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{'item': 'W145 2291070-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 4§ 150Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 68§ 58§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW145 2291070-1 Spruch, W145 2291070-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichischen Gesundheitskasse führte für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 bei der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – unter Einbindung ihrer bevollmächtigten steuerlichen Vertretung, der XXXX -gmbH – eine Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) durch. Am 01.04.2021 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin der Prüfungsauftrag übermittelt, in welchem der 01.04.2021 als Prüfungsbeginn festgelegt wird. Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 12.10.2022 statt. Im Rahmen der GPLB stellte die Österreichischen Gesundheitskasse – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – fest, dass dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 10.583,37 zuzüglich EUR 3.015,98 Verzugszinsen nachzuverrechnen seien, welche aus einem Sachbezug aufgrund der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz durch die Dienstnehmerin XXXX VSNR XXXX , (im Folgenden: A.A.) sowie aus Abrechnungsdifferenzen beim Lehrling XXXX resultieren würden.
  2. Die Österreichischen Gesundheitskasse führte für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 bei der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – unter Einbindung ihrer bevollmächtigten steuerlichen Vertretung, der römisch 40 -gmbH – eine Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) durch. Am 01.04.2021 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin der Prüfungsauftrag übermittelt, in welchem der 01.04.2021 als Prüfungsbeginn festgelegt wird. Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 12.10.2022 statt. Im Rahmen der GPLB stellte die Österreichischen Gesundheitskasse – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – fest, dass dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 10.583,37 zuzüglich EUR 3.015,98 Verzugszinsen nachzuverrechnen seien, welche aus einem Sachbezug aufgrund der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz durch die Dienstnehmerin römisch 40 VSNR römisch 40 , (im Folgenden: A.A.) sowie aus Abrechnungsdifferenzen beim Lehrling römisch 40 resultieren würden. Das Ergebnis der GPLB wurde im Prüfbericht vom 26.10.2022 festgehalten, welcher auch eine Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV umfasst. Hinsichtlich der Nachverrechnung eines Sachbezuges für Kfz betreffend die Dienstnehmerin A.A. wird im Prüfbericht ausgeführt, dass A.A. im gesamten Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 seitens der Beschwerdeführerin der arbeitgebereigene Volkswagen Sharan 7M auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Da hierfür kein Sachbezug angesetzt worden sei, erfolge aufgrund der geringen Nutzung die Nachverrechnung des halben Sachbezuges nunmehr im Rahmen der GPLB.
  3. Mit Schreiben vom 22.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung die Ausstellung eines Bescheides zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.10.2022 sowie die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge bis zur Erledigung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Festsetzung von Sachbezügen für Kfz einverstanden sei.
  4. Mit Bescheid vom 26.02.2024, Zl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 10.583,37 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von EUR 3.015,98 zu Recht bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt EUR 13.599,35 verpflichtet. Die „Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV“ vom 26.10.2022 sowie der Prüfbericht vom 26.10.2022 würden jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB Differenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß der im Spruch des Bescheides angeführten Beträge geführt hätten. Im Wesentlichen sei eine Nachverrechnung hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz durch die Dienstnehmerin A.A. durchgeführt worden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin der Dienstnehmerin A.A. den arbeitgebereigene Volkswagen Sharan 7M auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt habe. Da die Beschwerdeführerin hierfür keinen Sachbezug angesetzt habe, erfolge aufgrund der geringen Nutzung die Nachverrechnung des halben Sachbezuges (gesamter Prüfungszeitraum) nunmehr im Rahmen der GPLB.
  5. Mit Bescheid vom 26.02.2024, Zl: römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 10.583,37 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von EUR 3.015,98 zu Recht bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachverrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt EUR 13.599,35 verpflichtet. Die „Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV“ vom 26.10.2022 sowie der Prüfbericht vom 26.10.2022 würden jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB Differenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß der im Spruch des Bescheides angeführten Beträge geführt hätten. Im Wesentlichen sei eine Nachverrechnung hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz durch die Dienstnehmerin A.A. durchgeführt worden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin der Dienstnehmerin A.A. den arbeitgebereigene Volkswagen Sharan 7M auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt habe. Da die Beschwerdeführerin hierfür keinen Sachbezug angesetzt habe, erfolge aufgrund der geringen Nutzung die Nachverrechnung des halben Sachbezuges (gesamter Prüfungszeitraum) nunmehr im Rahmen der GPLB.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 26.03.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sich die Beschwerde gegen die Tatsache richte, dass für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 Beiträge für eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz VW Sharan an die Dienstnehmerin A.A. vorgeschrieben worden seien sowie für den Geschäftsführer XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: B.B.) ein Sachbezug für das Kfz Jaguar DC F-Pace angesetzt worden sei. [Anm.: Der Sachbezug betreffend den Geschäftsführer B.B. für das Kfz Jaguar DC F-Pace ist nicht Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides.] Bei sämtlichen Kfz handle es sich – wie auch bereits im Zuge der GPLB vorgebracht – um Kundenfahrzeuge. Den Dienstnehmern sei es untersagt, betriebliche Kfz privat zu nutzen. Sowohl der Firmenstandort in der XXXX , als auch der zweite Standort in der XXXX , habe genügend Stellflächen um die Kfz nach Dienstschluss am Firmengelände zu parken. Die Dienstnehmerin A.A. habe während dem Prüfungszeitraum ein Kfz (Mitsubishi Space Star) von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt bekommen. Daneben sei ein weiteres Kfz (Audi A3) ihrer Tante zur Verfügung gestanden. Somit habe gar keine Notwendigkeit eines arbeitgebereigenen Kfz bestanden. Die (theoretische) Möglichkeit der Benutzung eines arbeitgebereigenen Kfz für private Fahrten reiche nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2021, 97/14/0175, nicht aus, um einen Sachbezug anzusetzen. Der Geschäftsführer B.B. fahre grundsätzlich nur mit Kunden-Kfz um die vorgeschriebene Probefahrt zu absolvieren. Dazu würden dem Unternehmer vier blaue Kennzeichen zur Verfügung stehen. Ein privates Kfz habe der Geschäftsführer nicht. Für Wege am Wochenende stehe ihm ein Auto aus dem Familienverband (von seiner Mutter oder seiner Schwiegermutter) zur Verfügung. B.B. arbeite als Geschäftsführer grundsätzlich auch am Samstag, wobei er einerseits Kunden bediene und andererseits die notwendigen Arbeitsaufträge für die kommende Woche vorbereite. Der Hersteller Land Rover schreibe nach einer Reparatur eine Probefahrt vor. Oft seien sogar mehrere Probefahrten notwendig, bis ein Problem behoben sei. Das konkrete Kfz Jaguar F-Pace sei ein Kundenleihfahrzeug gewesen, welches laufend an Kunden vermietet worden sei. Der Jaguar F-Pace sei erst am 20.11.2017 angemeldet worden und somit für die Jahre 2016 und 2017 nicht zur Verfügung gestanden. