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{'item': 'G308 2300365-1'}

Obsah (22)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 52aArt. 8§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlG308 2300365-1 Spruch, G308 2300365-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 53Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf neun

(9)Jahre herabgesetzt wird. A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf neun

(9)Jahre herabgesetzt wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zwischen XXXX .2023 und XXXX .2024 mehrmals in das Bundesgebiet ein, um hier Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser im Bundesgebiet zu begehen. Er wurde sohin am XXXX .2024 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2024 mehrmals in das Bundesgebiet ein, um hier Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser im Bundesgebiet zu begehen. Er wurde sohin am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 zugestellt. Er gab hierzu keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 zugestellt. Er gab hierzu keine Stellungnahme ab.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zur Erlassung des gegenständlich bekämpften unbefristeten Einreiseverbotes ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sein Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe in Zusammenarbeit mit anderen Personen schwere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle begangen und sei ausschließlich in das Bundesgebiet gereist, um sich durch die Begehung von Straftaten zu bereichern. Er habe offensichtlich keinen Respekt vor den geltenden Gesetzen, Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie vor seinen Mitmenschen und fremden Eigentum. Sein Fehlverhalten erweise sich als verwerflich und zeige, dass er mit einer erheblichen kriminellen Energie ausgestattet sei. Daher stelle sein Aufenthalt ohne Zweifel eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte und kein aufrechtes Privat- und Familienleben. Er stelle zudem seine eigenen Interessen an der Befriedigung seiner Bereicherungsgelüste über die Interessen der Gesellschaft und habe keine Skrupel die Gesetze und die Werteordnung zu missachten. Seine begangenen Straftaten würden auf eine hohe kriminelle Energie sowie auf eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweisen. Er zeige weder Respekt vor der Rechtsordnung noch vor fremden Eigentum. Durch sein sozialschädigendes Verhalten beeinträchtige er die Grundinteressen der Gesellschaft und mindere das Sicherheitsgefühl. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mit weiteren Personen zusammen gearbeitet habe, die Straftaten gut geplant und vorbereitet habe. Es müsse auch jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, zumal er ausschließlich zur Begehung von verwerflichen Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und auch seine Eltern, für welche er zu sorgen habe, ihn nicht von der Begehung abhalten konnten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom XXXX .2024 amtswegig ein Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG zur Seite gestellt und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom römisch 40 .2024 amtswegig ein Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung,

§ 52aAbs.

2 BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, verständigt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung,

