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{'item': 'G307 2304767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG307 2304767-1 Spruch, G307 2304767-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025, zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2025, zu Recht erkannt und beschlossen: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2002 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.07.2020, zugestellt am 23.07.2020, wurde der BF ermahnt, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens mit der Führung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu rechnen habe.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am 21.12.2021, (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) wurde der BF wegen Begehung einer Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am 21.12.2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen Begehung einer Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  7. Am XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
  8. Am römisch 40 2022 wurde der BF wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.
  9. Mit Schreiben vom 22.12.2022 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  10. Mit Schreiben vom 22.12.2022 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  11. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein.
  12. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .20222) wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .20222) wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
  14. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2023 wurde der BF erneut ermahnt, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme zu rechnen habe.
  15. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX .2022) wurde der BF gemäß § 3g VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt.
  16. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022) wurde der BF gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt.
  17. Mit Schreiben vom 29.01.2024, dem BF zugestellt am 06.02.2024, forderte das BFA den BF erneut auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, binnen sieben Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  18. Der äußerte sich hierzu nicht.
  19. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  20. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
  21. Am 15.05.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
  22. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.11.2024, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  23. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.11.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  24. Mit Schreiben vom 10.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  25. Mit Schreiben vom 10.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes mit einer angemessenen Dauer festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
  26. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 11.12.2024 vorgelegt, wo sie am 20.12.2024 einlangten.
  27. Am 14.02.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Substitut seiner RV und ein Vertreter des BFA teilnahmen, der Vater, die Schwester und die ehemalige Lebensgefährtin des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen wurden.
  28. Am 14.02.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Substitut seiner Regierungsvorlage und ein Vertreter des BFA teilnahmen, der Vater, die Schwester und die ehemalige Lebensgefährtin des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas. Er ist ledig und sorgepflichtig für zwei minderjährige Töchter. Seine Muttersprache ist Bosnisch, daneben spricht er auch Deutsch. Der BF wurde in Serbien geboren. Im Jahr 2002 – im Alter von XXXX Jahren – übersiedelte er in das Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend im Inland auf. In Österreich besuchte er acht Jahre lang die Schule, absolvierte jedoch keine Ausbildung.Der BF wurde in Serbien geboren. Im Jahr 2002 – im Alter von römisch 40 Jahren – übersiedelte er in das Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend im Inland auf. In Österreich besuchte er acht Jahre lang die Schule, absolvierte jedoch keine Ausbildung. Der BF war jahrelang suchtmittelabhängig. Bisher hat er weder eine Alkohol-, Drogen-, Antiaggressions- noch eine Psychotherapie hinter sich gebracht, obwohl ihm dies bereits durch die Strafgerichte aufgetragen wurde. Der BF ist arbeitsfähig. Bei ihm wurden (zuletzt) im XXXX folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: psychotische Störung; psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Entzugssyndrom mit Delir mit Krampfanfällen, Mitralklappeninsuffizienz mit Bigeminus, rezidive Sinustachykardien und polytroper Extrastolen (nach Entzugsbehandlung XXXX ), Bradykardie nicht näher bezeichnet ( XXXX ), Psoriasis vulgaris, Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Vitamin D Mangel und Eisenmangelanämie. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sind zuletzt die Therapieempfehlungen Circadin, Concor, Dekristolmin, Psychopax, Depakine, Folsan, Lyrica, Psychopax, Risperdal, Sertalin, Tardyferon und Temesta bzw. aus der Medikamentenübersicht der JA vom XXXX .2025 Bisoprolol Accord, Dekristolmin, Depakine, Folsan, Praxiten, Pergabalin, Risperidon, Sertralin, Tardyferon und Temesta ersichtlich.Der BF ist arbeitsfähig. Bei ihm wurden (zuletzt) im römisch 40 folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: psychotische Störung; psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Entzugssyndrom mit Delir mit Krampfanfällen, Mitralklappeninsuffizienz mit Bigeminus, rezidive Sinustachykardien und polytroper Extrastolen (nach Entzugsbehandlung römisch 40 ), Bradykardie nicht näher bezeichnet ( römisch 40 ), Psoriasis vulgaris, Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Vitamin D Mangel und Eisenmangelanämie. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sind zuletzt die Therapieempfehlungen Circadin, Concor, Dekristolmin, Psychopax, Depakine, Folsan, Lyrica, Psychopax, Risperdal, Sertalin, Tardyferon und Temesta bzw. aus der Medikamentenübersicht der JA vom römisch 40 .2025 Bisoprolol Accord, Dekristolmin, Depakine, Folsan, Praxiten, Pergabalin, Risperidon, Sertralin, Tardyferon und Temesta ersichtlich. Gegenwärtig nimmt er an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teil. Am XXXX .2024 kam es zu einem Suizidversuch des BF, in dem er sich – in Haft befindlich – in den Hals und den rechten Unterarm geschnitten hat. Der BF befand sich seitdem wiederholt in stationärer Behandlung in Krankenhäusern. Bereits zuvor wurde er ab dem Jahr 2019 wiederholt aufgrund seiner Herz- und Suchterkrankung in Spitälern medizinisch behandelt.Am römisch 40 .2024 kam es zu einem Suizidversuch des BF, in dem er sich – in Haft befindlich – in den Hals und den rechten Unterarm geschnitten hat. Der BF befand sich seitdem wiederholt in stationärer Behandlung in Krankenhäusern. Bereits zuvor wurde er ab dem Jahr 2019 wiederholt aufgrund seiner Herz- und Suchterkrankung in Spitälern medizinisch behandelt. 1.
  31. Der BF war im Besitz diverser Aufenthaltstitel, welche ihm wiederholt verlängert wurden. Zuletzt wurde ihm am 25.05.2021 der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte hat eine Gültigkeit bis 25.05.
  32. Gegen den BF wurden bereits in der Jahren 2020 und 2021 Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt, welche vom BFA eingestellt wurden. 1.
  33. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  24.07.2002 – 15.07.2003 Hauptwohnsitz  15.07.2003 – 29.07.2003 Hauptwohnsitz  29.07.2003 – 02.03.2005 Hauptwohnsitz  02.03.2005 – 15.11.2007 Hauptwohnsitz  15.11.2007 – 01.03.2012 Hauptwohnsitz  01.03.2012 – 12.06.2014 Hauptwohnsitz  13.06.2014 – 22.06.2014 Lücke  23.06.2014 – 30.09.2015 Hauptwohnsitz  30.09.2015 – 09.02.2016 Hauptwohnsitz  09.02.2016 – 21.05.2019 Hauptwohnsitz  22.05.2019 – 06.11.2019 Lücke  07.11.2019 – 08.02.2020 Obdachlos  XXXX .2020 – XXXX .2020 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2020 – römisch 40 .2020 Hauptwohnsitz JA  09.05.2020 – 12.05.2020 Lücke  13.05.2020 – 16.07.2020 Hauptwohnsitz  16.07.2020 – 18.11.2020 Hauptwohnsitz  18.11.2020 – 27.01.2021 Hauptwohnsitz  27.01.2021 – 15.03.2021 Hauptwohnsitz XXXX  27.01.2021 – 15.03.2021 Hauptwohnsitz römisch 40  15.03.2021 – 29.06.2021 Obdachlos  29.06.2021 – 16.08.2021 Hauptwohnsitz XXXX  29.06.2021 – 16.08.2021 Hauptwohnsitz römisch 40  05.10.2021 – 15.11.2021 Nebenwohnsitz PAZ  16.08.2021 – 14.04.2022 Hauptwohnsitz XXXX  16.08.2021 – 14.04.2022 Hauptwohnsitz römisch 40  15.04.2022 – 10.12.2022 Lücke  XXXX .2022 – XXXX .2023 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2022 – römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz JA  XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA  XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA 1.
