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G308 2214650-2

Obsah (25)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 16§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 12c§ 50a§ 47§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG308 2214650-2 Spruch, G308 2214650-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig 1.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.

beschlossen: 2.A.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 nicht zulässig.2.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und weder kranken- noch sozialversichert sei. Er habe nie um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz angesucht und seien zwei Anträge auf Ausstellung humanitärer Aufenthaltstitel im Jahr 2019 ab- und 2022 zurückgewiesen worden. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien aufgewachsen und habe einen großen Teil seiner Lebensjahre dort verbracht und verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, welche für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib rechtfertigen würden und verletzte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Art. 8 EMRK nicht. Es sei auch davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes sei sohin gerechtfertigt und notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und weder kranken- noch sozialversichert sei. Er habe nie um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz angesucht und seien zwei Anträge auf Ausstellung humanitärer Aufenthaltstitel im Jahr 2019 ab- und 2022 zurückgewiesen worden. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen und habe keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien aufgewachsen und habe einen großen Teil seiner Lebensjahre dort verbracht und verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, welche für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib rechtfertigen würden und verletzte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Artikel 8, EMRK nicht. Es sei auch davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes sei sohin gerechtfertigt und notwendig, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis V.. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, den Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, den Bescheid ersatzlos beheben und zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1980, außer einer Abwesenheit von etwa fünf Wochen, nie in Serbien aufgehalten habe und immer im Bundesgebiet verblieben wäre. Die Mitwirkungspflicht im Jahr 2022 habe er nicht absichtlich unterlassen, er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Beschwerdeführer sei sohin seit mehr als 40 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig und stelle Österreich seine Heimat dar und beherrsche er die deutsche Sprache fließend. Es befinde sich seine gesamte Familie, insbesondere seine beiden Brüder, im Bundesgebiet und habe er einen großen Freundeskreis. Weiters habe der Beschwerdeführer seit kurzem eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, den intensiven Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie die Lebensgefährtin würden eine wichtige Stütze im Leben des Beschwerdeführers darstellen und könne das bestehende Familienleben nicht durch Telefonate oder Nutzung der Sozialen Medien aufrechterhalten werden. Eine Rückkehrentscheidung wäre sohin als auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Weiters führe die belangte Behörde rechtsirrig aus, dass hier der § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt wäre, zumal die Z 3 indiziere, dass der Betroffene wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist. Dies sei hier nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder nach dem NAG noch dem FPG rechtskräftig bestraft worden wäre. Sohin würden auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht vorliegen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1980, außer einer Abwesenheit von etwa fünf Wochen, nie in Serbien aufgehalten habe und immer im Bundesgebiet verblieben wäre. Die Mitwirkungspflicht im Jahr 2022 habe er nicht absichtlich unterlassen, er habe keine Kenntnis davon gehabt. Der Beschwerdeführer sei sohin seit mehr als 40 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig und stelle Österreich seine Heimat dar und beherrsche er die deutsche Sprache fließend. Es befinde sich seine gesamte Familie, insbesondere seine beiden Brüder, im Bundesgebiet und habe er einen großen Freundeskreis. Weiters habe der Beschwerdeführer seit kurzem eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, den intensiven Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie die Lebensgefährtin würden eine wichtige Stütze im Leben des Beschwerdeführers darstellen und könne das bestehende Familienleben nicht durch Telefonate oder Nutzung der Sozialen Medien aufrechterhalten werden. Eine Rückkehrentscheidung wäre sohin als auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Weiters führe die belangte Behörde rechtsirrig aus, dass hier der Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt wäre, zumal die Ziffer 3, indiziere, dass der Betroffene wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist. Dies sei hier nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder nach dem NAG noch dem FPG rechtskräftig bestraft worden wäre. Sohin würden auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht vorliegen. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vom XXXX .2024 (AS 623) von der Firma XXXX in Vorlage.Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vom römisch 40 .2024 (AS 623) von der Firma römisch 40 in Vorlage.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung sowie seine beiden Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , welche als Zeugen geladen waren, teilnahmen. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , war als Zeugin für die mündliche Beschwerdeverhandlung geladen, die Ladung wurde jedoch von dieser nicht behoben. Die belangte Behörde gab am XXXX .2024 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3).
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung sowie seine beiden Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche als Zeugen geladen waren, teilnahmen. Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 , war als Zeugin für die mündliche Beschwerdeverhandlung geladen, die Ladung wurde jedoch von dieser nicht behoben. Die belangte Behörde gab am römisch 40 .2024 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3).
  7. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2025, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 einlangend, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er bzw. seine Mutter bei der Verhandlung am XXXX .2019 zu GZ: XXXX teilweise nicht die Wahrheit gesagt hätten, da die Mutter befürchtet hätte, dass ihr dadurch ein Schaden hätte entstehen können. Der Beschwerdeführer sei durchgehend bei seiner Mutter in XXXX aufhältig gewesen und hätte diese keine weiteren Mieter haben dürfen, sohin habe seine Mutter angegeben, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in Serbien aufgehalten hätte, obwohl er durchgehend in Österreich gewesen sei. Es sei ihm völlig bewusst, dass sich seine Situation seit dem Jahr 2019 nicht geändert habe, habe er jedoch sein komplettes Leben in Österreich verbracht und sei hier sozial verankert. Seine strafrechtliche Verurteilung sei Jahre her und gelte er als unbescholten. Von ihm gehe somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es bestehe weiterhin eine enge Beziehung zu seinen Brüdern sowie zu seiner Lebensgefährtin. Er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten berufstätig und von keinerlei Sozialleistungen abhängig und sei es ihm in naher Zukunft auch wieder möglich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Es werde völlig eingestanden, dass der Beschwerdeführer in seiner Verhandlung im Jahr 2019 Anderes vorgebracht habe und sohin das erkennende Gericht die damalige Beschwerde richtigerweise abgewiesen hätte. Er habe seine Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2023 gepflegt und könne aufgrund der beigelegten Fotos auch belegt werden, dass er sich über Jahre in Österreich und nicht in Serbien aufgehalten hätte.
