GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.B) Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. C) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. D) Die Revision
4 B-VG ist nicht zulässig.D) Die Revision
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF, zugleich BF1 bis BF3)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF, zugleich BF1 bis BF3)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1 FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und räumte dieser
3 FPG einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein (Spruchpunkt II.).1.2.1. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 16.11.2023, Zahl römisch 40 gegen die Mutter der drei BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und räumte dieser
Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monats ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.2.
Paragraphen 146, 147,
Paragraphen 146, 147,
Paragraphen 146, 147,
und 40 STGB zu einer bedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der Vater der BF zu römisch 40 (neuerlich) wegen schweren Betruges
Paragraphen 146, 147,
Paragraphen 31 und 40 STGB zu einer bedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.4. Am XXXX .2024 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX beim LG XXXX
PO einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu XXXX , somit dem Vater der drei BF, zu Zahl XXXX , ursprünglich geführten Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, zu Zahl XXXX abgewiesen.1.4. Am römisch 40 .2024 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 beim LG römisch 40
Paragraph 353, StPO einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu römisch 40 , somit dem Vater der drei BF, zu Zahl römisch 40 , ursprünglich geführten Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, zu Zahl römisch 40 abgewiesen. 1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.3.
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2024 als unbegründet ab.
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei. Auch gegen die Revisionswerberin hatte das BFA mit Bescheid vom 16. November 2023
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2024 als unbegründet ab.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die zu Recht nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach § 9 BFA-VG durchgeführte, auch auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung bekämpft wird. Die Revision erweist sich aus den im erwähnten, im Verfahren des Ehemannes des Revisionswerberin ergangenen Beschluss VwGH 27.2.2025, XXXX , näher dargestellten Gründen, auf die
GG verwiesen wird, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.“Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die zu Recht nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach Paragraph 9, BFA-VG durchgeführte, auch auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung bekämpft wird. Die Revision erweist sich aus den im erwähnten, im Verfahren des Ehemannes des Revisionswerberin ergangenen Beschluss VwGH 27.2.2025, römisch 40 , näher dargestellten Gründen, auf die
Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.“ 3.3.
1 und 2 BFA-VG sind bei (der Erlassung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).3.3.5.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG sind bei (der Erlassung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). 3.3.6. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.1987, Zahl 87/01/0053 unter anderem erwogen, dass – wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach § 168 StGB) anhängig gewesen sein mag – der VwGH nicht erkennen kann, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens
PO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen. Abgesehen davon wurde der von der StA Innsbruck gestellte Wiederaufnahmeantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen.3.3.6. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.1987, Zahl 87/01/0053 unter anderem erwogen, dass – wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über Antrag des Fremden bei Gericht ein Verfahren auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (hier: wegen unerlaubten Glückspiels nach Paragraph 168, StGB) anhängig gewesen sein mag – der VwGH nicht erkennen kann, welche verfahrensentscheidende Bedeutung der Kenntnisnahme dieses Umstandes durch die belangte Behörde hätte zukommen sollen, weil das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 361, StPO selbst den Vollzug der Strafe nicht hemmt. Die belangte Behörde konnte sohin zu Recht vom Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden wegen verbotenen Glückspiels ausgehen. Abgesehen davon wurde der von der StA Innsbruck gestellte Wiederaufnahmeantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Ferner hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.09.1989, Zahl 87/01/0053, hervorgehoben, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Rechtsfolge
GB (hier: Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffend eine Verurteilung, auf die ein Aufenthaltsverbot gesetzt war, Bedeutung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) handelt.Ferner hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.09.1989, Zahl 87/01/0053, hervorgehoben, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Rechtsfolge
Paragraph 27, StGB (hier: Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens betreffend eine Verurteilung, auf die ein Aufenthaltsverbot gesetzt war, Bedeutung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) handelt. 3.3.7. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich somit Folgendes: Die aufenthaltsbeendenden Verfahren der Eltern der BF sind auf höchstgerichtlicher Ebene abgeschlossen. Diese leben mit ihnen im gemeinsamen Haushalt, ist ein Entzug der Obsorge durch eine inländische Jugendwohlfahrtsbehörde nicht aktenkundig und daher davon auszugehen, dass die minderjährigen BF auch außerhalb Österreichs mit den Eltern zusammenleben werden. Was den von der StA XXXX gestellten Wiederaufnahmeantrag betrifft, so ändert dies vor dem Hintergrund der soeben erwähnten Erkennntisse des VwGH zu dieser Thematik nichts an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, zumal dieser bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Was den von der StA römisch 40 gestellten Wiederaufnahmeantrag betrifft, so ändert dies vor dem Hintergrund der soeben erwähnten Erkennntisse des VwGH zu dieser Thematik nichts an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts, zumal dieser bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Ausweisung greift zwar nicht in das Familienleben, wohl aber in das Privatleben der BF (vorwiegend BF1 und BF2) ein. Es wird ihnen aber möglich sein, die Kontakte zu allenfalls in Österreich lebenden (Schul)Freunden und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und (denkbare) Besuche in Deutschland (oder einem anderen (Nachbar)Staat Österreichs) aufrechtzuerhalten. Ferner sind die BF der Sprache ihres Herkunftsstaates mächtig, welche dieselbe ist wie in Österreich. Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das Privat- und Familienleben der minderjährigen BF durch deren Ausweisung nicht derart beeinträchtigt ist, dass es einen Verbleib in Österreich rechtfertigte, zumal deren Eltern ja über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügen und der Familienzusammenhalt gesichert scheint.Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das Privat- und Familienleben der minderjährigen BF durch deren Ausweisung nicht derart beeinträchtigt ist, dass es einen Verbleib in Österreich rechtfertigte, zumal deren Eltern ja über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügen und der Familienzusammenhalt gesichert scheint. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.
3 FPG ist Fremden bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist Fremden bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil D): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2300709.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.