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{'item': 'L532 2304257-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlL532 2304257-1 SpruchL532 2304257-1/7E, L532 2304257-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Das Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 10.11.2021, Zl. I422 2202369-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
  4. Das Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 10.11.2021, Zl. I422 2202369-1, rechtskräftig negativ abgeschlossen.
  5. Am 05.10.2022 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG.
  6. Am 05.10.2022 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2023 wurde der Antrag gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2023 wurde der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen.
  9. Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung behob das BVwG mit Beschluss vom 07.07.2023, Zl. L531 2202360-2, den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die bB zurück.
  10. Im fortgesetzten Verfahren wurden der BF sowie Zeugen vom Bundesamt angehört und erließ es mit 29.10.2024 den im Spruch ausgewiesenen Bescheid, mit welchem über den verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt wurde, eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde und ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde.
  11. Gegen den dem ausgewiesenen Rechtsvertreter mit 06.11.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die am 04.12.2024 eingebrachte Beschwerde an das BVwG.
  12. Mit 04.04.2025 informierte das Bundesamt das BVwG von der am 28.03.2025 vollzogenen Abschiebung des BF.
  13. Mit Schriftsatz vom 23.04.2025 räumte das BVwG dem ausgewiesenen Vertreter des BF hiezu eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ein.
  14. Mit Eingabe vom 06.05.2025 zog der Rechtsvertreter die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF zog mit Eingabe seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.05.2025 seine gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellung lässt sich friktionsfrei aus der Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertretung vom 06.05.2025 (OZ 6) ableiten.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  18. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 3.1.
  19. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 06.05.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1.
  20. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 06.05.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 3.1.
  21. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.1.
  22. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  23. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.
  24. § 24 VwGVG lautet: 4.
  25. Paragraph 24, VwGVG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass mit einer beschlussmäßigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2304257.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.