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{'item': 'W141 2281503-2'}

Obsah (19)§§ 2Art. 133§ 45§ 8§ 28§§ 1b§ 25§ 17§ 6§ 3§ 58Art. 130§ 27§ 1§ 2a§§ 21§ 24§§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW141 2281503-2 Spruch, W141 2281503-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) in Verbindung mit § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 19.02.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraph 21, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und in weiterer Folge angegeben, dass er etwa vier Wochen nach erfolgter erster Impfung am XXXX .04.2021 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX an herzinfarktähnlichen Symptomen gelitten habe. Er habe sich länger im Krankenstand befunden und an Schwindel, ständigem Taubheits- und Lähmungsgefühl und Brennen im Gesicht, einhergehend mit Verspannungen und Stechschmerzen, sowie an erheblichem Gewichtsverlust gelitten. Ebenso hätten nach der zweiten Gabe der angeschuldigten Impfung die Symptome fortbestanden und bis Sommer bzw. Herbst angedauert. Am XXXX .11.2021 sei ihm die dritte Gabe des angeschuldigten Impfstoffes verabreicht worden und hätten die Symptome bis Frühjahr 2022 angedauert. Erst danach sei es zu einem weitestgehenden Abklingen der Symptome gekommen. Am XXXX .07.2022 sei ihm die vierte Gabe des angeschuldigten Impfstoffes verabreicht worden und seien die Symptome ab etwa dem XXXX .08.2022 wieder aufgetreten. Sie würden jedenfalls im Antragszeitpunkt noch in der gleichen Intensität wie bereits ursprünglich bestehen. Er sei mit dem Umgang von ärztlicher Seite mit seiner Erkrankung unzufrieden und fürchte eine dauerhafte Beeinträchtigung.
  2. Am 28.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und führte aus, dass er aufgrund des Umstandes, dass noch keine Entscheidung getroffen worden sei, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in seinen Rechten verletzt sei.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei.
  4. Ein Gutachten zur Feststellung der stufenweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit, basierend auf der Aktenlage am 06.10.2023 erstellt, ergab, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem XXXX .05.2021 10 vH betragen habe und eine Nachuntersuchung im Oktober 2025 durchgeführt werden solle.
  5. Mit Schreiben vom 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat am 30.09.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und in weiterer Folge angegeben, dass er etwa vier Wochen nach erfolgter erster Impfung am römisch 40 .04.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 an herzinfarktähnlichen Symptomen gelitten habe. Er habe sich länger im Krankenstand befunden und an Schwindel, ständigem Taubheits- und Lähmungsgefühl und Brennen im Gesicht, einhergehend mit Verspannungen und Stechschmerzen, sowie an erheblichem Gewichtsverlust gelitten. Ebenso hätten nach der zweiten Gabe der angeschuldigten Impfung die Symptome fortbestanden und bis Sommer bzw. Herbst angedauert. Am römisch 40 .11.2021 sei ihm die dritte Gabe des angeschuldigten Impfstoffes verabreicht worden und hätten die Symptome bis Frühjahr 2022 angedauert. Erst danach sei es zu einem weitestgehenden Abklingen der Symptome gekommen. Am römisch 40 .07.2022 sei ihm die vierte Gabe des angeschuldigten Impfstoffes verabreicht worden und seien die Symptome ab etwa dem römisch 40 .08.2022 wieder aufgetreten. Sie würden jedenfalls im Antragszeitpunkt noch in der gleichen Intensität wie bereits ursprünglich bestehen. Er sei mit dem Umgang von ärztlicher Seite mit seiner Erkrankung unzufrieden und fürchte eine dauerhafte Beeinträchtigung.,
  2. Am 28.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und führte aus, dass er aufgrund des Umstandes, dass noch keine Entscheidung getroffen worden sei, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in seinen Rechten verletzt sei.,
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei.,
  4. Ein Gutachten zur Feststellung der stufenweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit, basierend auf der Aktenlage am 06.10.2023 erstellt, ergab, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem römisch 40 .05.2021 10 vH betragen habe und eine Nachuntersuchung im Oktober 2025 durchgeführt werden solle.,
  5. Mit Schreiben vom 06.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Darin wurde ihm insbesondere mitgeteilt, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „sensible Störung im Bereich des Trigeminus“ vorliege, ein Rentenanspruch aber nicht bestehe und ein Anspruch auf Pflegezulage nicht festgestellt werden habe können. Sollte binnen des angegebenen Zeitraums keine Stellungnahme einlangen, werde die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens entscheiden.6. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.11.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, W141 2281503-1/4E, wurde der Säumnisbeschwerde