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag an die „Oberbehörde“ [wohl gemeint: an das Bundesverwaltungsgericht] auf Stornierung des Sachbezuges Kfz für die Dienstnehmerin A.A. sowie für den Geschäftsführer B.B. [Anm.: siehe bereits oben; Der Sachbezug betreffend Geschäftsführer B.B. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheides.] und auf Aussetzung des Beitragsrückstandes iHv EUR 13.599,35 bis zur Erledigung dieser Anträge.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 26.03.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sich die Beschwerde gegen die Tatsache richte, dass für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 Beiträge für eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz VW Sharan an die Dienstnehmerin A.A. vorgeschrieben worden seien sowie für den Geschäftsführer römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: B.B.) ein Sachbezug für das Kfz Jaguar DC F-Pace angesetzt worden sei. [Anm.: Der Sachbezug betreffend den Geschäftsführer B.B. für das Kfz Jaguar DC F-Pace ist nicht Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides.] Bei sämtlichen Kfz handle es sich – wie auch bereits im Zuge der GPLB vorgebracht – um Kundenfahrzeuge. Den Dienstnehmern sei es untersagt, betriebliche Kfz privat zu nutzen. Sowohl der Firmenstandort in der römisch 40 , als auch der zweite Standort in der römisch 40 , habe genügend Stellflächen um die Kfz nach Dienstschluss am Firmengelände zu parken. Die Dienstnehmerin A.A. habe während dem Prüfungszeitraum ein Kfz (Mitsubishi Space Star) von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt bekommen. Daneben sei ein weiteres Kfz (Audi A3) ihrer Tante zur Verfügung gestanden. Somit habe gar keine Notwendigkeit eines arbeitgebereigenen Kfz bestanden. Die (theoretische) Möglichkeit der Benutzung eines arbeitgebereigenen Kfz für private Fahrten reiche nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2021, 97/14/0175, nicht aus, um einen Sachbezug anzusetzen. Der Geschäftsführer B.B. fahre grundsätzlich nur mit Kunden-Kfz um die vorgeschriebene Probefahrt zu absolvieren. Dazu würden dem Unternehmer vier blaue Kennzeichen zur Verfügung stehen. Ein privates Kfz habe der Geschäftsführer nicht. Für Wege am Wochenende stehe ihm ein Auto aus dem Familienverband (von seiner Mutter oder seiner Schwiegermutter) zur Verfügung. B.B. arbeite als Geschäftsführer grundsätzlich auch am Samstag, wobei er einerseits Kunden bediene und andererseits die notwendigen Arbeitsaufträge für die kommende Woche vorbereite. Der Hersteller Land Rover schreibe nach einer Reparatur eine Probefahrt vor. Oft seien sogar mehrere Probefahrten notwendig, bis ein Problem behoben sei. Das konkrete Kfz Jaguar F-Pace sei ein Kundenleihfahrzeug gewesen, welches laufend an Kunden vermietet worden sei. Der Jaguar F-Pace sei erst am 20.11.2017 angemeldet worden und somit für die Jahre 2016 und 2017 nicht zur Verfügung gestanden. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag an die „Oberbehörde“ [wohl gemeint: an das Bundesverwaltungsgericht] auf Stornierung des Sachbezuges Kfz für die Dienstnehmerin A.A. sowie für den Geschäftsführer B.B. [Anm.: siehe bereits oben; Der Sachbezug betreffend Geschäftsführer B.B. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheides.] und auf Aussetzung des Beitragsrückstandes iHv EUR 13.599,35 bis zur Erledigung dieser Anträge.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt am 26.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte – ohne näher auf die Ausführungen in der Beschwerde Bezug zu nehmen – aus den im Bescheid dargelegten Gründen den Antrag, den Bescheid vom 26.02.2024 zu bestätigen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben von 07.05.2024 um eine schriftliche Stellungnahme, in der sie konkret auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 26.03.2024 eingehen möge. Zudem solle die belangte Behörde klarstellen, ob ein Sachbezug Kfz nur in Bezug auf die Dienstnehmerin A.A. oder auch in Bezug auf den Geschäftsführer B.B. nachverrechnet worden sei. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf „Aussetzung“ des Beitragsrückstandes solle die belangte Behörde bestätigen, dass der Beschwerde – mangels eines Ausschlusses derselben – aufschiebende Wirkung zukomme.
  10. Mit Schreiben vom 24.05.2024 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Dienstnehmerin A.A. sowie der Geschäftsführer B.B. für private Fahrten ausschließlich Kfz aus dem Familienverband nutzen würden, realitätsfern bzw. als Schutzbehauptung erscheine. Ein dauerhaftes und ständiges Überlassen eines Kfz – auch im Familienverband – werfe logistische (räumlich Trennung) und juristische (Kfz-Haftpflichtversicherung und dessen Prämiensystem) Schwierigkeiten auf. Laut ZMR-Auskunft seien keine der in der Beschwerde genannten Personen am Wohnsitz der Dienstnehmerin A.A. gemeldet. Im gegenständlichen Bescheid liege der Schwerpunkt auf A.A., da nur sie als Dienstnehmerin der SV-Pflicht unterliege (nicht hingegen der Geschäftsführer B.B.) und der für A.A. angesetzte Sachbezug Kfz den Großteil der SV-Nachverrechnung ausmache. Da die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht mit Bescheid ausgeschossen habe, käme der vorliegenden Beschwerde nach Ansicht der Behörde aufschiebende Wirkung zu. Im Anhang der Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde Aktenmaterial, welches insbesondere eine Berechnungstabelle der nachverrechneten SV-Beiträgen und Umlagen sowie die detaillierten Feststellungen, welche die Prüferin im Rahmen der GPLB in Hinblick auf die Sachbezüge Kfz getroffen hat. Aus den detaillierten Feststellungen zu den Sachbezügen Kfz geht eindeutig hervor, dass die Prüferin – entgegen den Ausführungen im Prüfbericht vom 26.10.2022 und im Bescheid vom 26.02.2024 (Volkswagen Sharan 7M; halber Sachbezug aufgrund geringer Nutzung) – im Rahmen der GPLB festgestellt hat, dass A.A. als Lebensgefährtin des zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers B.B. sämtliche im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden seien. Weiters wurde von der Prüferin auch keine geringe Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung festgestellt, welche den Ansatz des halben Sachbezugswertes zur Folge hätte. Diesen Feststellungen folgend, wurde für die Berechnung der im Zuge der GPLB bzw. in weiterer Folge im Bescheid vom 26.02.2024 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Sachbezug Kfz betreffend Dienstnehmerin A.A. nach § 4 Abs. 6a Sachbezugswerteverordnung der Durchschnittswert aller im Anlageverzeichnis der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz herangezogen und der volle Sachbezugswert (

