G305 2306320-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG305 2306320-1 Spruch, G305 2306320-1/8E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Bernhard GRAF, Rechtsanwalt, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Bernhard GRAF, Rechtsanwalt, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird in Ansehung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird in Ansehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zu seiner Ausbildung heißt es, dass er einen Realabschluss und eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann habe. Weiter habe er verschiedene Zusatzqualifikationen absolviert. Zum Herkunftsstaat habe er keine Bindungen; konkret bestehe kein Kontakt zu seiner Familie. Seinen Gesundheitszustand bezeichnete er als „sehr gut“ bzw. leide er unter keiner Krankheit oder sonstigen Einschränkungen.3. Innerhalb offener Frist gab der BF eine zum römisch 40 2024 datierte, handschriftlich verfasste Stellungnahme ab, die bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024 einlangte. In seiner Stellungnahme heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er wegen einer Partnerschaft mit einer Vorarlbergerin und wegen der Arbeit nach Österreich gekommen sei.
Bis zu seiner Inhaftierung habe er beim römisch 40 gearbeitet. Zeit seines Lebens sei er noch nie arbeitssuchend gemeldet gewesen und sei er immer einer Beschäftigung nachgegangen. Bis zum Tag seiner Verhaftung habe er zur Miete gewohnt. Seine soziale Bindung zu Österreich bestehe in einer seit 3 Jahren andauernden Partnerschaft, in Freunden und einem sicheren Arbeitsplatz. Zu seiner Ausbildung heißt es, dass er einen Realabschluss und eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann habe. Weiter habe er verschiedene Zusatzqualifikationen absolviert. Zum Herkunftsstaat habe er keine Bindungen; konkret bestehe kein Kontakt zu seiner Familie. Seinen Gesundheitszustand bezeichnete er als „sehr gut“ bzw. leide er unter keiner Krankheit oder sonstigen Einschränkungen.
In der Begründung seiner Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und sie die von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. die vorliegenden Verfahrensergebnisse in entscheidungsrelevanten Bereichen unrichtig bzw. unvollständig gewürdigt hätte. In der Folge erklärte er, dass er die von der Behörde I. Instanz getroffenen Feststellungen, die er weitwendig zitierte, als unrichtig bzw. unvollständig erachte und daher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekämpfe. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die Tatsachenfeststellungen zu Unrecht getroffen worden seien. Diese würden zumindest teilweise auf völlig haltlosen Mutmaßungen bzw.
Unterstellungen zu seinen Lasten beruhen.In der Begründung seiner Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und sie die von ihm vorgelegten Beweismittel bzw. die vorliegenden Verfahrensergebnisse in entscheidungsrelevanten Bereichen unrichtig bzw. unvollständig gewürdigt hätte. In der Folge erklärte er, dass er die von der Behörde römisch eins. Instanz getroffenen Feststellungen, die er weitwendig zitierte, als unrichtig bzw. unvollständig erachte und daher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekämpfe. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die Tatsachenfeststellungen zu Unrecht getroffen worden seien.
Diese würden zumindest teilweise auf völlig haltlosen Mutmaßungen bzw. Unterstellungen zu seinen Lasten beruhen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland [ZMR-Abfrage]. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) geboren und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland [ZMR-Abfrage].
Er ist ledig und treffen ihn weder ein Obsorgerecht, noch eine Unterhaltspflicht. Er hat keine eigenen Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 4 Mitte].
1.2. Nachdem er XXXX , eine am XXXX geborene österreichische Staatsangehörige, kennengelernt hatte und er nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat über keine sozialen Bindungen verfügte, zog er im Jahr XXXX zu ihr nach Österreich, um mit ihr eine Partnerschaft einzugehen und hier einer Arbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 4].1.2. Nachdem er römisch 40 , eine am römisch 40 geborene österreichische Staatsangehörige, kennengelernt hatte und er nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat über keine sozialen Bindungen verfügte, zog er im Jahr römisch 40 zu ihr nach Österreich, um mit ihr eine Partnerschaft einzugehen und hier einer Arbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 4].
1.3. Bei ihm scheinen im Zentralen Melderegister folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2023 bis XXXX .2025 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Hauptwohnsitz Seit dem XXXX .2025 bis laufend scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.Seit dem römisch 40 .2025 bis laufend scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.
