4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 ZPO erheben, nach § 68 ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach § 69 ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn sich die Angaben der MP als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, habe sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Nur R M habe die Informationen dahingehend gehabt, ob die Angaben der MP, seine Gattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, im Verfahrenshilfeantrag richtig oder falsch sind.Der BF sei gegen den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden. Sie hätte daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs
Paragraph 72, Absatz 2, ZPO erheben, nach Paragraph 68, ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach Paragraph 69, ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn sich die Angaben der MP als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, habe sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Nur R M habe die Informationen dahingehend gehabt, ob die Angaben der MP, seine Gattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, im Verfahrenshilfeantrag richtig oder falsch sind. Die BF habe daher ein rechtfertigendes Interesse daran gehabt, von dritter Seite (d.h. durch R M) prüfen zu lassen, ob die im Verfahrenshilfeantrag konkret genannten Vermögensverhältnisse der MP richtig sind. Die BF habe davon ausgehen können, dass R M ihr nach Durchsicht des Verfahrenshilfeantrags verlässlich mitgeteilt hätte, falls es hier zu groben Unrichtigkeiten und beispielsweise einer Erschleichung der Verfahrenshilfe gekommen wäre. Abschließend stellte der BF den Antrag, die belangte Behörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser R M als Zeugen einvernehmen.
1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Auch wenn gewisse Daten somit R M bereits bekannt gewesen seien, sei die Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe jedenfalls überschießend gewesen.Die Vorgehensweise der BF entspreche daher nicht dem Grundsatz der Datenminimierung
, Absatz eins, Litera c, DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Auch wenn gewisse Daten somit R M bereits bekannt gewesen seien, sei die Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe jedenfalls überschießend gewesen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, sei für die BF nichts zu gewinnen, da es im angeführten Verfahren darum gegangen, dass ein unterhaltsverpflichteter Noch-Ehemann kein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Noch-Ehefrau hat; der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zu einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit.Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078 aus 2022,, sei für die BF nichts zu gewinnen, da es im angeführten Verfahren darum gegangen, dass ein unterhaltsverpflichteter Noch-Ehemann kein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Noch-Ehefrau hat; der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zu einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit. Auf den Antrag der BF, R M als Zeugen einzuvernehmen, ging die Behörde nicht ein.
2 Absatz Satz 2 ABGB ein Unterhaltsanspruch bestehe. Wenn eine Informationspflicht zwischen Ehegatten bestehe, so habe auch R M einen Rechtsanspruch gegenüber der MP darüber, dass deren Vermögensverhältnisse und Einkommen offengelegt werden. Nur auf Basis dieser Informationen ist für ihn abschätzbar, ob er unterhaltspflichtig sei oder umgekehrt Unterhalt von der MP erhalte. Daher sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insofern sehr wohl relevant, als hinsichtlich Daten, auf deren Kenntnis R M einen Rechtsanspruch habe, kein Geheimhaltungsanspruch der BF bestehe. Weiters sei ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-)Ehegattin für die Scheidungsabwicklung gegeben, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z.B. nach § 55a EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.Was das zuvor genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angehe, übersehe die Behörde, dass Paragraph 94, ABGB die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten regle und auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft
Paragraph 94, Absatz 2, Absatz Satz 2 ABGB ein Unterhaltsanspruch bestehe. Wenn eine Informationspflicht zwischen Ehegatten bestehe, so habe auch R M einen Rechtsanspruch gegenüber der MP darüber, dass deren Vermögensverhältnisse und Einkommen offengelegt werden. Nur auf Basis dieser Informationen ist für ihn abschätzbar, ob er unterhaltspflichtig sei oder umgekehrt Unterhalt von der MP erhalte. Daher sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insofern sehr wohl relevant, als hinsichtlich Daten, auf deren Kenntnis R M einen Rechtsanspruch habe, kein Geheimhaltungsanspruch der BF bestehe. Weiters sei ein berechtigtes Interesse von R M an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-)Ehegattin für die Scheidungsabwicklung gegeben, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z.B. nach Paragraph 55 a, EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe. 11. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei es das Beschwerdevorbringen bestritt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. 12. Mit Beschluss vom 25.10.2023, Zl. W176 2273922-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid
GVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.12. Mit Beschluss vom 25.10.2023, Zl. W176 2273922-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es zur notwendigen Klärung der wesentlichen Tatfrage es der Einvernahme von R M, dem die verfahrensgegenständlichen Daten weitergeleitet worden seien, bedurft habe. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde auf Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme eine nachvollziehbare Beweiswürdigung durchzuführen. 13. Über außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde gegen diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof ihn mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0259-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GVG abgewichen sei.13. Über außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde gegen diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof ihn mit Erkenntnis vom 13.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0259-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen sei.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […] Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:Artikel 9, DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – lautet auszugsweise:
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH müssen Regelungen, die in die Rechte nach Art. 7 oder Art 8 EU-GRC eingreifen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (EuGH 06.10.2015, C-362/14 (Schrems I), Rn 91, mwH). Diese Garantien sind umso wichtiger, wenn Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden und wenn es sich um sensible Daten handelt (EuGH 06.10.2020, in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Rn 132, mwH).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH müssen Regelungen, die in die Rechte nach Artikel 7, oder Artikel 8, EU-GRC eingreifen, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung einer Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, sodass die Personen, deren personenbezogene Daten betroffen sind, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen. Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu ihnen besteht (EuGH 06.10.2015, C-362/14 (Schrems römisch eins), Rn 91, mwH). Diese Garantien sind umso wichtiger, wenn Daten automatisationsunterstützt verarbeitet werden und wenn es sich um sensible Daten handelt (EuGH 06.10.2020, in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Rn 132, mwH). In der Sache: Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die BF die MP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie durch Weiterleitung des E-Mails vom 27.01.2020 samt Anhängen an R M personenbezogenen Daten der MP weitergegeben hat. 3.1.2. Zur Anwendbarkeit der DSGVO:
Abs 2 lit c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum dahingehend gleichlautenden Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG) nimmt diese Bestimmung Datenverarbeitungen aus, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie „ausschließlich“ persönlich oder familiär sein müssen. Es sind daher nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl EuGH 10.07.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rz 40 ff mwN).Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum dahingehend gleichlautenden Artikel 3, Absatz 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG) nimmt diese Bestimmung Datenverarbeitungen aus, die zur Ausübung von Tätigkeiten vorgenommen wird, von denen es nicht einfach heißt, dass sie persönlich und familiär sein müssen, sondern dass sie „ausschließlich“ persönlich oder familiär sein müssen. Es sind daher nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet vergleiche EuGH 10.07.2018, C-25/17, Jehovan todistajat, Rz 40 ff mwN). Entscheidend für die in Art 2 Abs 2 lit c DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt (vgl RIS-Justiz RS0132579).Entscheidend für die in Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO normierte Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO („household exemption“) ist, dass der Datenumgang im privaten Aktionskreis stattfindet. Öffentlich sichtbare Datensammlung sind nicht aufgrund der household exemption ausgenommen. Der persönlich-familiäre Bereich ist zB überschritten, wenn ein Ehegatte E-Mail-Verkehr oder Chatprotokolle des anderen Ehegatten in einem die gemeinsamen Kinder betreffenden Pflegschaftsverfahren in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellt vergleiche RIS-Justiz RS0132579). Soweit die BF daher im Verfahren über den (Teil-)Bescheid vom 15.07.2021, Zl. DSB- XXXX , dessen Verfahrensgegenstand die Übermittlung des Detektivberichts war, noch ausführte, dass eine eherechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Ehescheidungsverfahren eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit sei, hat das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, diese Argumentation zu Recht als nicht geeignet beurteilt, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