  8. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2025, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2025 einlangend, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er bzw. seine Mutter bei der Verhandlung am römisch 40 .2019 zu GZ: römisch 40 teilweise nicht die Wahrheit gesagt hätten, da die Mutter befürchtet hätte, dass ihr dadurch ein Schaden hätte entstehen können. Der Beschwerdeführer sei durchgehend bei seiner Mutter in römisch 40 aufhältig gewesen und hätte diese keine weiteren Mieter haben dürfen, sohin habe seine Mutter angegeben, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in Serbien aufgehalten hätte, obwohl er durchgehend in Österreich gewesen sei. Es sei ihm völlig bewusst, dass sich seine Situation seit dem Jahr 2019 nicht geändert habe, habe er jedoch sein komplettes Leben in Österreich verbracht und sei hier sozial verankert. Seine strafrechtliche Verurteilung sei Jahre her und gelte er als unbescholten. Von ihm gehe somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es bestehe weiterhin eine enge Beziehung zu seinen Brüdern sowie zu seiner Lebensgefährtin. Er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten berufstätig und von keinerlei Sozialleistungen abhängig und sei es ihm in naher Zukunft auch wieder möglich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Es werde völlig eingestanden, dass der Beschwerdeführer in seiner Verhandlung im Jahr 2019 Anderes vorgebracht habe und sohin das erkennende Gericht die damalige Beschwerde richtigerweise abgewiesen hätte. Er habe seine Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2023 gepflegt und könne aufgrund der beigelegten Fotos auch belegt werden, dass er sich über Jahre in Österreich und nicht in Serbien aufgehalten hätte. Dieser Stellungnahme waren ein Konvolut an Lichtbildern sowie ein verfasster Lebenslauf des Beschwerdeführers beigelegt (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Aktenvorlage Teil 2, Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 220; Aktenvorlage Teil 2, Kopie gültiger serbischer Reisepass, AS 292; Auszug aus dem serbischen Geburtenregister, AS 298; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Aktenvorlage Teil 2, Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 220; Aktenvorlage Teil 2, Kopie gültiger serbischer Reisepass, AS 292; Auszug aus dem serbischen Geburtenregister, AS 298; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1980 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier mehrmals, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen und trotz des bis zum Jahr 2015 aufrechten unbefristeten Aufenthaltsverbotes und der im Jahr 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig aufhältig und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf (vgl. Meldebestätigung vom XXXX .1995, Aktenbestandteil 1, AS 61; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4):1.1.
  14. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1980 in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier mehrmals, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen und trotz des bis zum Jahr 2015 aufrechten unbefristeten Aufenthaltsverbotes und der im Jahr 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig aufhältig und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf vergleiche Meldebestätigung vom römisch 40 .1995, Aktenbestandteil 1, AS 61; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4): ● XXXX .1980 bis XXXX .1980  römisch 40 .1980 bis römisch 40 .1980 ● XXXX .1982 bis XXXX .1982 römisch 40 .1982 bis römisch 40 .1982 ● XXXX .1982 bis XXXX .1982 römisch 40 .1982 bis römisch 40 .1982 ● XXXX .1982 bis XXXX .1983 römisch 40 .1982 bis römisch 40 .1983 ● XXXX .1983 bis XXXX .1984 römisch 40 .1983 bis römisch 40 .1984 ● XXXX .1984 bis XXXX .1984 römisch 40 .1984 bis römisch 40 .1984 ● XXXX .1987 bis XXXX .1987 römisch 40 .1987 bis römisch 40 .1987 ● XXXX .1987 bis XXXX .1987 römisch 40 .1987 bis römisch 40 .1987 ● XXXX .1987 bis XXXX .1988 römisch 40 .1987 bis römisch 40 .1988 ● XXXX .1989 bis XXXX .1990 römisch 40 .1989 bis römisch 40 .1990 ● XXXX .1991 bis XXXX .1992 römisch 40 .1991 bis römisch 40 .1992 ● XXXX .1992 bis XXXX .1992 römisch 40 .1992 bis römisch 40 .1992 ● XXXX .1993 bis XXXX .1996 römisch 40 .1993 bis römisch 40 .1996 ● XXXX .2001 bis XXXX .2002 Hauptwohnsitz römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2002 Hauptwohnsitz ● XXXX .2001 bis XXXX .2002 Nebenwohnsitz (JA) römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2002 Nebenwohnsitz (JA) ● XXXX .2002 bis XXXX .2002 Nebenwohnsitz (JA) römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002 Nebenwohnsitz (JA) ● XXXX .2002 bis XXXX .2003 Hauptwohnsitz römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 Hauptwohnsitz ● XXXX .2007 bis XXXX .2007 Hauptwohnsitz römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 Hauptwohnsitz ● XXXX .2010 bis XXXX .2011 Hauptwohnsitz römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 Hauptwohnsitz ● XXXX .2015 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitz römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz ● XXXX .2018 bis XXXX .2019 Hauptwohnsitz römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz ● XXXX .2019 bis XXXX .2019 Nebenwohnsitz römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz ● XXXX .2021 bis XXXX .2021 Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz ● XXXX .2021 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz ● seit XXXX .2024 Hauptwohnsitz seit römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2000 bis XXXX 2001, von XXXX .2018 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019

§ 16

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz im österreichischen Bundesgebiet selbstversichert (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Versicherungsnachweis XXXX , AS 309; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.1.3. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .2000 bis römisch 40 2001, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019