§ 4Abs.

1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung) angesetzt.Aus den detaillierten Feststellungen zu den Sachbezügen Kfz geht eindeutig hervor, dass die Prüferin – entgegen den Ausführungen im Prüfbericht vom 26.10.2022 und im Bescheid vom 26.02.2024 (Volkswagen Sharan 7M; halber Sachbezug aufgrund geringer Nutzung) – im Rahmen der GPLB festgestellt hat, dass A.A. als Lebensgefährtin des zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers B.B. sämtliche im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden seien. Weiters wurde von der Prüferin auch keine geringe Nutzung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung festgestellt, welche den Ansatz des halben Sachbezugswertes zur Folge hätte. Diesen Feststellungen folgend, wurde für die Berechnung der im Zuge der GPLB bzw. in weiterer Folge im Bescheid vom 26.02.2024 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für den Sachbezug Kfz betreffend Dienstnehmerin A.A. nach Paragraph 4, Absatz 6 a, Sachbezugswerteverordnung der Durchschnittswert aller im Anlageverzeichnis der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz herangezogen und der volle Sachbezugswert (

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung) angesetzt.

  1. Am 03.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde samt dem Aktenmaterial im Anhang und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, sämtliche aus Sicht der Beschwerdeführerin erforderlichen Zeugen namhaft zu machen sowie sonstige Beweismittel vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 18.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine weitere Stellungnahme ihrerseits nicht notwendig sei, die „Schutzbehauptung“ entschieden zurückgewiesen werde und auch keine Realitätsferne erkannt werden könne. Zudem machte die Beschwerdeführerin mehrere Zeugen namhaft. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.06.2024 übermittele die Beschwerdeführerin sämtliche Kopien der Verleihverträge für das Kfz Jaguar F-Pace und brachte vor, dass dieses Kfz am 20.11.2017 angemeldet und am 09.10.2019 wieder abgemeldet worden sei. Im gesamten Zeitraum sei dieses Kfz ein Leihfahrzeug für Kunden gewesen.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 abgenommen und der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.
  4. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024 und vom 28.06.2024 an die belangte Behörde übermittelt hatte, führte die belangte Behörde in ihrer Replik vom 10.09.2024 aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen („Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ersatzwagen-Mietvertrag“) zum Teil unleserlich bzw. nicht vollständig ausgefüllt seien. Weiters schließe die kommerzielle Nutzung eines Fahrzeuges, dessen private Nutzung nicht zwingend aus.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.12.2024 um dringende Mitteilung, ob bezüglich der GPLB für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 bereits eine Entscheidung der Finanzbehörden getroffen wurde bzw. in welchem Stadium das/die steuerrechliche(n) Verfahren – jeweils unter Angabe der Geschäftszahl(en) – befindet/befinden. Für den Fall, dass bereits rechtskräftige Bescheide bzw. Entscheidungen vorliegen, wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, diese zu übermitteln.
  6. In ihrem Schreiben vom 16.01.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass noch keine Entscheidung der Finanzbehörde getroffen worden sei. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin eine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen.
  7. Am 21.01.2025 fragte das Bundesverwaltungsgericht – im Wege der Amtshilfe – beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling, (im Folgenden: FA16) an, ob bereits Bescheide (Haftungsbescheide und Bescheide betreffend Festsetzung des DG-Beitrages) über den gesamten Zeitraum der GPLB-Prüfung bei der Beschwerdeführerin (01.01.2016 bis 31.12.2019) vorliegen, in welchen über die im gegenständlichen Verfahren strittige Frage des Sachbezuges für Kfz abgesprochen wird. Für den Fall, dass bereits Bescheide seitens der Finanzbehörde vorliegen wurde das FA16 ersucht, alle Bescheide zu übermitteln und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde das FA16 ersucht, die Fremdzahl(en) der Rechtsmittelinstanz zu übermitteln.
  8. Mit E-Mail vom 28.01.2025 übermittelte das FA16 den Bericht