§ 8Vw

GVG stattgegeben und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

§ 28Abs. 7 Vw

GVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.Darin wurde ihm insbesondere mitgeteilt, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „sensible Störung im Bereich des Trigeminus“ vorliege, ein Rentenanspruch aber nicht bestehe und ein Anspruch auf Pflegezulage nicht festgestellt werden habe können. Sollte binnen des angegebenen Zeitraums keine Stellungnahme einlangen, werde die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens entscheiden., 6. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.11.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt., 7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, W141 2281503-1/4E, wurde der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Säumnis zwar nicht den individuellen Organwaltern der belangten Behörde vorgeworfen werden könne, zumal der Mangel an Gutachtern als notorisch angesehen werden könne, jedoch aufgrund der Massenimpfungen gegen COVID-19 von vornherein mit einer hohen Zahl an Anträgen zu rechnen gewesen sei. Es liege somit ein Planungsversagen vor, dem jedenfalls von organisatorischer Seite begegnet werden hätte können. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei der Säumnisbeschwerde daher stattzugeben. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde bereits sämtliche Ermittlungsschritte gesetzt und den Beschwerdeführer sogar über die beabsichtigte Entscheidung informiert habe, werde der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen unter Zugrundelegung der im Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht nachzuholen. Im durchgeführten Verfahren hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erforderlichen Kriterien für die Annahme eines Impfschadens beim Beschwerdeführer vorliegend gewesen seien. Die belangte Behörde habe daher einen Bescheid zu erlassen und in dem Falle, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sei, eine entsprechende Symptomatik vorgelegen sei und keine wahrscheinlichere Ursache festgestellt werden könne, als durch die angeschuldigte Impfung kausal verursacht anzusehen und dem Beschwerdeführer „Entschädigung nach Maßgabe des Impfschadengesetzes zuzusprechen“.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 30.09.2022Im durchgeführten Verfahren hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erforderlichen Kriterien für die Annahme eines Impfschadens beim Beschwerdeführer vorliegend gewesen seien. Die belangte Behörde habe daher einen Bescheid zu erlassen und in dem Falle, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sei, eine entsprechende Symptomatik vorgelegen sei und keine wahrscheinlichere Ursache festgestellt werden könne, als durch die angeschuldigte Impfung kausal verursacht anzusehen und dem Beschwerdeführer „Entschädigung nach Maßgabe des Impfschadengesetzes zuzusprechen“., 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 30.09.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“

§§ 1bund 3 Impf

SchG als Impfschaden als Folge der am XXXX .04.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am römisch 40 .04.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.

§§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 Impf

SchG in Verbindung mit § 21 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 21, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt. unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 2 Impf

SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der festgestellte Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am XXXX .04.2021 vorgenommene Impfung zurückzuführen sei. Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung ergebe sich anhand des ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie aus der Stellungnahme der leidenden Ärztin vom 06.10.2023.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der festgestellte Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am römisch 40 .04.2021 vorgenommene Impfung zurückzuführen sei. Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung ergebe sich anhand des ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie aus der Stellungnahme der leidenden Ärztin vom 06.10.

