RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG307 2310788-1 Spruch, G307 2310788-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 16.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA.: Pakistan, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Pakistan, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß 22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der betroffene Fremde (im Folgenden BF) wurde am XXXX .2024 um 04:50 Uhr am Hauptbahnhof XXXX in dem von XXXX in Richtung XXXX führenden internationalen Reisezug XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen konnte er sich nicht ausweisen.
- Der betroffene Fremde (im Folgenden BF) wurde am römisch 40 .2024 um 04:50 Uhr am Hauptbahnhof römisch 40 in dem von römisch 40 in Richtung römisch 40 führenden internationalen Reisezug römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen konnte er sich nicht ausweisen.
- Der BF führte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des XXXX Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit sich und zeigte den einschreitenden Beamten ein Foto seines pakistanischen Personalausweises wie seiner serbische Asylkarte, welche beide auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er habe nach XXXX weiterreisen wollen, um dort zu arbeiten.
- Der BF führte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des römisch 40 Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit sich und zeigte den einschreitenden Beamten ein Foto seines pakistanischen Personalausweises wie seiner serbische Asylkarte, welche beide auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, er habe nach römisch 40 weiterreisen wollen, um dort zu arbeiten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) wurde über den BF am XXXX .2024 die Schubhaft verhängt, ehe er am XXXX .2024 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte, der mit Bescheid der Fremdenbehörde ebenso wie dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2025, Zahl XXXX (als unbegründet) abgewiesen wurde. Dieses ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) wurde über den BF am römisch 40 .2024 die Schubhaft verhängt, ehe er am römisch 40 .2024 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte, der mit Bescheid der Fremdenbehörde ebenso wie dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 (als unbegründet) abgewiesen wurde. Dieses ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
- Am XXXX .2025 wurde seitens der pakistanischen Behörden eine Zustimmung zur HRZ Ausstellung erteilt, wobei die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den XXXX .2025 geplant ist.
- Am römisch 40 .2025 wurde seitens der pakistanischen Behörden eine Zustimmung zur HRZ Ausstellung erteilt, wobei die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den römisch 40 .2025 geplant ist.
- Am XXXX 2025 erfolgte die erste Aktenvorlage im Rahmen des amtswegigen Prüfungsverfahrens, worauf am 16.04.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, unter Beiziehung des BF, seiner Rechtsvertretung (RV), einer Dolmetscherin der Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit eines Behördenvertreters (via Zoom) durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde die im Spruch erwähnte Entscheidung mündlich verkündet.
- Am römisch 40 2025 erfolgte die erste Aktenvorlage im Rahmen des amtswegigen Prüfungsverfahrens, worauf am 16.04.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, unter Beiziehung des BF, seiner Rechtsvertretung (RV), einer Dolmetscherin der Sprache Paschtu sowie in Anwesenheit eines Behördenvertreters (via Zoom) durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde die im Spruch erwähnte Entscheidung mündlich verkündet.
- Am 28.04.2025 – beim BVwG eingelangt am 29.04.2025 – begehrte der BF über seine RV die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Am 28.04.2025 – beim BVwG eingelangt am 29.04.2025 – begehrte der BF über seine Regierungsvorlage die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Pakistans und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde im XXXX , welcher von XXXX nach XXXX führt, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, in weiterer Folge festgenommen und gegen ihn am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Ursprünglich beabsichtigte der BF nach XXXX zu reisen, um dort zu arbeiten. 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Pakistans und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er reiste am römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde im römisch 40 , welcher von römisch 40 nach römisch 40 führt, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, in weiterer Folge festgenommen und gegen ihn am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Ursprünglich beabsichtigte der BF nach römisch 40 zu reisen, um dort zu arbeiten. 1.
- Der BF besaß bis dato keine Aufenthaltsberechtigung im Inland. 1.
- Der BF verließ Pakistan im Jahr 2021, hielt sich danach rund 3 Monate im Iran und hiernach 4 Jahre in der Türkei auf, ehe er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich reiste. 1.
