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{'item': 'W176 2273922-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 72Art. 5§ 94§ 28Artikel 89§ 1Art 2Art 6Art. 9Art. 7Art. 47§ 76§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW176 2273922-1 Spruch, W176 2273922-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 02.06.2020, ergänzt durch Schriftsätze vom 26.07.2020 und 15.11.2020, machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei/MP vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu zusammengefasst vor, XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin/BF vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe von deren Rechtsanwalt (dem Beschwerdevertreter/BFV) die persönlichen Daten der BF erhalten und diese unerlaubt an XXXX (im Folgenden: R M), den nunmehr geschiedenen Ehemann der MP, weitergegeben.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 02.06.2020, ergänzt durch Schriftsätze vom 26.07.2020 und 15.11.2020, machte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei/MP vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu zusammengefasst vor, römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin/BF vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe von deren Rechtsanwalt (dem Beschwerdevertreter/BFV) die persönlichen Daten der BF erhalten und diese unerlaubt an römisch 40 (im Folgenden: R M), den nunmehr geschiedenen Ehemann der MP, weitergegeben. Seit Jänner 2020 führe die BF einen Detektivkostenprozess gegen die MP. In diesem Verfahren habe die MP einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, welcher auch bewilligt worden sei. Der Anwalt der BF habe am 24.01.2020 vertrauliche Daten der MP (Bewilligung auf Verfahrenshilfe, Einspruch und Antrag auf Verfahrenshilfe [Name, Adresse, Telefonnummer, Angehörige, psychotherapeutische Betreuung, Name der Einrichtung, wo die MP wohne, Vermögensverhältnisse, Bankdaten, Daten bzw. Passausweis ihrer Kinder und Verpflegungsbeitrag]) an die BF weitergeleitet. Die BF habe diese Daten am 27.01.2020 an R M weitergeleitet. Auch habe die BF einen Detektivbericht, den sie anlässlich ihres Scheidungsverfahrens erstellen habe lassen, um ein ehewidrigen Verhalten ihres Mannes XXXX mit der MP nachzuweisen, an R M weitergegeben. Dieser Bericht sei im Scheidungsverfahren der MP vorgelegt worden und habe die Gerichtsentscheidung zu deren Nachteil beeinflusst, wodurch ihr ein persönlicher und finanzieller Schaden entstanden sei.Seit Jänner 2020 führe die BF einen Detektivkostenprozess gegen die MP. In diesem Verfahren habe die MP einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, welcher auch bewilligt worden sei. Der Anwalt der BF habe am 24.01.2020 vertrauliche Daten der MP (Bewilligung auf Verfahrenshilfe, Einspruch und Antrag auf Verfahrenshilfe [Name, Adresse, Telefonnummer, Angehörige, psychotherapeutische Betreuung, Name der Einrichtung, wo die MP wohne, Vermögensverhältnisse, Bankdaten, Daten bzw. Passausweis ihrer Kinder und Verpflegungsbeitrag]) an die BF weitergeleitet. Die BF habe diese Daten am 27.01.2020 an R M weitergeleitet. Auch habe die BF einen Detektivbericht, den sie anlässlich ihres Scheidungsverfahrens erstellen habe lassen, um ein ehewidrigen Verhalten ihres Mannes römisch 40 mit der MP nachzuweisen, an R M weitergegeben. Dieser Bericht sei im Scheidungsverfahren der MP vorgelegt worden und habe die Gerichtsentscheidung zu deren Nachteil beeinflusst, wodurch ihr ein persönlicher und finanzieller Schaden entstanden sei. Überdies erklärte die MP, dass sie am 13.02.2019 aus Sicherheitsgründen eine Meldeauskunftssperre eingerichtet habe. Die MP erkenne keine zweckmäßige Verwendung ihrer Daten. Sie fühle sich hintergangen, verletzt und labil. Ihrer Datenschutzbeschwerde legte die MP eine Mitteilung des BFV an die BF vom 24.01.2020 betreffend Einspruch und Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen, eine E-Mail von der BF an XXXX , den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die MP vom 22.01.2020, den Einspruch der MP vom 14.01.2020 gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, eine Auflistung von Beilagen zum Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Antrag der MP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 21.01.2020 und einen Bescheid über eine Meldeauskunftssperre vom 13.02.2019 bei.Ihrer Datenschutzbeschwerde legte die MP eine Mitteilung des BFV an die BF vom 24.01.2020 betreffend Einspruch und Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen, eine E-Mail von der BF an römisch 40 , den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die MP vom 22.01.2020, den Einspruch der MP vom 14.01.2020 gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, eine Auflistung von Beilagen zum Beschluss des BG römisch 40 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Antrag der MP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 21.01.2020 und einen Bescheid über eine Meldeauskunftssperre vom 13.02.2019 bei.
  3. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 03.11.2020 zusammengefasst Folgendes vor: Der Datenschutzbeschwerde der MP liege das vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX geführte Verfahren zugrunde; dort habe die BF die Hälfte der angefallenen Detektivkosten eingeklagt. Die MP habe eine ehewidrige Beziehung zum Ex-Gatten der BF unterhalten, die mit Hilfe eines Detektivs nachgewiesen habe werden können. Die Zustellung des Verfahrenshilfeantrags (zusammen mit dem Bewilligungsbeschluss) an den Rechtsvertreter der BF stütze sich auf § 72 ZPO, wonach ua. der gegnerischen Partei ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe offensteht. Auch habe der Rechtsvertreter der BF diese im Rahmen des übernommenen Mandats über sämtliche prozessuale Schritte der Gegenseite zu informieren und zB auch die Frage der Einbringung von Rechtsmitteln. Es gebe für einen Rechtsvertreter keine Restriktionen, der eigenen Partei Gerichtsstücke aus einem Prozess weiterzuleiten. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MP führte die BF aus, dass diese nach Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 6 DSGVO rechtmäßig gewesen sei.Es stehe der BF frei, sich mit R M, der in ihrem Scheidungsverfahren für den Fall, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich gewesen wäre, als Zeuge für sie ausgesagt hätte, über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen. Im Rahmen eines Gerichtsprozesses habe die MP kein Anrecht auf Geheimhaltung ihrer Eheverfehlungen. Darüber hinaus habe die BF, wie sich bereits aus der Datenschutzbeschwerde ergebe, am 22.05.2020 vor dem Bezirksgericht XXXX in der Ehescheidungssache XXXX ausgesagt. Es bestehe die rechtliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage.
  4. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 03.11.2020 zusammengefasst Folgendes vor: Der Datenschutzbeschwerde der MP liege das vor dem Bezirksgericht römisch 40 , zu Zl. römisch 40 geführte Verfahren zugrunde; dort habe die BF die Hälfte der angefallenen Detektivkosten eingeklagt. Die MP habe eine ehewidrige Beziehung zum Ex-Gatten der BF unterhalten, die mit Hilfe eines Detektivs nachgewiesen habe werden können. Die Zustellung des Verfahrenshilfeantrags (zusammen mit dem Bewilligungsbeschluss) an den Rechtsvertreter der BF stütze sich auf Paragraph 72, ZPO, wonach ua. der gegnerischen Partei ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe offensteht. Auch habe der Rechtsvertreter der BF diese im Rahmen des übernommenen Mandats über sämtliche prozessuale Schritte der Gegenseite zu informieren und zB auch die Frage der Einbringung von Rechtsmitteln. Es gebe für einen Rechtsvertreter keine Restriktionen, der eigenen Partei Gerichtsstücke aus einem Prozess weiterzuleiten. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MP führte die BF aus, dass diese nach Artikel 2, Absatz 2, Litera c und Artikel 6, DSGVO rechtmäßig gewesen sei., Es stehe der BF frei, sich mit R M, der in ihrem Scheidungsverfahren für den Fall, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich gewesen wäre, als Zeuge für sie ausgesagt hätte, über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen. Im Rahmen eines Gerichtsprozesses habe die MP kein Anrecht auf Geheimhaltung ihrer Eheverfehlungen. Darüber hinaus habe die BF, wie sich bereits aus der Datenschutzbeschwerde ergebe, am 22.05.2020 vor dem Bezirksgericht römisch 40 in der Ehescheidungssache römisch 40 ausgesagt. Es bestehe die rechtliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage. Ihrer Stellungnahme legte die BF die Ladung zur Verhandlung vom 30.04.2020 und einen Auszug aus dem Detektivbericht bei.
  5. Mit Bescheid vom 15.07.2021, Zl. XXXX , wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde in Bezug auf die Weitergabe des Detektivberichtes ab.
  6. Mit Bescheid vom 15.07.2021, Zl. römisch 40 , wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde in Bezug auf die Weitergabe des Detektivberichtes ab.
  7. Dagegen erhob die MP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Mit Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Dabei hielt es fest, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausschließlich mit dem Detektivbericht auseinandersetzt habe und darüber hinaus keine personenbezogenen Daten der MP behandelt worden seien. Hinsichtlich der unerledigten Punkte sei die Behörde noch säumig.
  9. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 an die belangte Behörde brachte die BF vor, dass hinsichtlich des E-Mails vom 27.01.2020 (mit dem die BF den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die MP samt Unterlagen an R M übermittelte) keine Datenschutzverletzung vorliege. Der Verfahrenshilfeantrag enthalte nichts, was R M nicht bereits vor diesem E-Mail gewusst hätte. Es habe daher kein Geheimhaltungsinteresse der MP hinsichtlich dieser Daten bestanden. Der BF sei gegen den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden. Sie hätte daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs

§ 72Abs.

2 ZPO erheben, nach § 68 ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach § 69 ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn sich die Angaben der MP als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, habe sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Nur R M habe die Informationen dahingehend gehabt, ob die Angaben der MP, seine Gattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, im Verfahrenshilfeantrag richtig oder falsch sind.Der BF sei gegen den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden. Sie hätte daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs

Paragraph 72, Absatz 2, ZPO erheben, nach Paragraph 68, ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach Paragraph 69, ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn sich die Angaben der MP als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, habe sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Nur R M habe die Informationen dahingehend gehabt, ob die Angaben der MP, seine Gattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, im Verfahrenshilfeantrag richtig oder falsch sind. Die BF habe daher ein rechtfertigendes Interesse daran gehabt, von dritter Seite (d.h. durch R M) prüfen zu lassen, ob die im Verfahrenshilfeantrag konkret genannten Vermögensverhältnisse der MP richtig sind. Die BF habe davon ausgehen können, dass R M ihr nach Durchsicht des Verfahrenshilfeantrags verlässlich mitgeteilt hätte, falls es hier zu groben Unrichtigkeiten und beispielsweise einer Erschleichung der Verfahrenshilfe gekommen wäre. Abschließend stellte der BF den Antrag, die belangte Behörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser R M als Zeugen einvernehmen.

  1. Die MP nahm zu dem unter Punkt
  2. dargestellten Schriftsatz mit Schreiben vom 07.11.2022 wie folgt Stellung: Es sei unrichtig, dass R M schon im Jahr 2018 von ihrer geschützten Adresse gewusst habe. Es habe ein besonders schutzwürdiges Interesse daran bestanden, die geschützte Adresse nicht an ihn weiterzuleiten. In der Meldeauskunftssperre stehe klar, warum die MP sie beantragt habe. Es sei auch unrichtig, dass R M ihre Telefonnummer bekannt gewesen sei. Die Telefonnummer, die ihm bekannt gewesen sei, habe die MP am 17.07.2019 gekündigt. Es sei absolut unmöglich, dass ihm die neue Nummer bekannt war. Es sei R M natürlich bekannt gewesen, dass die MP unter psychischen Problemen leide; jedoch sollte er unter keinen Umständen über ihr psychisches Befinden während des Reha-Prozesses erfahren.
  3. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 verwies die BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, wonach kein Recht des im Scheidungsprozess befindlichen Ehegattens auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe. Dies sei auch auf gegenständlichen Fall umzulegen, da ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-) Ehegattin bestanden habe, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z. B. nach § 55a EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 verwies die BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078 aus 2022,, wonach kein Recht des im Scheidungsprozess befindlichen Ehegattens auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe. Dies sei auch auf gegenständlichen Fall umzulegen, da ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-) Ehegattin bestanden habe, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z. B. nach Paragraph 55 a, EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der MP teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MP im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, in dem sie mit E-Mail von 27.01.2020 den im Rahmen des Verfahrens Zl. XXXX an das Bezirksgerichts XXXX gerichteten Antrag der MP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis an R M weitergeleitet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der MP teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MP im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, in dem sie mit E-Mail von 27.01.2020 den im Rahmen des Verfahrens Zl. römisch 40 an das Bezirksgerichts römisch 40 gerichteten Antrag der MP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis an R M weitergeleitet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF zwar durchaus ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche zuzubilligen sei. Es wäre jedoch ausreichend gewesen, ausschließlich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an XXXX , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten. Eine Abklärung der Vermögensverhältnisse der MP mit R M hätte auch anhand der sich im Bewilligungsbeschluss befindlichen Daten erfolgen können.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF zwar durchaus ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche zuzubilligen sei. Es wäre jedoch ausreichend gewesen, ausschließlich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an römisch 40 , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten. Eine Abklärung der Vermögensverhältnisse der MP mit R M hätte auch anhand der sich im Bewilligungsbeschluss befindlichen Daten erfolgen können. Die Vorgehensweise der BF entspreche daher nicht dem Grundsatz der Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Auch wenn gewisse Daten somit R M bereits bekannt gewesen seien, sei die Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe jedenfalls überschießend gewesen.Die Vorgehensweise der BF entspreche daher nicht dem Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Auch wenn gewisse Daten somit R M bereits bekannt gewesen seien, sei die Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe jedenfalls überschießend gewesen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, sei für die BF nichts zu gewinnen, da es im angeführten Verfahren darum gegangen, dass ein unterhaltsverpflichteter Noch-Ehemann kein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Noch-Ehefrau hat; der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zu einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit.Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078 aus 2022,, sei für die BF nichts zu gewinnen, da es im angeführten Verfahren darum gegangen, dass ein unterhaltsverpflichteter Noch-Ehemann kein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Noch-Ehefrau hat; der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zu einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit. Auf den Antrag der BF, R M als Zeugen einzuvernehmen, ging die Behörde nicht ein.

