RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW113 2306476-1 Spruch, W113 2306476-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Er beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellte im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Er beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Aufgrund einer am 19.05.2023 in der AMA eingelangten Anzeige wurde am 24.05.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde im Rahmen der Konditionalität im Bereich „Umwelt“ ein fahrlässiger Verstoß gegen die Nitrat (NIT)-Anforderung 3: „Technische Anforderungen an die Düngerlagerung“ festgestellt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24283256010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.148,
- Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 437,
- Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Art. 85 VO 2021/2116, Art. 9 und 10 VO 2022/
- Im Übrigen wurde für weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus dem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 3 % betreffend die Anforderung Düngerlagerung „NIT“.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24283256010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.148,
- Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 437,
- Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Artikel 85, VO 2021/2116, Artikel 9 und 10 VO 2022/
- Im Übrigen wurde für weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus dem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 3 % betreffend die Anforderung Düngerlagerung „NIT“.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.02.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird: „Bei der VOK vom 24.05.2023 wurde festgestellt, dass der auf FS4 abgelagerte Tiefstallmist (ca. 200m³) keine Feldmiete darstellt, was nicht korrekt ist. Der auf der betroffenen Fläche abgelagerte Schafmist war vorher über mehrere Monate (mind. 3 Monate) im Stall in Form von Tiefstallmist auf einer befestigten und dichten Fläche abgelagert, bevor er auf die betroffene Fläche gebracht wurde. Eigentlich hätte der Mist zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits auf den Flächen des Betriebes ausgebracht werden sollen, allerdings war dies aufgrund der feuchten Witterungsverhältnisse nicht möglich, mittlerweile ist dies aber geschehen (siehe Fotos), die Fläche wurde sofort danach wieder eingesäht. Der abgelagerte Stallmist stellt eine klassische Feldmiete dar, befindet sich mehr als 25 Meter von Oberflächengewässern entfernt und zusätzlich war auf dieser Fläche in den letzten 12 Monate kein Mist abgelagert. Es besteht weiters keine Gefahr von Gewässerverunreinigungen durch das Abfließen von Sickersäften. Die Feldmiete wurden auf einem relativ flachen und nicht sandigen Boden abgelagert, auf der Mähwiese im Feldstück
- Der abgelagerte Miststellt eine klassische Feldmiete dar und ist gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung als legal einzustufen, was die VOK 2023 leider nicht getan hat. Ich bitte Sie diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und richtig zu stellen und in weitere Folge von Sanktionen abzusehen!“
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 24.01.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in der Beschwerde ausschließlich auf die Lagerung von 200 m³ Schafmist eingegangen und ausgeführt werde, dass es sich bei dem abgelagerten Tiefstallmist um eine legale Feldmiete handle. Aus dem VOK-Bericht ergebe sich jedoch, dass es sich nicht um eine Feldmiete handle und liege auch gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung eine solche nicht vor. Zudem wies die AMA darauf hin, dass der andere festgestellte Verstoß, nämlich die Mistlagerung neben der befestigten Platte der Mistlagerstätte alleine auch zu einem Kürzungsprozentsatz von 3 % führen würde und dieser Verstoß nicht bestritten worden sei.
- Die beschwerdeführende Partei wurde mit Schreiben des BVwG vom 09.04.2025 aufgefordert eine Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA abzugeben. Eine solche ist nicht beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 24.05.2023 fand am Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Der Betrieb verfügt über eine ordnungsgemäße Mistlagerstätte mit Grube darunter. Dennoch trat bei der VOK eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigtem Boden am Hof über eine Dauer von mehr als 5 Tagen zutage, da ein Teil des Mistes zu hoch gestapelt wurde und so über die Begrenzungsmauer fallen konnte. Zusätzlich war am Tag der VOK auch ein zusätzliches Mistlager direkt angrenzend auf nicht befestigter Fläche auf dem Grundstück KG: XXXX ; GSTK XXXX Dabei handelte es sich um rund 200 m³ Schafmist und war dies nicht als Feldmiete zu qualifizieren.Zusätzlich war am Tag der VOK auch ein zusätzliches Mistlager direkt angrenzend auf nicht befestigter Fläche auf dem Grundstück KG: römisch 40 ; GSTK römisch 40 Dabei handelte es sich um rund 200 m³ Schafmist und war dies nicht als Feldmiete zu qualifizieren.
