← Österreich

{'item': 'W182 2286411-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW182 2286411-1 Spruch, W182 2286411-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl 1308522206-221651074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl 1308522206-221651074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 22.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2022 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges und des verpflichtenden Militärdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Er befürchte streng bestraft zu werden, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.12.2023 gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei ungefähr 20 Jahre alt gewesen, als er Syrien verlassen habe. Er habe als Student einen Aufschub vom Militärdienst erhalten und sei drei Monate vor dessen Ablauf aus Syrien ausgereist. Es seien danach zu Hause mehrere Einberufungsbefehle für den BF und seine Brüder eingelangt. In weiterer Folge sei einmal auch das Haus durchsucht worden. Zwei Cousins des BF seien ohne Grund verhaftet worden. Der BF befürchte bei einer Rückkehr festgenommen zu werden. Der BF legte u.a. einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis, einen Führerschein, einen Ehevertrag und einen Familienregisterauszug in Kopie vor.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF Syrien bereits im September 2015 legal verlassen und nach Erhalt eines Kimliks bis 2021 in der Türkei aufhältig gewesen sei. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der Bürgerkriegssituation und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Aus seinen Angaben zur Verweigerung der Wehrplicht habe nicht darauf geschlossen werden können, dass er sich aus politischen Gründen dem Militärdienst entziehen habe wollen. Der BF falle in keine Risikogruppe, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm eine gegen das Regime gerichtete Gesinnung unterstellt werde. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er bereits ins Blickfeld des Regimes geraten sei. Der BF habe nur vage angegeben, dass nach ihm bei seinen Eltern gefragt worden sei, jedoch seit etwa 2019 nicht mehr. Erst auf Nachfrage habe er erwähnt, dass seine Eltern Einberufungsbefehle für ihn und seine Brüder erhalten haben. Seine Eltern können weiterhin, wenn auch unter schwierigen Bedingungen, am Herkunftsort leben. Zur bloßen legalen Ausreise sei in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation für den BF keine weitere Gefährdung hinzugekommen. Da er auch sonst keine Probleme mit dem syrischen Regime wegen seiner politischen Einstellung gehabt habe, habe eine Gefährdung seiner Person durch die syrische Regierung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung nicht festgestellt werden können. Für den BF bestehe zudem aufgrund seines Auslandsaufenthaltes seit 2015 die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freikaufen zu können.
  5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und ergänzend angemerkt, dass der BF aus XXXX , dem Kerneinflussgebiet des Assad Regime stamme. Mehrere Familienmitglieder des BF seien vom Regime festgenommen und getötet worden, wobei diese Handlungen völlig willkürlich erfolgt seien. Die Willkür seitens der Alawiten gegenüber der sunnitischen Bevölkerung in XXXX sei allgegenwärtig gewesen. Nach der Ermordung seiner Verwandten sei der BF aus Syrien geflüchtet. Für den BF bestehe die große Gefahr bei jeglichem Aufgriff durch das syrische Militär oder verbündeten Milizen sofort mitgenommen und bestraft zu werden. Als Sunnit fürchtet der BF religiöse Verfolgung durch das vor allem von Alawiten gebildete Assad-Regime. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und ergänzend angemerkt, dass der BF aus römisch 40 , dem Kerneinflussgebiet des Assad Regime stamme. Mehrere Familienmitglieder des BF seien vom Regime festgenommen und getötet worden, wobei diese Handlungen völlig willkürlich erfolgt seien. Die Willkür seitens der Alawiten gegenüber der sunnitischen Bevölkerung in römisch 40 sei allgegenwärtig gewesen. Nach der Ermordung seiner Verwandten sei der BF aus Syrien geflüchtet. Für den BF bestehe die große Gefahr bei jeglichem Aufgriff durch das syrische Militär oder verbündeten Milizen sofort mitgenommen und bestraft zu werden. Als Sunnit fürchtet der BF religiöse Verfolgung durch das vor allem von Alawiten gebildete Assad-Regime. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  7. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2025 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF im Wesentlichen neu vor, dass es vor einer Woche in XXXX zu Kämpfen zwischen der HTS und den Kämpfern des ehemaligen Regimes gekommen sei. Er habe Angst, von den Kämpfern des ehemaligen Regimes entführt oder getötet zu werden. Er kenne die HTS auch nicht und weiß nicht, wie sie mit Menschen umgehen. Seine Familie habe ihm berichtet, dass Anhänger des ehemaligen Regimes willkürlich Zivilisten töten und ihre Häuser stürmen würden.In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF im Wesentlichen neu vor, dass es vor einer Woche in römisch 40 zu Kämpfen zwischen der HTS und den Kämpfern des ehemaligen Regimes gekommen sei. Er habe Angst, von den Kämpfern des ehemaligen Regimes entführt oder getötet zu werden. Er kenne die HTS auch nicht und weiß nicht, wie sie mit Menschen umgehen. Seine Familie habe ihm berichtet, dass Anhänger des ehemaligen Regimes willkürlich Zivilisten töten und ihre Häuser stürmen würden. Dem BF wurden in der Verhandlung Länderberichte zu Syrien dargetan. Dazu wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
  8. In einer Beweismittelvorlage und Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 03.04.2025 wurde ausgeführt, dass aufgrund der notorischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt haben, die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten sei. Die in der Beweismittelvorlage angeführten Videos auf der Plattform Tik Tok würden Nachrichtenausschnitte von Al Arabiya sowie Syria TV betreffen, welche die derzeit stattfindenden kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen den neuen Sicherheitskräften der HTS und den ehemaligen Regimeanhängern in XXXX belegen würden, wobei auch vom jüngsten Überfall der ehemaligen Regimeanhänger auf das Al Watany Spital in XXXX berichtet werde. Weiters wurde auf den aktuellen Bericht von EUAA „Sryia: Country Focus“ von März 2025 verwiesen, in dem insbesondere die Küstenregion zwischen Homs und XXXX als besonders instabil und aktive Konfliktzone bezeichnet werde. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Der Sachverhalt sei sohin nicht entscheidungsreif.