- Im Inland lebt ein Freund des BF namens XXXX . Abgesehen davon pflegt in Österreich keine engen, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen, ging und geht keiner Beschäftigung nach, verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und kann auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen, die als gelinderes Mittel an die Stelle der Schubhaft treten könnte. 1.
- Im Inland lebt ein Freund des BF namens römisch 40 . Abgesehen davon pflegt in Österreich keine engen, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen, ging und geht keiner Beschäftigung nach, verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und kann auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen, die als gelinderes Mittel an die Stelle der Schubhaft treten könnte. 1.
- Mit Stichtag 10.04.2025 besaß der BF kein Bargeld. 1.
- Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er vorwiegend damit, die Taliban seien in Pakistan sehr aktiv, weshalb die Sicherheitslage dort sehr instabil sei. Ferner gebe es Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten, weswegen er in Pakistan in Summe keine Perspektive habe. 1.
- Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er vorwiegend damit, die Taliban seien in Pakistan sehr aktiv, weshalb die Sicherheitslage dort sehr instabil sei. Ferner gebe es Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten, weswegen er in Pakistan in Summe keine Perspektive habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2025, Zahl XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI., des bekämpften Bescheides derart zu lauten habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf (Gewährung von) internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs., des bekämpften Bescheides derart zu lauten habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf (Gewährung von) internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Diese Entscheidung wurde durch kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (mehr) angefochten und erwuchs daher mit Ablauf des XXXX .2025 in Rechtskraft (Datum der Zustellung: XXXX .2025). Diese Entscheidung wurde durch kein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (mehr) angefochten und erwuchs daher mit Ablauf des römisch 40 .2025 in Rechtskraft (Datum der Zustellung: römisch 40 .2025). Es ist davon auszugehen, dass der BF diesen Antrag stellte, um sein Überstellungsverfahren zu verzögern bzw. aus der Schubhaft entlassen zu werden. 1.
- Das mit Pakistan eingeleitete Konsultationsverfahren führte seitens der dortigen Vertretungsbehörde am XXXX .2025 zu einer Zustimmung.1.
- Das mit Pakistan eingeleitete Konsultationsverfahren führte seitens der dortigen Vertretungsbehörde am römisch 40 .2025 zu einer Zustimmung. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Flüge von Wien nach Islamabad finden statt (Emirates, Turkish Airlines, Quatar Airways); siehe unter anderem: https://www.opodo.de/travel/?locale=de_DE#results/type=O;buyPath=1006;from=VIE;to=ISB;dep=2025-05-07;direct=false;adults=1;children=0;infants=0;internalSearch=false;collectionmethod=false;trainSearch=false;
- Beweiswürdigung:https://www.opodo.de/travel/?locale=de_DE#results/type=O;buyPath=1006;from=VIE;to=ISB;dep=2025-05-07;direct=false;adults=1;children=0;infants=0;internalSearch=false;collectionmethod=false;trainSearch=false;,
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Einreise, ursprünglichem Fehlen eines Reisedokuments, Festnahme, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, (erfolgloser) Asylantragstellung, zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur positiven Identifizierung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom XXXX .2025, jenem der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom selben Tag, den Angaben des BF, dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , der mit dem BF angefertigten Niederschrift der Polizeiinspektion XXXX Bahnhof FGP vom XXXX .2024, Zahl XXXX , der Einsichtnahme in das System „eVa+“ des BVwG sowie dem Datenbestand des zentralen Melderegisters (IZR).Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Einreise, ursprünglichem Fehlen eines Reisedokuments, Festnahme, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, (erfolgloser) Asylantragstellung, zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur positiven Identifizierung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom römisch 40 .2025, jenem der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom selben Tag, den Angaben des BF, dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , der mit dem BF angefertigten Niederschrift der Polizeiinspektion römisch 40 Bahnhof FGP vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , der Einsichtnahme in das System „eVa+“ des BVwG sowie dem Datenbestand des zentralen Melderegisters (IZR). Der BF führte im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, er habe in Österreich einen Freund namens „ XXXX “, davon abgesehen konnte er jedoch keine Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen ins Treffen führen.Der BF führte im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung aus, er habe in Österreich einen Freund namens „ römisch 40 “, davon abgesehen konnte er jedoch keine Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen ins Treffen führen. Zum Stichtag 10.04.2025 konnte der BF laut Referentenportal auf ein Bargeldguthaben von € 0,00 zurückgreifen. Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel über das Vorhandensein von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine Beschäftigung in Österreich zu Tage. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die HRZ-Zusage ist dem diesbezüglich im Akt einliegenden Schriftstück der pakistanischen Vertretungsbehörde zu entnehmen, dass regelmäßig Flüge nach Pakistan stattfinden, dem unter II.1.