  1. Der darüber hinaus geltend gemachte Leidenszustand im Sinne von „Unwohlsein, thorakales Druckgefühl und Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke obere Extremität“ könne zum Teil schlüssig als Impfreaktion betrachtet werden, stelle jedoch keine Impfkomplikation im engeren Sinne dar. Der geltend gemachte „Schwebeschwindel“ stehe nach Ansicht des Sachverständigen in keinem kausalen Zusammenhang mit den COVID-19-Impfungen. Die Blutdruckschwankungen seien als vorbestehend anzusehen. Eine Gesichtslähmung habe nicht objektiviert werden können. Eine Neuralgie im eigentlichen Sinne liege nicht vor. Da die Erwerbsfähigkeit ab 01.10.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Pflege und Wartung seinen nicht erforderlich gewesen, sodass ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei.
  2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26.03.2024, richtete sich die am 06.05.2024 fristgerecht eingelangte Beschwerde.Da die Erwerbsfähigkeit ab 01.10.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Pflege und Wartung seinen nicht erforderlich gewesen, sodass ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei.,
  3. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26.03.2024, richtete sich die am 06.05.2024 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W141 2281503-1 dargelegten Rechtsanschauung missachtet habe. Seiner Ansicht nach sei ihm von der belangten Behörde entgegen der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts keine „Entschädigung nach Maßgabe des Impfschadengesetzes“ zugesprochen worden. Er beantrage insbesondere auch eine weitere Untersuchung durch einen Sachverständigen, da das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten seinen aktuellen Gesundheitsstatus nicht ausreichend berücksichtige. Auch die nunmehr dreijährige Dauer seiner Beeinträchtigungen müsse angemessen berücksichtigt werden. Zudem rügte er die lange Verfahrensdauer wie auch den Umstand, dass ihm die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 06.10.2023 nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl diese offensichtlich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dargestellt habe.
  4. Am 15.05.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die sensiblen Störungen im Bereich des Trigeminus wahrscheinlich auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien. Vom Vorliegen einer Neuralgie im eigentlichen Sinne könne hingegen nicht ausgegangen werden. Dass eine unentdeckte Neuropathie durch die Immunreaktion demaskiert worden sei, halte der Sachverständige für zutreffend. Blutdruckschwankungen seien bei einer vorliegenden arteriellen Hypertonie nichts Außergewöhnliches und daher als akausal anzusehen. Weitere Gesundheitsschädigungen seien aus medizinischer Sicht nicht durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden. Nach seiner Einschätzung sei die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Trigeminusbereich“ unter die Richtsatzposition IV/i/445 einzustufen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 10 v.H..Zudem rügte er die lange Verfahrensdauer wie auch den Umstand, dass ihm die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 06.10.2023 nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl diese offensichtlich eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dargestellt habe.,
  6. Am 15.05.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.,
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die sensiblen Störungen im Bereich des Trigeminus wahrscheinlich auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien. Vom Vorliegen einer Neuralgie im eigentlichen Sinne könne hingegen nicht ausgegangen werden. Dass eine unentdeckte Neuropathie durch die Immunreaktion demaskiert worden sei, halte der Sachverständige für zutreffend. Blutdruckschwankungen seien bei einer vorliegenden arteriellen Hypertonie nichts Außergewöhnliches und daher als akausal anzusehen. Weitere Gesundheitsschädigungen seien aus medizinischer Sicht nicht durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden. Nach seiner Einschätzung sei die Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Trigeminusbereich“ unter die Richtsatzposition IV/i/445 einzustufen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 10 v.H..
  8. Am 19.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA (LR) sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und der Sachverständige MR Dr. XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  9. Am 19.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA (LR) sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und der Sachverständige MR Dr. römisch 40 (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der beisitzenden Richterin und des fachkundigen Laienrichters. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR weist auf die ihn treffende Manuduktionspflicht hin. Der VR befragte BF, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin dieser auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten multiplen Gesundheitsschädigungen -Gesichtslähmung, Brennen, Kribbeln, Unwohlsein, Druck in der Brust, Schwindel, Taubheitsgefühl im Arm und in den Fingern, Stechen bis in die Fingerspitzen, anfängliche Blutdruckschwankungen, Sensibilitätsstörungen/Missempfindungen - würden am ehesten einem neuropathischen Schmerzsyndrom entsprechen. Charakteristisch seien anfallsartige, einschießende Schmerzen, die häufig als brennend, stechend oder auch dumpf beschrieben werden würden. Die Diagnose werde bei der neurologischen Untersuchung gestützt durch Schmerz, der nicht proportional zur Gewebeschädigung sei, gestellt. Der neuropathische Schmerz könne sowohl innerhalb von Gehirn und Rückenmark (Zentralnervensystem) als auch außerhalb davon (peripheres Nervensystem) auftreten. Im ersteren Fall werde er auch zentraler Schmerz genannt, im letzteren auch als Neuralgie bezeichnet. Es gebe beim neuropathischen Schmerz eine gewisse Bandbreite. Im vorliegenden Fall sei die Symptomatik eher peripher gelagert. Aus medizinischer Sicht kämen für das beschriebene Beschwerdebild nur die Begriffe „Neuralgie“ und „neuropathisches Schmerzsyndrom“ in Frage. Eine Trigeminus-Neuralgie im klassischen Sinne liege beim BF nicht vor, dafür müsste der Nerv eingeklemmt sein. Das sei beim BF nicht der Fall. Es würden somit bei ihm zwar Schmerzen im Bereich des Trigeminus vorliegen, diese könnten aber nicht als klassische Trigeminus-Neuralgie bezeichnet werden. Der BF habe sensible Störungen vor allem im Bereich des zweiten Trigeminusnervs und Beschwerden im Bereich des Nervus maxillaris (Oberkieferbereich). Aus medizinischer Sicht hätten maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen für die Dauer von sechs Monaten bestanden, während derer auch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bestanden habe. Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. XXXX , wonach die Sensibilitätsstörungen des Beschwerdeführers („Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“) aus medizinischer Sicht wahrscheinlich auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien, halte er für zutreffend. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Vom Vorliegen einer Neuralgie ieS — ein neuropathischer Schmerz der im peripheren Nervensystem entstanden ist — könne nicht ausgegangen werden.Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 , wonach die Sensibilitätsstörungen des Beschwerdeführers („Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“) aus medizinischer Sicht wahrscheinlich auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien, halte er für zutreffend. Den diesbezüglichen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Vom Vorliegen einer Neuralgie ieS — ein neuropathischer Schmerz der im peripheren Nervensystem entstanden ist — könne nicht ausgegangen werden. Der angegebene Schwindel („Schwebeschwindel") sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine demaskierte Polyneuropathie zu erklären. Blutdruckschwankungen bei behandelter arterieller Hypertonie — und auch bei normotensiven Menschen — seien nichts Außergewöhnliches. Die beiden angegebenen Beschwerden seien rein akausal zu sehen. Aus medizinischer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass weitere Gesundheitsschädigungen, die nicht nur als bloße Impfreaktion anzusehen seien, durch die angeschuldigte Impfung verursacht worden seien. Die sensiblen Störungen des Trigeminus links seien unter der Richtsatzposition IV/i/445 mit einer MdE von 10 v.H. einzustufen. Das sei ein Rest- bzw. Dauerschaden. Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz, da nur sensible, aber länger andauernde Beschwerden und keine motorischen Störungen in der Beurteilung zu berücksichtigen seien. Mehr gehe bei sensiblen Störungen nicht. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage somit 10 v.H.. Der BF habe aufgrund dieser Gesundheitsschädigung keiner qualifizierten Hilfeleistung bedurft. Er habe seit dem Eintritt der anzuerkennenden Gesundheitsschädigung insbesondere ohne fremde Hilfe die Reinigung nach Notdurftverrichtung durchführen, die Körperpflege durchführen, sich an- und auskleiden und essen können. Es sei in diesem Zeitraum ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das nicht als Pflege und Wartung angesehen werden könne. Außergewöhnliche Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen. Dauerndes Krankenlager sei nicht vorgelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Bereits vor der angeschuldigten Impfung litt der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie, Gonarthrose sowie an einer Meniskusläsion sowie bis November 2020 am „Restless Leg Syndrome“. Am XXXX .04.2021, am XXXX .05.2021, am XXXX .11.2021 sowie am XXXX .07.2022 wurde der Beschwerdeführer gegen COVID-19 jeweils mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan.Am römisch 40 .04.2021, am römisch 40 .05.2021, am römisch 40 .11.2021 sowie am römisch 40 .07.2022 wurde der Beschwerdeführer gegen COVID-19 jeweils mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan. Vier Wochen nach der ersten Impfung, am XXXX .05.2021, verspürte er einen starken stechenden bzw. brennenden Schmerz im Bereich des linken Oberarms und der Brust. Wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt wurde er über Nacht stationär in der Klinik XXXX aufgenommen und am Folgetag wieder entlassen. Eine konkrete Ursache der Symptome wurde nicht diagnostiziert. Diese Beschwerden hielten akut nur wenige Tage an.Vier Wochen nach der ersten Impfung, am römisch 40 .05.2021, verspürte er einen starken stechenden bzw. brennenden Schmerz im Bereich des linken Oberarms und der Brust. Wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt wurde er über Nacht stationär in der Klinik römisch 40 aufgenommen und am Folgetag wieder entlassen. Eine konkrete Ursache der Symptome wurde nicht diagnostiziert. Diese Beschwerden hielten akut nur wenige Tage an. Einige Tage nach der zweiten Impfung, am XXXX .05.2021, kam es beim Beschwerdeführer erneut zu einem verstärkten Auftreten von Ziehen bzw. Brennen in der linken Hand sowie in beiden Gesichtshälften. Weiters trat bei ihm beim Gehen ein Schwindelgefühl auf, welches sich beim Beschwerdeführer insbesondere auch auf die Weise äußerte, dass er sich beim Gehen weniger trittfest fühlte.Einige Tage nach der zweiten Impfung, am römisch 40 .05.2021, kam es beim Beschwerdeführer erneut zu einem verstärkten Auftreten von Ziehen bzw. Brennen in der linken Hand sowie in beiden Gesichtshälften. Weiters trat bei ihm beim Gehen ein Schwindelgefühl auf, welches sich beim Beschwerdeführer insbesondere auch auf die Weise äußerte, dass er sich beim Gehen weniger trittfest fühlte. In der Folge kam es bei ihm in variierender Intensität zu anhaltendem Schwindel, Taubheits- und Lähmungsgefühl sowie zu Brennen im Gesicht. Diese Beschwerden gingen mit Verspannungen und Stechschmerzen sowie mit einer Gewichtsabnahme zwischen 6 und 7 kg einher. Diese Symptome hielten bis Frühjahr 2022 an und nahmen daraufhin ab. Ab etwa XXXX .08.2022 setzte neuerlich ein Kribbeln bzw. ein Brennen in seiner linken Gesichtshälfte ein, welches sich in den Folgemonaten schrittweise besserte.In der Folge kam es bei ihm in variierender Intensität zu anhaltendem Schwindel, Taubheits- und Lähmungsgefühl sowie zu Brennen im Gesicht. Diese Beschwerden gingen mit Verspannungen und Stechschmerzen sowie mit einer Gewichtsabnahme zwischen 6 und 7 kg einher. Diese Symptome hielten bis Frühjahr 2022 an und nahmen daraufhin ab. Ab etwa römisch 40 .08.2022 setzte neuerlich ein Kribbeln bzw. ein Brennen in seiner linken Gesichtshälfte ein, welches sich in den Folgemonaten schrittweise besserte. Parästhesien und Hypoästhesien werden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. Sensibilitätsstörungen insbesondere im Gesicht sind in der wissenschaftlichen Literatur als Impfnebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffs bekannt. Die sensiblen Störungen im Bereich des Trigeminus des Beschwerdeführers traten auch innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auf. Da eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung nicht vorliegt, wurde diese Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell nach wie vor Empfindungsstörungen sowie Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, insbesondere im Bereich des Nervus trigeminus sowie des Nervus maxillaris, vor. Die Schmerzintensität wird vom Beschwerdeführer als mäßig bis moderat wahrgenommen, wobei aufgrund der langen Dauer der Beschwerden eine gewisse Gewöhnung eingetreten ist. Die Gesundheitsschädigung wird vom Beschwerdeführer jedoch nach wie vor als belastend empfunden. Eine Neuralgie im eigentlichen Sinn lag beim Beschwerdeführer nicht vor. Zeitweise aufgetretene Blutdruckschwankungen sind auf die beim Beschwerdeführer vorliegende arterielle Hypertonie zurückzuführen. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung mit Wahrscheinlichkeit weitere Gesundheitsschädigungen verursacht oder verschlechtert hat. Aufgrund der sensiblen Störungen im Bereich des Trigeminus war der Beschwerdeführer bei der Durchführung lebensnotwendiger Verrichtungen nicht eingeschränkt oder auf sonstige Pflege bzw. Unterstützung angewiesen. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 30.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.03.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.03.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen MR Dr. XXXX sowie aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen der belangten Behörde Dr. XXXX . Die von den Sachverständigen angeführten Gesundheitsschädigungen ergeben sich zudem auch aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen MR Dr. römisch 40 sowie aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen der belangten Behörde Dr. römisch 40 . Die von den Sachverständigen angeführten Gesundheitsschädigungen ergeben sich zudem auch aus den im Verfahrensakt aufliegenden Befunden und medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zu den Impfterminen beruhen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfzertifikat sowie dem elektronischen Impfpass vom 16.08.
  3. Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welche