Er ist seit dem XXXX .2024 bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX (JA XXXX ) mit Nebenwohnsitz gemeldet.Er ist seit dem römisch 40 .2024 bis laufend an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 (JA römisch 40 ) mit Nebenwohnsitz gemeldet.
1.4. Im Herkunftsstaat hat er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder Verwandte bzw. nahe Angehörige. Jedoch soll er zu ihnen nach seinen eigenen Angaben „seit langer Zeit“ kein Kontakt mehr haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 4 unten].
1.5. Bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .2024 ist der BF in Österreich einer Arbeit nachgegangen. 1.5. Bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .2024 ist der BF in Österreich einer Arbeit nachgegangen.
Zunächst war er durch ein Jahr hindurch als XXXX in einer XXXX tätig und war er in der Folge beim XXXX tätig. Bei der Dienstgeberin XXXX brachte er monatlich ca. EUR 2.300,00 netto ins Verdienen. Am Wochenende half er noch in einer Bäckerei aus, wo er noch einmal ca. EUR 300,00 netto ins Verdienen brachte, sodass ihm nach eigenen Angaben am Monatsende ca. EUR 2.600,00 netto zur Verfügung standen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 5 oben].Zunächst war er durch ein Jahr hindurch als römisch 40 in einer römisch 40 tätig und war er in der Folge beim römisch 40 tätig. Bei der Dienstgeberin römisch 40 brachte er monatlich ca. EUR 2.300,00 netto ins Verdienen. Am Wochenende half er noch in einer Bäckerei aus, wo er noch einmal ca. EUR 300,00 netto ins Verdienen brachte, sodass ihm nach eigenen Angaben am Monatsende ca. EUR 2.600,00 netto zur Verfügung standen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 5 oben].
Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , arbeitete zuletzt in einer Apotheke. Als sie jedoch Probleme mit ihrem Rücken bekam, musste sie ihre Arbeit dort aufgeben. Seither befindet sie sich in Umschulung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 5 Mitte].Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , arbeitete zuletzt in einer Apotheke. Als sie jedoch Probleme mit ihrem Rücken bekam, musste sie ihre Arbeit dort aufgeben. Seither befindet sie sich in Umschulung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 5 Mitte].
1.6. Der BF verfügt weder im Herkunftsstaat, noch in Österreich über einen Immobilienbesitz (Grundstück; Einfamilienhaus; Eigentumswohnung).
Er ist darüber hinaus auch nicht im Besitz eines nennenswerten Sparvermögens [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 5f].
1.7. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bezog er nach eigenen Angaben keine Sozialleistungen des österreichischen Staates [PV des BF in VH-Niederschrift vom 12.03.2025, S. 6 oben].
1.8. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er zwei Mal von einem Strafgericht wegen der Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt.
1.8.1. Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB schuldig und verhängte nach § 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn. Desweiteren wurde er gem. § 366 Abs. 2 erster Satz iVm. § 369 Abs.1 StPO zur Zahlung von EUR 800,00 an die Privatbeteiligte XXXX und gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.1.8.1. Mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig und verhängte nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn. Desweiteren wurde er gem. Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von EUR 800,00 an die Privatbeteiligte römisch 40 und gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Demnach soll er nach dem Schuldspruch am XXXX .2023 in XXXX (d.i. die vom BF angegebene Lebensgefährtin) vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht haben, indem er diese unvermittelt mehrfach wuchtig mit der Faust gegen das Gesicht und den Kopf schlug, sie zu Boden ging, er sie anschließend von hinten am Hals erfasste, sie festhielt und weiter mit der Faust auf sie einschlug, wodurch sie multiple Prellmarken im Bereich des Gesichtsschädels (an der Stirn linksseitig und am Jochbein rechtsseitig), eine Halswirbelsäulenzerrung, eine Prellung der Lumboskralregion und eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges erlitt.Demnach soll er nach dem Schuldspruch am römisch 40 .2023 in römisch 40 (d.i. die vom BF angegebene Lebensgefährtin) vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht haben, indem er diese unvermittelt mehrfach wuchtig mit der Faust gegen das Gesicht und den Kopf schlug, sie zu Boden ging, er sie anschließend von hinten am Hals erfasste, sie festhielt und weiter mit der Faust auf sie einschlug, wodurch sie multiple Prellmarken im Bereich des Gesichtsschädels (an der Stirn linksseitig und am Jochbein rechtsseitig), eine Halswirbelsäulenzerrung, eine Prellung der Lumboskralregion und eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges erlitt.
