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W252 2293098-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW252 2293098-1 Spruch, W252 2293098-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.02.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.02.2024, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Mit Eingabe vom 26.07.2023, verbessert mit Eingabe vom 24.08.2023, erhoben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (in Folge beide zusammen als „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachten zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, in dem ihre Daten in einer zehnseitigen Liste in einem Ermittlungsakt der MP aufscheinen. In diese Liste gewähre die MP hunderten Personen Akteneinsicht.
2.Mit Bescheid vom 02.02.2024 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zukomme. Eine Einschränkung bzw Verweigerung dieses Rechts sei gegenständlich nicht gerechtfertigt. Die Verarbeitung durch die MP sei daher rechtmäßig.
3.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 04.03.2024. In dieser führten die BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass es nicht notwendig gewesen sei, hunderte Personen in besagter Liste an den Pranger zu stellen, ohne dass in der Mehrzahl der Fälle irgendein konkretes Verdachtsmoment im Akt auflag. Die Strafprozessordnung sei jedenfalls DSGVO-konform auszulegen.
4.Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 04.06.2024, hg eingelangt am 05.06.2024 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Graz führte zur AZ XXXX ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB im Zusammenhang mit der Ausstellung sogenannter „Maskenbefreiungsatteste“ gegen (zunächst) zwei Personen (nicht die BF). In diesem Verfahren wurde von einem Beschuldigten eine Liste von 600 vermeintlichen Besteller:innen/Abnehmer:innen der „Maskenbefreiungsatteste“ vorgelegt und zum Akt genommen. In dieser Liste scheinen auch die BF auf.1.1. Die Staatsanwaltschaft Graz führte zur AZ römisch 40 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB im Zusammenhang mit der Ausstellung sogenannter „Maskenbefreiungsatteste“ gegen (zunächst) zwei Personen (nicht die BF). In diesem Verfahren wurde von einem Beschuldigten eine Liste von 600 vermeintlichen Besteller:innen/Abnehmer:innen der „Maskenbefreiungsatteste“ vorgelegt und zum Akt genommen. In dieser Liste scheinen auch die BF auf.

Die Liste enthält ua den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und E-Mail-Adresse der BF.

1.2. Gegen die BF wurde nach Verfahrenstrennung und Aktenneubildung zur AZ XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels (als Bestimmungstäter im Sinne des § 12, 2.Fall) nach §293 Abs 1 StGB geführt.1.2. Gegen die BF wurde nach Verfahrenstrennung und Aktenneubildung zur AZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels (als Bestimmungstäter im Sinne des Paragraph 12, 2 Punkt F, a, l, l,) nach §293 Absatz eins, StGB geführt.

1.3. Im Rahmen der Akteneinsicht wurde diese Besteller:innen-/Abnehmer:innen-Liste der „Maskenbefreiungsatteste“, mitsamt den Daten der BF, den Beschuldigten im Akt AZ XXXX und anderen Beschuldigten gegenüber offengelegt.1.3. Im Rahmen der Akteneinsicht wurde diese Besteller:innen-/Abnehmer:innen-Liste der „Maskenbefreiungsatteste“, mitsamt den Daten der BF, den Beschuldigten im Akt AZ römisch 40 und anderen Beschuldigten gegenüber offengelegt.

2.Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren AZ XXXX ergeben sich aus der unbedenklichen und nachvollziehbaren Stellungnahme (insb. Punkt II. und III.) der MP vom 15.11.2023 (OZ 1, S 86 f). Die dortigen Angaben decken sich mit den Ausführungen der BF in ihrer Datenschutzbeschwerde (OZ 1, 80 f), sowie der von den BF vorgelegten Liste, welche als ON 35 im Ermittlungsakt AZ XXXX aufscheint und aus der die Daten der BF in der Liste hervorgehen (siehe OZ 1, S 75).2.1. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren AZ römisch 40 ergeben sich aus der unbedenklichen und nachvollziehbaren Stellungnahme (insb. Punkt römisch zwei. und römisch drei.) der MP vom 15.11.2023 (OZ 1, S 86 f). Die dortigen Angaben decken sich mit den Ausführungen der BF in ihrer Datenschutzbeschwerde (OZ 1, 80 f), sowie der von den BF vorgelegten Liste, welche als ON 35 im Ermittlungsakt AZ römisch 40 aufscheint und aus der die Daten der BF in der Liste hervorgehen (siehe OZ 1, S 75).

