← Österreich

{'item': 'I415 2310288-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 34§ 76§ 57§ 18§ 55§ 28§ 53§ 2Art. 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlI415 2310288-1 Spruch, I415 2310288-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Dezember 2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 15.01.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 16.01.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) einen Festnahmeauftrag gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG, am 17.01.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.2. Am 15.01.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am 16.01.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) einen Festnahmeauftrag gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, am 17.01.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

  1. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 16.01.2025 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die etwaige Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit hat der BF in der Folge nicht Gebrauch gemacht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.02.2025, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Noch am selben Tag wurde der BF enthaftet und im Anschluss daran aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.02.2025, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Noch am selben Tag wurde der BF enthaftet und im Anschluss daran aufgrund des Festnahmeauftrags der belangten Behörde

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. 5. Nach einer am 18.02.2025 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA wurde über ihn mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. XXXX

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Nach einer am 18.02.2025 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA wurde über ihn mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. römisch 40

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 6. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Eingabe vom 24.02.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt II. und III. des vorangeführten Bescheides ab und ersuchte zugleich um möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria. Am 01.03.2025 wurde er über den Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
  2. Mit Eingabe vom 24.02.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des vorangeführten Bescheides ab und ersuchte zugleich um möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria. Am 01.03.2025 wurde er über den Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
  3. Mit dem am 19.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  4. Mit dem am 19.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des BF: Der 38-jährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der 38-jährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF ist verheiratet und hat eine im Jahr 2021 geborene Tochter, die zusammen mit seiner Ehegattin als Asylberechtigte in Frankreich lebt. Der BF selbst verfügt über eine französische Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 23.03.
  8. Nach einem seit 2021 andauernden Aufenthalt in Frankreich reiste der BF Anfang Dezember 2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, dies mit der Absicht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hatte zu keinem Zeitpunkt eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel inne und war bis zu seiner Festnahme auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Am 15.01.2025 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG festgenommen. Nach der daraufhin erfolgten Einlieferung in die Justizanstalt XXXX wurde über ihn am 17.01.2025 die Untersuchungshaft verhängt. Am 15.01.2025 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG festgenommen. Nach der daraufhin erfolgten Einlieferung in die Justizanstalt römisch 40 wurde über ihn am 17.01.2025 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.02.2025, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.02.2025, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 15.01.2025 in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 %) in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Bereich einer S-Bahn-Station im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen anderen gegen Entgelt überlassen hat und zwar I.) 6 Kugeln zu 1,5 Gramm an x zu Euro 60,00 sowie römisch eins.) 6 Kugeln zu 1,5 Gramm an x zu Euro 60,00 sowie II.) 2 Kugeln zu 0,5 Gramm an x zu Euro 40,00.römisch zwei.) 2 Kugeln zu 0,5 Gramm an x zu Euro 40,
  9. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF sowie seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Erschwerend fiel hingegen die Tatwiederholung ins Gewicht. Festgestellt wird, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat. Sein Aufenthalt in Österreich stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zumal sich der BF bereits vom 15.01.2025 bis zum 17.02.2025 in Untersuchungshaft befand, wurde er noch am Tag seiner Verurteilung enthaftet und im Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Zumal sich der BF bereits vom 15.01.2025 bis zum 17.02.2025 in Untersuchungshaft befand, wurde er noch am Tag seiner Verurteilung enthaftet und im Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid vom 19.02.2025 wurde über ihn