Gegen dieses Urteil erhoben der BF und die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung, über die das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , dahingehend absprach, dass der Berufung des BF keine Folge gegeben wurde. In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dagegen die Zusatzfreiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs. 1a StGB auf zweieinhalb Jahre erhöht.Gegen dieses Urteil erhoben der BF und die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung, über die das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dahingehend absprach, dass der Berufung des BF keine Folge gegeben wurde. In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dagegen die Zusatzfreiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB auf zweieinhalb Jahre erhöht.
In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes XXXX heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass beim BF die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1a StGB vorlägen, da er schon mehrfach wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Demnach sei er am XXXX vom Amtsgericht XXXX wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, wobei er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden (rechtskräftig seit XXXX ).
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX sei er wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dieser Verurteilung habe es sich um die 17., im Herkunftsstaat erfolgte Verurteilung des BF gehandelt. Den vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgrund der Beschränkung des Verbrechens auf den Versuch relativierte das Berufungsgericht, da XXXX durch die Tätlichkeiten am XXXX mehrere Verletzungen erlitten hatte. Bei der Strafzumessung durch das Erstgericht wertete das Berufungsgericht die Tatbegehung vom XXXX als aggravierend, da diese während der Probezeit erfolgte [Urteil des OLG XXXX vom XXXX , S. 4f].
Weiter sprach das Berufungsgericht aus, dass sich weiter zurückliegende Vorstrafen bei der Strafbemessung nicht als mildernd auswirken [Urteil des OLG XXXX vom XXXX S. 5 oben]. Dass er mit der von ihm begangenen Vorsatztat die Lebensgefährtin verletzte, begründe den Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB [Urteil des OLG XXXX vom XXXX , S. 6 oben].In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes römisch 40 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass beim BF die Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB vorlägen, da er schon mehrfach wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Demnach sei er am römisch 40 vom Amtsgericht römisch 40 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen, wobei er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden (rechtskräftig seit römisch 40 ).
Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sei er wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dieser Verurteilung habe es sich um die 17., im Herkunftsstaat erfolgte Verurteilung des BF gehandelt. Den vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgrund der Beschränkung des Verbrechens auf den Versuch relativierte das Berufungsgericht, da römisch 40 durch die Tätlichkeiten am römisch 40 mehrere Verletzungen erlitten hatte. Bei der Strafzumessung durch das Erstgericht wertete das Berufungsgericht die Tatbegehung vom römisch 40 als aggravierend, da diese während der Probezeit erfolgte [Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , S. 4f].
Weiter sprach das Berufungsgericht aus, dass sich weiter zurückliegende Vorstrafen bei der Strafbemessung nicht als mildernd auswirken [Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 S. 5 oben]. Dass er mit der von ihm begangenen Vorsatztat die Lebensgefährtin verletzte, begründe den Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB [Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , S. 6 oben].
1.8.2. Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX , schuldig, 1.8.2. Mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 , schuldig, 1.) in XXXX andere Personen (1)a)) mit Gewalt zu einer Handlung genötigt bzw. (1)b)) durch gefährliche Drohung mit Gewalt zu einer Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, indem er 1.) in römisch 40 andere Personen (1)a)) mit Gewalt zu einer Handlung genötigt bzw. (1)b)) durch gefährliche Drohung mit Gewalt zu einer Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, indem er
2.) am XXXX in XXXX eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, indem er ihm zumindest fünf wuchtige Faustschläge versetzte und ihn würgte, sodass dieser einen mehrfragmentären und operativ zu korrigierenden Nasenbeinbruch, eine Gehirnerschütterung und ein Würgetrauma erlitt, sohin eine an sich schwere Verletzung;2.) am römisch 40 in römisch 40 eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, indem er ihm zumindest fünf wuchtige Faustschläge versetzte und ihn würgte, sodass dieser einen mehrfragmentären und operativ zu korrigierenden Nasenbeinbruch, eine Gehirnerschütterung und ein Würgetrauma erlitt, sohin eine an sich schwere Verletzung;
3.) am XXXX in XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme vor Ort und seiner Beschuldigtenvernehmung durch BI XXXX der Polizeiinspektion XXXX einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch war;3.) am römisch 40 in römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme vor Ort und seiner Beschuldigtenvernehmung durch BI römisch 40 der Polizeiinspektion römisch 40 einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass diese Verdächtigung falsch war;
4.) in XXXX XXXX gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar4.) in römisch 40 römisch 40 gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, sieben Vorstrafen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten und den raschen Rückfall.