2.2. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren gegen die BF ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme (insb. Punkt III.) der MP vom 15.11.2023 (OZ 1, S 87). In ihrer Stellungnahme vom 10.12.2023 bzw in der Bescheidbeschwerde bestreiten die BF zwar die gegen sie erhobenen Verdachtsmomente, jedoch nicht das grundsätzliche Bestehen eines solchen Ermittlungsaktes der MP, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.2.2. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren gegen die BF ergeben sich ebenfalls aus der Stellungnahme (insb. Punkt römisch drei.) der MP vom 15.11.2023 (OZ 1, S 87). In ihrer Stellungnahme vom 10.12.2023 bzw in der Bescheidbeschwerde bestreiten die BF zwar die gegen sie erhobenen Verdachtsmomente, jedoch nicht das grundsätzliche Bestehen eines solchen Ermittlungsaktes der MP, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

2.3. Die Offenlegung im Rahmen der Akteneinsicht bestätigte die MP sinngemäß in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2023 (siehe ua Seite 4), wonach „fallaktuell“ keine Gründe vorlagen die Akteneinsicht gegenüber anderen Verfahrensparteien zu beschränken und auch Aktenteile gegen andere konnexe Mitbeschuldigte sowie bislang unbekannte Verdächtige der Akteneinsicht unterliegen (OZ 1, S 88). Die BF bestätigten mit ihren Wahrnehmungen, wonach ihnen ebenfalls Akteneinsicht in den Ermittlungsakt AZ XXXX sowie die vollständige Liste mit ihren Namen (ON 35) gewährt wurde, das Vorgehen der MP bezüglich der Offenlegung gegenüber Personen, die in der Liste aufscheinen.2.3. Die Offenlegung im Rahmen der Akteneinsicht bestätigte die MP sinngemäß in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2023 (siehe ua Seite 4), wonach „fallaktuell“ keine Gründe vorlagen die Akteneinsicht gegenüber anderen Verfahrensparteien zu beschränken und auch Aktenteile gegen andere konnexe Mitbeschuldigte sowie bislang unbekannte Verdächtige der Akteneinsicht unterliegen (OZ 1, S 88). Die BF bestätigten mit ihren Wahrnehmungen, wonach ihnen ebenfalls Akteneinsicht in den Ermittlungsakt AZ römisch 40 sowie die vollständige Liste mit ihren Namen (ON 35) gewährt wurde, das Vorgehen der MP bezüglich der Offenlegung gegenüber Personen, die in der Liste aufscheinen.

3.Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zum Verfahrensgegenstand und den anwendbaren Rechtsgrundlagen:

Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl.

VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; vgl dazu auch VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist). Der verfahrenseinleitende Antrag ist hierbei nicht maßgeblich.Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen.

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 25.02.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist).

Der verfahrenseinleitende Antrag ist hierbei nicht maßgeblich.

Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG zur Verfügung (siehe zu alledem VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN).Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Verfügung (siehe zu alledem VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN).