  34. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte folgendes Ergebnis zu Tage:  21.09.2011 – 28.03.2013 Angestelltenlehrling  02.04.2013 – 16.06.2013 Arbeitslosengeldbezug  19.06.2013 – 19.08.2013 Arbeitslosengeldbezug  20.08.2013 – 11.11.2013 Notstandshilfe  17.12.2013 – 27.01.2014 Notstandshilfe  28.01.2014 – 20.02.2014 freier Dienstvertrag  30.06.2014 – 04.08.2014 Notstandshilfe  11.08.2014 – 04.11.2014 Notstandshilfe  17.11.2014 – 18.12.2014 Arbeiter  07.01.2015 – 13.03.2015 Notstandshilfe  04.04.2015 – 22.04.2015 Notstandshilfe  27.04.2015 – 18.05.2015 Notstandshilfe  03.06.2015 – 09.07.2015 Notstandshilfe  15.07.2015 – 28.09.2015 Notstandshilfe  30.09.2015 – 05.10.2015 Notstandshilfe  08.10.2015 – 29.11.2015 Notstandshilfe  09.02.2016 – 10.04.2016 Notstandshilfe  30.04.2016 – 02.06.2016 Notstandshilfe  29.07.2016 – 22.09.2016 Notstandshilfe  15.11.2016 – 20.11.2016 Notstandshilfe  23.12.2016 – 19.12.2016 Notstandshilfe  02.03.2017 – 26.03.2017 Notstandshilfe  04.04.2017 – 09.05.2017 Notstandshilfe  07.06.2017 – 30.08.2017 Notstandshilfe  04.10.2017 – 17.10.2017 Notstandshilfe  13.12.2017 – 10.01.2018 Notstandshilfe  08.03.2018 – 21.05.2018 Notstandshilfe  22.05.2018 – 23.05.2018 Arbeitslosengeldbezug  25.05.2018 – 04.06.2018 Arbeitslosengeldbezug  19.06.2018 – 31.10.2019 gewerbl. selbst. Erwerbstätiger  03.09.2020 – 20.01.2021 Notstandshilfe  10.08.2021 – 26.10.2021 Notstandshilfe Der BF war sohin den Großteil seines Aufenthaltes nicht erwerbstätig. Er ging zuletzt vor über zehn Jahren einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Er wollte weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung Angaben darübermachen, wie er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht, welche Aufschluss einerseits über die finanzielle Situation anderseits darüber geben könnten, ob er das von ihm ins Treffen geführte Gewerbe tatsächlich betrieben hat, wodurch er gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Auch nunmehr brachte der BF keine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvorvertrag für die Zeit nach seiner Haftentlassung in Vorlage. Er gab lediglich unsubstantiiert an, durch Freunde an Arbeit am Bau gelangen zu können. Insgesamt ist festzustellen, dass der BF einkommens- und vermögenslos ist und Außenstände in der Höhe von rund € 100.000,00 aufweist. Er wurde in der Vergangenheit von seinem Vater und seiner Halbschwester (finanziell) unterstützt. 1.
  35. Der im Akt einliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses sind folgende Stempelvermerke zu entnehmen:  16.01.2017 Ausreise Ungarn  16.01.2017 Einreise Kroatien  16.01.2017 Ausreise Kroatien  21.01.2017 Einreise Kroatien  22.01.2017 Einreise Ungarn  22.01.2017 Ausreise Kroatien  21.12.2017 Einreise Kroatien  22.12.2017 Ausreise Kroatien  22.12.2017 Einreise Ungarn  10.02.2018 Ausreise Slowenien  20.02.2018 Ausreise Kroatien  25.02.2018 Einreise Kroatien  25.02.2018 Einreise Slowenien  14.07.2018 Ausreise Kroatien  14.07.2018 Einreise  15.07.2018 Einreise Kroatien  06.08.2018 Ausreise Österreich  13.08.2018 Einreise Kroatien  14.08.2018 Ausreise Kroatien  14.08.2018 Einreise Ungarn  19.06.2018 Ausreise Kroatien  16.09.2018 Einreise Ungarn  15.09.2018 Einreise Kroatien  25.01.2019 Ausreise Kroatien  29.01.2019 Einreise Kroatien  29.01.2019 Ausreise Kroatien  12.02.2019 Einreise Kroatien  12.02.2019 unleserlich Slowenien  04.03.2019 Einreise Kroatien  18.12.2019 Ausreise Kroatien  21.12.2019 Einreise Kroatien  21.12.2019 Ausreise Kroatien  29.01.2020 Einreise Kroatien  29.01.2020 Ausreise Kroatien  01.02.2020 Einreise Kroatien  01.02.2020 Ausreise Kroatien  01.02.2020 Einreise Ungarn 1.
  36. Der BF weist im Bundesgebiet fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, diese wie folgt: 1.6.
  37. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag (Datum der letzten Tat: XXXX .2020), wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1.6.
  38. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020), wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Dem BF wurde derart weiters die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert binnen sechs Monaten einen ersten Bericht zu übermitteln. Dem BF wurde darin angelastet, seine damalige Lebensgefährtin I. am Körper verletzt zu haben, und zwarrömisch eins. am Körper verletzt zu haben, und zwar
  39. am XXXX .2019 dadurch, dass er sie am Oberkörper packte und gegen den Kühlschrank warf, wodurch sie mit dem Kopf am Kühlschrank aufschlug, die am Boden Liegende aufzog und ins Schlafzimmer brachte und, als sie nach einer Zeit wieder aufstand, neuerlich auf den Kopf und Oberkörper einschlug, sie gegen den Kasten oder eine Kommode warf und gegen ihre Rippen trat, wodurch das Opfer einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden, Blutunterlaufungen im Bereich der rechten Schläfen-Scheitelregion, des Hinterkopfes und der Stirn-Scheitelregion sowie eine Beule am Hinterkopf, Prellmarken im Bereich der Nasenwurzel verbunden mit einer Blutunterlaufung und Schwellung, Nasenbluten, eine beginnende Blutunterlaufung der Augenlider links, eine Prellmarke am linken Jochbein verbunden mit einer leichten Hautabschürfung, eine Prellung des Brustkorbs sowie eine Prellung des körpernahen rechten Unterarms und des linken Unterarms mit Schwellung, Abschürfung und Blutunterlaufungen erlitt;
  40. am römisch 40 .2019 dadurch, dass er sie am Oberkörper packte und gegen den Kühlschrank warf, wodurch sie mit dem Kopf am Kühlschrank aufschlug, die am Boden Liegende aufzog und ins Schlafzimmer brachte und, als sie nach einer Zeit wieder aufstand, neuerlich auf den Kopf und Oberkörper einschlug, sie gegen den Kasten oder eine Kommode warf und gegen ihre Rippen trat, wodurch das Opfer einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden, Blutunterlaufungen im Bereich der rechten Schläfen-Scheitelregion, des Hinterkopfes und der Stirn-Scheitelregion sowie eine Beule am Hinterkopf, Prellmarken im Bereich der Nasenwurzel verbunden mit einer Blutunterlaufung und Schwellung, Nasenbluten, eine beginnende Blutunterlaufung der Augenlider links, eine Prellmarke am linken Jochbein verbunden mit einer leichten Hautabschürfung, eine Prellung des Brustkorbs sowie eine Prellung des körpernahen rechten Unterarms und des linken Unterarms mit Schwellung, Abschürfung und Blutunterlaufungen erlitt;
  41. am XXXX .2020 dadurch, dass er ihr mehrmals auf den Kopf schlug, wodurch das Opfer eine Schürfwunde oberhalb der Lippe und mehrere Hämatome im Gesicht erlitt;
  42. am römisch 40 .2020 dadurch, dass er ihr mehrmals auf den Kopf schlug, wodurch das Opfer eine Schürfwunde oberhalb der Lippe und mehrere Hämatome im Gesicht erlitt;
  43. am XXXX .2020 dadurch, dass er sie mit dem linken Arm festhielt und ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie zu Sturz kam und auf den Oberkörper der am Boden Liegenden eintrat, wodurch diese ein Hämatom 20 Mal 10 Zentimeter messend verbunden mit einer starken Schwellung des linken Handrückens, mehrere Hämatome an der Brustkorbvorderseite, mehrere Blutunterlaufungen an der linken Flanke, sowie mehrfache Blutunterlaufungen an beide Oberschenkeln und am Knie erlitt,
  44. am römisch 40 .2020 dadurch, dass er sie mit dem linken Arm festhielt und ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie zu Sturz kam und auf den Oberkörper der am Boden Liegenden eintrat, wodurch diese ein Hämatom 20 Mal 10 Zentimeter messend verbunden mit einer starken Schwellung des linken Handrückens, mehrere Hämatome an der Brustkorbvorderseite, mehrere Blutunterlaufungen an der linken Flanke, sowie mehrfache Blutunterlaufungen an beide Oberschenkeln und am Knie erlitt, wobei er die mindestens drei selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen habe; II. am XXXX .2020 durch die in Punkt I./2./ beschriebene Tathandlung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Fortsetzung der Autofahrt nach BiH zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte, ihr die Rippen zu brechen und die Haare auszureißen, falls sie die Fahrt nicht fortsetze.römisch zwei. am römisch 40 .2020 durch die in Punkt römisch eins./2./ beschriebene Tathandlung mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Fortsetzung der Autofahrt nach BiH zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte, ihr die Rippen zu brechen und die Haare auszureißen, falls sie die Fahrt nicht fortsetze. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Gewalt gegen die Lebensgefährtin. 1.6.