  9. In einer Beweismittelvorlage und Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 03.04.2025 wurde ausgeführt, dass aufgrund der notorischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt haben, die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten sei. Die in der Beweismittelvorlage angeführten Videos auf der Plattform Tik Tok würden Nachrichtenausschnitte von Al Arabiya sowie Syria TV betreffen, welche die derzeit stattfindenden kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen den neuen Sicherheitskräften der HTS und den ehemaligen Regimeanhängern in römisch 40 belegen würden, wobei auch vom jüngsten Überfall der ehemaligen Regimeanhänger auf das Al Watany Spital in römisch 40 berichtet werde. Weiters wurde auf den aktuellen Bericht von EUAA „Sryia: Country Focus“ von März 2025 verwiesen, in dem insbesondere die Küstenregion zwischen Homs und römisch 40 als besonders instabil und aktive Konfliktzone bezeichnet werde. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Der Sachverhalt sei sohin nicht entscheidungsreif. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person und zu dem Fluchtvorbringen des BF: Der XXXX -jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der römisch 40 -jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Syrien die Schule mit Matura abgeschlossen und drei Jahre Handel und Wirtschaft an einer syrischen Universität studiert. Der BF stammt aus XXXX im Gouvernement Latakia, wo er auch geboren wurde, in Syrien gelebt hat und registriert ist. Der BF stammt aus römisch 40 im Gouvernement Latakia, wo er auch geboren wurde, in Syrien gelebt hat und registriert ist. In der Heimatregion halten sich zumindest die Eltern sowie eine Schwester und seine Ehefrau auf. Der Heimatort des BF befindet sich unter der Kontrolle der HTS. Im Jahr 2015 reiste der BF legal in die Türkei aus, wo er sich bis 2022 aufgrund eines Kimlik aufhielt und dann in weiterer Folge illegal und schlepperunterstützt bis nach Österreich weiterreiste. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Heimatregion Gefahr liefe, vom syrischen Regime unter Bashar al-Assad zur Armee rekrutiert oder sonst in irgendeiner Form bestraft oder verfolgt zu werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in seiner Heimatregion gegen seinen Willen zu einem verpflichtenden Militärdienst in einer syrischen Armee oder von anderen militärischen Gruppierungen rekrutiert werden würde. Unabhängig davon sind bisher auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennen lassen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit individuell oder generell dort aus ethnischen, religiösen, politischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen schutzlos einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Gouvernment Lattakia Provinzweite Sicherheitsvorfälle und -entwicklungen Lattakia (ein Kerneinflussgebiet des Assad-Regimes) blieb auch weiterhin von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 2.2.2024). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.-30.6.2023 im Gouvernement Lattakia die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen und Todesopfern, welche in der nachstehenden Tabelle mit Angaben zur Gebietskontrolle auf Ebene der Sub-Distrikte (Nahiya) von Liveuamap kombiniert wurde (Darstellung der Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED und Liveuamap; ACLED o.D., Liveuamap): Die Sicherheitslage in und um Lattakia Stadt sowie sicherheitsrelevante Entwicklungen Ein massiver Luftangriff Ende August 2022 auf eine mutmaßliche Waffenfabrik nahe der westsyrischen Stadt Masyaf sowie Ende Dezember 2021 auf den Hafen in Lattakia wurde von der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte der israelischen Luftwaffe zugerechnet (AA 29.3.2023). Die beiden Luftschläge auf den Hafen von Lattakia hatten mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel und verursachten erhebliche Sachschäden (TOI28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Lattakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (TOI 28.12.2021).Ein massiver Luftangriff Ende August 2022 auf eine mutmaßliche Waffenfabrik nahe der westsyrischen Stadt Masyaf sowie Ende Dezember 2021 auf den Hafen in Lattakia wurde von der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte der israelischen Luftwaffe zugerechnet (AA 29.3.2023). Die beiden Luftschläge auf den Hafen von Lattakia hatten mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel und verursachten erhebliche Sachschäden (TOI28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Lattakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (TOI 28.12.2021). Die Nachrichtenagentur Reuters deckte auf, dass iranische humanitäre Hilfslieferungen für die Erdbebengebiete, die an den (zivilen) Flughäfen von Lattakia, Damaskus und Aleppo eintrafen, auch als Deckmantel für den Import militärischer Güter dienten (SNHR 5.5.2023, vgl. Reuters 12.4.2023). In diesem Zeitraum fanden auch israelische Luftschläge u.a. auf den Flughafen Aleppo statt (Standard 7.3.2023; vgl. Reuters 12.4.2023). Mittlerweile soll die Beunruhigung der syrischen Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei israelischen Angriffen in Syrien in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Die Nachrichtenagentur Reuters deckte auf, dass iranische humanitäre Hilfslieferungen für die Erdbebengebiete, die an den (zivilen) Flughäfen von Lattakia, Damaskus und Aleppo eintrafen, auch als Deckmantel für den Import militärischer Güter dienten (SNHR 5.5.2023, vergleiche Reuters 12.4.2023). In diesem Zeitraum fanden auch israelische Luftschläge u.a. auf den Flughafen Aleppo statt (Standard 7.3.2023; vergleiche Reuters 12.4.2023). Mittlerweile soll die Beunruhigung der syrischen Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei israelischen Angriffen in Syrien in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023). Zudem wurden Verhaftungen durch die lokale Abteilung der Preventive Security publik, welche sich gegen ZivilistInnen und MedienmitarbeiterInnen richteten, die Kritik an der Korruption und die schlechten Lebensbedingungen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten geäußert hatten. Die MedienmitarbeiterInnen werden unter dem Gesetz gegen Cyberkriminalität angeklagt, was bei Kritik der Zustände in den Regimegebieten zur Rechtfertigung von Verhaftungen von Staatsangestellten und anderen BürgerInnen herangezogen wird (SNHR 2.6.2023). Ein Blogger und Aktivist aus Lattakia Stadt wurde im März 2023 im Zuge einer Vorladung verhaftet, weil er auf Facebook die Anwendung des (neuen) Gesetzes gegen Folter in den Regimegebieten gefordert hatte. Anklagepunkte umfassen unter anderem 'das Unterminieren des Geists der Nation' sowie diverse Anklagepunkte auf Basis des Gesetzes gegen Cyberkriminalität (SNHR 3.5.2023). Das Gesetz gegen Cyberkriminalität kam auch 2023 weiter zur Anwendung. Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) seien verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden (AA 2.2.2024). Im Mai 2023 wurden 24 Gefangene freigelassen, von denen die meisten aus Lattakia und Homs stammen. Alle waren einige Tage bis hin zu einigen Monaten lang ausschließlich von den Geheimdiensten festgehalten worden (SNHR 2.6.2023). Quellen:  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.6.2023: Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage (sicherheitsrelevante Vorfälle, Akteure), insbesondere Damaskus und Umland, Latakia, Tartous [a-12124-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2094287.html, Zugriff 6.7.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.6.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Checkpoints in und um Damaskus, Latakia und Tartous (Anzahl, Kontrolle); Erreichbarkeit von der libanesischen Grenze aus, Erreichbarkeit von Aleppo; Verhaftungen, Verschwindenlassen [a-12124-3], https://www.ecoi.net/de/dokument/2094288.html, Zugriff 6.7.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.6.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Wiederansiedlung von Personen, die im Ausland waren, und Binnenvertriebenen (besondere Erfordernisse und Hürden, Profile von Rückkehrenden und solchen, die gescheitert sind), insbesondere Damaskus und Umland, Latakia, Tartous [a-12124-4], https://www.ecoi.net/de/dokument/2094290.html, Zugriff 6.7.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.6.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5], https://www.ecoi.net/de/dokument/2094294.html, Zugriff 6.7.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.6.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Sozioökonomische Lage in Damaskus und Umland, Latakia und Tartous (Auswirkungen des Erdbebens auf die Infrastruktur) [a-12124-1] , https://www.ecoi.net/en/file/local/2094295/a-12124-1.pdf, Zugriff 6.7.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Syrien,
  13. Quartal 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2097286/2023q2Syria_de.pdf, Zugriff 23.2.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 6.7.2023  Standard, Der (7.3.2023): Flughafen in Aleppo nach israelischem Luftangriff außer Betrieb, https://www.derstandard.at/story/2000144215351/flughafen-in-aleppo-nach-israelischem-luftangriff-ausser-betrieb, Zugriff 7.3.2023  Liveuamap (16.6.2023): Map of Syrian Revolution, Civil war in Syria, Russian war on Syria, ISIS war on Syria, https://syria.liveuamap.com/, Zugriff 16.6.2023  MEE - Middle East Eye (7.12.2021): Syria: Latakia port hit by 'Israeli air strikes' for first time since 2011, https://www.middleeasteye.net/news/syria-israel-iran-weapons-shipment-latakia-port, Zugriff 3.7.2023  Reuters (23.6.2023): Drone strike hits Syrian president's ancestral town, https://www.reuters.com/world/middle-east/drone-strike-hits-syrian-presidents-ancestral-town-2023-06-23/, Zugriff 3.7.2023  Reuters (12.4.2023): Exclusive: Iran exploits earthquake relief mission to fly weapons to Syria, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-exploits-quake-relief-mission-fly-weapons-syria-sources-2023-04-12/?fbclid=IwAR2udvRDp5-Eq_xVJ-kT5p8-CbuUap2SLtKHlrMLPKH02tkqYRyFwJCNtW8&utm_medium=Social&utm_source=Facebook, Zugriff 3.7.2023  SNHR – Syrian Network for Human Rights (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (2.6.2023): At Least 226 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in May, Including Six Children and 11 Women, https://reliefweb.int/attachments/bcaf7183-0810-4631-bdda-b40d21b55a8b/M230502ER.pdf, Zugriff 15.6.2023  SNHR – Syrian Network for Human Rights (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.5.2023): On World Press Freedom Day; The Annual Report on the Most Notable Violations Against Media Workers in Syria, https://reliefweb.int/attachments/4da2f539-9a51-4f5b-8fd2-2f4a84dab9b0/R230421E.pdf, Zugriff 15.6.2023  SNHR – Syrian Network for Human Rights(Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (5.5.2023): Most Notable Human Rights Violations in Syria in April 2023, https://reliefweb.int/attachments/2a0dff65-5c0a-4818-95e9-b4b15c71a5ef/M230503E.pdf, Zugriff 15.6.2023  TOI - The Times of Israel (28.12.2021): Israel said to strike key Syrian port of Latakia, causing "massive" damage, https://www.timesofisrael.com/israeli-airstrikes-said-to-hit-key-syrian-port-of-latakia-causing-massive-damage/, Zugriff 3.7.2023  Zenith (24.2.2023): zenith-Newsletter für Insider: Live-Premiere mit Netflix-Star / Israel, Iran und Syrien / falsche Scheichs beim Karneval, per E-Mail Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Quellen:  BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (10.2023): Syria Country Focus,https://www.ecoi.net/en/file/local/2098437/2023_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_focus.pdf, Zugriff 12.1.2024 EUAA - European Union Agency for Asylum (10.2023): Syria Country Focus,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098437/2023_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_focus.pdf, Zugriff 12.1.2024  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023  MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023  SNHR - Syrian Network for Human Rights (20.11.2023): On World Children’s Day: SNHR’s 12th Annual Report on Violations Against Children in Syria,
  14. November 2023, https://reliefweb.int/attachments/16cf6f44-b40c-43b8-b4b0-03bcbe06274c/R231012E.pdf, Zugriff 17.1.2024  STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Regierungsgebiete Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024). Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021). Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024). Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022). Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20