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht geprüft (siehe sowohl „B. Beschwerdegegenstand“, wonach Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht durch die MP ist; sowie in Punkt D.3., in dem „nur“ § 51 StPO, dessen Überschrift „Akteneinsicht“ lautet, geprüft wurde). Aus Spruch und Begründung ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht beurteilt hat, womit auch die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt ist. Die Aufnahme der fallgegenständlichen Liste in den Ermittlungsakt des Arztes bzw in die Akten weiterer in dieser Liste aufscheinender „Besteller:innen/Abnehmer:innen“ war daher nicht zu prüfen.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorwürfe gegen die BF berechtigt sind, konnte vor diesem Hintergrund ebenso unterbleiben.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht geprüft (siehe sowohl „B. Beschwerdegegenstand“, wonach Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht durch die MP ist; sowie in Punkt D.3., in dem „nur“ Paragraph 51, StPO, dessen Überschrift „Akteneinsicht“ lautet, geprüft wurde). Aus Spruch und Begründung ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht beurteilt hat, womit auch die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt ist.

Die Aufnahme der fallgegenständlichen Liste in den Ermittlungsakt des Arztes bzw in die Akten weiterer in dieser Liste aufscheinender „Besteller:innen/Abnehmer:innen“ war daher nicht zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorwürfe gegen die BF berechtigt sind, konnte vor diesem Hintergrund ebenso unterbleiben.

Bei der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (insbesondere durch die Offenlegung) liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (DSRL) (Datenverarbeitung zum Zweck der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten) vor. Die Umsetzung der DSRL erfolgte im 4.

Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie im 3. Hauptstück des DSG (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft: VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 11, 24).Bei der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (insbesondere durch die Offenlegung) liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (DSRL) (Datenverarbeitung zum Zweck der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten) vor.

Die Umsetzung der DSRL erfolgte im 4. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie im 3. Hauptstück des DSG vergleiche zu einer ähnlichen Fallkonstellation im Zusammenhang mit dem Recht auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft: VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 11, 24).

Entgegen der Ansicht der BF (OZ 1, S 8) ist die DSGVO daher nicht anwendbar (siehe auch Art 2 Abs 2 lit d DSGVO).Entgegen der Ansicht der BF (OZ 1, S 8) ist die DSGVO daher nicht anwendbar (siehe auch Artikel 2, Absatz 2, Litera d, DSGVO).

Die Staatsanwaltschaften sind keine unabhängigen Justizbehörden bzw Gerichte iSd Art 45 Abs 2 DSRL, weshalb die DSB für die Überprüfung von Datenverarbeitungen durch die Staatsanwaltschaften zuständig ist (vgl VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0016).Die Staatsanwaltschaften sind keine unabhängigen Justizbehörden bzw Gerichte iSd Artikel 45, Absatz 2, DSRL, weshalb die DSB für die Überprüfung von Datenverarbeitungen durch die Staatsanwaltschaften zuständig ist vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0016).

3.2. Zur Offenlegung im Rahmen der Akteneinsicht:

Die BF brachten eine Datenschutzverletzung wegen Offenlegung des Ermittlungsaktes im Rahmen der Akteneinsicht durch die MP an weitere Beschuldigte vor, da diese die verfahrensgegenständliche Liste (hinsichtlich der BF) nicht geschwärzt habe.

Unzweifelhaft handelt es sich bei den in der fallgegenständlichen Liste enthaltenen Einträgen zu den BF und in weiterer Folge bei den in den Ermittlungsakt aufgenommenen Daten der BF um personenbezogene Daten iSd § 36 Abs 2 Z 1 DSG. Schließlich ist die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die in den von ihr geführten Ermittlungsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortliche iSd § 36 Abs 2 Z 8 DSG. Bei den personenbezogenen Daten der BF handelt es sich um solche einer Person der Kategorie des § 37 Abs 4 Z 1 DSG (Verdächtige; allenfalls anfangs Z 5 leg.cit. Personen in Kontakt oder in Verbindung mit Verdächtigen).Unzweifelhaft handelt es sich bei den in der fallgegenständlichen Liste enthaltenen Einträgen zu den BF und in weiterer Folge bei den in den Ermittlungsakt aufgenommenen Daten der BF um personenbezogene Daten iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG. Schließlich ist die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die in den von ihr geführten Ermittlungsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortliche iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG. Bei den personenbezogenen Daten der BF handelt es sich um solche einer Person der Kategorie des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, DSG (Verdächtige; allenfalls anfangs Ziffer 5, leg.cit. Personen in Kontakt oder in Verbindung mit Verdächtigen).

