GH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN).Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren
GH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht geprüft (siehe sowohl „B. Beschwerdegegenstand“, wonach Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht durch die MP ist; sowie in Punkt D.3., in dem „nur“ § 51 StPO, dessen Überschrift „Akteneinsicht“ lautet, geprüft wurde). Aus Spruch und Begründung ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht beurteilt hat, womit auch die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt ist. Die Aufnahme der fallgegenständlichen Liste in den Ermittlungsakt des Arztes bzw in die Akten weiterer in dieser Liste aufscheinender „Besteller:innen/Abnehmer:innen“ war daher nicht zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorwürfe gegen die BF berechtigt sind, konnte vor diesem Hintergrund ebenso unterbleiben.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht geprüft (siehe sowohl „B. Beschwerdegegenstand“, wonach Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht durch die MP ist; sowie in Punkt D.3., in dem „nur“ Paragraph 51, StPO, dessen Überschrift „Akteneinsicht“ lautet, geprüft wurde). Aus Spruch und Begründung ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Akteneinsicht beurteilt hat, womit auch die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf beschränkt ist. Die Aufnahme der fallgegenständlichen Liste in den Ermittlungsakt des Arztes bzw in die Akten weiterer in dieser Liste aufscheinender „Besteller:innen/Abnehmer:innen“ war daher nicht zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorwürfe gegen die BF berechtigt sind, konnte vor diesem Hintergrund ebenso unterbleiben. Bei der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (insbesondere durch die Offenlegung) liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (DSRL) (Datenverarbeitung zum Zweck der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten) vor. Die Umsetzung der DSRL erfolgte im
PO im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten (vgl dazu VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 12 f).Grundsätzlich darf die Staatsanwaltschaft
Paragraph 74, Absatz eins, erster Satz StPO im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten vergleiche dazu VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 12 f). Die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen gehen als leges speciales den allgemeinen Regelungen des
PO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Soweit die im § 162 StPO angeführte Gefahr (Befürchtung eines Zeugen, sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auszusetzen) besteht, ist es
PO zulässig, unter anderem personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
PO trifft die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren in der Regel die Staatsanwaltschaft (siehe VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 19 f mwN).
Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Soweit die im Paragraph 162, StPO angeführte Gefahr (Befürchtung eines Zeugen, sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit auszusetzen) besteht, ist es
Paragraph 51, Absatz 2, StPO zulässig, unter anderem personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
Paragraph 53, Absatz eins, StPO trifft die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren in der Regel die Staatsanwaltschaft (siehe VwGH 19.04.2024, Ra 2024/04/0303, Rz 19 f mwN). Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf – insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar – nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0129024).Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, StPO), darf – insoweit mit Artikel 6, Absatz 3, MRK vereinbar – nur in den in Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen vergleiche RIS-Justiz RS0129024). Dieses Recht des:der Beschuldigten, in die „der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse“ des (hier relevant:) Ermittlungsverfahrens „Einsicht zu nehmen“ (§ 51 Abs 1 erster Satz StPO), darf allerdings nur in den von § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden (RIS-Justiz RS0129024; zur davon strikt zu unterscheidenden – vorgelagerten; hier aber nicht vom Verfahrensgegenstand umfassten – Entscheidung darüber, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, siehe Ratz, ÖJZ 2023, 61 [Entscheidungsanmerkung]; RIS-Justiz RS0133323). Da § 51 Abs 2 StPO – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend regelt (lex specialis), entspräche eine darüber hinausgehende (allenfalls auf auf § 74 Abs 2 StPO gestützte) Einschränkung derselben nicht dem Gesetz (vgl OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 16).Dieses Recht des:der Beschuldigten, in die „der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse“ des (hier relevant:) Ermittlungsverfahrens „Einsicht zu nehmen“ (Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StPO), darf allerdings nur in den von Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden (RIS-Justiz RS0129024; zur davon strikt zu unterscheidenden – vorgelagerten; hier aber