- genannten link. Dies bezogen auf den Tag der mündlichen Verkündung.Die HRZ-Zusage ist dem diesbezüglich im Akt einliegenden Schriftstück der pakistanischen Vertretungsbehörde zu entnehmen, dass regelmäßig Flüge nach Pakistan stattfinden, dem unter römisch zwei.1.
- genannten link. Dies bezogen auf den Tag der mündlichen Verkündung. Der Zeitpunkt der (geplanten) Abschiebung bzw. Flugbuchung wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: 3.1.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). 3.1.
- Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.
- Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.3.2.
- Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der BF war auf der Durchreise nach XXXX , als er von Beamten der PI XXXX am XXXX .2024 angehalten und kontrolliert wurde. Sein Reiseziel war XXXX , wo er beabsichtigte, einen Asylantrag zu stellen und eine Beschäftigung zu erlangen. Zuvor hielt er sich mehrere Jahre in der Türkei auf, ehe er über mehrere europäische Staaten den Weg nach Österreich suchte. Der BF war auf der Durchreise nach römisch 40 , als er von Beamten der PI römisch 40 am römisch 40 .2024 angehalten und kontrolliert wurde. Sein Reiseziel war römisch 40 , wo er beabsichtigte, einen Asylantrag zu stellen und eine Beschäftigung zu erlangen. Zuvor hielt er sich mehrere Jahre in der Türkei auf, ehe er über mehrere europäische Staaten den Weg nach Österreich suchte. Nach seiner Festnahme und Verhängung der Schubhaft stellte der BF am XXXX .2024 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der in letzter Konsequenz einen rechtkräftig negativen Ausgang nahm. Da er in den Jahren zuvor innerhalb Europas eigenen Angaben zufolge keinen Asylantrag stellte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der im Inland gestellte Antrag lediglich dem Zweck diente, seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.Nach seiner Festnahme und Verhängung der Schubhaft stellte der BF am römisch 40 .2024 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der in letzter Konsequenz einen rechtkräftig negativen Ausgang nahm. Da er in den Jahren zuvor innerhalb Europas eigenen Angaben zufolge keinen Asylantrag stellte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der im Inland gestellte Antrag lediglich dem Zweck diente, seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der bisher fehlenden Bereitschaft, aus eigenem Antrieb in seine Heimat zurückzukehren, konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt gewesen wäre, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Es bestand somit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund der im vorigen Absatz geschilderten Umstände. So durchreiste der BF mehrere Staaten Europas und hatte die Absicht – ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen – in Italien zu arbeiten und dort ein Asylbegehren zu erstatten. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt war. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Wie aus dem weiteren Verfahrensverlauf ersichtlich, ist beabsichtigt, den am XXXX .2025 in seine Heimat abzuschieben und der diesbezügliche Flug gebucht.Wie aus dem weiteren Verfahrensverlauf ersichtlich, ist beabsichtigt, den am römisch 40 .2025 in seine Heimat abzuschieben und der diesbezügliche Flug gebucht. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet noch über Ersparnisse verfügt/e, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen hätten. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwog. Es bestand ein konkretes Sicherungsbedürfnis, weil beim BF eine derart erhebliche Gefahr gegeben war, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2310788.1.00