Paragraph 16, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz im österreichischen Bundesgebiet selbstversichert vergleiche Aktenvorlage Teil 2, Versicherungsnachweis römisch 40 , AS 309; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024). Er ging von XXXX .1998 bis XXXX .1998 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Auch war zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt unrechtmäßig, zumal ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestand (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).Er ging von römisch 40 .1998 bis römisch 40 .1998 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Auch war zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt unrechtmäßig, zumal ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestand vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024). Weiters ging der Beschwerdeführer von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2025 einer Erwerbstätigkeit nach ohne über eine Berechtigung hierfür zu verfügen. Seit XXXX 2025 besteht wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis. Es wird hierbei festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verfügt, er verfügt auch nicht über einen Aufenthaltstitel und hält sich bereits langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).Weiters ging der Beschwerdeführer von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 einer Erwerbstätigkeit nach ohne über eine Berechtigung hierfür zu verfügen. Seit römisch 40 2025 besteht wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis. Es wird hierbei festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verfügt, er verfügt auch nicht über einen Aufenthaltstitel und hält sich bereits langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX .2025).1.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 .2025). 1.
  3. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  4. Vorverfahren: 1.2.1.
  5. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmalig in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf, kehrte danach drei Jahre nach XXXX und sodann im Jahr 1987 nach Österreich zurück und hat hier seine Schulbildung absolviert. Danach hat er eine Frisörlehre im Bundesgebiet begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er verfügte bis zum XXXX .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 1 ff; Aktenvorlage Teil 2, Auflistung Schulbesuchszeiten, AS 309).1.2.1.
  6. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmalig in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf, kehrte danach drei Jahre nach römisch 40 und sodann im Jahr 1987 nach Österreich zurück und hat hier seine Schulbildung absolviert. Danach hat er eine Frisörlehre im Bundesgebiet begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er verfügte bis zum römisch 40 .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 1 ff; Aktenvorlage Teil 2, Auflistung Schulbesuchszeiten, AS 309). 1.2.1.
  7. Am XXXX .1993 wurde der Beschwerdeführer erstmalig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX .1994 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hatte. Am XXXX .1994 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am XXXX .1995 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Es lagen weiters acht Verwaltungsstrafen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 20 ff; Urteil vom XXXX .1993, Aktenvorlage Teil 1, AS 90; Urteil vom XXXX .1994, Aktenvorlage Teil 1, AS 85; Urteil vom XXXX .1995, Aktenvorlage Teil 1, AS 101 ff).1.2.1.
  8. Am römisch 40 .1993 wurde der Beschwerdeführer erstmalig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .1994 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hatte. Am römisch 40 .1994 wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am römisch 40 .1995 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Es lagen weiters acht Verwaltungsstrafen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer vor vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 20 ff; Urteil vom römisch 40 .1993, Aktenvorlage Teil 1, AS 90; Urteil vom römisch 40 .1994, Aktenvorlage Teil 1, AS 85; Urteil vom römisch 40 .1995, Aktenvorlage Teil 1, AS 101 ff). 1.2.1.
  9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .1995 wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser Berufung mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX .1996 keine Folge gegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .1996 wurde auch die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 67 ff, AS 116 ff, AS 132 ff).1.2.1.
  10. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .1995 wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser Berufung mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 .1996 keine Folge gegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 .1996 wurde auch die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Aufenthaltsverbot bestätigt vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 67 ff, AS 116 ff, AS 132 ff). 1.2.1.
  11. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging unangemeldeten Tätigkeiten nach. Am XXXX .1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am XXXX .1998 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 144 ff, AS 156 ff).1.2.1.
  12. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging unangemeldeten Tätigkeiten nach. Am römisch 40 .1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am römisch 40 .1998 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 144 ff, AS 156 ff). 1.2.1.
  13. Am XXXX .2000 überfuhr der Beschwerdeführer, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes, mit seinem Auto die Grenze zu Österreich und hatte im Bundesgebiet einen schweren Autounfall, wobei er ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste und sich über längere Zeit, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, unrechtmäßig und unangemeldet weiterhin im Bundesgebiet aufhielt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Meldung vom XXXX .2000, AS 203; Aktenvorlage Teil 1, Behandlungsbestätigung XXXX , AS 207).1.2.1.
  14. Am römisch 40 .2000 überfuhr der Beschwerdeführer, trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes, mit seinem Auto die Grenze zu Österreich und hatte im Bundesgebiet einen schweren Autounfall, wobei er ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste und sich über längere Zeit, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, unrechtmäßig und unangemeldet weiterhin im Bundesgebiet aufhielt vergleiche Aktenvorlage Teil 1, Meldung vom römisch 40 .2000, AS 203; Aktenvorlage Teil 1, Behandlungsbestätigung römisch 40 , AS 207). 1.2.1.