den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. XXXX medizinisch plausibel sind. Zudem werden die geschilderten Beschwerden durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und medizinischen Unterlagen belegt, hierunter insbesondere durch die Labordiagnostik der Klinik XXXX vom XXXX .05.2021, den Konsiliarbefund der Klinik XXXX vom XXXX .05.2021, den Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .05.2021, den EMG/ENG-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .05.2021, den EEG-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .05.2021, den Röntgenbefund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .06.2021, den Patientenbrief der Klinik XXXX vom XXXX .06.2021, den Befund von Dr. XXXX vom XXXX .06.2021, den MRT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .06.2021, den Blutbefund vom XXXX .07.2021, das Belastungs-EKG der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .07.2021, den CT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .09.2021, den Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .09.2021, den ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom XXXX .09.2021, den Befund von Dr. XXXX vom XXXX .09.2021, den MRT-Befund das Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .09.2021, den Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2021, den Abschlussbericht des Therapiezentrums XXXX vom XXXX .01.2022, den Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .03.2022, den CT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .08.2022, den Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .10.2022 sowie den Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .06.2023.Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welche

den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. römisch 40 medizinisch plausibel sind. Zudem werden die geschilderten Beschwerden durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und medizinischen Unterlagen belegt, hierunter insbesondere durch die Labordiagnostik der Klinik römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, den Konsiliarbefund der Klinik römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, den Arztbrief der Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, den EMG/ENG-Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, den EEG-Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2021, den Röntgenbefund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, den Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, den Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, den MRT-Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, den Blutbefund vom römisch 40 .07.2021, das Belastungs-EKG der Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 .07.2021, den CT-Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, den Arztbrief der Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, den ambulanten Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, den Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, den MRT-Befund das Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .09.2021, den Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .10.2021, den Abschlussbericht des Therapiezentrums römisch 40 vom römisch 40 .01.2022, den Arztbrief der Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, den CT-Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .08.2022, den Arztbrief der Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 .10.2022 sowie den Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .06.2023. Hinsichtlich der unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden insbesondere in Form von Brennen in der Brust sowie Schmerzen im Bereich des linken Armes wurde bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. XXXX ausgeführt, dass es sich hierbei sehr wahrscheinlich um Impfreaktionen gehandelt hat, was im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Beschwerden

der Fachinformation des Herstellers um bekannte Impfnebenwirkungen handelt, die kurze Zeit nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten sind und für die auch keine wahrscheinlichere Ursache vorliegt, gut nachvollziehbar erscheint. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX nicht angezweifelt. Zur rechtlichen Relevanz dieses ursächlichen Zusammenhangs siehe II.3.Hinsichtlich der unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden insbesondere in Form von Brennen in der Brust sowie Schmerzen im Bereich des linken Armes wurde bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 ausgeführt, dass es sich hierbei sehr wahrscheinlich um Impfreaktionen gehandelt hat, was im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Beschwerden

der Fachinformation des Herstellers um bekannte Impfnebenwirkungen handelt, die kurze Zeit nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten sind und für die auch keine wahrscheinlichere Ursache vorliegt, gut nachvollziehbar erscheint. Dies wurde auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 nicht angezweifelt. Zur rechtlichen Relevanz dieses ursächlichen Zusammenhangs siehe römisch zwei.3. Hingegen lagen

den Ausführungen der Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Schmerzen mit anderen Gesundheitsschädigungen, etwa Schädigungen der Organe, einhergegangen sind. So konnte insbesondere auch ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Myokarditis oder eine Perikarditis vorgelegen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war somit davon auszugehen, dass es sich hierbei um bekannte Impfreaktionen gehandelt hat, die weder durch andere Schädigungen des Körpers hervorgerufen wurden, noch selbst solche verursacht haben. Hinsichtlich des angegebenen Schwindels sind die beigezogenen Sachverständigen nicht davon ausgegangen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Diese Einschätzung stimmt insoweit auch mit den vorliegenden Befunden überein, als in diesen eine konkrete – zum Beispiel entzündliche – Ursache, die auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung schließen lassen könnte, nicht aufscheint. So hält etwa der Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .05.2021 fest, dass keine cerebellären oder periphervestibulären Zeichen vorlagen. Demnach handelte es sich um einen unauffälligen EEG-Befund im Rahmen der Norm ohne Herdbefund oder Zeichen der erhöhten cerebralen Anfallsbereitschaft. Auch beispielsweise der MRT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX .09.2021 bescheinigt einen „altersentsprechend reguläre[n] Befund des Neokraniums“. Wenn die Sachverständigen daher davon ausgehen, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich nicht besteht, ist dies dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde somit gut nachvollziehbar. Als wahrscheinliche Ursache für den angegebenen Schwindel wurde bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. XXXX die Demaskierung einer bestehenden Polyneuropathie angegeben. Dieses Phänomen wurde vom Sachverständigen MR Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung nach anschaulicher Beschreibung der in der Medizin unterschiedenen Arten des Schwindels so erklärt, dass hierdurch eine bereits bestehende, aber möglicherweise bislang unbemerkte oder kompensierte, Polyneuropathie zu einer Situation führt, in welcher Schwindel oder Gleichgewichtsstörungen plötzlich spürbar oder klinisch deutlich werden.

den Ausführungen des Sachverständigen wird dieser Schwindel – im Wesentlichen wie vom Beschwerdeführer angegeben – oft als Gangstörung oder „als Gefühl, wie auf Watte zu gehen“ beschrieben. Es erscheint daher plausibel, wenn die Sachverständigen hierin eine wahrscheinlichere Ursache des vom Beschwerdeführer beschriebenen „Schwebeschwindels“ sehen, zumal hierdurch auch der wahrgenommene zeitliche Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung erklärt wird. Es ist jedoch anzumerken, dass unter dieser Annahme nicht von einer kausalen Verursachung durch die angeschuldigte Impfung ausgegangen werden kann, da diesfalls die entsprechenden Beschwerden bereits vorbestehend waren und durch die angeschuldigte Impfung lediglich demaskiert, also bemerkbar, wurden, sodass jedenfalls keine wesentliche Ursache vorliegt.Hinsichtlich des angegebenen Schwindels sind die beigezogenen Sachverständigen nicht davon ausgegangen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung bestanden hat. Diese Einschätzung stimmt insoweit auch mit den vorliegenden Befunden überein, als in diesen eine konkrete – zum Beispiel entzündliche – Ursache, die auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung schließen lassen könnte, nicht aufscheint. So hält etwa der Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .05.2021 fest, dass keine cerebellären oder periphervestibulären Zeichen vorlagen. Demnach handelte es sich um einen unauffälligen EEG-Befund im Rahmen der Norm ohne Herdbefund oder Zeichen der erhöhten cerebralen Anfallsbereitschaft. Auch beispielsweise der MRT-Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 bescheinigt einen „altersentsprechend reguläre[n] Befund des Neokraniums“. Wenn die Sachverständigen daher davon ausgehen, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich nicht besteht, ist dies dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde somit gut nachvollziehbar. Als wahrscheinliche Ursache für den angegebenen Schwindel wurde bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 die Demaskierung einer bestehenden Polyneuropathie angegeben. Dieses Phänomen wurde vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung nach anschaulicher Beschreibung der in der Medizin unterschiedenen Arten des Schwindels so erklärt, dass hierdurch eine bereits bestehende, aber möglicherweise bislang unbemerkte oder kompensierte, Polyneuropathie zu einer Situation führt, in welcher Schwindel oder Gleichgewichtsstörungen plötzlich spürbar oder klinisch deutlich werden.

