– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825).Die Paragraphen 25 a bis 25 c GGG sehen eine temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis vor. Die Befreiung gilt nur für Eintragungsgebühren nach der Tarifpost 9 Litera b und ist betraglich auf EUR 500.000,00 Bemessungsgrundlage beschränkt. Sie kann nachträglich wegfallen und tritt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des geltenden Paragraph 25 a, GGG nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, kumulativ vorliegen vergleiche
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825). Unstrittig stellt der Kaufvertrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, da für den Erwerb des Vertragsgegenstandes ein Entgelt erbracht wurde (vgl. Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 917; Stand 15.7.2024, rdb.at).Unstrittig stellt der Kaufvertrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, da für den Erwerb des Vertragsgegenstandes ein Entgelt erbracht wurde vergleiche Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 Paragraph 917,; Stand 15.7.2024, rdb.at). Gegenständlich wurde das Rechtsgeschäft – der Kaufvertrag datiert vom 14.05.2024 – nach dem 31.03.2024 abgeschlossen. Tatbestandsmerkmal ist dabei die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftiges, die, wie zuvor bereits dargelegt, zu bejahen ist (vgl. Volker Engelmann/Günther Fuchs, Die neuen Grundbuchsgebührenbefreiungen bei Erwerb von Wohnraum, NZ 2024/53). Gegenständlich wurde das Rechtsgeschäft – der Kaufvertrag datiert vom 14.05.2024 – nach dem 31.03.2024 abgeschlossen. Tatbestandsmerkmal ist dabei die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftiges, die, wie zuvor bereits dargelegt, zu bejahen ist vergleiche Volker Engelmann/Günther Fuchs, Die neuen Grundbuchsgebührenbefreiungen bei Erwerb von Wohnraum, NZ 2024/53). Als maßgeblicher Zeitpunkt, entsprechend § 25a Abs. 2 Z 1 GGG, ist das Datum der zweiten Unterschrift, welche gegenständlich am 14.05.2024 erfolgte, heranzuziehen. (vgl.
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Als maßgeblicher Zeitpunkt, entsprechend Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, ist das Datum der zweiten Unterschrift, welche gegenständlich am 14.05.2024 erfolgte, heranzuziehen. vergleiche
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Der ERV Antrag vom 12.07.2024 langte entsprechend § 25a Abs. 2 Z 2 GGG nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 ein.Der ERV Antrag vom 12.07.2024 langte entsprechend Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, GGG nach dem 30.06.2024 und vor dem 01.07.2026 ein. Als eine weitere Voraussetzung für die Befreiung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b sieht § 25a Abs. 2 Z 4 GGG vor, dass in den Fällen nach TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG, pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich, wobei zu jedenfalls mehr als 90% zum Erwerb der Liegenschaft oder des Bauwerks oder der Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf einer erworbenen Liegenschaft aufgenommen werden müssen. Dieses Erfordernis ist durch eine Bestätigung des Kreditinstitutes gemäß § 25b Abs. 3 GGG nachzuweisen. Dabei unterliegt diese Bestätigung keinen bestimmten Formfordernissen, lediglich muss sie vom Pfandgläubiger ausgestellt worden sein, was gegenständlich der Fall war. Dabei kann die Vorschreibungsbehörde den Angaben des Kreditinstitutes vertrauen, wenn jene plausibel sind.Als eine weitere Voraussetzung für die Befreiung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, sieht Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, GGG vor, dass in den Fällen nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG, pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich, wobei zu jedenfalls mehr als 90% zum Erwerb der Liegenschaft oder des Bauwerks oder der Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf einer erworbenen Liegenschaft aufgenommen werden müssen. Dieses Erfordernis ist durch eine Bestätigung des Kreditinstitutes gemäß Paragraph 25 b, Absatz 3, GGG nachzuweisen. Dabei unterliegt diese Bestätigung keinen bestimmten Formfordernissen, lediglich muss sie vom Pfandgläubiger ausgestellt worden sein, was gegenständlich der Fall war. Dabei kann die Vorschreibungsbehörde den Angaben des Kreditinstitutes vertrauen, wenn jene plausibel sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wurde entsprechend § 25b Abs. 3 GGG anhand eines Bestätigungsschreibens der Kreditgeberin, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 25a GGG vorliegen würden, erbracht. Jene Bestätigung wurde dem ERV Antrag beigefügt, somit entsprechend § 25b Abs. 3 GGG gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag eingereicht. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wurde entsprechend Paragraph 25 b, Absatz 3, GGG anhand eines Bestätigungsschreibens der Kreditgeberin, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 25 a, GGG vorliegen würden, erbracht. Jene Bestätigung wurde dem ERV Antrag beigefügt, somit entsprechend Paragraph 25 b, Absatz 3, GGG gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag eingereicht. Ob – entgegen den Argumentationen der belangten Behörde – eine Festbetragshypothek oder eine Höchstbetragshypothek eingetragen wird, ist unerheblich, solange sichergestellt wird, dass die von der Bank gewährten Kreditbeträge zu mehr als 90 % zur Finanzierung der begünstigten Zwecke herangezogen werden. (vgl
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825). Somit geht auch das weitere Argument der belangten Behörde, dass kein verbesserungsfähiger Mangel vorliege, ins Leere.Ob – entgegen den Argumentationen der belangten Behörde – eine Festbetragshypothek oder eine Höchstbetragshypothek eingetragen wird, ist unerheblich, solange sichergestellt wird, dass die von der Bank gewährten Kreditbeträge zu mehr als 90 % zur Finanzierung der begünstigten Zwecke herangezogen werden. vergleiche
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825). Somit geht auch das weitere Argument der belangten Behörde, dass kein verbesserungsfähiger Mangel vorliege, ins Leere. Der gegenständliche entgeltliche Erwerb der jeweiligen Anteile 61/1176, verbunden mit dem Wohnungseigentum an W 8 K III, zur Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX XXXX , stellt eine „Wohnstätte“ im Sinne der Norm dar, welche der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen soll. (vgl.