Zur Akteneinsicht im Allgemeinen:

Grundsätzlich darf die Staatsanwaltschaft gemäß § 74 Abs 1 erster Satz StPO im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten (vgl dazu VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 12 f).Grundsätzlich darf die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz StPO im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten vergleiche dazu VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 12 f).

Die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen gehen als leges speciales den allgemeinen Regelungen des 3. Hauptstücks des DSG vor. Die Regelungen der StPO über Akteneinsicht oder Verständigungspflichten sind als derartige leges speciales anzusehen. Die Auskunft innerhalb der StPO wird typischerweise über die Regelung der Akteneinsicht präzisiert. Zudem wird in den Erläuterungen zu § 74 StPO festgehalten, dass entsprechend § 38 DSG in Ergänzung zur bestehenden Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch (ua.) Staatsanwaltschaften geschaffen werden soll (vgl VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 16 mwN).Die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen gehen als leges speciales den allgemeinen Regelungen des 3.

Hauptstücks des DSG vor. Die Regelungen der StPO über Akteneinsicht oder Verständigungspflichten sind als derartige leges speciales anzusehen. Die Auskunft innerhalb der StPO wird typischerweise über die Regelung der Akteneinsicht präzisiert. Zudem wird in den Erläuterungen zu Paragraph 74, StPO festgehalten, dass entsprechend Paragraph 38, DSG in Ergänzung zur bestehenden Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung durch (ua.) Staatsanwaltschaften geschaffen werden soll vergleiche VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 16 mwN).

Gemäß § 51 Abs 1 erster Satz StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Soweit die im § 162 StPO angeführte Gefahr (Befürchtung eines Zeugen, sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auszusetzen) besteht, ist es gemäß § 51 Abs 2 StPO zulässig, unter anderem personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden.

Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Gemäß § 53 Abs 1 StPO trifft die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren in der Regel die Staatsanwaltschaft (siehe VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 19 f mwN).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.

Soweit die im Paragraph 162, StPO angeführte Gefahr (Befürchtung eines Zeugen, sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auszusetzen) besteht, ist es gemäß Paragraph 51, Absatz 2, StPO zulässig, unter anderem personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StPO trifft die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren in der Regel die Staatsanwaltschaft (siehe VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 19 f mwN).

Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf – insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar – nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0129024).Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, StPO), darf – insoweit mit Artikel 6, Absatz 3, MRK vereinbar – nur in den in Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden.

Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen vergleiche RIS-Justiz RS0129024).

Dieses Recht des:der Beschuldigten, in die „der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse“ des (hier relevant:) Ermittlungsverfahrens „Einsicht zu nehmen“ (§ 51 Abs 1 erster Satz StPO), darf allerdings nur in den von § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden (RIS-Justiz RS0129024; zur davon strikt zu unterscheidenden – vorgelagerten; hier aber nicht vom Verfahrensgegenstand umfassten – Entscheidung darüber, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, siehe Ratz, ÖJZ 2023, 61 [Entscheidungsanmerkung]; RIS-Justiz RS0133323). Da § 51 Abs 2 StPO – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend regelt (lex specialis), entspräche eine darüber hinausgehende (allenfalls auf auf § 74 Abs 2 StPO gestützte) Einschränkung derselben nicht dem Gesetz (vgl OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 16).Dieses Recht des:der Beschuldigten, in die „der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse“ des (hier relevant:) Ermittlungsverfahrens „Einsicht zu nehmen“ (Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StPO), darf allerdings nur in den von Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden (RIS-Justiz RS0129024; zur davon strikt zu unterscheidenden – vorgelagerten; hier aber nicht vom Verfahrensgegenstand umfassten – Entscheidung darüber, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, siehe Ratz, ÖJZ 2023, 61 [Entscheidungsanmerkung];