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, verständigt. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt IV. (Einreiseverbot), Spruchpunkt V. (freiwillige Ausreise) und Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren, das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchunkt römisch vier. (Einreiseverbot), Spruchpunkt römisch fünf. (freiwillige Ausreise) und Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. beheben, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren, das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Durchführung einer Einvernahme erlassen worden wäre und stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar. Es wäre notwendig gewesen, sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen um ausreichend begründen zu können, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung tatsächlich ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und Delikte bewusst und bereue dies, zudem sei aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Er wolle sich der belangten Behörde gegenüber kooperativ verhalten und freiwillig nach Bosnien ausreisen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes würde aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Art. 8EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein Einreiseverbot daher befristet und mit einer angemessenen Dauer bemessen werden müssen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Durchführung einer Einvernahme erlassen worden wäre und stelle dies einen groben Verfahrensmangel dar. Es wäre notwendig gewesen, sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen um ausreichend begründen zu können, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung tatsächlich ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und Delikte bewusst und bereue dies, zudem sei aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Er wolle sich der belangten Behörde gegenüber kooperativ verhalten und freiwillig nach Bosnien ausreisen. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes würde aus den genannten Gründen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein Einreiseverbot daher befristet und mit einer angemessenen Dauer bemessen werden müssen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass persönliche Eindrücke des Beschwerdeführers keinerlei Abwägungskriterium für die Beurteilung einer Integration darstellen würden und lägen die maßgeblichen sachlichen und objektiven Kriterien für die Integration und eine Zukunftsprognose vor. Dem Beschwerdeführer sei auch hinreichend Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben, was dieser jedoch unterließ.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und betrieb zuletzt ein Kaffeehaus und eine Diskothek im Herkunftsstaat (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; vorliegende Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff; Feststellungen im Strafurteil, AS 67).1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und betrieb zuletzt ein Kaffeehaus und eine Diskothek im Herkunftsstaat vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; vorliegende Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff; Feststellungen im Strafurteil, AS 67). 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.1.
  10. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .2024 zuletzt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am XXXX .2024 festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 (GZ: XXXX ) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer weist daher lediglich aufrechte Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf, so war er von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einer Justizanstalt im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Abschluss-Bericht vom XXXX .2024, AS 41 ff).1.1.
  12. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .2024 zuletzt in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 (GZ: römisch 40 ) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer weist daher lediglich aufrechte Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf, so war er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in einer Justizanstalt im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024, AS 41 ff). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist im österreichische Bundesgebiet auch nicht krankenversichert (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX .2025; Meldung XXXX vom XXXX .2024, AS 21).1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist im österreichische Bundesgebiet auch nicht krankenversichert vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2025; Meldung römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 21). 1.1.
  15. Im Herkunftsstaat betrieb der Beschwerdeführer zuletzt ein Kaffeehaus und eine Diskothek und brachte dadurch EUR XXXX und EUR XXXX monatlich ins Verdienen. Demgegenüber stehen Schulden iHv EUR XXXX (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 67).1.1.
  16. Im Herkunftsstaat betrieb der Beschwerdeführer zuletzt ein Kaffeehaus und eine Diskothek und brachte dadurch EUR römisch 40 und EUR römisch 40 monatlich ins Verdienen. Demgegenüber stehen Schulden iHv EUR römisch 40 vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 67). 1.1.
  17. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie, darunter insbesondere seine Eltern, für welche er auch sorgen muss. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 67).1.1.
  18. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie, darunter insbesondere seine Eltern, für welche er auch sorgen muss. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 67). 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.1.
  20. In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er strebt keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an und möchte nach seiner Enthaftung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (vgl. Angaben des BF in der Beschwerde, AS 152).1.1.
  21. In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er strebt keinen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet an und möchte nach seiner Enthaftung in seinen Herkunftsstaat zurückkehren vergleiche Angaben des BF in der Beschwerde, AS 152). 1.1.
  22. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.1.
  23. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt XXXX in Haft. Das Strafende ist für August 2027 vorgesehen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX .2025).1.1.
  24. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Das Strafende ist für August 2027 vorgesehen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 .2025). 1.
  25. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, AS 59 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2025):1.2.
  27. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 59 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2025): Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer und die anderen Mitangeklagten sind schuldig, sich jeweils mit dem Vorsatz, durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten und schweren Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, genannter Mitangeklagter und der Beschwerdeführer als unmittelbare Täter in bewusstem und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Werts durch Einbruch in Wohnstätten mitgenommen […]
  28. am XXXX .2023 im Bundesgebiet in unbekanntem Wert und EUR XXXX an Bargeld durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  29. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet in unbekanntem Wert und EUR römisch 40 an Bargeld durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  30. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck, Bargeld und Golddukaten im Gesamtwert von etwa EUR XXXX durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  31. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck, Bargeld und Golddukaten im Gesamtwert von etwa EUR römisch 40 durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  32. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen des WC-Fensters des Einfamilienhauses mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  33. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen des WC-Fensters des Einfamilienhauses mit einem unbekannten Werkzeug, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  34. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck, Golddukaten und Bargeld im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  35. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck, Golddukaten und Bargeld im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  36. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannte Personen Schmuck, zwei Waffen und eine Gewehrtasche im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Badezimmerfensters des Einfamilienhauses;