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, am 20.02.2025 erließ das BFA den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid. Am 01.03.2025 wurde der BF schließlich unbegleitet über den Luftweg nach Nigeria abgeschoben.Mit Bescheid vom 19.02.2025 wurde über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, am 20.02.2025 erließ das BFA den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid. Am 01.03.2025 wurde der BF schließlich unbegleitet über den Luftweg nach Nigeria abgeschoben. In Österreich sind keine familiären Anbindungen des BF vorhanden. Ein Bruder ist in Deutschland aufhältig, seine Tochter und seine Gattin leben – wie bereits umseits festgestellt – in Frankreich. Sein Vater ist in Nigeria wohnhaft, seine Mutter ist bereits verstorben. Der BF war im Bundesgebiet illegal aufhältig und bis zu seiner Festnahme im Jänner 2025 auch nicht aufrecht gemeldet. Er hat keinen Deutschkurs besucht, war nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht vor.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und der gekürzten Urteilausfertigung vom 17.02.2025 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des BF: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund seiner vor der belangten Behörde im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente (nigerianischer Reisepass und Identitätskarte), fest. Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des BF (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, Familienstand, familiäre Anbindungen an Nigeria sowie Aufenthaltsort seines Bruders, seiner Gattin und seiner Tochter) ergeben sich aus seinen dahingehend stringenten Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeschrift und ist kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. Dem im Akt erliegenden Schriftverkehr mit dem XXXX ist zu entnehmen, dass die Tochter des BF in Frankreich asylberechtigt ist sowie ferner, dass der BF über eine französische Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 23.03.2033, verfügt. Dies hat der BF auch durch die im Verfahren vorgelegte französische Aufenthaltsberechtigungskarte nachgewiesen.Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des BF (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, Familienstand, familiäre Anbindungen an Nigeria sowie Aufenthaltsort seines Bruders, seiner Gattin und seiner Tochter) ergeben sich aus seinen dahingehend stringenten Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeschrift und ist kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln. Dem im Akt erliegenden Schriftverkehr mit dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Tochter des BF in Frankreich asylberechtigt ist sowie ferner, dass der BF über eine französische Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 23.03.2033, verfügt. Dies hat der BF auch durch die im Verfahren vorgelegte französische Aufenthaltsberechtigungskarte nachgewiesen. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, zur Festnahme vom 15.01.2025 sowie zur Einlieferung in eine Justizanstalt und zur anschließenden Verhängung der Untersuchungshaft, gründen auf der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage. Dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel innehatte und er bis zu seiner Festnahme auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, geht aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister klar hervor und wurde Gegenteiliges seitens des BF auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie zu den Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafzumessung, fußen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 17.02.
  4. Dass der BF noch am Tag seiner Verurteilung enthaftet und im Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 17.02.2025 und den Anhalteprotokollen vom selben Tag. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie zu den Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafzumessung, fußen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 17.02.
  5. Dass der BF noch am Tag seiner Verurteilung enthaftet und im Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 17.02.2025 und den Anhalteprotokollen vom selben Tag. Die Schubhaftverhängung sowie die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind durch den Akteninhalt unzweifelhaft belegt. Die Feststellungen betreffend die unbegleitete Abschiebung des BF über den Luftweg nach Nigeria stützen sich auf den Bericht der XXXX vom 01.03.2025 und ergibt sich diese ferner aus den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Die Schubhaftverhängung sowie die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind durch den Akteninhalt unzweifelhaft belegt. Die Feststellungen betreffend die unbegleitete Abschiebung des BF über den Luftweg nach Nigeria stützen sich auf den Bericht der römisch 40 vom 01.03.2025 und ergibt sich diese ferner aus den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der BF in Österreich illegal aufhältig war, ist unbestritten. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anbindungen an Österreich sowie zu etwaigen Integrationsbemühungen (Besuch eines Sprachkurses, Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation, Ausübung einer Erwerbstätigkeit) beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web-Auszug). Zudem wurde bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF im Bundesgebiet vorliegen.Dass der BF in Österreich illegal aufhältig war, ist unbestritten. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anbindungen an Österreich sowie zu etwaigen Integrationsbemühungen (Besuch eines Sprachkurses, Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation, Ausübung einer Erwerbstätigkeit) beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web-Auszug). Zudem wurde bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF im Bundesgebiet vorliegen. Dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wird im Folgenden noch unter Punkt 3.
  6. ausführlich darzulegen sein.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  8. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie im Folgenden unter Punkt 3.
  10. noch darzulegen sein wird, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines besonders verpönten Fehlverhaltens im Bereich der Suchtgiftkriminalität zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und brachte er in eindrucksvoller Weise bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Es kann aufgrund des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation begeht, dies vor dem Hintergrund, dass er seine Tat selbst auf seine triste finanzielle Lage zurückführte und er in Österreich auch nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt war bzw. ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG zu Recht erfolgte.Wie im Folgenden unter Punkt 3.2. noch darzulegen sein wird, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines besonders verpönten Fehlverhaltens im Bereich der Suchtgiftkriminalität zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und brachte er in eindrucksvoller Weise bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Es kann aufgrund des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er neuerlich einschlägige Rechtsverstöße zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation begeht, dies vor dem Hintergrund, dass er seine Tat selbst auf seine triste finanzielle Lage zurückführte und er in Österreich auch nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt war bzw. ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht erfolgte.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1) oder ein ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z2). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1) oder ein ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar lediglich auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich jedoch, dass sie auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG zur Anwendung gebracht hat. Das BFA kam vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes zu dem Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, aus den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich jedoch, dass sie auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zur Anwendung gebracht hat. Das BFA kam vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes zu dem Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.02.2025 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er hat am 15.01.2025 und somit innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise vorschriftswidrig Suchtgift in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen anderen gegen Entgelt überlassen, damit eine Vorsatztat begangen und wurde aus diesem Grund auch rechtskräftig verurteilt.Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.02.2025 wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er hat am 15.01.2025 und somit innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise vorschriftswidrig Suchtgift in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen anderen gegen Entgelt überlassen, damit eine Vorsatztat begangen und wurde aus diesem Grund auch rechtskräftig verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (vgl. auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert vergleiche auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der BF hat durch die von ihm begangene strafbare Handlung ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Der BF hat durch die von ihm begangene strafbare Handlung ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet hat sowie ferner, dass mit einer zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Erschwerend fällt jedoch die Tatwiederholung ins Gewicht und ist ein strafbares Verhalten auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der BF hat vorschriftswidrig Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 %) in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Bereich einer S-Bahn-Station im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen anderen gegen Entgelt überlassen und zwar 6 Kugeln zu 1,5 Gramm zu Euro 60,00 sowie 2 Kugeln zu 0,5 Gramm zu Euro 40,

