 MW mit Rotordurchmesser 162 m und Nabenhöhe 166 m + 3 m Höherstellung. - Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 49,6 MW. - Netzanschluss XXXX RI 01 – XXXX RI 06 (UW XXXX ):- Netzanschluss römisch 40 RI 01 – römisch 40 RI 06 (UW römisch 40 ): - Die produzierte elektrische Energie der Anlagen XXXX RI 06 - XXXX RI 01 wird mittels neu geplanter 30 kV Verkabelung zur externen Schaltstation im Bereich der XXXX RI 01 geleitet.- Die produzierte elektrische Energie der Anlagen römisch 40 RI 06 - römisch 40 RI 01 wird mittels neu geplanter 30 kV Verkabelung zur externen Schaltstation im Bereich der römisch 40 RI 01 geleitet. - Von der externen Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels neu geplanter Verkabelung (30 kV) in das Umspannwerk XXXX .- Von der externen Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels neu geplanter Verkabelung (30 kV) in das Umspannwerk römisch 40 . - Netzanschluss XXXX RI 07 – XXXX RI 08 (UW XXXX ):- Netzanschluss römisch 40 RI 07 – römisch 40 RI 08 (UW römisch 40 ): - Der produzierte Strom der Anlagen XXXX RI 07 und XXXX RI 08 wird unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) zur externen Schaltstation (im Nahbereich der Anlage XXXX RI 08) geleitet.- Der produzierte Strom der Anlagen römisch 40 RI 07 und römisch 40 RI 08 wird unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) zur externen Schaltstation (im Nahbereich der Anlage römisch 40 RI 08) geleitet. - Von der externen Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels Nutzung der bestehenden Netzableitung (20 kV) in das Umspannwerk XXXX .- Von der externen Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels Nutzung der bestehenden Netzableitung (20 kV) in das Umspannwerk römisch 40 . Zur Errichtung der Windkraftanlagen und für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich. Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten erfolgen auf bestehenden sowie neu angelegten Wegen innerhalb des Windparks. Für die Verkabelung, Wegebau und Montagearbeiten werden dauerhafte und befristete Rodungen erforderlich. 1.1.5. Geplante WKA: Das gegenständliche Projekt soll mit der Anlagentype Vestas V162 realisiert werden. Die Anlagen sind mit einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nabenhöhe von 166 m exkl 3 m Höherstellung geplant. Daraus ergibt sich eine Bauhöhe von insgesamt 250 m ab Geländeoberkante. Die Nennleistung je Anlage beträgt 6,2 MW. Die Anlagentype Vestas V162 besteht aus dem Rotor mit Rotornabe, drei Rotorblättern (Blattlänge 79,35
- m)und dem Pitchsystem. Die Drehrichtung des Rotors verläuft im Uhrzeigersinn und handelt es sich dabei um Luvläufer mit Pitchregulierung (aktiver Windnachführung). Die Rotorblätter sind mit einer Sägezahn-Hinterkante (serrated trailing edges) ausgeführt und bestehen aus glasfaserverstärktem Epoxidharz, Karbonfasern und massiver Metallspitze. Die Einschaltgeschwindigkeit liegt bei 3 m/s, die Abschaltgeschwindigkeit bei 24 m/s. Die überstrichene Fläche, bedingt durch den Rotordurchmesser, beträgt 20.611 m². Weiters bildet das modulare Maschinenhaus, bestehend aus zwei modularen Konstruktionen, nämlich dem Maschinenhaus und dem Seitenraum, den Bestandteil der Windkraftanlage. Im Maschinenhaus befinden sich der Triebstrang, die Hydraulikstation, Kühlsysteme und Hauptsteuerkonsolen. Im Seitenraum sind die Hauptkomponenten zur Energieerzeugung wie Umrichter und Mittelspannungstransformator situiert. Die gegenständliche Anlagentype ist mit einem Hybridturm, bestehend aus 31 Betonfertigteil-Segmenten und 3 Stahlsegmenten, geplant. Die Turmhöhe beträgt 161,05 m. Eine Befahranlage, die Steigleiter mit dem Fallschutzsystem sowie Ruhe- und Arbeitsplattformen innerhalb des Turmes ermöglichen den Aufstieg in das Maschinenhaus. Der Betrieb der Windkraftanlagen erfolgt vollautomatisch und wird per Datenfernübertragung überwacht. Für das gegenständliche Windparkprojekt wurde ein Baugrundgutachten erstellt. Gemäß Gutachten wird für die Standorte XXXX RI 01, XXXX RI 05 und XXXX RI 08 eine Flachgründung mit tiefreichenden Bodenverbesserungen und für die Standorte XXXX RI 02-RI 08 eine Tiefgründung empfohlen.Für das gegenständliche Windparkprojekt wurde ein Baugrundgutachten erstellt. Gemäß Gutachten wird für die Standorte römisch 40 RI 01, römisch 40 RI 05 und römisch 40 RI 08 eine Flachgründung mit tiefreichenden Bodenverbesserungen und für die Standorte römisch 40 RI 02-RI 08 eine Tiefgründung empfohlen. Die Abbildung zeigt die Vorder- und Seitenansicht der geplanten Anlagentype Vestas V162 6,2 MW mit der geplanten Nabenhöhe166 m (excl. 3 m Höherstellung). Für das gegenständliche Projekt ist ein Ausbau des bestehenden Wegenetzes erforderlich. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie die Stichwege zu den Anlagenstandorten. Während der Anlieferung der Windkraftanlagen werden nach Erfordernis der Sondertransporte kurzzeitig temporäre Einbiegetrompeten bzw. temporäre Fahrbahnverbreiterungen befestigt. Temporär beanspruchte Flächen werden nach Errichtung des geplanten Windparks rückgebaut und sofern erforderlich rekultiviert. Zur Errichtung der Windkraftanlagen und ggf. für Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet). Permanente Kranstellflächen bleiben für Reparaturen und Wartungen bestehen. Die von den Anlagen erzeugte elektrische Energie wird ausgehend von den internen Transformatoren im Maschinenhaus der Windkraftanlagen über die Mittelspannungsschaltanlagen im Turmfuß und das nachfolgende 30 kV bzw. 20 kV Erdkabelsystem zum Umspannwerk XXXX bzw. XXXX transportiert, wo die Einspeisung in das übergeordnete 110 kV Stromnetz erfolgt.Die von den Anlagen erzeugte elektrische Energie wird ausgehend von den internen Transformatoren im Maschinenhaus der Windkraftanlagen über die Mittelspannungsschaltanlagen im Turmfuß und das nachfolgende 30 kV bzw. 20 kV Erdkabelsystem zum Umspannwerk römisch 40 bzw. römisch 40 transportiert, wo die Einspeisung in das übergeordnete 110 kV Stromnetz erfolgt. Der produzierte Strom der Anlagen XXXX RI 06, XXXX RI 05 und XXXX RI 04 wird über eine neu geplante 30 kV Windparkverkabelung (Strang 1) in die Schaltstation in der Nähe der Anlage XXXX RI 01 geleitet.Der produzierte Strom der Anlagen römisch 40 RI 06, römisch 40 RI 05 und römisch 40 RI 04 wird über eine neu geplante 30 kV Windparkverkabelung (Strang 1) in die Schaltstation in der Nähe der Anlage römisch 40 RI 01 geleitet. 1.1.6. Verkabelung: Die produzierte Energie der Anlagen XXXX RI 03 und XXXX RI 02 wird ebenso über eine neu geplante 30 kV Windparkverkabelung (Strang 2) in die Schaltstation in der Nähe der Anlage XXXX RI 01 abgeleitet.Die produzierte Energie der Anlagen römisch 40 RI 03 und römisch 40 RI 02 wird ebenso über eine neu geplante 30 kV Windparkverkabelung (Strang 2) in die Schaltstation in der Nähe der Anlage römisch 40 RI 01 abgeleitet. Auch die Anlage XXXX RI 01 wird mittels neu geplanter 30 kV Windparkverkabelung (Strang 3) in die in der Nähe befindlichen Schaltstation geführt.Auch die Anlage römisch 40 RI 01 wird mittels neu geplanter 30 kV Windparkverkabelung (Strang 3) in die in der Nähe befindlichen Schaltstation geführt. Insgesamt laufen 3 neu geplante Kabelstränge in die Schaltstation nahe des Anlagenstandortes XXXX RI 01. Von der Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels zwei neu geplanter 30 kV Kabeln (Strang 4) in das Umspannwerk XXXX .Insgesamt laufen 3 neu geplante Kabelstränge in die Schaltstation nahe des Anlagenstandortes römisch 40 RI 01. Von der Schaltstation ausgehend, erfolgt die Netzableitung mittels zwei neu geplanter 30 kV Kabeln (Strang 4) in das Umspannwerk römisch 40 . Der produzierte Strom der Anlage XXXX RI 07 wird unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) weiter zur neu geplanten Schaltstation in der Nähe der Anlage XXXX RI 08 geleitet. Der produzierte Strom der Anlage XXXX RI 08 wird ebenso unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) in die Schaltstation geführt. Die Schaltstation wird an die unmittelbar bestehende Netzableitung zum Umspannwerk XXXX angebunden.Der produzierte Strom der Anlage römisch 40 RI 07 wird unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) weiter zur neu geplanten Schaltstation in der Nähe der Anlage römisch 40 RI 08 geleitet. Der produzierte Strom der Anlage römisch 40 RI 08 wird ebenso unter teilweiser Verwendung des Bestandskabels (20 kV) in die Schaltstation geführt. Die Schaltstation wird an die unmittelbar bestehende Netzableitung zum Umspannwerk römisch 40 angebunden. Die Erdkabel der Windparkverkabelung werden als Aluminiumleiter (3-Leiter) ausgeführt und in mindestens 0,8 m Tiefe in land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und in mindestens 1 m Tiefe in Wegen und Straßen (bei Pflugverlegung mindestens 1,2
- m)unter Geländeoberkante verlegt. In der gemeinsamen Künette werden ein Lichtwellenleiterrohr, ein Steuerkabel, ein Runderder (10