§ 150

BAO über das Ergebnis der GPLB bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 sowie die aufgrund der GPLB ergangenen Haftungsbescheide 2016-2019 (Lohnsteuer) und Bescheide über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 welche – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.01.2025 – bereits am 24.10.2022 vom FA16 erlassen wurden. Die mit diesen Bescheiden festgesetzten Nachverrechnungsbeträge (Lohnsteuer, DB und DZ) resultieren insbesondere auch aus den vom FA16 für den gesamten Prüfzeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2019) angesetzten Sachbezügen Kfz sowohl für den Geschäftsführer B.B. als auch für die Dienstnehmerin A.A.. Mit einer weiteren E-Mail vom 29.01.2025 teilte das FA16 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel eingebracht wurde und sämtliche Bescheide somit rechtskräftig sind. Es sei seitens des FA16 auch Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin gehalten worden, welcher bestätigt habe, dass keine Beschwerde von ihm eingebracht worden sei.15. Mit E-Mail vom 28.01.2025 übermittelte das FA16 den Bericht

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der GPLB bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 sowie die aufgrund der GPLB ergangenen Haftungsbescheide 2016-2019 (Lohnsteuer) und Bescheide über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 welche – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16.01.2025 – bereits am 24.10.2022 vom FA16 erlassen wurden. Die mit diesen Bescheiden festgesetzten Nachverrechnungsbeträge (Lohnsteuer, DB und DZ) resultieren insbesondere auch aus den vom FA16 für den gesamten Prüfzeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2019) angesetzten Sachbezügen Kfz sowohl für den Geschäftsführer B.B. als auch für die Dienstnehmerin A.A.. Mit einer weiteren E-Mail vom 29.01.2025 teilte das FA16 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel eingebracht wurde und sämtliche Bescheide somit rechtskräftig sind. Es sei seitens des FA16 auch Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin gehalten worden, welcher bestätigt habe, dass keine Beschwerde von ihm eingebracht worden sei. 16. Mit Schreiben vom 28.02.2025 [Anm.: Das erste inhaltsgleiche Schreiben vom 30.01.2025 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht behoben und ging an das Bundesverwaltungsgericht retour. Lt. Vertreter der Beschwerdeführerin habe der Zusteller die Verständigung zur Hinterlegung in den falschen Postkasten eingeworfen.] übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 16.01.2025, wonach „…bis jetzt noch KEINE Entscheidung der Finanzbehörde getroffen worden ist.“ den Bericht

§ 150

BAO über das Ergebnis der GPLB bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019, sowie die rechtskräftigen Haftungsbescheide 2016-2019 und die rechtskräftigen Bescheide über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 vom FA

  1. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist bis spätestens 17.03.2025, ho einlangend, diesbzgl. zu äußern.
  2. Mit Schreiben vom 28.02.2025 [Anm.: Das erste inhaltsgleiche Schreiben vom 30.01.2025 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht behoben und ging an das Bundesverwaltungsgericht retour. Lt. Vertreter der Beschwerdeführerin habe der Zusteller die Verständigung zur Hinterlegung in den falschen Postkasten eingeworfen.] übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 16.01.2025, wonach „…bis jetzt noch KEINE Entscheidung der Finanzbehörde getroffen worden ist.“ den Bericht

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der GPLB bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019, sowie die rechtskräftigen Haftungsbescheide 2016-2019 und die rechtskräftigen Bescheide über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 vom FA