- Beweiswürdigung: Die Kontrollorgane, welche die VOK am 24.05.2023 durchführten, führten zum festgestellten Sachverhalt am VOK-Bericht aus: „Der Betrieb verfügt über eine ordnungsgemäße Mistlagerstätte mit Grube darunter! Jedoch befand sich auch Mist neben der Platte. Zusätzlich war am Tag der VOK auch ein zusätzliches Mistlager direkt angrenzend auf nicht befestigter Fläche. KG: XXXX ; GSTK XXXX Dabei handelt es sich um rund 200m³ Schafmist. Es handelt sich hierbei um keine Feldmiete. Lt. Auskunft vom Landwirt sollte dieser bereits längst ausgebracht sein, aufgrund der Witterung (nasse Bedingungen) konnte dies noch nicht durchgeführt werden. Da es sich bei dieser Kontrolle um den Status AA handelt wurde auch der Fahrsilo erwähnt! Am Tag der VOK regnete es teils stark und augenscheinlich konnte im Bereich des Silos lediglich abfließendes Wasser (Hangwasser) festgestellt werden. Dieses Wasser fließt dann entlang der Straße in einen Sickerschacht! Fahrsilo war auch mit entsprechenden Folien sehr gut zugedeckt!“„Der Betrieb verfügt über eine ordnungsgemäße Mistlagerstätte mit Grube darunter! Jedoch befand sich auch Mist neben der Platte. Zusätzlich war am Tag der VOK auch ein zusätzliches Mistlager direkt angrenzend auf nicht befestigter Fläche. KG: römisch 40 ; GSTK römisch 40 Dabei handelt es sich um rund 200m³ Schafmist. Es handelt sich hierbei um keine Feldmiete. Lt. Auskunft vom Landwirt sollte dieser bereits längst ausgebracht sein, aufgrund der Witterung (nasse Bedingungen) konnte dies noch nicht durchgeführt werden. Da es sich bei dieser Kontrolle um den Status AA handelt wurde auch der Fahrsilo erwähnt! Am Tag der VOK regnete es teils stark und augenscheinlich konnte im Bereich des Silos lediglich abfließendes Wasser (Hangwasser) festgestellt werden. Dieses Wasser fließt dann entlang der Straße in einen Sickerschacht! Fahrsilo war auch mit entsprechenden Folien sehr gut zugedeckt!“ Die Kontrollorgane untermauerten ihre Stellungnahmen mit Fotos der beiden beanstandeten Stellen. Darauf ist zu erkennen, dass durch das hohe Stapeln des Mistes dieser in den Bereich davor, über die Begrenzungsmauer fällt. Offensichtlich lagerte der Mist dort mehr als 5 Tage außerhalb des befestigten Bereiches (südlich der Betonmauer). Diese Feststellung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die beschwerdeführende Partei führte zu dieser Stellungnahme und im Wesentlichen in der Beschwerde aus: „Bei der VOK vom 24.05.2023 wurde festgestellt, dass der auf FS4 abgelagerte Tiefstallmist (ca. 200m³) keine Feldmiete darstellt, was nicht korrekt ist. Der auf der betroffenen Fläche abgelagerte Schafmist war vorher über mehrere Monate (mind. 3 Monate) im Stall in Form von Tiefstallmist auf einer dichten Fläche abgelagert, bevor er auf die betroffene Fläche gebracht wurde. Eigentlich hätte der Mist zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits auf den Flächen des Betriebes ausgebracht werden sollen, allerdings war dies aufgrund der feuchten Witterungsverhältnisse nicht möglich, mittlerweile ist dies aber geschehen (siehe Fotos). Mittlerweile wurde die Fläche wieder eingesäht. Der abgelagerte Stallmist stellt eine klassische Feldmiete dar, befindet sich mehr als 25 Meter von Oberflächengewässern entfernt und zusätzlich war auf dieser Fläche in den letzten 12 Monate kein Mist abgelagert. Es besteht weiters keine Gefahr von Gewässerverunreinigungen durch das Abfließen von Sickersäften. Die Feldmiete wurden auf einem relativ flachen und nicht sandigen Boden abgelagert. Der abgelagerte Miststellt eine klassische Feldmiete dar und ist gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung als legal einzustufen, was die VOK 2023 leider nicht getan hat. Ich bitte Sie diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und richtig zu stellen und in weitere Folge von Sanktionen abzusehen.“ Damit bezog sich die beschwerdeführende Partei auf die 200 m³ Schafmist, der von der Behörde nicht als Feldmiete qualifiziert wurde. In einer Stellungnahme vom 23.01.2025 führten die Kontrollorgane dazu ergänzend aus, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Feldmiete um Mist handle, der angrenzend an jene Fläche lagerte, wo eine Bodenplatte drunter ist. Der Landwirt habe einen Teil des Mistes direkt neben der Mistplatte auf der unbefestigten Fläche mehr als 5 Tage gelagert (angrenzender Teil des Misthaufens). Die AMA führte dazu aus, dass sie einen unbefestigten Misthaufen im Hofbereich bzw. in unmittelbarer Nähe des Stallgebäudes im Sinne der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung nicht als Feldmiete ansieht. Sinngemäß sei eine Feldmiete ein zum Zwecke der Ausbringung angelegtes Zwischenlager am Feldstück. Der Mist sei jedoch direkt angrenzend zur Fläche, unter der sich eine Bodenplatte befindet, gelagert worden. Aus Sicht der AMA sei daher von einer Lagerung auf einem angrenzenden Teil des Misthaufens und nicht von einer Feldmiete auszugehen. Tatsächlich ist auf den betreffenden Fotos zu erkennen, dass sich der Misthaufen direkt neben der befestigten Fläche befindet. Naheliegend ist unter Einbeziehung der Fakten, dass die Kapazität der Mistlagerstätte ausgeschöpft war, fiel der Mist von dort doch bereits auf eine unbefestigte Fläche, und die 200 m³ Schafmist daher an einer anderen Stelle, nämlich direkt neben der befestigten Fläche gelagert wurde. Eine Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA hat die beschwerdeführende Partei nicht mehr abgegeben. Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(3)Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(3)Die in Anhang römisch drei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch drei aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“ Aus Anhang III der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 2“: 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 4 und 5.Aus Anhang römisch drei der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 2“: 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 4 und
- Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […]
(2)Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:
- a)Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
- b)unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
- c)die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
- i)der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
- ii)der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann; […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(3)Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.