- mm)und ein Kabelwarnband verlegt. Die Verlegung erfolgt mittels Kabelpflug, sowie im Bereich von Einbauten in offener Bauweise. 1.1.7. Lage des Vorhabens: Das Projektgebiet befindet sich im XXXX , im zentralen XXXX , im Bezirk XXXX .Das Projektgebiet befindet sich im römisch 40 , im zentralen römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Das Gebiet liegt südlich der Ortschaft XXXX in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, die mit Wäldern durchsetzt ist. Zwei geplante Anlagen befinden sich am Rand von Waldgebieten, eine Anlage auf intensiv genutztem Agrarland. Weiters wird das Gebiet bereits durch bestehende Windkraftanlagen zur Energiegewinnung genutzt.Das Gebiet liegt südlich der Ortschaft römisch 40 in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, die mit Wäldern durchsetzt ist. Zwei geplante Anlagen befinden sich am Rand von Waldgebieten, eine Anlage auf intensiv genutztem Agrarland. Weiters wird das Gebiet bereits durch bestehende Windkraftanlagen zur Energiegewinnung genutzt. Die Fundamente der Windkraftanlagen sind gem. XXXX ROG 2014: StF LGBl Nr 3/2015, idgF innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen (Grünland – Windkraftanlage) und innerhalb der Windkraft-Eignungszone WE 13 geplant.Die Fundamente der Windkraftanlagen sind gem. römisch 40 ROG 2014: Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,, idgF innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen (Grünland – Windkraftanlage) und innerhalb der Windkraft-Eignungszone WE 13 geplant. Für die Errichtung der Windkraftanlagen werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, welche nach der Bauphase zurückgebaut und rekultiviert werden. Die Zufahrten zu den Windkraftanlagen erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege. Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben zum Teil als Arbeitsflächen für spätere Service erhalten. Die permanente Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt rund 4 ha. Dies beinhaltet die Externe Schaltstation, Baubereich, Fundamentflächen, Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wegeausbau. Infolge der Errichtung der Anlagenstandorte, Wegebaumaßnahmen und der Verkabelung sowie etwaiger Überschwenkbereiche (Zulieferung, Montagekräne) werden kleinflächige permanente und temporäre Rodungen von Waldflächen/Windschutzanlagen in einem Flächenausmaß von insgesamt 11.704 m² erforderlich. (2.048 m² permanent, 9.656 m² temporär) erforderlich. , 1.2. Beschwerdelegitimation und Verfahren vor dem BVwG: Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Diese hat rechtzeitig Einwendungen sowie eine Beschwerde erhoben.Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Diese hat rechtzeitig Einwendungen sowie eine Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 wurde, nach einer Darlegung des Sachverhaltes aus Sachverständigensicht durch die in diesem Verfahren bestellte UVP-Koordinatorin, vereinbart, dass die Projektwerberin eine Präzisierung ihres Absiedlungskonzeptes dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln wird und vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständige für die Fachbereiche „biologische Vielfalt“ XXXX und „Forst- und Jagdökologie“ XXXX bestellt werden. In der mündlichen Verhandlung am 19.09.2024 wurde, nach einer Darlegung des Sachverhaltes aus Sachverständigensicht durch die in diesem Verfahren bestellte UVP-Koordinatorin, vereinbart, dass die Projektwerberin eine Präzisierung ihres Absiedlungskonzeptes dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln wird und vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständige für die Fachbereiche „biologische Vielfalt“ römisch 40 und „Forst- und Jagdökologie“ römisch 40 bestellt werden. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgte mit Beschlüssen vom 27.09.2024 (OZ 18 und OZ 19). Die Projektpräzisierung der Projektwerberin wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 übermittelt und hatte einen Umfang von sechs Seiten. Diese Unterlage wurden am 16.10.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 18.10.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 um 10:21:30 Uhr eingelangt. Das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Forst- und Jagdökologie“ langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2024 ein und hatte einen Umfang von zwei Seiten. Diese Unterlage wurden am 28.10.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 30.10.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 30.10.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 30.10.2024 um 08:37:57 Uhr eingelangt. Das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „biologische Vielfalt“ langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 ein und hatte einen Umfang von neun Seiten. Diese Unterlage wurden am 13.11.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 15.11.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 um 11:26:15 Uhr eingelangt. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass in der Verhandlung vom 18.11.2024 das von der Projektwerberin übermittelte Dokument und die darauf aufbauen Gutachten erörtert werden. Die Beschwerdeführerin hat sich keines Sachverständigen bedient. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeverhandlung ausschließlich durch ihren Generalsekretär und ohne weiteren sachkundigen Beistand erschienen. 1.3. Landschaft und Landschaftsbild, Energiewirtschaft: 1.3.1. Der Untersuchungsraum wurde gegenständlich in folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Das Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraumes XXXX stellt eine ackerbaulich geprägte Kulturlandschaft mit mehreren Waldflächen dar, die heute bereits einer maßgeblichen technogenen Beeinflussung unterliegt. Hier sind insbesondere die bestehenden Windkraftanlagen zu nennen. Zusammengefasst handelt es sich beim Landschaftsteilraum um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit weitläufig geringer Ausstattung mit nichtagrarischen Kleinstrukturen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität wird dementsprechend mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit maßgeblicher technogener Beeinflussung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Freizeit- und Erholungsinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft.Das Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraumes römisch 40 stellt eine ackerbaulich geprägte Kulturlandschaft mit mehreren Waldflächen dar, die heute bereits einer maßgeblichen technogenen Beeinflussung unterliegt. Hier sind insbesondere die bestehenden Windkraftanlagen zu nennen. Zusammengefasst handelt es sich beim Landschaftsteilraum um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit weitläufig geringer Ausstattung mit nichtagrarischen Kleinstrukturen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität wird dementsprechend mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit maßgeblicher technogener Beeinflussung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Freizeit- und Erholungsinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft. Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums XXXX handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen und bereichsweise überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen mit mäßig eingestuft.Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums römisch 40 handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen und bereichsweise überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen mit mäßig eingestuft. Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums XXXX handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit vorwiegend Ackerbaunutzung, durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen vor allem durch Windenergieanlagen und Stromleitungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft.Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums römisch 40 handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit vorwiegend Ackerbaunutzung, durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und maßgeblichen technogenen Vorbelastungen vor allem durch Windenergieanlagen und Stromleitungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit gering-mäßig eingestuft. Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums XXXX handelt es sich um eine intensiv genutzte Kulturlandschaft mit großteils unterdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen mit mäßig eingestuft.Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums römisch 40 handelt es sich um eine intensiv genutzte Kulturlandschaft mit großteils unterdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlichen technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit gering-mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen mit mäßig eingestuft. Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums XXXX handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Die Sensibilität des Erholungswertes der Landschaft des Teilraumes wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft.Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums römisch 40 handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen und deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Die Sensibilität des Erholungswertes der Landschaft des Teilraumes wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit deutlich merkbaren technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastruktur analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft. Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums XXXX handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen und vorwiegend durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft.Beim Untersuchungsgebiet des Landschaftsteilraums römisch 40 handelt es sich um eine anthropogen geprägte Kulturlandschaft mit technogenen Vorbelastungen und vorwiegend durchschnittlicher Ausstattung an natürlichen/naturnahen bzw. natürlich/naturnah empfundenen Landschaftselementen. Die Sensibilität des Landschaftsbildes wird mit mäßig eingestuft. Der Erholungswert der Landschaft wird aufgrund der Landschaftsausstattung mit technogenen Vorbelastungen und der vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungs- bzw. Freizeitinfrastrukturen analog zum Landschaftsbild mit mäßig eingestuft. Es kommt aufgrund der Flächenbeanspruchung in den Teilräumen XXXX und XXXX , da durch das Repowering-Vorhaben die vorhandenen und für das Repowering-Vorhaben nicht mehr benötigten Nutzflächen rückgebaut und fachgerecht rekultiviert werden und vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen bzw. artenarme Ackerbrachen dauerhaft betroffen sind, nur zu geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, naturnahen Landschaftselementen. Die verbleibenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen auf das Landschaftsbild sind mit gering einzustufen. Es kommt Weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsintensität, die XXXX und somit auch die verbleibenden Auswirkungen können ebenfalls mit gering eingestuft werden.Es kommt aufgrund der Flächenbeanspruchung in den Teilräumen römisch 40 und römisch 40 , da durch das Repowering-Vorhaben die vorhandenen und für das Repowering-Vorhaben nicht mehr benötigten Nutzflächen rückgebaut und fachgerecht rekultiviert werden und vorwiegend intensiv bewirtschaftete Ackerflächen bzw. artenarme Ackerbrachen dauerhaft betroffen sind, nur zu geringen (punktuellen) Verlusten von positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, naturnahen Landschaftselementen. Die verbleibenden Auswirkungen unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen auf das Landschaftsbild sind mit gering einzustufen. Es kommt Weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Die Eingriffsintensität, die römisch 40 und somit auch die verbleibenden Auswirkungen können ebenfalls mit gering eingestuft werden. In den Teilräumen XXXX und XXXX kommt es, da die Landschaftsteilräume nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, zu keinem Verlust positiv wirksamer, landschaftsbildprägender, charakteristischer, einzigartiger, naturnaher bzw. historisch bedeutsamer Landschaftselemente und somit zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme. Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme.In den Teilräumen römisch 40 und römisch 40 kommt es, da die Landschaftsteilräume nicht durch vorhabensbedingte Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, zu keinem Verlust positiv wirksamer, landschaftsbildprägender, charakteristischer, einzigartiger, naturnaher bzw. historisch bedeutsamer Landschaftselemente und somit zu keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch Flächeninanspruchnahme. Es kommt weiters zu keinen Verlusten von landschaftsgebundener Erholungsinfrastruktur. Auch der Erschließungsgrad durch landschaftsgebundene Erholungsinfrastrukturen wird nicht beeinträchtigt. Es kommt somit ebenfalls zu keinen Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme. Die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden insgesamt mit gering eingestuft.Die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden insgesamt mit gering eingestuft. Durch das Repowering der bestehenden sieben Altanlagen durch acht neue Windenergieanlagen kommt es in den Teilräumen XXXX und XXXX aufgrund der Zerschneidung der Landschaft zu keinen neuen Einschränkungen von bedeutsamen Sichtachsen. Die Eingriffsintensität, die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend mit gering eingestuft werden. In der Betriebsphase kommt es weiters zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen. Die Erreichbarkeit des Landschaftsteilraumes wird nicht eingeschränkt. Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von Windenergieanlagen zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege wird aufgrund von möglichem Eisabfall eingeschränkt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Erholungssuchende das Windparkgelände bei diesen unbehaglichen Wettersituationen ohnehin nur sehr eingeschränkt nutzen würden. Es ist demnach zu erwarten, dass nur selten Erholungssuchende von kurzzeitigen Einschränkungen aufgrund von möglichem Eisabfall betroffen sind. Da an den Zufahrten zum Windpark Hinweisschilder mit Signalleuchten angebracht werden, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Freizeitnutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege nicht zu unterstellen. Die Eingriffsintensität, die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend mit gering eingestuft werden.Durch das Repowering der bestehenden sieben Altanlagen durch acht neue Windenergieanlagen kommt es in den Teilräumen römisch 40 und römisch 40 aufgrund der Zerschneidung der Landschaft zu keinen neuen Einschränkungen von bedeutsamen Sichtachsen. Die Eingriffsintensität, die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend mit gering eingestuft werden. In der Betriebsphase kommt es weiters zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen. Die Erreichbarkeit des Landschaftsteilraumes wird nicht eingeschränkt. Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von Windenergieanlagen zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege wird aufgrund von möglichem Eisabfall eingeschränkt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Erholungssuchende das Windparkgelände bei diesen unbehaglichen Wettersituationen ohnehin nur sehr eingeschränkt nutzen würden. Es ist demnach zu erwarten, dass nur selten Erholungssuchende von kurzzeitigen Einschränkungen aufgrund von möglichem Eisabfall betroffen sind. Da an den Zufahrten zum Windpark Hinweisschilder mit Signalleuchten angebracht werden, welche vor einer akuten Gefährdung durch Eisabfall warnen und dadurch bei einer Freizeitnutzung von einer Vermeidungsmöglichkeit im Falle eines Eisansatzes ausgegangen werden kann, ist eine unzulässige Gefährdung durch Eisabfall für die Freizeitnutzung der umliegenden Wirtschaftswege nicht zu unterstellen. Die Eingriffsintensität, die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen können dementsprechend mit gering eingestuft werden. Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen XXXX und XXXX . Es kommt auch zu keiner Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert. Es sind demnach keine Auswirkungen durch Veränderung von Funktionszusammenhängen/Zerschneidungseffekte gegeben. Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens befinden, wird zudem ihre Zugänglichkeit und Erreichbarkeit nicht beeinträchtigt. Es kommt zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen. Es sind demnach keine Auswirkungen durch Veränderung von Funktionszusammenhängen/Zerschneidungseffekte gegeben.Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens befinden, kommt es zu keiner Zerschneidung von homogen erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen in den Teilräumen römisch 40 und römisch 40 . Es kommt auch zu keiner Beeinträchtigung von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen mit hohem Erlebniswert. Es sind demnach keine Auswirkungen durch Veränderung von Funktionszusammenhängen/Zerschneidungseffekte gegeben. Da sich die Landschaftsteilräume abseits des Vorhabens befinden, wird zudem ihre Zugänglichkeit und Erreichbarkeit nicht beeinträchtigt. Es kommt zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen. Es sind demnach keine Auswirkungen durch Veränderung von Funktionszusammenhängen/Zerschneidungseffekte gegeben. Die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden insgesamt mit gering eingestuft.Die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden insgesamt mit gering eingestuft. Die Eingriffsintensität im Teilraum XXXX hinsichtlich visueller Störungen kann mit mäßig eingestuft werden. Die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft.Die Eingriffsintensität im Teilraum römisch 40 hinsichtlich visueller Störungen kann mit mäßig eingestuft werden. Die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft. Die Eingriffsintensität im Teilraum XXXX hinsichtlich visueller Störungen kann mit mäßig eingestuft werden. Die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft.Die Eingriffsintensität im Teilraum römisch 40 hinsichtlich visueller Störungen kann mit mäßig eingestuft werden. Die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer mäßigen Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraumes XXXX werden aufgrund der überwiegend weiten Entfernung des Landschaftsteilraumes zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität, die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt mit gering eingestuft werden.Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraumes römisch 40 werden aufgrund der überwiegend weiten Entfernung des Landschaftsteilraumes zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität, die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt mit gering eingestuft werden. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraumes XXXX werden aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraumes zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend mit mäßig eingestuft werden. Die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer gering bis mäßigen (Landschaftsbild) bzw. mäßigen (Erholungswert) Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft.Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild des Landschaftsteilraumes römisch 40 werden aufgrund der größeren Entfernung des Landschaftsteilraumes zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität kann dementsprechend mit mäßig eingestuft werden. Die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen werden für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Verknüpfung einer gering bis mäßigen (Landschaftsbild) bzw. mäßigen (Erholungswert) Sensibilität mit einer mäßigen Eingriffsintensität mit mittel eingestuft. Im Vergleich zur Bestandssituation kommt es in den Teilräumen XXXX und XXXX lediglich zu einer geringen zusätzlichen Fremdkörperwirkung. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der Landschaftsteilräume werden aufgrund der weiten Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität, die XXXX und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt mit gering eingestuft werden.Im Vergleich zur Bestandssituation kommt es in den Teilräumen römisch 40 und römisch 40 lediglich zu einer geringen zusätzlichen Fremdkörperwirkung. Der Landschaftscharakter bzw. das Erscheinungsbild der Landschaftsteilräume werden aufgrund der weiten Entfernung der Landschaftsteilräume zu den geplanten Repowering-Anlagen und der technogenen Vorbelastungen nicht wesentlich verändert. Die Eingriffsintensität, die römisch 40 und die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen können für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft dementsprechend insgesamt mit gering eingestuft werden. Das Landschaftsschutzgebiet XXXX befindet sich in ca. 3,2 km Entfernung zum Repowering-Vorhaben. Es umfasst vom Gebiet XXXX , alle Katastralgemeinde XXXX . Das stark bewaldete Gebiet XXXX wurde im Jahre 1947 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das zum Europaschutzgebiet XXXX zählende Landschaftsschutzgebiet XXXX stellt einen geschlossenen pannonischen XXXX am Osthang des XXXX ( XXXX Höhe) dar. Das Landschaftsschutzgebiet XXXX hat laut Waldentwicklungsplan eine untergeordnete Erholungsfunktion und die Nutzfunktion als Leitfunktion XXXX . Das Landschaftsschutzgebiet scheint für die Naherholung der angrenzenden Ortschaften geeignet.Das Landschaftsschutzgebiet römisch 40 befindet sich in ca. 3,2 km Entfernung zum Repowering-Vorhaben. Es umfasst vom Gebiet römisch 40 , alle Katastralgemeinde römisch 40 . Das stark bewaldete Gebiet römisch 40 wurde im Jahre 1947 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das zum Europaschutzgebiet römisch 40 zählende Landschaftsschutzgebiet römisch 40 stellt einen geschlossenen pannonischen römisch 40 am Osthang des römisch 40 ( römisch 40 Höhe) dar. Das Landschaftsschutzgebiet römisch 40 hat laut Waldentwicklungsplan eine untergeordnete Erholungsfunktion und die Nutzfunktion als Leitfunktion römisch 40 . Das Landschaftsschutzgebiet scheint für die Naherholung der angrenzenden Ortschaften geeignet. Im Rahmen des Repowering-Vorhabens in ca. 3,2 km Entfernung werden 7 Altanlagen mit Bauhöhen von 150 m durch 8 neue Anlagen mit Bauhöhen von 250 m ersetzt. Vom Landschaftsschutzgebiet XXXX bestehen aufgrund der Gehölzbestände gemäß Sichtbarkeitsanalyse keine Sichtbeziehungen zum geplanten Repowering-Vorhaben. Eigenart und Charakteristik des Landschaftsschutzgebietes gehen durch das Repowering-Vorhaben in weiterer Entfernung nicht verloren. Es kommt zu keinen Flächeninanspruchnahmen des Landschaftsschutzgebietes. Positiv wirksame, landschaftsbildprägende, charakteristische, einzigartige, naturnahe bzw. historisch bedeutsame Landschaftselemente des Landschaftsschutzgebietes sind dementsprechend nicht betroffen. Es kommt zu keiner Zerschneidung von erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen des Landschaftsschutzgebietes. Störungen/Einschränkungen von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert sind nicht gegeben.Im Rahmen des Repowering-Vorhabens in ca. 3,2 km Entfernung werden 7 Altanlagen mit Bauhöhen von 150 m durch 8 neue Anlagen mit Bauhöhen von 250 m ersetzt. Vom Landschaftsschutzgebiet römisch 40 bestehen aufgrund der Gehölzbestände gemäß Sichtbarkeitsanalyse keine Sichtbeziehungen zum geplanten Repowering-Vorhaben. Eigenart und Charakteristik des Landschaftsschutzgebietes gehen durch das Repowering-Vorhaben in weiterer Entfernung nicht verloren. Es kommt zu keinen Flächeninanspruchnahmen des Landschaftsschutzgebietes. Positiv wirksame, landschaftsbildprägende, charakteristische, einzigartige, naturnahe bzw. historisch bedeutsame Landschaftselemente des Landschaftsschutzgebietes sind dementsprechend nicht betroffen. Es kommt zu keiner Zerschneidung von erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen des Landschaftsschutzgebietes. Störungen/Einschränkungen von bedeutsamen Sichtbeziehungen oder Sichtachsen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert sind nicht gegeben. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Repowering-Vorhaben in weiterer Entfernung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes in Bezug auf das Landschaftsbild, den Erholungswert der Landschaft, die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum, die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes zu erwarten sind. Zusammengefasst werden durch visuelle Störungen mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Da das geplante Vorhaben abseits von Ortschaften bzw. Ortsteilen liegt, kommt es zu keinen Verlusten von ortsbildprägenden, charakteristischen Elementen des Ortsbildes und somit zu keinen Auswirkungen auf das Ortsbild durch Flächeninanspruchnahmen. Zusätzliche Auflagen sind daher keine Notwendig. Der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch visuelle Störungen durch das Repowering-Vorhaben geht nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastung durch die sieben Altanlagen der abzubauenden Windparks XXXX und XXXX , die Entfernung des Repowering-Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften ist insgesamt von einer mittleren XXXX und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Zusätzliche Auflagen sind nicht notwendig. Der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch visuelle Störungen durch das Repowering-Vorhaben geht nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastung durch die sieben Altanlagen der abzubauenden Windparks römisch 40 und römisch 40 , die Entfernung des Repowering-Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Repowering-Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften ist insgesamt von einer mittleren römisch 40 und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen. Zusätzliche Auflagen sind nicht notwendig. 1.3.2. An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Die Errichtung von Windkraftanlagen leistet einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz. Die Nutzung der Windenergie für die Erzeugung elektrischen Stroms spart fossile Energieträger wie u.a. Kohle, Öl oder Gas und gleichzeitig die damit verbundenen Emissionen von Treibhausgasen – vor allem von CO2. Das gegenständliche Vorhaben leistet einen Jahresenergieertrag von 180 GWh. Damit werden 78.300 t/Jahr an CO2-Emissionen (= 1.566.000 t CO2 in 20 Jahren) eingespart. 1.3.3. Sämtliche Flächen für Windkraftanlagen liegen innerhalb einer Zone i.S. der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in XXXX , für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.1.3.3. Sämtliche Flächen für Windkraftanlagen liegen innerhalb einer Zone i.S. der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in römisch 40 , für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. 1.4. Biologische Vielfalt: Beim gegenständlichen Vorhaben sind bei projektgemäßer Umsetzung inklusive der Durchführung von projektimmanenten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeschärft wurden, keine erheblichen Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase der WEA und der Kabeltrasse zu erwarten. Das gegenständliche Vorhaben führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes. Eine Naturverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. In den Projektunterlagen (Fachbeitrag biologische Vielfalt: Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) werden zahlreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Bezug auf artenschutzrechtliche Tatbestände angeführt, die projektimmanenten Charakter haben. 1.5. Forst: Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für welche im gültigen Waldentwicklungsplan (WEP-Teilplan für XXXX und XXXX – Amt der XXXX Landesregierung, genehmigt durch BMLFUW im Okt. 2008) eine hohe bzw. mittlere Wertigkeit hinsichtlich ihrer Schutz- und auch ihrer Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde.Die rodungsgegenständlichen Waldflächen liegen in einem Bereich, für welche im gültigen Waldentwicklungsplan (WEP-Teilplan für römisch 40 und römisch 40 – Amt der römisch 40 Landesregierung, genehmigt durch BMLFUW im Okt. 2008) eine hohe bzw. mittlere Wertigkeit hinsichtlich ihrer Schutz- und auch ihrer Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen wurde. Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, im Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion und Abschwemmung an Abhängen). Dies wird durch die WEP-Kennzahl 331 für die Funktionsfläche 1 (Leitfunktion: Schutzfunktion) und durch die WEP-Kennzahl XXXX für die Funktionsfläche 6 (Leitfunktion: Nutzfunktion) ausgedrückt. Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der ausgleichenden Wirkung des Waldes auf das Klima und dem Wasserhaushalt. Die betroffenen Waldflächen haben einen hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme.Die Schutzfunktion der Waldflächen im verfahrensgegenständlichen Bereich liegt insbesondere in der Windbremsung, im Klimaausgleich und im Bodenschutz (Schutz vor Winderosion und Abschwemmung an Abhängen). Dies wird durch die WEP-Kennzahl 331 für die Funktionsfläche 1 (Leitfunktion: Schutzfunktion) und durch die WEP-Kennzahl römisch 40 für die Funktionsfläche 6 (Leitfunktion: Nutzfunktion) ausgedrückt. Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der ausgleichenden Wirkung des Waldes auf das Klima und dem Wasserhaushalt. Die betroffenen Waldflächen haben einen hohen klimatischen Einfluss auf die benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere während Hitzeperioden sorgen vor allem Wälder durch ihre Verdunstung für eine Dämpfung der Extreme. Laut Waldflächenbilanz 2013-2022 beträgt die Waldausstattung in der KG XXXX 15,8 % (96,89 ha). Die Waldflächenbilanz ist für die KG XXXX mit 2,34 % (2
- ha)leicht positiv. Ebenfalls stieg die Waldfläche in diesem Zeitraum in der KG XXXX mit 0,72 % (1
- ha)etwas an, wobei die Waldausstattung nur 5,7 % (75,42
- ha)beträgt. Die Waldfläche nahm im Gemeindegebiet XXXX ebenfalls mit 0,5 % leicht zu.Laut Waldflächenbilanz 2013-2022 beträgt die Waldausstattung in der KG römisch 40 15,8 % (96,89 ha). Die Waldflächenbilanz ist für die KG römisch 40 mit 2,34 % (2
- ha)leicht positiv. Ebenfalls stieg die Waldfläche in diesem Zeitraum in der KG römisch 40 mit 0,72 % (1
- ha)etwas an, wobei die Waldausstattung nur 5,7 % (75,42
