RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlL504 2278803-2 Spruch, L504 2278803-2/37ZBESCHLUSSL504 2278803-2/37Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt gem. § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gem. § 53 Abs 1 IVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, römisch vier m Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren verhängt. Die belangte Behörde ging hier davon aus, dass die beschwerdeführende Partei [bP] sich seit 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Die Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen seien durch ihre Erwerbstätigkeit erfüllt. Zuletzt sei ihr ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus mit Gültigkeit von 16.05.2022 bis 16.05.2025 erteilt worden. Sie sei seit 2007 wegen Eigentumsdelikte insgesamt 5 mal rk. verurteilt worden. Zuletzt rk. mit 25.07.2023 wegen des Verbrechens gem. § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Ihr weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dadurch habe die bP einen Versagungsgrund verwirklicht, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre bzw. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen stünde. Die Behörde berücksichtigte dabei die privaten- und familiären Anknüpfungspunkte und den langen rechtmäßigen Aufenthalt. Die bP habe in der Türkei, wo sie sozialisiert wurde, auch noch familiäre Anknüpfungspunkte. Eine konkrete Rückkehrgefährdung in der Türkei sei von der bP im Ermittlungsverfahren nicht vorgebracht worden. Auf Grund des gezeigten Verhaltens in Österreich stelle die bP jedoch eine hohe Gefährdung öffentlicher Interessen dar und sei die sofortige Ausreise somit auch im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Bisherige Strafen hätten die bP nicht vor der weiteren Begehung von Straftaten abhalten können. Ein Einreiseverbot in der genannten Höhe sei angemessen.Die belangte Behörde ging hier davon aus, dass die beschwerdeführende Partei [bP] sich seit 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Die Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen seien durch ihre Erwerbstätigkeit erfüllt. Zuletzt sei ihr ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-plus mit Gültigkeit von 16.05.2022 bis 16.05.2025 erteilt worden. Sie sei seit 2007 wegen Eigentumsdelikte insgesamt 5 mal rk. verurteilt worden. Zuletzt rk. mit 25.07.2023 wegen des Verbrechens gem. Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Ihr weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dadurch habe die bP einen Versagungsgrund verwirklicht, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre bzw. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen stünde. Die Behörde berücksichtigte dabei die privaten- und familiären Anknüpfungspunkte und den langen rechtmäßigen Aufenthalt. Die bP habe in der Türkei, wo sie sozialisiert wurde, auch noch familiäre Anknüpfungspunkte. Eine konkrete Rückkehrgefährdung in der Türkei sei von der bP im Ermittlungsverfahren nicht vorgebracht worden. Auf Grund des gezeigten Verhaltens in Österreich stelle die bP jedoch eine hohe Gefährdung öffentlicher Interessen dar und sei die sofortige Ausreise somit auch im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Bisherige Strafen hätten die bP nicht vor der weiteren Begehung von Straftaten abhalten können. Ein Einreiseverbot in der genannten Höhe sei angemessen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, dass eine Rückkehrentscheidung ins besondere wegen des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet und den gegebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkten unzulässig sei. Sie bereue ihre Taten zutiefst. Sie habe auch schon eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haft. Die Behörde habe das Gesamtverhalten nicht hinreichend gewürdigt und auch keine tunliche Gefährdungsprognose vorgenommen. Gegen das abweisliche Erkenntnis des BVwG wurde ao. Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof – nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – das Erkenntnis des BVwG behoben, mit dem Hinweis, dass sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Verhandlung verschaffen müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Siehe Verfahrensgang I.Siehe Verfahrensgang römisch eins.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung § 18 BFA-VG
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18, BFA-VG,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. In Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist gegenständlich eine Verhandlung durchzuführen. Erst nach einer solchen kann beurteilt werden, ob eine Gefährdung der hier maßgeblichen Rechtsgüter der bP vorliegt. Der Beschwerde ist somit gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist somit gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2278803.2.00