  45. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.6.
  46. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2020) wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer die Alkoholsucht bekämpfenden Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, diese jedenfalls binnen drei Monaten zu beginnen und dem Gericht unaufgefordert eine Bestätigung vorzulegen. Dem BF wurde darin angelastet I. am XXXX .2020 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihn gegen die Wand drückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, zu Boden stieß und mit dem Knie auf seinen Hals drückte, als er am Boden lag, wodurch das Opfer Abschürfungen auf der rechten Schläfe, im Halsbereich, auf beiden Knien, leichte Rötungen auf dem rechten und linken Ellbogen, Hämatome auf dem linken Oberarm sowie eine leichte Schürfwunde auf der rechten Hand erlitt undrömisch eins. am römisch 40 .2020 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihn gegen die Wand drückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, zu Boden stieß und mit dem Knie auf seinen Hals drückte, als er am Boden lag, wodurch das Opfer Abschürfungen auf der rechten Schläfe, im Halsbereich, auf beiden Knien, leichte Rötungen auf dem rechten und linken Ellbogen, Hämatome auf dem linken Oberarm sowie eine leichte Schürfwunde auf der rechten Hand erlitt und II. am XXXX .2020 einen Mann vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben, indem er dem Genannten mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch (keine deutlich verschobene Fraktur), eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, eine Prellung des linken Jochbeins, eine Aufschürfung an der rechten Gesichtshälfte und eine Gehirnerschütterung erlitt.römisch zwei. am römisch 40 .2020 einen Mann vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben, indem er dem Genannten mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch (keine deutlich verschobene Fraktur), eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, eine Prellung des linken Jochbeins, eine Aufschürfung an der rechten Gesichtshälfte und eine Gehirnerschütterung erlitt. Als mildernd berücksichtigte das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen. 1.6.
  47. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023 (Datum der letzten Tat: XXXX .20222), wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.1.6.
  48. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .20222), wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde darin für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, I. weggenommen zu haben, und zwar am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er mit einer großen Zange die Fahrradschlösser aufzwickte und die damit gesicherten Fahrräder von zwei Personen anschließend mitnahm;römisch eins. weggenommen zu haben, und zwar am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, indem er mit einer großen Zange die Fahrradschlösser aufzwickte und die damit gesicherten Fahrräder von zwei Personen anschließend mitnahm; II. wegzunehmen versucht zu haben, und zwarrömisch zwei. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar A. am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten eines Geschäftes ein Parfum im Wert von € 111,95 indem der unbekannte Mittäter das Parfum in die Jackentasche des BF steckte und beide anschließend, ohne es zu bezahlen, den Kassenbereich passierten und die Filiale verließen, wobei es beim Versuch blieb, weil der BF unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der das Einstecken beobachtet hatte, angehalten wurde;A. am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten eines Geschäftes ein Parfum im Wert von € 111,95 indem der unbekannte Mittäter das Parfum in die Jackentasche des BF steckte und beide anschließend, ohne es zu bezahlen, den Kassenbereich passierten und die Filiale verließen, wobei es beim Versuch blieb, weil der BF unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der das Einstecken beobachtet hatte, angehalten wurde; B. am XXXX .2022 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Winterjacke im Wert von € 119,99, indem er die Jacke anzog und ohne sie zu bezahlen, die Filiale verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil er unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der ihn dabei beobachtet hatte, angehalten wurde.B. am römisch 40 .2022 Verfügungsberechtigten eines Geschäftes eine Winterjacke im Wert von € 119,99, indem er die Jacke anzog und ohne sie zu bezahlen, die Filiale verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil er unmittelbar danach durch den Ladendetektiv, der ihn dabei beobachtet hatte, angehalten wurde. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Tatwiederholung, die Begehung während zwei offener Probezeiten und zwei einschlägige Vorstrafen. 1.6.
  49. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX .2022) wurde der BF gemäß § 3g VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt. 1.6.
  50. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2022) wurde der BF gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die dritte Verurteilung) verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem erDer BF wurde darin für schuldig befunden, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er I. am XXXX .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten und einer weiteren Person im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme den Hitlergruß zeigte und diesen verbal mit der Parole „ XXXX “ sowie diskriminierenden Äußerungen wie „ XXXX “ kommentierte;römisch eins. am römisch 40 .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten und einer weiteren Person im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme den Hitlergruß zeigte und diesen verbal mit der Parole „ römisch 40 “ sowie diskriminierenden Äußerungen wie „ römisch 40 “ kommentierte; II. am XXXX .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten die Parole „ XXXX “ skandierte und nach der Aufforderung, solche Aussagen zu unterlassen, diese wiederholte.römisch zwei. am römisch 40 .2022 gegenüber zwei Polizeibeamten die Parole „ römisch 40 “ skandierte und nach der Aufforderung, solche Aussagen zu unterlassen, diese wiederholte. Als mildernd wurden das zum Bedachtnahmeurteil abgelegte Geständnis und, dass es beim Bedachtnahmeurteil teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens, der rasche Rückfall, die mehrfache Tatbegehung (im Bedachtnahmeurteil) und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Das Gericht führte weiters aus, dass sie der BF hinsichtlich des ihm nunmehr zur Last gelegten Verbrechens nach dem VerbotsG zu Beginn der Hauptverhandlung zwar schuldig bekannt habe, in seiner Einvernahme jedoch die subjektive Tatseite abgestritten habe, sodass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht vorliege. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung habe sich aggravierend ausgewirkt, dass der BF die nunmehr verurteilten Taten binnen zwei offener Probezeiten und nach bedingten Strafnachsichten begangen habe. Aufgrund des raschen Rückfalls binnen zweier offener Probezeiten sei der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom XXXX .2024 handelt es sich beim BF aus ideologischer Sicht um einen Straftäter nach dem VerbotsG. Hauptsächlich sei der BF wegen (schwerer) Körperverletzung, Nötigung und Einbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten. Beim BF handle es sich um eine Persönlichkeit, die aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs und eines ausgeprägten Aggressionsproblems zur Straffälligkeit neige, wodurch jedoch die Gefährlichkeit der Person keinesfalls als geringer angesehen werden könne. Der BF zeige sich auch während der Haft wenig änderungswillig und lehne die Teilnahme an therapeutischen Programmen kategorisch ab. Aufgrund des Verhaltens des BF – insbesondere seiner Verweigerung der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen – sei die Wahrscheinlichkeit, der BF werde auch in Zukunft gleichgelagerte Straftaten begehen, als hoch anzunehmen. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom römisch 40 .2024 handelt es sich beim BF aus ideologischer Sicht um einen Straftäter nach dem VerbotsG. Hauptsächlich sei der BF wegen (schwerer) Körperverletzung, Nötigung und Einbruchsdiebstahls in Erscheinung getreten. Beim BF handle es sich um eine Persönlichkeit, die aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs und eines ausgeprägten Aggressionsproblems zur Straffälligkeit neige, wodurch jedoch die Gefährlichkeit der Person keinesfalls als geringer angesehen werden könne. Der BF zeige sich auch während der Haft wenig änderungswillig und lehne die Teilnahme an therapeutischen Programmen kategorisch ab. Aufgrund des Verhaltens des BF – insbesondere seiner Verweigerung der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen – sei die Wahrscheinlichkeit, der BF werde auch in Zukunft gleichgelagerte Straftaten begehen, als hoch anzunehmen. Der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, betreffend die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Haft hinsichtlich der Verurteilung des BF nach dem VerbotsG vom XXXX .2024 ist zu entnehmen, dass von einem geringen Risiko für extremistische Gewalt durch den BF auszugehen sei. Der BF weise einen polytropen Delinquenzverlauf auf und sei die verurteile nationalsozialistische Betätigung als Ausdruck einer im Längsschnitt stabilen dissozialen Verhaltensprädisposition zu verstehen, die sich auch im missbräuchlichen Gebrauch von Alkohol und Drogen ausgedrückt habe. Der BF sei weiterhin nicht bereit, sich in eine notwendige Betreuung seiner Suchtproblematik zu begeben. So könne aktuell keine Veränderung seiner Grundproblematik festgehalten werden. Der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, betreffend die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Haft hinsichtlich der Verurteilung des BF nach dem VerbotsG vom römisch 40 .2024 ist zu entnehmen, dass von einem geringen Risiko für extremistische Gewalt durch den BF auszugehen sei. Der BF weise einen polytropen Delinquenzverlauf auf und sei die verurteile nationalsozialistische Betätigung als Ausdruck einer im Längsschnitt stabilen dissozialen Verhaltensprädisposition zu verstehen, die sich auch im missbräuchlichen Gebrauch von Alkohol und Drogen ausgedrückt habe. Der BF sei weiterhin nicht bereit, sich in eine notwendige Betreuung seiner Suchtproblematik zu begeben. So könne aktuell keine Veränderung seiner Grundproblematik festgehalten werden. 1.6.
