Obsah (13)
§ 28§ 17Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 58Art. 130§ 31Art. 51§ 1§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2025 GeschäftszahlW298 2309832-1 Spruch, W298 2309832-1/4E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.I: Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II: Der Antrag auf Kostenersatz wird
§ 17Vw
GVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.II: Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.12.2024, rügte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde einen Sachverhalt, wonach das Bundesverwaltungsgericht ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem es unberechtigter Weise eine Verfahrenszahl an RA Dr. Herbert Pochieser offengelegt habe.
- In der Folge forderte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme auf, welches mit Eingabe vom 17.12.2024 ausführte, dass in der Abteilung W228 ein Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wegen einer Leistung des Arbeitsmarktservice an den Beschwerdeführer anhängig (gewesen) sei und im Zuge dessen an den (damals) ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers eine beantragte Akteneinsicht gegeben worden sei. Es handle sich dabei um einen Akt der (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit, weswegen die belangte Behörde unzuständig sei.
- Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein, eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend aus, dass sie zur Kontrolle von Akten der Rechtsprechung im Rahmen der weisungsungebundenen Ausübung justizieller Tätigkeit von Gerichten unzuständig sei.
- Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er ausführte, dass das Gewähren von Akteneinsicht nichts mit der Unabhängigkeit des richterlichen Amtes zu tun habe, dass die Argumente der belangten Behörde unrichtig seien und, dass keine justizielle Tätigkeit vorliege.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 27.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass beim Bundesverwaltungsgericht in der Abteilung W228 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice zur Verfahrenszahl 2301123-1 anhängig war. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde vom sich auf seine Vollmacht berufenen Vertreter der do. Verfahrenspartei, dem Beschwerdeführer, Akteneinsicht beantragt und urgiert. Diese Akteneinsicht wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.11.2024 gewährt. In der Folge wurde das Vollmachtsverhältnis aufgelöst und dies dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2024 mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Verwaltungsgericht, das zur unabhängigen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit einer Verwaltungsbehörde oder beliehenen Rechtsträgern zuständig ist. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage § 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: Einrichtung § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 DSG lautet:Paragraph 24, DSG lautet: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ Art. 130 Abs 1 und 2a B-VG lauten: Artikel 130, Absatz eins und 2 a B-VG lauten: A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten. Artikel 2 DSGVO lautet: „Artikel 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf Kapitel 2 EUV fallen,
- c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001,. Die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. […]“ Art. 55 DSGVO lautet:Artikel 55, DSGVO lautet: Zuständigkeit
(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2)Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. 3.3 Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Der Beschwerdeführer rügt bei der belangten Behörde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Für die Behandlung von Beschwerden wegen einer vermuteten Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung in der Ausübung der justiziellen Tätigkeit eines Gerichts ist die belangte Behörde unzuständig. 3.2.
- Die belangte Behörde hat richtiger Weise darauf verwiesen, dass „justizielle Tätigkeit“ ein unionsrechtlicher Begriff ist, der nach österreichischer Rechtsauffassung teilweise die Akte der Gerichtsbarkeit, wie z.B. Justizverwaltung mitumfasst und vom EuGH näher definiert wurde. Demnach sind Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. (vgl. EuGH vom 24.03.2022, C-245/20)3.2.
