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{'item': 'W235 2311923-1'}

Obsah (7)§ 6Art. 130§ 59§ 28§ 31§ 17§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW235 2311923-1 Spruch, W235 2311923-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 6AVG i

Vm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit mit Paragraphen 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 02.05.2025 eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung ein, dass in seinem Asylverfahren seit mehr als acht Monaten keine Entscheidung getroffen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Absatz 2, leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, leg.cit. nicht anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). 2. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG. 2. Nach Paragraph 12, Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. § 16 Abs. 1 erster Satz Vw

GVG besagt, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb von einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG besagt, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb von einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 3. Wird eine Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig; es hat die Säumnisbeschwerde

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG durch verfahrensleitenden Beschluss an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel, dass auch eine Säumnisbeschwerde

§ 12Vw

GVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3. Wird eine Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig; es hat die Säumnisbeschwerde

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch verfahrensleitenden Beschluss an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel, dass auch eine Säumnisbeschwerde

Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Daher wird die beim Bundesverwaltungsgericht unmittelbar eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2311923.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.