1.9. Während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, wurde der BF wegen von deutschen Strafgerichten diverser Straftaten (darunter auch mehrfach wegen Körperverletzung und wegen der Begehung von Betrugsdelikten) insgesamt 31mal strafgerichtlich teils zu Geldstrafen, teils zu Freiheitsstrafen verurteilt [amtswegig eingeholte ECRIS-Abfrage].
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren, im Kern unwidersprochen gebliebenen Feststellungen, gründen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, auf der von Amts wegen eingeholten ECRIS-Abfrage, die in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF insgesamt 31 Vorverurteilungen ausweist, aus dem Schriftsatzvorbringen im Bescheid und in der Beschwerde und auf den Angaben des BF anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025.
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 6 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 6 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und gilt, weil Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und gilt, weil Deutschland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl.
Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen., (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist.
Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium.
Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186).
Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Der BF hält sich seit XXXX bis laufend im Bundesgebiet auf und weist seit dem XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf. Seit dem XXXX ist er in der JA XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Da sein Aufenthalt die für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) notwendigen zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt nicht erworben bzw. ist diese Richtlinie auf den gegenständlichen Anlassfall nicht anzuwenden.Der BF hält sich seit römisch 40 bis laufend im Bundesgebiet auf und weist seit dem römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister auf. Seit dem römisch 40 ist er in der JA römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Da sein Aufenthalt die für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) notwendigen zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt nicht erworben bzw. ist diese Richtlinie auf den gegenständlichen Anlassfall nicht anzuwenden.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat schon bald nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erhebliche, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten begangen, weswegen er vom Landesgericht XXXX als Strafgericht in zwei Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als berücksichtigungswürdig kommen noch die zahlreichen Vorstrafen des BF, die von Strafgerichten seines Herkunftsstaates Deutschland wegen dort begangener Straftaten, die teils auch gegen Leib und Leben Dritter gerichtet waren, über ihn verhängt wurden, hinzu.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Er hat schon bald nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erhebliche, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten begangen, weswegen er vom Landesgericht römisch 40 als Strafgericht in zwei Fällen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als berücksichtigungswürdig kommen noch die zahlreichen Vorstrafen des BF, die von Strafgerichten seines Herkunftsstaates Deutschland wegen dort begangener Straftaten, die teils auch gegen Leib und Leben Dritter gerichtet waren, über ihn verhängt wurden, hinzu.
Obwohl der BF im XXXX wegen seiner Lebensgefährtin, XXXX , nach Österreich gekommen war, fiel er nach den getroffenen Feststellungen mit den von ihm im Bundesgebiet begangenen, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten auf, wobei er selbst davor nicht zurückschreckte, seine Lebensgefährtin am Körper zu verletzen, indem er sie am XXXX „unvermittelt mehrfach wuchtig mit der Faust gegen das Gesicht und den Kopf schlug, wodurch sie zu Boden ging“. Im Zuge dieser Straftat fügte er ihr „multiple Prellmarken im Bereich des Gesichtsschädels (an der Stirn linksseitig und am Jochbein rechtsseitig), eine Halswirbelzerrung, eine Prellung der Lumbosakralregion und eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges“ zu.Obwohl der BF im römisch 40 wegen seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , nach Österreich gekommen war, fiel er nach den getroffenen Feststellungen mit den von ihm im Bundesgebiet begangenen, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten auf, wobei er selbst davor nicht zurückschreckte, seine Lebensgefährtin am Körper zu verletzen, indem er sie am römisch 40 „unvermittelt mehrfach wuchtig mit der Faust gegen das Gesicht und den Kopf schlug, wodurch sie zu Boden ging“. Im Zuge dieser Straftat fügte er ihr „multiple Prellmarken im Bereich des Gesichtsschädels (an der Stirn linksseitig und am Jochbein rechtsseitig), eine Halswirbelzerrung, eine Prellung der Lumbosakralregion und eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges“ zu.