(2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023). Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022) Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020). Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023). Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von
  1. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023). Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023). Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 9.3.2023). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 18.3.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.2.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.3.2023  BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 6.7.2023  DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023  FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 4.5.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C3%96B-Bericht_2021_09.pdf, Zugriff 25.4.2023  Qantara (28.6.2022): Unterdrückung per Cybercrime-Gesetz, https://de.qantara.de/inhalt/naher-osten-unterdrueckung-per-cybercrime-gesetz, Zugriff 11.3.2023  SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 24.4.2023  SNHR – Syrian Network for Human Rights: SNHR’s 12th Annual Report (17.1.2023): Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022; Normalizing Relationships with the Syrian Regime is a Blatant Violation of the Rights of Millions of Syrians, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 21.4.2023  SNHR – Syrian Network for Human Rights (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.1.2023): At Least 2,221 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in 2022, Including 148 Children and 457 Women (Adult Female), with 213 Cases Documented in December, https://reliefweb.int/attachments/3c04e970-9bb3-454b-be71-01d014c3d6d8/M230102E.pdf, Zugriff 21.4.2023  SNHR - Syrian Network for Human Rights (20.11.2023): On World Children’s Day: SNHR’s 12th Annual Report on Violations Against Children in Syria,
  2. November 2023, https://reliefweb.int/attachments/16cf6f44-b40c-43b8-b4b0-03bcbe06274c/R231012E.pdf, Zugriff 17.1.2024  SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.4.2022): Laws 15 and 16 of 2022 Issued by the Syrian Regime: Textually Flawed and Impossible to Implement, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/04/R220417E.pdf, Zugriff 25.4.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2020): Wiederaufbau in Syrien. Herausforderungen und Handlungsoptionen für die EU und ihre Mitgliedstaaten, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S07_Syrien.pdf, Zugriff 18.3.2023  UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://undocs.org/en/A/HRC/52/69, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iici-syria/report-coi-syria-march2023, Zugriff 18.3.2023  UNCOI - United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (11.3.2021): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgent&DS=A/HRC/46/55&Lang=E, Zugriff 7.7.2023  USDOS - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 25.4.202  ZDF (9.12.2024): Wer steckt hinter der Islamistengruppe HTS?, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-hts-islamistengruppe-hintergrund-100.html , Zugriff 10.12.2024 Ereignisse seit November 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch: نردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  3. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  4. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  5. auf 8.
  6. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  7. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  8. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  9. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  10. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  11. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die EU hatte am 16.12.2024 den deutschen Diplomaten Michael Ohnmacht als Syrien-Beauftragten nach Damaskus entsandt; zudem will Brüssel mindestens 50 Tonnen Hilfsmittel über die Türkei nach Syrien schicken (Die Presse 17.12.2024). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (Die Presse 9.12.2024). HTS hatte nach dem Sturz von Machthaber Baschar al-Assad alle Soldaten des Regimes vom Dienst freigestellt (TRT 17.12.2024). In speziell eingerichteten Versöhnungszentren können sich ehemalige Militärs, Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie alle, die zu Pro-Assad-Milizen gehörten, für einen vorläufigen zivilen Ausweis registrieren lassen und ihre Waffen abgeben. Die HTS habe eine allgemeine Amnestie für alle angekündigt, die für das ehemalige Regime gearbeitet haben. Ziel sei es, dass die vom ehemaligen Regime ausgegebenen Waffen an den Staat zurückgegeben werden. Außerdem sollen die Angehörigen der Streitkräfte einen zivilen Ausweis erhalten, damit sie wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden können. Unter al-Assad sei die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch gewesen. Die Wehrpflichtigen mussten ihre zivilen Ausweise abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis wäre es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erkläre, warum Zehntausende in Zentren in verschiedenen Städten erschienen sind. Die HTS habe zwar eine Amnestie für al-Assads Truppen angekündigt, aber auch gesagt, dass diejenigen, die an Folterungen und Tötungen beteiligt waren, zur Rechenschaft gezogen werden sollen (BBC 29.12.2024). Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte (EUAA März 2015). Keine Änderung gegenüber dem LIB vom 27.03.2024 ergibt sich derzeit betreffend eine drohende Zwangsrekrutierung durch die oppositionellen Gruppierungen SNA und HTS, zumal aus der aktuellen Medienberichterstattung keine Änderung der grundsätzlichen bisherigen Einschätzung abzulesen ist, wonach diese Gruppierungen auf freiwillige Beitritte setzen (ACCORD 25.03.2025). Der bisherige Regierungschef in der Rebellenhochburg Idlib Mohammed al-Baschir verkündete am 10.12.2024, dass er die Führung der syrischen Übergangsregierung übernehmen werde. Es sei geplant, dass er bis März 2025 im Amt bleibe. Der neue syrische Regierungschef hat syrische Flüchtlinge in der ganzen Welt dazu aufgerufen, in ihre Heimat zurückzukehren: „Wir müssen unser Land wiederaufbauen und auf die Beine bringen und wir brauchen die Hilfe aller“, sagte er am 11.12.2024 in einem Interview mit der italienischen Zeitung „Corriere della Sera“ (ORF 11.12.2024). Laut UNHCR sind mit Stand 5.2.2025 inzwischen etwa 275.000 syrische Staatsanagehörige nach dem 8.
