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{'item': 'G304 2308057-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 58§ 57§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG304 2308057-1 Spruch, G304 2308057-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 4, 5 und 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  2. Am 24.02.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  3. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2308057-1/2Z vom 28.02.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2308057-1/2Z vom 28.02.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist Inhaber eines serbischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , gültig bis 08.05.
  7. Der BF ist verheiratet, Vater von drei Kindern und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.1.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist Inhaber eines serbischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 08.05.
  9. Der BF ist verheiratet, Vater von drei Kindern und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. 1.
  10. Es ist nicht bekannt, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse. 1.
  11. Der BF wurde am 24.09.2024 von Beamten der Bundespolizei wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch festgenommen und in weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der 09.05.2025.1.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der 09.05.
  14. 1.
  15. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. In Deutschland leben zwei Schwestern und ein Onkel des BF, zu denen er nach seinen Angaben in häufigem Kontakt steht. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wohnen in Serbien, wo auch der BF über einen Wohnsitz verfügt. Der BF gab an, dass er so schnell wie möglich nach Serbien zurückkehren möchte. 1.
  16. Der BF wurde in Deutschland wegen Diebstahl, Raub und illegalem Waffenbesitz verurteilt und war dort nach eigenen Angaben 3 bis 4 Mal in Haft. Zudem wurde gegen den BF in Deutschland ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt, welches schon abgelaufen ist. 1.
  17. Der BF brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass er in Deutschland zwei Schwestern und einen Onkel habe und das Einreiseverbot massiv in das Privat- und Familienleben eingreife.
  18. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Protokoll der Befragung vor dem BFA vom 15.10.2024, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Protokoll der Befragung vor dem BFA vom 15.10.2024, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister etc. Aus dem Strafrechtsurteil ergibt sich, dass der BF in Zusammenwirken mit einem anderen Täter fremde bewegliche Sachen mit einem 5.000,00 Euro übersteigenden Wert an sich gebracht hat, indem er die Tür einer Tankstelle mit einer Axt aufbrach und Zigaretten sowie Bargeld aus einer Kassenlade stahl, die Glastür eines Handyshops mit einer Axt einschlug und Mobiltelefone im Wert von über 8.000,00 Euro sowie Bargeld aus einer Kassenlade stahl sowie die Seitenscheiben eines LKW einschlug und aus diesem Werkzeuge stahl. Die Einreise des BF in das Bundesgebiet erfolgte offenbar ausschließlich, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Dass der BF in Deutschland mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (Diebstahl, Raub, Waffenbesitz) und dort inhaftiert war, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 23 ff). Aus diesen Angaben ist auch ersichtlich, dass gegen den BF von Deutschland ein 5-jähriges Einreiseverbot verhängt wurde, welches nicht mehr aufrecht ist.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 28.02.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides. Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 28.02.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides: Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF ein Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF ein Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF vorläge, zumal er keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF vorläge, zumal er keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der BF ist in Österreich weder familiär noch beruflich verwurzelt. Der überwiegende Teil seiner Angehörigen lebt in Serbien, auch der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich dort. Er spricht eine dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten grundsätzlich vertraut. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Serbien eine Arbeit zu finden und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Hinsichtlich seiner in Deutschland lebenden Angehörigen gelangt das entscheidende Gericht zu folgendem Ergebnis: der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Schwestern und seinem Onkel erreicht nicht die Intensität eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und es ist auch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegend.Hinsichtlich seiner in Deutschland lebenden Angehörigen gelangt das entscheidende Gericht zu folgendem Ergebnis: der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Schwestern und seinem Onkel erreicht nicht die Intensität eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und es ist auch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegend. Der BF kann den Kontakt zu seinen Angehörigen in Deutschland im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) und durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF ein für die Dauer von 6 (sechs) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF ein für die Dauer von 6 (sechs) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..] 3) Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. E
  2. Jänner 2010, 2008/22/0890; E
  3. Jänner 2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche E
  4. Jänner 2010, 2008/22/0890; E
  5. Jänner 2000, 99/21/0357). Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). 3.4.
  6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Der BF wurde von einem inländischen Gericht am XXXX .2024 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate unbedingt verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend wurden mehrere einschlägige Vorstrafen – auch wenn diese schon länger zurückliegend sind -, die mehrfache Deliktsqualifikation und das gewaltsame Vorgehen durch Einsatz einer Axt bzw eines Hammers gewertet. Der BF wurde von einem inländischen Gericht am römisch 40 .2024 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate unbedingt verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend wurden mehrere einschlägige Vorstrafen – auch wenn diese schon länger zurückliegend sind -, die mehrfache Deliktsqualifikation und das gewaltsame Vorgehen durch Einsatz einer Axt bzw eines Hammers gewertet. Aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF vor dem BFA ist ersichtlich, dass er auch in Deutschland schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich wiederholt in Haft befand. Schlussendlich wurde gegen den BF von der Bundesrepublik Deutschland gegen den BF Ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches inzwischen abgelaufen ist. Die wiederholten (ausländischen) strafrechtlichen Verurteilungen und die verbüßten Haftzeiten in Deutschland haben beim BF keinen Gesinnungswandel bewirkt. Besonders schwer wiegt, dass der BF – obwohl gegen ihn schon einmal ein fünfjähriges Einreiseverbot von Deutschland verhängt wurde – neuerlich in Österreich straffällig geworden ist. Durch wie wiederkehrende Begehung strafrechtlicher Delikte gegen fremdes Eigentum hat der BF dargetan, dass von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es liegt in der Gesamtbetrachtung die für die Erlassung eines Einreiseverbots erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen in besonderem Ausmaß vor. Diese Gefährdung wird durch den Umstand verstärkt, dass der BF in Österreich keine Möglichkeit hat, ein legales Einkommen zu erwirtschaften. In diesem Kontext ist wiederum die Gefahr gegeben, dass der BF wieder Delikte gegen fremdes Eigentum begeht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten. Im Übrigen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen zu Pkt. 3.
  7. verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher erfüllt. Auch wenn der BF vermeint, dass die Zeitdauer zu lange bemessen ist, so ist zu berücksichtigen, dass gegen ihn bereits einmal (von Deutschland) ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der BF nach Ablauf desselben nun in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren liegt knapp über der Hälfte des oberen zeitlichen Rahmens des § 53 Abs 3 erster Satz FPG und erscheint daher in Anbetracht der Umstände angemessen. Eine Verkürzung der Dauer war daher nicht in Betracht zu ziehen.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher erfüllt. Auch wenn der BF vermeint, dass die Zeitdauer zu lange bemessen ist, so ist zu berücksichtigen, dass gegen ihn bereits einmal (von Deutschland) ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der BF nach Ablauf desselben nun in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von sechs Jahren liegt knapp über der Hälfte des oberen zeitlichen Rahmens des Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG und erscheint daher in Anbetracht der Umstände angemessen. Eine Verkürzung der Dauer war daher nicht in Betracht zu ziehen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids: 3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.6. Zum Entfall einer Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2308057.1.01

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