  15. Am XXXX .2000 stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2000 bis zum XXXX .2001 aufgeschoben wurde. Am XXXX .2001 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Verlängerung des Abschiebungsaufschubes, da der Beschwerdeführer an den gesundheitlichen Folgen seines Unfalles nach wie leide. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX .2001 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers ein weiteres Mal bis zum XXXX .2002 aufgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom XXXX .2000, AS 210 Aktenvorlage Teil 1, AS 224 ff; Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom XXXX .2000, AS 264; Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom XXXX .2001, AS 278 Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom XXXX .2001, AS 304 ff).1.2.1.
  16. Am römisch 40 .2000 stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2000 bis zum römisch 40 .2001 aufgeschoben wurde. Am römisch 40 .2001 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ein Ansuchen um Verlängerung des Abschiebungsaufschubes, da der Beschwerdeführer an den gesundheitlichen Folgen seines Unfalles nach wie leide. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom römisch 40 .2001 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers ein weiteres Mal bis zum römisch 40 .2002 aufgeschoben vergleiche Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom römisch 40 .2000, AS 210 Aktenvorlage Teil 1, AS 224 ff; Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom römisch 40 .2000, AS 264; Aktenvorlage Teil 1, Ansuchen vom römisch 40 .2001, AS 278 Aktenvorlage Teil 1, Bescheid vom römisch 40 .2001, AS 304 ff). 1.2.1.
  17. Am XXXX .2001 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX .2001 durch das LG für Strafsachen XXXX wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2002 zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betruges verurteilt (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 312 ff).1.2.1.
  18. Am römisch 40 .2001 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 .2001 durch das LG für Strafsachen römisch 40 wegen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2002 zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Betruges verurteilt vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 312 ff). 1.2.1.
  19. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann bescheidmäßig die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom XXXX .2003 und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2003 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Erlangung eines Heimreisezertifikates am XXXX .2003 am Luftweg nach Serbien abgeschoben, da mit Amtsbescheinigung (AS 449) die Flugtauglichkeit als gegeben erachtet wurde (vgl. Aktenvorlage Teil 1, AS 404 ff, AS 419 ff, AS 422 ff, AS 440 ff; AS 480ff).1.2.1.
  20. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann bescheidmäßig die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2003 und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2003 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Erlangung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 .2003 am Luftweg nach Serbien abgeschoben, da mit Amtsbescheinigung (AS 449) die Flugtauglichkeit als gegeben erachtet wurde vergleiche Aktenvorlage Teil 1, AS 404 ff, AS 419 ff, AS 422 ff, AS 440 ff; AS 480ff). 1.2.1.
  21. Der Beschwerdeführer hielt sich erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde am XXXX .2007 von Exekutivbeamten im Bundesgebiet angehalten und zeigte dabei den Führerschein seines Bruders XXXX vor. Im Zuge dessen konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2003 und somit direkt nach seiner Abschiebung unangemeldet bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hatte. Sohin wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag festgenommen. Darauffolgend wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2007 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX .2007 Beschwerde an den UVS XXXX . Der UVS XXXX stellte am XXXX .2007 die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft fest und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgelblichen Voraussetzungen für die Anhaltung der Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer sollte am XXXX .2007 abgeschoben werden, dies verhinderte er jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughafen- XXXX transportieren sollte, verließ und damit die freiwillige Rückkehr abbrach. Sohin wurde am XXXX .2007 ein weiterer Schubhaftbescheid erlassen, der Beschwerdeführer konnte jedoch im Bundesgebiet nicht angetroffen werden. Am XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen, wurde jedoch wieder entlassen. Er hielt sich abermals unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Anzeige vom XXXX .2007, AS 502; Bescheid vom XXXX .2007, AS 515; Beschwerde, AS 533 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid UVS Wien vom XXXX .2007, AS 65 ff; Schreiben vom XXXX .2007, AS 133; Bescheid vom XXXX .2007, AS 135; Kurzbrief vom XXXX .2007, AS 147; Abschluss-Bericht vom XXXX .2010, AS 152).1.2.1.
  22. Der Beschwerdeführer hielt sich erneut unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde am römisch 40 .2007 von Exekutivbeamten im Bundesgebiet angehalten und zeigte dabei den Führerschein seines Bruders römisch 40 vor. Im Zuge dessen konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2003 und somit direkt nach seiner Abschiebung unangemeldet bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hatte. Sohin wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag festgenommen. Darauffolgend wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 .2007 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 .2007 Beschwerde an den UVS römisch 40 . Der UVS römisch 40 stellte am römisch 40 .2007 die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft fest und dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgelblichen Voraussetzungen für die Anhaltung der Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer sollte am römisch 40 .2007 abgeschoben werden, dies verhinderte er jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughafen- römisch 40 transportieren sollte, verließ und damit die freiwillige Rückkehr abbrach. Sohin wurde am römisch 40 .2007 ein weiterer Schubhaftbescheid erlassen, der Beschwerdeführer konnte jedoch im Bundesgebiet nicht angetroffen werden. Am römisch 40 .2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen, wurde jedoch wieder entlassen. Er hielt sich abermals unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf vergleiche Aktenvorlage Teil 1, Anzeige vom römisch 40 .2007, AS 502; Bescheid vom römisch 40 .2007, AS 515; Beschwerde, AS 533 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid UVS Wien vom römisch 40 .2007, AS 65 ff; Schreiben vom römisch 40 .2007, AS 133; Bescheid vom römisch 40 .2007, AS 135; Kurzbrief vom römisch 40 .2007, AS 147; Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2010, AS 152). 1.2.1.