  1. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist bis spätestens 17.03.2025, ho einlangend, diesbzgl. zu äußern.
  2. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine im Firmenbuch unter FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Der zu 100% beteiligte Gesellschafter B.B. vertritt die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ihren Betriebssitz hat die Beschwerdeführerin in XXXX Einen zweiten Betriebsstandort betreibt die Beschwerdeführerin in XXXX 1.
  5. Die Beschwerdeführerin, eine im Firmenbuch unter FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Der zu 100% beteiligte Gesellschafter B.B. vertritt die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Ihren Betriebssitz hat die Beschwerdeführerin in römisch 40 Einen zweiten Betriebsstandort betreibt die Beschwerdeführerin in römisch 40 1.
  6. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2019) war A.A. als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet. 1.
  7. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer B.B. und die Dienstnehmerin A.A. sind Lebensgefährten und hatten ihren Wohnsitz im gegenständlichen Zeitraum, gemeinsam mit ihren beiden Kindern, in XXXX 1.
  8. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer B.B. und die Dienstnehmerin A.A. sind Lebensgefährten und hatten ihren Wohnsitz im gegenständlichen Zeitraum, gemeinsam mit ihren beiden Kindern, in römisch 40 1.
  9. Laut Überprüfung mit dem Routenplaner von Google Maps ist die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz von A.A./B.B. und dem Betriebssitz in XXXX 21,4 km. Die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz und dem zweiten Betriebsstandort in XXXX ist laut Google Maps 24,2 km. Abgesehen von einem auf B.B. angemeldeten Wohnwagen, verfügten A.A. und B.B. im gegenständlichen Zeitraum über kein eigenes Kfz.1.
  10. Laut Überprüfung mit dem Routenplaner von Google Maps ist die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz von A.A./B.B. und dem Betriebssitz in römisch 40 21,4 km. Die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz und dem zweiten Betriebsstandort in römisch 40 ist laut Google Maps 24,2 km. Abgesehen von einem auf B.B. angemeldeten Wohnwagen, verfügten A.A. und B.B. im gegenständlichen Zeitraum über kein eigenes Kfz. 1.
  11. Bei der Beschwerdeführerin wurde ab 01.04.2021 (Datum des Prüfungsbeginns) eine GPLB betreffend den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführt. Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 12.10.2022 statt und der Prüfbericht wurde am 26.10.2022 fertiggestellt. Im Rahmen der GPLB wurden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachverrechnet, die insbesondere aus einem für Dienstnehmerin A.A. im gesamten Prüfzeitraum angesetzten Sachbezug – aufgrund einer vom Prüforgan der GPLB festgestellten Privatnutzung der im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz – resultieren. 1.
  12. Der von der belangten Behörde angesetzte Sachbezug basiert auf einem Durchschnittswert aller im Prüfzeitraum im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten Kfz und wurde im Detail wie folgt berechnet: 1.
  13. Auf Grundlage dieser angesetzten Sachbezugswerte hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Zuge der GPLB folgende Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Dienstnehmerin A.A. nachverrechnet, welche in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2024 bestätigt wurden: Jahr BMGL SB SV BV 2016 5.073,25 2.009,01 77,62 2017 6.976,23 2.762,59 106,74 2018 6.777,10 2.683,73 103,69 2019 6.031,21 2.382,33 92,28 Summe: 9.837,65 380,32 1.
  14. Das Finanzamt Österreich erließ am 24.10.2022 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLB Haftungsbescheide (Lohnsteuer) sowie Bescheide über die Festsetzung des DB und DZ, jeweils für die Jahre 2016 bis 2019, in welchen insbesondere auch von einem Sachbezug für die Privatnutzung der Kfz der Beschwerdeführerin durch die Dienstnehmerin A.A. ausgegangen wird. Die vom Finanzamt Österreich dabei für A.A. angesetzten Sachbezugswerte entsprechen den von der belangten Behörde berechneten (unter Punkt 1.
  15. abgebildeten) Sachbezugswerten mit der einzigen Abweichung, dass vom Finanzamt Österreich der Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 einbezogen wurde, während die belangte Behörde für diesen Zeitraum von Verjährung ausgegangen ist. 1.
  16. Gegen sämtliche dieser vom Finanzamt Österreich am 24.10.2022 erlassenen Bescheide wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch die Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. 1.
  17. Die von der Beschwerdeführerin im Anlagevermögen aktivierten Kfz laut Aufstellung unter Punkt 1.
  18. wurden im gesamten Prüfzeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2019) durch die Dienstnehmerin A.A. auch privat genützt. Eine Privatnutzung dieser Kfz wurde A.A. seitens der Beschwerdeführerin auch nicht untersagt. 1.
  19. Für die Privatnutzung der Kfz durch A.A. wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Sachbezug angesetzt. Dass die Privatnutzung der Kfz durch A.A. entsprechend § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung nicht mehr als 500 km im Monat betragen hat, konnte nicht festgestellt werden.1.
  20. Für die Privatnutzung der Kfz durch A.A. wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Sachbezug angesetzt. Dass die Privatnutzung der Kfz durch A.A. entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung nicht mehr als 500 km im Monat betragen hat, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  21. Bei der Beschwerdeführerin wurden keine Fahrtenbücher für die im Anlagevermögen aktivierten Kfz geführt. Auch sonst wurden von der Beschwerdeführerin keine tauglichen Beweismittel vorgelegt, welche die betriebliche bzw. private Nutzung dieser Kfz sowie das Ausmaß derselben nachvollziehbar dokumentieren.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dem regen Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, den unbedenklichen im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden und den vom FA16 im Wege der Amtshilfe übermittelten rechtskräftigen Haftungsbescheiden 2016-2019, den rechtskräftigen Bescheiden über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 sowie dem Bericht

§ 150BAO über das Ergebnis der GPLB.2.1.

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dem regen Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, den unbedenklichen im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden und den vom FA16 im Wege der Amtshilfe übermittelten rechtskräftigen Haftungsbescheiden 2016-2019, den rechtskräftigen Bescheiden über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 sowie dem Bericht

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der GPLB. 2.

