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{'item': 'W284 2286854-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 6§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 9Art. 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW284 2286854-1 Spruch, W284 2286854-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2022 damit begründete, dass er Syrien wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe; außerdem herrsche Krieg (AS 11).
  2. Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch niederschriftlich einvernommen (AS 65-91). Dabei gab er als Fluchtgrund an, er müsse den syrischen Militärdienst leisten, „das sei alles“ (AS 83).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 99-314) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 99-314) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 333-375) gegen den Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
  6. Am 19.08.2024 (Ordnungszahl = OZ 5) langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein; am 07.04.2025 (OZ 11) wurde eine weitere erstattet.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2024 (Verhandlungsprotokoll = VP) und am 08.04.2025 (=VP2) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch – wobei im Zuge dessen – nach dem zwischenzeitigen Sturz des Assad-Regimes – insbesondere die Länderinformationen aktualisiert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er verwendete im Verfahren unterschiedliche Geburtsdaten. Er ist jedenfalls Staatsangehöriger von Syrien (AS 1), gehört der Volksgruppe der Kurden an (AS 3, 71), spricht als Muttersprache Kurdisch (AS 1, 67), beherrscht aber auch Arabisch in Wort und Schrift (AS 3) und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 3). Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 77). Der Beschwerdeführer ist in der kurdisch dominierten Stadt Qamischli (auch Kamischli, al-Kamischli, Qamischlo, Qamişlo, al-Qāmischlī, al-Qāmišlī) im Gouvernement al-Hasaka geboren und aufgewachsen und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise (über die Türkei) im November 2022 auf (AS 1, 5, 7; VP S. 3). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus dem – ausschließlich – kurdisch kontrollierten Teil Nordost-Syriens stammt. (Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 08.04.2025) (Abbildung 2 zu den aktuellen Kontrollverhältnissen nach dem Sturz des Regimes: cartercenter.org; abgerufen im April 2025) (Abbildung 3, aus dem LIB, Version 11, S. 52, veröffentlicht 2023, vor dem Sturz des Regimes)ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, (Abbildung 3, aus dem LIB, Version 11, S. 52, veröffentlicht 2023, vor dem Sturz des Regimes) (Abbildung 4: LIB, Version 11, aus 2022) Der Beschwerdeführer hat Grundschulbildung genossen und verständigt sich in Kurdisch und Arabisch (AS 1, 3, 67, 79). Er hat keine Berufsausbildung, war jedoch als Mechaniker, Landwirt (AS 79) und zuletzt als Hilfsarbeiter in Syrien erwerbstätig (AS 3). Seine Mutter, seine beiden älteren Brüder und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Qamischli, Syrien (AS 5, 77; VP S. 5), eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Wien (AS 87). Seine Brüder arbeiten in Syrien als Bauern (AS 77). Die Mutter und ein Bruder sowie dessen Frau leben immer noch im Eigentumshaus (Elternhaus) des Beschwerdeführers in Qamischli (AS 71; VP S. 5), wohin der Beschwerdeführer zurückkehren könnte (AS 77). Der Beschwerdeführer hätte somit in Syrien familiären Anschluss (AS 77; VP S. 6). Es besteht zudem regelmäßiger Kontakt mit der Familie (AS 79). Der Beschwerdeführer ist gesund, steht nicht in ärztlicher Behandlung, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und nimmt keine Medikamente (AS 69). Er bezieht in Österreich Leistungen aus dem Grundversorgungssystem (AS 87; GVS Auszug vom 10.01.2025 im Akt). 1.
  10. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt etwa 24 Jahre alt, er hat Syrien im November 2022 illegal zu Fuß über die Türkei alleine verlassen (AS 7, 81) um in weiterer Folge nach Österreich zu reisen, wo er am 21.12.2022 seinen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer äußerte, sehr allgemein, seine Angst vor der Ableistung des Militärdienstes (AS 11, 83), wobei er ursprünglich den Wehrdienst auf Seiten des Regimes vor Augen hatte. Der Beschwerdeführer wechselte im Verfahren seinen Fluchtgrund aus, indem er von der Furcht, den Wehrdienst für das Regime ableisten zu müssen, auf seine Angst, die Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden ableisten zu müssen, umstellte. Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren – vorerst unverändert (vgl. Accord-Anfragebeantwortung v. 24.02.2025). Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren – vorerst unverändert vergleiche Accord-Anfragebeantwortung v. 24.02.2025). Ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in die relevante Altersspanne fällt, lässt sich – mangels Feststellung seiner Identität (insbes. seines Alters) – nicht mit Sicherheit sagen. Zum Beschwerdeführer liegen nämlich unterschiedliche Geburtsdaten vor und brachte er bis zuletzt keinen Identitätsnachweis bei – dies obwohl der Großteil seiner Familie in Syrien lebt und auch sein früheres Elternhaus von seiner Mutter bewohnt wird. Selbst bei Unterstellung (zugunsten des Beschwerdeführers), dass er noch in die für die Ableistung der Wehrpflicht relevante Altersspanne fällt, lehnt er den Wehrdienst nicht aus Gründen der politischen Gesinnung ab. Dagegen ist ihm zuzugestehen, dass er (allgemein) Angst vor den Kriegswehen hat (AS 11, 83; VP S. 10). Er verließ Syrien erst zu einem Zeitpunkt, als er bereits mehrere Jahre militärpflichtig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst geleistet, weder für das frühere Regime noch für die Kurden (AS 83). Er wurde hierzu auch von niemandem aufgefordert. Er hat nicht gekämpft und kein Militärdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten (AS 83, 85). Es gibt keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer im Heimatland (AS 83). Sein Herkunftsort liegt im Kurdengebiet, wo er bis zu seiner Ausreise über die Türkei nach Österreich unbehelligt leben konnte – ohne sich versteckt halten zu müssen. Der Beschwerdeführer wurde/wird nicht von kurdischen Akteuren (YPG/YPJ, SDF, PKK) gesucht (AS 83; VP S. 6ff.). Mit Dezember 2024 wurde das syrische Regime durch Milizen der HTS und mit ihr verbündeter weiterer Milzen gestürzt. Auch betreffend das nunmehr gestürzte Regime Assads ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in das Visier der damaligen Regierung geraten; eine Rekrutierung durch diese wäre nunmehr ohnedies obsolet. Die HTS haben allen Rückkehrern eine Generalamnestie zugesichert. 1.