  23. Am XXXX .2012 stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion XXXX den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Am XXXX .2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben, da das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2012, AS 230 ff; Antrag vom XXXX .2014, AS 251 ff; Bescheid vom XXXX .2015, AS 271 ff).1.2.1.
  24. Am römisch 40 .2012 stellte der Beschwerdeführer an die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Am römisch 40 .2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2015 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben, da das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war vergleiche Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom römisch 40 .2012, AS 230 ff; Antrag vom römisch 40 .2014, AS 251 ff; Bescheid vom römisch 40 .2015, AS 271 ff). 1.2.1.
  25. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2018 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2019 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich einvernommen und erging am Schluss der Verhandlung das mündlich verkündete Erkenntnis zu GZ: XXXX und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor am XXXX .2019 festgenommen und am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2018, AS 285 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid vom XXXX .2019, AS 388 ff; Festnahme vom XXXX .2019, AS 417; Beschwerde vom XXXX .2019, AS 445 ff; Verfahren BVwG zu GZ: XXXX , VH-Niederschrift vom XXXX .2019, OZ 4; gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom XXXX .2019, GZ: XXXX , OZ 5; Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.04.2025).1.2.1.
  26. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2019 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Am römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich einvernommen und erging am Schluss der Verhandlung das mündlich verkündete Erkenntnis zu GZ: römisch 40 und wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits davor am römisch 40 .2019 festgenommen und am römisch 40 .2019 nach Serbien abgeschoben vergleiche Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom römisch 40 .2018, AS 285 ff; Aktenvorlage Teil 2, Bescheid vom römisch 40 .2019, AS 388 ff; Festnahme vom römisch 40 .2019, AS 417; Beschwerde vom römisch 40 .2019, AS 445 ff; Verfahren BVwG zu GZ: römisch 40 , VH-Niederschrift vom römisch 40 .2019, OZ 4; gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 , OZ 5; Auszug aus dem Fremdenregister vom 25.04.2025). 1.2.1.
  27. Am XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine vormalige rechtsfreundliche Vertretung einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hatte. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom XXXX .2021, AS 520 ff; Bescheid vom XXXX .2022, AS 550 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.2.1.12. Am römisch 40 .2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine vormalige rechtsfreundliche Vertretung einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hatte. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft vergleiche Aktenvorlage Teil 2, Antrag vom römisch 40 .2021, AS 520 ff; Bescheid vom römisch 40 .2022, AS 550 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.2.

  1. Aktuelles Verfahren: 1.2.2.
  2. Aufgrund des Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom XXXX .2024, hielt die LPD XXXX Nachschau an der Adresse „ XXXX “ und wurde im Zuge dessen festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz des ablehnenden Bescheides das Bundesgebiet nie verlassen und sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die letzte Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am XXXX 2021 (vgl. Erhebungsersuchen vom XXXX .2024, AS 571; Kurzbrief vom XXXX .2024, AS 576).1.2.2.
  3. Aufgrund des Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, hielt die LPD römisch 40 Nachschau an der Adresse „ römisch 40 “ und wurde im Zuge dessen festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz des ablehnenden Bescheides das Bundesgebiet nie verlassen und sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die letzte Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am römisch 40 2021 vergleiche Erhebungsersuchen vom römisch 40 .2024, AS 571; Kurzbrief vom römisch 40 .2024, AS 576). 1.2.2.
  4. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr laut Einreisestempel seit XXXX .2021 abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war von XXXX .2021 bis XXXX .2024 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX .2024 besteht eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse „ XXXX “. Bis dato hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemüht und hält sich, wie schon die Jahre zuvor, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Reisepasskopie und Einreisstempel, AS 579; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.2.2.
  5. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr laut Einreisestempel seit römisch 40 .2021 abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 .2024 besteht eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse „ römisch 40 “. Bis dato hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bemüht und hält sich, wie schon die Jahre zuvor, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf vergleiche Reisepasskopie und Einreisstempel, AS 579; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.2.2.
  6. Sohin wurde nunmehr mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, AS 591).1.2.2.
  7. Sohin wurde nunmehr mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, AS 591). 1.2.2.
  8. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX .2024, AS 589).1.2.2.
  9. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 .2024, AS 589). 1.
  10. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  11. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien (damaliges Jugoslawien) geboren, reiste im Jahr 1980 mit seinen Eltern und Großeltern nach XXXX und hat hier seine Schulbildung absolviert. Eine Lehre zum Friseur brach der Beschwerdeführer ab. Aktuell ist der Beschwerdeführer, ohne über eine aufrechte Arbeitserlaubnis zu verfügen, als Reinigungskraft im Bundesgebiet tätig (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).1.3.
  12. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien (damaliges Jugoslawien) geboren, reiste im Jahr 1980 mit seinen Eltern und Großeltern nach römisch 40 und hat hier seine Schulbildung absolviert. Eine Lehre zum Friseur brach der Beschwerdeführer ab. Aktuell ist der Beschwerdeführer, ohne über eine aufrechte Arbeitserlaubnis zu verfügen, als Reinigungskraft im Bundesgebiet tätig vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.3.