2 lit. c DSGVO zu begründen, da die BF die Daten an R M übermittelt hat, der kein Familienmitglied der BF ist, dies (zumindest auch) zu dessen Unterstützung in seinem eigenen Scheidungsverfahren mit der MP geschehen ist und die Übermittlung der Daten an R M zur Beweissicherung dient, weshalb es sich vorliegend um eine Verarbeitung von Daten handelt, welche keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfolgte.Soweit die BF daher im Verfahren über den (Teil-)Bescheid vom 15.07.2021, Zl. DSB- römisch 40 , dessen Verfahrensgegenstand die Übermittlung des Detektivberichts war, noch ausführte, dass eine eherechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Ehescheidungsverfahren eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit sei, hat das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, diese Argumentation zu Recht als nicht geeignet beurteilt, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
, Absatz 2, Litera c, DSGVO zu begründen, da die BF die Daten an R M übermittelt hat, der kein Familienmitglied der BF ist, dies (zumindest auch) zu dessen Unterstützung in seinem eigenen Scheidungsverfahren mit der MP geschehen ist und die Übermittlung der Daten an R M zur Beweissicherung dient, weshalb es sich vorliegend um eine Verarbeitung von Daten handelt, welche keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO erfolgte. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet. 3.1.3. Zur Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe: Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f; EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f; EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76).
Abs 1 lit f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031).Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen. Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 75, 80, 87; bzw dies wiederholend VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0031). Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der BF im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall war das Vorliegen berechtigter Interessen der BF im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten (vgl EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Art. 6 DSGVO Rz 57). Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellt jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar (vgl dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 75). Grundsätzlich kann ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten vergleiche EuGH 21.12.2023, C-667/21, Krankenversicherung Nordrhein, Rz 76). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen (Schulz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung² [2018] Artikel 6, DSGVO Rz 57). Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen stellt jedenfalls ein berechtigtes Interesse dar vergleiche dazu auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 75). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.] festgestellt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigt, darstellen kann.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.06.2021, C-597/19 [M.I.C.M.] festgestellt, dass die ordnungsgemäße Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse, das die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtfertigt, darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedoch zu berücksichtigen, ob das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 77).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedoch zu berücksichtigen, ob das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen vergleiche EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung), Rz 77). Die belangte Behörde hat der BF bereits zugebilligt, ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehabt zu haben, jedoch in Zweifel gezogen, dass zu dessen Erfüllung die Weiterleitung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis der MP an R M erforderlich gewesen sei, vielmehr wäre es ausreichend gewesen, lediglich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an XXXX , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten.Die belangte Behörde hat der BF bereits zugebilligt, ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehabt zu haben, jedoch in Zweifel gezogen, dass zu dessen Erfüllung die Weiterleitung des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis der MP an R M erforderlich gewesen sei, vielmehr wäre es ausreichend gewesen, lediglich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an römisch 40 , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten. Dem hält die BF in ihrer Beschwerde und dem weiteren Verfahren vor dem BVwG jedoch entgegen, dass R M als (geschiedener) Ehegatte der MP ohnehin sämtliche im Verfahrenshilfeantrag, nicht aber im Bewilligungsbeschluss enthaltenen Daten (siehe dazu Feststellung Pkt. 1.2.2.) bekannt gewesen seien, was auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Feststellungen des gegenwärtigen Erkenntnisses auch so zu Pkt. 1.2.3. zugrunde gelegt wurde. Nun ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses
1 Satz 2 DSG ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Nun ist das Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses
Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Dazu führt Eberhard aus, dass – da Geheimhaltung nur für geheime Daten verlangt werden kann – eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten denkunmöglich ist, sofern die Veröffentlichung der Daten rechtmäßig erfolgt ist; an solchen Daten können keine Geheimhaltungsinteressen bestehen. Selbst allgemein bekannte Daten, wie sie üblicherweise zur Identifizierung herangezogen werden (Namen, Adresse, Lichtbilder usw), unterliegen aber grundsätzlich dem Datenschutz; es gibt keine davon ausgenommenen „freien Daten“, allenfalls kann aber die Geheimhaltung im Einzelfall (wegen fehlender Schutzwürdigkeit nach Durchführung einer Interessenabwägung) beschränkt sein oder der Geheimhaltungsanspruch wegen allgemeiner Verfügbarkeit der Daten ganz fehlen. (vgl. Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht § 1 DSG Rz 46).Dazu führt Eberhard aus, dass – da Geheimhaltung nur für geheime Daten verlangt werden kann – eine Geheimhaltung allgemein verfügbarer (öffentlicher oder veröffentlichter) Daten denkunmöglich ist, sofern die Veröffentlichung der Daten rechtmäßig erfolgt ist; an solchen Daten können keine Geheimhaltungsinteressen bestehen. Selbst allgemein bekannte Daten, wie sie üblicherweise zur Identifizierung herangezogen werden (Namen, Adresse, Lichtbilder usw), unterliegen aber grundsätzlich dem Datenschutz; es gibt keine davon ausgenommenen „freien Daten“, allenfalls kann aber die Geheimhaltung im Einzelfall (wegen fehlender Schutzwürdigkeit nach Durchführung einer Interessenabwägung) beschränkt sein oder der Geheimhaltungsanspruch wegen allgemeiner Verfügbarkeit der Daten ganz fehlen. vergleiche Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Paragraph eins, DSG Rz 46). In diesem Sinne führen auch Thiele/Wagner aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist (unter Verweis auf DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003.DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling] mwN). Dies bedeute, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (u.V.a. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 [Ärztebewertungsplattform]), Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 17 | Stand 01.02.2022, rdb.at).In diesem Sinne führen auch Thiele/Wagner aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist (unter Verweis auf DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003.DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling] mwN). Dies bedeute, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (u.V.a. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 [Ärztebewertungsplattform]), Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 17 | Stand 01.02.2022, rdb.at). Auch allgemein verfügbare Daten sind zwar ausdrücklich vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 DSG ausgeklammert, sie unterlägen aber der DSGVO(Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 5 | Stand 12.06.2018, rdb.at).Auch allgemein verfügbare Daten sind zwar ausdrücklich vom Schutzbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ausgeklammert, sie unterlägen aber der DSGVO, (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, Rz 5 | Stand 12.06.2018, rdb.at). Werden besondere Kategorien von Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet, wozu ua Gesundheitsdaten gehören, muss ein Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Ein Verstoß gegen Art. 5, 6 und 9 DSGVO führt zu einer Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG. Werden besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet, wozu ua Gesundheitsdaten gehören, muss ein Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO vorliegen. Ein Verstoß gegen Artikel 5, 6 und 9 DSGVO führt zu einer Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Art. 4 Z. 15 DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rn 50). Als Gesundheitsdaten gelten „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person [...] beziehen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen“ (Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO). Dahingehend legt der EuGH den (in der DS-RL genannten und auf die DSGVO übertragbaren) Begriff „Daten über Gesundheit“ weit aus und bezieht sich auf alle Informationen, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen (EuGH 06.11.2003, C-101/01 (Bodil Lindqvist), Rn 50). Insoweit im dem verfahrensgegenständlichen E-Mail der BF vom 27.01.2020 angehängten Verfahrenshilfeantrag der MP daher auch Angaben zu ihrem Aufenthalt in einer Psychotherapeutische Einrichtung und ihrer psychischen Verfassung enthalten sind, stellen diese Gesundheitsdaten und somit auch