den Ausführungen des Sachverständigen wird dieser Schwindel – im Wesentlichen wie vom Beschwerdeführer angegeben – oft als Gangstörung oder „als Gefühl, wie auf Watte zu gehen“ beschrieben. Es erscheint daher plausibel, wenn die Sachverständigen hierin eine wahrscheinlichere Ursache des vom Beschwerdeführer beschriebenen „Schwebeschwindels“ sehen, zumal hierdurch auch der wahrgenommene zeitliche Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung erklärt wird. Es ist jedoch anzumerken, dass unter dieser Annahme nicht von einer kausalen Verursachung durch die angeschuldigte Impfung ausgegangen werden kann, da diesfalls die entsprechenden Beschwerden bereits vorbestehend waren und durch die angeschuldigte Impfung lediglich demaskiert, also bemerkbar, wurden, sodass jedenfalls keine wesentliche Ursache vorliegt. Zudem ist freilich anzumerken, dass das Phänomen der Demaskierung auch vom Sachverständigen MR Dr. XXXX nur als eine wahrscheinliche bzw. mögliche Ursache angesehen wurde. Auch ein Zusammenhang mit der Vorerkrankung am „Restless Leg Syndrome“, an dem der Beschwerdeführer

dem Sachverständigengutachten bis 2020 gelitten hat, erscheint durchaus plausibel. Es ist somit durchaus denkbar, dass eine allenfalls noch weitergehende neurologische Abklärung im Falle des Beschwerdeführers diese Erklärung unwahrscheinlicher erscheinen lassen könnte, doch spräche dies für sich natürlich noch nicht für einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung, der

den Ausführungen der Sachverständigen anhand der vorliegenden Befunde nicht anzunehmen ist.Zudem ist freilich anzumerken, dass das Phänomen der Demaskierung auch vom Sachverständigen MR Dr. römisch 40 nur als eine wahrscheinliche bzw. mögliche Ursache angesehen wurde. Auch ein Zusammenhang mit der Vorerkrankung am „Restless Leg Syndrome“, an dem der Beschwerdeführer

dem Sachverständigengutachten bis 2020 gelitten hat, erscheint durchaus plausibel. Es ist somit durchaus denkbar, dass eine allenfalls noch weitergehende neurologische Abklärung im Falle des Beschwerdeführers diese Erklärung unwahrscheinlicher erscheinen lassen könnte, doch spräche dies für sich natürlich noch nicht für einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung, der

den Ausführungen der Sachverständigen anhand der vorliegenden Befunde nicht anzunehmen ist. Die Hypertonie des Beschwerdeführers war

seinen Angaben seit 2000 vorbestehend. Auch der Sachverständige MR Dr. XXXX führte in diesem Zusammenhang aus, dass Blutdruckschwankungen bei behandelter arterieller Hypertonie — und auch bei normotensiven Menschen — nicht als außergewöhnlich anzusehen sind. Es ist daher nachvollziehbar, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung diese vorbestehenden Beschwerden verschlechtert hat, zumal den vorliegenden Befunden auch keine maßgebliche objektive Verschlechterung entnommen werden kann.Die Hypertonie des Beschwerdeführers war

seinen Angaben seit 2000 vorbestehend. Auch der Sachverständige MR Dr. römisch 40 führte in diesem Zusammenhang aus, dass Blutdruckschwankungen bei behandelter arterieller Hypertonie — und auch bei normotensiven Menschen — nicht als außergewöhnlich anzusehen sind. Es ist daher nachvollziehbar, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die angeschuldigte Impfung diese vorbestehenden Beschwerden verschlechtert hat, zumal den vorliegenden Befunden auch keine maßgebliche objektive Verschlechterung entnommen werden kann. Die Schmerzen bzw. Empfindungsstörungen im Gesicht wurden von den beigezogenen Sachverständigen