  13. Der Beschwerdeführer war in den 90er Jahren mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , in einer Lebensgemeinschaft und hat mit dieser eine erwachsene Tochter und zwar XXXX , geb. am XXXX , welche auch im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsangehörige ist. Ein Kontakt oder ein besonderes Naheverhältnis besteht zur Tochter nicht und ist diese auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Er gab auch im Zuge seiner Stellungnahme zum Antrag vom XXXX .2018 an, zu seiner Tochter keinen Kontakt zu haben und diese zwischen dem Jahr 2000 und 2018 lediglich sechs bis sieben Mal gesehen zu haben (vgl. Aktenvorlage Teil 1, Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft, AS 215; Aktenvorlage Teil 2, AS 295; Verhandlungsniederschrift, S. 5).1.3.
  14. Der Beschwerdeführer war in den 90er Jahren mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , in einer Lebensgemeinschaft und hat mit dieser eine erwachsene Tochter und zwar römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche auch im Bundesgebiet lebt und österreichische Staatsangehörige ist. Ein Kontakt oder ein besonderes Naheverhältnis besteht zur Tochter nicht und ist diese auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Er gab auch im Zuge seiner Stellungnahme zum Antrag vom römisch 40 .2018 an, zu seiner Tochter keinen Kontakt zu haben und diese zwischen dem Jahr 2000 und 2018 lediglich sechs bis sieben Mal gesehen zu haben vergleiche Aktenvorlage Teil 1, Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft, AS 215; Aktenvorlage Teil 2, AS 295; Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.3.
  15. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet insbesondere über seine zwei Brüder XXXX , geb. am XXXX , welcher im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt sowie XXXX , geb. am XXXX , welcher ebenfalls über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer pflegt zu seinen beiden Brüdern ein gutes Verhältnis und hat zu diesen regelmäßigen Kontakt (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie Fremdenregister jeweils vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 10).1.3.
  16. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet insbesondere über seine zwei Brüder römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher ebenfalls über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Beschwerdeführer pflegt zu seinen beiden Brüdern ein gutes Verhältnis und hat zu diesen regelmäßigen Kontakt vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie Fremdenregister jeweils vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 10). 1.3.
  17. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , ist am XXXX verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1997 verstorben (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 10).1.3.
  18. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist am römisch 40 verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1997 verstorben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 10). 1.3.
  19. Er hat auch noch weitere Familienangehörige im Bundesgebiet, nämlich zwei Tanten, einen Onkel sowie Cousinen und Cousins, mit welchen er Kontakt pflegt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur war nicht feststellbar (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).1.3.
  20. Er hat auch noch weitere Familienangehörige im Bundesgebiet, nämlich zwei Tanten, einen Onkel sowie Cousinen und Cousins, mit welchen er Kontakt pflegt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur war nicht feststellbar vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.3.
  21. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , welche er vor ca. vor zwei Jahren kennengelernt hat. Bezüglich seiner österreichischen Lebensgefährtin wird festgestellt, dass der rechtsfreundlichen Vertretung in gegenständlicher Beschwerde ein Schreibfehler unterlaufen ist („ XXXX “) und daher die Lebensgefährtin seitens des Bundesverwaltungsgerichtet nicht ermittelt werden und auch nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen werden konnte. Dass er mit dieser im gleichen Haushalt lebt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht war nicht feststellbar und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet (vgl. negativer Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024 lautend auf „ XXXX “; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.3.
  22. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , welche er vor ca. vor zwei Jahren kennengelernt hat. Bezüglich seiner österreichischen Lebensgefährtin wird festgestellt, dass der rechtsfreundlichen Vertretung in gegenständlicher Beschwerde ein Schreibfehler unterlaufen ist („ römisch 40 “) und daher die Lebensgefährtin seitens des Bundesverwaltungsgerichtet nicht ermittelt werden und auch nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen werden konnte. Dass er mit dieser im gleichen Haushalt lebt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht war nicht feststellbar und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet vergleiche negativer Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024 lautend auf „ römisch 40 “; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.3.
  23. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörigen. Er hielt sich nie für lange Zeit im Herkunftsstaat auf und war im Bundesgebiet beinahe durchgehend unrechtmäßig aufhältig (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5).1.3.
  24. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörigen. Er hielt sich nie für lange Zeit im Herkunftsstaat auf und war im Bundesgebiet beinahe durchgehend unrechtmäßig aufhältig vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.3.
  25. Der Beschwerdeführer erhält derzeit ein Einkommen aus seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit und erhält keinerlei Sozialleistungen. Er ist derzeit in einem Wohnheim wohnhaft, wo er keine Miete bezahlt und wird auch finanziell durch seine beiden Brüder unterstützt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 und S. 61.3.
  26. Der Beschwerdeführer erhält derzeit ein Einkommen aus seiner unerlaubten Erwerbstätigkeit und erhält keinerlei Sozialleistungen. Er ist derzeit in einem Wohnheim wohnhaft, wo er keine Miete bezahlt und wird auch finanziell durch seine beiden Brüder unterstützt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5 und S. 6 1.3.
  27. Aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist dieser aktuell kranken- und sozialversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Anmeldung zur SV als Arbeiter vom XXXX .2025, OZ 11).1.3.
  28. Aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist dieser aktuell kranken- und sozialversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025; Anmeldung zur SV als Arbeiter vom römisch 40 .2025, OZ 11). 1.3.
  29. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.3.
  30. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (Verhandlungsniederschrift, S. 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.3.
  31. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weder einen Deutschkurs- noch eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt auch über keine bestandene Integrationsprüfung. Die mündliche Beschwerdeverhandlung konnte jedoch in deutscher Sprache durchgeführt werden und wurde die Dolmetscherin für die Sprache Serbisch bereits zu Beginn der Verhandlung entlassen (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Verhandlungsniederschrift, S. 2).1.3.