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Der gegenständliche entgeltliche Erwerb der jeweiligen Anteile 61/1176, verbunden mit dem Wohnungseigentum an W 8 K römisch drei, zur Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , stellt eine „Wohnstätte“ im Sinne der Norm dar, welche der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen soll. vergleiche
Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung setzt zudem ein dringendes Wohnbedürfnis entsprechend § 25a Abs. 1 Z 3 GGG voraus. Der Nachweis hierzu erfolgt gemäß § 25b Abs. 1 Z 1 GGG durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet. Gegenständlich bestätigen die Meldezettel beider Antragsteller, dass der Hauptwohnsitz mit 27.05.2024 sowie 29.05.2024 an der Liegenschaftsadresse der Wohnstätte begründet wurde. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung setzt zudem ein dringendes Wohnbedürfnis entsprechend Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, GGG voraus. Der Nachweis hierzu erfolgt gemäß Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, GGG durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet. Gegenständlich bestätigen die Meldezettel beider Antragsteller, dass der Hauptwohnsitz mit 27.05.2024 sowie 29.05.2024 an der Liegenschaftsadresse der Wohnstätte begründet wurde. § 25b Abs. 1 Z 2 GGG sieht als zweiten Nachweis des dringenden Wohnbedürfnis vor, dass ein Nachweis über die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes erbracht wird (vgl. Herbert Gartner, Die neue "temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis" nach GGG, AnwBl 2024, 267;
– temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Diese Voraussetzung wurde mit einem Bestätigungsschreiben der Kündigung des Mietvertrages und Aufgabe der bisherigen Wohnung vom 02.07.2024 erbracht. Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer 2, GGG sieht als zweiten Nachweis des dringenden Wohnbedürfnis vor, dass ein Nachweis über die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes erbracht wird vergleiche Herbert Gartner, Die neue "temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis" nach GGG, AnwBl 2024, 267;
Paragraph 25 a, – temporäre Befreiung, Stand 1.7.2024, rdb.at, bmj.gv.at, Geschäftszahl: 2024-0.306.825) Diese Voraussetzung wurde mit einem Bestätigungsschreiben der Kündigung des Mietvertrages und Aufgabe der bisherigen Wohnung vom 02.07.2024 erbracht. Beide Nachweise des § 25b Abs. 1 GGG wurden entsprechend § 25b Abs. 2 GGG zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrages – somit dem Wortlaut entsprechend „gleichzeitig“ – eingereicht. Beide Nachweise des Paragraph 25 b, Absatz eins, GGG wurden entsprechend Paragraph 25 b, Absatz 2, GGG zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrages – somit dem Wortlaut entsprechend „gleichzeitig“ – eingereicht. Die Gebührenbefreiung wurde entsprechend § 25a Abs. 2 Z 5 GGG in der Eingabe, somit im Grundbuchsgesuch, in Anspruch genommen. Die Gebührenbefreiung wurde entsprechend Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, GGG in der Eingabe, somit im Grundbuchsgesuch, in Anspruch genommen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung iSd § 25a GGG allesamt gegeben, den dafür erforderlichen Nachweisen gemäß § 25b GGG wurde rechtzeitig entsprochen weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung iSd Paragraph 25 a, GGG allesamt gegeben, den dafür erforderlichen Nachweisen gemäß Paragraph 25 b, GGG wurde rechtzeitig entsprochen weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25a GGG vor.Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25 a, GGG vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2310140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.