  1. Gegen Spruchpunkt
  2. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Für die erfolgreiche Erhebung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Detektivkostenprozess habe die BF exakte Informationen – wobei der Verfahrenshilfeantrag die wesentlichen Daten enthalte – benötigt, um bereits im Vorfeld abzuklären, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sinnvoll sei. Die Behörde gehe davon aus, dass der Bewilligungsbeschluss des Gerichts dafür alle notwendigen Daten enthalten habe. Eine Gegenüberstellung zeige, dass der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis vom Beschluss nur darin abweiche, dass zusätzlich Daten der MP betreffend Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kenntnisse der MP bezüglich der deutschen Sprache sowie den IBAN ihrer Bankverbindung enthalten seien. Alle diese Daten seien R M als Ehegatten der MP bekannt gewesen. Die Beilagen änderten insofern nichts als, die Personalausweise der Kinder von R M, bei dem diese lebten, verwahrt würden und die anderen beiden Beilagen nur Daten enthielten, die ins den Beschluss des Bezirksgerichts übernommen worden seien. Damit gehe ein Geheimhaltungsanspruch ins Leere, da Daten, die nicht geheim seien, nicht offengelegt werden könnten. Weiters wird gerügt, dass die Behörde R M nicht wie beantragt – zum Beweis dafür, dass er als Ehemann der MP über sämtliche Daten laut Verfahrenshilfeantrag Kenntnis hatte und ihm gegenüber somit keine Daten offengelegt wurden, von denen er vorweg nichts gewusst hätte – als Zeuge einvernommen habe. Hätte die Behörde R M einvernommen, wäre klar zutage getreten, dass kein Geheimhaltungsanspruch der MP verletzt wurde. Auch habe auch R M ein überwiegendes berechtigtes Interesse an den Daten laut Verfahrenshilfeantrag gehabt, sei die MP doch für zwei minderjährige Kinder, die beim Vater lebten, unterhaltspflichtig. Die Kenntnis der im Antrag geschilderten Vermögenslage habe somit auch eine unmittelbare Auswirkung auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Bezahlung des Kindesunterhaltes, den R M für die Kinder zu betreiben gehabt habe und habe. Hätten sich Abweichungen zwischen dem Wissensstand des R M aus der Festsetzung des Unterhalts für die Kinder gegenüber den Daten aus dem Verfahrenshilfeantrag ergeben, hätte er den Kindesunterhalt überprüfen und gegebenenfalls neu berechnen lassen können. Was das zuvor genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angehe, übersehe die Behörde, dass § 94 ABGB die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten regle und auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft

§ 94Abs.

2 Absatz Satz 2 ABGB ein Unterhaltsanspruch bestehe. Wenn eine Informationspflicht zwischen Ehegatten bestehe, so habe auch R M einen Rechtsanspruch gegenüber der MP darüber, dass deren Vermögensverhältnisse und Einkommen offengelegt werden. Nur auf Basis dieser Informationen ist für ihn abschätzbar, ob er unterhaltspflichtig sei oder umgekehrt Unterhalt von der MP erhalte. Daher sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insofern sehr wohl relevant, als hinsichtlich Daten, auf deren Kenntnis R M einen Rechtsanspruch habe, kein Geheimhaltungsanspruch der BF bestehe. Weiters sei ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-)Ehegattin für die Scheidungsabwicklung gegeben, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z.B. nach § 55a EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.Was das zuvor genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angehe, übersehe die Behörde, dass Paragraph 94, ABGB die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten regle und auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft

Paragraph 94, Absatz 2, Absatz Satz 2 ABGB ein Unterhaltsanspruch bestehe. Wenn eine Informationspflicht zwischen Ehegatten bestehe, so habe auch R M einen Rechtsanspruch gegenüber der MP darüber, dass deren Vermögensverhältnisse und Einkommen offengelegt werden. Nur auf Basis dieser Informationen ist für ihn abschätzbar, ob er unterhaltspflichtig sei oder umgekehrt Unterhalt von der MP erhalte. Daher sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insofern sehr wohl relevant, als hinsichtlich Daten, auf deren Kenntnis R M einen Rechtsanspruch habe, kein Geheimhaltungsanspruch der BF bestehe. Weiters sei ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-)Ehegattin für die Scheidungsabwicklung gegeben, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z.B. nach Paragraph 55 a, EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe. 11. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei es das Beschwerdevorbringen bestritt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. 12. Mit Beschluss vom 25.10.2023, Zl. W176 2273922-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.12. Mit Beschluss vom 25.10.2023, Zl. W176 2273922-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es zur notwendigen Klärung der wesentlichen Tatfrage es der Einvernahme von R M, dem die verfahrensgegenständlichen Daten weitergeleitet worden seien, bedurft habe. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde auf Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme eine nachvollziehbare Beweiswürdigung durchzuführen. 13. Über außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde gegen diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof ihn mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0259-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG abgewichen sei.13. Über außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde gegen diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof ihn mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0259-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen sei.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihr Rechtsvertreter (BFV), die MP, sowie der Zeuge R M im Rahmen einer Videokonferenzschaltung teilnahmen. Vonseiten der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Vertreter erschienen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Den Verfahrensparteien wurde überdies eine Ausfertigung unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift zugestellt und eine Frist von 14 Tagen gewährt, um Protokolleinsprüche zu erheben.
  2. Mit Eingaben vom 01.04.2025 erstattete die MP, unter Bezugnahme auf die eingeräumte Gewährung der Frist zur Erhebung von Protokolleinsprüchen, weiteres Vorbringen, bemängelte im Wesentlichen die fehlende Auseinandersetzung mit bestimmten Themen und Fragen im Rahmen der Verhandlung und stellte weitere Beweisanträge. Eine unvollständige oder unrichtige Protokollierung des Verhandlungsgeschehens (im Sinne einer Protokollrüge) hat die MP jedoch nicht vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. 1.
  4. Insbesondere wird festgestellt: 1.2.
  5. Mit dem E-Mail vom 27.01.2020 (vgl. Punkt I.1.) hat die BF folgende Anhänge an R M weitergeleitet:1.2.
  6. Mit dem E-Mail vom 27.01.2020 vergleiche Punkt römisch eins.1.) hat die BF folgende Anhänge an R M weitergeleitet: → Einspruch der BF gegen den bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 07.01.2020, GZ XXXX  Einspruch der BF gegen den bedingten Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 07.01.2020, GZ römisch 40 → Mitteilung des BG XXXX vom 22.01.2020, GZ XXXX mit dem Hinweis auf folgende Beilagen: Beschluss des BG XXXX , Antrag der BF und Einspruch der BF  Mitteilung des BG römisch 40 vom 22.01.2020, GZ römisch 40 mit dem Hinweis auf folgende Beilagen: Beschluss des BG römisch 40 , Antrag der BF und Einspruch der BF → Mitteilung des BFV an die BF vom 24.01.2020, die den Einspruch der MP und den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen zum Gegenstand hat → Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis mit folgenden Angaben/Daten zur MP: ● Angaben zur Person: o Familienname und Vorname: XXXX o Familienname und Vorname: römisch 40 o Beschäftigung bei XXXX o Beschäftigung bei römisch 40 o Anschrift: XXXX o Anschrift: römisch 40 o Geburtsdatum: XXXX o Geburtsdatum: römisch 40 o Telefonnummer: XXXX o Telefonnummer: römisch 40 o Staatsangehörigkeit: XXXX o Staatsangehörigkeit: römisch 40 o Familienstand: verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend ● Sprachkenntnisse: o ausreichend ● Rechtssache: o Als Beklagter, Antragsgegner/Verpflichteter zur Bestreitung im Verfahren (Aktenzahl, Gericht). o „Ich befinde mich seit 2018 in einer Psychotherapeutische Einrichtung. Weder finanziell noch psychisch bin ich in der Lage Prozess allein zu bewältigen. Es geht um Mitverschuldung einer Ehescheidung.“ ● Umfang der Verfahrenshilfe: Antrag auf einstweilige Befreiung von o den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren o den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind o der Sicherheitsleistung für Prozesskosten o den Kosten für die Vertretung durch den Rechtsanwalt ● Wohnverhältnisse: o Mieter (Untermieter) XXXX , € 198,- monatliche Benützungskosten, Nachweis XXXX Bescheid.o Mieter (Untermieter) römisch 40 , € 198,- monatliche Benützungskosten, Nachweis römisch 40 Bescheid. ● Einkommen: o Übergangsgeld SVA, Nettoeinkommen monatlich € 1560,-, 12 mal jährlich. ● Vermögen: o Kontostand: € 1057,- bei der Volksbank, XXXX .o Kontostand: € 1057,- bei der Volksbank, römisch 40 . ● Schulden: o Keine Exekutions- oder Insolvenzverfahren ● Unterhaltspflichten/Sorgepflichten: o Kinder: XXXX , € 400,-o Kinder: römisch 40 , € 400,- ● Drei Beilagen: o Kopien der Personalausweise der Kinder XXXX und XXXX o Kopien der Personalausweise der Kinder römisch 40 und römisch 40 o Information über die Anweisung der monatlichen Leistung betreffend Übergangsgeld o Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von XXXX o Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von römisch 40 → Beschluss des BG XXXX vom 22.01.2020, GZ XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die MP mit folgenden Angaben/Daten zur MP: Beschluss des BG römisch 40 vom 22.01.2020, GZ römisch 40 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die MP mit folgenden Angaben/Daten zur MP: ● Angaben zur Person: o Familienname und Vorname: XXXX o Familienname und Vorname: römisch 40 o Beschäftigung bei XXXX o Beschäftigung bei römisch 40 o Anschrift: XXXX o Anschrift: römisch 40 o Geburtsdatum: XXXX o Geburtsdatum: römisch 40 ● Rechtssache: o Als Beklagter, Antragsgegner/Verpflichteter zur Bestreitung im Verfahren (Aktenzahl, Gericht). ● Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, f sowie Z 2 und Z 3 ZPO Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, f, sowie Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO ● Wohnverhältnisse: o Mieter (Untermieter) XXXX , € 198,- monatliche Benützungskosteno Mieter (Untermieter) römisch 40 , € 198,- monatliche Benützungskosten ● Einkommen: o Übergangsgeld monatlich € 1560,31; 12-mal jährlich ● Vermögen: o Kontostand: € 1057,- bei der Volksbank ● Schulden: o Keine ● Unterhaltspflichten/Sorgepflichten: o 2 minderjährige Kinder, monatliche Unterhaltspflicht insgesamt € 400,– ● Beilagen: o Vermögensbekenntnis samt Bescheinigungsmitteln 1.2.
  7. Festgestellt wird daher, dass folgende Angaben/Daten über die MP lediglich in deren Antrag auf Verfahrenshilfe, nicht aber im Beschluss des BG XXXX vom 22.01.2020, GZ XXXX , über die Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten waren:1.2.
  8. Festgestellt wird daher, dass folgende Angaben/Daten über die MP lediglich in deren Antrag auf Verfahrenshilfe, nicht aber im Beschluss des BG römisch 40 vom 22.01.2020, GZ römisch 40 , über die Bewilligung der Verfahrenshilfe enthalten waren: ● Von den Angaben zur Person der MP und zur Rechtssache: o Telefonnummer: XXXX o Telefonnummer: römisch 40 o Staatsangehörigkeit: XXXX o Staatsangehörigkeit: römisch 40 o Familienstand: verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend o „Ich befinde mich seit 2018 in einer Psychotherapeutische Einrichtung. Weder finanziell noch psychisch bin ich in der Lage Prozess allein zu bewältigen. Es geht um Mitverschuldung einer Ehescheidung.“ ● Angaben zu ihren Sprachkenntnissen: o ausreichend ● Von den Angaben zu den Wohnverhältnissen der MP: o Nachweis XXXX Bescheid.o Nachweis römisch 40 Bescheid. ● Von den Angaben zu ihrem Vermögen: o Kontonummer XXXX .o Kontonummer römisch 40 . ● Von den Angaben zu Unterhaltspflichten/Sorgepflichten der MP: o Namen der zwei minderjährigen Kinder: XXXX o Namen der zwei minderjährigen Kinder: römisch 40 1.2.
  9. Sämtliche in Pkt. 1.2.
  10. genannten Daten der MP und der zwei (gemeinsamen) minderjährigen Kinder waren R M bereits vor der Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags durch die BF am 27.01.2020 bekannt.
  11. Beweiswürdigung 2.1.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, den von ihr vorgelegten Verwaltungsunterlagen und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.
  13. 2.1.
  14. Das mit Eingaben der MP vom 01.04.2025 erstattete, weitere Vorbringen, sowie die darin enthaltene Anregung einer Auseinandersetzung mit bestimmten weiteren Themen und Fragen sowie die Aufnahme weiterer Beweise (sh. Pkt. I.15.) war vor dem Hintergrund des zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündeten verfahrensleitenden Beschlusses, wonach das Ermittlungsverfahren geschlossen wird, unbeachtlich.2.1.
  15. Das mit Eingaben der MP vom 01.04.2025 erstattete, weitere Vorbringen, sowie die darin enthaltene Anregung einer Auseinandersetzung mit bestimmten weiteren Themen und Fragen sowie die Aufnahme weiterer Beweise (sh. Pkt. römisch eins.15.) war vor dem Hintergrund des zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündeten verfahrensleitenden Beschlusses, wonach das Ermittlungsverfahren geschlossen wird, unbeachtlich. 2.
  16. Zu den einzelnen Sachverhaltsfeststellungen: 2.2.
  17. Die Feststellungen, wonach die BF die Mitteilung des BFV, den Beschluss des BG XXXX , den Einspruch der MP, die Mitteilung des BG XXXX mit dem Hinweis auf Beilagen und den Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis mit drei Beilagen an R M übermittelt hat, ergibt sich aus einem E-Mail der BF von ihrer E-Mailadresse XXXX am 27.01.2020 an R M an dessen zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam von ihm und der MP genutzte E-Mailadresse XXXX . Die MP hat hiervon am 01.06.2020 Kenntnis erlangt, als sie Einblick in das E-Mail-Konto XXXX nahm. Überdies hat die BF nie bestritten, die Unterlagen an R M weitergeleitet zu haben, sondern bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2020 ausgeführt, es stehe ihr frei, sich mit R M über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen. 2.2.