  11. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem jungen, gesunden Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wäre keiner ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Qamischli, im Gouvernement al-Hasaka, ist möglich. Der Beschwerdeführer ist mit syrischen Gewohnheiten vertraut und ihm würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Zur Sicherheitslage in und um Qamishli: An dieser Stelle ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – von sich aus – eine Gefährdung durch die Türken bzw. als Kurde (Volksgruppenzugehörigkeit) in Zusammenhang mit seiner Asylantragsstellung nicht vorbrachte (EB und behördlich EV am 16.01.2024). Erst durch Zutun seiner rechtsfreundlichen Vertretung wurde diese Gefahr aufgebracht. Dieser Aspekt wird nunmehr in Zusammenhang mit der Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers – Qamishli – behandelt: Festgestellt wird (s. oben Abbildungen 1, 2 und 3), dass sein Herkunftsort abseits jener Gebiete liegt, in denen die Türken in Syrien militärisch operieren. Zutreffend ist zwar, dass Auseinandersetzungen zwischen den kurdisch kontrollierten SDF und pro-türkischen Milizen (im Folgenden auch als SNA bezeichnet) Platz greifen. Die Lage in Nordost-Syrien (auch AANES: Autonomous Administration of North and East Syria) ist daher gebietsbezogen volatil. Jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und solchen der kurdisch dominierten SDF vordergründig auf andere Bereiche im Norden entlang der Grenze zur Türkei, darunter etwa Tal Rifa’at, Tell Abayad oder Ras al-Ain, Manbij und Kobane. Dieses unmittelbar umkämpfte Gebiet, in dem die SNA militärische Operationen gegen die SDF führen, umfasst dagegen nicht Qamishli, welches im ausschließlichen Kurdengebiet angesiedelt ist. Die Türken hielten und halten dort keine Stellungen, ein Kräftemessen zwischen den genannten Konfliktparteien, SDF und SNA, findet dort nicht statt (vgl. unten Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government, January 2025). Bereits vor dem Sturz Assads waren Zivilisten in Qamishli im Allgemeinen nicht gefährdet. Daran hat sich nichts geändert. Gerade da beim Beschwerdeführer kein Zusammenhang zwischen ihm und der SDF besteht, läuft er als Zivilperson nicht maßgebend wahrscheinlich Gefahr, Opfer militärischer Gefechte (zwischen den SNA und den SDF) zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Qamishli ist im vorliegenden Fall nicht mit einer wahrscheinlichen Gefahr für Leib und Leben verbunden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Qamishli, Stadtteil Helelie (Al-Hilaliyya), der wiederum in landwirtschaftlich genutztes Gebiet eingebettet ist und ausschließlich von den Kurden gehalten/kontrolliert wird, steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Mittelpunkt des Kräftemessens zwischen den SDF und den Türken. Dass die Brüder des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion dort als Bauern arbeiten und Land bewirtschaften trägt dem Rechnung. Die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben unbehelligt am Herkunftsort, die Mutter des Beschwerdeführers bewohnt immer noch sein Elternhaus, seine Familienangehörigen erwirtschaften ihren Lebensunterhalt, indem sie einer Arbeit nachgehen. Zudem ist seinen Neffen der Schulbesuch möglich (vgl. VP2 v. 08.04.2025), der wiederum eine gewisse Stabilität der Sicherheitslage voraussetzt. Festgestellt wird (s. oben Abbildungen 1, 2 und 3), dass sein Herkunftsort abseits jener Gebiete liegt, in denen die Türken in Syrien militärisch operieren. Zutreffend ist zwar, dass Auseinandersetzungen zwischen den kurdisch kontrollierten SDF und pro-türkischen Milizen (im Folgenden auch als SNA bezeichnet) Platz greifen. Die Lage in Nordost-Syrien (auch AANES: Autonomous Administration of North and East Syria) ist daher gebietsbezogen volatil. Jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und solchen der kurdisch dominierten SDF vordergründig auf andere Bereiche im Norden entlang der Grenze zur Türkei, darunter etwa Tal Rifa’at, Tell Abayad oder Ras al-Ain, Manbij und Kobane. Dieses unmittelbar umkämpfte Gebiet, in dem die SNA militärische Operationen gegen die SDF führen, umfasst dagegen nicht Qamishli, welches im ausschließlichen Kurdengebiet angesiedelt ist. Die Türken hielten und halten dort keine Stellungen, ein Kräftemessen zwischen den genannten Konfliktparteien, SDF und SNA, findet dort nicht statt vergleiche unten Security situation in North and East Syria before the downfall of the Assad government, January 2025). Bereits vor dem Sturz Assads waren Zivilisten in Qamishli im Allgemeinen nicht gefährdet. Daran hat sich nichts geändert. Gerade da beim Beschwerdeführer kein Zusammenhang zwischen ihm und der SDF besteht, läuft er als Zivilperson nicht maßgebend wahrscheinlich Gefahr, Opfer militärischer Gefechte (zwischen den SNA und den SDF) zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Qamishli ist im vorliegenden Fall nicht mit einer wahrscheinlichen Gefahr für Leib und Leben verbunden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Qamishli, Stadtteil Helelie (Al-Hilaliyya), der wiederum in landwirtschaftlich genutztes Gebiet eingebettet ist und ausschließlich von den Kurden gehalten/kontrolliert wird, steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Mittelpunkt des Kräftemessens zwischen den SDF und den Türken. Dass die Brüder des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion dort als Bauern arbeiten und Land bewirtschaften trägt dem Rechnung. Die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben unbehelligt am Herkunftsort, die Mutter des Beschwerdeführers bewohnt immer noch sein Elternhaus, seine Familienangehörigen erwirtschaften ihren Lebensunterhalt, indem sie einer Arbeit nachgehen. Zudem ist seinen Neffen der Schulbesuch möglich vergleiche VP2 v. 08.04.2025), der wiederum eine gewisse Stabilität der Sicherheitslage voraussetzt. Der Beschwerdeführer verbrachte sein ganzes Leben vor seiner Ausreise über die Türkei in Qamischli, wo er im Familienverband lebte. Dadurch, dass das frühere Regime gestürzt wurde, wurde eine Einziehung des Beschwerdeführers durch das frühere Regime obsolet. Bereits damals hätte er sich zudem einer Einziehung entziehen könne, weil er aus dem Kurdengebiet stammt, wo das frühere Regime keinen Zugriff hatte. Darauf, dass er den Wehrdienst in der syrisch-arabischen Armee nicht aus politischen, oppositionellen oder Gewissensgründen, sondern aus allgemeiner Angst vor den Kriegswehen ablehnte, kommt es somit nicht mehr an (AS 11, 83; VP 10). Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die nunmehrige syrische Regierung (aktuell HTS) oder kurdische Akteure (YPG/YPJ, SDF, PKK) ausgesetzt. Die Einreise in die Gebiete unter der Kontrolle der SDF/YPG in Nordost Syrien ist für den Beschwerdeführer jederzeit möglich. Eine körperliche oder psychische Erkrankung steht einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht entgegen. 1.
  12. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 21.12.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig. Er besucht weder Kurse noch Fortbildungen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus dem Grundversorgungssystem (GVS Auszug vom 10.01.2025 im Akt). Der Beschwerdeführer konnte keine wesentlichen Kontakte in Österreich knüpfen. Auch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich bestehen nicht, lediglich seine Cousine lebt in Österreich. Dagegen hat er in Qamishli seine nahen Familienmitglieder, darunter seine Mutter, Brüder, Schwester und Neffen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.01.2025 im Akt). 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, ergänzt um UNHCR Flashupdates + Syria_Country Focus, March 2025 + Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) vom Februar 2025; (siehe OZ 9; VP2 S. 3; Unterlagen im Akt) auszugsweise wiedergegeben: […] Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...] Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...] Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
  14. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  15. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  16. auf 8.
  17. (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
  18. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  19. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  20. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...] Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  21. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  22. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). [...] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen: Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis: Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...] Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichtetet ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). , [...] Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  23. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  24. Februar 2025). Security Situation in North and East Syria before the downfall of the Assad-Government: “Ordinary citizens do not face security-related issues in the Hasakah district of Hasakah governorate. Arab Sunnis do not face security-related issues in the Shaddady area, while Kurds generally avoid this area. The main security concern is the American military base near Shaddady, which has been attacked with rockets fired by IS or pro-Iranian militias. These attacks generally do not result in civilian casualties unless individuals are in the wrong place at the wrong time.
  25. There have been Turkish drone strikes in the areas around Qamishli and Al Malikiyah. The strikes mainly target cars driven by YPG or PKK members but have also resulted in civilian casualties. Whether these strikes were intentional or accidental is unknown. Last year, there were three strikes in Qamishli that resulted in civilian casualties involving individuals who were clearly not affiliated with the YPG.
  26. There are limited clashes between the SDF and pro-Turkish militias in the Kurdish-controlled areas surrounding Tell Abyad and Ras al-Ayn (the Operation Peace Spring area). These frontline clashes are characterized by exchanges of small arms fire and strikes, which generally do not involve civilian casualties but can affect farmers whose land is closer to the frontline. If civilians stay away from the front lines, they generally do not face any security-related issues.
  27. There are limited clashes between the SDF and pro-Turkish militias in the Kurdish-controlled areas surrounding Tell Abyad and Ras al-Ayn (the Operation Peace Spring area). These frontline clashes are characterized by exchanges of small arms fire and strikes, which generally do not involve civilian casualties but can affect farmers whose land is closer to the frontline. römisch eins f civilians stay away from the front lines, they generally do not face any security-related issues.
  28. Hasakah governorate is generally quiet regarding IS activity. Last year, there were a couple of incidents involving IS in the vicinity of Al-Hol and southeast of Shaddady and Sirwar. IS is primarily active in Deir Ezzour.
  29. IS maintains control over the population inside the Al-Hol camp, and people who do not follow IS rules may be killed at night. Camp residents who are in deradicalization programs are generally moved to other camps. Al-Hol is located in a remote area, so there are not many people outside the camp, making the surrounding area relatively easy to control.”
