RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG308 2298763-1 Spruch, G308 2298763-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ab dem XXXX .2023 als Saisonier im Bundesgebiet erwerbstätig. Er wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am XXXX .2024 die Untersuchungshaft verhängt.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ab dem römisch 40 .2023 als Saisonier im Bundesgebiet erwerbstätig. Er wurde am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am römisch 40 .2024 die Untersuchungshaft verhängt. Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom XXXX .2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von viereinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von viereinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Fest stehe, dass ein markanter Zeitraum, in welchem er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe und nicht straffällig geworden wäre, nicht festgestellt werden könne, zumal er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in Strafhaft befunden habe. Im Hinblick auf die Art und Schwere des Verbrechens sowie die Dauer der Freiheitsstrafe, sei das Ausmaß der Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen zu betrachten. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, weshalb kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Weiters wurde ihm mit Schreiben vom XXXX .2024 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Weiters wurde ihm mit Schreiben vom römisch 40 .2024 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom XXXX .2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom römisch 40 .2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochten Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde und den Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochten Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde und den Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zu jeder Wintersaison nach Österreich komme um hier zu arbeiten. Von seinen ehemaligen Dienstgebern seien ihm entsprechende Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden und sei er immer legal beschäftigt und in den entsprechend Zeiträumen auch sozialversichert gewesen. Die Sommermonate habe er bei seiner Freundin in Griechenland verbracht, welche in den Wintermonaten auch im Bundesgebiet als Saisonier arbeite. Der Beschwerdeführer habe während der letzten fünf Jahre nicht dauerhaft in Belgien gelebt und sei dort nur zu Besuch gewesen. Er habe eine starke Bindung zu XXXX und den Menschen welche dort leben. Schon als Kind sei er in das Bundesgebiet gereist, um hier Ski zu fahren. Er habe hier während der Wintersaisonen in Hotels und Restaurants gearbeitet und sei sodann in das Alkohol- und Drogenmilieu gerutscht. Bei seinem Strafausmaß habe das Gericht seine erstmalige Straffälligkeit sowie seine bisherige ordentliche Lebensführung berücksichtigt. Er habe während seiner Haft keine Drogen oder Substitutionsmittel genommen und sei bereit, nach seiner Haftentlassung eine Therapie zu machen. Er habe auch vor, wieder eine feste Anstellung im Bundesgebiet zu finden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrmals im Bundesgebiet aufgehalten und hier auch wohlverhalten. Auch verfüge er über ausreichend finanzielle Mittel, zumal er aus einer gut situierten Familie komme, welche über großen Grundbesitz mit Landwirtschaft und Ferienwohnungen verfüge. Er verfüge außerdem über ein Diplom in Sportwissenschaften und habe er sohin gute Chancen eine legale Anstellung im Bundesgebiet zu finden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers von einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein umfangreiches Privatleben in Österreich, zumal er hier Freunde habe, hier gelebt habe und erwerbstätig gewesen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zu jeder Wintersaison nach Österreich komme um hier zu arbeiten. Von seinen ehemaligen Dienstgebern seien ihm entsprechende Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden und sei er immer legal beschäftigt und in den entsprechend Zeiträumen auch sozialversichert gewesen. Die Sommermonate habe er bei seiner Freundin in Griechenland verbracht, welche in den Wintermonaten auch im Bundesgebiet als Saisonier arbeite. Der Beschwerdeführer habe während der letzten fünf Jahre nicht dauerhaft in Belgien gelebt und sei dort nur zu Besuch gewesen. Er habe eine starke Bindung zu römisch 40 und den Menschen welche dort leben. Schon als Kind sei er in das Bundesgebiet gereist, um hier Ski zu fahren. Er habe hier während der Wintersaisonen in Hotels und Restaurants gearbeitet und sei sodann in das Alkohol- und Drogenmilieu gerutscht. Bei seinem Strafausmaß habe das Gericht seine erstmalige Straffälligkeit sowie seine bisherige ordentliche Lebensführung berücksichtigt. Er habe während seiner Haft keine Drogen oder Substitutionsmittel genommen und sei bereit, nach seiner Haftentlassung eine Therapie zu machen. Er habe auch vor, wieder eine feste Anstellung im Bundesgebiet zu finden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrmals im Bundesgebiet aufgehalten und hier auch wohlverhalten. Auch verfüge er über ausreichend finanzielle Mittel, zumal er aus einer gut situierten Familie komme, welche über großen Grundbesitz mit Landwirtschaft und Ferienwohnungen verfüge. Er verfüge außerdem über ein Diplom in Sportwissenschaften und habe er sohin gute Chancen eine legale Anstellung im Bundesgebiet zu finden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers von einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ein umfangreiches Privatleben in Österreich, zumal er hier Freunde habe, hier gelebt habe und erwerbstätig gewesen sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