- Die belangte Behörde hat richtiger Weise darauf verwiesen, dass „justizielle Tätigkeit“ ein unionsrechtlicher Begriff ist, der nach österreichischer Rechtsauffassung teilweise die Akte der Gerichtsbarkeit, wie z.B. Justizverwaltung mitumfasst und vom EuGH näher definiert wurde. Demnach sind Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. vergleiche EuGH vom 24.03.2022, C-245/20) Umgekehrt sind unter Justizverwaltung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG alle Aufgaben der Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen (VfSlg 7376, 8158; VfGH
- 2016, G 140/2016;
- 2018, G 29/2018; OGH
- 1997, 1 Ob 41/97d;) zu verstehen. Zur Justizverwaltung gehören zB Angelegenheiten der Gebäude- und Materialverwaltung, die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren (VfSlg 3858, 9295; VfGH
- 2019, E 4474/2018), Aufgaben des Personalwesens (so etwa die Erstattung von Besetzungsvorschlägen – vgl VfSlg 10.948; vgl auch OGH
- 2000, 1 Ob 355/99h) und der Dienstaufsicht (VfSlg 7753), ein Begehren um Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren (VwSlgNF 13.425 A), die Festsetzung der Geschäftsverteilung (VfSlg 12.971). (vgl. Muzak, B-VG6 Art 87 Rn 2 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Umgekehrt sind unter Justizverwaltung im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, B-VG alle Aufgaben der Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen (VfSlg 7376, 8158; VfGH
- 2016, G 140 aus 2016,;
- 2018, G 29 aus 2018,; OGH
- 1997, 1 Ob 41/97d;) zu verstehen. Zur Justizverwaltung gehören zB Angelegenheiten der Gebäude- und Materialverwaltung, die Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren (VfSlg 3858, 9295; VfGH
- 2019, E 4474 aus 2018,), Aufgaben des Personalwesens (so etwa die Erstattung von Besetzungsvorschlägen – vergleiche VfSlg 10.948; vergleiche auch OGH
- 2000, 1 Ob 355/99h) und der Dienstaufsicht (VfSlg 7753), ein Begehren um Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren (VwSlgNF 13.425 A), die Festsetzung der Geschäftsverteilung (VfSlg 12.971). vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 87, Rn 2 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Die datenschutzrechtliche Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausübung von Parteienrechten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
Art. 130Abs.
1 Z. 1 BVG zu überprüfen, stellt ohne jeglichen Zweifel einen Eingriff in die Ausübung der justiziellen Tätigkeit dar, da sie geeignet sind, die unabhängige Entscheidung des Richters zu beeinflussen. Die datenschutzrechtliche Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausübung von Parteienrechten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG zu überprüfen, stellt ohne jeglichen Zweifel einen Eingriff in die Ausübung der justiziellen Tätigkeit dar, da sie geeignet sind, die unabhängige Entscheidung des Richters zu beeinflussen. In Art. 130 Abs. 2a B-VG ordnet der Verfassungsgesetzgeber betreffend den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz bei Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung der richterlichen Tätigkeiten ein remonstratives Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht und damit eine Zuständigkeit für Verstöße gegen die DSGVO an und nicht auch eine wegen Verstößen gegen das Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 DSG. In Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ordnet der Verfassungsgesetzgeber betreffend den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz bei Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung der richterlichen Tätigkeiten ein remonstratives Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht und damit eine Zuständigkeit für Verstöße gegen die DSGVO an und nicht auch eine wegen Verstößen gegen das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Das ergibt sich auch aus RV 100 BlgNR
- GP 2, Besonderer Teil Zu Artikel I Art. 130 Abs. 2a (Änderung des B-VG) Das ergibt sich auch aus Regierungsvorlage 100 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2, Besonderer Teil Zu Artikel römisch eins Artikel 130, Absatz 2 a, (Änderung des B-VG) „Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit
- Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 20, Art. 55 Abs. 3 und Art. 79) auch vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten in gerichtlicher Funktion Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nicht der Justizverwaltung) besorgen, eingeführt werden.„Nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche die Paragraphen 83, ff GOG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit
- Mai 2018 in Kraft tretenden DSGVO vergleiche insbesondere Erwägungsgrund 20, Artikel 55, Absatz 3 und Artikel 79,) auch vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Rahmen ihrer sonstigen Zuständigkeiten in gerichtlicher Funktion Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nicht der Justizverwaltung) besorgen, eingeführt werden. Die gerügte Rechtsverletzung fällt daher nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde. 3.2.3 Zum Kostenersatz: Nachdem das VwGVG für Beschwerden über die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Kostenersatz vorsieht, sind
§ 17Vw
GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Beschwerden über die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Kostenersatz vorsieht, sind
Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.
§ 74Abs.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine solche Beschwerde, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht.Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine solche Beschwerde, da Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder der DSGVO ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder der DSGVO ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2309832.1.00