Obsah (21)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 33§ 21§ 32§ 13§ 19§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlL533 2307815-2 Spruch, L533 2307815-1/5E L533 2307815-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 25.09.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 02.12.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 10.12.2024, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 10.12.2024, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Der Bescheid des BFA wurde dem Rechtsvertreter des BF am 13.12.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
- Am 14.02.2025 langte beim BFA eine Beschwerde ein, welche per E-Mail durch die rechtliche Vertretung des BF eingebracht wurde.
- Mit Schreiben vom 26.02.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und forderte den BF auf, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abzugeben.
- Mit Schreiben vom 13.03.2025, eingelangt am nächsten Tag, wurde von der Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auf die vorliegende Beschwerde verwiesen. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor, die Fristversäumung sei unverschuldet erfolgt, da am 24.11.2024 ein Brand im Bürogebäude der Kanzlei ausgebrochen sei, wodurch die Räumlichkeiten unbenutzbar geworden seien. Der Kanzleibetrieb habe daraufhin provisorisch im Homeoffice fortgeführt werden müssen, wobei es infolge unzureichender Internetverbindung zu erheblichen technischen Problemen gekommen sei. Die Beschwerde sei zwar am 09.01.2025 verfasst und per E-Mail an die belangte Behörde abgesendet worden, habe sich jedoch – aufgrund einer instabilen Internet-Verbindung – im Zwischenspeicher befunden und sei erst am 14.02.2025 tatsächlich weitergeleitet worden. Dies sei dem Vertreter erst nach Erhalt des Verspätungsvorhalts aufgefallen. Der Ausdruck des E-Mails habe dem üblichen Erscheinungsbild entsprochen, sodass das Fehlen eines Sendedatums zunächst nicht bemerkt worden sei. Insgesamt liege – wenn überhaupt – lediglich ein minderes Versehen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.12.2024, Zl. XXXX ,
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.12.2024, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid des BFA vom 10.12.2024 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 13.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt und in weiterer Folge noch am selben Tag behoben. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher mit Ablauf des 10.01.
- Am 14.02.2025 langte beim BFA eine Beschwerde ein, welche per E-Mail durch die rechtliche Vertretung des BF eingebracht wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom 26.02.2025 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde als verspätet erweise. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 26.02.2025 übermittelt. Mit Schreiben vom 13.03.2025, eingelangt am nächsten Tag, stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 13.12.2024 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (AS 307).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw
GVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Zu A) 3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 21AVG i
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
§ 33Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 33Abs.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
§ 33Abs. 4 AVG i
Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 13Abs. 1 Zustell
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
§ 17Abs. 1 Zustell
G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zustell
G ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zustell
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 17Abs. 4 Zustell
G ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.
- Zu I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:3.
- Zu römisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung: 3.2.
- Wie bereits ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid am 13.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Freitag, den 10.01.2025, gewesen. Folglich erweist sich die am 14.02.2025 beim BFA eingelangte Beschwerde als verspätet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwN.).
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen – dies ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen – dies ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wurde dieses „Erkennen“ beispielsweise durch eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters verhindert, begann die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 3 VwGVG dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 201 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wurde dieses „Erkennen“ beispielsweise durch eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters verhindert, begann die zweiwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 201 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). 3.2.2. Gegenständlich wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter am 27.02.2025 im ERV zugestellt und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verspätung der Beschwerde erkannt werden müssen. Der Wegfall des Hindernisses
§ 33Abs.
3 ist somit spätestens mit 27.02.2025 anzusetzen. Die zweiwöchige Einbringungsfrist des Antrags auf Wiedereinsetzung endete somit
§ 17Vw
GVG iVm § 32 AVG mit Ablauf des 13.03.2025.
§ 19Abs. 2 BVw
GG gelten Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden. Der gegenständliche Antrag erweist sich somit als rechtzeitig, jedoch nicht als begründet:3.2.2. Gegenständlich wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter am 27.02.2025 im ERV zugestellt und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verspätung der Beschwerde erkannt werden müssen. Der Wegfall des Hindernisses
Paragraph 33, Absatz 3, ist somit spätestens mit 27.02.2025 anzusetzen. Die zweiwöchige Einbringungsfrist des Antrags auf Wiedereinsetzung endete somit
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, AVG mit Ablauf des 13.03.2025.
Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG gelten Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden. Der gegenständliche Antrag erweist sich somit als rechtzeitig, jedoch nicht als begründet: 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb. Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen. Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).3.2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb. Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen. Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Den Beschwerdeführer trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Den Beschwerdeführer trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernard, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernard, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15.09.1994, 94/09/0141; 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28.04.1992, 92/05/0051; 23.02.1993, 91/08/0170; 23.06.2008, 2008/05/
- 3.2.
- Der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsvertreter des BF aufgrund eines Brandes in den Bürogebäuden und der dadurch verursachten technischen Schwierigkeiten die Frist zur fristgerechten Absendung der Beschwerde versäumt habe. Insbesondere wurde vorgebracht, dass die Beschwerde zwar am 09.01.2025 verfasst und per E-Mail versendet worden sei, jedoch aufgrund von Problemen mit der Internetverbindung und einer instabilen Übertragung erst am 14.02.2025 tatsächlich an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei. Ein solches Vorbringen begründet jedoch weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.
- 2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185).Ein solches Vorbringen begründet jedoch weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.