  51. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.6.
  52. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2024) wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe betreffend die erste Verurteilung wurde widerrufen. Dem BF wurde darin angelastet, I. am XXXX .2023 als Insasse einer Justizanstalt einen Mithäftling unter Vorhalt einer Gabel, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Reinigung seines Zimmers und Abstandnahme von einer Meldung an die Justizwachebeamten zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte „Mach deinen Schmutz in meinem Zimmer sofort sauber. Und sag kein Wort mehr, sonst stech ich dich ab. Und wenn du den Beamten was sagst, dann frisst du die Gabel und bist tot.“;römisch eins. am römisch 40 .2023 als Insasse einer Justizanstalt einen Mithäftling unter Vorhalt einer Gabel, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Reinigung seines Zimmers und Abstandnahme von einer Meldung an die Justizwachebeamten zu nötigen versucht zu haben, indem er sinngemäß äußerte „Mach deinen Schmutz in meinem Zimmer sofort sauber. Und sag kein Wort mehr, sonst stech ich dich ab. Und wenn du den Beamten was sagst, dann frisst du die Gabel und bist tot.“; II. am XXXX .2023 in einer Justizanstalt eine fremde Sache, nämlich eine Telefonkabine der Justizanstalt, zerstört zu haben, indem er gegen diese schlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 230,22 entstand sowierömisch zwei. am römisch 40 .2023 in einer Justizanstalt eine fremde Sache, nämlich eine Telefonkabine der Justizanstalt, zerstört zu haben, indem er gegen diese schlug, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 230,22 entstand sowie III. am XXXX .2024 einer Justizanstalt einen Mithäftling durch die sinngemäße Äußerung „Ich steche dir jetzt mit dem Messer in den Hals, komm einen Schritt vor zu mir“, wobei er ein Jausenmesser in der Hand hielt, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzten.römisch drei. am römisch 40 .2024 einer Justizanstalt einen Mithäftling durch die sinngemäße Äußerung „Ich steche dir jetzt mit dem Messer in den Hals, komm einen Schritt vor zu mir“, wobei er ein Jausenmesser in der Hand hielt, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzten. Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Begehung während der Strafhaft. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2022 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (geplante Entlassung im XXXX ). Der BF wurde am römisch 40 .2022 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (geplante Entlassung im römisch 40 ). 1.
  53. Mit Strafverfügung vom XXXX .2019 wurde gegen den BF gemäß § 84 Abs. 1 SPG und § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von zusammengerechnet € 400,00 verhängt.1.
  54. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2019 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 84, Absatz eins, SPG und Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von zusammengerechnet € 400,00 verhängt. Weiters wurden gegen BF während seiner Inhaftierung wiederholt Ordnungsstrafverfahren geführt. Der Informationsmaske „Ordnungsstrafverfahren der JA“ ist Folgendes zu entnehmen: XXXX .2024 Ordnungsstrafverfügung, Geldbuße in der Höhe von € 30,00 römisch 40 .2024 Ordnungsstrafverfügung, Geldbuße in der Höhe von € 30,00 XXXX .2024: Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle römisch 40 .2024: Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle XXXX .2024: versuchter tätlicher Übergriff auf das Pflegepersonal; Einstellung am XXXX .2024 römisch 40 .2024: versuchter tätlicher Übergriff auf das Pflegepersonal; Einstellung am römisch 40 .2024 XXXX .2024: Selbstbeschädigung/Suizidversuch römisch 40 .2024: Selbstbeschädigung/Suizidversuch XXXX .2024: ungebührliches Benehmen, versuchte Körperverletzung; Straferkenntnis vom XXXX .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche römisch 40 .2024: ungebührliches Benehmen, versuchte Körperverletzung; Straferkenntnis vom römisch 40 .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche XXXX .2024: Anstiftung Amtsmissbrauch; Ordnungsstrafverfügung vom XXXX .2024 römisch 40 .2024: Anstiftung Amtsmissbrauch; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2024 XXXX .2024: unerlaubter Besitz eines zugespitzten Messers und Metalldeckels; Einstellung am XXXX .2024 römisch 40 .2024: unerlaubter Besitz eines zugespitzten Messers und Metalldeckels; Einstellung am römisch 40 .2024 XXXX .2024: ungebührliches Benehmen; Straferkenntnis vom XXXX .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche römisch 40 .2024: ungebührliches Benehmen; Straferkenntnis vom römisch 40 .2024; strenger Hausarrest mit Beschränkung künstlicher Beleuchtung für eine Woche XXXX .2024: Besitz unerlaubter Gegenstände (acht Tabletten); Straferkenntnis vom XXXX .2024 römisch 40 .2024: Besitz unerlaubter Gegenstände (acht Tabletten); Straferkenntnis vom römisch 40 .2024 XXXX .2024: Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten (Belagsverweigerung); Straferkenntnis vom XXXX .2024 römisch 40 .2024: Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten (Belagsverweigerung); Straferkenntnis vom römisch 40 .2024 XXXX .2024: gefährliche Drohung, Streit im Haftraum; Einstellung am XXXX .2024 römisch 40 .2024: gefährliche Drohung, Streit im Haftraum; Einstellung am römisch 40 .2024 XXXX .2023: ungebührliches Benehmen; Ordnungsstrafverfügung vom XXXX .2023; Geldbuße in der Höhe von € 70,00 römisch 40 .2023: ungebührliches Benehmen; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 70,00 XXXX .2023: Beschädigung von Anstaltsgut; Straferkenntnis vom XXXX .2023; Geldbuße in der Höhe von € 50,00 römisch 40 .2023: Beschädigung von Anstaltsgut; Straferkenntnis vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 50,00 XXXX .2023: nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände; Ordnungsstrafverfügung vom XXXX .2023; Geldbuße in der Höhe von € 15,00 römisch 40 .2023: nicht ordnungsgemäß überlassene Gegenstände; Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023; Geldbuße in der Höhe von € 15,00 XXXX .2023: unerlaubter Besitz (drei Cent); Ordnungsstrafverfügung vom XXXX .2023 römisch 40 .2023: unerlaubter Besitz (drei Cent); Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .2023 XXXX .2023: gerichtliche strafbare Handlung (anderen Insassen mit einer Gabel mit dem Umbringen gedroht), Einstellung am XXXX .2023 römisch 40 .2023: gerichtliche strafbare Handlung (anderen Insassen mit einer Gabel mit dem Umbringen gedroht), Einstellung am römisch 40 .2023 1.