  18. Die Feststellungen, wonach die BF die Mitteilung des BFV, den Beschluss des BG römisch 40 , den Einspruch der MP, die Mitteilung des BG römisch 40 mit dem Hinweis auf Beilagen und den Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis mit drei Beilagen an R M übermittelt hat, ergibt sich aus einem E-Mail der BF von ihrer E-Mailadresse römisch 40 am 27.01.2020 an R M an dessen zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam von ihm und der MP genutzte E-Mailadresse römisch 40 . Die MP hat hiervon am 01.06.2020 Kenntnis erlangt, als sie Einblick in das E-Mail-Konto römisch 40 nahm. Überdies hat die BF nie bestritten, die Unterlagen an R M weitergeleitet zu haben, sondern bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2020 ausgeführt, es stehe ihr frei, sich mit R M über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen. 2.2.
  19. Die Feststellung zu 1.2.
  20. ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung des Antrags der MP auf Verfahrenshilfe mit dem zitierten Gerichtsbeschluss über deren Bewilligung, die jeweils im Akt aufliegen. Der Umstand, wonach die Angaben/Daten zu Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen sowie die Kontonummer der MP dem Verfahrenshilfeantrag der MP, nicht aber dem Gerichtsbeschluss zu entnehmen sind, räumt auch die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ein (vgl. Beschwerde, S. 5). Dass Selbiges auch über die in Feststellung 1.2.
  21. angeführten Angaben zu den Wohnverhältnissen der MP, ihren Ausführungen zu ihrer psychischen Verfassung und den Namen ihrer zwei minderjährigen Kinder zu sagen ist, kann dabei jedoch ebenso bereits der Gegenüberstellung von Verfahrenshilfeantrag der MP und Gerichtsbeschluss in der Bescheidbeschwerde der BF entnommen werden (vgl. Beschwerde, S. 3-4) und stimmt so auch mit den beiden im Akt befindlichen Dokumenten überein.2.2.
  22. Die Feststellung zu 1.2.
  23. ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung des Antrags der MP auf Verfahrenshilfe mit dem zitierten Gerichtsbeschluss über deren Bewilligung, die jeweils im Akt aufliegen. Der Umstand, wonach die Angaben/Daten zu Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen sowie die Kontonummer der MP dem Verfahrenshilfeantrag der MP, nicht aber dem Gerichtsbeschluss zu entnehmen sind, räumt auch die BF in ihrer Bescheidbeschwerde ein vergleiche Beschwerde, S. 5). Dass Selbiges auch über die in Feststellung 1.2.
  24. angeführten Angaben zu den Wohnverhältnissen der MP, ihren Ausführungen zu ihrer psychischen Verfassung und den Namen ihrer zwei minderjährigen Kinder zu sagen ist, kann dabei jedoch ebenso bereits der Gegenüberstellung von Verfahrenshilfeantrag der MP und Gerichtsbeschluss in der Bescheidbeschwerde der BF entnommen werden vergleiche Beschwerde, S. 3-4) und stimmt so auch mit den beiden im Akt befindlichen Dokumenten überein. 2.2.
  25. Zur Feststellung zu 1.2.
  26. ist auszuführen wie folgt: Dass die Staatsangehörigkeit, der Familienstand und die Sprachkenntnisse der MP sowie die Namen der zwei (gemeinsamen) minderjährigen Kinder R M als mittlerweile geschiedenem Ehemann der MP bereits vor der Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags durch die BF am 27.01.2020 bekannt waren, hat die MP bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in ihrer Replik vom 07.11.2022 auf die Stellungnahme der BF vom 17.10.2022 nicht bestritten. Hingegen sei ihrem Ex-Mann ihre durch eine Meldeauskunftssperre geschützte Adresse, ihre neue Telefonnummer und ihr psychisches Befinden während des Reha-Prozesses nicht bekannt gewesen und daher offengelegt worden. Letzterem Vorbringen kann vor dem Hintergrund der Ergebnisse des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch nicht gefolgt werden: Hinsichtlich der (geschützten) Adresse der MP ist nämlich festzuhalten, dass diese – wie der Feststellung zu Pkt. 1.2.
  27. zu entnehmen ist – bereits im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufscheint, zu dessen Übermittlung in Spruchpunkt
  28. des Bescheides die Datenschutzbeschwerde der MP von der belangten Behörde abgewiesen wurde, da der Beschluss samt den darin enthaltenen Daten rechtmäßig von der BF an R M übermittelt wurde. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu bereits VHP, S. 3).Hinsichtlich der (geschützten) Adresse der MP ist nämlich festzuhalten, dass diese – wie der Feststellung zu Pkt. 1.2.
  29. zu entnehmen ist – bereits im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufscheint, zu dessen Übermittlung in Spruchpunkt
  30. des Bescheides die Datenschutzbeschwerde der MP von der belangten Behörde abgewiesen wurde, da der Beschluss samt den darin enthaltenen Daten rechtmäßig von der BF an R M übermittelt wurde. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vergleiche dazu bereits VHP, S. 3). Bezüglich der psychischen Gesundheit der MP legte der Zeuge R M in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt glaubhaft und plausibel dar, von den stationären Behandlungen der MP im Landeskrankenhaus XXXX und bei XXXX in XXXX wegen deren psychischer Probleme nicht nur gewusst zu haben, sondern die MP selbst nach XXXX gebracht und dort während ihres Aufenthaltes besucht zu haben (vgl. VHP, S. 9 und 11). Bezüglich der psychischen Gesundheit der MP legte der Zeuge R M in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt glaubhaft und plausibel dar, von den stationären Behandlungen der MP im Landeskrankenhaus römisch 40 und bei römisch 40 in römisch 40 wegen deren psychischer Probleme nicht nur gewusst zu haben, sondern die MP selbst nach römisch 40 gebracht und dort während ihres Aufenthaltes besucht zu haben vergleiche VHP, S. 9 und 11). Überdies ist dem BFV zuzustimmen, wenn er hierzu vorbringt, dass bereits durch die Angaben im Gerichtsbeschluss zur Verfahrenshilfe bezüglich der Wohnverhältnisse der MP, die sie als Bewohnerin einer XXXX -Wohngemeinschaft ausweisen, wobei es sich bei XXXX um eine in XXXX bekannte psychiatrische Rehabilitation für Menschen handelt, die nicht in der Lage sind, im Alltag auf Grund psychischer Erkrankungen allein zu bestehen, sowie vor dem Hintergrund, dass der Verfahrenshilfeantrag keine über die Tatsache eines nicht eigenständigen Lebens bei XXXX in Kombination mit einer schweren psychischen Erkrankung, die bereits zuvor die genannten stationäre Aufenthalte notwendig machte, hinausgehenden Angaben zum (psychischen) Gesundheitszustand der MP enthält. Überdies ist dem BFV zuzustimmen, wenn er hierzu vorbringt, dass bereits durch die Angaben im Gerichtsbeschluss zur Verfahrenshilfe bezüglich der Wohnverhältnisse der MP, die sie als Bewohnerin einer römisch 40 -Wohngemeinschaft ausweisen, wobei es sich bei römisch 40 um eine in römisch 40 bekannte psychiatrische Rehabilitation für Menschen handelt, die nicht in der Lage sind, im Alltag auf Grund psychischer Erkrankungen allein zu bestehen, sowie vor dem Hintergrund, dass der Verfahrenshilfeantrag keine über die Tatsache eines nicht eigenständigen Lebens bei römisch 40 in Kombination mit einer schweren psychischen Erkrankung, die bereits zuvor die genannten stationäre Aufenthalte notwendig machte, hinausgehenden Angaben zum (psychischen) Gesundheitszustand der MP enthält. Wenn die MP darüber hinaus eine Offenlegung ihrer ab dem 12.08.2019 neuen Telefonnummer moniert, ist wiederum auf die Zeugenaussage von R M in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, der sich zu diesen mehr als fünf Jahren zurückliegenden Vorgängen befragt zwar verständlicherweise nicht mehr genau erinnern konnte, jedoch schlüssig vorgebracht hat, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, ihre neue Telefonnummer von der MP selbst erhalten zu haben. Jedenfalls seien die MP und er nach der Scheidung weiterhin per Handy-Chat – und somit unter Verwendung der jeweiligen Telefonnummern – in Kontakt geblieben und sei ihm nicht bekannt, dass es nach dem Wechsel der MP zu ihrer neuen, nunmehrigen Telefonnummer ab dem 12.08.2019 zu einer markanten Unterbrechung des Kontakts gekommen wäre oder die Kontakte abgerissen wären. Dem ist die MP in ihrer Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage nicht entgegengetreten. Es erscheint daher nicht plausibel, dass R M die neue Telefonnummer der MP, welche sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa fünf Monaten hatte, wie von ihr vorgebracht, erst durch die gegenständliche Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags durch die BF am 27.01.2020 erhalten hat, handelt es sich doch um die einzige ihm seit der Scheidung von der MP von ihr bekannte Telefonnummer, über die die beiden als Eltern gemeinsamer mj. Kinder auch nach ihrer Scheidung weiterhin in Kontakt standen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass R M die neue Telefonnummer der MP, wie vom Zeugen angenommen, durch eine Kontaktaufnahme vonseiten der MP selbst, oder allenfalls durch die gemeinsamen Kinder, jedenfalls aber bereits vor Erhalt des Verfahrenshilfeantrags bekannt war. Es waren daher alle im Verfahrenshilfeantrags enthaltenen Daten zur MP R M als deren Ex-Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Übermittlung bekannt.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  33. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Rechtsprechung: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Artikel 4, DSGVO - Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]
  4. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; […]
  5. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; […] Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […] Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:Artikel 9, DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
  1. a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, [...]
  2. f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, [...] Erwägungsgrund 39 der DSGVO lautet auszugsweise: „[…] Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. […]“ Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH müssen Regelungen, die in die Rechte nach Art. 7 oder Art 8 EU-GRC eingreifen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (EuGH 06.10.2015, C-362/14 (Schrems I), Rn 91, mwH). Diese Garantien sind umso wichtiger, wenn Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden und wenn es sich um sensible Daten handelt (EuGH 06.10.2020, in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Rn 132, mwH).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH müssen Regelungen, die in die Rechte nach Artikel 7, oder Artikel 8, EU-GRC eingreifen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (EuGH 06.10.2015, C-362/14 (Schrems römisch eins), Rn 91, mwH). Diese Garantien sind umso wichtiger, wenn Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden und wenn es sich um sensible Daten handelt (EuGH 06.10.2020, in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Rn 132, mwH). In der Sache: Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die BF die MP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie durch Weiterleitung des E-Mails vom 27.01.2020 samt Anhängen an R M personenbezogenen Daten der MP weitergegeben hat. 3.1.2. Zur Anwendbarkeit der DSGVO:

Art 2

Abs 2 lit c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum dahingehend gleichlautenden Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG) nimmt diese Bestimmung Datenverarbeitungen aus, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie „ausschließlich“ persönlich oder familiär sein müssen. Es sind daher nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl EuGH 10.07.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rz 40 ff mwN).Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum dahingehend gleichlautenden Artikel 3, Absatz 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG) nimmt diese Bestimmung Datenverarbeitungen aus, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie „ausschließlich“ persönlich oder familiär sein müssen. Es sind daher nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet vergleiche EuGH 10.07.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rz 40 ff mwN). Entscheidend für die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt (vgl RIS-Justiz RS0132579).Entscheidend für die in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt vergleiche RIS-Justiz RS0132579). Soweit die BF daher im Verfahren über den (Teil-)Bescheid vom 15.07.2021, Zl. DSB- XXXX , dessen Verfahrensgegenstand die Übermittlung des Detektivberichts war, noch ausführte, dass eine eherechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Ehescheidungsverfahren eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit sei, hat das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, diese Argumentation zu Recht als nicht geeignet beurteilt, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich

Art. 2Abs.

2 lit. c DSGVO zu begründen, da die BF die Daten an R M übermittelt hat, der kein Familienmitglied der BF ist, dies (zumindest auch) zu dessen Unterstützung in seinem eigenen Scheidungsverfahren mit der MP geschehen ist und die Übermittlung der Daten an R M zur Beweissicherung dient, weshalb es sich vorliegend um eine Verarbeitung von Daten handelt, welche keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfolgte.Soweit die BF daher im Verfahren über den (Teil-)Bescheid vom 15.07.2021, Zl. DSB- römisch 40 , dessen Verfahrensgegenstand die Übermittlung des Detektivberichts war, noch ausführte, dass eine eherechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Ehescheidungsverfahren eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit sei, hat das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, diese Argumentation zu Recht als nicht geeignet beurteilt, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO zu begründen, da die BF die Daten an R M übermittelt hat, der kein Familienmitglied der BF ist, dies (zumindest auch) zu dessen Unterstützung in seinem eigenen Scheidungsverfahren mit der MP geschehen ist und die Übermittlung der Daten an R M zur Beweissicherung dient, weshalb es sich vorliegend um eine Verarbeitung von Daten handelt, welche keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO erfolgte. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet. 3.1.3. Zur Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe: Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f; EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f; EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).

Art 6

Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031). Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der BF im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der BF im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 6 DSGVO Rz 57). Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellt jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar (vgl dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75). Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 6, DSGVO Rz 57). Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellt jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar vergleiche dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 75). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.] festgestellt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.] festgestellt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedoch zu berücksichtigen, ob das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 77).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedoch zu berücksichtigen, ob das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 77). Die belangte Behörde hat der BF bereits zugebilligt, ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehabt zu haben, jedoch in Zweifel gezogen, dass zu dessen Erfüllung die Weiterleitung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis der MP an R M erforderlich gewesen sei, vielmehr wäre es ausreichend gewesen, lediglich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an XXXX , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten.Die belangte Behörde hat der BF bereits zugebilligt, ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehabt zu haben, jedoch in Zweifel gezogen, dass zu dessen Erfüllung die Weiterleitung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis der MP an R M erforderlich gewesen sei, vielmehr wäre es ausreichend gewesen, lediglich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an römisch 40 , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten. Dem hält die BF in ihrer Beschwerde und dem weiteren Verfahren vor dem BVwG jedoch entgegen, dass R M als (geschiedener) Ehegatte der MP ohnehin sämtliche im Verfahrenshilfeantrag, nicht aber im Bewilligungsbeschluss enthaltenen Daten (siehe dazu Feststellung Pkt. 1.2.2.) bekannt gewesen seien, was auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Feststellungen des gegenwärtigen Erkenntnisses auch so zu Pkt. 1.2.3. zugrunde gelegt wurde. Nun ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses

§ 1Abs.