- 2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185). In vergleichbaren Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof eine unzureichende Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters als Wiedereinsetzungsgrund abgelehnt, so insbesondere wenn der Rechtsvertreter bei der Versendung von E-Mails nicht auf eine ordnungsgemäße Zustellung achtet und eine Kontrolle des Empfanges der versendeten E-Mail-Nachricht unterlässt (VwGH 29.6.2022, Ra 2020/13/0079). Es ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN). Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im elektronischen Weg - wie im vorliegenden Fall etwa per E-Mail - vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich der Parteienvertreter lediglich darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt (vgl. VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100, mwN). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187; 21.2.2017, Ra 2016/12/0026, jeweils mwN).In vergleichbaren Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof eine unzureichende Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters als Wiedereinsetzungsgrund abgelehnt, so insbesondere wenn der Rechtsvertreter bei der Versendung von E-Mails nicht auf eine ordnungsgemäße Zustellung achtet und eine Kontrolle des Empfanges der versendeten E-Mail-Nachricht unterlässt (VwGH 29.6.2022, Ra 2020/13/0079). Es ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN). Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im elektronischen Weg - wie im vorliegenden Fall etwa per E-Mail - vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich der Parteienvertreter lediglich darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt vergleiche VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100, mwN). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187; 21.2.2017, Ra 2016/12/0026, jeweils mwN). Die bevollmächtigte Vertretung des BF wäre somit verpflichtet gewesen, nach Versenden der E-Mail zu kontrollieren, ob diese auch dem BFA zugestellt wurde. Dies insbesondere, da sich der Rechtsvertreter der besonderen Situation, in welcher er die E-Mail versandt habe, bewusst sein musste. So verlegte der Rechtsvertreter nach einem Brand seinen Arbeitsplatz vorläufig in seine private Wohnstätte. Nachdem es dem Provider XXXX nicht gelang, über einen Router eine tadellose Internetverbindung herzustellen und kein Festnetzanschluss im Haus gegeben war, wurde eine Datenübertragung schließlich über einen Router im Büro der Ehegattin des Rechtsvertreters ermöglicht, wobei dabei über das Smartphone mit Magenta ein mobiler Hotspot eingerichtet wurde. Diese provisorische Lösung im Homeoffice des Rechtsvertreters unterschied sich deutlich von jenen Gegebenheiten in der Rechtsanwaltskanzlei, wo der Rechtsvertreter über eine ISDN-Datenleitung verfügte. Trotz Kenntnis von diesen Umständen unterließ es der Rechtsvertreter des BF, nach Absenden der E-Mail zu kontrollieren, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dass die vermeintlich gesendete E-Mail vom E-Mail-Programm wie üblich ausgedruckt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung des Rechtsvertreters, die erfolgreiche Übertragung zu überprüfen. Vielmehr wäre diesem auch bei Kontrolle des Ausdruckes aufgefallen, dass darauf der ansonsten angeführte Sendezeitpunkt fehlt. Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters stellt daher ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar, welches der Wiedereinsetzung entgegensteht.Die bevollmächtigte Vertretung des BF wäre somit verpflichtet gewesen, nach Versenden der E-Mail zu kontrollieren, ob diese auch dem BFA zugestellt wurde. Dies insbesondere, da sich der Rechtsvertreter der besonderen Situation, in welcher er die E-Mail versandt habe, bewusst sein musste. So verlegte der Rechtsvertreter nach einem Brand seinen Arbeitsplatz vorläufig in seine private Wohnstätte. Nachdem es dem Provider römisch 40 nicht gelang, über einen Router eine tadellose Internetverbindung herzustellen und kein Festnetzanschluss im Haus gegeben war, wurde eine Datenübertragung schließlich über einen Router im Büro der Ehegattin des Rechtsvertreters ermöglicht, wobei dabei über das Smartphone mit Magenta ein mobiler Hotspot eingerichtet wurde. Diese provisorische Lösung im Homeoffice des Rechtsvertreters unterschied sich deutlich von jenen Gegebenheiten in der Rechtsanwaltskanzlei, wo der Rechtsvertreter über eine ISDN-Datenleitung verfügte. Trotz Kenntnis von diesen Umständen unterließ es der Rechtsvertreter des BF, nach Absenden der E-Mail zu kontrollieren, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dass die vermeintlich gesendete E-Mail vom E-Mail-Programm wie üblich ausgedruckt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung des Rechtsvertreters, die erfolgreiche Übertragung zu überprüfen. Vielmehr wäre diesem auch bei Kontrolle des Ausdruckes aufgefallen, dass darauf der ansonsten angeführte Sendezeitpunkt fehlt. Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters stellt daher ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar, welches der Wiedereinsetzung entgegensteht. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt – vorliegend seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt – vorliegend seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
- Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN). 3.2.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 3.
- Zu II. Zurückweisung der Beschwerde:3.
- Zu römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde: 3.3.
- Laut Aktenlage wurde der gegenständliche Bescheid vom 10.12.2024 dem Rechtsvertreter des BF am 13.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt und in weiterer Folge noch am selben Tag behoben. Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Freitag, den 10.01.2025, gewesen. Die Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF erst am 14.02.2025 beim BFA via E-Mail eingebracht. Sie erweist sich damit als verspätet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f). 3.3.
- Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.3.
- Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.3.
- Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: „§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.“Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
- In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 14) wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: „§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden.“
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Dies steht auch nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Dies steht auch nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde zur Frage des Asylstatus wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde zur Frage des Asylstatus wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L533.2307815.2.00