  55. Der BF hält sich seit dem Jahr 2002 – sohin seit 23 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben der Vater, XXXX , geb. XXXX , dessen nunmehrige Ehefrau und deren gemeinsame mj. Kinder, die Halbschwester, XXXX , geb. XXXX , die beiden mj. Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX sowie die Kindesmutter und zugleich Ex-LG des BF, XXXX , geb. XXXX , alle StA. BiH.Im Bundesgebiet leben der Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dessen nunmehrige Ehefrau und deren gemeinsame mj. Kinder, die Halbschwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , die beiden mj. Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Kindesmutter und zugleich Ex-LG des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. BiH. Die Beziehung zur Kindesmutter dauerte von Ende 2013 bis Anfang
  56. Die Kinder des BF leben im Haushalt ihrer Mutter. Der Mutter kommt – entgegen der Angaben des BF – das alleinige Sorgerecht zu. Der BF leistet momentan keine Unterhaltszahlungen. Seit der Trennung von der Kindesmutter vor sechs Jahren hat der BF selten bzw. wenig Kontakt zu seinen Töchtern. Entgegen den Angaben des BF besteht zumindest seit der Inhaftierung des BF im XXXX 2022 kein persönlicher Kontakt mehr. Der BF kennt die genaue Wohnadresse seiner Kinder nicht. Gegen ihn wurde bereits im Jahr 2019 ein Annäherungs- und Betretungsverbot hinsichtlich der damaligen Wohnadresse seiner Ex-LG und der Kinder ausgesprochen. Der BF verstieß jedoch dagegen und wurde mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Aufgrund dessen wurde mit Vergleich des BG XXXX vom XXXX .2019 das Kontaktrecht des BF mit seinen Töchtern derart festgelegt, dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, seine Töchter jeden Sonntag von 13:00 bis 17:00 Uhr in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits zu besuchen, wobei letztere verpflichtet ist, während den Kontakten beizuwohnen und diese zu begleiten. Seit der Trennung von der Kindesmutter vor sechs Jahren hat der BF selten bzw. wenig Kontakt zu seinen Töchtern. Entgegen den Angaben des BF besteht zumindest seit der Inhaftierung des BF im römisch 40 2022 kein persönlicher Kontakt mehr. Der BF kennt die genaue Wohnadresse seiner Kinder nicht. Gegen ihn wurde bereits im Jahr 2019 ein Annäherungs- und Betretungsverbot hinsichtlich der damaligen Wohnadresse seiner Ex-LG und der Kinder ausgesprochen. Der BF verstieß jedoch dagegen und wurde mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Aufgrund dessen wurde mit Vergleich des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 das Kontaktrecht des BF mit seinen Töchtern derart festgelegt, dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, seine Töchter jeden Sonntag von 13:00 bis 17:00 Uhr in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits zu besuchen, wobei letztere verpflichtet ist, während den Kontakten beizuwohnen und diese zu begleiten. Der letzte persönliche Kontakt zur Kindesmutter bestand im Rahmen eines Haftbesuches im XXXX
  57. Im XXXX 2025 bedrohte der BF die Kindesmutter telefonisch von der JA aus mit dem Tode. Die Kindesmutter erstattete diesbezüglich Anzeige bei der Polizei. Das dahingehende Verfahren ist (noch) anhängig. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstand der Eindruck, dass der BF die Trennung von vor sechs Jahren bis dato nicht akzeptiert. Der letzte persönliche Kontakt zur Kindesmutter bestand im Rahmen eines Haftbesuches im römisch 40
  58. Im römisch 40 2025 bedrohte der BF die Kindesmutter telefonisch von der JA aus mit dem Tode. Die Kindesmutter erstattete diesbezüglich Anzeige bei der Polizei. Das dahingehende Verfahren ist (noch) anhängig. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstand der Eindruck, dass der BF die Trennung von vor sechs Jahren bis dato nicht akzeptiert. Der Vater und die Halbschwester besuchen den BF regelmäßig in der Haft. Der BF ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. 1.
  59. In BiH leben weiterhin Angehörige in Form von Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des BF. Der BF hat – über seinen Vater – Kontakt zu ihnen und könnte bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei diesen leben. Der Vater des BF besitzt gemeinsam mit seinem Bruder ein in seinem (Mit)Eigentums stehenden Haus im Herkunftsstaat, in welchem sich der Vater des BF, seine Ehefrau und die drei mj. Kinder mehrmals im Jahr zur Urlaubszwecken aufhalten. Der BF könnte nach einer Rückkehr zumindest vorübergehend im Haus seiner Familie in BiH Unterkunft nehmen und der Vater des BF diesen auch weiterhin finanziell unterstützen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht. 1.
  60. Der BF ist arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
  61. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu BiH, Version 4, Gesamtaktualisierung vom 19.02.2024, gekürzt wiedergegeben: Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2024-01-16 13:29 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in Bosnien und Herzegowina (BiH) liegt bei umgerechnet rund 465 Euro. Die Arbeitslosigkeit liegt bei 15,7 % (AA 25.7.2023), nach anderen Angaben bei 14,1 % [für 2022] (WKO 10.2023), die Jugendarbeitslosigkeit bei 36 % bzw. 33,5 % [für 2022] (WKO 10.2023). Die durchschnittliche Rentenhöhe (275 Euro in der Republika Srpska, ca. 345 Euro in der Föderation) reicht als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus. In ländlichen Gebieten kann sie durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas abgefedert werden. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden (AA 25.7.2023). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Was diese Situation noch verschlimmert, ist der Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Aus den Daten der BiH-Agentur für Statistik vom August 2022 geht hervor, dass die Erwerbsbevölkerung 1.197.678 Personen zählte. Unter den Erwerbspersonen waren 837.244 Personen beschäftigt, davon 371.099 Frauen. Die Zahl der Arbeitslosen beträgt 360.434, davon sind 209.428 Frauen. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau. Im August 2022 betrug das durchschnittliche Nettogehalt 1.126 BAM (577 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.757 BAM (901 EUR) (IOM 23.6.2023). Nach einem Einbruch des Wirtschaftswachstums im Covid-Jahr 2020 und einem Hoch 2021 pendelte sich das Wirtschaftswachstum 2022 mit 3,5 % wieder auf Vorkrisenniveau ein. 2023 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum laut Prognosen auf 1,9 %. Grund sind die anhaltend hohe Inflation sowie die sinkenden Nachfrage der Exportpartner. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung insbesondere jüngerer und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, die zu einer Bevölkerungsabnahme führt (WKO 5.12.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06/2023). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Nach einer negativen Entwicklung der Konsumentenpreise 2020 (-1,6 %) lag die Inflation 2021 bereits bei 6,4 %. Ausgelöst wurde diese Inflation durch höhere Treibstoff- sowie Lebensmittelpreise. Im vergangenen Jahr erreichte die Inflation monatlich neue Höchstwerte und lag für das Gesamtjahr 2022 schlussendlich bei 14 %. 2023 ist die Inflation niedriger, die Prognose für das Gesamtjahr liegt aber immer noch bei 6 %. Die größten Preistreiber sind nach wie vor Lebensmittel (+10,2 %), Wohnen (+9,6 %) und Transport (+12,7 %) (Stand 06 aus 2023,). Mangels staatlicher Maßnahmen gibt es einen stark negativen Effekt auf die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 11.2023). Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der FBiH beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 23.6.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.11.2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Wirtschaftsbericht Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/bosnien-und-herzegowina-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 15.12.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023). Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023). Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023). Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22.8.2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023 ● IOM - International Organization for Migration (23.6.2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen oder die lokale Integration von Personen an ihrem Vertreibungsort, je nach ihrer spezifischen Situation. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr (USDOS 20.3.2023b). Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina ist seit dem
  62. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023). Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 20.3.2023b). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023). Das Land hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen. Es richtet sich aber auch an Rückkehrer und Binnenvertriebene. Allerdings kam es aufgrund von Kapazitäts- und Verwaltungsproblemen im Auswahlprozess für die Begünstigten zu erheblichen Verzögerungen beim Wiederaufbau der Häuser. Die zersplitterten institutionellen Vereinbarungen, die politische Notwendigkeit, die Begünstigten proportional aus den verschiedenen Gemeinschaften des Landes auszuwählen, sowie Probleme im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lieferketten führten dazu, dass das Programm über den ursprünglichen Abschlusstermin im Juni 2022 hinaus verlängert wurde, um die Umsetzungsziele zu erreichen. Bis Ende 2022 wurden mehr als 1.900 Wohneinheiten übergeben, und weitere 1.000 sollten folgen (USDOS 20.3.2023b). Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen - insbesondere im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina - weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Diese werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch gibt es keine wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen - vor allem das Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023). Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023). Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich] ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023