der medizinischen Definition nicht als Neuralgie, sondern als Sensibilitäts- bzw. Empfindungsstörungen insbesondere im Bereich des Trigeminusnervs beurteilt. Die Sachverständigen gingen übereinstimmend davon aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich ist, zumal es sich um eine bekannte Impfnebenwirkung handelt, die innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist und für welche eine wahrscheinlichere Ursache nicht vorliegt. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft angegebene Symptomatik wurde von den Sachverständigen als medizinisch nachvollziehbar beurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild insbesondere in Form von Empfindungsstörungen sowie – freilich je nach Tagesverfassung variierenden – Schmerzen äußert, welche durch eine etablierte medikamentöse Therapie gelindert werden. Vom Vorliegen maßgeblicher funktioneller Störungen gingen die Sachverständigen jedoch nicht aus. Es ist aber natürlich dennoch verständlich, dass durch die aufgetretenen Beschwerden, wenngleich ein gewisser Gewöhnungseffekt eingesetzt haben mag, auch eine psychische Belastung eingetreten ist, sodass das Beschwerdebild insgesamt nicht mehr als bloß leicht bezeichnet werden kann. Der Sachverständige MR Dr. XXXX legt somit in seinem Gutachten überzeugend dar, dass die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Trigeminusbereich“ unter die Richtsatzposition IV/i/445 einzustufen ist. Er geht davon aus, dass keine motorischen Störungen vorliegen, sodass die nächsthöhere Richtsatzposition, IV/i/446 – Störungen des motorischen Anteiles des Trigeminus, nachvollziehbar nicht zur Anwendung gelangen kann. Innerhalb der Richtsatzposition IV/i/445 begründet er die Anwendung des oberen Rahmensatzes mit der andauernden Beschwerdeintensität.Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 legt somit in seinem Gutachten überzeugend dar, dass die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Trigeminusbereich“ unter die Richtsatzposition IV/i/445 einzustufen ist. Er geht davon aus, dass keine motorischen Störungen vorliegen, sodass die nächsthöhere Richtsatzposition, IV/i/446 – Störungen des motorischen Anteiles des Trigeminus, nachvollziehbar nicht zur Anwendung gelangen kann. Innerhalb der Richtsatzposition IV/i/445 begründet er die Anwendung des oberen Rahmensatzes mit der andauernden Beschwerdeintensität. Darüber hinaus wurde vom Sachverständigen jedoch angegeben, dass eine objektive Verschlechterung einer anderen Gesundheitsschädigung nicht eingetreten ist. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden und wurden dahingehend auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Pflege und Wartung waren

seinen Ausführungen nicht erforderlich und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Antragsformular, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetzt geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit dem Datum 30.09.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zu den Wirkungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, Zl. W141 2281503-1/4E, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers

§ 8Vw

GVG stattgegeben und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

§ 28Abs. 7 Vw

GVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, Zl. W141 2281503-1/4E, wurde der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. In diesem Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht

der dort festgelegten Rechtsanschauung aus, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Maßgabe des Impfschadengesetzes zuzusprechen ist, wenn die geltend gemachte Gesundheitsschädigung – „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ – eine bekannte Symptomatik eines Impfschadens darstellt, die Schädigung innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist und keine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung festgestellt werden kann. Da dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, sind sowohl die belangte Behörde, wie auch das Bundesverwaltungsgericht selbst, an die dargelegte Rechtsanschauung gebunden (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN).Da dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, sind sowohl die belangte Behörde, wie auch das Bundesverwaltungsgericht selbst, an die dargelegte Rechtsanschauung gebunden vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich dem Erkenntnis vom 22.01.2024 jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass die Entschädigung zwingend in Form einer wiederkehrenden Geldleistung zu gewähren ist. Schließlich nennt das Impfschadengesetz in dessen § 2 folgende Arten der Entschädigung:Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lässt sich dem Erkenntnis vom 22.01.2024 jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass die Entschädigung zwingend in Form einer wiederkehrenden Geldleistung zu gewähren ist. Schließlich nennt das Impfschadengesetz in dessen Paragraph 2, folgende Arten der Entschädigung: - Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

§ 2Abs. 1 lit. a Impf

SchG- Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ImpfSchG - Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation

§ 2Abs. 1 lit. b Impf

SchG- Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ImpfSchG - wiederkehrende Geldleistungen

§ 2Abs. 1 lit. c Impf

SchG- wiederkehrende Geldleistungen

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG - im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung

§ 2Abs. 1 lit. d Impf

SchG- im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ImpfSchG Das Erkenntnis vom 22.01.2024 hat sich bewusst nicht auf eine bestimmte Form der Entschädigung festgelegt, sondern lediglich dargelegt, dass bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen Entschädigung nach Maßgabe des Impfschadengesetzes zu leisten ist. Dies ergibt sich bereits aus der objektiven Auslegung der dargelegten Rechtsanschauung, da schließlich keine bestimmte Form der Entschädigung genannt wurde, sowie auch aus dem systematischen Zusammenhang, da die Erfüllung der genannten Kriterien für sich nicht hinreichend ist, um wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung, zusprechen zu können. Indem die belangte Behörde die genannte Gesundheitsschädigung als Impfschaden anerkannt und die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

§ 2Abs. 1 lit. a Impf

SchG dem Grunde nach zugesprochen hat, kam sie dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag hinreichend und fristgerecht nach.Indem die belangte Behörde die genannte Gesundheitsschädigung als Impfschaden anerkannt und die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ImpfSchG dem Grunde nach zugesprochen hat, kam sie dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Auftrag hinreichend und fristgerecht nach. Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Dem Beschwerdeführer wurden am XXXX .04.2021, am XXXX .05.2021, am XXXX .11.2021 sowie am XXXX .07.2022 Teilimpfung gegen COVID-19 jeweils mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurden am römisch 40 .04.2021, am römisch 40 .05.2021, am römisch 40 .11.2021 sowie am römisch 40 .07.2022 Teilimpfung gegen COVID-19 jeweils mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigten Impfungen entsprechen sohin Impfungen iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die vom Beschwerdeführer angeschuldigten Impfungen entsprechen sohin Impfungen iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Schmerzen bzw. Stechen in der Brust und in den Armen“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den beschriebenen Beschwerden um bekannte Impfnebenwirkungen. Diese traten auch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf. Eine wahrscheinlichere Ursache konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung kausal für diese Beschwerden war. Inwieweit es sich hierbei noch um eine normale Impfreaktion handelt, kann jedoch dahinstehen, da hierdurch bereits keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB bewirkt wurde. Weder sind die akut aufgetretenen Schmerzen nämlich als an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung anzusehen, noch haben diese länger als 24 Tage angedauert, sodass hierfür weder eine einmalig pauschalierte Entschädigung

