G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 53 Abs. 1, 2, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wird nicht gewährt.römisch zwei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wird nicht gewährt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans. Er ließ sich am XXXX in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein.Er ließ sich am römisch 40 in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Am 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien bei einer Verkehrskontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung konnte er sich den Beamten gegenüber nicht legitimieren und führte auch keine Personendokumente mit sich. Ferner trug er Arbeitskleidung mit einem Firmenaufdruck. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer
1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht, wo er noch am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zwecks Überprüfung des Aufenthalts und Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft, Regelung der Ausreise sowie Feststellung der Identiät niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet, indem er bei diversen Geschäftslokalen aushelfe, meistens seien das Lagertätigkeiten. In diesen Geschäftslokalen wohne er auch, es seien verschiedene Adressen.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht, wo er noch am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zwecks Überprüfung des Aufenthalts und Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft, Regelung der Ausreise sowie Feststellung der Identiät niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet, indem er bei diversen Geschäftslokalen aushelfe, meistens seien das Lagertätigkeiten. In diesen Geschäftslokalen wohne er auch, es seien verschiedene Adressen. In Usbekistan werde er nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, sei aber in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen und die involvierten Personen suchten ihn. Gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, dass er dort sehr viele Schulden habe und sie nicht bezahlen könne. Er wolle nicht zurückkehren, weil er wegen seiner finanziellen Situation dort überhaupt nicht leben könnte. Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1427834104/250332231, wurde über den Beschwerdeführer
Vm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen.Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1427834104/250332231, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor: „In Usbekistan habe ich als Türsteher gearbeitet. In einem Raufhandel mit einem Gast haben wir uns gegenseitig verletzt. Ich habe diesem Gast offensichtlich zu stark geschlagen und er hat deswegen eine Gehirnerschütterung erlitten. Deswegen wurde gegen mich polizeilich ermittelt. Aus Angst vor einer Haftstrafe bin ich aus meinem Heimatland geflüchtet. Seit Dezember bin ich in Wien und habe mich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Ich habe immer auf dem Markt auf der Taborstraße übernachtet. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er eine Haftstrafe. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag
6 FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Am 13.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, seine Personendokumente bei den Übernachtungen in den unterschiedlichen Geschäftslokalen verloren zu haben. Usbekistan verlassen habe er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung bei seiner beruflichen Tätigkeit als Security einer Disco am 24.12.2024 um 00:30 Uhr im Ort XXXX Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten sei. Seitdem verfolge er den Beschwerdeführer. Dieser kenne nur den Vornamen vom Sohn, seinen Nachnamen wisse er nicht. Er werde seit dem 24.12.2024 verfolgt. Nach der Verfolgung habe er sich schnell Geld besorgt und sei dann am 26.12.2024 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und nach einem Zwischenstopp direkt weiter nach Wien. Dies seien alle Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stehe immer noch mit seinen Freunden im Kontakt und sie berichteten immer wieder, dass er mittlerweile von mehreren Polizisten gesucht würde. Er werde aus den erwähnten Gründen strafrechtlich verfolgt. Wenn er jetzt nach Usbekistan zurückkehre, dann würde er durch die Selbstjustiz entweder verhaftet oder erleide dadurch dauerhafte körperliche Schäden. Er möchte gar nicht nach Usbekistan zurückkehren. Usbekistan verlassen habe er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung bei seiner beruflichen Tätigkeit als Security einer Disco am 24.12.2024 um 00:30 Uhr im Ort römisch 40 Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten sei. Seitdem verfolge er den Beschwerdeführer. Dieser kenne nur den Vornamen vom Sohn, seinen Nachnamen wisse er nicht. Er werde seit dem 24.12.2024 verfolgt. Nach der Verfolgung habe er sich schnell Geld besorgt und sei dann am 26.12.2024 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und nach einem Zwischenstopp direkt weiter nach Wien. Dies seien alle Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stehe immer noch mit seinen Freunden im Kontakt und sie berichteten immer wieder, dass er mittlerweile von mehreren Polizisten gesucht würde. Er werde aus den erwähnten Gründen strafrechtlich verfolgt. Wenn er jetzt nach Usbekistan zurückkehre, dann würde er durch die Selbstjustiz entweder verhaftet oder erleide dadurch dauerhafte körperliche Schäden. Er möchte gar nicht nach Usbekistan zurückkehren. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl:1427834104/250332231, vom 05.03.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.03.2025 gerichtete Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2025, GZ W117 2309010-1/13Z, als unbegründet ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt sprach aus, dass
