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{'item': 'L532 2206122-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlL532 2206122-7 Spruch, L532 2206122-7/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12.11.2015 sowie am 01.06.2021 und am 16.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12.11.2015 sowie am 01.06.2021 und am 16.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.12.2018, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF befand sich ab 10.01.2018 in Haft und wurde am 10.01.2020 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 06.12.2018, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF befand sich ab 10.01.2018 in Haft und wurde am 10.01.2020 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen.
  5. Der BF stellte am 20.11.2020 seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021, Zl. XXXX , gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 2206122-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
  6. Der BF stellte am 20.11.2020 seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 2206122-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
  7. Der BF stellte am 20.04.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welche rechtskräftig zurückgewiesen wurden.
  8. Der BF stellte am 07.03.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022, Zl. XXXX , aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung und des bestehenden Einreiseverbotes gegen den BF abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022, GZ: L504 2206122-4/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
  9. Der BF stellte am 07.03.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022, Zl. römisch 40 , aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung und des bestehenden Einreiseverbotes gegen den BF abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2022, GZ: L504 2206122-4/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
  10. Am 09.08.2023 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
  11. Am 09.08.2023 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
  12. Das Bundesamt wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom 10.01.2025, Zl. XXXX , gem. § 56 AsylG ab.
  13. Das Bundesamt wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheid vom 10.01.2025, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 56, AsylG ab.
  14. Gegen den dem BF am 16.01.2025 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 29.01.2025 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das BVwG.
  15. Am 26.02.2025 wurde der BF in den Irak abgeschoben.
  16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.04.2025 wurde der im Spruch ausgewiesenen Recchtsvertretung die Verständigung über die Abschiebung des BF am 26.02.2025 in den Irak übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen sieben Tagen gewährt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF beherrscht die arabische Sprache. Er ist geschieden und hat drei Kinder. Die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der ehemaligen Ehegattin des BF sowie seinen Kinder kommte der Status von Asylberechtigten zu.1.
  19. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF beherrscht die arabische Sprache. Er ist geschieden und hat drei Kinder. Die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der ehemaligen Ehegattin des BF sowie seinen Kinder kommte der Status von Asylberechtigten zu. 1.
  20. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018, Zl: XXXX , und vom BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, GZ: G312 2206122-1/16E, bekräftigt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen.1.
  21. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018, Zl: römisch 40 , und vom BVwG mit Erkenntnis vom 16.01.2020, GZ: G312 2206122-1/16E, bekräftigt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. 1.
  22. Infolge der Rückkehrentscheidung wurde der BF am 26.02.2025 nach mehrfacher Asylantragstellung und Antragstellungen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG in den Irak abgeschoben. 1.
  23. Der BF arbeitete vom 01.06.2023 bis zu seiner Abschiebung bei der Firma XXXX GmbH. Er beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau und absolvierte im Bundesgebiet diverse Weiterbildungskurse.1.
  24. Der BF arbeitete vom 01.06.2023 bis zu seiner Abschiebung bei der Firma römisch 40 GmbH. Er beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau und absolvierte im Bundesgebiet diverse Weiterbildungskurse.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB sowie die Vorakten und die Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. 2.
  27. Entgegen der Feststellung des Bundesamtes, die Identität des BF stehe nicht fest (siehe Aktenseite [i.d.F. „AS“] 160), schließt sich das erkennende Gericht den rechtskräftigen Erkenntnissen der Vorverfahren (zuletzt Erk. vom 05.03.2024, GZ: L529 2206122-6/4E, S. 4) an, wonach die Identität des BF aufgrund der Vorlage von geeigneten Dokumenten feststehe. Dass dem BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, bekräftigt das Feststehen der Identität des BF (siehe IZR-Auszug vom 26.02.2025, S. 8) Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit und der Familienstand des BF entsprechen seinem eigenen Vorbringen in den Vorverfahren (zuletzt Erk. vom 05.03.2024, GZ: L529 2206122-6/4E, S. 5), seine Arabischkenntnisse lassen sich unschwer daraus ableiten, dass er in den Vorverfahren in jener Sprache einvernommen wurde. 2.