- ha)beträgt. Die Waldfläche nahm im Gemeindegebiet römisch 40 ebenfalls mit 0,5 % leicht zu. Dem hohen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung steht das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung gegenüber. Das hohe öffentliche Interesse an der Gewinnung von Strom durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger kommt durch nationale und internationale Zielsetzungen zum Ausdruck, wie beispielsweise das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Ökostromgesetz, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, EU Richtlinie für erneuerbare Energien und das Kyoto-Protokoll. Das hohe öffentliche Interesse an der Energiegewinnung überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Die Beeinträchtigung der Forst- und Jagdökologie ist, bei Berücksichtigung der vom Sachverständigen für „Forst- und Jagdökologie“ im Behördenverfahren vorgeschlagenen und im Beschwerdeverfahren geänderten Auflagen als gering zu beurteilen. Folgende Auflagen wurden vom Sachverständigen für „Forst- und Jagdökologie“ im Behördenverfahren vorgeschlagen und von der belangten Behörde vorgeschrieben: „I.4.5.1 Die Rodung wird ausschließlich zur Realisierung des beantragten Rodungszweckes, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb des XXXX , bewilligt.„I.4.5.1 Die Rodung wird ausschließlich zur Realisierung des beantragten Rodungszweckes, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb des römisch 40 , bewilligt. I.4.5.2 In Anbetracht der mittleren und hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 6.144 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Die Ersatzaufforstung ist derart anzulegen, dass die Fläche die Waldeigenschaft gemäß Forstgesetz 1975 aufweist.“römisch eins.4.5.2 In Anbetracht der mittleren und hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung der dauernd zu rodenden Waldflächen sind als Ausgleichsmaßnahme Ersatzaufforstungen im Verhältnis von mindestens 1 zu 3 (dauernd gerodete Fläche zu Ersatzaufforstungsfläche), das sind zumindest 6.144 m², an geeigneter Stelle im Nahebereich der Rodungsflächen notwendig. Die Ersatzaufforstung ist derart anzulegen, dass die Fläche die Waldeigenschaft gemäß Forstgesetz 1975 aufweist.“ 1.6. Brandschutz: Die Projektunterlagen entsprechen dem Stand der Technik und alle für den Bereich Brandschutz geforderten Normen und Richtlinien werden eingehalten. Alle Annahmen sind plausibel in den Unterlagen erklärt, schlüssig und nachvollziehbar in dem Projekt umgesetzt. Durch die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen ist das Brandrisiko im Bereich des allgemeinen gesellschaftlich akzeptierten Risikos angelegt. Gegen das Vorhaben gibt es seitens des Sachverständigen keine Bedenken in Bezug auf den Themenbereich Brandschutz. 1.7. Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau: Hinsichtlich Rekultivierung der Anlagenstandorte in der Nachsorgephase wird festgestellt, dass die Anlagen abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rückgebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (= jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann, wie vor der Errichtung des geplanten Windparks. Auf Grund der Herstellung des ursprünglichen Zustandes kommt es zu keinen negativen Auswirkungen durch das gegenständliche Vorhaben. Die Fundamente werden gemäß Verträgen mit den Grundeigentümern bis 1,0 m unter Gelände rückgebaut. Sämtliche Fundamentteile unterhalb einer Tiefe von 1,0 m unter Geländeoberkante verbleiben im Untergrund. Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat nachweislich zu erfolgen. Die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Der Projektstandort ist dominiert durch landwirtschaftliche Flächennutzung bei Vorliegen von überwiegend hoch- bis mittelwertigen Ackerböden. Durch das Projekt werden insgesamt ca. 32,40 ha in Anspruch genommen, wovon 16,49 auf den Rotor-Luftraum entfallen. Es verbleiben an verbrauchtem Boden 15,90 ha. Davon werden ca. 5,65 ha permanent für Zuwegung, Kranstellflächen und Fundamente der WKA verbraucht. Ein großer Teil davon sind die bereits bestehenden Wege, ca. 2,50 ha werden permanent zusätzlich für die gesamte Betriebsdauer verbraucht. Die restlichen Flächen im Ausmaß von ca. 10,26 ha werden temporär während der Bauphase benutzt und wieder zurückgebaut. Die Auswirkungen auf den Boden sind vernachlässigbar. Die Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Flächeninanspruchnahme werden durch die geplante permanente und temporäre Flächeninanspruchnahme als gering bewertet. Es sind keine besonders geschützten, wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiete, Wasserrechte, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen unmittelbar vom Vorhabe betroffen. Zusätzliche Auflagen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. 1.8. Umwelthygiene: Durch das Vorhaben kommt es weder infolge Lärmeinwirkung noch durch Schattenwurf zu einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 1.9. Auflagen seien unzureichend bzw. unbestimmt: 1.9.1. Bautechnik: Die Unterlagen waren ausreichend um eine Beurteilung vorzunehmen. Ein Brandschutzkonzept liegt vor und die eingereichten Unterlagen entsprechen dem Stand der Technik und alle für den Bereich Brandschutz geforderten Normen und Richtlinien werden eingehalten. 1.9.2. Luftfahrttechnik: Die Auflage I.4.8.1 im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Der Turm hat eine helle Farbgebung (weiß oder grau) aufzuweisen. Die Ausführung der Sockelzone, begrenzt mit max 10 % der Turmhöhe, in grüner Farbe ist zulässig.“Die Auflage römisch eins.4.8.1 im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Der Turm hat eine helle Farbgebung (weiß oder grau) aufzuweisen. Die Ausführung der Sockelzone, begrenzt mit max 10 % der Turmhöhe, in grüner Farbe ist zulässig.“ Die Auflagen hinsichtlich der Luftfahrt-Befeuerung im angefochtenen Bescheid lauten wie folgt: „I.4.8.7 Als Nachtkennzeichnung ist auf allen Windkraftanlagen das Gefahrenfeuer „W rot“ einzusetzen. I.4.8.8 Diese Feuer sind gedoppelt und versetzt am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme (Gondel), gegebenenfalls auf Tragekonstruktionen so zu installieren und jeweils gleichzeitig (synchron blinkend) zu betreiben, dass bei stehenden Rotorblättern mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Die Feuer sind als LED auszuführen.römisch eins.4.8.8 Diese Feuer sind gedoppelt und versetzt am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme (Gondel), gegebenenfalls auf Tragekonstruktionen so zu installieren und jeweils gleichzeitig (synchron blinkend) zu betreiben, dass bei stehenden Rotorblättern mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Die Feuer sind als LED auszuführen. I.4.8.9 Bei Ausfall von mehr als 25 % der Leuchtdioden (LEDs) eines Feuers, ist dieses auszutauschen. römisch eins.4.8.9 Bei Ausfall von mehr als 25 % der Leuchtdioden (LEDs) eines Feuers, ist dieses auszutauschen. I.4.8.10 Infrarot LED:römisch eins.4.8.10 Infrarot LED: Zusätzlich zu den sichtbaren LED sind auch Infrarot-LED zu installieren, sodass • die Wellenlänge des infraroten Lichtes über 665 nm liegt. • die Strahlstärke der Infrarotfeuer Ie beim Gefahrenfeuer 600mW/sr ≤ Ie ≤ 1200mW/sr beträgt.• die Strahlstärke der Infrarotfeuer römisch eins e beim Gefahrenfeuer 600mW/sr ≤ römisch eins e ≤ 1200mW/sr beträgt. • die Strahlstärke der Infrarotfeuer Ie beim Hindernisfeuer 150mW/sr ≤ Ie ≤ 1200mW/sr beträgt. Die Infrarot-LED beim Gefahrenfeuer „W-rot“ müssen die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LED aufweisen.• die Strahlstärke der Infrarotfeuer römisch eins e beim Hindernisfeuer 150mW/sr ≤ römisch eins e ≤ 1200mW/sr beträgt. Die Infrarot-LED beim Gefahrenfeuer „W-rot“ müssen die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LED aufweisen. I.4.8.11 Die Feuer sind mit einer Ausfallsicherung für Stromunterbrechungen zu versehen.römisch eins.4.8.11 Die Feuer sind mit einer Ausfallsicherung für Stromunterbrechungen zu versehen. I.4.8.12 Die Feuer „W-rot“ müssen eine Betriebslichtstärke von mindestens 100 cd und eine photometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufweisen.römisch eins.4.8.12 Die Feuer „W-rot“ müssen eine Betriebslichtstärke von mindestens 100 cd und eine photometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufweisen. I.4.8.13 Die Feuer „W-rot“ sind getaktet zu betreiben: 1 s hell - 0,5 s dunkel - 1 s hell -römisch eins.4.8.13 Die Feuer „W-rot“ sind getaktet zu betreiben: 1 s hell - 0,5 s dunkel - 1 s hell - 1,5 s dunkel. I.4.8.14 Die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer „W-rot“ der projektierten Windkraftanlagen und allenfalls der nächstgelegenen, in Sichtweite befindlichen, mit dem Gefahrenfeuer „W-rot“ versehenen Windkraftanlagen sind auf GPS-Basis zu synchronisieren. Alternativ ist die synchronisierte Taktfolge mit der 00.00.00 Sekunde gemäß UTC zu starten.römisch eins.4.8.14 Die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer „W-rot“ der projektierten Windkraftanlagen und allenfalls der nächstgelegenen, in Sichtweite befindlichen, mit dem Gefahrenfeuer „W-rot“ versehenen Windkraftanlagen sind auf GPS-Basis zu synchronisieren. Alternativ ist die synchronisierte Taktfolge mit der 00.00.00 Sekunde gemäß UTC zu starten. I.4.8.15 Oberhalb der Horizontalen hat sich die gesamte Betriebslichtstärke zu entfalten. Die Montage einer mechanischen Abschattung für die Abstrahlung unterhalb der Horizontalen ist nicht zulässig.römisch eins.4.8.15 Oberhalb der Horizontalen hat sich die gesamte Betriebslichtstärke zu entfalten. Die Montage einer mechanischen Abschattung für die Abstrahlung unterhalb der Horizontalen ist nicht zulässig. I.4.8.16 An den Windkraftanlagen sind im Bereich zwischen 40 und 70% der Turmhöhe, 4 LED-Hindernisfeuer mit einer effektiven Betriebslichtstärke von mindestens 10 cd am Turm um je 90° versetzt anzubringen (Hindernisfeuer 10 cd: Type „Low-intensity, Type A nach Richtlinie der ICAO). Es ist sicher zu stellen, dass keine Abdeckung der Befeuerungsebene durch die Rotorblätter erfolgt.römisch eins.4.8.16 An den Windkraftanlagen sind im Bereich zwischen 40 und 70% der Turmhöhe, 4 LED-Hindernisfeuer mit einer effektiven Betriebslichtstärke von mindestens 10 cd am Turm um je 90° versetzt anzubringen (Hindernisfeuer 10 cd: Type „Low-intensity, Type A nach Richtlinie der ICAO). Es ist sicher zu stellen, dass keine Abdeckung der Befeuerungsebene durch die Rotorblätter erfolgt. I.4.8.17 Der Einschaltvorgang hat mittels automatischem Dämmerungsschalters zu erfolgen. Bei einer Unterschreitung der Tageshelligkeit von unter 150 Lux, müssen alle Feuer aktiviert sein.römisch eins.4.8.17 Der Einschaltvorgang hat mittels automatischem Dämmerungsschalters zu erfolgen. Bei einer Unterschreitung der Tageshelligkeit von unter 150 Lux, müssen alle Feuer aktiviert sein. I.4.8.18 In der Errichtungsphase ist ab Erreichen einer Bauhöhe von 100 Meter über Grund am höchsten Punkt der jeweiligen Windkraftanlage ein provisorisches Hindernisfeuer mit folgenden Eigenschaften zu montieren.römisch eins.4.8.18 In der Errichtungsphase ist ab Erreichen einer Bauhöhe von 100 Meter über Grund am höchsten Punkt der jeweiligen Windkraftanlage ein provisorisches Hindernisfeuer mit folgenden Eigenschaften zu montieren. Typ ML (Mittelleistung) Farbe Rot Lichtstärke 100 – 300 cd Blinklicht (20 - 60 / min) Zusätzlich zu den sichtbaren roten LED sind auch Infrarot-LED beim provisorischen Hindernisfeuer zu installieren, sodass • die Wellenlänge des infraroten Lichtes über 665 nm liegt. • die Strahlstärke der Infrarotfeuer Ie beim Mittelleistungsfeuer 600mW/sr ≤ Ie ≤ 1200mW/sr beträgt.