  37. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannte Personen Schmuck, zwei Waffen und eine Gewehrtasche im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen des ebenerdig gelegenen Badezimmerfensters des Einfamilienhauses;
  38. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  39. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  40. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld in Höhe von EUR XXXX durch Aufzwängen des Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  41. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 durch Aufzwängen des Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  42. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  43. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  44. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufschieben der Jalousien an einem ebenerdig gelegenen Fenster des Einfamilienhauses, wobei es infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch blieb;
  45. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufschieben der Jalousien an einem ebenerdig gelegenen Fenster des Einfamilienhauses, wobei es infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch blieb;
  46. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen der Terrassentür unbekannte Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb;
  47. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen der Terrassentür unbekannte Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb;
  48. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufzwängen eines Fensters mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR XXXX und EUR XXXX Bargeld;
  49. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufzwängen eines Fensters mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR römisch 40 und EUR römisch 40 Bargeld;
  50. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufzwängen eines Fensters Schmuckstücke und Münzen im Wert von EUR XXXX sowie EUR XXXX Bargeld;
  51. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen durch Aufzwängen eines Fensters Schmuckstücke und Münzen im Wert von EUR römisch 40 sowie EUR römisch 40 Bargeld;
  52. am XXXX .2023 im Bundesgebiet der Familie der genannten Person durch Aufzwängen einer Terrassentür mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR XXXX und EUR XXXX Bargeld;
  53. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet der Familie der genannten Person durch Aufzwängen einer Terrassentür mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR römisch 40 und EUR römisch 40 Bargeld;
  54. am XXXX .2023 im Bundesgebiet der Familie der genannten Person durch Aufzwängen eines Schlafzimmerfensters Schmuckstücke im Wert von EUR XXXX sowie EUR XXXX Bargeld;
  55. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet der Familie der genannten Person durch Aufzwängen eines Schlafzimmerfensters Schmuckstücke im Wert von EUR römisch 40 sowie EUR römisch 40 Bargeld;
  56. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen der Terrassentür mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR XXXX und EUR XXXX Bargeld;
  57. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen der Terrassentür mehrere Schmuckstücke im Wert von EUR römisch 40 und EUR römisch 40 Bargeld;
  58. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen des Badezimmerfensters EUR XXXX Bargeld;
  59. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen des Badezimmerfensters EUR römisch 40 Bargeld;
  60. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen einer Terrassentür eine Halskette und eine Goldmünze im Wert von EUR XXXX ;
  61. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Aufzwängen einer Terrassentür eine Halskette und eine Goldmünze im Wert von EUR römisch 40 ;
  62. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Einschlagen eines Fensterglases Schmuckstücke im Wert von EUR XXXX ;
  63. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person durch Einschlagen eines Fensterglases Schmuckstücke im Wert von EUR römisch 40 ;
  64. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen eine Pistole und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Bohren eines Loches in den Wohnzimmerfensterrahmen des Einfamilienhauses;
  65. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen eine Pistole und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches in den Wohnzimmerfensterrahmen des Einfamilienhauses;
  66. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Bargeld im Wert von EUR XXXX durch Aufzwängen eines ebenerdigen Fensters des Einfamilienhauses;
  67. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Bargeld im Wert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen eines ebenerdigen Fensters des Einfamilienhauses;
  68. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und eine Briefmarkensammlung im Gesamtwert von EUR XXXX durch Bohren eines Loches in die Hebeschiebetür des Einfamilienhauses;
  69. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und eine Briefmarkensammlung im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches in die Hebeschiebetür des Einfamilienhauses;
  70. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Gold im Gesamtwert von EUR XXXX durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Wintergartentür des Einfamilienhauses;
  71. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Gold im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Wintergartentür des Einfamilienhauses;
  72. zwischen XXXX und XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, durch Aufzwängen der Terrassentür des Mehrfamilienhauses, wobei es aus unbekannter Ursache beim Versuch blieb;
  73. zwischen römisch 40 und römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, durch Aufzwängen der Terrassentür des Mehrfamilienhauses, wobei es aus unbekannter Ursache beim Versuch blieb;
  74. am XXXX 2024 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses, wobei es aufgrund der Alarmauslösung beim Versuch blieb;
  75. am römisch 40 2024 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses, wobei es aufgrund der Alarmauslösung beim Versuch blieb;
  76. zwischen XXXX . und XXXX .2024 im Bundesgebiet genannter Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR XXXX durch Bohren eines Loches in den Rahmen des Badezimmerfensters des Einfamilienhauses;
  77. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2024 im Bundesgebiet genannter Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches in den Rahmen des Badezimmerfensters des Einfamilienhauses;
  78. zwischen XXXX . und XXXX .2024 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses;
  79. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2024 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses;
  80. am XXXX 2024 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR XXXX sowie drei Ohrringe und zwei Münzen durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  81. am römisch 40 2024 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR römisch 40 sowie drei Ohrringe und zwei Münzen durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  82. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  83. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  84. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  85. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  86. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  87. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  88. zwischen XXXX . und XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und einen Goldring im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen eines Erdgeschossfensters des Einfamilienhauses;
  89. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und einen Goldring im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen eines Erdgeschossfensters des Einfamilienhauses;
  90. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  91. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  92. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  93. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  94. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  95. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  96. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Bargeld, Goldbarren und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufdrücken der Terrassentür des Einfamilienhauses mit Körperkraft;