  30. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch zweimalige Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Darüber hinaus gilt Folgendes: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher originaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt (VP S. 13; s. 1.1.). Hervorgehoben wird, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels seiner Mitwirkung bis zur letzten (zweiten) Verhandlung nicht festgestellt werden konnte, obwohl seine gesamte Familie nach wie vor in seinem Herkunftsort aufhältig ist (VP2 S. 4), wodurch es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen wäre, insbesondere seit dem Sturz des Assad Regimes, worauf er seine ursprünglich postulierte Verfolgungsgefahr stützte, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist ihm vorwerfbar, insbesondere wäre der Feststellung seines wahren Alters entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen ( XXXX ): Zu seinem Alter muss nämlich ausgeführt werden, dass die grundsätzliche Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden mit 24 Jahren endet. Bis zuletzt konnte daher fallbezogen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise gar nicht mehr in die relevante Altersspanne zwecks Rekrutierung/Ableistung der Selbstverteidigungspflicht fällt. Gerade weil die Mutter des Beschwerdeführers immer noch am Herkunftsort, sogar in seinem Elternhaus, wohnt, wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine Identität zu belegen, wobei auch berücksichtigt werden muss, dass er regelmäßig mit ihr in Kontakt via Smartphone (WhatsApp) steht. Seine diesbezüglich mangelnde Mitwirkung darf ihm demnach angelastet werden. Sie legt darüber hinaus die Vermutung nahe, dass er eben nicht mehr in die fragwürdige Altersspanne für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht der Kurden fällt. Die weitere Prüfung seiner möglichen Wehrpflicht für die Kurden erfolgte somit bloß hypothetisch. Hervorgehoben wird, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels seiner Mitwirkung bis zur letzten (zweiten) Verhandlung nicht festgestellt werden konnte, obwohl seine gesamte Familie nach wie vor in seinem Herkunftsort aufhältig ist (VP2 S. 4), wodurch es dem Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen wäre, insbesondere seit dem Sturz des Assad Regimes, worauf er seine ursprünglich postulierte Verfolgungsgefahr stützte, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist ihm vorwerfbar, insbesondere wäre der Feststellung seines wahren Alters entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen ( römisch 40 ): Zu seinem Alter muss nämlich ausgeführt werden, dass die grundsätzliche Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden mit 24 Jahren endet. Bis zuletzt konnte daher fallbezogen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise gar nicht mehr in die relevante Altersspanne zwecks Rekrutierung/Ableistung der Selbstverteidigungspflicht fällt. Gerade weil die Mutter des Beschwerdeführers immer noch am Herkunftsort, sogar in seinem Elternhaus, wohnt, wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine Identität zu belegen, wobei auch berücksichtigt werden muss, dass er regelmäßig mit ihr in Kontakt via Smartphone (WhatsApp) steht. Seine diesbezüglich mangelnde Mitwirkung darf ihm demnach angelastet werden. Sie legt darüber hinaus die Vermutung nahe, dass er eben nicht mehr in die fragwürdige Altersspanne für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht der Kurden fällt. Die weitere Prüfung seiner möglichen Wehrpflicht für die Kurden erfolgte somit bloß hypothetisch. Zugleich müssen auch die wenig substantiierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich versteckt habe, angezweifelt werden, weil seine Familie immer noch am selben Wohnort verweilt, er jedoch keine stichhaltigen Vorfälle nannte, wieso die Kurden ihn nicht zu belangen versucht hätten. Dass er zudem erst im Jahr 2022 ausreiste, als er jedenfalls bereits mehrere Jahre verpflichtet gewesen wäre, seiner Selbstverteidigungspflicht nachzukommen, konnte er ebenso nicht aufklären. Der in – zwei – Verhandlungen vermittelte persönliche Eindruck rundete das Bild ab, zeigte sich der Beschwerdeführer doch gefühlsmäßig wenig beteiligt und vermittelte nicht den Eindruck, eine Rekrutierung, durch wen auch immer, zu „fürchten“. Auch sein Umschwenken von (zu Beginn des Verfahrens) der behaupteten Gefahr durch das frühere Regime auf eine angebliche Gefahr seitens der Kurden, belegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Sturz des Assad-Regimes sein Fluchtvorbringen „anzupassen“ versuchte und dadurch in seinem Wesen, wenig glaubwürdig, veränderte. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen dagegen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1, 3, 67, 71, 77). Die Feststellungen zum Geburts-, Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, und deren Kontrolle beruhen auf seinen diesbezüglichen durchwegs gleichbleibenden Angaben (AS 1, 5, 7, 83; VP S. 3) bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 samt Ergänzungen, unter anderem der Kurzinformation vom 10.12.2024; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karten unter https://syria.liveuamap.com. und cartercenter.org. Mit letzterer wurde auch die Chronologie der Machtverhältnisse in und um den Herkunftsort des Beschwerdeführers, Qamishli, abgefragt. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner grundlegenden Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 3f., 49, 61). Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben (AS 5f., 71, 77, 87; VP S. 5f.; VP2 S. 4), wobei er insbesondere die familiären Verbindungen zum Herkunftsstaat auch in der zweiten durchgeführten Verhandlung bekräftigte und etwa auch den Einblick gab, dass seine Neffen in Syrien die Schule besuchen würden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein unbeeinträchtigter Schulbesuch seiner Verwandten als starkes Indiz für eine hinreichende Sicherheitslage gewertet werden muss. Die Feststellung, dass regelmäßiger Kontakt mit der Familie via WhatsApp besteht, gründet auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (AS 79). Glaubhaft ist ebenfalls, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien über ein Einfamilienhaus in Qamischli verfügt, seine Familie dort immer noch problemlos leben und arbeiten kann (VP2 S. 4). In Zusammenschau ist daher erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder schutzlos noch ohne familiäre Unterstützung wäre (AS 77: „…LA: Hat Ihre Familie genug Geld, Essen und Trinken? VP: Ja. … LA: Könnte Ihre Familie Sie im Falle der Rückkehr unterstützen? VP: Ja. …“). Er könnte, wie bereits vor seiner Ausreise, wieder gemeinsam mit seiner Familie im Eigentumshaus leben und wiederum, wie bereits vor seiner Ausreise, Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, Mechaniker oder Landwirt ausüben um sich sein Ein- und Auskommen zu ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich aus den im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 69, 87). Sein Leistungsbezug aus der Grundversorgung ergibt sich aus Einsichtnahme in den GVS Auszug vom 10.01.2025 im Akt. Dass der Beschwerdeführer Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich daraus, dass er die diesbezügliche Frage ausdrücklich verneinte (AS 85: LA: Gab es für Ihre Person eine gegen Sie persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, also ein zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen, also Ihre Person gerichtet hat? VP: Nein.). Im Erstbefragungsprotokoll findet sich wörtlich: (AS 11: „In Syrien hätte ich den Militärdienst leisten müssen. Und es herrscht Krieg in Syrien.“). Diese Gründe änderten sich auch nicht bei weiterer Befragung (AS 83: „VP: Ich muss den syrischen Militärdienst leisten. Das ist alles. … LA: Ich mach Sie erneut aufmerksam: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund mit sämtlichen Details in chronologischer Reihenfolge. VP: Das habe ich schon getan. Ich habe alles gesagt. Ich versuche es. Das ist alles.“). Es ist kein Grund erkennbar, an diesen zu Beginn des Verfahrens getätigten, und im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden und damit glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Somit wird deutlich, dass die später im Verfahren durch die Türken erkannte Bedrohung erst durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgebracht wurde (s. OZ 5 und OZ 11). Da sich der Beschwerdeführer nie politisch betätigte, somit kein politisch interessierter Mensch ist, äußerte er ebenfalls mehrmals unmissverständlich (AS 81: LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an oder einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein.; VP S. 9: R: Waren Sie jemals politisch aktiv? BF: Nein. … R: Jemand aus Ihrer Familie? BF: Nein. … R: Haben Sie oder jemand aus Ihrer Familie jemals Aktionen gesetzt, die Sie veranlassen, zu glauben, dass Sie vom Regime überhaupt wahrgenommen werden? BF: Nein.). Auch, dass dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, äußerte er, noch vor dem Sturz Assads, unmissverständlich (AS 85: LA: Wird Ihnen eine oppositionelle Gesinnung in Ihrem Herkunftsland unterstellt, die dem Regime bekannt ist und weswegen Sie vom Regime verfolgt wurden? VP: Nein. … LA: Wird Ihnen eine oppositionelle Gesinnung in Ihrem Herkunftsland unterstellt, die den Sicherheit - und Geheimdiensten bekannt ist und weswegen Sie in Syrien bereits verfolgt wurden? VP: Nein.). Dazu ausführlicher: VP S. 12 „R: Vor der Behörde sind Sie gefragt worden (AS 85), ob Ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, das haben Sie verneint. Würden Sie das heute anders sehen und wenn ja, warum? BF: Nein. Ich bin gegen das Regime, weil dieses Menschen tötet und Menschenrechte verletzt. Im letzten Interview habe ich gesagt, dass ich gegen das Regime bin. … R: Nochmals zu meiner Frage: Die Frage ist, ob Ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. BF: Falls das Regime mich aufgreift, würden sie mich verhaften, weil ich den Militärdienst nicht geleistet habe. Dieses würde mich foltern und zum Militär schicken. Ich würde gezwungen werden, Leute zu töten, das mache ich nicht.“). Da das syrische Regime seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 auch nicht mehr existent ist, liegt für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Bedrohung mehr vor. Ob eine solche zuvor bestanden hat, muss nicht mehr geprüft werden, ist jedoch als wenig realistisch einzustufen, weil er eben weder politisch aktiv war noch in einem Gebiet lebte, in dem das frühere Regime auf ihn aufmerksam hätte werden können. Letzteres gestand er schließlich im Zuge der zweiten Verhandlung auch selbst zu (VP 2, S.6: „R: Können wir uns darauf einigen, dass Ihre Angst, zwangsweise vom Regime rekrutiert zu werden, nach dem Sturz des Regimes obsolet geworden ist? BF: Ja, das stimmt. […]). Nach den Länderfeststellungen sehen im Übrigen auch die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten oppositionell-politischen Gesinnung. Die Feststellungen zur kurdischen Selbstverwaltung und deren Wehrpflichtregelungen basieren auf den Länderberichten. Bereits für den Zeitrahmen vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, hat sich keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben. An dieser Beurteilung ist umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten. Bereits in der durchgeführten (zweiten) Verhandlung war, wie eben zitiert, zentrales Thema die Frage, ob nicht die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nunmehr, da das Regime gefallen ist und die HTS die Kontrolle übernommen haben, obsolet