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei usbekischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens, ledig und nicht obsorgepflichtig. Er habe neun Jahre Schulbildung in Usbekistan und Arbeitserfahrung in Hilfsarbeiten und Lagertätigkeiten. Weiters wurde festgestellt, dass er an keiner physischen oder psychischen lebensbedrohlichen Erkrankung leide, er sei gesund, arbeits- und reisefähig. Seine Muttersprache sei Usbekisch und er spreche auch Russisch. Feststehe, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sei. Es bestehe ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat in Gestalt seines Vaters, von Tanten, Onkeln und Geschwistern und könnte er demnach weitere Unterstützung durch die Familienangehörigen im Fall einer Rückkehr erhalten. Er selbst habe angegeben, in regelmäßigem Kontakt mit der Familie zu stehen. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Bis dato sei er im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten, jedoch habe er bewusst einwanderungsrechtliche, fremdenrechtliche und arbeitsmarktrechtliche Vorschriften missachtet. Eine Gefährdungslage im Heimatland habe er nicht glaubhaft machen können und könne nicht festgestellt werden, dass er in Usbekistan asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt (gewesen) wäre oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Usbekistan ausgesetzt sein würde, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder diese in Zukunft zu befürchten hätte. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Überlegungen und mit dem Motiv der Arbeitsaufnahme in Europa verlassen. Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er verfüge über heimatliche Sprachkenntnisse, neun Jahre Pflichtschulausbildung und weise Arbeitserfahrung auf, zudem sei er arbeitsfähig und arbeitswillig. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer problemlos in seine Heimat zurückkehren könne, und in der Lage sein werde, an der Heimatadresse, alternativ an einem anderen Aufenthaltsort, seine Grundbedürfnisse zu decken.Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er verfüge über heimatliche Sprachkenntnisse, neun Jahre Pflichtschulausbildung und weise Arbeitserfahrung auf, zudem sei er arbeitsfähig und arbeitswillig. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer problemlos in seine Heimat zurückkehren könne, und in der Lage sein werde, an der Heimatadresse, alternativ an einem anderen Aufenthaltsort, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer halte sich unter fünf Jahre im Bundesgebiet auf, führe kein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK im Bundesgebiet und es bestehe keine soziale, wirtschaftliche oder sonstige Integration seiner Person. Er sei hier der unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe gegen das Meldegesetz verstoßen, seinen Aufenthalt im Verborgenen geführt und versucht, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Er habe die Erteilung eines ungarischen Schengenvisums missbraucht, um illegal nach Österreich zu gelangen. Seine Einreise sei zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche erfolgt. Die Zukunftsprognose sei negativ und die Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nicht einmal als er von Beamten der LPD Wien aufgegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt und sich erst während der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich in Verzögerungsabsicht dazu entschlossen, wobei er es unterlassen habe, einen asylrelevanten Grund darzulegen. Im Rahmen der Erstbefragung habe er behauptet, lediglich aufgrund einer Auseinandersetzung als Türsteher polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt zu sein. In Wien habe er sich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Laut seiner Angaben vom 05.03.2025 werde er in Usbekistan strafrechtlich nicht verfolgt und wäre (bloß) in eine Auseinandersetzung verwickelt. Eine konkrete Verfolgung habe er nicht vorgebracht. Gegen seine Rückkehr würden lediglich seine Schulden sprechen, darüber hinaus würde er nicht zurückehren wollen, weil man in Usbekistan nicht leben könne, dies aufgrund seiner finanziellen Situation. In der polizeilichen Erstbefragung am 06.03.2025 und der Asyleinvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2025 habe der Beschwerdeführer divergente Angaben gemacht, sein Fluchtvorbringen gesteigert und ausgeführt, dass er sich mit dem Sohn eines Polizisten geschlagen hätte und aufgrund dieser Auseinandersetzung geflüchtet wäre. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er im fremdenrechtlichen sowie im asylrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Schubhaftbeschwerdeverhandlung unterschiedliche Angaben zum Ausreisedatum getätigt habe. Zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationblattes der Staatendokumentation und führte in der rechtlichen Beurteilung überdies aus, eine vorläufige Maßnahme iSd § 50 Abs. 3 FPG sei in diesem Fall nicht empfohlen.Zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationblattes der Staatendokumentation und führte in der rechtlichen Beurteilung überdies aus, eine vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei in diesem Fall nicht empfohlen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Antrag gründe sich auf eine konkrete Verfolgungsgefahr. In Usbekistan sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer einen jungen Mann verletzt habe. Später hätte sich herausgestellt, dass es sich dabei um den Sohn eines Polizisten handelte. Neu wurde behauptet, dessen Vater habe ihm seither offen mit dem Tod gedroht. Aufgrund seiner Stellung innerhalb der Polizei und der weitverbreiteten Korruption sowie der engen Verflechtung von Justiz, Polizei und persönlichen Netzwerken in Usbekistan sehe sich der Beschwerdeführer dort ohne jeglichen staatlichen Schutz. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er bereits einen Tag nach meinem ersten Behördenkontakt gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm weder bewusst gewesen, bei welcher Stelle ein Asylantrag zu stellen sei, noch habe er über rechtliche Beratung verfügt. Sein einziges Ziel wäre gewesen, Usbekistan so rasch wie möglich zu verlassen, da er sich dort in akuter Lebensgefahr befunden hätte. Die Erlassung des Einreiseverbots erweise sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Zunächst sei ihm das Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nicht in nachprüfbarer Weise nachgewiesen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 5. März 2025 eine Arbeitskleidung getrageng, sich tatsächlich aber lediglich im Auto befunden und keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Der bloße Umstand, Arbeitskleidung zu tragen, begründe noch keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit. Der Vorwurf einer Schwarzarbeit sei daher nicht belegt, sondern beruhe lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts. Als Asylwerber habe er Anspruch auf Aufnahme in die staatliche Grundversorgung, wodurch Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung und ein bescheidener Geldbetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt seien. Auch habe das Bundesamt keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan
Diese Prüfung wäre jedoch zwingend geboten gewesen, da konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis vorlägen. Eine Abschiebung nach Usbekistan wäre unter diesen Umständen unzulässig, da sie eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.