Ihm ist schon wegen der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine tiefgehende soziale Integration im Bundesgebiet nicht gelungen, auch wenn er hier einer Beschäftigung bei der XXXX und beim XXXX nachgegangen ist. Abgesehen von jener Frau, deretwegen er nach Österreich kam, hat der BF keine Anhaltspunkte behauptet bzw. glaubhaft gemacht, die für eine tiefgehende soziale Integration des BF im Bundesgebiet sprechen würde.Ihm ist schon wegen der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine tiefgehende soziale Integration im Bundesgebiet nicht gelungen, auch wenn er hier einer Beschäftigung bei der römisch 40 und beim römisch 40 nachgegangen ist. Abgesehen von jener Frau, deretwegen er nach Österreich kam, hat der BF keine Anhaltspunkte behauptet bzw. glaubhaft gemacht, die für eine tiefgehende soziale Integration des BF im Bundesgebiet sprechen würde.
Zum bestehenden Familienleben ist anzuführen, dass der BF derart massive strafbare Handlungen gegen seine Lebensgefährtin gesetzt hat, dass er schon wegen dieser gegen sie gerichteten Straftat vom Landesgericht XXXX als Erstgericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, die vom Oberlandesgericht XXXX auf 2,5 Jahre angehoben wurde. Hinzu kommt, dass der BF weder mit seiner Lebensgefährtin, noch sonst eigene Kinder hat. Eine tiefgehende Bindung, welche die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, ist daher nicht zu erkennen. Der BF weist insgesamt 31 Vorverurteilungen im Herkunftsstaat auf, weshalb er schon dort wegen mehrfach begangener Straftaten gegen Leib und Leben Dritter rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Zum bestehenden Familienleben ist anzuführen, dass der BF derart massive strafbare Handlungen gegen seine Lebensgefährtin gesetzt hat, dass er schon wegen dieser gegen sie gerichteten Straftat vom Landesgericht römisch 40 als Erstgericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, die vom Oberlandesgericht römisch 40 auf 2,5 Jahre angehoben wurde. Hinzu kommt, dass der BF weder mit seiner Lebensgefährtin, noch sonst eigene Kinder hat. Eine tiefgehende Bindung, welche die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, ist daher nicht zu erkennen. Der BF weist insgesamt 31 Vorverurteilungen im Herkunftsstaat auf, weshalb er schon dort wegen mehrfach begangener Straftaten gegen Leib und Leben Dritter rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte er seine beiden Verurteilungen wegen Körperverletzung insofern zu verharmlosen, indem er angab, dass es beim ersten Mal, als er seine Lebensgefährtin derart schwer verletzte, „zu einem heftigen Streit“ zwischen ihm und seiner Freundin gekommen wäre, den beide in der Folge „geklärt“ hätten. Nachgefragt, was beim „ersten Mal“ zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin war, gab er weiter an, dass es da „zur häuslichen Gewalt“ gekommen wäre und er da seine „Hand gegen“ seine „Freundin erhoben“ habe. Einzelheiten blieb er ebenso schuldig, wie ein tiefgreifendes Anzeichen von Reue. Dies und die kurze zeitliche Abfolge seiner einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, auf die in den getroffenen Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung bereits näher eingegangen wurde, legen nahe, dass es sich beim BF, wie es schon das Oberlandesgericht XXXX im zitierten Berufungsurteil ausführte, um einen Rückfallstäter handelt, dem schon in Anbetracht der im Herkunftsstaat begangenen Straftaten kein Wohlverhalten konzediert werden kann und von dem nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach erfolgter Entlassung aus der über ihn von einem österreichischen Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe ausgegangen werden muss.
Überdies besteht bei ihm, wie es die strafgerichtlichen Verurteilungen aus der Vergangenheit zeigen, eine große Gefahr eines raschen Rückfalls. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte er seine beiden Verurteilungen wegen Körperverletzung insofern zu verharmlosen, indem er angab, dass es beim ersten Mal, als er seine Lebensgefährtin derart schwer verletzte, „zu einem heftigen Streit“ zwischen ihm und seiner Freundin gekommen wäre, den beide in der Folge „geklärt“ hätten. Nachgefragt, was beim „ersten Mal“ zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin war, gab er weiter an, dass es da „zur häuslichen Gewalt“ gekommen wäre und er da seine „Hand gegen“ seine „Freundin erhoben“ habe.