wären. Dabei war auffallend, dass der Beschwerdeführer, mit dem Wegfall des Fluchtgrundes konfrontiert, erstmals versuchte, einen Zusammenhang zwischen der drohenden Einberufung/Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime und einer nunmehr drohenden Verfolgung durch die HTS und die SDF zu konstruieren. Dabei ist neuerlich zu betonen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien am Herkunftsort unbehelligt leben kann; somit auf SDF-kontrolliertem Gebiet keine Probleme für die gesamte Familie des Beschwerdeführers bestehen und der Beschwerdeführer auch keine eigenen Probleme mit den SDF darlegen konnte. Sohin hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung versuchte, sein ursprünglich großteils gleichlautendes Fluchtvorbringen zum Bürgerkrieg und Militärdienst (seitens des Assad Regimes) gegen neue Akteure (Angst vor den Kurden/SDF) auszutauschen. Insbesondere seine vielfach vagen, emotionslosen Angaben zu bloß möglichen Gefahren (VP 2, S. 6: „ich weiß nicht“, „man weiß nicht“, …) ließen keinen Rückschluss auf individuell-konkrete Verfolgungsbefüchtungen zu. Die Auswechslung der behaupteten „Verfolger“ widerlegt die Stichhaltigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nachhaltig und zeigt vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer bloß vage Vermutungen aufstellt. Dass dem Beschwerdeführer eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat gedroht hätte, brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren somit nie glaubhaft vor. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr, dass er nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, bzw. keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und nie in Haft war oder festgenommen wurde. Sofern die Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere (und erst) am Ende der zweiten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine drohende Gefahr durch die SDF (Kurden) sowie die SNA (Türken) vorbrachte, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgungsgefahr bis zur
  31. Verhandlung von sich aus im gesamten Verfahren nicht aufstellte. Näher zur sogenannten Selbstverteidigungspflicht befragt, verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Detailwissen (vgl. auch VP2 S. 6). Mit seinem allgemeinen Vorbringen, dass die Lage „noch unübersichtlich“ sei, postuliert er nich nicht einmal ein konkretes Verfolgungsszenario. Auch gestand er wortwörtlich zu, dass sein Vorbringen mit dem Sturz des Assad-Regimes obsolet wurde (VP 2 S.6). Wenig überzeugten auch seine Angaben, wonach das ehemalige Assad-Regime die SDF „ersetzt“ hätten. Vielmehr stellte es sich so dar, dass der Beschwerdefürher sein Vorbringen mehrmals abänderte, gar austauschte und entstand zu keinem Zeitpunkt in den immerhin zwei abgehaltenen mündlichen Verhandlungen der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr denkmöglich gefährdet sein. Gerade mit Blick auf die in Beschwerde gezogenene Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in zwei Verhandlungen, in alle Richtungen eingehend befragt um jene Situation, die ihn bei Rückkehr erwartet, einzelfallbezogen abklären zu können. Sofern die Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere (und erst) am Ende der zweiten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine drohende Gefahr durch die SDF (Kurden) sowie die SNA (Türken) vorbrachte, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgungsgefahr bis zur
  32. Verhandlung von sich aus im gesamten Verfahren nicht aufstellte. Näher zur sogenannten Selbstverteidigungspflicht befragt, verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Detailwissen vergleiche auch VP2 S. 6). Mit seinem allgemeinen Vorbringen, dass die Lage „noch unübersichtlich“ sei, postuliert er nich nicht einmal ein konkretes Verfolgungsszenario. Auch gestand er wortwörtlich zu, dass sein Vorbringen mit dem Sturz des Assad-Regimes obsolet wurde (VP 2 S.6). Wenig überzeugten auch seine Angaben, wonach das ehemalige Assad-Regime die SDF „ersetzt“ hätten. Vielmehr stellte es sich so dar, dass der Beschwerdefürher sein Vorbringen mehrmals abänderte, gar austauschte und entstand zu keinem Zeitpunkt in den immerhin zwei abgehaltenen mündlichen Verhandlungen der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr denkmöglich gefährdet sein. Gerade mit Blick auf die in Beschwerde gezogenene Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in zwei Verhandlungen, in alle Richtungen eingehend befragt um jene Situation, die ihn bei Rückkehr erwartet, einzelfallbezogen abklären zu können. Bemerkt werden muss weiters, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Die von der nunmehrigen Regierung zugebilligte Generalamnestie, wie in den Länderberichten einhellig dargestellt, führt somit dazu, dass der Beschwerdeführer auch von Seiten der nunmehrigen Regierung keine Bemühungen, seiner zwanghaft habhaft zu werden, befürchten muss. Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, garantierte die HTS nämlich Sicherheit und untersagt jegliche Übergriffe auf sie (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]). Gleiches gilt für die SDF in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und die HTS die Kontrolle übernommen hat. Die HTS hält jedenfalls in Damaskus die Kontrolle, im Kurdengebiet weisen die Karten (siehe obige Abbildungen) die SDF/YPG als maßgebliche Kontrolleure im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aus. Nachdem diese seit vielen Jahren die Kontrolle am Herkunftsort des Beschwerdeführers innehat, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine von dieser Seite drohende Zwangsrekrutierung bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren konkret/stichhaltig darzulegen. Zudem verfügt der militärische Arm der Kurden über keinen Mangel an Rekruten. Der Zustrom