1 Satz 2 DSG ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nun ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses

Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Dazu führt Eberhard aus, dass – da Geheimhaltung nur für geheime Daten verlangt werden kann – eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten denkunmöglich ist, sofern die Veröffentlichung der Daten rechtmäßig erfolgt ist; an solchen Daten können keine Geheimhaltungsinteressen bestehen. Selbst allgemein bekannte Daten, wie sie üblicherweise zur Identifizierung herangezogen werden (Namen, Adresse, Lichtbilder usw), unterliegen aber grundsätzlich dem Datenschutz; es gibt keine davon ausgenommenen „freien Daten“, allenfalls kann aber die Geheimhaltung im Einzelfall (wegen fehlender Schutzwürdigkeit nach Durchführung einer Interessenabwägung) beschränkt sein oder der Geheimhaltungsanspruch wegen allgemeiner Verfügbarkeit der Daten ganz fehlen. (vgl. Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht § 1 DSG Rz 46).Dazu führt Eberhard aus, dass – da Geheimhaltung nur für geheime Daten verlangt werden kann – eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten denkunmöglich ist, sofern die Veröffentlichung der Daten rechtmäßig erfolgt ist; an solchen Daten können keine Geheimhaltungsinteressen bestehen. Selbst allgemein bekannte Daten, wie sie üblicherweise zur Identifizierung herangezogen werden (Namen, Adresse, Lichtbilder usw), unterliegen aber grundsätzlich dem Datenschutz; es gibt keine davon ausgenommenen „freien Daten“, allenfalls kann aber die Geheimhaltung im Einzelfall (wegen fehlender Schutzwürdigkeit nach Durchführung einer Interessenabwägung) beschränkt sein oder der Geheimhaltungsanspruch wegen allgemeiner Verfügbarkeit der Daten ganz fehlen. vergleiche Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Paragraph eins, DSG Rz 46). In diesem Sinne führen auch Thiele/Wagner aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist (unter Verweis auf DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003.DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling] mwN). Dies bedeute, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (u.V.a. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 [Ärztebewertungsplattform]), Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 17 | Stand 01.02.2022, rdb.at).In diesem Sinne führen auch Thiele/Wagner aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist (unter Verweis auf DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003.DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling] mwN). Dies bedeute, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (u.V.a. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 [Ärztebewertungsplattform]), Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 17 | Stand 01.02.2022, rdb.at). Auch allgemein verfügbare Daten sind zwar ausdrücklich vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 DSG ausgeklammert, sie unterlägen aber der DSGVO(Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 5 | Stand 12.06.2018, rdb.at).Auch allgemein verfügbare Daten sind zwar ausdrücklich vom Schutzbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ausgeklammert, sie unterlägen aber der DSGVO, (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, Rz 5 | Stand 12.06.2018, rdb.at). Werden besondere Kategorien von Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet, wozu ua Gesundheitsdaten gehören, muss ein Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Ein Verstoß gegen Art. 5, 6 und 9 DSGVO führt zu einer Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG. Werden besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet, wozu ua Gesundheitsdaten gehören, muss ein Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO vorliegen. Ein Verstoß gegen Artikel 5, 6 und 9 DSGVO führt zu einer Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Art. 4 Z. 15 DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rn 50). Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rn 50). Insoweit im dem verfahrensgegenständlichen E-Mail der BF vom 27.01.2020 angehängten Verfahrenshilfeantrag der MP daher auch Angaben zu ihrem Aufenthalt in einer Psychotherapeutische Einrichtung und ihrer psychischen Verfassung enthalten sind, stellen diese Gesundheitsdaten und somit auch

Art. 9Abs.

1 DSGVO besonders geschützte Daten dar. Deren Verarbeitung wäre daher nur dann möglich, wenn eine Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorliegt.Insoweit im dem verfahrensgegenständlichen E-Mail der BF vom 27.01.2020 angehängten Verfahrenshilfeantrag der MP daher auch Angaben zu ihrem Aufenthalt in einer Psychotherapeutische Einrichtung und ihrer psychischen Verfassung enthalten sind, stellen diese Gesundheitsdaten und somit auch

Artikel 9, Absatz eins, DSGVO besonders geschützte Daten dar.

Deren Verarbeitung wäre daher nur dann möglich, wenn eine Ausnahme des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO vom Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO vorliegt. Art. 9 DSGVO formuliert gegenüber Art. 6 DSGVO erhöhte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die bei Anwendung von Art. 9 DSGVO gültig bleiben. Bei sensiblen Daten ist die Eingriffsintensität regelmäßig höher, weshalb engere Eingriffsvoraussetzungen geboten sind. Dies hat zur Folge, dass Art. 9 den Art. 6 DSGVO nicht verdrängt (siehe Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art 9 Rn. 4).Artikel 9, DSGVO formuliert gegenüber Artikel 6, DSGVO erhöhte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die bei Anwendung von Artikel 9, DSGVO gültig bleiben. Bei sensiblen Daten ist die Eingriffsintensität regelmäßig höher, weshalb engere Eingriffsvoraussetzungen geboten sind. Dies hat zur Folge, dass Artikel 9, den Artikel 6, DSGVO nicht verdrängt (siehe Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 4).

Art. 9Abs.

2 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn die betroffene Person die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich einwilligt. Stützt sich die Verarbeitung des Verantwortlichen auf eine Einwilligung der betroffenen Person, trifft diesen

Art. 7Abs.

1 DSGVO eine Nachweispflicht. Der Verantwortliche muss also „nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“

Artikel 9

, Absatz 2, Litera a, DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn die betroffene Person die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich einwilligt. Stützt sich die Verarbeitung des Verantwortlichen auf eine Einwilligung der betroffenen Person, trifft diesen

Artikel 7, Absatz eins, DSGVO eine Nachweispflicht.

Der Verantwortliche muss also „nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“ Zu dieser in Betracht kommenden Bestimmung ist allerdings auszuführen, dass die MP – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Einwilligung für die gegenständliche Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten im Rahmen der Weiterleitung der E-Mail vom 27.01.2020 samt Anhängen durch die BF an R M erteilt hat.

Art. 9Abs.

2 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch) sensiblen Daten generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 85). Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach Art 9 Abs. 2 lit f DSGVO und Erwägungsgrund 52 Satz 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses dar. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre (vgl. dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art 9 Rn. 48).Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch) sensiblen Daten generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 85). Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO und Erwägungsgrund 52 Satz 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses dar. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre vergleiche dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 9, Rn. 48). Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO entspricht weitgehend Art. 8 Abs. 2 lit. e zweite Alternative DS-RL und ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Art. 47

GRC.Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO entspricht weitgehend Artikel 8, Absatz 2, Litera e, zweite Alternative DS-RL und ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Artikel 47, GRC.