§ 2aAbs. 2 Impf

SchG, noch wiederkehrende Geldleistungen

§ 2Abs. 1 lit. c Impf

SchG zugesprochen werden können.Inwieweit es sich hierbei noch um eine normale Impfreaktion handelt, kann jedoch dahinstehen, da hierdurch bereits keine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt wurde. Weder sind die akut aufgetretenen Schmerzen nämlich als an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung anzusehen, noch haben diese länger als 24 Tage angedauert, sodass hierfür weder eine einmalig pauschalierte Entschädigung

Paragraph 2 a, Absatz 2, ImpfSchG, noch wiederkehrende Geldleistungen

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG zugesprochen werden können. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Begriff der „Schädigung“ des § 2a. Abs. 1 ImpfSchG auf ein konkret abgrenzbares Krankheitsbild oder auf alle aus einer Impfung resultierenden Beeinträchtigungen bezieht.Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Begriff der „Schädigung“ des Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG auf ein konkret abgrenzbares Krankheitsbild oder auf alle aus einer Impfung resultierenden Beeinträchtigungen bezieht. Für die Gesundheitsschädigung „Schwindel“ bedeutet dies: Wenngleich Schwindel als unspezifisches Beschwerdebild ganz allgemein eine mögliche Symptomatik eines Impfschadens darstellen kann, kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, dass die beim Beschwerdeführer konkret aufgetretene Form der Symptomatik eines Impfschadens entspricht. Unter Zugrundelegung des Phänomens der Demaskierung kann auch nicht von einem zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden, da bei diesem Phänomen die Beschwerden lediglich zeitnahe mit der angeschuldigten Impfung bemerkt werden, aber als vorbestehend anzusehen sind. Eine Demaskierung stellt im vorliegenden Fall zudem auch eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung dar. Es kann somit bereits nicht von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen werden, da im Zusammenhang mit der Demaskierung keinerlei Beschwerden verursacht, sondern diese lediglich bemerkbar werden. Umso weniger ist daher von einer wesentlichen Ursache auszugehen. Für die Gesundheitsschädigung „Hypertonie“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen konnte bereits nicht von einer objektiven Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Zudem ist es wahrscheinlicher, dass diese Gesundheitsschädigung bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist und allfällige Blutdruckschwankungen – ungeachtet der Frage, ob man letztere mangels Krankheitswert überhaupt als „Impfschaden“ ansehen könnte – hierauf zurückzuführen sind. Für die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde. Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

§ 2Abs.

1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG;

§ 21Abs.

1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

§ 21Abs.

2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.

(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Paragraph eins,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.
(2)Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. § 2.
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Paragraph 2,
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2)Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. § 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

§ 2

des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form in den Abschnitt IV/, Nervenkrankheiten, einzuordnen, zumal seine Gesundheitsschädigung in diesem Abschnitt ausdrücklich angeführt wird. Dass eine Einordnung in den Unterabschnitt IV/n nicht vorzunehmen ist, folgt aus dem Umstand, dass es sich bei dem konkret vorliegenden Bild nicht um eine „eigentliche Trigeminusneuralgie“, sondern um eine sensible Störung handelt. Die Einstufung hat somit unter die Richtsatzpositionen IV/i/445 bzw. IV/i/446, welche geringere Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Trigeminusnervs betreffen, zu erfolgen. Hierbei scheidet jedoch die Richtsatzposition IV/i/446 aus, da maßgebliche Störungen des motorischen Anteiles nicht vorlagen. Die Gesundheitsschädigung kann somit lediglich unter die Richtsatzposition IV/i/445, sensible Störungen des Trigeminus, erfolgen, welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 0 und 10 v.H. vorsieht. Aufgrund der nach wie vor gegebenen Schmerzintensität, der konkreten Einschränkungen im Alltag sowie aufgrund der psychischen Belastung hat nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch jedenfalls der obere Rahmensatz zur Anwendung zu gelangen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ beträgt daher 10 v.H. Zur Abweisung des Antrags auf Beschädigtenrente

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 Impf

SchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente

§§ 21

und 23 bis 25 HVG zu leisten.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG zu leisten. Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt: § 21.

(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. Art. 1 § 23
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Artikel eins, Paragraph 23 § 23.
(1)Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit wie dargelegt 10 v.H. und somit weniger als 20 v.H. beträgt, konnten wiederkehrende Geldleistungen

§ 2Abs. 1 lit. c Impf

SchG nicht zugesprochen werden.Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit wie dargelegt 10 v.H. und somit weniger als 20 v.H. beträgt, konnten wiederkehrende Geldleistungen

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfSchG nicht zugesprochen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war nämlich zunächst insbesondere zu klären, welche der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen kausal durch die angeschuldigten Impfungen verursacht wurden. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des behördlichen Verfahrens inklusive des behördlichen Sachverständigengutachtens sowie nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe dargelegt. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Zudem war weiters zu klären, auf welche Weise sich die als Impfschaden beurteilte Erkrankung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Zudem war weiters zu klären, auf welche Weise sich die als Impfschaden beurteilte Erkrankung „sensible Störungen im Bereich des Trigeminus“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2281503.2.00

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