  63. Beweiswürdigung: 2.
  64. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  65. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  66. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sorgepflichten, Sprachkenntnissen sowie der in der Kindheit in BiH verbrachten Zeit erschließen sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 160ff, 317ff, Verhandlungsprotokoll, Seite 3), den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 149) und folgen dem Inhalt der Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA (AS 186f). Weiters wurde der BF durch die Interpol XXXX mit den genannten Identitätsdaten identifiziert. Überdies liegt im Akt zum Beweis seiner Identität die Kopie des bosnischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 90, 141f).2.2.
  67. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sorgepflichten, Sprachkenntnissen sowie der in der Kindheit in BiH verbrachten Zeit erschließen sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 160ff, 317ff, Verhandlungsprotokoll, Seite 3), den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 149) und folgen dem Inhalt der Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA (AS 186f). Weiters wurde der BF durch die Interpol römisch 40 mit den genannten Identitätsdaten identifiziert. Überdies liegt im Akt zum Beweis seiner Identität die Kopie des bosnischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 90, 141f). Die Arbeitsfähigkeit ist den Angaben des BF geschuldet (etwa AS 162). Der BF führte wiederholt aus, nach seiner Haftentlassung einer Arbeit nachgehen zu wollen. Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit und dem Umstand, dass der BF an keiner Therapie teilnimmt, ergeben sich aus dem Akteninhalt. So ist den Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA zu entnehmen, der BF habe vorgebracht, Kokain, Marihuana und Alkohol zu konsumieren. Er scheine bei Alkoholmissbrauch sehr aggressiv zu werden. Im September 2023 habe der BF angegeben, eine Frau verletzt zu haben, weil sie seine Kinder beleidigt habe. Auch habe er mehrere Männer verletzt, weil sie ihn provoziert hätten. Der BF verweigere sämtliche Behandlungen (Alkohol, Anti-Gewaltgruppe). Er weise wenig bis kein Empathievermögen für seine Opfer auf (AS 186f). Auch in der Mitteilung der JA vom XXXX .2024 wird ausgeführt, dass der BF nicht arbeite und an keiner Psychotherapie teilnehme. Er habe psychologische und psychiatrische Betreuung zur Stabilisierung erhalten (AS 169). Auch gab der BF in seiner Einvernahme durch das BFA selbst an, er besuche keine Therapie oder Training in der JA, habe es aber vor (AS 164). Er habe die ihm bereits in der Vergangenheit aufgetragenen Antigewalttherapien nicht absolviert (AS 166). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe bisher keine Aggressions- und oder Entwöhnungstherapie hinter sich gebracht, weil dies Gruppentherapien gewesen seien und er mit den anderen nicht viel zu tun haben wolle (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit und dem Umstand, dass der BF an keiner Therapie teilnimmt, ergeben sich aus dem Akteninhalt. So ist den Unterlagen des psychologischen Dienstes der JA zu entnehmen, der BF habe vorgebracht, Kokain, Marihuana und Alkohol zu konsumieren. Er scheine bei Alkoholmissbrauch sehr aggressiv zu werden. Im September 2023 habe der BF angegeben, eine Frau verletzt zu haben, weil sie seine Kinder beleidigt habe. Auch habe er mehrere Männer verletzt, weil sie ihn provoziert hätten. Der BF verweigere sämtliche Behandlungen (Alkohol, Anti-Gewaltgruppe). Er weise wenig bis kein Empathievermögen für seine Opfer auf (AS 186f). Auch in der Mitteilung der JA vom römisch 40 .2024 wird ausgeführt, dass der BF nicht arbeite und an keiner Psychotherapie teilnehme. Er habe psychologische und psychiatrische Betreuung zur Stabilisierung erhalten (AS 169). Auch gab der BF in seiner Einvernahme durch das BFA selbst an, er besuche keine Therapie oder Training in der JA, habe es aber vor (AS 164). Er habe die ihm bereits in der Vergangenheit aufgetragenen Antigewalttherapien nicht absolviert (AS 166). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe bisher keine Aggressions- und oder Entwöhnungstherapie hinter sich gebracht, weil dies Gruppentherapien gewesen seien und er mit den anderen nicht viel zu tun haben wolle (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf den von der JA vorgelegten medizinischen Unterlagen (Oz 22) und den eigenen Aussagen des BF (AS 160, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). 2.2.
  68. Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln und die bereits zuvor gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt (AS 27, 31, 36ff). 2.2.
  69. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Betreffend seine Meldelücken gab der BF an, dass er sich auch in diesen Zeiten im Bundesgebiet aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f). Die Erwerbstätigkeiten des BF folgen dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges (AS 134ff, 194ff). Der BF gab – zu seinen Erwerbstätigkeiten befragt – an, er habe seit 2014 nicht mehr unselbständig gearbeitet, weil ihm gekündigt worden sei. Wegen seines Gesundheitszustandes (schwere Depression) habe er sich nicht um eine neue Stelle bemüht (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Er führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 aus, sein Gewerbe Import-Export ruhend gestellt zu haben. Nach Haftentlassung wolle er über Freunde wieder an Arbeit am Bau zu kommen. Er könne keinen konkreten Arbeitgeber nennen. Sollte er keine Arbeit finden, werde er sein Gewerbe wiederaufnehmen (Oz 20). In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF auf die Frage, wovon er gelebt habe, weil er lediglich von 2020 bis 2021 Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen habe, an, dass er das nicht sagen wolle. Es seien Gelegenheitsjobs gewesen. Auch Fragen zu seiner Ex-LG, welche das Opfer betreffend seine erste Verurteilung war, wollte er nicht beantworten (AS 163). Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er wolle weder was zu Ex-LG noch zur Finanzierung seiner Existenz sagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF, insbesondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden und der finanziellen Unterstützung durch Angehörige, fußen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 149), den Angaben des BF (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 8f) und seines Vaters sowie seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 12, 16). Der BF brachte vor, sein Vater unterstütze ihn mit € 1.200,00 jährlich. Der Vater des BF gab an, drei oder vier Mal Bekleidungspakete ins Gefängnis geschickt zu haben und € 100,00 im Monat an den BF zu zahlen. Die Halbschwester sagte aus, einmal Geld überwiesen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 gab der BF zu Protokoll, seine Schulden seien durch seine Tablettensucht entstanden und seien nicht einklagbar (Oz 20). Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF, insbesondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden und der finanziellen Unterstützung durch Angehörige, fußen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 149), den Angaben des BF (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 8f) und seines Vaters sowie seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 12, 16). Der BF brachte vor, sein Vater unterstütze ihn mit € 1.200,00 jährlich. Der Vater des BF gab an, drei oder vier Mal Bekleidungspakete ins Gefängnis geschickt zu haben und € 100,00 im Monat an den BF zu zahlen. Die Halbschwester sagte aus, einmal Geld überwiesen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2025 gab der BF zu Protokoll, seine Schulden seien durch seine Tablettensucht entstanden und seien nicht einklagbar (Oz 20). 2.2.
