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{'item': 'W132 2308609-1'}

Obsah (12)§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW132 2308609-1 Spruch, W132 2308609-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 40

, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass

Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 einen bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 08.01.2024 einen bis 30.09.2025 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 09.02.2023 und 21.09.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.
  3. Der Beschwerdeführer hat am 24.05.2024 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.2.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von bereits im Akt befindlichen Befunden Einwendungen erhoben.2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 12.01.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt (Spruchpunkt 1) sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ (Spruchpunkt 2.) und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ (Spruchpunkt 3.) in den Behindertenpass vorliegen.
  3. Gegen Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei und medizinische Beweismittel nachreichen werde. Er ersuche um Überprüfung des Grades der Behinderung.Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 09.02.2023 und 21.09.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.,
  5. Der Beschwerdeführer hat am 24.05.2024 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt., 2.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH bewertet wurde., 2.
  7. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von bereits im Akt befindlichen Befunden Einwendungen erhoben., 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 12.01.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt (Spruchpunkt 1) sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ (Spruchpunkt 2.) und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ (Spruchpunkt 3.) in den Behindertenpass vorliegen.,
  3. Gegen Spruchpunkt
  4. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei und medizinische Beweismittel nachreichen werde. Er ersuche um Überprüfung des Grades der Behinderung. Weitere medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage gebracht. Die Spruchpunkte
  5. und
  6. wurden nicht angefochten.3.
  7. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2025 eingelangten – Schreiben vom 04.03.2025 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, Einsicht genommenDie Spruchpunkte
  9. und
  10. wurden nicht angefochten., 3.
  11. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2025 eingelangten – Schreiben vom 04.03.2025 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweis und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, Einsicht genommen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  13. Feststellungen:1.
  14. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
  15. Feststellungen:, 1.
  16. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 24.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.1.
  17. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.1.2.
  18. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 24.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangt., 1.
  19. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH., 1.2.
  20. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Adipositas. Harn: Angabe einer Inkontinenz. Stuhl: Angabe einer Inkontinenz. Müsse Windeln tragen. Bei der Untersuchung werden Einlangen festgestellt. Nikotin und Alkohol negiert. Caput: bland. Collum: bland, Schilddrüse oB. Thorax: unauffällig. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: VA, sonorer Klopfschall. Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich. Faustschluss beidseits möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 30 cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds. möglich. Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds. möglich. UE: Hüftgelenke bds. bland. Kniegelenke: bds. bland. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung. Haut: keine Auffälligkeiten. Neurologisch: grob unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild am 15.10.1024: Er ist in gutem AZ und adipösem EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung zur Untersuchung, Keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild tänzelnd, sehr aufwendig, kommt mit einem Stock. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend, Somatisierungstendenzen.1.2.
  21. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend, Somatisierungstendenzen., 1.2.
  22. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützung der Wirbelsäule, Kompressionsbruch L1, Laminektomie Oberer Rahmensatz, da Schmerzen und Taubheitsgefühl sowie Atrophie beider Unterschenkel. Koxarthrose bds., Gonalgie bds., Omalgie rechts mitberücksichtigt. 02.01.02 40 vH 02 Anorektale Fiste, Zn Operation Oberer Rahmensatz, da deutlich deformierter Anus. 07.04.15 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schweres Leiden handelt. Eine maßgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Sachverständigengutachten, welches der Ausstellung des Behindertenpasses am 08.01.2024 zu Grunde gelegt wurde, kann nicht festgestellt werden.