  12. nach Syrien zurückgekehrt (UNHCR #13 7.2.2025). Laut Berichten staatlicher syrischen Medien wurde Syriens De-facto-Führer Ahmed al-Sharaa Ende Jänner 2025 zum Präsidenten für die „Übergangszeit“ ernannt. Laut der Nachrichtenagentur Sana kündigte der Militärkommandant der Rebellen, Hassan Abdul Ghani, am 29.01.2025 die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, der Armee und der Sicherheitsbehörden des ehemaligen Regimes an. Als Präsident werde Sharaa laut eigenen Angaben einen vorläufigen Legislativrat bilden, der bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung bei der Regierung helfen soll. Alle Rebellengruppen, die sich im Bürgerkrieg gegen Assad gestellt hätten, sollen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden. Sharaa versprach, „die Verbrecher zu verfolgen, die syrisches Blut vergossen und Massaker und Verbrechen begangen haben. Zudem versprach er, eine „nationale Dialogkonferenz“ abzuhalten und gelobte, den „bürgerlichen Frieden“ und die territoriale Einheit Syriens zu wahren. Die Ankündigungen erfolgten am 29.01.2025 während der Konferenz zur Verkündigung des Sieges der syrischen Revolution in Damaskus sowie in einer voraufgenommenen Rede Sharaas am 30.01.
  13. Ende Dezember sagte Sharaa in einem Interview mit Al Arabiya TV, dass es bis zu vier Jahre dauern würde, bis Neuwahlen abgehalten würden (BBC 31.1.2025, ZDF 29.1.2025). In der von HTS kontrollierten Stadt Damaskus konnten nach dem Sturz von al-Assad Demonstrationen für Demokratie, Frauenrechte und einen säkularen Staat stattfinden. Auch haben die Demonstranten zur nationalen Einheit aufgerufen (Frankfurter Allgemeine 20.12.2024). Laut einer ZDF Reportage vom Dezember 2024 habe HTS in der nordwestlichen Provinz Idlib eine so genannte „Regierung der Rettung“ (Syrian Salvation Government/SSG) eingesetzt, die die Wirtschaft der Rebellenhochburg kontrolliert. Es sei eine autoritäre, erzkonservative Herrschaft. In den in Idlib von der HTS kontrollierten Gebieten sei jedoch insbesondere aufgefallen, "dass Mädchen zur Schule gehen, Frauen Universitäten besuchen und in Restaurants gehen". Christen, die in die Oppositionsenklave flohen, bekamen Hilfe beim Aufbau ihrer Kirchen (ZDF 9.12.2024). Anfang Februar 2025 ist es zu einer ersten Pilgerfahrt zur armenischen Kirche St. Anna im Dorf Al-Yaqoubiya in der Region Jisr al-Shughur, nordwestlich von Idlib gekommen. Nach Angaben der armenisch-orthodoxen Diözese von Aleppo und Umgebung reisten Pilger aus Aleppo, Latakia und Kessab im Umland von Latakia zu diesem Anlass nach Al-Yaqoubiya, wo eine Messe und Gebete in der Kirche stattfanden. Bereits 2022 wurde die christliche Kirche unter dem Schutz von HTS, die damals Idlib und seine Umgebung kontrollierte, für christliche Gottesdienste wiedereröffnet (The New Arab 5.2.2025). Laut einer ARD Reportage, in deren Folge u.a. eine Ärztin und Angehörige einer NGO in Idlib begleitet wurde, gab diese an, mit ihrer Organisation auch in Idlib im Gebiet der islamistischen HTS gearbeitet zu haben. Sie sei in Idlib nicht gezwungen worden, Kopftuch zu tragen, und habe vier Jahre mit den Leuten von der HTS zusammengearbeitet. Auch zwei Frauen, wovon eine an der Nordgrenze der Provinz Idlib nahe der Türkei ein Frauenzentrum gegründet hat, gaben dabei an, dass sie nie gehört haben, dass die HTS ihnen verboten hätte, zu arbeiten. Weder im Zivilschutz noch sonst wo. Sie hätten sie an nichts gehindert. Anderseits sei es laut Reportage auch Realität, dass ein islamistischer Scharia-Richter, der 2015 die Hinrichtung von zwei Frauen angeordnet habe, angeblich wegen Prostitution, von der HTS zum neuen Justizminister ernannt worden ist. Eine weitere Frau leite in Idlib eine kleine Dorfambulanz, die alleine von Frauen gemanagt werden (ARD 02.02.2025). Obwohl sich einige Einheimische über religiöse Einschränkungen in Idlib beschwert haben, wie arabische Medien und NGOs berichten, seien laut eines BBC-Berichts diese Beschwerden nicht weit verbreitet. Dies könnte auf die relative Flexibilität von HTS und die Tatsache zurückzuführen sein, dass die meisten Bewohner der Provinz Idlib konservative sunnitische Muslime sind, die den Status quo im Allgemeinen akzeptieren. Tatsächlich sei die HTS von Hardlinern oft scharf kritisiert worden, weil sie zu „nachsichtig“ sei und es versäumt habe, in Idlib strenge Scharia-Regeln durchzusetzen. Al-Sharaa habe argumentiert, dass die Auferlegung strenger Regeln wie die Sittenpolizei eine überholte Idee sei, die oft mehr Schaden als Nutzen anrichte. Im April 2023 habe er gesagt: „Wir wollen keine heuchlerische Gesellschaft schaffen, die betet, wenn wir da sind, und nicht betet, wenn wir weg sind. Er betonte, er wolle, dass sich die Menschen aus Überzeugung an die islamischen Lehren hielten, „und nicht mit dem Stock [Gewalt]“. Trotz dieser Äußerungen habe die Gruppe oft mit