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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW260 2304569-1 Spruch, W260 2304569-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 31.10.2024, AZ: VA/RB-GPLA-0017/2024, wurde festgestellt, dass die im Rahmen einer bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von € 82.769,81 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 17.914,17 zu Recht bestünden sowie die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 100.683,98 verpflichtet sei. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.04.2024 sowie der Prüfbericht vom 08.06.2024 würden jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 31.10.2024, AZ: VA/RB-GPLA-0017/2024, wurde festgestellt, dass die im Rahmen einer bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von € 82.769,81 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 17.914,17 zu Recht bestünden sowie die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 100.683,98 verpflichtet sei. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.04.2024 sowie der Prüfbericht vom 08.06.2024 würden jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 Nachverrechnungsdifferenzen im Ausmaß von insgesamt € 128.532,84 festgestellt worden seien. Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen würden hierbei im Ausmaß von € 82.769,81 nachverrechnet und darüber hinaus ergäben sich Verzugszinsen im Ausmaß von € 17.914,17, sohin insgesamt ein Nachrechnungsbetrag von € 100.683,
  3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde ein.
  4. Die belangte Behörde übermittelte den Akt samt Stellungnahme vom 09.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
  5. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Ladungsschreiben vom 31.03.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.05.2025 an.
  6. Mit Schreiben vom 02.05.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde vom 02.12.2024 zurückgezogen werde.
  7. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 wurde mit Schreiben vom 05.05.2025 aufgrund der Beschwerdezurückziehung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 02.05.2025 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ihre Beschwerde zurück.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind, zumal sie im gegenständlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin verfasst.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Dies trifft hier zu, die Beschwerdeführerin hat durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 02.05.2025 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2304569.1.00

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