  1. Dabei hat zulasten des BF vor allem auch die Deliktsqualifikation nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG Berücksichtigung zu finden und wohnt gerade der öffentlichen Tatbegehung ein besonderer sozialer Störwert inne (vgl. Stempkowski in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3 § 27 SMG (Stand 1.9.2022, rdb.at), Rz 41ff). Der BF verübte die Tat dem Strafurteil zufolge auch nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen eigenen Konsum Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr führte er diese in seiner Einvernahme vor dem BFA auf seine allgemeine finanzielle Lage zurück und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige Rechtsverstöße zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation begeht bzw., dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt, dies vor dem Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt als illegal erwies und er in Österreich nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt war bzw. ist. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat er mit dem Suchtmittelverkauf begonnen und ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu der noch am selben Tag erfolgten Festnahme gekommen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes fallbezogen keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewertet hat sowie ferner, dass mit einer zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Erschwerend fällt jedoch die Tatwiederholung ins Gewicht und ist ein strafbares Verhalten auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der BF hat vorschriftswidrig Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,88 %) in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage im Bereich einer S-Bahn-Station im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen anderen gegen Entgelt überlassen und zwar 6 Kugeln zu 1,5 Gramm zu Euro 60,00 sowie 2 Kugeln zu 0,5 Gramm zu Euro 40,
  2. Dabei hat zulasten des BF vor allem auch die Deliktsqualifikation nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG Berücksichtigung zu finden und wohnt gerade der öffentlichen Tatbegehung ein besonderer sozialer Störwert inne vergleiche Stempkowski in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3 Paragraph 27, SMG (Stand 1.9.2022, rdb.at), Rz 41ff). Der BF verübte die Tat dem Strafurteil zufolge auch nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen eigenen Konsum Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr führte er diese in seiner Einvernahme vor dem BFA auf seine allgemeine finanzielle Lage zurück und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige Rechtsverstöße zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation begeht bzw., dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt, dies vor dem Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt als illegal erwies und er in Österreich nicht zur Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit berechtigt war bzw. ist. Bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet hat er mit dem Suchtmittelverkauf begonnen und ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu der noch am selben Tag erfolgten Festnahme gekommen. Insoweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der BF seine Fehler eingesehen habe und diese nicht wiederholen werde, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und liegt seine Verurteilung nicht einmal drei Monate zurück. Die Zeit ist daher jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Nicht zuletzt stellt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, wobei diesbezüglich abermals auf die triste finanzielle Situation des BF zu verweisen ist. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit wird der BF erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben.Insoweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der BF seine Fehler eingesehen habe und diese nicht wiederholen werde, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und liegt seine Verurteilung nicht einmal drei Monate zurück. Die Zeit ist daher jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Nicht zuletzt stellt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, wobei diesbezüglich abermals auf die triste finanzielle Situation des BF zu verweisen ist. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit wird der BF erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Der BF hat in einer Gesamtbetrachtung durch sein strafrechtswidriges besonders verpöntes Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm nur kurz nach seiner Einreise gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Zudem hat der BF gegen das Meldegesetz verstoßen, da er trotz der im Dezember 2024 erfolgten Einreise bis zu seiner Festnahme im Jänner 2025 nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer teilbedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe manifestierte Fehlverhalten des BF – wenngleich acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnten, gilt zu bedenken, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung durch österreichische Strafgerichte handelt – sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran vermag schließlich auch der in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsmittelverzicht durch den BF betreffend Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern.Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer teilbedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe manifestierte Fehlverhalten des BF – wenngleich acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnten, gilt zu bedenken, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung durch österreichische Strafgerichte handelt – sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran vermag schließlich auch der in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsmittelverzicht durch den BF betreffend Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern. Zumal der BF im Bundesgebiet – wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht vor. Bis zu seiner Festnahme im Jänner 2025 war er auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und trat er erstmalig durch die von ihm begangene strafbare Handlung in Erscheinung. Er war auch lediglich von Anfang Dezember 2024 bis zu seiner Abschiebung am 01.03.2025 in Österreich aufhältig. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der BF im Bundesgebiet – wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht vor. Bis zu seiner Festnahme im Jänner 2025 war er auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und trat er erstmalig durch die von ihm begangene strafbare Handlung in Erscheinung. Er war auch lediglich von Anfang Dezember 2024 bis zu seiner Abschiebung am 01.03.2025 in Österreich aufhältig. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Frankreich lebenden Ehegattin und Tochter sowie zu seinem in Deutschland aufhältigen Bruder bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Frankreich lebenden Ehegattin und Tochter sowie zu seinem in Deutschland aufhältigen Bruder bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehegattin und Tochter des BF in Frankreich leben und ein Bruder des BF in Deutschland aufhältig ist, ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Nigeria oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte besonders verpönte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall kommt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehegattin und Tochter des BF in Frankreich leben und ein Bruder des BF in Deutschland aufhältig ist, ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Nigeria oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte besonders verpönte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des BF in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt.

Art. 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt somit nicht automatisch dazu, dass die französische Aufenthaltserlaubnis des BF seine Gültigkeit verliert.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt.

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Ein von einem Vertragsstaat bereits ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt somit nicht automatisch dazu, dass die französische Aufenthaltserlaubnis des BF seine Gültigkeit verliert. Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des BF verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität zuwiderläuft, gilt es das reumütige Geständnis des BF, seine familiären Anbindungen an Frankreich und Deutschland sowie die Tatsache, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt und letztlich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, zu berücksichtigen. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten vierjährigen Einreiseverbot die Hälfte des Höchtsmaßes von zehn Jahren beinahe aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt bzw. in denen eine Person eine noch größe Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des BF, des großen öffentlichen Interesses an der Verhindung von Suchtgiftdelinquenz, der Tatwiederholung, des Verkaufs einer harten Droge, der öffentlichen Tatbegehung, der ein besonderer sozialer Störwert innewohnt, der tristen finanziellen Situation des BF und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr und der Tatsache, dass der BF bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde, nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt verhängte vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt und das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gestützt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt verhängte vierjährige Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt und das Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gestützt wird.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als drei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des BF sowie zu seinen familiären Anbindungen an Frankreich und Deutschland ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2310288.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.