RIS-Justiz RS0133323). Da Paragraph 51, Absatz 2, StPO – nach Maßgabe der in Paragraph 74, Absatz 2, StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend regelt (lex specialis), entspräche eine darüber hinausgehende (allenfalls auf auf Paragraph 74, Absatz 2, StPO gestützte) Einschränkung derselben nicht dem Gesetz vergleiche OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 16).

Im Verhältnis zu Mitbeschuldigten (vgl § 26 Abs 1 StPO) sieht die Strafprozessordnung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern (§ 49 Abs 2 StPO) – eine Interessenabwägung nicht vor (vgl OGH 24.08.2022, 14 OS 82/22y, Rz 9).Im Verhältnis zu Mitbeschuldigten vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, StPO) sieht die Strafprozessordnung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern (Paragraph 49, Absatz 2, StPO) – eine Interessenabwägung nicht vor vergleiche OGH 24.08.2022, 14 OS 82/22y, Rz 9).

Angewendet auf den Fall bedeutet das:

Fallgegenständlich ist, dass die MP im Wege der Akteneinsicht ua die Daten der BF an weitere auf der Liste aufscheinende Personen (diese sind dort selbst Beschuldigte) offenlegt.

Wie der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend in § 51 Abs 2 StPO geregelt. Eine Beschränkung ist demnach – neben dem Fall der Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen - nur insoweit zulässig, als die „im § 162 [StPO] angeführte Gefahr besteht“, also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen (vgl § 51 Abs 1 StPO: „vorliegenden Ergebnisse“) – somit nach § 53 Abs 1 StPO zugänglichen (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 492 und 503) – personenbezogenen Daten und anderen Umständen (auch Textzusammenhängen), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde (siehe OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 18).Wie der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend in Paragraph 51, Absatz 2, StPO geregelt.

Eine Beschränkung ist demnach – neben dem Fall der Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen - nur insoweit zulässig, als die „im Paragraph 162, [StPO] angeführte Gefahr besteht“, also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, StPO: „vorliegenden Ergebnisse“) – somit nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO zugänglichen vergleiche Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 492 und 503) – personenbezogenen Daten und anderen Umständen (auch Textzusammenhängen), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde (siehe OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 18).

Da die BF keine Umstände vorbrachten, weshalb sie durch die Offenlegung einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt wären und diesbezügliche Anhaltspunkte auch sonst nicht hervorkamen (es wurden auch keine diesbezüglichen Aktenvermerke oder Ähnliches vorgelegt), war kein Umstand ersichtlich, der eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.

Grundsätzlich ist die Frage, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, nach der Rechtsprechung „vorgelagert“. Die hier getroffene isolierte Beurteilung der Akteneinsicht war aber dennoch geboten, da die fallgegenständliche Liste (wie festgestellt) faktisch von der MP bereits im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt wurde.

3.3. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs 3 VwGVG 2014 stellt. Im vorliegenden Fall waren die BF bereits im vor der belangten Behörde durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl idS VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191 mwN).3.3. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt. Im vorliegenden Fall waren die BF bereits im vor der belangten Behörde durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche idS VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191 mwN).

Aus der pauschalen Behauptung der BF, wonach der Sachverhalt „gegebenenfalls zu ergänzen“ sei, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Feststellungen damit bekämpft werden sollen oder ergänzungsbedürftig wären. Eine mündliche Verhandlung war daher auch sonst nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt war und in der Bescheidbeschwerde weder die Beweiswürdigung bekämpft, noch relevantes bzw konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde (siehe diesbezüglich auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/08/0251).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH und OGH bezüglich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bzw nach der StPO berufen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2293098.1.00

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.