  32. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weder einen Deutschkurs- noch eine Deutschsprachprüfung absolviert und verfügt auch über keine bestandene Integrationsprüfung. Die mündliche Beschwerdeverhandlung konnte jedoch in deutscher Sprache durchgeführt werden und wurde die Dolmetscherin für die Sprache Serbisch bereits zu Beginn der Verhandlung entlassen vergleiche persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Verhandlungsniederschrift, S. 2).
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  35. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  36. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers. 2.2.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das das Strafregister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie dessen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister. Die Auszüge sind jeweils aktenkundig. 2.2.
  38. Die gegen den Beschwerdeführer bereits geführten Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie fremdenrechtlichen Verfahren sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  39. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seiner eingebrachten Stellungnahme vom XXXX .2025 feststellbar, dass er sich nicht wie er in seiner mündlichen Einvernahme im Zuge seines Verfahrens des BVwG zur Zahl XXXX , VH-Niederschrift vom XXXX .2019, Seite 5, angegeben hatte sich 20 Jahre in Serbien aufgehalten hatte. Tatsächlich habe er sich von 1996 bis 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten. Seine verstorbene Mutter hätte in ihrer Einvernahme am XXXX .2019 die Unwahrheit gesagt, weil sie befürchtet hätte Probleme mit ihrer Wohnung zu bekommen, da sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit unangemeldet bei dieser aufgehalten hatte. Dass er sich in Serbien beim Stiefbruder der verstorbenen Mutter aufgehalten hatte entspricht nicht der Wahrheit. 2.2.
  40. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seiner eingebrachten Stellungnahme vom römisch 40 .2025 feststellbar, dass er sich nicht wie er in seiner mündlichen Einvernahme im Zuge seines Verfahrens des BVwG zur Zahl römisch 40 , VH-Niederschrift vom römisch 40 .2019, Seite 5, angegeben hatte sich 20 Jahre in Serbien aufgehalten hatte. Tatsächlich habe er sich von 1996 bis 2018 durchgehend in Österreich aufgehalten. Seine verstorbene Mutter hätte in ihrer Einvernahme am römisch 40 .2019 die Unwahrheit gesagt, weil sie befürchtet hätte Probleme mit ihrer Wohnung zu bekommen, da sich der Beschwerdeführer die ganze Zeit unangemeldet bei dieser aufgehalten hatte. Dass er sich in Serbien beim Stiefbruder der verstorbenen Mutter aufgehalten hatte entspricht nicht der Wahrheit. Auch gab der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , befragt zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an wie folgt:Auch gab der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , befragt zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an wie folgt: „[…] VR: Wissen Sie, wann Ihr Bruder das letzte Mal in Serbien war? Z1: Vielleicht 2021, aber ich weiß es nicht. RV: Haben Sie von 1996 bis 2018 regelmäßig mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt?Regierungsvorlage, Haben Sie von 1996 bis 2018 regelmäßig mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt? Z1: Ich bin mit meiner Mutter zusammen aufgewachsen und irgendwann war der Beschwerdeführer auch da. RV: Wie lange haben Sie bei Ihrer Mutter gelebt?Regierungsvorlage, Wie lange haben Sie bei Ihrer Mutter gelebt? Z1: Bis ich 20 war. Also bis
  41. RV: Hat Ihr Bruder gemeinsam mit Ihrer Mutter gelebt?Regierungsvorlage, Hat Ihr Bruder gemeinsam mit Ihrer Mutter gelebt? Z1: Ja. Ich bin ausgezogen und er hat bis die Mutter gestorben ist, dort gewohnt. Der Mietvertrag ist aber nicht auf ihn übergegangen, wie wir eigentlich gedacht haben. […]“ Auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , gab im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers an wie folgt:Auch der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers an wie folgt: „[…] VR: Wissen Sie, wann Ihr Bruder das letzte Mal in Serbien war? Z3: Ich glaube das war vor ca. 2 Jahren. Ich glaube es waren ein paar Wochen, 2 Wochen ca. […] RV: Wielange hat der Beschwerdeführer mit Ihrer Mutter gemeinsam gelebt?Regierungsvorlage, Wielange hat der Beschwerdeführer mit Ihrer Mutter gemeinsam gelebt? Z3: Lange Jahre, ich weiß es nicht genau. RV: Hat Ihr Bruder sich dauerhaft in Serbien aufgehalten in den 90 er und Anfang der 2000 er Jahre?Regierungsvorlage, Hat Ihr Bruder sich dauerhaft in Serbien aufgehalten in den 90 er und Anfang der 2000 er Jahre? Z3: Nein. […]“ Feststellbar war daher, dass der Beschwerdeführer beinahe durchgehend im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war, er hat somit nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern auch massiv gegen das Meldegesetz verstoßen, zumal er bei seiner Mutter jahrelang Wohnsitz nahm, ohne über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung zu verfügen. 2.2.
  42. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nachgeht. 2.2.
  43. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil 1.A): 3.
  45. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
  46. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2024 die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu äußern, welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret darzulegen, was er im Zuge einer mündlichen Einvernahme vorgebracht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2024 die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu äußern, welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret darzulegen, was er im Zuge einer mündlichen Einvernahme vorgebracht hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. 3.
  47. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. bis V. des angefochtenen Bescheides, sodass der Spruchpunkt I. bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
  48. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, sodass der Spruchpunkt römisch eins. bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.