1 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn diese gegen Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen verstoße. Die drohende staatliche Untätigkeit bzw. die Beteiligung von Exekutivorganen an potenziellen Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer begründeten ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.Die Erlassung des Einreiseverbots erweise sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Zunächst sei ihm das Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nicht in nachprüfbarer Weise nachgewiesen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 5. März 2025 eine Arbeitskleidung getrageng, sich tatsächlich aber lediglich im Auto befunden und keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Der bloße Umstand, Arbeitskleidung zu tragen, begründe noch keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit. Der Vorwurf einer Schwarzarbeit sei daher nicht belegt, sondern beruhe lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts. Als Asylwerber habe er Anspruch auf Aufnahme in die staatliche Grundversorgung, wodurch Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung und ein bescheidener Geldbetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt seien. Auch habe das Bundesamt keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan
Paragraph 50, FPG vorgenommen. Diese Prüfung wäre jedoch zwingend geboten gewesen, da konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis vorlägen. Eine Abschiebung nach Usbekistan wäre unter diesen Umständen unzulässig, da sie eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn diese gegen Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen verstoße. Die drohende staatliche Untätigkeit bzw. die Beteiligung von Exekutivorganen an potenziellen Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer begründeten ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Die Beschwerdevorlange samt Stellungnahme des Bundesamtes langte am 24.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 28.04.2025, GZ W119 2311575-1/5E, wurde der gegenständlichen Beschwerde
5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 28.04.2025, GZ W119 2311575-1/5E, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 02.05.2025 langte eine weitere Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der erneut auf die erhebliche Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift und verfügt auch über Russischkenntnisse. Der Beschwerdeführer stammt aus Samarkand, wo er zuletzt im Haus seines Vaters lebte, neun Jahre die Pflichtschule besuchte, diese abschloss und sich seinen Lebensunterhalt als Handwerker, bei Hilfstätigkeiten und auf Baustellen erwarb, und er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Samarkand befinden sich sein Vater, Geschwister sowie Onkel und Tanten, die Mutter ist verstorben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein.Der Beschwerdeführer ließ sich am römisch 40 in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Er stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der Beschwerdeführer hat Usbekistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle der Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich des Lebens oder der Unversehrtheit der Person bedroht. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein notwendiges Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat, zu denen er laut eigenen Angaben Kontakt hält. Insgesamt war somit festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Einer Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch ab dem 28.01.2024, nach Österreich ein und stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Er ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig, hat laut eigenen Angaben zwar Basisdeutschkenntnisse, jedoch keine Kurse oder Weiterbildungen besucht und auch sonst keine Integrationsschritte gesetzt. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Bundesgebiet der unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verstieß gegen das Meldegesetz und führte seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 05.03.2025 im Verborgenen. Zur Situation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung die nach wie vor alktuellen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid auszugsweise zugrunde gelegt: Politische Lage Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihm freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihm freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen sowie zur sonstigen Integration in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Zwar wurde der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten, jedoch gab er selbst im Rahmen der Erstbefragung an: „Seit Dezember bin ich in Wien und habe mich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Ich habe immer auf dem Markt auf der Taborstraße übernachtet.“ Auch hatte er bereits im Rahmen der Schubhafteinvernahme am 05.03.2025 erklärt, er verdiene hier seinen Unterhalt, indem ich bei diversen Geschäftslokalen aushelfe und wohne bzw. übernachte dort auch. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist daher der Vorwurf einer Schwarzarbeit durchaus belegt und beruht nicht lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts wegen der bei dem Aufgriff getragenen Arbeitskleidung. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 05.03.2025 nicht behördlich gemeldet war, wird auch durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden im Rahmen der Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN; VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN; VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025). Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht ihm keine Gefahr, in Usbekistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Zum Neuerungsverbot:
1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus , Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen und wurden auch die für die Beurteilung notwendigen Länderberichte in das Verfahren eingebracht und entsprechend gewürdigt. Der Begründung, die Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet, ist nicht zu folgen und reicht dies jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen und wurden auch die für die Beurteilung notwendigen Länderberichte in das Verfahren eingebracht und entsprechend gewürdigt. Der Begründung, die Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet, ist nicht zu folgen und reicht dies jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise behauptet. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder er im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Das erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen war, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf das Neuerungsverbot
BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder er im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Das erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen war, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf das Neuerungsverbot
Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das gesamte erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte, daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das – im Übrigen nur unsubstantiiert in den Raum gestellte - neue Vorbringen auf dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen basiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatlich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.