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{'item': 'W119 2311575-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 40§ 76§ 18§ 55§ 53§ 50§ 52a§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 20§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW119 2311575-1 Spruch, W119 2311575-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 53 Abs. 1, 2, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins, 2,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wird nicht gewährt.römisch zwei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wird nicht gewährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans. Er ließ sich am XXXX in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein.Er ließ sich am römisch 40 in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Am 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien bei einer Verkehrskontrolle einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung konnte er sich den Beamten gegenüber nicht legitimieren und führte auch keine Personendokumente mit sich. Ferner trug er Arbeitskleidung mit einem Firmenaufdruck. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht, wo er noch am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zwecks Überprüfung des Aufenthalts und Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft, Regelung der Ausreise sowie Feststellung der Identiät niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet, indem er bei diversen Geschäftslokalen aushelfe, meistens seien das Lagertätigkeiten. In diesen Geschäftslokalen wohne er auch, es seien verschiedene Adressen.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht, wo er noch am selben Tag durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zwecks Überprüfung des Aufenthalts und Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft, Regelung der Ausreise sowie Feststellung der Identiät niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er im Wesentlichen an, er finanziere sich den Unterhalt im Bundesgebiet, indem er bei diversen Geschäftslokalen aushelfe, meistens seien das Lagertätigkeiten. In diesen Geschäftslokalen wohne er auch, es seien verschiedene Adressen. In Usbekistan werde er nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, sei aber in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen und die involvierten Personen suchten ihn. Gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, dass er dort sehr viele Schulden habe und sie nicht bezahlen könne. Er wolle nicht zurückkehren, weil er wegen seiner finanziellen Situation dort überhaupt nicht leben könnte. Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1427834104/250332231, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen.Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1427834104/250332231, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor: „In Usbekistan habe ich als Türsteher gearbeitet. In einem Raufhandel mit einem Gast haben wir uns gegenseitig verletzt. Ich habe diesem Gast offensichtlich zu stark geschlagen und er hat deswegen eine Gehirnerschütterung erlitten. Deswegen wurde gegen mich polizeilich ermittelt. Aus Angst vor einer Haftstrafe bin ich aus meinem Heimatland geflüchtet. Seit Dezember bin ich in Wien und habe mich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Ich habe immer auf dem Markt auf der Taborstraße übernachtet. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er eine Haftstrafe. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag

§ 76Abs.

6 FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Mittels Aktenvermerk vom 07.03.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten und der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag

Paragraph 76, Absatz 6, FPG als in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt gewertet. Am 13.03.2025 wurde der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Usbekisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, seine Personendokumente bei den Übernachtungen in den unterschiedlichen Geschäftslokalen verloren zu haben. Usbekistan verlassen habe er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung bei seiner beruflichen Tätigkeit als Security einer Disco am 24.12.2024 um 00:30 Uhr im Ort XXXX Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten sei. Seitdem verfolge er den Beschwerdeführer. Dieser kenne nur den Vornamen vom Sohn, seinen Nachnamen wisse er nicht. Er werde seit dem 24.12.2024 verfolgt. Nach der Verfolgung habe er sich schnell Geld besorgt und sei dann am 26.12.2024 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und nach einem Zwischenstopp direkt weiter nach Wien. Dies seien alle Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stehe immer noch mit seinen Freunden im Kontakt und sie berichteten immer wieder, dass er mittlerweile von mehreren Polizisten gesucht würde. Er werde aus den erwähnten Gründen strafrechtlich verfolgt. Wenn er jetzt nach Usbekistan zurückkehre, dann würde er durch die Selbstjustiz entweder verhaftet oder erleide dadurch dauerhafte körperliche Schäden. Er möchte gar nicht nach Usbekistan zurückkehren. Usbekistan verlassen habe er wegen einer körperlichen Auseinandersetzung bei seiner beruflichen Tätigkeit als Security einer Disco am 24.12.2024 um 00:30 Uhr im Ort römisch 40 Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es der Sohn eines Polizisten sei. Seitdem verfolge er den Beschwerdeführer. Dieser kenne nur den Vornamen vom Sohn, seinen Nachnamen wisse er nicht. Er werde seit dem 24.12.2024 verfolgt. Nach der Verfolgung habe er sich schnell Geld besorgt und sei dann am 26.12.2024 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und nach einem Zwischenstopp direkt weiter nach Wien. Dies seien alle Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer stehe immer noch mit seinen Freunden im Kontakt und sie berichteten immer wieder, dass er mittlerweile von mehreren Polizisten gesucht würde. Er werde aus den erwähnten Gründen strafrechtlich verfolgt. Wenn er jetzt nach Usbekistan zurückkehre, dann würde er durch die Selbstjustiz entweder verhaftet oder erleide dadurch dauerhafte körperliche Schäden. Er möchte gar nicht nach Usbekistan zurückkehren. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl:1427834104/250332231, vom 05.03.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.03.2025 gerichtete Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.03.2025, GZ W117 2309010-1/13Z, als unbegründet ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt sprach aus, dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei usbekischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens, ledig und nicht obsorgepflichtig. Er habe neun Jahre Schulbildung in Usbekistan und Arbeitserfahrung in Hilfsarbeiten und Lagertätigkeiten. Weiters wurde festgestellt, dass er an keiner physischen oder psychischen lebensbedrohlichen Erkrankung leide, er sei gesund, arbeits- und reisefähig. Seine Muttersprache sei Usbekisch und er spreche auch Russisch. Feststehe, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sei. Es bestehe ein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat in Gestalt seines Vaters, von Tanten, Onkeln und Geschwistern und könnte er demnach weitere Unterstützung durch die Familienangehörigen im Fall einer Rückkehr erhalten. Er selbst habe angegeben, in regelmäßigem Kontakt mit der Familie zu stehen. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich auf Grund der in Kraft stehenden, asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Bis dato sei er im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten, jedoch habe er bewusst einwanderungsrechtliche, fremdenrechtliche und arbeitsmarktrechtliche Vorschriften missachtet. Eine Gefährdungslage im Heimatland habe er nicht glaubhaft machen können und könne nicht festgestellt werden, dass er in Usbekistan asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt (gewesen) wäre oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Usbekistan ausgesetzt sein würde, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder diese in Zukunft zu befürchten hätte. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Überlegungen und mit dem Motiv der Arbeitsaufnahme in Europa verlassen. Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er verfüge über heimatliche Sprachkenntnisse, neun Jahre Pflichtschulausbildung und weise Arbeitserfahrung auf, zudem sei er arbeitsfähig und arbeitswillig. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer problemlos in seine Heimat zurückkehren könne, und in der Lage sein werde, an der Heimatadresse, alternativ an einem anderen Aufenthaltsort, seine Grundbedürfnisse zu decken.Festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er verfüge über heimatliche Sprachkenntnisse, neun Jahre Pflichtschulausbildung und weise Arbeitserfahrung auf, zudem sei er arbeitsfähig und arbeitswillig. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer problemlos in seine Heimat zurückkehren könne, und in der Lage sein werde, an der Heimatadresse, alternativ an einem anderen Aufenthaltsort, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer halte sich unter fünf Jahre im Bundesgebiet auf, führe kein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK im Bundesgebiet und es bestehe keine soziale, wirtschaftliche oder sonstige Integration seiner Person. Er sei hier der unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe gegen das Meldegesetz verstoßen, seinen Aufenthalt im Verborgenen geführt und versucht, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Er habe die Erteilung eines ungarischen Schengenvisums missbraucht, um illegal nach Österreich zu gelangen. Seine Einreise sei zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche erfolgt. Die Zukunftsprognose sei negativ und die Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nicht einmal als er von Beamten der LPD Wien aufgegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt und sich erst während der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich in Verzögerungsabsicht dazu entschlossen, wobei er es unterlassen habe, einen asylrelevanten Grund darzulegen. Im Rahmen der Erstbefragung habe er behauptet, lediglich aufgrund einer Auseinandersetzung als Türsteher polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt zu sein. In Wien habe er sich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Laut seiner Angaben vom 05.03.2025 werde er in Usbekistan strafrechtlich nicht verfolgt und wäre (bloß) in eine Auseinandersetzung verwickelt. Eine konkrete Verfolgung habe er nicht vorgebracht. Gegen seine Rückkehr würden lediglich seine Schulden sprechen, darüber hinaus würde er nicht zurückehren wollen, weil man in Usbekistan nicht leben könne, dies aufgrund seiner finanziellen Situation. In der polizeilichen Erstbefragung am 06.03.2025 und der Asyleinvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2025 habe der Beschwerdeführer divergente Angaben gemacht, sein Fluchtvorbringen gesteigert und ausgeführt, dass er sich mit dem Sohn eines Polizisten geschlagen hätte und aufgrund dieser Auseinandersetzung geflüchtet wäre. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er im fremdenrechtlichen sowie im asylrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Schubhaftbeschwerdeverhandlung unterschiedliche Angaben zum Ausreisedatum getätigt habe. Zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationblattes der Staatendokumentation und führte in der rechtlichen Beurteilung überdies aus, eine vorläufige Maßnahme iSd § 50 Abs. 3 FPG sei in diesem Fall nicht empfohlen.Zur Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationblattes der Staatendokumentation und führte in der rechtlichen Beurteilung überdies aus, eine vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei in diesem Fall nicht empfohlen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Antrag gründe sich auf eine konkrete Verfolgungsgefahr. In Usbekistan sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer einen jungen Mann verletzt habe. Später hätte sich herausgestellt, dass es sich dabei um den Sohn eines Polizisten handelte. Neu wurde behauptet, dessen Vater habe ihm seither offen mit dem Tod gedroht. Aufgrund seiner Stellung innerhalb der Polizei und der weitverbreiteten Korruption sowie der engen Verflechtung von Justiz, Polizei und persönlichen Netzwerken in Usbekistan sehe sich der Beschwerdeführer dort ohne jeglichen staatlichen Schutz. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er bereits einen Tag nach meinem ersten Behördenkontakt gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm weder bewusst gewesen, bei welcher Stelle ein Asylantrag zu stellen sei, noch habe er über rechtliche Beratung verfügt. Sein einziges Ziel wäre gewesen, Usbekistan so rasch wie möglich zu verlassen, da er sich dort in akuter Lebensgefahr befunden hätte. Die Erlassung des Einreiseverbots erweise sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Zunächst sei ihm das Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nicht in nachprüfbarer Weise nachgewiesen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 5. März 2025 eine Arbeitskleidung getrageng, sich tatsächlich aber lediglich im Auto befunden und keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Der bloße Umstand, Arbeitskleidung zu tragen, begründe noch keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit. Der Vorwurf einer Schwarzarbeit sei daher nicht belegt, sondern beruhe lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts. Als Asylwerber habe er Anspruch auf Aufnahme in die staatliche Grundversorgung, wodurch Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung und ein bescheidener Geldbetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt seien. Auch habe das Bundesamt keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan

§ 50FPG vorgenommen.

Diese Prüfung wäre jedoch zwingend geboten gewesen, da konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis vorlägen. Eine Abschiebung nach Usbekistan wäre unter diesen Umständen unzulässig, da sie eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.

§ 50Abs.

1 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn diese gegen Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen verstoße. Die drohende staatliche Untätigkeit bzw. die Beteiligung von Exekutivorganen an potenziellen Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer begründeten ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.Die Erlassung des Einreiseverbots erweise sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig. Zunächst sei ihm das Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit nicht in nachprüfbarer Weise nachgewiesen worden. Zwar habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 5. März 2025 eine Arbeitskleidung getrageng, sich tatsächlich aber lediglich im Auto befunden und keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Der bloße Umstand, Arbeitskleidung zu tragen, begründe noch keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit. Der Vorwurf einer Schwarzarbeit sei daher nicht belegt, sondern beruhe lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts. Als Asylwerber habe er Anspruch auf Aufnahme in die staatliche Grundversorgung, wodurch Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung und ein bescheidener Geldbetrag zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt seien. Auch habe das Bundesamt keine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan

Paragraph 50, FPG vorgenommen. Diese Prüfung wäre jedoch zwingend geboten gewesen, da konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis vorlägen. Eine Abschiebung nach Usbekistan wäre unter diesen Umständen unzulässig, da sie eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn diese gegen Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen verstoße. Die drohende staatliche Untätigkeit bzw. die Beteiligung von Exekutivorganen an potenziellen Vergeltungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer begründeten ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Die Beschwerdevorlange samt Stellungnahme des Bundesamtes langte am 24.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 28.04.2025, GZ W119 2311575-1/5E, wurde der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 28.04.2025, GZ W119 2311575-1/5E, wurde der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 02.05.2025 langte eine weitere Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der erneut auf die erhebliche Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift und verfügt auch über Russischkenntnisse. Der Beschwerdeführer stammt aus Samarkand, wo er zuletzt im Haus seines Vaters lebte, neun Jahre die Pflichtschule besuchte, diese abschloss und sich seinen Lebensunterhalt als Handwerker, bei Hilfstätigkeiten und auf Baustellen erwarb, und er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Samarkand befinden sich sein Vater, Geschwister sowie Onkel und Tanten, die Mutter ist verstorben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein.Der Beschwerdeführer ließ sich am römisch 40 in Tashkent bei der ungarischen Botschaft ein C Visum gültig von 28.01.2024 bis 18.02.2024 ausstellen und reiste am 28.01.2024 über Ungarn in den Schengenraum und in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Er stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der Beschwerdeführer hat Usbekistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle der Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich des Lebens oder der Unversehrtheit der Person bedroht. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein notwendiges Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat, zu denen er laut eigenen Angaben Kontakt hält. Insgesamt war somit festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Einer Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch ab dem 28.01.2024, nach Österreich ein und stellte am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Er ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig, hat laut eigenen Angaben zwar Basisdeutschkenntnisse, jedoch keine Kurse oder Weiterbildungen besucht und auch sonst keine Integrationsschritte gesetzt. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Bundesgebiet der unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, verstieß gegen das Meldegesetz und führte seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 05.03.2025 im Verborgenen. Zur Situation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung die nach wie vor alktuellen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid auszugsweise zugrunde gelegt: Politische Lage Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024 - Tagesschau – Tageschau (10.7.2023): Usbekistans Präsident Mirsijojew wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 - ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-regierungspartei, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024 - GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024 - ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023 [ACT 50/7952/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 10.12.2024 - KUN.UZ (12.7.2024): Calls for death penalty reinstatement spark debate among Uzbekistan's lawmakers, https://kun.uz/en/news/2024/07/12/calls-for-death-penalty-reinstatement-spark-debate-among-uzbekistans-lawmakers, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 11. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.
  1. IDPs und Flüchtlinge- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024,
  2. IDPs und Flüchtlinge Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024). Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024). Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024). Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024). Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IOM – International Organization for Migration
(2024): Migration Situation Report April-June 2024, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Uzbekistan%20%E2%80%94%20Migration%20Situation%20Report%20%28April-June%202024%29.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111789.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.
  1. Grundversorgung und Wirtschaft- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024,
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - UNDP – United Nations Development Programme
(2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - WHI – Welthunger-Index
(2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024 13.
  1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.
  2. Medizinische Versorgung- ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024,
  3. Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: - GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024 - IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024 - WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.202415. Rückkehr- WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024, 15. Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: - CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den unbestrittenen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister und das Strafregister. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, dem Lebenslauf, der Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben im Verfahren abzuleiten. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesamt ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es unsubstantiiert, widersprüchlich, gesteigert und in einer Gesamtschau nicht plausibel ist. Wie auch das Bundesamt im bekämpften Bescheid zu Recht ausführte, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft und war zuvor nicht an österreichische oder europäische Behörden bzgl. Schutzsuche herangetreten, auch nicht bei seiner Anhaltung und Festnahme oder der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung am 05.03.2025 (vgl. auch die diesbezügliche Niederschrift in der ho. GZ W117 2309010-1). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er dies deshalb unterlassen hätte, weil dem unvertretenen Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, bei welcher Stelle ein Asylantrag zu stellen sei, und er nicht über rechtliche Beratung verfügt hätte, zumal in der Regel eben vollkommen neu eingereiste, unvertretene und rechtsunkundige Personen die Antragstellung schaffen.Wie auch das Bundesamt im bekämpften Bescheid zu Recht ausführte, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag am 06.03.2025 im Stande der Schubhaft und war zuvor nicht an österreichische oder europäische Behörden bzgl. Schutzsuche herangetreten, auch nicht bei seiner Anhaltung und Festnahme oder der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung am 05.03.2025 vergleiche auch die diesbezügliche Niederschrift in der ho. GZ W117 2309010-1). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er dies deshalb unterlassen hätte, weil dem unvertretenen Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, bei welcher Stelle ein Asylantrag zu stellen sei, und er nicht über rechtliche Beratung verfügt hätte, zumal in der Regel eben vollkommen neu eingereiste, unvertretene und rechtsunkundige Personen die Antragstellung schaffen. Auch ist der Behörde darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der fremdenrechtlichen Einvernahme am 05.03.2025 befragt, ob etwas gegen seine Rückkehr nach Usbekistan spreche, nur seine finanzielle Situation genannt hatte: „A: Ich habe sehr viele Schulden in Usbekistan und ich kann sie dort nicht bezahlen. F: Spricht noch etwas gegen Ihre Rückkehr? A: Ich will nicht zurückkehren, weil ich dort überhaupt nicht leben kann? F. Wegen Ihrer finanziellen Situation? A: Ja“ Nachgefragt, ob er in Usbekistan politisch oder strafrechtlich verfolgt würde, erwiderte er dabei: „Strafrechtlich nicht aber ich war in eine Auseinandersetzung verwickelt und die involvierten Personen suchen mich.“ Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2025 brachte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund gefragt vor: „In Usbekistan habe ich als Türsteher gearbeitet. In einem Raufhandel mit einem Gast haben wir uns gegenseitig verletzt. Ich habe diesem Gast offensichtlich zu stark geschlagen und er hat deswegen eine Gehirnerschütterung erlitten. Deswegen wurde gegen mich polizeilich ermittelt. Aus Angst vor einer Haftstrafe bin ich aus meinem Heimatland geflüchtet. Seit Dezember bin ich in Wien und habe mich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Ich habe immer auf dem Markt auf der Taborstraße übernachtet. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er eine Haftstrafe. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, antwortete der Beschwerdeführer: „Keine“ Im Rahmen seiner Asyleinvernahme am 13.03.2025 steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und führte aus, es hätte sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Junge, mit dem er die körperliche Auseinandersetzung gehabt hätte, der Sohn eines Polizisten wäre, seitdem verfolge er ihn. Aufgefordert alle Fluchtgründe detailliert und ausführlich zu beschreiben, brachte er dann vor: „Wie bereits vorhin erwähnt im Zuge meiner beruflichen Tätigkeit, kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Junge den ich geschlagen habe war sehr hitzig und überheblich. Ich habe Ihn nur leicht nach hinten geschubst, damit er Abstand hält. Er hat mir dann ein Faustschlag gegeben. Am gleichen Abend habe ich erfahren, dass der Junge ein Sohn eines Polizisten ist und dass sein Vater mich überall sucht. Auch wenn der Vater mir bis jetzt nichts angetan hat, herrscht bei uns Selbstjustiz und ich stehe auf der Fahndungsliste in meinem Dorf in Samarkand. Ich möchte nicht zurück nach Usbekistan, weil ich nicht weiß was dann mit mir passiert.“ Dies seien alle Fluchtgründe. Auf Nachfrage und Konfrontation, warum er nicht direkt nach Schlägerei festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei in Usbekistan nicht innerhalb von einigen Minuten auftauche, außer es würde sich um eine wichtige Person handeln. Wie auch für die Behörde ist auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, warum die Polizei nicht sofort beim Tatort war, wenn es sich um den Sohn eines Polizisten gehandelt haben soll. Abgesehen davon, dass er zwar die angebliche Schlägerei etwas ausführlicher schilderte – wobei er im Widerspruch zu Erstbefagung den Gegner nunmehr nur leicht geschubst haben will und von dessen angeblicher Gehirnerschütterung nichts mehr erwähnte – blieb er bezüglich der angeblichen Bedrohung durch den Polizisten während des gesamten Verfahrens äußerst vage und stellte auch in der Einvernahme nur oberflächlich in den Raum, er stehe immer noch mit seinen Freunden im Kontakt und sie berichteten immer wieder, dass er mittlerweile von mehreren Polizisten gesucht würde, und erklärte gesteigert zu seinen Angaben am 05.03.2025, er werde strafrechtlich verfolgt aus den Gründen die er bereits erwähnt habe. Wenn er jetzt nach Usbekistan zurückkehre, dann würde ich durch die Selbstjustiz entweder verhaftet oder erleide dadurch dauerhafte körperliche Schäden. Nochmals gefragt, was eine Rückkehr nach Usbekistan für ihn bedeuten würden, antwortete der Beschwerdeführer wiederum nur: „Ich möchte gar nicht nach Usbekistan zurückkehren.“ Auch ist dem Bundesamt darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer im fremdenrechtlichen und im asylrechtlichen Verfahren unterschiedliche Ausreisezeitpunkte nannte. So gab er am 05.03.2025 an, seit drei bis vier Monaten in Österreich aufhältig zu sein, sodass der Vorfall am 24.12.2024 nicht stattgefunden haben kann. Erst im Rahmen des Asylverfahrens behauptete er, seit Dezember 2024 in Österreich zu sein, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Asyleinvernahme erklärte, er wäre ca. am 26.12.2024 ausgereist und zwar mit dem Flugzeug via Türkei nach Österreich. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen und war somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung droht. Zum Neuerungsverbot: Dass der Beschwerdeführer von diesem Polizisten – dem Vater des Gegeners beim angeblichen Vorfall - offen mit dem Tod bedroht worden wäre, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise behauptet. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3). Es ist nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer die Bedrohung mit dem Leben bzw. Relevanz dieser Angabe nicht bewusst gewesen ist. Es wäre ihm sohin möglich gewesen, ein allfälliges diesbezügliches Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten, zumal auch nicht ansatzweise behauptet wurde, dass sich diese Bedrohung erstmals nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens so zugetragen hat. Da die Einvernahme vor dem Bundesamt auch eine Woche nach der Antragstellung erfolgte, und er zudem zuminest mehrere Monate im Bundesgebiet aufhältig war, stand ihm auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage seines im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr sein bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl bzw. zumindest subsidiärem Schutz zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3). Es ist nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer die Bedrohung mit dem Leben bzw. Relevanz dieser Angabe nicht bewusst gewesen ist. Es wäre ihm sohin möglich gewesen, ein allfälliges diesbezügliches Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten, zumal auch nicht ansatzweise behauptet wurde, dass sich diese Bedrohung erstmals nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens so zugetragen hat. Da die Einvernahme vor dem Bundesamt auch eine Woche nach der Antragstellung erfolgte, und er zudem zuminest mehrere Monate im Bundesgebiet aufhältig war, stand ihm auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage seines im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr sein bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl bzw. zumindest subsidiärem Schutz zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, wurde in Usbekistan sozialisiert, beherrscht die Landessprache als Muttersprache in Wort und Schrift, verfügt über eine neunjährige heimatliche Schulausbildung und erwirtschaftete sich dort den Lebensunterhalt selbst, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, in Usbekistan eine Arbeit aufzunehmen und sich den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben. Zudem verfügt erüber ein familiäres Netzwerk in der Heimat.