strengen Maßnahmen reagiert, um die Hardliner zu besänftigen - ein Muster, das Aufschluss darüber gibt, wie die HTS in Zukunft auf solchen Druck reagieren könnte. So habe die SSG beispielsweise trotz der Auflösung verschiedener Hisba-Strukturen (Sittenpolizei), die unter verschleierten Namen operierten, und trotz der lautstarken Einwände von al-Sharaa selbst Anfang 2024 eine „öffentliche Sittenpolizei“ im Innenministerium eingerichtet. Diese Sittenpolizei habe die Geschäfte kontrolliert, dafür gesorgt, dass Frauen religionskonforme Kleidung trugen, und die Vermischung der Geschlechter im öffentlichen Raum eingeschränkt. Und einige Monate zuvor hätte das Bildungsministerium der SSG einen Erlass herausgegeben, der allen Schülerinnen und Mitarbeiterinnen vorgeschrieben habe, „lockere islamische Kleidung zu tragen, die mit der Scharia übereinstimmt“, wozu auch das Bedecken der Haare und das Vermeiden von „Mode und Trends“ gehöre, die „mit unseren religiösen Lehren unvereinbar sind“. Der Erlass verbiete auch die Vermischung der Geschlechter in Grund- und Sekundarschulen. Die HTS stehe vor der Herausforderung, diese konkurrierenden Forderungen miteinander in Einklang zu bringen - zwischen den Erwartungen der internationalen Gemeinschaft und der liberalen Teile der syrischen Bevölkerung und den Forderungen der Hardliner-Basis. Beide Seiten würden jede Äußerung und Handlung der HTS genau beobachten. Die Fähigkeit der HTS, mit diesen Spannungen umzugehen, werde für die Aufrechterhaltung der Kontrolle und die Verfolgung ihrer politischen Ambitionen von entscheidender Bedeutung sein. In seinen Botschaften habe sich Al-Sharaa auf die Koexistenz innerhalb der vielfältigen syrischen Gesellschaft festgelegt, habe ehemaligen Wehrpflichtigen Amnestie gewährt, Racheakte der Bürgerwehr gegen ehemalige Regierungsangehörige und Loyalisten verboten und eine neutrale und zuweilen versöhnliche Sprache, wenn er sich an traditionelle Gegner wie Israel, die USA, Iran und Russland angewandt (BBC 20.12.2024). Laut eine Berichts von BBC News vom 11.03.2025 haben die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ein von Kurden geführtes Milizenbündnis, das den Nordosten Syriens kontrolliert, eine Vereinbarung über die Integration aller militärischen und zivilen Einrichtungen in den syrischen Staat unterzeichnet. Das Abkommen, das eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vorsieht, besagt, dass die von den USA unterstützten SDF die Kontrolle über die Grenzposten, den Flughafen und die wichtigen Öl- und Gasfelder der Region abgeben werden. Außerdem wird die kurdische Minderheit als „integraler Bestandteil des syrischen Staates“ anerkannt und „das Recht aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung am politischen Prozess“ garantiert (BBC 11.3.2025-1). Die Übergangsbehörden unterzeichneten am 13.
  14. eine Verfassungserklärung, nachdem am 10.
  15. die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann (UNHCR 14.3.2025). Sicherheitslage Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Türkeitreue Kämpfer der SNA hatten nach Assads Sturz am 8.
  16. die Städte Tel Rifaat und Manbij von der YPG erobert. Nun bereiten sie nach Medienberichten einen Angriff auf die Stadt Kobani weiter östlich vor. Die Kurden hatten am Montag erklärt, Gespräche über eine Waffenruhe mit der SNA seien gescheitert und neue Gefechte zu erwarten. Sollte die Türkei mit ihren Verbündeten in Kobani angreifen, riskiert sie nicht nur Spannungen mit der EU, sondern auch mit den USA, die mit der YPG verbündet sind und einen Vormarsch der protürkischen Verbände über den Euphrat nach Osten verhindern wollen. In Kobani sind nach Medienberichten amerikanische Soldaten stationiert (Die Presse 17.12.2024). Die SNA hat in den letzten Wochen damit begonnen, ihre Kräfte unter der von der HTS geführten Übergangsregierung zu integrieren, und Kräfte der syrischen Übergangsregierung sind in Gebiete vorgedrungen, die zuvor von der SNA kontrolliert wurden. Die SNA beschoss am 9.
  17. weiterhin SDF-Stellungen in der Nähe eines Staudamms nahe Manbidsch. Die Türkei führte am 8.
  18. gesondert Luftangriffe auf die Nachschublinien der SDF zum Westufer des Euphrat in der Provinz Raqqa durch. Die Türkei und die SNA setzten ihre Angriffe auf die SDF in der Nähe des Gebiets von Peace Spring fort. Die Türkei führte Drohnenangriffe auf die SDF in der Nähe von Tal Tamr durch. Das türkische Verteidigungsministerium gab an, am
  19. Februar vier „PKK/YPG“-Kämpfer in der Region des Friedensfrühlings getötet zu haben. Die SNA beschoss SDF-Stellungen in der Nähe der Straße M4 in Tal Tamr in der Provinz Hasakah. Die SNA und die SDF tauschten Artilleriefeuer in der Nähe von Ain Issa in der Provinz Raqqa aus. Die libanesischen Streitkräfte (LAF) setzten ihren Einsatz an der nördlichen und östlichen libanesischen Grenze am 9.