• die Strahlstärke der Infrarotfeuer römisch eins e beim Mittelleistungsfeuer 600mW/sr ≤ römisch eins e ≤ 1200mW/sr beträgt. Die Infrarot-LED beim Mittelleistungsfeuer müssen die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LED aufweisen. Das Hindernisfeuer muss bei unterschreiten der Tageshelligkeit von 150 Lux aktiviert bzw bei über 150 Lux deaktiviert werden. Das Hindernisfeuer muss bis zur Aktivierung des Gefahrenfeuers „W-rot“ betrieben werden. Das provisorische Hindernisfeuer ist mit einer Ausfallsicherung für Stromunterbrechungen zu versehen. I.4.8.19 Die tatsächlichen Lichtstärken sowie die fachgerechte Montage aller Feuer und der Ausfallsicherung sind von einem dafür autorisierten Unternehmen oder vom Hersteller der Befeuerungsanlagen zu bestätigen.“römisch eins.4.8.19 Die tatsächlichen Lichtstärken sowie die fachgerechte Montage aller Feuer und der Ausfallsicherung sind von einem dafür autorisierten Unternehmen oder vom Hersteller der Befeuerungsanlagen zu bestätigen.“ Die Auflage I.4.8.20. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Jedes Rotorblatt hat 5 Farbfelder aufzuweisen, wobei von der Rotorblattspitze beginnend das erste Farbfeld rot auszuführen ist.“Die Auflage römisch eins.4.8.20. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Jedes Rotorblatt hat 5 Farbfelder aufzuweisen, wobei von der Rotorblattspitze beginnend das erste Farbfeld rot auszuführen ist.“ Diese oben genannten Auflagen entsprechen den formulierten Auflagen des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für Luftfahrttechnik. Aus anderen Genehmigungsverfahren ist jedoch gerichtsbekannt, dass eine bedarfsgerechte Nachtbefeuerung mittlerweile technisch möglich und dessen Funktionsweise auch erprobt und erwiesen ist. 1.9.3. Ortsbild: Die Auflage I.4.10.1. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Um Schäden an Sachgütern oder Gefährdungen zu vermeiden, sind rechtzeitig vor Baubeginn mit den betroffenen Betreibern/Eigentümern geeignete Maßnahmen festzulegen bzw Vereinbarungen zu treffen. Sämtliche auftretende Schäden an Sachgütern sind durch den Projektwerber nach dem Verursacherprinzip zu beheben / abzugelten.“Die Auflage römisch eins.4.10.1. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Um Schäden an Sachgütern oder Gefährdungen zu vermeiden, sind rechtzeitig vor Baubeginn mit den betroffenen Betreibern/Eigentümern geeignete Maßnahmen festzulegen bzw Vereinbarungen zu treffen. Sämtliche auftretende Schäden an Sachgütern sind durch den Projektwerber nach dem Verursacherprinzip zu beheben / abzugelten.“ Diese Auflage entspricht der formulierten Auflage des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Landschaftsbild/Ortsbild/Raumordnung“. Die verbleibenden Auswirkungen auf Sachgüter in der Errichtungs- und Betriebsphase können als gering eingestuft werden. 1.9.4. Nachsorgephase: Die betreffenden Auflagen im Bescheid der belangten Behörde lauten wie folgt: „I.6.19.1 Hinsichtlich Rekultivierung der Anlagenstandorte in der Nachsorgephase wird festgehalten, dass die Anlagen abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rückgebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (= jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des geplanten Windparks. I.6.19.2 Die Fundamente werden gemäß Verträgen mit den Grundeigentümern bis 1,0 m unter Gelände rückgebaut. Sämtliche Fundamentteile unterhalb einer Tiefe von 1,0 m unter GOK verbleiben im Untergrund.“römisch eins.6.19.2 Die Fundamente werden gemäß Verträgen mit den Grundeigentümern bis 1,0 m unter Gelände rückgebaut. Sämtliche Fundamentteile unterhalb einer Tiefe von 1,0 m unter GOK verbleiben im Untergrund.“ 1.10. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen: Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor. , 2. Beweiswürdigung: 2.1 Allgemeines: Die getroffenen Feststellungen unter Punkt II.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen.Die getroffenen Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen. 2.2. Beschwerdelegitimation und Verfahren vor dem BVwG: Die Feststellungen unter Punkt II.1.2 ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.2 ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt. 2.3. Landschaft und Landschaftsbild, Energiewirtschaft: Die Feststellungen unter Pkt. II.1.3.1. ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den näher begründeten und durch anschauliche Fotomontagen illustrierten Ausführungen des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Landschaftsbild in dessen Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“.Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.1. ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den näher begründeten und durch anschauliche Fotomontagen illustrierten Ausführungen des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Landschaftsbild in dessen Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.3.2. ergeben sich insbesondere aus dem UVE-Fachbeitrag Luft und Klima (einschl. Energiekonzept) vom 07.07.2022. Darin wird nachvollziehbar angeführt (S. 39 f.), dass die Studie „Wirtschaftsfaktor Windenergie“ im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zeige, dass die Errichtung von Windkraftanlagen einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten würde.Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.3.2. ergeben sich insbesondere aus dem UVE-Fachbeitrag Luft und Klima (einschl. Energiekonzept) vom 07.07.2022. Darin wird nachvollziehbar angeführt (S. 39 f.), dass die Studie „Wirtschaftsfaktor Windenergie“ im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zeige, dass die Errichtung von Windkraftanlagen einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten würde. Die Nutzung der Windenergie für die Erzeugung elektrischen Stroms spare fossile Energieträger wie z.B. Kohle, Öl oder Gas und gleichzeitig die damit verbundenen Emissionen von Treibhausgasen – vor allem von CO2. Die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen basiere dabei auf der Kalkulation der umgesetzten erneuerbaren Energien, wobei angenommen werde, dass diese erneuerbaren Energiemengen jeweils den aktuellen energiedienstleistungsspezifischen Mix an Energieträgern substituiere. Bei der Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energien werde angenommen, dass eine Substitution von österreichischen Stromimporten erfolge. Daher sei für das Datenjahr 2020 der nukleare und fossile Anteil des ENTSO-E (Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber) Mix 2018 auf Monatsbasis herangezogen worden (BMK 2021). Demnach sei der Emissionskoeffizient für das Datenjahr 2020 auf Basis der Endenergie (gemäß ENTSO-E 2021 und E-CONTROL 2020) auf rund 435 gCO2äqu/kWHel festgelegt worden. Gemäß Ertragsabschätzung (VESTAS 2022, Einlage C0202) werde der Jahresenergieertrag des gegenständlichen Vorhabens 180 GWh betragen. Würde man die mit dem geplanten Windpark verbundenen Emissionen an ausgewählten Treibhausgasen (= 165 t CO2 – Äquivalente in 20 Jahren) der voraussichtlich einsparbaren CO2-Emission (= 1.566.000 t CO2 in 20 Jahren) gegenüberstellen, werde deutlich, dass das Vorhaben eine bedeutende Ressource ist, um CO2-Emissionen zu vermeiden. Daher stelle das geplante Windparkprojekt eine deutlich vorteilhafte Auswirkung auf das Schutzgut Klima dar. Weder hat die Beschwerdeführerin Sachverständigengutachten vorgelegt noch tritt sie den schlüssigen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zu Klima und Energie im angefochtenen Bescheid sonst substantiiert entgegen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit Grundsatzausführungen zu Treibhausgasemissionen. Mit diesen (etwa mit dem allgemeinen Hinweis allein, dass China, Indien und die USA für etwas mehr als die Hälfte der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich seien), gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die zutreffende Beurteilung der belangten Behörde zu Klima, Energie und Treibhausgasemissionen zu erschüttern. Die Feststellung unter Pkt. II.1.3.3. ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (S. 136 f.) sowie den Einreichunterlagen. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.3.3. ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (S. 136 f.) sowie den Einreichunterlagen. 2.4. Biologische Vielfalt: Die Feststellung unter Pkt. II.1.4. ergibt sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „biologische Vielfalt“. Dort erläutert der Sachverständige ausführlich, warum durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase der WEA und der Kabeltrasse zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach die in den Auflagen I.4.2.1, I.4.2.2, I.4.2.3 und I.4.2.4 geforderten Detailprojekte bereits vor dem Genehmigungsverfahren zu erstellen gewesen wären, um die Maßnahmen entsprechend beurteilen zu können, dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Projektwerberin im Beschwerdeverfahren eine Maßnahmenpräzisierung vorgelegt hat (OZ 22) und vom Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der UVP-Koordinatorin ergänzende Auflagen formuliert wurden (siehe Gutachten biologische Vielfalt vom 21.11.2024 und VHS vom 18.11.2024).Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.4. ergibt sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „biologische Vielfalt“. Dort erläutert der Sachverständige ausführlich, warum durch das gegenständliche Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase der WEA und der Kabeltrasse zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach die in den Auflagen römisch eins.4.2.1, römisch eins.4.2.2, römisch eins.4.2.3 und römisch eins.4.2.4 geforderten Detailprojekte bereits vor dem Genehmigungsverfahren zu erstellen gewesen wären, um die Maßnahmen entsprechend beurteilen zu können, dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Projektwerberin im Beschwerdeverfahren eine Maßnahmenpräzisierung vorgelegt hat (OZ 22) und vom Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der UVP-Koordinatorin ergänzende Auflagen formuliert wurden (siehe Gutachten biologische Vielfalt vom 21.11.2024 und VHS vom 18.11.2024). Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keinem dieser Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch vermochte die Beschwerdeführerin dessen Schlüssigkeit mit den pauschalen Einwendungen nicht zu erschüttern. 2.5. Forst: Die Feststellungen unter Pkt. II.1.5. ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen für „Forst- und Jagdökologie“ (S. 8 ff.) sowie dessen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 25.10.2024. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.5. ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen für „Forst- und Jagdökologie“ (S. 8 ff.) sowie dessen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 25.10.2024. In diesem Zusammenhang ist zudem anzuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach die genauen Standorte der Ersatzaufforstungs- und der jagdökologischen Ausgleichsflächen schon vor der Bescheiderlassung hätten festgelegt werden müssen, dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Projektwerberin im Beschwerdeverfahren eine Maßnahmenpräzisierung vorgelegt hat (OZ 22) und vom Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der UVP-Koordinatorin Auflagen (Änderung der Auflage I.4.5.2 und Entfall der Auflage I.4.5.16) geändert wurden (siehe Stellungnahme Forst- und Jagdökologie vom 25.10.2024 und VHS vom 18.11.2024).In diesem Zusammenhang ist zudem anzuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach die genauen Standorte der Ersatzaufforstungs- und der jagdökologischen Ausgleichsflächen schon vor der Bescheiderlassung hätten festgelegt werden müssen, dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Projektwerberin im Beschwerdeverfahren eine Maßnahmenpräzisierung vorgelegt hat (OZ 22) und vom Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der UVP-Koordinatorin Auflagen (Änderung der Auflage römisch eins.4.5.2 und Entfall der Auflage römisch eins.4.5.16) geändert wurden (siehe Stellungnahme Forst- und Jagdökologie vom 25.10.2024 und VHS vom 18.11.2024). Wiederum ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinem dieser Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch vermochte sie dessen Schlüssigkeit mit den pauschalen Einwendungen nicht zu erschüttern. 2.6. Brandschutz: Die Feststellungen unter Pkt. II.1.6. ergeben sich aus der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde sowie aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“ (S. 16) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt).Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.6. ergeben sich aus der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde sowie aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“ (S. 16) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). Wiederum ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch vermochte Sie dessen Schlüssigkeit mit den pauschalen Einwendungen nicht zu erschüttern. 2.7. Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau: Die Feststellungen unter Pkt. II.1.7. ergeben sich aus den Einreichunterlagen der Projektwerberin, dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Agrartechnik/Boden“ (S. 7), aus dem angefochtenen Bescheid (S. 14 und 59) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.7. ergeben sich aus den Einreichunterlagen der Projektwerberin, dem Gutachten des behördlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Agrartechnik/Boden“ (S. 7), aus dem angefochtenen Bescheid (S. 14 und 59) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). Auch im Gutachten des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Grundwasserhydrologie/Wasserbautechnik/Gewässerschutz“ wird bestätigt, dass keine Gefährdung zu erwarten sei (S. 9 f.). Auch hier ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinem dieser Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch vermochte sie dessen Schlüssigkeit mit den pauschalen Einwendungen nicht zu erschüttern. 2.8. Umwelthygiene: Die Feststellungen unter Pkt. II.1.8 ergeben sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich der „Umwelthygiene“. Dort wird schlüssig angeführt, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder zu erheblichen Belästigungen der Nachbarn durch Lärmeinwirkung oder durch Schattenwurf komme und auch sonst keine weiteren Maßnahmen notwendig seien. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.8 ergeben sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich der „Umwelthygiene“. Dort wird schlüssig angeführt, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder zu erheblichen Belästigungen der Nachbarn durch Lärmeinwirkung oder durch Schattenwurf komme und auch sonst keine weiteren Maßnahmen notwendig seien. Auch in diesem Bereich wurde von der Beschwerdeführerin kein Gutachten vorgelegt oder die Schlüssigkeit des Gutachtens erschüttert bzw. dargelegt, dass andere Gefährdungen hervorkommen würden. 2.9. Auflagen: 2.9.1. Bautechnik: Die Feststellung unter Pkt. II.1.9.1. ergibt sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“. Dort wird schlüssig angeführt, dass die Unterlagen für eine Beurteilung ausgereicht hätten und diese dem Stand der Technik entsprechen würden und alle für den Bereich Brandschutz geforderten Normen und Richtlinien eingehalten werden würden. Dass ein Brandschutzkonzept vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten (s. 6) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt).Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.1.9.1. ergibt sich aus dem Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Brandschutz inklusive Risikoabschätzung“. Dort wird schlüssig angeführt, dass die Unterlagen für eine Beurteilung ausgereicht hätten und diese dem Stand der Technik entsprechen würden und alle für den Bereich Brandschutz geforderten Normen und Richtlinien eingehalten werden würden. Dass ein Brandschutzkonzept vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten (s. 6) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). 2.9.2. Luftfahrttechnik: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde sowie dem Gutachten des im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Luftfahrttechnik“ sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). 2.9.3. Ortsbild: Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde (S. 36 f.) sowie aus den näher begründeten Aussagen des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten für den Fachbereich „Landschaftsbild/Ortsbild/Raumordnung“ (S. 408 f.). 2.9.4. Nachsorgephase: Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde (S. 59) sowie den Angaben der im Beschwerdeverfahren bestellten UVP-Koordinatorin (OZ16, VH-Protokoll 19.09.2024 mit Unterschriften und Beilage 1+2 gescannt). 2.10. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen: Die Feststellung unter Pkt. I.1.10. ergibt sich aus der Einsicht in die im Behördenverfahren erstellten Teilgutachten sowie der im Behördenverfahren erstellten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vom 04.10.2023. Dort wird auf Seite 86 Folgendes angeführt: „Die vorliegende Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen wurde auf Basis der Einreichunterlagen und der im Auftrag der UVP-Behörde erstellten Teilgutachten erstellt.Die Feststellung unter Pkt. römisch eins.1.10. ergibt sich aus der Einsicht in die im Behördenverfahren erstellten Teilgutachten sowie der im Behördenverfahren erstellten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vom 04.10.2023. Dort wird auf Seite 86 Folgendes angeführt: „Die vorliegende Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen wurde auf Basis der Einreichunterlagen und der im Auftrag der UVP-Behörde erstellten Teilgutachten erstellt. Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor.“ 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist daher berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist daher berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg.cit., da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer eins, leg.cit., da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde von der Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtzeitigkeit bzw. sonstigen Zulässigkeit der Beschwerde zweifeln ließen. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr das in diesem Verfahren vom Sachverständigen XXXX erstellte Gutachten vom 12.11.2024 für den Fachbereich „biologische Vielfalt“ erst am 15.11.2024 zugestellt worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin mit dem soeben genannten Gutachten nicht ausreichend auseinandersetzen können. Auch würde sie eventuell noch ein Gegengutachten auf gleicher, fachlicher Ebene, erstellen lassen wollen. Daher wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, den Fachbereich „biologische Vielfalt“ an einem späteren Termin zu verhandeln. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr das in diesem Verfahren vom Sachverständigen römisch 40 erstellte Gutachten vom 12.11.2024 für den Fachbereich „biologische Vielfalt“ erst am 15.11.2024 zugestellt worden sei. Daher habe sich die Beschwerdeführerin mit dem soeben genannten Gutachten nicht ausreichend auseinandersetzen können. Auch würde sie eventuell noch ein Gegengutachten auf gleicher, fachlicher Ebene, erstellen lassen wollen. Daher wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, den Fachbereich „biologische Vielfalt“ an einem späteren Termin zu verhandeln. Eine derartige Frist wurde vom erkennenden Senat nicht gewährt, und zwar aus folgendem Grund: Die Beschwerdeführerin ist eine hochspezialisierte Umweltorganisation i.S.d. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000. Umweltorganisationen wurde im UVP-Verfahren Parteistellung eingeräumt, damit sie ihre besondere Expertise im Sinne der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt einbringen. Dies erhellt schon aus den Kriterien für eine Umweltorganisation gem. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach der Schutz der Umwelt einen vorrangigen Zweck laut Vereinsstatuten darzustellen und die Organisation bereits mindestens drei Jahre zu bestehen hat, um Parteistellung zu erlangen. Von solchen Organisationen darf daher eine gewisse Professionalistät in dem Sinn erwartet werden, dass sie selbst durch ihre in Gerichtsverfahren auftretenden Vertreter:innen Expertise aufweisen oder rechtzeitig erkennen können, wann sie Expertise von außen beiziehen müssen.Die Beschwerdeführerin ist eine hochspezialisierte Umweltorganisation i.S.d. Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000. Umweltorganisationen wurde im UVP-Verfahren Parteistellung eingeräumt, damit sie ihre besondere Expertise im Sinne der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt einbringen. Dies erhellt schon aus den Kriterien für eine Umweltorganisation gem. Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000, wonach der Schutz der Umwelt einen vorrangigen Zweck laut Vereinsstatuten darzustellen und die Organisation bereits mindestens drei Jahre zu bestehen hat, um Parteistellung zu erlangen. Von solchen Organisationen darf daher eine gewisse Professionalistät in dem Sinn erwartet werden, dass sie selbst durch ihre in Gerichtsverfahren auftretenden Vertreter:innen Expertise aufweisen oder rechtzeitig erkennen können, wann sie Expertise von außen beiziehen müssen. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich regelmäßig an Genehmigungsverfahren für Windparks und ist, gemessen an der Anzahl der Verfahren, an denen sie sich beteiligt, thematisch auf diesen Vorhabenstyp spezialisiert. Zudem wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 vereinbart, dass die Projektwerberin eine Präzisierung ihres Absiedlungskonzeptes dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln und das Bundesverwaltungsgericht Sachverständige für die Fachbereiche „biologische Vielfalt“ XXXX und „Forst- und Jagdökologie“ XXXX bestellen wird, die dieses Konzept überprüfen und gegebenenfalls Auflagen formulieren werden. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgte mit Beschlüssen vom 27.09.2024 (OZ 18 und OZ 19). Die Projektpräzisierung der Projektwerberin wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 übermittelt und hatte einen Umfang von sechs Seiten. Diese Unterlage wurden am 16.10.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 18.10.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 um 10:21:30 Uhr eingelangt. Bereits ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber ab dem 18.10.2024, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihrerseits ein Gutachten durch einen Sachverständigen zu erstellen. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich regelmäßig an Genehmigungsverfahren für Windparks und ist, gemessen an der Anzahl der Verfahren, an denen sie sich beteiligt, thematisch auf diesen Vorhabenstyp spezialisiert. Zudem wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 vereinbart, dass die Projektwerberin eine Präzisierung ihres Absiedlungskonzeptes dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln und das Bundesverwaltungsgericht Sachverständige für die Fachbereiche „biologische Vielfalt“ römisch 40 und „Forst- und Jagdökologie“ römisch 40 bestellen wird, die dieses Konzept überprüfen und gegebenenfalls Auflagen formulieren werden. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgte mit Beschlüssen vom 27.09.2024 (OZ 18 und OZ 19). Die Projektpräzisierung der Projektwerberin wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 übermittelt und hatte einen Umfang von sechs Seiten. Diese Unterlage wurden am 16.10.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 18.10.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 um 10:21:30 Uhr eingelangt. Bereits ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber ab dem 18.10.2024, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihrerseits ein Gutachten durch einen Sachverständigen zu erstellen. Das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „biologische Vielfalt“ langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 ein und hatte einen Umfang von lediglich neun Seiten. Diese Unterlage wurden am 13.11.2024 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diese am 15.11.2024 (RSb) übernommen. Zudem wurde die Unterlage der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 per E-Mail übermittelt. Die E-Mail ist am E-Mail Server der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 um 11:26:15 Uhr eingelangt. Daher wäre es dem/der Sachverständigen der Beschwerdeführerin, der/die bereits seit dem 18.10.2024 (einen Monat vor der mündlichen Verhandlung) die relevanten Unterlagen gehabt hätte, ohne weiteres möglich gewesen darauf zu replizieren. Daher wurde die Verhandlung vom 18.11.2024 so anberaumt, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet hätten erscheinen können (§ 40 Abs. 2 AVG). Dennoch hat die Beschwerdeführerin zur Verhandlung – ohne Angabe von Gründen – offenbar keinen fachlich informierten Vertreter bzw. auch keinen Privatsachverständigen beigezogen. Daher wurde die Verhandlung vom 18.11.2024 so anberaumt, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet hätten erscheinen können (Paragraph 40, Absatz 2, AVG). Dennoch hat die Beschwerdeführerin zur Verhandlung – ohne Angabe von Gründen – offenbar keinen fachlich informierten Vertreter bzw. auch keinen Privatsachverständigen beigezogen. Ihre Forderung nach Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist im Nachgang zur Verhandlung mit der Begründung, einen Privatsachverständigen beiziehen zu müssen, ist in einer Gesamtschau nicht zur Verfolgung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte notwendig. Dieser Forderung nachzukommen würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob dies von der Beschwerdeführerin beabsichtigt war – zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen. In Verbindung mit der Tatsache, dass ein solcher Privatsachverständiger von der Partei nicht bereits der Verhandlung beigezogen wurde, würde dies einen Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht darstellen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (§ 39 Abs. 2a AVG).Ihre Forderung nach Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist im Nachgang zur Verhandlung mit der Begründung, einen Privatsachverständigen beiziehen zu müssen, ist in einer Gesamtschau nicht zur Verfolgung der der Beschwerdeführerin zustehenden Rechte notwendig. Dieser Forderung nachzukommen würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob dies von der Beschwerdeführerin beabsichtigt war – zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen. In Verbindung mit der Tatsache, dass ein solcher Privatsachverständiger von der Partei nicht bereits der Verhandlung beigezogen wurde, würde dies einen Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht darstellen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). 3.3. Sachverständige: Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nur solche Sachverständige für das Beschwerdeverfahren heranziehen, die nicht schon zuvor in derselben Angelegenheit im Genehmigungsverfahren von der Behörde als Sachverständige bestellt wurden. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322, mwN). Zu verweisen ist ferner auf die rezenten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293.Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322, mwN). Zu verweisen ist ferner auf die rezenten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293. Konkrete Umstände bzw. eindeutige Hinweise, welche Sachverständigen aus welchen Gründen befangen sein könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Auch sind solche von Amts wegen nicht hervorgekommen, sodass sich eine Erörterung der einzelnen Sachverständigen und die Darlegung ihrer Nicht-Befangenheit erübrigt. Eine gesetzliche Vermutung, der zufolge Sachverständige, die für verschiedene Instanzen tätig sind, schon grundsätzlich befangen wären, ist dem österreichischen Recht fremd. Einen allgemeinen psychologischen Mechanismus der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive aufgrund einer Tätigkeit für verschiedene Instanzen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind (vgl. BVwG 04.02.2016, W170 2000633-1/21E). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen vergleiche VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des Paragraph 7, AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind vergleiche BVwG 04.02.2016, W170 2000633-1/21E). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen (VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167). 3.4. Genehmigungsvoraussetzungen (in der geltenden Fassung und auszugsweise, soweit in diesem Beschwerdeverfahren relevant): § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000:Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000: „Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]
(2)Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. […]
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unter