Freiwilliger ist nicht zuletzt durch entsprechende finanzielle Anreize gesichert. Weiters zeigen die aktualisierten Länderinformationen, dass über eine Integration der SDF in die syrische Armee verhandelt wurde, die HTS mit den Kurden Gespräche aufgenommen hat, wobei derzeit nach wie vor die bisherigen Regeln zur Selbstverteidigungspflicht in Geltung stehen, junge Wehrpflichtige aber, wenn sie dies nicht wünschen, nicht gegen ihren Willen an die Front verlegt werden und für Tätigkeiten abseits von Kriegsschauplätzen herangezogen werden, wie die Länderinformationen unter der Rubrik „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“ ausweisen. Der Beschwerdeführer trat diesen Länderberichten auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegen, wie die Verhandlungsprotokolle anschaulich wiedergeben. Der Beschwerdeführer führte, wie bereits im Vorfeld vor der Behörde kundgetan, im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aus, dass seine Familienangehörigen nach wie vor unbehelligt im Heimatort im Eigentumshaus der Familie leben und auch arbeiten können (VP2 S. 4: BF: Das stimmt, dass sich meine Familie nach wie vor in Qamishli aufhält. Ich kontaktiere sie täglich.). Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergeben sich aus den Länderberichten in Zusammenschau mit seinen Angaben (Sprachkenntnisse, familiäres Netz, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand). Dass der Beschwerdeführer mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut ist, steht fest, weil er seit der Geburt bis zur Ausreise sein gesamtes Leben dort verbrachte, dort aufwuchs und sozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als Mechaniker (AS 79), Landwirt (AS 79) und Hilfsarbeiter (AS 3). Er beherrscht die Landessprachen Kurdisch und Arabisch (AS 1, 3, 67, 79) und verfügt jedenfalls in Qamischli (AS 71; VP S. 5) über familiäre Anknüpfungspunkte, sogar Immobilien in Familienbesitz (VP S. 7). Dass seine Familienangehörigen ihn im Falle seiner Rückkehr nicht bloß hypothetisch, sondern tatsächlich unterstützen würden, gestand er bereits bei der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu (AS 77: LA: Könnte Ihre Familie Sie im Falle der Rückkehr unterstützen? VP: Ja.). Die Feststellung, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur vom Irak aus erreichbar ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den (bis auf seine asylberechtigte Cousine, AS 87) fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und zur Integration (vgl. AS 93, wonach der Beschwerdeführer zwar bereits beim Bundesamt eine Kursbesuchsbestätigung über einen Deutschkurs vom 30.10.2022 bis 06.03.2024 vorlegte, jedoch keine Prüfungsbestätigung erbracht wurde), stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 10.01.2025), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Auch, dass der Beschwerdeführerin laufend von der Grundversorgung lebt, ist einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zu entnehmen (GVS Auszug vom 10.01.2025 im Akt). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den (bis auf seine asylberechtigte Cousine, AS 87) fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und zur Integration vergleiche AS 93, wonach der Beschwerdeführer zwar bereits beim Bundesamt eine Kursbesuchsbestätigung über einen Deutschkurs vom 30.10.2022 bis 06.03.2024 vorlegte, jedoch keine Prüfungsbestätigung erbracht wurde), stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem vom 10.01.2025), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Auch, dass der Beschwerdeführerin laufend von der Grundversorgung lebt, ist einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zu entnehmen (GVS Auszug vom 10.01.2025 im Akt). Das erkennende Gericht berücksichtigt auch das im Verfahren bis zum zweiten Verhandlungstermin am 08.04.2025 einzig vorgelegte Empfehlungsschreiben, datiert mit 22.
  33. o.J. (VP, Beilage ./A) sowie eine Einstellungszusage einer Pizzeria von April 2025, einen ÖIF Alphabetisierungskurs vom März 2024 sowie eine ÖIF Werte-/Orientierungskurs-Teilnahmebestätigung vom Dezember 2024 (VP2 S. 10). Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug (Strafregisterauszug vom 10.01.2025 im Akt). Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, bilden sie die Lage in Syrien realistisch ab. Soweit die im LIB, Version 11 enthaltenen Angaben zur Selbstverteidigungspflicht herangezogen wurden, ist dies deswegen zulässig, weil die (zeitlich aktuellere) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2025 klarstellt, dass die Bestimmungen hierzu weiter anwendbar sind, mögen auch zwischenzeitig Gespräche zwischen den SDF und den HTS betreffend eine Integration in die allgemeinen Streitkräfte geführt worden sein. Der Sturz des Assad-Regimes ist durch die entsprechende „Kurzinformation“ dokumentiert. Die für den vorliegenden Fall heranzuziehende Generalamnestie seitens der HTS zeigt zudem auf, dass der Beschwerdeführer von Seiten der neuen Regierung keine Übergriffe zu erwarten hat. Für den hier zu beurteilenden Fall bestand somit kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Abschließend wurden auch die in Syrien herrschenden, „neu“ verzeichneten Machtverhältnisse auf cartercenter.org., diese Karte war zwischenzeitig (nach Sturz des Assad-Regimes) nicht mehr verfügbar, ist nunmehr aber wieder aktualisiert abrufbar, abgefragt und ins Verfahren eingeführt. Letztere belegt, dass eine von der Vertretung ins Treffen geführte Bedrohung seitens der Türken nicht im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Qamishli, einschlägig ist. Insofern erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach seine gesamte Familie dort ungestört lebt und arbeitet, als stimmig und ergeben in Zusammenschau mit den genannten Länderinformationen ein einhelliges, widerspruchsfreies Bild.