  70. Die Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus dem Schengenraum sind den Stempelvermerken in seinem Reisepass geschuldet (AS 90, 141ff). Dazu gab er – nicht glaubhaft – an, er wisse nicht mehr, wo er da gewesen sei. Er sei die letzten Jahre nicht zu Hause gewesen (AS 161). 2.2.
  71. Die Verurteilungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich (AS 14ff, 67ff, 77ff, 149ff, Oz 24). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Weiters liegen im Akt das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom XXXX .2024 und die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom XXXX .2024 betreffend die Verurteilung des BF nach dem VerbotsG ein (AS 147, 179, 180ff).2.2.
  72. Die Verurteilungen sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich (AS 14ff, 67ff, 77ff, 149ff, Oz 24). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Weiters liegen im Akt das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom römisch 40 .2024 und die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom römisch 40 .2024 betreffend die Verurteilung des BF nach dem VerbotsG ein (AS 147, 179, 180ff). Der Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme und jener des in Aussicht genommenen Strafendes sind der Personeninfo der JA (AS 58, 62), dem Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2025 (Oz 19), den Ausführungen des BFA (AS 166) und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) zu entnehmen. Der Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme und jener des in Aussicht genommenen Strafendes sind der Personeninfo der JA (AS 58, 62), dem Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 .2025 (Oz 19), den Ausführungen des BFA (AS 166) und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) zu entnehmen. 2.2.
  73. Die Strafverfügung betreffend das Betretungsverbot (AS 1ff) und die gegen den BF verhängten Ordnungsstrafen sind aus dem Akteninhalt ersichtlich (AS 172ff, Oz 23). 2.2.
  74. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF, seines Vaters, seiner Halbschwester und der Kindesmutter sowie der Strafverfügung vom XXXX .2019 betreffend den Verstoß des BF gegen das erwähnte Betretungsverbot (AS 1ff), der Amtsbestätigung BG XXXX vom XXXX .2024 über die alleinige Obsorge der Kindesmutter und jenem des Kontaktrechtsvergleichs aus dem XXXX 2019 (Oz 17).2.2.
  75. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF, seines Vaters, seiner Halbschwester und der Kindesmutter sowie der Strafverfügung vom römisch 40 .2019 betreffend den Verstoß des BF gegen das erwähnte Betretungsverbot (AS 1ff), der Amtsbestätigung BG römisch 40 vom römisch 40 .2024 über die alleinige Obsorge der Kindesmutter und jenem des Kontaktrechtsvergleichs aus dem römisch 40 2019 (Oz 17). Der BF gab an, seine Kinder seien bei der Kindesmutter wohnhaft. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht und würden den BF auch in der Haft besuchen (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Er leiste keine Unterhaltszahlungen und hätten ihn seine Töchter einmal Mitte XXXX 2023 in der Haft besucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auf die Frage, weshalb er behaupte, auch die Obsorge für die Kinder zu haben, gab der BF an, weil es seine Kinder seien. Eines Tages werde der Vater kommen und seine Kinder holen (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).Der BF gab an, seine Kinder seien bei der Kindesmutter wohnhaft. Sie hätten das gemeinsame Sorgerecht und würden den BF auch in der Haft besuchen (AS 163, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Er leiste keine Unterhaltszahlungen und hätten ihn seine Töchter einmal Mitte römisch 40 2023 in der Haft besucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auf die Frage, weshalb er behaupte, auch die Obsorge für die Kinder zu haben, gab der BF an, weil es seine Kinder seien. Eines Tages werde der Vater kommen und seine Kinder holen (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Betreffend die Kindesmutter führte der BF aus, diese wohne im Bundesgebiet, er kenne jedoch die genaue Adresse nicht (AS 164). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ein inniges Verhältnis bestehe und sie gemeinsame Zukunftspläne hätten (AS 318). In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf die Frage, ob er noch eine Beziehung mit der Kindesmutter führe, an, dass „man das so sagen könnte“; auf Nachfrage bejahte er die Frage (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Auf die Frage, wie er darauf komme, dass die Beziehung zur Kindesmutter noch aufrecht sei, führte er aus, dass sie zusammen seien, aber sie es nicht wisse (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). In der Stellungnahme vom 07.03.2025 wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich der BF nunmehr im Gespräch mit der RV am 25.02.2025 einsichtig gezeigt habe, dass keine Beziehung mehr zwischen ihm und der Kindesmutter bestehe. Er wolle ein gutes Verhältnis haben, damit er seine Kinder nach der Haftentlassung weiterhin und öfter sehen könne (Oz 20).In der Stellungnahme vom 07.03.2025 wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich der BF nunmehr im Gespräch mit der Regierungsvorlage am 25.02.2025 einsichtig gezeigt habe, dass keine Beziehung mehr zwischen ihm und der Kindesmutter bestehe. Er wolle ein gutes Verhältnis haben, damit er seine Kinder nach der Haftentlassung weiterhin und öfter sehen könne (Oz 20). Die Kindesmutter gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, sie habe den BF das letzte Mal im XXXX 2023 im Rahmen eines Besuches in der JA gesehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Die Beziehung habe von November 2013 bis Jänner 2019 gedauert. Diese sei von ihr wegen Meinungsverschiedenheiten und Abwesenheiten des BF beendet worden. Ihr komme das alleinige Sorgerecht zu. Wenn der BF da gewesen sei, sei er ein sehr liebevoller Vater gewesen. Der BF sei einmal in BiH, in der Schweiz und berufstechnisch mit seinem Gewerbe unterwegs gewesen. Die beiden Töchter hätten in den letzten sechs Jahren wenig bzw. selten Kontakt zum BF gehabt. Er zahle keinen monatlichen Unterhalt; in den letzten sechs Jahren habe er vielleicht zwei bis drei Mal gezahlt. Der BF dürfe die Kinder nur in Begleitung sehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Es gebe ein begleitetes Besuchsrecht, weil der BF im Jahr 2019 oder Anfang 2020 – kurz nach der Trennung – die Wohnung nicht verlassen habe wollen. Es sei ein Annäherungsverbot gegen den BF ausgesprochen worden. Er sei jedoch in derselben Nacht noch drei Mal gekommen. Der BF sei in diesem Zeitpunkt nicht bei sich gewesen und habe sich entschuldigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 19).Die Kindesmutter gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, sie habe den BF das letzte Mal im römisch 40 2023 im Rahmen eines Besuches in der JA gesehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Die Beziehung habe von November 2013 bis Jänner 2019 gedauert. Diese sei von ihr wegen Meinungsverschiedenheiten und Abwesenheiten des BF beendet worden. Ihr komme das alleinige Sorgerecht zu. Wenn der BF da gewesen sei, sei er ein sehr liebevoller Vater gewesen. Der BF sei einmal in BiH, in der Schweiz und berufstechnisch mit seinem Gewerbe unterwegs gewesen. Die beiden Töchter hätten in den letzten sechs Jahren wenig bzw. selten Kontakt zum BF gehabt. Er zahle keinen monatlichen Unterhalt; in den letzten sechs Jahren habe er vielleicht zwei bis drei Mal gezahlt. Der BF dürfe die Kinder nur in Begleitung sehen (Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Es gebe ein begleitetes Besuchsrecht, weil der BF im Jahr 2019 oder Anfang 2020 – kurz nach der Trennung – die Wohnung nicht verlassen habe wollen. Es sei ein Annäherungsverbot gegen den BF ausgesprochen worden. Er sei jedoch in derselben Nacht noch drei Mal gekommen. Der BF sei in diesem Zeitpunkt nicht bei sich gewesen und habe sich entschuldigt (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Der Vater sowie die Halbschwester des BF gaben übereinstimmend an, dass der BF ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe (Verhandlungsprotokoll Seite, 14, 17). Die Kinder hätten den BF einmal im Gefängnis besucht. Der Strafverfügung vom XXXX .2019 betreffend das Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass gegen den BF am XXXX .2019 ein Betretungsverbot angeordnet worden sei, gegen welches