nicht vom Verfahrensgegenstand umfassten – Entscheidung darüber, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, siehe Ratz, ÖJZ 2023, 61 [Entscheidungsanmerkung]; RIS-Justiz RS0133323). Da Paragraph 51, Absatz 2, StPO – nach Maßgabe der in Paragraph 74, Absatz 2, StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend regelt (lex specialis), entspräche eine darüber hinausgehende (allenfalls auf auf Paragraph 74, Absatz 2, StPO gestützte) Einschränkung derselben nicht dem Gesetz vergleiche OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 16). Im Verhältnis zu Mitbeschuldigten (vgl § 26 Abs 1 StPO) sieht die Strafprozessordnung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern (§ 49 Abs 2 StPO) – eine Interessenabwägung nicht vor (vgl OGH 24.08.2022, 14 OS 82/22y, Rz 9).Im Verhältnis zu Mitbeschuldigten vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, StPO) sieht die Strafprozessordnung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern (Paragraph 49, Absatz 2, StPO) – eine Interessenabwägung nicht vor vergleiche OGH 24.08.2022, 14 OS 82/22y, Rz 9). Angewendet auf den Fall bedeutet das: Fallgegenständlich ist, dass die MP im Wege der Akteneinsicht ua die Daten der BF an weitere auf der Liste aufscheinende Personen (diese sind dort selbst Beschuldigte) offenlegt. Wie der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend in § 51 Abs 2 StPO geregelt. Eine Beschränkung ist demnach – neben dem Fall der Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen - nur insoweit zulässig, als die „im § 162 [StPO] angeführte Gefahr besteht“, also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen (vgl § 51 Abs 1 StPO: „vorliegenden Ergebnisse“) – somit nach § 53 Abs 1 StPO zugänglichen (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 492 und 503) – personenbezogenen Daten und anderen Umständen (auch Textzusammenhängen), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde (siehe OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 18).Wie der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, sind die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend in Paragraph 51, Absatz 2, StPO geregelt. Eine Beschränkung ist demnach – neben dem Fall der Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen - nur insoweit zulässig, als die „im Paragraph 162, [StPO] angeführte Gefahr besteht“, also aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Zeuge oder ein Dritter durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten von aktenmäßig festgehaltenen vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, StPO: „vorliegenden Ergebnisse“) – somit nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO zugänglichen vergleiche Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO2 Rz 492 und 503) – personenbezogenen Daten und anderen Umständen (auch Textzusammenhängen), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt würde (siehe OGH 29.08.2023, 11 Os 23/23a, Rz 18). Da die BF keine Umstände vorbrachten, weshalb sie durch die Offenlegung einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit ausgesetzt wären und diesbezügliche Anhaltspunkte auch sonst nicht hervorkamen (es wurden auch keine diesbezüglichen Aktenvermerke oder Ähnliches vorgelegt), war kein Umstand ersichtlich, der eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen würde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war. Grundsätzlich ist die Frage, welche Informationen überhaupt zum Inhalt des Ermittlungsakts werden, nach der Rechtsprechung „vorgelagert“. Die hier getroffene isolierte Beurteilung der Akteneinsicht war aber dennoch geboten, da die fallgegenständliche Liste (wie festgestellt) faktisch von der MP bereits im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt wurde. 3.3. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs 3 VwGVG 2014 stellt. Im vorliegenden Fall waren die BF bereits im vor der belangten Behörde durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl idS VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191 mwN).3.3. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt. Im vorliegenden Fall waren die BF bereits im vor der belangten Behörde durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche idS VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191 mwN). Aus der pauschalen Behauptung der BF, wonach der Sachverhalt „gegebenenfalls zu ergänzen“ sei, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Feststellungen damit bekämpft werden sollen oder ergänzungsbedürftig wären. Eine mündliche Verhandlung war daher auch sonst nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt war und in der Bescheidbeschwerde weder die Beweiswürdigung bekämpft, noch relevantes bzw konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde (siehe diesbezüglich auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/08/0251). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH und OGH bezüglich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bzw nach der StPO berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2293098.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.