  34. Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich liegt

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  3. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  4. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt ist das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er den Wehrdienst auf Seiten des ehemaligen Regimes nicht leisten möchte, obsolet geworden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolger, das ehemalige syrische Regime unter Assad, nicht mehr kontrollierende (Staats-)Macht, weshalb eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers mit Blick auf eine zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst unter Assad von vornherein ausscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat nämlich die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat nämlich die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Aber auch soweit der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund auf eine Verfolgung durch die SDF auswechselte, ergab sich kein anderes Ergebnis, weil ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Bis zum Ende des Verfahrens konnte mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nämlich nicht einmal klar festgelegt werden, ob er überhaupt in die für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht erforderliche Altersspanne fällt. Selbst bei Unterstellung, dass dies der Fall wäre, hat das Ermittlungsverfahren samt zwei Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ich nicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer von diesen tatsächlich gesucht/angefordert worden ist/würde, weil seine Familienangehörigen unbehelligt am Wohnort leben, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat und zudem auch erst 2022 aus Syrien ausreiste, somit erst viele Jahre nach Erreichen des kritischen/wehrpflichtigen Alters. Mit Blick auf den ausreichenden Zulauf Freiwilliger konnte er betreffend die kurdisch geführten SDF, auf die er sich zudem erst hilfsweise bezog, als sein Hauptgrund (Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime) wegfiel, keine Asylrelevanz dartun, wobei auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes/der Selbstverteidigungspflicht aus „bloßer“ Angst für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht ausreicht, weil „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Eine politische Überzeugung hat der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G abzuweisen ist.Aber auch soweit der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund auf eine Verfolgung durch die SDF auswechselte, ergab sich kein anderes Ergebnis, weil ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Bis zum Ende des Verfahrens konnte mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nämlich nicht einmal klar festgelegt werden, ob er überhaupt in die für die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht erforderliche Altersspanne fällt. Selbst bei Unterstellung, dass dies der Fall wäre, hat das Ermittlungsverfahren samt zwei Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ich nicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer von diesen tatsächlich gesucht/angefordert worden ist/würde, weil seine Familienangehörigen unbehelligt am Wohnort leben, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat und zudem auch erst 2022 aus Syrien ausreiste, somit erst viele Jahre nach Erreichen des kritischen/wehrpflichtigen Alters. Mit Blick auf den ausreichenden Zulauf Freiwilliger konnte er betreffend die kurdisch geführten SDF, auf die er sich zudem erst hilfsweise bezog, als sein Hauptgrund (Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime) wegfiel, keine Asylrelevanz dartun, wobei auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes/der Selbstverteidigungspflicht aus „bloßer“ Angst für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht ausreicht, weil „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Eine politische Überzeugung hat der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: § 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht mehr vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann.Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht mehr vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, bzw.

3 EMRK abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien, insbesondere nach jahrelangem Bürgerkrieg, angespannt ist. Der Sturz des Assad-Regimes und die Übernahme der Kontrolle durch die HTS, welche sich von Aleppo ausgehend über weite Teile des Landes ausbreitete und schließlich die neue Regierung bildete, haben die politische Landschaft Syriens neu gezeichnet. Das Gericht hat sohin die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers, Qamishli, vor allem mit Blick auf die Sicherheitslage einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die von der Vertretung vorgebrachten Bedenken, welche auf Rivalitäten der türkisch geführten SNA gegen die kurdischen SDF abzielen, werden vom Bundesverwaltungsgericht weder in Abrede gestellt noch negiert, sie betreffen allerdings nicht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der aus rein kurdisch gehaltenem Gebiet stammt. Der ungehinderte Aufenthalt seiner zahlreichen Familienmitglieder am Wohnort des Beschwerdeführers trägt dem Rechnung. Seine Familienmitglieder stehen im Erwerbsleben, halten Eigentum, erwirtschaften ihren Lebensunterhalt, die Neffen des Beschwerdeführers besuchen die Schule am Herkunftsort, wodurch sich die Sicherheitslage jedenfalls seit dem Sturz des Assad-Regimes als ausreichend erweist. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass in Qamishli die Sicherheitslage bereits vor dem Sturz Assads – zumindest für die Zivilbevölkerung – nicht ein derart hohes Sicherheitsrisiko aufgezeigt hat, dass gleichsam jeder, der sich dort aufhielt, Gefahr gelaufen wäre, in eine lebensgefährdende Lage zu geraten, weshalb die Behörde auch den nunmehr angefochtenen Bescheid (vor Dezember 2024) erlassen hat. Im Falle des Beschwerdeführers, hat sich weiters ergeben, dass er gerade in keinem Naheverhältnis zu den SDF stand. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Heimatort Qamischli vor und ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert, mag sich auch die wirtschaftliche Lage in Syrien durch den langjährigen Bürgerkrieg verschlechtert haben. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise in Syrien im Familienverband, ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen im Herkunftsstaat sogar über eine gute Existenzgrundlage. Er hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei in der Heimat verbliebenen Familienmitgliedern in Qamischli zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen jedenfalls über das Eigentumshaus in Qamischli, welches ihm jedenfalls zu Beginn eine Unterkunft bietet. Der Beschwerdeführer hätte finanzielle Unterstützung durch seine in Syrien lebenden Angehörigen, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass er im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage wäre. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist ihm somit eine Ansiedlung in Qamischli/Gouvernement al-Hasaka möglich und zumutbar. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G:3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: § 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. 3.

  1. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  2. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). In Österreich befindet sich lediglich die (asylberechtigte) Cousine des Beschwerdeführers, zu der jedoch keine enge Nahebeziehung besteht. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und stellte am 21.12.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Antragstellung somit gerade einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt weder über relevante Deutschkenntnisse und hat auch, abgesehen von zwei ÖIF Kursbesuchen, keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen; er bezieht aktuell staatliche Grundversorgung und ist trotz Einstellungszusage, nicht erwerbstätig. Er hat weder Integrationsschritte gesetzt, noch private Kontakte geknüpft. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Syrien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens gemeinsam mit seiner Familie verbrachte. Er steht mit diesen durchgehend in engem Kontakt, spricht Arabisch und Kurdisch und wurde in Syrien sozialisiert. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen entgegen. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die Behörde war daher im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch die Behörde war daher im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. 3.

  1. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
  2. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … Verbot der Abschiebung § 50

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. …“ Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist: 3.6. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“ Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten unter Spruchteil A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten unter Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2286854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.