  97. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannte Person, Bargeld, Goldbarren und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufdrücken der Terrassentür des Einfamilienhauses mit Körperkraft;
  98. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufhebeln eines gekippten Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  99. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufhebeln eines gekippten Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  100. zwischen XXXX . und XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen des Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  101. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen des Küchenfensters des Einfamilienhauses;
  102. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, durch Aufzwängen eines Fensters des Bürogebäudes und weiters durch Abdrehen eines Schließzylinders der Verbindungstür zum Wohntrakt, wobei es aufgrund der Alarmauslösung beim Versuch blieb;
  103. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, durch Aufzwängen eines Fensters des Bürogebäudes und weiters durch Abdrehen eines Schließzylinders der Verbindungstür zum Wohntrakt, wobei es aufgrund der Alarmauslösung beim Versuch blieb;
  104. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Terrassentür des Einfamilienhauses, wobei es aus unbekannter Ursache beim Versuch blieb;
  105. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Terrassentür des Einfamilienhauses, wobei es aus unbekannter Ursache beim Versuch blieb;
  106. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR XXXX durch Bohren eines Loches im Rahmen des Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  107. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches im Rahmen des Wohnzimmerfensters des Einfamilienhauses;
  108. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR XXXX durch gewaltsames Aufdrücken eines nicht ordentlich verriegelten Fensters des Einfamilienhauses;
  109. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch gewaltsames Aufdrücken eines nicht ordentlich verriegelten Fensters des Einfamilienhauses;
  110. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld, Schmuck und Uhren im Gesamtwert von EUR XXXX durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  111. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannter Person Bargeld, Schmuck und Uhren im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Aufzwängen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  112. zwischen XXXX . und XXXX .2023 genannter Person, durch Aufzwängen eines gekippten Fensters des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  113. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2023 genannter Person, durch Aufzwängen eines gekippten Fensters des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  114. zwischen XXXX . Und XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, 2 Limonaden im Wert von EUR XXXX durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  115. zwischen römisch 40 . Und römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, 2 Limonaden im Wert von EUR römisch 40 durch Bohren eines Loches in den Rahmen der Terrassentür des Einfamilienhauses;
  116. zwischen XXXX . Und XXXX 2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR XXXX durch Aufzwängen eines Fensters und Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses;
  117. zwischen römisch 40 . Und römisch 40 2023 im Bundesgebiet genannter Person, Bargeld in der Höhe von EUR römisch 40 durch Aufzwängen eines Fensters und Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses;
  118. zwischen XXXX . und XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  119. zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses, wobei es mangels geeigneter Diebesbeute beim Versuch blieb;
  120. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld, ein XXXX , eine Stange Zigarette und 2 Gold XXXX im Gesamtwert von EUR XXXX durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses und
  121. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld, ein römisch 40 , eine Stange Zigarette und 2 Gold römisch 40 im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses und
  122. am XXXX .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld, einen XXXX -Rucksack und eine rote Metallkassette samt Inhalt im Gesamtwert von EUR XXXX durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses.
  123. am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet genannten Personen, Bargeld, einen römisch 40 -Rucksack und eine rote Metallkassette samt Inhalt im Gesamtwert von EUR römisch 40 durch Einschlagen einer Fensterscheibe des Einfamilienhauses. […]“ Der Beschwerdeführer fasste beginnend mit XXXX .2023 den Entschluss Einbrüche zu begehen. Der Beschwerdeführer begab sich hierbei zu den jeweiligen Wohnhäusern, von denen er ausging, dass niemand zuhause sei. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt, nahm Bargeld und verwertbare Gegenstände, speziell Schmuck, an sich und verließ die Häuser wieder. Bis zum XXXX .2024 beging der Beschwerdeführer auf die Art und Weise Einbruchsdiebstähle in 48 Wohnobjekte. Dem Beschwerdeführer war dabei bewusst, dass er nicht dazu berechtigt ist, durch die beschriebenen Verhaltensweisen in Wohnhäuser einzudringen und die Sachen der Hausbewohner im Einzelfall auch EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes an sich zu nehmen. Er verfolgte dabei auch die Absicht, sich durch Sachzueignung einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich dabei über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer fasste beginnend mit römisch 40 .2023 den Entschluss Einbrüche zu begehen. Der Beschwerdeführer begab sich hierbei zu den jeweiligen Wohnhäusern, von denen er ausging, dass niemand zuhause sei. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt, nahm Bargeld und verwertbare Gegenstände, speziell Schmuck, an sich und verließ die Häuser wieder. Bis zum römisch 40 .2024 beging der Beschwerdeführer auf die Art und Weise Einbruchsdiebstähle in 48 Wohnobjekte. Dem Beschwerdeführer war dabei bewusst, dass er nicht dazu berechtigt ist, durch die beschriebenen Verhaltensweisen in Wohnhäuser einzudringen und die Sachen der Hausbewohner im Einzelfall auch EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes an sich zu nehmen. Er verfolgte dabei auch die Absicht, sich durch Sachzueignung einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich dabei über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die reumütige geständige Verantwortung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Als erschwerend hingegen die Mehrfachqualifikation der verwirklichten strafbaren Handlung sowie die Tatwiederholung über das zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit erforderliche Ausmaß hinaus.
  124. Beweiswürdigung: 2.
  125. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  126. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  127. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid sowie im Strafurteil getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses. 2.2.
  128. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  129. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  130. Es war feststellbar, dass der Beschwerdeführer einzig und allein mit dem Ziel in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um hier Einbruchsdelikte zu begehen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. 2.2.
  131. Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seiner Beschwerde, in welcher er keinerlei substantiiertes Vorbringen hierzu erstattete. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des Beschwerdeführers außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. 2.2.
  132. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, dem vorliegenden Strafurteil und insbesondere den in der Beschwerde gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  133. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  134. Vorweg ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, sodass die Spruchpunkte I. bis III. (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Abschiebung) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  135. Vorweg ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, sodass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Abschiebung) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  136. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war teilweise stattzugeben und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005).

