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{'item': 'W254 2309877-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 77Art. 15§ 24Art. 56§ 73§ 8Art. 130§ 6§ 27§ 31Art. 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW254 2309877-1 Spruch, W254 2309877-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2024 eine Datenschutzbeschwerde

Art. 77

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend machte. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 12.08.2024 eine Datenschutzbeschwerde

, Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein, in welcher er eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend machte. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf der Website der Beschwerdegegnerin XXXX ) Online-Glücksspiele gespielt habe. Der Beschwerdeführer habe am 01.08.2024 per E-Mail einen Antrag an die Beschwerdegegnerin gerichtet, ihm das Recht auf Auskunft zu gewähren, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunftserteilung jedoch verweigert. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf der Website der Beschwerdegegnerin römisch 40 ) Online-Glücksspiele gespielt habe. Der Beschwerdeführer habe am 01.08.2024 per E-Mail einen Antrag an die Beschwerdegegnerin gerichtet, ihm das Recht auf Auskunft zu gewähren, die Beschwerdegegnerin habe die Auskunftserteilung jedoch verweigert. 2. Mit Schreiben vom 20.08.2024 (Mitteilung

§ 24Abs.

7 DSG über den Stand des Verfahrens) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Datenschutzbeschwerde vom 12.08.2024 erhalten zu haben und, da die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde obliege, ein Verfahren

Art. 56

DSGVO via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System (IMI)“ eingeleitet zu haben. Die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO sei

§ 24Abs.

10 Z 2 DSG nicht in die Entscheidungsfrist

§ 73AVG einzurechnen, weshalb die Entscheidungsfrist gehemmt sei.2.

Mit Schreiben vom 20.08.2024 (Mitteilung

Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Datenschutzbeschwerde vom 12.08.2024 erhalten zu haben und, da die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde obliege, ein Verfahren

Artikel 56

, DSGVO via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System (IMI)“ eingeleitet zu haben. Die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO sei

Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht in die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG einzurechnen, weshalb die Entscheidungsfrist gehemmt sei. 3. Am 05.03.2025 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde.3. Am 05.03.2025 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. 4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweise, da

§ 24Abs.

10 Z 2 DSG in die Entscheidungsfrist

§ 73AVG die Zeit während eines Verfahrens nach Art.

56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet werde, was nach der Rechtsprechung des VwGH ex lege zu einer Hemmung der Entscheidungsfrist führe. 4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweise, da

Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG in die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet werde, was nach der Rechtsprechung des VwGH ex lege zu einer Hemmung der Entscheidungsfrist führe. Das Verfahren vor der mutmaßlich federführenden Aufsichtsbehörde, der maltesischen Aufsichtsbehörde, sei derzeit anhängig, sodass vor diesem Hintergrund keine Säumnis der belangten Behörde vorliege. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Beschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, die auf ihrer Website XXXX Online-Glücksspiele anbietet. Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer spielte in der Vergangenheit auf der Website der Beschwerdegegnerin diverse Online-Glücksspiele.
  3. Die Beschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, die auf ihrer Website römisch 40 Online-Glücksspiele anbietet. Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer spielte in der Vergangenheit auf der Website der Beschwerdegegnerin diverse Online-Glücksspiele.
  4. Die belangte Behörde leitete aufgrund der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2024 am 20.08.2024 ein Verfahren

Art. 56

DSGVO via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System (IMI)“ ein. Das Verfahren vor der mutmaßlich zuständigen maltesischen Aufsichtsbehörde ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Es erging seitens der belangten Behörde noch keine Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2024. 2. Die belangte Behörde leitete aufgrund der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2024 am 20.08.2024 ein Verfahren

Artikel 56

, DSGVO via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System (IMI)“ ein. Das Verfahren vor der mutmaßlich zuständigen maltesischen Aufsichtsbehörde ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig. Es erging seitens der belangten Behörde noch keine Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2024. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.1.2.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.1.2.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 24Abs.

10 Z 2 DSG wird in die Entscheidungsfrist

§ 73AVG die Zeit während eines Verfahrens nach Art.

56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet.

Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG wird in die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet. 3.

  1. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art
  2. Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Art 65 Rz 16). Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht [2019] Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Art. 60Abs.

4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Artikel 60

, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023 zu Ro 2020/04/0009 verweist § 24 Abs. 10 DSG zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden ‑ so § 24 Abs. 10 DSG weiter ‑ einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach den genannten Bestimmungen der DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (vgl. RV 1664 BlgNR

  1. GP 9 f). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023 zu Ro 2020/04/0009 verweist Paragraph 24, Absatz 10, DSG zunächst auf Paragraph 73, AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden ‑ so Paragraph 24, Absatz 10, DSG weiter ‑ einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach den genannten Bestimmungen der DSGVO (Ziffer 2,). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden vergleiche Regierungsvorlage 1664 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9 f). Die Frist ist somit während der federführenden Zuständigkeit der ausländischen Aufsichtsbehörde

Art. 56oder Art.

60 DSGVO gehemmt: da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt und im zugrundeliegenden Verfahren vor der belangten Behörde das Verfahren

Art. 56

DSGVO betreffend die federführende Aufsichtsbehörde (noch) nicht abgeschlossen ist, ist auch der Lauf der Entscheidungsfrist weiterhin gehemmt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist daher nicht abgelaufen. Die Frist ist somit während der federführenden Zuständigkeit der ausländischen Aufsichtsbehörde

Artikel 56

, oder Artikel 60, DSGVO gehemmt: da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt und im zugrundeliegenden Verfahren vor der belangten Behörde das Verfahren

Artikel 56

, DSGVO betreffend die federführende Aufsichtsbehörde (noch) nicht abgeschlossen ist, ist auch der Lauf der Entscheidungsfrist weiterhin gehemmt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist daher nicht abgelaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG und

§ 24Abs. 4 Vw

GVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W254.2309877.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.