(4)Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5)Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1.
(7)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen gemäß diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
- Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
- Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards; c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde; d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/
- Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 8 Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen
(1)Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.
(2)Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3)Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission
(1)eingezogen. Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.
(2)Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.
(3)Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.
(4)Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.
(5)Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt. Artikel 10 Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben. Artikel 11 Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr […]
(4)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), StF: BGBl. II Nr. 495/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.
(1)Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:Paragraph 6,
(1)Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:
- Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
- Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.
- Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Absatz 7, Ziffer 2, 4, 5 und 6 zulässig.
- Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
- Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Absatz 7, Ziffer 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist. […] 7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
- die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
- die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
- an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
- keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
- es sich nicht um staunasse Böden handelt,
- der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
- spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
- der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf. […]“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
- Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg.cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Der beschwerdeführenden Partei wird vorgeworfen, dass sie zum einen den Misthaufen auf dem dafür befestigten Platz so hoch aufgestapelt hat, dass der Mist über die Mauer auf eine unbefestigte Fläche gefallen ist und dort länger als 5 Tage gelagert wurde. Dies wurde nicht bestritten. Zum anderen wurden etwa 200 m³ Schafmist auf einer unbefestigten Fläche direkt neben den befestigten Hofflächen länger als 5 Tage gelagert. Die beschwerdeführende Partei führte dazu aus, es habe sich um eine legale Feldmiete gehandelt. Anhang III VO (EU) 2021/2115 verweist u.a. auf Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 2).Anhang römisch drei VO (EU) 2021/2115 verweist u.a. auf Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 2). National umgesetzt sind diese Regelungen in der NAPV. Gemäß § 6 dieser Verordnung hat die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof etwa auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt, dass eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zulässig ist. Gemäß Abs. 7 leg. cit. darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden; etwa, dass die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt.National umgesetzt sind diese Regelungen in der NAPV. Gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung hat die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof etwa auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt, dass eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zulässig ist. Gemäß Absatz 7, leg. cit. darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden; etwa, dass die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt. Nach den Angaben der AMA handelt es sich bei der Lagerung von Mist durch die beschwerdeführende Partei, nämlich die 200 m³ Schafmist unmittelbar neben der befestigten Hoffläche deswegen nicht um eine Feldmiete, weil eine solche als Zwischenlager am Feldstück angelegt wird, bevor der Dünger ausgebracht wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Mist aber offensichtlich sofort neben der Hoffläche abgelagert und zwar länger als 5 Tage. Der AMA ist zu folgen, wenn sie gegenständlich nicht von einer Feldmiete ausgeht. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der AMA zu verweisen, wonach bereits der andere Verstoß, nämlich die Ablagerung des Mistes neben dem Mistplatz, zu einer Kürzung in der ausgesprochenen Höhe führen würde. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Von einer Vorsätzlichkeit ist die Behörde nicht ausgegangen. Die Kürzung beträgt im Fall eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 85 Abs. 2 VO (EU) 2021/2116 in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen. Für eine Verminderung oder Erhöhung dieses Prozentsatzes liegen keine Anhaltspunkte vor, auch wenn die Behörde keine Angaben zu Dauer, Schwere und Ausmaß des Verstoßes dargelegt hat.Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Artikel 85, Absatz eins, vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen. Von einer Vorsätzlichkeit ist die Behörde nicht ausgegangen. Die Kürzung beträgt im Fall eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Artikel 85, Absatz 2, VO (EU) 2021/2116 in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen. Für eine Verminderung oder Erhöhung dieses Prozentsatzes liegen keine Anhaltspunkte vor, auch wenn die Behörde keine Angaben zu Dauer, Schwere und Ausmaß des Verstoßes dargelegt hat. Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die AMA einen Berechnungsreport übermittelt hat, nachdem die Direktzahlungen um € 18,03 zu kürzen wären. Da dieser Betrag innerhalb der Bagatellgrenze des § 12 Abs. 6 GSP-AV liegt, war er im Sinne der Ausführungen der AMA nicht wiedereinzuziehen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die AMA einen Berechnungsreport übermittelt hat, nachdem die Direktzahlungen um € 18,03 zu kürzen wären. Da dieser Betrag innerhalb der Bagatellgrenze des Paragraph 12, Absatz 6, GSP-AV liegt, war er im Sinne der Ausführungen der AMA nicht wiedereinzuziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2306476.1.00