  20. fort, um auf die jüngsten Kämpfe zwischen Schmugglern und HTS-geführten Kräften zu reagieren. Die LAF erklärte, dass sie auf Schüsse und Granateneinschläge auf libanesisches Gebiet reagiere. Die LAF fügte hinzu, dass sie „außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen“ entlang der Grenze ergreifen werde, einschließlich des Baus neuer Beobachtungspunkte und vorübergehender Sperren. Die syrische Abteilung für militärische Operationen rückte am 6.
  21. nach Hawik, nordöstlich von Qusayr, aus, nachdem Schmuggler während einer Anti-Schmuggel-Operation HTS-Kämpfer entführt hatten. Syrische Medien berichteten am 9.
  22. von anhaltenden Gefechten zwischen Schmugglern und Kräften der syrischen Abteilung für militärische Operationen. Lokale Quellen berichteten, dass die israelische Luftwaffe einen Luftangriff auf den Militärflughafen Khalkhala in der Provinz Suwayda im Süden Syriens durchführte. Die Israelische Armee äußerten sich nicht zu diesem Angriff. Sie bestätigte, dass sie am 8.
  23. einen Luftangriff auf ein Waffendepot der Hamas in Deir Ali im Süden Syriens durchgeführt habe. Die israelische Armee operierte weiterhin entlang der Golanhöhen in Südsyrien. Lokale Medien berichteten, dass sie einen ehemaligen Assad-Militärposten in Ain al Nouriya, nordöstlich von Khan Arnabeh in der Provinz Quneitra, zerstört und sich nach der Zerstörung der Anlage zurückgezogen habe. Am 8.
  24. operierten die Israelische Armee auch im Dorf Saysoun in der Nähe des Yarmouk-Beckens, westlich von Daraa (Institute for the Study of War, Stand 9.2.2025). An der nordwestlichen Mittelmeerküste Syriens, dem Kernland der Alawiten, einer Abspaltung des schiitischen Islams, der viele Mitglieder der politischen und militärischen Elite des ehemaligen Assad-Regimes angehörten, ist es seit dem 6.3.2025 zum schlimmsten Gewaltausbruch seit dem Sturz des Assad Regimes gekommen. Nachdem am 6.3.2025 13 Sicherheitskräfte bei einem Überfall von Bewaffneten in der Küstenstadt Jableh getötet worden waren, schickte die syrische Regierung daraufhin Verstärkung in die Region, der sich bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen anschlossen, die die Regierung unterstützen. Sie stürmten zahlreiche alawitische Städte und Dörfer in der Region, wo sie nach Angaben der Bewohner Rachemorde verübten und Häuser und Geschäfte plünderten (BBC 11.3.2025 -2). Reuters zitierte am 9.
  25. eine syrische Quelle, die sagte, dass die Zusammenstöße in der Nacht in mehreren Städten fortgesetzt worden seien, wo bewaffnete Gruppen auf Sicherheitskräfte schossen und Autos auf Autobahnen, die zu den wichtigsten Städten in der Küstenregion führen, überfallen haben. Wegen der anhaltenden Kämpfe sei in Homs, Latakia und Tartus eine Ausgangssperre verhängt worden (BBC RFE/RL 9.3.2025). Laut eines Sprechers des UN-Menschenrechtsbüros habe die UNO am 11.3.2025 unter Anwendung strenger Überprüfungsmethoden bisher die Tötung von 90 männlichen Zivilisten, 18 Frauen, zwei Mädchen und einem Jungen dokumentiert. Ersten Berichten zufolge habe es sich bei den Tätern um Mitglieder bewaffneter Gruppen, die die Sicherheitskräfte unterstützen, und um Elemente, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, gehandelt. In einer Reihe von äußerst beunruhigenden Fällen seien ganze Familien - einschließlich Frauen, Kinder und Personen, die sich nicht im Kampf befinden – getötet worden, wobei vor allem alawitische Städte und Dörfer ins Visier genommen worden seien. Nach vielen Zeugenaussagen, die das Büro gesammelt habe, hätten die Täter Häuser gestürmt und die Bewohner gefragt, ob sie Alawiten oder Sunniten seien, bevor sie sie entsprechend getötet oder verschont hätten. Einige Überlebende hätten berichtet, dass viele Männer vor den Augen ihrer Familien erschossen worden seien. Assad-Loyalisten hätten zwischen dem
  26. und
  27. März mehrere Krankenhäuser in Latakia, Tartus und Baniyas überfallen. Dabei sei es zu Zusammenstößen mit Sicherheitskräften gekommen, die Berichten zufolge Dutzende zivile Opfer, darunter Patienten und Sanitäter, sowie Schäden an den Krankenhäusern zur Folge gehabt hätten (BBC 11.3.2025-2, OHCR 11.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, eine in Großbritannien ansässige Überwachungsgruppe, habe erklärt, die Zahl der zivilen Todesopfer sei auf 1.225 gestiegen, nachdem am 11.
  28. weitere 132 Menschen getötet worden seien, darunter 62 in der Stadt Baniyas. Etwa 230 Sicherheitskräfte und 250 Pro-Assad-Kämpfer seien nach Angaben des Netzwerks der Beobachtungsstelle ebenfalls getötet worden. Die Vereinten Nationen haben die Zusage des syrischen Interimspräsidenten Ahmad al-Sharaa begrüßt, eine unabhängige Untersuchungskommission zu bilden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Ein Sprecher des von der Regierung eingesetzten neuen Untersuchungsausschusses erklärte, dass dieser bereits „Beweise sammelt und prüft“ und in 30 Tagen einen Bericht vorlegen werde. Niemand stehe über dem Gesetz. Der Ausschuss werde alle Ergebnisse an die Einrichtung, die ihn eingesetzt habe, den Präsidenten und die Justiz weiterleiten. Die staatliche Nachrichtenagentur Sana meldete außerdem, dass vier Personen wegen „blutiger Übergriffe auf Zivilisten“ in einem Küstendorf festgenommen worden seien, nachdem sie auf Videos identifiziert worden seien. Unterdessen hätten Anwohner der Region berichtet, dass die Lage am 11.