1 DSGVO besonders geschützte Daten dar. Deren Verarbeitung wäre daher nur dann möglich, wenn eine Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vom Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorliegt.Insoweit im dem verfahrensgegenständlichen E-Mail der BF vom 27.01.2020 angehängten Verfahrenshilfeantrag der MP daher auch Angaben zu ihrem Aufenthalt in einer Psychotherapeutische Einrichtung und ihrer psychischen Verfassung enthalten sind, stellen diese Gesundheitsdaten und somit auch
Deren Verarbeitung wäre daher nur dann möglich, wenn eine Ausnahme des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO vom Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO vorliegt. Art. 9 DSGVO formuliert gegenüber Art. 6 DSGVO erhöhte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die bei Anwendung von Art. 9 DSGVO gültig bleiben. Bei sensiblen Daten ist die Eingriffsintensität regelmäßig höher, weshalb engere Eingriffsvoraussetzungen geboten sind. Dies hat zur Folge, dass Art. 9 den Art. 6 DSGVO nicht verdrängt (siehe Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art 9 Rn. 4).Artikel 9, DSGVO formuliert gegenüber Artikel 6, DSGVO erhöhte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die bei Anwendung von Artikel 9, DSGVO gültig bleiben. Bei sensiblen Daten ist die Eingriffsintensität regelmäßig höher, weshalb engere Eingriffsvoraussetzungen geboten sind. Dies hat zur Folge, dass Artikel 9, den Artikel 6, DSGVO nicht verdrängt (siehe Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 4).
2 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn die betroffene Person die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich einwilligt. Stützt sich die Verarbeitung des Verantwortlichen auf eine Einwilligung der betroffenen Person, trifft diesen
1 DSGVO eine Nachweispflicht. Der Verantwortliche muss also „nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“
, Absatz 2, Litera a, DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn die betroffene Person die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich einwilligt. Stützt sich die Verarbeitung des Verantwortlichen auf eine Einwilligung der betroffenen Person, trifft diesen
Der Verantwortliche muss also „nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.“ Zu dieser in Betracht kommenden Bestimmung ist allerdings auszuführen, dass die MP – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Einwilligung für die gegenständliche Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten im Rahmen der Weiterleitung der E-Mail vom 27.01.2020 samt Anhängen durch die BF an R M erteilt hat.
2 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
, Absatz 2, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch) sensiblen Daten generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Art. 9 Rn. 85). Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach Art 9 Abs. 2 lit f DSGVO und Erwägungsgrund 52 Satz 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses dar. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre (vgl. dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art 9 Rn. 48).Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von (auch) sensiblen Daten generell legitimiert (siehe dazu Weichert in Kühling/Buchner, Datenschutzgrundverordnung BDSG4 [2020], Artikel 9, Rn. 85). Die Verarbeitung sensibler Daten ist nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO und Erwägungsgrund 52 Satz 3 erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um Ansprüche vor Gericht, außergerichtlich oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen bzw. durchzusetzen oder sich gegen die Inanspruchnahme durch Dritte zu verteidigen. Dieser Erlaubnistatbestand stellt damit für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestandes des berechtigten Interesses dar. Durch diese Variante wird dem Recht des Einzelnen auf die effektive Rechtsdurchsetzung Vorrang vor den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten eingeräumt, andernfalls der Einzelne an der Durchsetzung seiner Rechte und die Justiz an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert wäre vergleiche dazu Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 9, Rn. 48). Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO entspricht weitgehend Art. 8 Abs. 2 lit. e zweite Alternative DS-RL und ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
GRC.Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO entspricht weitgehend Artikel 8, Absatz 2, Litera e, zweite Alternative DS-RL und ermöglicht die Verarbeitung sensibler Daten bei der „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“, soweit diese dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO dient der Gewährleistung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Im gegenständlichen Fall brachte die BF dazu vor, ihr sei gegen den Verfahrenshilfeantrag sowie den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden und hätte sie daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten einerseits gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs
2 ZPO erheben, nach § 68 ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach § 69 ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn die Angaben der MP sich als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, hätte sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ.Im gegenständlichen Fall brachte die BF dazu vor, ihr sei gegen den Verfahrenshilfeantrag sowie den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden und hätte sie daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten einerseits gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs
Paragraph 72, Absatz 2, ZPO erheben, nach Paragraph 68, ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach Paragraph 69, ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn die Angaben der MP sich als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, hätte sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie R M die Angaben der MP prüfen ließ. Damit macht die BF ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung geltend. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt deren Erforderlichkeit:
1 ZPO sind in jedem Schriftsatz die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
Paragraph 76, Absatz eins, ZPO sind in jedem Schriftsatz die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will. Jede Partei trägt somit grundsätzlich selbst die Behauptungs- und Beweis-/Bescheinigungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 76 ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im (gerichtlichen) Verfahren ist für eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung sohin die Vorlage von Beweismitteln erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen). Jede Partei trägt somit grundsätzlich selbst die Behauptungs- und Beweis-/Bescheinigungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt (G. Schima in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 76, ZPO Rz 6 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Im (gerichtlichen) Verfahren ist für eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung sohin die Vorlage von Beweismitteln erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden (müssen). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags samt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten seiner Ehefrau an den (nunmehr geschiedenen) Ehemann der MP, der die Angaben überprüfen konnte und dem diese – wie festgestellt – auch bereits bekannt waren, durch die BF, jedenfalls denkmöglich zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet war, zumal – wie oben ausgeführt – die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es auch nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass die Datenverarbeitung im Prozess nicht zum Erfolg gereicht hat, sondern lediglich drauf, ob die vorgelegten Unterlagen ex ante denkmöglich als Beweismittel geeignet waren, was jedenfalls der Fall war. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere war eine Übermittlung bloß des Gerichtsbeschlusses, in dem über die Verfahrenshilfe abgesprochen wird, nicht ausreichend, da darin nicht alle Angaben enthalten waren, die notwendig sind zur Beurteilung, ob der MP die beantragte Verfahrenshilfe auch zusteht und um ggf. dagegen Rechtsmittel erheben zu können. Überdies trifft das Zivilgericht seine Entscheidung ja gerade auf Basis der im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Angaben/Daten (vgl. zum Ganzen auch BVwG 25.09.2024, W108 2287986-1, mwN).Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags samt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten seiner Ehefrau an den (nunmehr geschiedenen) Ehemann der MP, der die Angaben überprüfen konnte und dem diese – wie festgestellt – auch bereits bekannt waren, durch die BF, jedenfalls denkmöglich zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet war, zumal – wie oben ausgeführt – die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt es auch nicht darauf an, ob sich ex post herausstellt, dass die Datenverarbeitung im Prozess nicht zum Erfolg gereicht hat, sondern lediglich drauf, ob die vorgelegten Unterlagen ex ante denkmöglich als Beweismittel geeignet waren, was jedenfalls der Fall war. Es handelt sich im konkreten Fall auch nicht um eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung, zumal gelindere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere war eine Übermittlung bloß des Gerichtsbeschlusses, in dem über die Verfahrenshilfe abgesprochen wird, nicht ausreichend, da darin nicht alle Angaben enthalten waren, die notwendig sind zur Beurteilung, ob der MP die beantragte Verfahrenshilfe auch zusteht und um ggf. dagegen Rechtsmittel erheben zu können. Überdies trifft das Zivilgericht seine Entscheidung ja gerade auf Basis der im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Angaben/Daten vergleiche zum Ganzen auch BVwG 25.09.2024, W108 2287986-1, mwN). In Hinblick darauf, dass – wie festgestellt – all jene personenbezogenen Daten der MP, die deren Verfahrenshilfeantrag über ihre im gerichtlichen Bewilligungsbeschluss angeführten personenbezogenen Daten hinaus enthielt, RM zum Zeitpunkt der Übermittlung durch die BF bereits bekannt worden, ist das betreffende Geheimhaltungsinteresse der MP nur gering. Bei einer Abwägung mit dem Interesse der BF an der Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die MP im Detektivkostenprozess hat dies zur Folge, dass die Interessensabwägung zugunsten der BF ausschlägt. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz der MP stellt sich daher als verhältnismäßig dar und die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs der MP ist zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der BF
