RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlL515 2303792-1 Spruch, L515 2303792-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.“„
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ B) Die Revision ist gem.
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten Teil des Spruches trat ein Fehler auf, indem der deutschsprachige Teil B des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2025, GZ L515 2303792-1/12E hat, lautet: „
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.“„
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig.“ Aus der Begründung des genannten Erkenntnisses ergibt sich zweifelsfrei, dass die Revision im Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2025, GZ L515 2303792-1/12E nicht zugelassen wurde.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im bereits wiederholt genannten ho. Erkenntnis vom 27.3.2025, GZ L515 2303792-1/12E befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Im bereits wiederholt genannten ho. Erkenntnis vom 27.3.2025, GZ L515 2303792-1/12E befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses im Rahmen einer Zusammenschau des Spruches und dessen Begründung nichts ändert und der normative Inhalt des Erkenntnisses in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur in einer Zusammenschau des Spruches und der Begründung zu ergründen ist und in deren Rahmen zweifelsfrei feststeht, dass seitens des ho. Gerichts die Revision nicht zugelassen wurde. Die weiteren Teile des Spruches im genannten ho. Erkenntnisses vom 27.3.2025, GZ L515 2303792-1/12E bleiben vom gegenständlichen Beschluss unberührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2303792.1.01