- Der am XXXX in XXXX (Belgien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belgien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Feststellungen im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , AS 33 ff; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 45).1.1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Belgien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belgien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Feststellungen im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , AS 33 ff; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 45). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens zuletzt am XXXX 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier als Saisonier zu arbeiten. Am XXXX XXXX 2024 wurde er wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und inhaftiert (vgl. Verständigung der JA XXXX vom XXXX .2024, AS 3; Mitteilung Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2024 und XXXX .2024, AS 9 und AS 19; Abschluss-Bericht vom XXXX .2024, AS 13 ff).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens zuletzt am römisch 40 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier als Saisonier zu arbeiten. Am römisch 40 römisch 40 2024 wurde er wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und inhaftiert vergleiche Verständigung der JA römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 3; Mitteilung Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024, AS 9 und AS 19; Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024, AS 13 ff). Davor war der Beschwerdeführer lediglich zu Urlaubszwecken im Bundesgebiet aufhältig (vgl. Niederschrift vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 47).Davor war der Beschwerdeführer lediglich zu Urlaubszwecken im Bundesgebiet aufhältig vergleiche Niederschrift vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 47). 1.1.
- Der Beschwerdeführer war von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einer Justizanstalt im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in einer Justizanstalt im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). Vor seiner Inhaftierung nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse „ XXXX “, er war hier jedoch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Abschluss-Bericht vom XXXX .2024, AS 16; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 47).Vor seiner Inhaftierung nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “, er war hier jedoch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024, AS 16; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 47). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025; Abschluss-Bericht vom XXXX .2024, AS 16):1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025; Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024, AS 16): ● XXXX .2023 bis XXXX .2024 Arbeiter bei Ferienwohnungen römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Arbeiter bei Ferienwohnungen ● XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiter bei Vermietung römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiter bei Vermietung 1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat im Herkunftsstaat seine Schulbildung absolviert und ein Diplom in Sportwissenschaften. Er hat im Bundesgebiet für kurze Zeit als Saisonier bei zwei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Zuvor hat er sich in Belgien oder bei seiner Freundin in Griechenland aufgehalten. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat und verfügt er dort auch über einen festen Wohnsitz. Die Freundin des Beschwerdeführers lebt in Griechenland und war ebenso als Saisonier im Bundesgebiet aufhältig (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 39 ff).1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat im Herkunftsstaat seine Schulbildung absolviert und ein Diplom in Sportwissenschaften. Er hat im Bundesgebiet für kurze Zeit als Saisonier bei zwei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. Zuvor hat er sich in Belgien oder bei seiner Freundin in Griechenland aufgehalten. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat und verfügt er dort auch über einen festen Wohnsitz. Die Freundin des Beschwerdeführers lebt in Griechenland und war ebenso als Saisonier im Bundesgebiet aufhältig vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 39 ff). Der Beschwerdeführer hat eine Beziehung mit der griechischen Staatsangehörigen XXXX , welche in Griechenland lebt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 51).Der Beschwerdeführer hat eine Beziehung mit der griechischen Staatsangehörigen römisch 40 , welche in Griechenland lebt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 51). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und verfügt hier über einige Bekannte, welche aber selbst keine österreichischen Staatsangehörigen sind, sondern sich überwiegend als Saisoniers im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 49ff).Der Beschwerdeführer hat keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und verfügt hier über einige Bekannte, welche aber selbst keine österreichischen Staatsangehörigen sind, sondern sich überwiegend als Saisoniers im Bundesgebiet aufhalten vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 49ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 43).1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 43). 1.1.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 51).1.1.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 51). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2024 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2024, OZ 3).1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2024 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, OZ 3). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 (rechtskräftig seit: XXXX .2024), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 2 Z 3, Abs. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2, Abs. 4 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs. 2 iVm Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX XXXX AS 33 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025):1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 (rechtskräftig seit: römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2,, Absatz 4, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 römisch 40 AS 33 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025): Dem Strafurteil des LG XXXX vom XXXX .2024 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Dem Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer hat von XXXX 2023 XXXX .2024von römisch 40 2023 römisch 40 .2024 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift A) in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt um mehr als das 15-fache übersteigenden MengeA) in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG insgesamt um mehr als das 15-fache übersteigenden Menge