  1. Die unter Punkt 1.
  2. getroffenen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer B.B. ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im offenen Firmenbuch unter der FN XXXX Das Vorliegen eines zweiten Betriebsstandortes an der festgestellten Adresse ist unbestritten.2.
  3. Die unter Punkt 1.
  4. getroffenen Feststellungen zur Beschwerdeführerin und zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer B.B. ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im offenen Firmenbuch unter der FN römisch 40 Das Vorliegen eines zweiten Betriebsstandortes an der festgestellten Adresse ist unbestritten. 2.
  5. Dass A.A. im verfahrensrelevanten Zeitraum als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet war, ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  6. Die Feststellungen zum Wohnsitz von B.B., A.A. und ihren beiden Kindern ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  7. Die kürzesten Wegstrecken zwischen dem Wohnsitz und den beiden Betriebsstandorten ergeben sich aus einer Abfrage auf der Website: https://www.google.at/maps/ (zuletzt abgerufen am 23.04.2025, 12:00 Uhr). Dass A.A. und B.B. (abgesehen vom Wohnwagen des B.B.) im gegenständlichen Zeitraum über kein eigenes Kfz verfügt haben, gründet auf eine Abfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres (KZR), welche die belangte Behörde im Zuge der GPLB durchgeführt hat. Diese Tatsache wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
  8. Sämtliche Feststellungen betreffend die von der belangten Behörde im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB, zu den dabei nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie zum Sachbezug und dessen Berechnung (Punkt 1.5., 1.
  9. und 1.7.) konnten unmittelbar den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden – unbedenklichen – Urkunden (siehe Verwaltungsakt: Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.10.2022, AS 27 u. 112; Prüfungsauftrag, AS 40 u. 62; Aufstellung PKWs DN XXXX , AS 86f; Prüfbericht vom 26.10.2022, AS 95ff) sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.05.2024 samt dem im Anhang übermittelten Aktenmaterial (siehe Gerichtsakt: OZ 5) entnommen werden und stehen somit unstrittig fest.2.
  10. Sämtliche Feststellungen betreffend die von der belangten Behörde im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019 durchgeführten GPLB, zu den dabei nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie zum Sachbezug und dessen Berechnung (Punkt 1.5., 1.
  11. und 1.7.) konnten unmittelbar den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden – unbedenklichen – Urkunden (siehe Verwaltungsakt: Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.10.2022, AS 27 u. 112; Prüfungsauftrag, AS 40 u. 62; Aufstellung PKWs DN römisch 40 , AS 86f; Prüfbericht vom 26.10.2022, AS 95ff) sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.05.2024 samt dem im Anhang übermittelten Aktenmaterial (siehe Gerichtsakt: OZ 5) entnommen werden und stehen somit unstrittig fest. 2.
  12. Die Feststellungen hinsichtlich den vom Finanzamt Österreich erlassenen Haftungsbescheiden (Lohnsteuer) 2016-2019 und den Bescheiden über die Festsetzung des DB und DZ 2016-2019 sowie zur Rechtskraft derselben, gründen auf der vom FA16 im Wege der Amtshilfe erteilten Auskunft und Übermittlung dieser Bescheide (siehe Gerichtsakt: OZ 17). 2.
  13. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Tatsache, dass die im Anlagevermögen aktivierten Kfz laut Aufstellung unter Punkt 1.
  14. im gesamten Prüfzeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2019) durch die Dienstnehmerin A.A. privat genützt wurden. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass es sich bei sämtlichen Kfz um Kundenfahrzeuge handle, wobei es den Dienstnehmern – somit auch A.A. – untersagt sei, diese betrieblichen Kfz privat zu nutzen. Bei beiden Betriebsstandorten gebe es auch genügend Stellflächen um die Kfz nach Dienstschluss am Firmengelände zu parken. Es habe auch keine Notwendigkeit an der Nutzung dieser Kfz bestanden, da A.A. im Prüfzeitraum das Kfz ihrer Mutter und das Kfz ihrer Tante zur Verfügung gestanden seien. Der Geschäftsführer und Lebensgefährte B.B., welcher auch kein eigenes Kfz (außer den Wohnwagen) habe, fahre grundsätzlich nur mit Kunden-Kfz um die vorgeschriebene Probefahrt, welche der Hersteller Land Rover vorschreibe, zu absolvieren. Für Wege am Wochenende stehe schlussendlich auch B.B. ein Auto aus dem Familienverband zur Verfügung. In dieser Tatsachenfrage ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie nachvollziehbar ausführt, dass dieses Vorbringen in einer Gesamtschau aller unbestritten vorliegenden Sachverhaltselemente (Dienstnehmerin A.A. ist Lebensgefährtin des Alleingesellschafters-Geschäftsführers B.B. mit zwei Kindern; alle wohnhaft am gemeinsamen Wohnsitz; sowohl A.A. als auch B.B. hatten kein eigenes Kfz; zwei Betriebsstandorte die mindestens 21,4 km und 24,2 km vom Wohnsitz entfernt liegen) lebensfremd ist. Sowohl für die täglichen Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstandort als auch für jegliche andere – notgedrungen auftretende – persönliche Besorgung (bspw. Beförderung der gemeinsamen Kinder, Arztbesuche, Einkäufe usw.) ausschließlich auf Probefahrten nach Reparaturen und auf geliehene Kfz von Familienangehörigen zurückzugreifen, während im Anlagevermögen des Unternehmens ein Fuhrpark mit bis zu neun Kfz zur Verfügung steht, ist schlichtweg nicht praktikabel. Zudem würde eine solche Vorgehensweise Probleme aufwerfen (bspw. die schwere Planbarkeit von Probefahrten und der erforderlichen Distanz solcher Probefahrten nach der Reparatur des Kfz eines Kunden; logistische Schwierigkeiten bei der Leihe unterschiedlicher Kfz von Familienangehörigen, welche nicht denselben Wohnsitz wie A.A. und B.B. haben; Probleme im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung und der Versicherungspolizze beim ständigen Verleihen eines Kfz), welche seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet wurden. Vervollständigt wird dieses Bild durch die mangelhaften, nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen der betrieblichen bzw. privaten Nutzung der im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin befindlichen Kfz. Fahrtenbücher wurden – wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht – gar nicht geführt. Vorgelegt wurden seitens der Beschwerdeführerin ein Konvolut bestehend aus Kopien von „Leihwagen/Probefahrt Vereinbarungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatz-Mietvertrag“ (siehe Gerichtsakt: OZ 17), allesamt betreffend das Kfz Jaguar F-Pace [Anm.: Da dieses Kfz nicht im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktiviert war, war dieses Kfz auch nicht relevant für die Berechnung des für die Dienstnehmerin A.A. angesetzten Sachbezuges.] sowie einzelne „Leihwagen/Probefahrt Vereinbarungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatz-Mietvertrag“ betreffend die Kfz VW Sharan (MD - 976 HK), VW Sharan (MD - 725 JY) und weitere nicht im Anlagevermögen befindliche Kfz der Marke Jaguar (siehe Verwaltungsakt: AS 33-38), welche zum größten Teil unvollständig ausgefüllt sind. Insbesondere fehlen auch essentielle Angaben, wie bspw. der Kilometerstand bei der Übernahme des Kfz oder der Kilometerstand bei der Rückgabe des Kfz. Folglich war es auch nicht möglich festzustellen, ob die private Nutzung der Kfz durch A.A.