§ 52a

BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihm freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihm freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen sowie zur sonstigen Integration in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Zwar wurde der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten, jedoch gab er selbst im Rahmen der Erstbefragung an: „Seit Dezember bin ich in Wien und habe mich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten. Ich habe immer auf dem Markt auf der Taborstraße übernachtet.“ Auch hatte er bereits im Rahmen der Schubhafteinvernahme am 05.03.2025 erklärt, er verdiene hier seinen Unterhalt, indem ich bei diversen Geschäftslokalen aushelfe und wohne bzw. übernachte dort auch. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist daher der Vorwurf einer Schwarzarbeit durchaus belegt und beruht nicht lediglich auf einer unbegründeten Mutmaßung des Bundesamts wegen der bei dem Aufgriff getragenen Arbeitskleidung. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 05.03.2025 nicht behördlich gemeldet war, wird auch durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden im Rahmen der Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN; VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom 29. Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, mwN; VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025). Die Eigenschaft des Fremden als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht ihm keine Gefahr, in Usbekistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Zum Neuerungsverbot:

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus , Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064 GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15.10.2018 RS 2; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen und wurden auch die für die Beurteilung notwendigen Länderberichte in das Verfahren eingebracht und entsprechend gewürdigt. Der Begründung, die Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet, ist nicht zu folgen und reicht dies jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen und wurden auch die für die Beurteilung notwendigen Länderberichte in das Verfahren eingebracht und entsprechend gewürdigt. Der Begründung, die Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet, ist nicht zu folgen und reicht dies jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise behauptet. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und wurde in der Beschwerde auch nicht ansatzweise behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder er im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Das erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen war, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf das Neuerungsverbot

§ 20

BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder er im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Das erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen war, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf das Neuerungsverbot

Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das gesamte erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte, daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Zudem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das – im Übrigen nur unsubstantiiert in den Raum gestellte - neue Vorbringen auf dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen basiert. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatlich

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