der BF nur kurze Zeit später verstoßen habe. Er sei aufgrund dessen festgenommen worden. Der Strafverfügung lag weiters zugrunde, dass der BF am XXXX .2019 vor den einschreitenden Polizeibeamten mit seinen Händen wild gestikuliert und gemeint habe, dass ihm das ausgesprochene Betretungsverbot egal sei. Der BF habe erneut festgenommen werden müssen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und die Situation zu befrieden (AS 1ff).Der Strafverfügung vom römisch 40 .2019 betreffend das Betretungsverbot ist zu entnehmen, dass gegen den BF am römisch 40 .2019 ein Betretungsverbot angeordnet worden sei, gegen welches der BF nur kurze Zeit später verstoßen habe. Er sei aufgrund dessen festgenommen worden. Der Strafverfügung lag weiters zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2019 vor den einschreitenden Polizeibeamten mit seinen Händen wild gestikuliert und gemeint habe, dass ihm das ausgesprochene Betretungsverbot egal sei. Der BF habe erneut festgenommen werden müssen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und die Situation zu befrieden (AS 1ff). Die Feststellungen betreffend die gefährliche Bedrohung des BF zum Nachteil der Kindesmutter im XXXX 2025 fußen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach sie der BF am XXXX .2025 angerufen und sie dahingehend bedroht habe, dass er sie abschlachten und ihr die Kehle durchschneiden werde. Sie habe diese Drohung bei der Polizei angezeigt. Der BF habe gesagt, sie werde seine Frau sein, ob sie wolle oder nicht. Es habe keinen bestimmten Auslöser gegeben. Er habe sinngemäß gemeint, dass nur sie nach wie vor seine Frau sei und habe sie bedroht (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Die Feststellungen betreffend die gefährliche Bedrohung des BF zum Nachteil der Kindesmutter im römisch 40 2025 fußen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach sie der BF am römisch 40 .2025 angerufen und sie dahingehend bedroht habe, dass er sie abschlachten und ihr die Kehle durchschneiden werde. Sie habe diese Drohung bei der Polizei angezeigt. Der BF habe gesagt, sie werde seine Frau sein, ob sie wolle oder nicht. Es habe keinen bestimmten Auslöser gegeben. Er habe sinngemäß gemeint, dass nur sie nach wie vor seine Frau sei und habe sie bedroht (Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Weiters liegen im Akt die diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen, insbesondere der Amtsvermerk vom XXXX .2025, die Zeugenvernehmung der Kindesmutter vom XXXX .2025 und die Beschuldigtenvernehmung des BF vom XXXX .2025 ein (Oz 19, 23). Die Kindesmutter gab in der Zeugenvernehmung an, von Ende 2013 bis Anfang 2019 in einer Beziehung mit dem BF gewesen zu sein. Seit der Inhaftierung des BF im XXXX 2022 bestehe unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu ihm. Am XXXX .2025 hätten drei Telefonate stattgefunden. Hierbei habe sie der BF von Beginn an stark beschimpft und ihr die Schuld für seine Inhaftierung gegeben. Er habe gemeint, dass sie seine Frau sei, ob sie wolle oder nicht. Er werde sie dazu fesseln und zwingen. Später habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Er habe gesagt, er werde ihr die Kehle durchschneiden und abschlachten, sobald er aus der Haft entlassen werden würde. Er sei so wütend, weil er denke, dass sie einen anderen Mann habe. Das stimme aber nicht. Seit diesen Aussagen fürchte sie sich sehr vor ihm und wisse nicht mehr, was sie tun solle. Der BF verweigerte am XXXX .2025 betreffend diesen Vorfall die Aussage.Weiters liegen im Akt die diesbezüglichen polizeilichen Unterlagen, insbesondere der Amtsvermerk vom römisch 40 .2025, die Zeugenvernehmung der Kindesmutter vom römisch 40 .2025 und die Beschuldigtenvernehmung des BF vom römisch 40 .2025 ein (Oz 19, 23). Die Kindesmutter gab in der Zeugenvernehmung an, von Ende 2013 bis Anfang 2019 in einer Beziehung mit dem BF gewesen zu sein. Seit der Inhaftierung des BF im römisch 40 2022 bestehe unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu ihm. Am römisch 40 .2025 hätten drei Telefonate stattgefunden. Hierbei habe sie der BF von Beginn an stark beschimpft und ihr die Schuld für seine Inhaftierung gegeben. Er habe gemeint, dass sie seine Frau sei, ob sie wolle oder nicht. Er werde sie dazu fesseln und zwingen. Später habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Er habe gesagt, er werde ihr die Kehle durchschneiden und abschlachten, sobald er aus der Haft entlassen werden würde. Er sei so wütend, weil er denke, dass sie einen anderen Mann habe. Das stimme aber nicht. Seit diesen Aussagen fürchte sie sich sehr vor ihm und wisse nicht mehr, was sie tun solle. Der BF verweigerte am römisch 40 .2025 betreffend diesen Vorfall die Aussage. Die Besuche von Angehörigen in der Haft sind den Angaben des BF (AS 164), seines Vaters (Verhandlungsprotokoll, Seite 12) und seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 16) sowie insbesondere den Besucherlisten der JA (AS 108ff, 171, 188ff, Oz 15) zu entnehmen. Aus diesen sind zwischen XXXX 2022und XXXX 2025 regelmäßige Besuche des Vaters und der Halbschwester des BF sowie ein einmaliger Besuch der Kindesmutter im Juli 2023 ersichtlich. Ein Besuch der Kinder ist – entgegen den Behauptungen des BF – darin nicht vermerkt. Die Besuche von Angehörigen in der Haft sind den Angaben des BF (AS 164), seines Vaters (Verhandlungsprotokoll, Seite 12) und seiner Halbschwester (Verhandlungsprotokoll, Seite 16) sowie insbesondere den Besucherlisten der JA (AS 108ff, 171, 188ff, Oz 15) zu entnehmen. Aus diesen sind zwischen römisch 40 2022und römisch 40 2025 regelmäßige Besuche des Vaters und der Halbschwester des BF sowie ein einmaliger Besuch der Kindesmutter im Juli 2023 ersichtlich. Ein Besuch der Kinder ist – entgegen den Behauptungen des BF – darin nicht vermerkt. 2.2.
  76. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in BiH erschließen sich aus den Angaben des BF (AS 161, Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Er führte dazu aus, im Falle einer Rückkehr bei diesen leben zu können. Der Vater des BF gab vor dem BVwG an, er besitze gemeinsam mit seinem Bruder ein in seinem (Mit)Eigentum stehenden Haus in BiH (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Er könne dem BF das Haus nicht zur Verfügung stellen, fahre selbst zwei bis drei Mal im Jahr mit seiner Frau und den drei mj. Kindern dorthin. Der BF könnte dort nicht leben, weil er nichts hätte, wovon er leben könnte und es keine Gesundheitseinrichtungen gebe (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Er könne den BF materiell, aber nicht medizinisch unterstützen (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Er beziehe eine Pension in der Höhe von € 2.100,00 bis € 2.200,00 netto und habe € 10.000,00 an Ersparnissen (Verhandlungsprotokoll Seite 13f). Der BF gab im September 2023 im Rahmen seiner Betreuung durch den psychologischen Dienst in der JA an, er wolle nach BiH fliegen und sich dort eine Zukunft aufbauen. Er werde von seinem Vater und seinem Onkel unterstützt (AS 186f). Insgesamt konnte nicht substantiiert dargelegt werden, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, im Haus der Familie in BiH Unterkunft zu nehmen. Auch gab der BF vor dem BFA explizit an, es interessiere ihn nicht, ob er abgeschoben werde. Auf Nachfrage, weshalb er bisher keine Stellungnahme abgegeben habe, führte er aus, dass er davon abgesehen habe, weil es ihn nicht interessiere. Er kehre freiwillig nach BiH zurück (AS 166). In der mündlichen Verhandlung wurden dem BF diese Angaben vorgehalten. Er führte dahingehend aus, dass er in Untersuchungshaft, er nicht er selbst gewesen, es ihm schlecht gegangen sei und er einen schlechten Tag gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). 2.2.
  77. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  78. Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  79. Die obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sind den in den genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen geschuldet. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  80. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  81. Zu den Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:3.
  82. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.1.
  83. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  84. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zw

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