Einzelheiten blieb er ebenso schuldig, wie ein tiefgreifendes Anzeichen von Reue. Dies und die kurze zeitliche Abfolge seiner einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, auf die in den getroffenen Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung bereits näher eingegangen wurde, legen nahe, dass es sich beim BF, wie es schon das Oberlandesgericht römisch 40 im zitierten Berufungsurteil ausführte, um einen Rückfallstäter handelt, dem schon in Anbetracht der im Herkunftsstaat begangenen Straftaten kein Wohlverhalten konzediert werden kann und von dem nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach erfolgter Entlassung aus der über ihn von einem österreichischen Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe ausgegangen werden muss.
Überdies besteht bei ihm, wie es die strafgerichtlichen Verurteilungen aus der Vergangenheit zeigen, eine große Gefahr eines raschen Rückfalls.
In diesem Zusammenhang ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen, demzufolge der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.
Der BF befindet sich seit dem XXXX bis laufend in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat zwar eine familiäre Bindung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich. Diese Bindung erfährt einerseits durch die gegen sie gesetzten Straftaten, andererseits durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe seit XXXX eine Relativierung. Er hat bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet im XXXX keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten gehabt, bevor er, nachdem er seine in Österreich lebende Lebensgefährtin kennengelernt hatte, zu dieser gezogen war. Das ändert jedoch nichts an der Berechtigung des Aufenthaltsverbots, lebte er im Herkunftsstaat vor seiner Einreise nach Österreich allein.
Er ist im Herkunftsstaat sozialisiert, beherrscht die deutsche Sprache und ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, sodass es ihm nach erfolgter Rückkehr dorthin möglich sein wird, sein Dasein auch ohne Unterstützung von Dritter Seite zu bestreiten. Bei einem Vollzug des Aufenthaltsverbots könnte er mit seiner Lebensgefährtin, so von dieser gewollt, über die sozialen Medien in Kontakt stehen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er hat zwar eine familiäre Bindung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich. Diese Bindung erfährt einerseits durch die gegen sie gesetzten Straftaten, andererseits durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe seit römisch 40 eine Relativierung.
Er hat bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet im römisch 40 keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten gehabt, bevor er, nachdem er seine in Österreich lebende Lebensgefährtin kennengelernt hatte, zu dieser gezogen war. Das ändert jedoch nichts an der Berechtigung des Aufenthaltsverbots, lebte er im Herkunftsstaat vor seiner Einreise nach Österreich allein. Er ist im Herkunftsstaat sozialisiert, beherrscht die deutsche Sprache und ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, sodass es ihm nach erfolgter Rückkehr dorthin möglich sein wird, sein Dasein auch ohne Unterstützung von Dritter Seite zu bestreiten. Bei einem Vollzug des Aufenthaltsverbots könnte er mit seiner Lebensgefährtin, so von dieser gewollt, über die sozialen Medien in Kontakt stehen.
Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er musste, entgegen den Angaben in der Beschwerde, bereits im Herkunftsstaat wegen seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Haftübel erfahren, ohne dass er daraus für sich Konsequenzen gezogen hätte. Im Gegenteil ist er vielmehr damit in Erscheinung getreten, dass er trotz seiner einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat dort und ab XXXX in Österreich innerhalb kurzer Zeit schon wieder rückfällig geworden ist. Das verhängte Aufenthaltsverbot von 6 Jahren erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar begründet und angemessen, sodass es keiner Korrektur bedarf.Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Er musste, entgegen den Angaben in der Beschwerde, bereits im Herkunftsstaat wegen seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Haftübel erfahren, ohne dass er daraus für sich Konsequenzen gezogen hätte. Im Gegenteil ist er vielmehr damit in Erscheinung getreten, dass er trotz seiner einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat dort und ab römisch 40 in Österreich innerhalb kurzer Zeit schon wieder rückfällig geworden ist. Das verhängte Aufenthaltsverbot von 6 Jahren erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar begründet und angemessen, sodass es keiner Korrektur bedarf.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch seine Delinquenz ist in Zusammenschau damit, dass er keine tiefgreifende soziale Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die durch die gegen seine Lebensgefährtin verübten Straftaten und die über ihn verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe eine Relativierung erfahren muss, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut sehr rasch straffällig wird.
Der BF hat zudem keine so tiefgreifenden Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch seine Delinquenz ist in Zusammenschau damit, dass er keine tiefgreifende soziale Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die durch die gegen seine Lebensgefährtin verübten Straftaten und die über ihn verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe eine Relativierung erfahren muss, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut sehr rasch straffällig wird.
Der BF hat zudem keine so tiefgreifenden Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2306320.1.01