Im gegenständlichen Fall brachte die BF dazu vor, ihr sei gegen den Verfahrenshilfeantrag sowie den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden und hätte sie daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten einerseits gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs

§ 72Abs.

2 ZPO erheben, nach § 68 ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach § 69 ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn die Angaben der MP sich als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, hätte sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ.Im gegenständlichen Fall brachte die BF dazu vor, ihr sei gegen den Verfahrenshilfeantrag sowie den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden und hätte sie daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten einerseits gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs

Paragraph 72, Absatz 2, ZPO erheben, nach Paragraph 68, ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach Paragraph 69, ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn die Angaben der MP sich als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, hätte sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Damit macht die BF ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung geltend. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt deren Erforderlichkeit:

§ 76Abs.

1 ZPO sind in jedem Schriftsatz die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.

Paragraph 76, Absatz eins, ZPO sind in jedem Schriftsatz die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will. Jede Partei trägt somit grundsätzlich selbst die Behauptungs- und Beweis-/Bescheinigungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 76 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im (gerichtlichen) Verfahren ist für eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung sohin die Vorlage von Beweismitteln erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen). Jede Partei trägt somit grundsätzlich selbst die Behauptungs- und Beweis-/Bescheinigungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 76, ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im (gerichtlichen) Verfahren ist für eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung sohin die Vorlage von Beweismitteln erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags samt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten seiner Ehefrau an den (nunmehr geschiedenen) Ehemann der MP, der die Angaben überprüfen konnte und dem diese – wie festgestellt – auch bereits bekannt waren, durch die BF, jedenfalls denkmöglich zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet war, zumal – wie oben ausgeführt – die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es auch nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass die Datenverarbeitung im Prozess nicht zum Erfolg gereicht hat, sondern lediglich drauf, ob die vorgelegten Unterlagen ex ante denkmöglich als Beweismittel geeignet waren, was jedenfalls der Fall war. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere war eine Übermittlung bloß des Gerichtsbeschlusses, in dem über die Verfahrenshilfe abgesprochen wird, nicht ausreichend, da darin nicht alle Angaben enthalten waren, die notwendig sind zur Beurteilung, ob der MP die beantragte Verfahrenshilfe auch zusteht und um ggf. dagegen Rechtsmittel erheben zu können. Überdies trifft das Zivilgericht seine Entscheidung ja gerade auf Basis der im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Angaben/Daten (vgl. zum Ganzen auch BVwG 25.09.2024, W108 2287986-1, mwN).Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags samt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten seiner Ehefrau an den (nunmehr geschiedenen) Ehemann der MP, der die Angaben überprüfen konnte und dem diese – wie festgestellt – auch bereits bekannt waren, durch die BF, jedenfalls denkmöglich zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet war, zumal – wie oben ausgeführt – die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es auch nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass die Datenverarbeitung im Prozess nicht zum Erfolg gereicht hat, sondern lediglich drauf, ob die vorgelegten Unterlagen ex ante denkmöglich als Beweismittel geeignet waren, was jedenfalls der Fall war. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere war eine Übermittlung bloß des Gerichtsbeschlusses, in dem über die Verfahrenshilfe abgesprochen wird, nicht ausreichend, da darin nicht alle Angaben enthalten waren, die notwendig sind zur Beurteilung, ob der MP die beantragte Verfahrenshilfe auch zusteht und um ggf. dagegen Rechtsmittel erheben zu können. Überdies trifft das Zivilgericht seine Entscheidung ja gerade auf Basis der im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Angaben/Daten vergleiche zum Ganzen auch BVwG 25.09.2024, W108 2287986-1, mwN). In Hinblick darauf, dass – wie festgestellt – all jene personenbezogenen Daten der MP, die deren Verfahrenshilfeantrag über ihre im gerichtlichen Bewilligungsbeschluss angeführten personenbezogenen Daten hinaus enthielt, RM zum Zeitpunkt der Übermittlung durch die BF bereits bekannt worden, ist das betreffende Geheimhaltungsinteresse der MP nur gering. Bei einer Abwägung mit dem Interesse der BF an der Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die MP im Detektivkostenprozess hat dies zur Folge, dass die Interessensabwägung zugunsten der BF ausschlägt. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz der MP stellt sich daher als verhältnismäßig dar und die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs der MP ist zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der BF

Art 6Abs.

1 lit. f und Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gerechtfertigt und damit zulässig.In Hinblick darauf, dass – wie festgestellt – all jene personenbezogenen Daten der MP, die deren Verfahrenshilfeantrag über ihre im gerichtlichen Bewilligungsbeschluss angeführten personenbezogenen Daten hinaus enthielt, RM zum Zeitpunkt der Übermittlung durch die BF bereits bekannt worden, ist das betreffende Geheimhaltungsinteresse der MP nur gering. Bei einer Abwägung mit dem Interesse der BF an der Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die MP im Detektivkostenprozess hat dies zur Folge, dass die Interessensabwägung zugunsten der BF ausschlägt. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz der MP stellt sich daher als verhältnismäßig dar und die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs der MP ist zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der BF

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f und Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO gerechtfertigt und damit zulässig. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht angenommen werden, dass die BF durch die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten der MP an R M den Grundsatz der Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss, verletzt hat: Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht angenommen werden, dass die BF durch die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten der MP an R M den Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss, verletzt hat: Zwar weist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht gegeben ist, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f).Zwar weist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht gegeben ist, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f). § 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob 214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at).Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob 214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at). Wie bereits bei den Ausführungen zur Interessenabwägung dargelegt, erfolgte die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen BF und MP über Detektivkosten und diente sie der Prüfung der Angaben der MP, damit die BF ggf. Rechtsmittel gegen Antrag oder Beschluss über die Verfahrenshilfe erheben kann. Diesen – legitimen – Zweck der Datenverarbeitung konnte die BF den nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreichen. Bereits daraus ergibt sich aber deren Vereinbarkeit auch mit dem Grundsatz der Datenminimierung

Art 5Abs.

1 lit c DSGVO (siehe dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art. 5 Rn. 29).Wie bereits bei den Ausführungen zur Interessenabwägung dargelegt, erfolgte die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen BF und MP über Detektivkosten und diente sie der Prüfung der Angaben der MP, damit die BF ggf. Rechtsmittel gegen Antrag oder Beschluss über die Verfahrenshilfe erheben kann. Diesen – legitimen – Zweck der Datenverarbeitung konnte die BF den nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreichen. Bereits daraus ergibt sich aber deren Vereinbarkeit auch mit dem Grundsatz der Datenminimierung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, DSGVO (siehe dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 5, Rn. 29). Die fragliche Datenverarbeitung erweist sich in einer Zusammenschau daher insgesamt als rechtmäßig. Spruchpunkt

  1. des Bescheides war deshalb dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde der MP auch in Bezug auf die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags durch die BF am 27.01.2020 als unbegründet abgewiesen wird. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. VwGH 27.05.2024, Ra 2021/13/0056; 23.01.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist vergleiche VwGH 27.05.2024, Ra 2021/13/0056; 23.01.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2273922.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.