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{'item': 'W173 2273694-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 89c§ 24§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW173 2273694-1 Spruch, W173 2273694-1/21Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG antragsgemäß mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. römisch 40 werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG antragsgemäß mit € 1.086,00 (inkl. USt) nachträglich bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, GZ. W173 2273694-1/8Z, wurde der Antragsteller

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, GZ. W173 2273694-1/8Z, wurde der Antragsteller

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von € 1.093,00 geltend gemacht wurde.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von € 1.093,00 geltend gemacht wurde. I.
  3. Am 19.07.2024 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:römisch eins.
  4. Am 19.07.2024 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar: Psychiatrisches Sachverständigengutachten (inkl. Mini-Mentel-Test, Hamilton und Mehrfachwahlwortschatztest) 4 Stunden a € 121,-- € 484,-- Neurologische Untersuchung, Befund und Gutachten (§ 43.1d)Neurologische Untersuchung, Befund und Gutachten (Paragraph 43 Punkt eins d,) € 168,50 Aktenstudium (§ 36.1)Aktenstudium (Paragraph 36 Punkt eins,) € 35,-- Schreibgebühren (13 Seiten , 12386 Zeichen) € 35,92 Beantwortung von 6 weiteren Fragen a € 30,30 € 181,80 Summe € 905,22 + 20% MwSt. € 181,04 € 1.086,26 Abgerundeter Betrag € 1.086,-- I.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2025, GZ. W173 2273694-1/20Z, wurde der belangten Behörde – von der nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren die Gebühren des Antragstellers zu tragen wären – die überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kostenfrage und zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2025, GZ. W173 2273694-1/20Z, wurde der belangten Behörde – von der nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren die Gebühren des Antragstellers zu tragen wären – die überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kostenfrage und zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht. I.
  7. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.römisch eins.
  8. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, GZ. W173 2273694-1/8Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beauftragt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023, GZ. W173 2273694-1/8Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beauftragt wurde. II.
  11. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  12. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 20.12.2023, GZ. W173 2273694-1/8Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 25.03.2024, dem gebührenrechtlichen Antrag bzw. dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 25.03.2024 sowie dem Akteninhalt. II.
  13. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Bestimmung der Gebühren 1.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen1.

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist vom Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu entrichten; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. Der Gebührenbetrag ist

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Der Gebührenbetrag ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. 2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Die Gebühr des Antragstellers ist daher antragsgemäß mit € 1.086,00 (inkl. USt) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2273694.1.01

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