  23. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  24. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, darin sind auch keine neuen fachärztlichen Aspekte enthalten, welche unberücksichtigt geblieben sind.Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, darin sind auch keine neuen fachärztlichen Aspekte enthalten, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beurteilung der Leiden des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgte im Gutachten Dris. XXXX entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter der Position 02.01.02, welche für mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule heranzuziehen ist, wenn über Wochen andauernde rezidivierende Episoden vorliegen, maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen und Taubheitsgefühlen sowie der Athrophie beider Unterschenkel und der daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung im Alltag und Arbeitsleben wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position in Höhe von 40 vH Rechnung getragen, wobei hier die Koxarthrose beidseits, die Gonalgie beidseits und die Omalgie rechts mitberücksichtigt wurden. Orthopädische Befunde, welche darüber hinaus gehende Einschränkungen des Bewegungsapparates dokumentieren würden wurden nicht in Vorlage gebracht. Im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchung zeigte sich die Wirbelsäule im Lot und der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm, der Lasegue war negativ, der Zehen- und Fersengang waren dem Beschwerdeführer möglich und konnte keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität objektiviert werden. Diese Beurteilung bestätigend wird auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten neurochirurgischen Befund vom 23.08.2022 dargestellt, dass bei Zustand nach Laminektomie die Bewegungen der Wirbelsäule frei sind und das Gehen unter sparsamen Hinken erfolgt. Die in diesem Befund beschriebenen – vom Beschwerdeführer anamnestisch angegeben – Schmerzen und Taubheitsgefühle wurden im Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt. Weitere bzw. aktuellere Befunde das Leiden des Bewegungsapparates betreffend wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens ist nicht möglich, da Funktionseinschränkungen schweren Grades insgesamt somit nicht objektiviert werden konnten.Die Beurteilung der Leiden des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgte im Gutachten Dris. römisch 40 entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter der Position 02.01.02, welche für mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule heranzuziehen ist, wenn über Wochen andauernde rezidivierende Episoden vorliegen, maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen und Taubheitsgefühlen sowie der Athrophie beider Unterschenkel und der daraus resultierenden maßgeblichen Einschränkung im Alltag und Arbeitsleben wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position in Höhe von 40 vH Rechnung getragen, wobei hier die Koxarthrose beidseits, die Gonalgie beidseits und die Omalgie rechts mitberücksichtigt wurden. Orthopädische Befunde, welche darüber hinaus gehende Einschränkungen des Bewegungsapparates dokumentieren würden wurden nicht in Vorlage gebracht. Im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchung zeigte sich die Wirbelsäule im Lot und der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm, der Lasegue war negativ, der Zehen- und Fersengang waren dem Beschwerdeführer möglich und konnte keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität objektiviert werden. Diese Beurteilung bestätigend wird auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten neurochirurgischen Befund vom 23.08.2022 dargestellt, dass bei Zustand nach Laminektomie die Bewegungen der Wirbelsäule frei sind und das Gehen unter sparsamen Hinken erfolgt. Die in diesem Befund beschriebenen – vom Beschwerdeführer anamnestisch angegeben – Schmerzen und Taubheitsgefühle wurden im Gutachten Dris. römisch 40 berücksichtigt. Weitere bzw. aktuellere Befunde das Leiden des Bewegungsapparates betreffend wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens ist nicht möglich, da Funktionseinschränkungen schweren Grades insgesamt somit nicht objektiviert werden konnten. Auch die Beurteilung der bestehende Anorektal Fistel erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Position 07.04.15 für Schließmuskelschwächen vorsieht, wenn es schon bei leichten Tätigkeiten zu unwillkürlichem Stuhlabgang kommt und Einlagenversorgung erforderlich ist. Dem deutlich deformierten Anus, den befunddokumentierten narbigen Veränderungen und der erforderlichen Einlagenversorgung Rechnung tragend, erfolgte die Beurteilung mit dem oberen Rahmensatz dieser Position in Höhe von 40 vH. Das Vorliegen weiterer – unberücksichtigter - Leiden wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch liegen Befunde vor, welche solche dokumentieren. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. XXXX , insbesondere dem beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern nimmt im Wesentlichen nur auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen in den Blick, wobei sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse werden nicht konkret bestritten und wird durch das erstattete Beschwerdevorbringen auch kein weiterer (Er-) Klärungsbedarf aufgeworfen.Das Vorliegen weiterer – unberücksichtigter - Leiden wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch liegen Befunde vor, welche solche dokumentieren. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , insbesondere dem beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten, sondern nimmt im Wesentlichen nur auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen in den Blick, wobei sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse werden nicht konkret bestritten und wird durch das erstattete Beschwerdevorbringen auch kein weiterer (Er-) Klärungsbedarf aufgeworfen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis und die vorliegenden Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist er weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist er weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.,
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  4. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  7. bzw. II.3.
  8. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte er die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bzw. römisch zwei.3.
  10. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2308609.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.