- an einem unbekannten Grenzübergang aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar 547,23 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 42 % reinem Cocain (15,3 Grenzmengen);
- Unbekannten überlassen, und zwar zumindest 200 Gramm Kokain im Gegenwert von EUR XXXX mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 42 % reinem Cocain (15,07 Grenzmengen);
- Unbekannten überlassen, und zwar zumindest 200 Gramm Kokain im Gegenwert von EUR römisch 40 mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 42 % reinem Cocain (15,07 Grenzmengen);
- mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar zumindest 538,3 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 42 % reinem Cocain (15,07 Grenmengen); wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; B) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zumindest 8,93 Gramm einer Mischung aus Cocain und Fentanyl (Cocain und Morphium) sowie 2,26 Gramm Cannabisprodukte […]“ Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und Tatwerkzeugen, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge eigener Suchgiftabhängigkeit, demgegenüber als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und die Überschreitung der großen Grenzmenge um mehr als das 5-fache. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Belgien bereits wegen Suchtmittelhandels, Körperverletzungen bzw. körperlichen Angriffen und Diebstahls einschlägig polizeilich bekannt (vgl. Abschluss-Bericht vom XXXX .2024, AS 16). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Belgien bereits wegen Suchtmittelhandels, Körperverletzungen bzw. körperlichen Angriffen und Diebstahls einschlägig polizeilich bekannt vergleiche Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024, AS 16).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid sowie im Strafurteil des Landesgerichts XXXX getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid sowie im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet. Aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte auch festgestellt werden, dass bis auf eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet in einer Justizanstalt, keine weiteren Meldungen, vorliegen. Auch ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich zwei kurzen Erwerbstätigkeiten nach und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in das Bundesgebiet einreist, um hier in den Wintermonaten zu arbeiten. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Belgiens und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Belgiens und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
- Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und ging hier lediglich zwei kurzen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach und war auch nicht, bis auf seine Meldung in einer Justizanstalt, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.1.
- Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und ging hier lediglich zwei kurzen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach und war auch nicht, bis auf seine Meldung in einer Justizanstalt, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Bei der bezüglich des Beschwerdeführers zu erstellen Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Die hier vorliegenden Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG (Strafurteil vom 19.07.2024, GZ: 22 Hv 62/2024b) stellen eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Die hier vorliegenden Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG (Strafurteil vom 19.07.2024, GZ: 22 Hv 62/2024b) stellen eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). 3.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2024 und sohin bis zu Zeitpunkt seiner Festnahme, führte der Beschwerdeführer eine die Grenzmenge um mehr als das 15-fache übersteigende Menge Kokain aus dem Ausland aus- und nach Österreich ein. Er überließ Unbekannten mindestens 200 Gramm Kokain in einem Gegenwert von EUR XXXX und besaß zumindest 538,3 Gramm Kokain, um dieses in Verkehr zu setzen. Er beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Auch ist der Beschwerdeführer bereits in Belgien wegen Suchmittelhandels, Körperverletzungen bzw. körperlichen Angriffen und Diebstahls einschlägig polizeilich bekannt.3.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 und sohin bis zu Zeitpunkt seiner Festnahme, führte der Beschwerdeführer eine die Grenzmenge um mehr als das 15-fache übersteigende Menge Kokain aus dem Ausland aus- und nach Österreich ein. Er überließ Unbekannten mindestens 200 Gramm Kokain in einem Gegenwert von EUR römisch 40 und besaß zumindest 538,3 Gramm Kokain, um dieses in Verkehr zu setzen. Er beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Auch ist der Beschwerdeführer bereits in Belgien wegen Suchmittelhandels, Körperverletzungen bzw. körperlichen Angriffen und Diebstahls einschlägig polizeilich bekannt. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führten könnte. In einer solchen Konstellation sind daher jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0224).Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führten könnte. In einer solchen Konstellation sind daher jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0224). Der Beschwerdeführer reiste mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet ein, um sich durch den Verkauf von Suchtmitteln ein Einkommen zu erwirtschaften bzw. seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Er reiste spätestens im XXXX 2023 ein und verwirklichte spätestens ab seiner Einreise sein strafrechtswidriges Fehlverhalten. Dieses Fehlverhalten konnte auch nur eingestellt werden, da der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet angehalten und aufgrund einer Nachschau durch Polizeibeamte in seiner Unterkunft schlussendlich festgenommen werden konnte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und Tatwerkzeugen, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge eigener Suchgiftabhängigkeit, demgegenüber als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und die Überschreitung der großen Grenzmenge um mehr als das 5-fache. Der Beschwerdeführer reiste mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet ein, um sich durch den Verkauf von Suchtmitteln ein Einkommen zu erwirtschaften bzw. seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Er reiste spätestens im römisch 40 2023 ein und verwirklichte spätestens ab seiner Einreise sein strafrechtswidriges Fehlverhalten. Dieses Fehlverhalten konnte auch nur eingestellt werden, da der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet angehalten und aufgrund einer Nachschau durch Polizeibeamte in seiner Unterkunft schlussendlich festgenommen werden konnte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und Tatwerkzeugen, die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge eigener Suchgiftabhängigkeit, demgegenüber als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und die Überschreitung der großen Grenzmenge um mehr als das 5-fache. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer erst im XXXX 2024 aus der Strafhaft entlassen wurde und die über ihn verhängte Probezeit noch nicht abgelaufen ist.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer erst im römisch 40 2024 aus der Strafhaft entlassen wurde und die über ihn verhängte Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dies jedoch lediglich von XXXX 2023 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und wird dies auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum sein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde vorgebracht bereits seit drei Jahren zu jeder Wintersaison nach Österreich komme um hier zu arbeiten, war nicht feststellbar. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dies jedoch lediglich von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und wird dies auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum sein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde vorgebracht bereits seit drei Jahren zu jeder Wintersaison nach Österreich komme um hier zu arbeiten, war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet als Saisonier außer zur Zeit seines Aufenthalts in einer Justizanstalt nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat bis auf ein paar Freunde keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Vater, sein Stiefvater, seine Schwester und die weiteren Familienangehörigen leben in Belgien. Die Freundin des Beschwerdeführers, welche im Winter ebenfalls als Saisonier im Bundesgebiet gearbeitet hat, ist griechische Staatsangehörige und hat ihren Lebensmittelpunkt in Griechenland. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine weitreichenden finanziellen Mittel und ist dieser bereits am XXXX .2024 in seinen Herkunftsstaat ausgereist und seither nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet als Saisonier außer zur Zeit seines Aufenthalts in einer Justizanstalt nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat bis auf ein paar Freunde keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Vater, sein Stiefvater, seine Schwester und die weiteren Familienangehörigen leben in Belgien. Die Freundin des Beschwerdeführers, welche im Winter ebenfalls als Saisonier im Bundesgebiet gearbeitet hat, ist griechische Staatsangehörige und hat ihren Lebensmittelpunkt in Griechenland. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine weitreichenden finanziellen Mittel und ist dieser bereits am römisch 40 .2024 in seinen Herkunftsstaat ausgereist und seither nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dessen Lebensmittelpunkt in Belgien liegt. Ihm wird es sohin auch weiterhin möglich sein, sich dort zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er auch angab dort gut situiert zu sein. Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Belgien zu erwirtschaften. Er hält sich außerdem bereits seit XXXX 2024 wieder in seinem Herkunftsstaat auf.Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Belgien zu erwirtschaften. Er hält sich außerdem bereits seit römisch 40 2024 wieder in seinem Herkunftsstaat auf. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union (insbes. Griechenland) Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte viereinhalbjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. So fand das erkennende Gericht mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, das Auslangen. Auch handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet sein strafrechtswidriges Fehlverhalten gesetzt hat und dies nur aufgrund seiner Festnahme eingestellt werden konnte. Auch kann aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei
(3)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei
(3)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der Beschwerdeführer eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, da der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat und sein persönliches Verhalten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sohin ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise besteht. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits am XXXX .2024 verlassen hat.Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits am römisch 40 .2024 verlassen hat. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2298763.1.00