1 lit. f und Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gerechtfertigt und damit zulässig.In Hinblick darauf, dass – wie festgestellt – all jene personenbezogenen Daten der MP, die deren Verfahrenshilfeantrag über ihre im gerichtlichen Bewilligungsbeschluss angeführten personenbezogenen Daten hinaus enthielt, RM zum Zeitpunkt der Übermittlung durch die BF bereits bekannt worden, ist das betreffende Geheimhaltungsinteresse der MP nur gering. Bei einer Abwägung mit dem Interesse der BF an der Durchsetzung ihres Anspruchs gegen die MP im Detektivkostenprozess hat dies zur Folge, dass die Interessensabwägung zugunsten der BF ausschlägt. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz der MP stellt sich daher als verhältnismäßig dar und die Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs der MP ist zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der BF
, Absatz eins, Litera f und Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO gerechtfertigt und damit zulässig. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht angenommen werden, dass die BF durch die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten der MP an R M den Grundsatz der Datenminimierung
1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss, verletzt hat: Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht angenommen werden, dass die BF durch die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten der MP an R M den Grundsatz der Datenminimierung
, Absatz eins, Litera c, DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss, verletzt hat: Zwar weist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht gegeben ist, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f).Zwar weist die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht gegeben ist, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f). § 1 Abs. 2 DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob 214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at).Paragraph eins, Absatz 2, DSG letzter Satz ordnet diesem Grundsatz entsprechend an, dass jeder Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph eins, [Stand 12.6.2018], rdb.at). Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob 214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34). Daten sind erheblich, wenn sie für die Zweckerreichung förderlich, also im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsdogmatik geeignet sind. Kann man sich hingegen die Verarbeitung bestimmter Daten wegdenken, ohne dass die Zweckerreichung erschwert wird, dann sind diese nicht erheblich (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 34ff. [Stand 7.5.2020], rdb.at). Wie bereits bei den Ausführungen zur Interessenabwägung dargelegt, erfolgte die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen BF und MP über Detektivkosten und diente sie der Prüfung der Angaben der MP, damit die BF ggf. Rechtsmittel gegen Antrag oder Beschluss über die Verfahrenshilfe erheben kann. Diesen – legitimen – Zweck der Datenverarbeitung konnte die BF den nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreichen. Bereits daraus ergibt sich aber deren Vereinbarkeit auch mit dem Grundsatz der Datenminimierung
1 lit c DSGVO (siehe dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art. 5 Rn. 29).Wie bereits bei den Ausführungen zur Interessenabwägung dargelegt, erfolgte die Übermittlung des Verfahrenshilfeantrags im Hinblick auf den Rechtsstreit zwischen BF und MP über Detektivkosten und diente sie der Prüfung der Angaben der MP, damit die BF ggf. Rechtsmittel gegen Antrag oder Beschluss über die Verfahrenshilfe erheben kann. Diesen – legitimen – Zweck der Datenverarbeitung konnte die BF den nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreichen. Bereits daraus ergibt sich aber deren Vereinbarkeit auch mit dem Grundsatz der Datenminimierung
, Absatz eins, Litera c, DSGVO (siehe dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 5, Rn. 29). Die fragliche Datenverarbeitung erweist sich in einer Zusammenschau daher insgesamt als rechtmäßig. Spruchpunkt
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. VwGH 27.05.2024, Ra 2021/13/0056; 23.01.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist vergleiche VwGH 27.05.2024, Ra 2021/13/0056; 23.01.2019, Ro 2016/13/0012, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2273922.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.