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). 3.3.3. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs.

3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. 3.3.3. Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der Beschwerdeführer Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Der Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt zugrunde, dass er beginnend mit XXXX .2023 den Entschluss gefasst hat, Einbrüche im Bundesgebiet zu begehen. Der Beschwerdeführer begab sich hierbei im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2024 zu Wohnhäusern im Bundesgebiet, von denen er ausging, dass niemand zuhause ist. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt, nahm Bargeld und verwertbare Gegenstände, speziell Schmuck, an sich und verließ die Häuser wieder. Bis zum XXXX .2024 beging der Beschwerdeführer auf die Art und Weise Einbruchsdiebstähle in 48 (!) Wohnobjekten. Dem Beschwerdeführer war dabei bewusst, dass er nicht dazu berechtigt ist, durch die beschriebenen Verhaltensweisen in Wohnhäuser einzudringen und die Sachen der Hausbewohner im Einzelfall auch EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes an sich zu nehmen. Er verfolgte dabei auch die Absicht, sich durch Sachzueignung einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich dabei über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die reumütige geständige Verantwortung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Als erschwerend hingegen die Mehrfachqualifikation der verwirklichten strafbaren Handlung sowie die Tatwiederholung über das zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit erforderliche Ausmaß hinaus.Der Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt zugrunde, dass er beginnend mit römisch 40 .2023 den Entschluss gefasst hat, Einbrüche im Bundesgebiet zu begehen. Der Beschwerdeführer begab sich hierbei im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 zu Wohnhäusern im Bundesgebiet, von denen er ausging, dass niemand zuhause ist. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt, nahm Bargeld und verwertbare Gegenstände, speziell Schmuck, an sich und verließ die Häuser wieder. Bis zum römisch 40 .2024 beging der Beschwerdeführer auf die Art und Weise Einbruchsdiebstähle in 48 (!) Wohnobjekten. Dem Beschwerdeführer war dabei bewusst, dass er nicht dazu berechtigt ist, durch die beschriebenen Verhaltensweisen in Wohnhäuser einzudringen und die Sachen der Hausbewohner im Einzelfall auch EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes an sich zu nehmen. Er verfolgte dabei auch die Absicht, sich durch Sachzueignung einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich dabei über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die reumütige geständige Verantwortung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Als erschwerend hingegen die Mehrfachqualifikation der verwirklichten strafbaren Handlung sowie die Tatwiederholung über das zur Begründung von Gewerbsmäßigkeit erforderliche Ausmaß hinaus. Aus den ausgeführten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie seiner tristen finanziellen Lage, zumal er sich aktuell in Strafhaft befindet, geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).Aus den ausgeführten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie seiner tristen finanziellen Lage, zumal er sich aktuell in Strafhaft befindet, geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN). 3.3.