  28. Dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot besteht und der BF bereits am 26.02.2025 in den Irak abgeschoben wurde, konnte aufgrund des unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den dem BVwG von Amts wegen aufliegenden Gerichtsakten zur Person des BF festgestellt werden (siehe insbesondere Bescheid vom 14.08.2018, Zl: XXXX ; Erk. vom 16.01.2020, GZ: G312 2206122-1/16E und OZ 4 und 6 im gegenständlichen Verfahren).2.
  29. Dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot besteht und der BF bereits am 26.02.2025 in den Irak abgeschoben wurde, konnte aufgrund des unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den dem BVwG von Amts wegen aufliegenden Gerichtsakten zur Person des BF festgestellt werden (siehe insbesondere Bescheid vom 14.08.2018, Zl: römisch 40 ; Erk. vom 16.01.2020, GZ: G312 2206122-1/16E und OZ 4 und 6 im gegenständlichen Verfahren). 2.
  30. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie zu seinen Deutschsprachkenntnissen und seinen Weiterbildungsmaßnahmen ergeben sich aus den vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug vom 14.11.2024 sowie diversen Lohnzetteln, dem ÖSD-Zertifikat vom 23.11.2017 und diversen Kursteilnahmebestätigungen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung anlässlich seines ersten Asylantrages erlassen wurde. Es war daher nicht näher auf die Integration sowie soziale und familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet einzugehen und wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  31. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  32. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt I.):3.
  33. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
  34. § 56 AsylG lautet: 3.1.
  35. Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG lautet: Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.
  4. Der BF stellte am 12.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Rückkehr gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 10.01.2018 verloren habe und gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen, welches vom BVwG auf eine Dauer von sechs Jahren herabgesetzt wurde. Seither besteht gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung und wurde der BF am 26.02.2025 bereits in den Irak abgeschoben. Der BF hielt sich bis zu seiner Abschiebung zwar mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf, von diesen war er lediglich vom 12.11.2015 bis 10.01.2018, sohin weniger als drei Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt wurden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG) war daher unbeachtlich.Der BF hielt sich bis zu seiner Abschiebung zwar mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf, von diesen war er lediglich vom 12.11.2015 bis 10.01.2018, sohin weniger als drei Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb bereits die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG nicht erfüllt wurden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG) war daher unbeachtlich. Darüber hinaus erfüllt der BF auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Darüber hinaus erfüllt der BF auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. 3.1.
  5. Die bB ging daher zu Recht davon aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG zu erteilen ist, und war die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen. 3.1.
  6. Die bB ging daher zu Recht davon aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 56, AsylG zu erteilen ist, und war die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen. 3.1.
  7. Insofern in der Beschwerde ein schützenswertes Privat- und Familienleben moniert wird, so ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF besteht.3.1.
  8. Insofern in der Beschwerde ein schützenswertes Privat- und Familienleben moniert wird, so ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF besteht. Der VwGH äußerte sich dahingehend, dass bei Bestehen einer rechtskräftigen und noch aufrechten Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG bzw. in § 52 FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG einerseits und § 52 FPG andererseits. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)Der VwGH äußerte sich dahingehend, dass bei Bestehen einer rechtskräftigen und noch aufrechten Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG bzw. in Paragraph 52, FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch jedenfalls nicht, da einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Verfügung steht. Nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG) wäre sodann entweder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG). (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch jedenfalls nicht, da einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Verfügung steht. Nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) wäre sodann entweder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG). (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) Nachdem dem Akteninhalt und der Beschwerde keine neu hervorgekommenen Tatsachen zu entnehmen sind und dies im Beschwerdeschriftsatz auch nicht vorgebracht wurde, erweist sich das Vorgehen des Bundesamtes nach § 59 Abs. 5 FPG als rechtlich korrekt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8 EMRK konnte daher unterbleiben. Nachdem dem Akteninhalt und der Beschwerde keine neu hervorgekommenen Tatsachen zu entnehmen sind und dies im Beschwerdeschriftsatz auch nicht vorgebracht wurde, erweist sich das Vorgehen des Bundesamtes nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG als rechtlich korrekt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8 EMRK konnte daher unterbleiben. 3.
  9. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – entgegen der Beschwerdebehauptungen - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2206122.7.00

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