  49. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; […]
  5. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) […]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). 3.4.3. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. 3.4.3.

  1. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Kleinkindalter in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf. Er reiste sodann in seinen Heimatstaat zurück und kam im Jahr 1987 wieder zurück in das Bundesgebiet, wo er bis zum XXXX .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) verfügte. Er absolvierte hier seine Schulbildung und begann eine Frisörlehre, welche er jedoch abbrach. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1994 und 1995 vier Mal rechtskräftig verurteilt und lagen in diesen Zeiträumen auch acht Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Aus diesen Gründen erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX .1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .1996 nach erhobener Beschwerde auch bestätigt wurde. Nach Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Bestätigung durch den Verwaltungsgerichthof im Jahr 1996 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging auch in der Zeit von XXXX .1998 bis XXXX .1998 trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und ohne über eine Berechtigung zu verfügen im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen wurde und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, wurde er am XXXX .1998 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.3.4.3.
  2. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im Kleinkindalter in den Jahren 1980 bis 1984 in Österreich auf. Er reiste sodann in seinen Heimatstaat zurück und kam im Jahr 1987 wieder zurück in das Bundesgebiet, wo er bis zum römisch 40 .1996 über eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) verfügte. Er absolvierte hier seine Schulbildung und begann eine Frisörlehre, welche er jedoch abbrach. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1994 und 1995 vier Mal rechtskräftig verurteilt und lagen in diesen Zeiträumen auch acht Verwaltungsstrafen gegen den Beschwerdeführer vor. Aus diesen Gründen erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 .1995 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 .1996 nach erhobener Beschwerde auch bestätigt wurde. Nach Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Bestätigung durch den Verwaltungsgerichthof im Jahr 1996 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und ging auch in der Zeit von römisch 40 .1998 bis römisch 40 .1998 trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und ohne über eine Berechtigung zu verfügen im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen wurde und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Verwaltungshaft und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, wurde er am römisch 40 .1998 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Nach seiner Abschiebung am XXXX .1998 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und nach der Trennung im Jahr 2000 Unterkunft bei seiner Mutter. Trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes hielt er sich sohin im Bundesgebiet auf und kam es sodann im Jahr 2000 zu einem schweren Autounfall im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte sowohl am XXXX .2000 als auch am XXXX .2001 jeweils einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes und wurde diesen Anträgen jeweils mit Bescheiden vom XXXX .2000 und XXXX .2001 Folge gegeben und die Abschiebung bis zumindest XXXX .2002 aufgeschoben. Nach seiner Abschiebung am römisch 40 .1998 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück und nahm unangemeldet Unterkunft bei seiner damaligen Lebensgefährtin und nach der Trennung im Jahr 2000 Unterkunft bei seiner Mutter. Trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes hielt er sich sohin im Bundesgebiet auf und kam es sodann im Jahr 2000 zu einem schweren Autounfall im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn Trauma erlitt und im Bundesgebiet in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte sowohl am römisch 40 .2000 als auch am römisch 40 .2001 jeweils einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes und wurde diesen Anträgen jeweils mit Bescheiden vom römisch 40 .2000 und römisch 40 .2001 Folge gegeben und die Abschiebung bis zumindest römisch 40 .2002 aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde abermals in den Jahren 2001 und 2002 straffällig und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom XXXX .2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer im XXXX 2003 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung reiste dieser abermals trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Wohnsitz bei seiner Mutter. Zwischen den Jahren 2003 und 2007 besteht eine Meldelücke und verstieß er zu dieser Zeit auch wieder gegen das Meldegesetz. Erst am XXXX .2007 konnte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durch Exekutivbeamte angehalten werden, wobei er sich bei seiner Kontrolle mit dem Ausweis seines Bruders auswies. Erst durch eine weitere Erhebung konnte sodann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand. In der Folge wurde er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Er sollte sodann am XXXX .2007 abgeschoben werden. Diese Abschiebung verhinderte der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughaften transportieren sollte, verließ.Der Beschwerdeführer wurde abermals in den Jahren 2001 und 2002 straffällig und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Ein erneut gestellter Antrag auf Abschiebungsaufschub wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer im römisch 40 2003 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung reiste dieser abermals trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Wohnsitz bei seiner Mutter. Zwischen den Jahren 2003 und 2007 besteht eine Meldelücke und verstieß er zu dieser Zeit auch wieder gegen das Meldegesetz. Erst am römisch 40 .2007 konnte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durch Exekutivbeamte angehalten werden, wobei er sich bei seiner Kontrolle mit dem Ausweis seines Bruders auswies. Erst durch eine weitere Erhebung konnte sodann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestand. In der Folge wurde er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt. Er sollte sodann am römisch 40 .2007 abgeschoben werden. Diese Abschiebung verhinderte der Beschwerdeführer jedoch dadurch, dass er an einer roten Ampel das Auto, welches ihn zum Flughaften transportieren sollte, verließ. Der Beschwerdeführer tauchte sohin im Bundesgebiet unter und konnte erst wieder am XXXX .2010 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes betreten und festgenommen werden, wobei er jedoch nicht abgeschoben wurde. Während seines weiterhin unrechtmäßigen Aufenthaltes stellte er am XXXX .2012 und XXXX .2014 Anträge auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2015 stattgegeben wurde, zumal das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war.Der Beschwerdeführer tauchte sohin im Bundesgebiet unter und konnte erst wieder am römisch

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