§ 4Abs.

2 Sachbezugswerteverordnung monatlich nicht mehr als 500 km betragen hat. Aufgrund all dieser Erwägungen war im Ergebnis in dieser Tatsachenfrage (private Nutzung der Kfz der Beschwerdeführerin durch die Dienstnehmerin A.A.) den Feststellungen der Prüferin im Rahmen der GPLB zu folgen (siehe Gerichtsakt: OZ 17, Aktenmaterial im Anhang, AS 1) und die unter den Punkten 1.10, 1.

  1. und 1.
  2. angeführten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.In dieser Tatsachenfrage ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie nachvollziehbar ausführt, dass dieses Vorbringen in einer Gesamtschau aller unbestritten vorliegenden Sachverhaltselemente (Dienstnehmerin A.A. ist Lebensgefährtin des Alleingesellschafters-Geschäftsführers B.B. mit zwei Kindern; alle wohnhaft am gemeinsamen Wohnsitz; sowohl A.A. als auch B.B. hatten kein eigenes Kfz; zwei Betriebsstandorte die mindestens 21,4 km und 24,2 km vom Wohnsitz entfernt liegen) lebensfremd ist. Sowohl für die täglichen Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstandort als auch für jegliche andere – notgedrungen auftretende – persönliche Besorgung (bspw. Beförderung der gemeinsamen Kinder, Arztbesuche, Einkäufe usw.) ausschließlich auf Probefahrten nach Reparaturen und auf geliehene Kfz von Familienangehörigen zurückzugreifen, während im Anlagevermögen des Unternehmens ein Fuhrpark mit bis zu neun Kfz zur Verfügung steht, ist schlichtweg nicht praktikabel. Zudem würde eine solche Vorgehensweise Probleme aufwerfen (bspw. die schwere Planbarkeit von Probefahrten und der erforderlichen Distanz solcher Probefahrten nach der Reparatur des Kfz eines Kunden; logistische Schwierigkeiten bei der Leihe unterschiedlicher Kfz von Familienangehörigen, welche nicht denselben Wohnsitz wie A.A. und B.B. haben; Probleme im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung und der Versicherungspolizze beim ständigen Verleihen eines Kfz), welche seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet wurden. Vervollständigt wird dieses Bild durch die mangelhaften, nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen der betrieblichen bzw. privaten Nutzung der im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin befindlichen Kfz. Fahrtenbücher wurden – wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht – gar nicht geführt. Vorgelegt wurden seitens der Beschwerdeführerin ein Konvolut bestehend aus Kopien von „Leihwagen/Probefahrt Vereinbarungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatz-Mietvertrag“ (siehe Gerichtsakt: OZ 17), allesamt betreffend das Kfz Jaguar F-Pace [Anm.: Da dieses Kfz nicht im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktiviert war, war dieses Kfz auch nicht relevant für die Berechnung des für die Dienstnehmerin A.A. angesetzten Sachbezuges.] sowie einzelne „Leihwagen/Probefahrt Vereinbarungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ersatz-Mietvertrag“ betreffend die Kfz VW Sharan (MD - 976 HK), VW Sharan (MD - 725 JY) und weitere nicht im Anlagevermögen befindliche Kfz der Marke Jaguar (siehe Verwaltungsakt: AS 33-38), welche zum größten Teil unvollständig ausgefüllt sind. Insbesondere fehlen auch essentielle Angaben, wie bspw. der Kilometerstand bei der Übernahme des Kfz oder der Kilometerstand bei der Rückgabe des Kfz. Folglich war es auch nicht möglich festzustellen, ob die private Nutzung der Kfz durch A.A.

Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung monatlich nicht mehr als 500 km betragen hat. Aufgrund all dieser Erwägungen war im Ergebnis in dieser Tatsachenfrage (private Nutzung der Kfz der Beschwerdeführerin durch die Dienstnehmerin A.A.) den Feststellungen der Prüferin im Rahmen der GPLB zu folgen (siehe Gerichtsakt: OZ 17, Aktenmaterial im Anhang, AS 1) und die unter den Punkten 1.10, 1.11. und 1.12. angeführten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. I. Zu A) Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt. § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […] Entgelt. § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […] Bewertung von Sachbezügen. § 50.
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50,
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. […] Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung (BGBl. II Nr. 395/2015) wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015,) wie folgt: Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4,
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
  2. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Absatz 4,) maßgeblich.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  4. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung

Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(2)Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3)Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
  1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  2. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
  3. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
  4. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(5)Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6)Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(6a)Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(7)Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der belangten Behörde für die Privatnutzung von Kfz durch die Dienstnehmerin A.A. angesetzten Sachbezug und die daraus resultierende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (siehe Feststellungen unter Punkt 1.7.) richtet. Auf die ebenfalls vom Nachverrechnungsbetrag im gegenständlichen Bescheid umfassten Abrechnungsdifferenzen beim Lehrling XXXX muss sohin nicht weiter eingegangen werden.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der belangten Behörde für die Privatnutzung von Kfz durch die Dienstnehmerin A.A. angesetzten Sachbezug und die daraus resultierende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen (siehe Feststellungen unter Punkt 1.7.) richtet. Auf die ebenfalls vom Nachverrechnungsbetrag im gegenständlichen Bescheid umfassten Abrechnungsdifferenzen beim Lehrling römisch 40 muss sohin nicht weiter eingegangen werden. Hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht. (VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004).Hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen nach Paragraph 50, ASVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht. (VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004).

§ 4Abs.

1 Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug dem Grunde nach dann anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet dabei der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug zu nutzen und nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumte Möglichkeit – wenn auch nur fallweise – nützt, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachbezuges (vgl. VwGH 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074).

Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug dem Grunde nach dann anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet dabei der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, ein dienstgebereigenes Kraftfahrzeug zu nutzen und nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumte Möglichkeit – wenn auch nur fallweise – nützt, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachbezuges vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074). Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48; Stand 1.8.2024)Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 48; Stand 1.8.2024) Wie festgestellt bestand für die Dienstnehmerin A.A. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Möglichkeit, die im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten – somit arbeitgebereigenen – Kfz privat zu nutzen und wurde diese Möglichkeit seitens A.A. auch genützt, wodurch die Voraussetzungen für einen Sachbezug vorliegen. Da A.A. folglich auch die Möglichkeit hatte, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz zu benützen, ist die belangte Behörde

§ 4Abs.

6a Sachbezugswerteverordnung zurecht davon ausgegangen, dass der Durchschnittswert der Anschaffungskosten der jeweils im Anlagevermögen befindlichen Kfz, entsprechend der in den Feststellungen abgedruckten Aufstellung (Punkt 1.6.), als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug anzusetzen ist.Wie festgestellt bestand für die Dienstnehmerin A.A. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Möglichkeit, die im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin aktivierten – somit arbeitgebereigenen – Kfz privat zu nutzen und wurde diese Möglichkeit seitens A.A. auch genützt, wodurch die Voraussetzungen für einen Sachbezug vorliegen. Da A.A. folglich auch die Möglichkeit hatte, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz zu benützen, ist die belangte Behörde

Paragraph 4, Absatz 6 a, Sachbezugswerteverordnung zurecht davon ausgegangen, dass der Durchschnittswert der Anschaffungskosten der jeweils im Anlagevermögen befindlichen Kfz, entsprechend der in den Feststellungen abgedruckten Aufstellung (Punkt 1.6.), als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug anzusetzen ist. Nach § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, wobei unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich sind.Nach Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, wobei unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich sind. In seiner Entscheidung vom 16.01.2023, Ra 2022/13/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt ausgeführt: „Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; 24.6.2010, 2007/15/0238). „Lückenlose“ Nachweise sind zu § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu § 4 Abs. 3 der Verordnung - nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0074).“In seiner Entscheidung vom 16.01.2023, Ra 2022/13/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt ausgeführt: „Der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche z.B. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht vergleiche VwGH 18.12.2001, 2001/15/0191; 24.6.2010, 2007/15/0238). „Lückenlose“ Nachweise sind zu Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung - nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.9.2014, 2011/13/0074).“ Im Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch die Frage der Bereitschaft an der Wahrheitsfindung mitzuwirken und Beweise vorzulegen als entscheidungsrelevant einbezogen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall, wie festgestellt, nicht nur keine Fahrtenbücher geführt, sondern auch sonst keine tauglichen Beweismittel vorgelegt, welche die betriebliche bzw. private Nutzung der gegenständlichen Kfz sowie das Ausmaß derselben nachvollziehbar dokumentieren. Dementsprechend hat die belangte Behörde bei der Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zurecht den vollen Sachbezugswert angesetzt. Zur Frage der grundsätzlichen rechnerischen Richtigkeit hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände gemacht und bietet der vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fehlerhaften Berechnung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zur Frage der Verjährung:

§ 68

Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. […] Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. […] Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 58

Abs 1 sind die allgemeinen Beiträge grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Partei als Dienstgeber

§ 68Abs.

1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen dürfte. Insbesondere geht die Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).Ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Partei als Dienstgeber

Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen dürfte. Insbesondere geht die Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107). Eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLB) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. 2012/08/0220).Eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLB) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. 2012/08/0220). Für die Beschwerdeführerin bestand bspw. die Möglichkeit, sich über die Gesetzeslage bei ihrer Interessenvertretung kundig zu machen. Dies wäre im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls notwendig und bei gehöriger Sorgfalt zu erwarten gewesen. Dass zumutbaren Schritte in diesem Sinn unternommen wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde ist zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Der Prüfungsauftrag der vorliegenden GPLB, welcher den 01.04.2021 als Prüfungsbeginn festlegt, wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am 01.04.2021 von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass für den Sachbezug Kfz betreffend Dienstnehmerin A.A. im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist (siehe Feststellungen unter Punkt 1.6.). Dementsprechend hat die belangte Behörde bei der gegenständlichen Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zurecht nur den Sachbezug Kfz für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2019 miteinbezogen. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. II. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2291070.1.00

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