  1. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).3.3.
  2. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Bundesgebiet in Haft und ist sein Strafende mit XXXX 2027 vorgesehen. Da sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Bundesgebiet in Haft und ist sein Strafende mit römisch 40 2027 vorgesehen. Da sich der Beschwerdeführer sohin in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Der Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da er in Zusammenarbeit mit anderen Personen schwere gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle begangen hat und ausschließlich in das Bundesgebiet gereist, um sich durch die begangenen Straftaten zu bereichern. Insbesondere da der Beschwerdeführer nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um sich durch Einbruchsdiebstähle seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen. Das Einreiseverbot greift auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und gibt der Beschwerdeführer selbst an, wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Bosnien und Herzegowina wieder wie zuvor einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang dort befand und er sich um seine Eltern gekümmert hat. Es wird ihm daher möglich sein sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.Das Einreiseverbot greift auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise fast durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern und gibt der Beschwerdeführer selbst an, wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Bosnien und Herzegowina wieder wie zuvor einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang dort befand und er sich um seine Eltern gekümmert hat. Es wird ihm daher möglich sein sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausschöpfte, sondern dass mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Drittel der möglichen Höchststrafe das Auslangen gefunden wurde. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf neun Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf neun Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf neun Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom XXXX .2024, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf neun Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom römisch 40 .2024, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, entsprochen. 3.4. Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 55Abs.

4 FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.4.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch

§ 55Abs.

4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.4.

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher.3.4.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinem nicht revisibel (vgl. VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinem nicht revisibel vergleiche VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, da sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2300365.1.00

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