  29. ruhig erschienen sei und in der Nacht nur sporadisch Schüsse zu hören gewesen seien (BBC 11.3.2025 -2). Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben verbliebene Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung verübt. Anfang Februar 2025 kündigte ein ehemaliger Kommandeur der Republikanischen Garde die Bildung einer Gruppe namens Küstenschutzbrigade in den Bergen von Latakia an und drohte mit Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung als Vergeltung für angebliche Angriffe auf Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft. Ein am
  30. Februar veröffentlichtes Video signalisierte die Gründung einer weiteren neuen bewaffneten Gruppe, die loyal zur ehemaligen Regierung steht, sich selbst Special Units Company nennt und sich mit der Küstenschild-Brigade verbündet. Anfang März bekannte sich eine neue bewaffnete Gruppe mit dem Namen Military Council for the Liberation of Syria (Militärischer Rat für die Befreiung Syriens), die von ehemaligen militärischen Offizieren des Assad-Regimes angeführt wird, zu Angriffen auf die allgemeinen Sicherheitskräfte im Gouvernement Latakia. Als Ziel gab sie die „vollständige Befreiung des syrischen Territoriums von allen Besatzern und terroristischen Kräften“ an. Diese aufständischen Gruppen wurden mit den Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften der Regierung in Verbindung gebracht, die Anfang März insbesondere in den Küstengebieten stattfanden. Nach Einschätzung des ISW ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sich eine einzige, zusammenhängende aufständische Organisation herausgebildet hat, die die Mehrzahl der gezielten Angriffe auf die Regierungstruppen koordiniert und ausführt (EUAA März 2025). Küstengebiete Angebliche Überbleibsel der Assad-Regierung verübten tödliche Hinterhalte gegen die Sicherheitskräfte der neuen Übergangsregierung, unter anderem am 24.12.2024 im Gouvernement Tartous (wobei 14 Polizisten getötet wurden) und am 5.1.2025 in der Stadt Latakia (wobei mindestens zwei Mitglieder der Sicherheitskräfte getötet wurden). In Tartus, Latakia und Teilen der ländlichen Gebiete von Damaskus und Homs, die alle von ACLED als Gebiete eingestuft werden, in denen die Übergangsverwaltung Anfang Februar 2025 „keinen entscheidenden Sieg errungen hat“, entstanden neue Milizen, die sich gegen die Übergangsverwaltung stellen. Diese Gruppen, die möglicherweise dadurch entstehen, dass Assad-nahe Kämpfer sich zu bewaffneten Banden zusammenschließen und Minderheiten Selbstverteidigungsgruppen bilden, griffen Polizei und Militär an, um die neue Verwaltung zu destabilisieren. Solche Angriffe und Zusammenstöße wurden bis weit in den Februar 2025 hinein aus Homs, der Küstenregion (einschließlich in der Nähe der Hmeimim-Basis in Latakia), dem östlichen Dar'a und dem ländlichen Damaskus gemeldet. Nach Zusammenstößen im südlichen ländlichen Tartus leitete die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Ende Dezember 2024 eine Sicherheitskampagne ein, bei der sie nach lokalen Überresten der Assad-Regierung suchte. Bei dieser dreitägigen Operation wurden Spezialkräfte, die als „Rote Bänder“ bekannt sind, in den verdächtigen Dörfern (Khirbet Maazah, Yahmour und Zarqat) eingesetzt, und es kam zu Schießereien, Hausdurchsuchungen und der Einrichtung von Kontrollpunkten. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Zivilisten verwundet. Seitdem wurden weitere umfassende Sicherheitskampagnen gegen Überreste der ehemaligen Assad-Regierung in verschiedenen Gouvernements gestartet, darunter Latakia, Deir Ez-Zor, Dar'a, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus, was zu hunderten Verhaftungen führte. Mitte Januar 2025 ging Berichten zufolge HTS „gegen kleine Ansammlungen lokal organisierter Kämpferzellen in Gebieten unter seiner Kontrolle“ vor und setzte Panzer, Kampfhubschrauber und Drohnen gegen Pro-Assad-Gruppen ein. Ende Januar führten Kämpfer, die der neuen Regierung nahestehen, Berichten zufolge summarische Hinrichtungen durch, bei denen hauptsächlich Offiziere aus der Assad-Ära getötet wurden. Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Maße in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Nach einer Reihe von Angriffen von pro-Assad Überbleibseln auf allgemeine Sicherheitskräfte in Baniyas, Tartous und Jableh, Latakia, bei denen mehr als 100 Angehörige der Sicherheitskräfte und 15 Zivilisten getötet wurden, leiteten Sicherheitskräfte der Regierung und mit ihr verbundene bewaffnete Akteure, die „offenbar außerhalb der Kontrolle von Damaskus operieren“, eine allgemeine Mobilisierung ein und starteten Vergeltungsangriffe gegen Aufständische und Zivilisten. Berichten zufolge kam es zu summarischen Hinrichtungen entlang sektiererischer Grenzen durch nicht identifizierte Täter, Mitglieder der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung und Elemente, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen. Nach Angaben des SOHR wurden bei den Zusammenstößen 1454 Personen getötet, darunter 973 Zivilisten. Die meisten der getöteten Zivilisten waren Berichten zufolge Angehörige der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Gouvernements Latakia und Tartus. Nach Angaben des SOHR wurden 545 Zivilisten in Latakia, 262 in Tartus, 156 in Hama und 10 in Homs getötet. Das SNHR dokumentierte 803 Personen, die zwischen dem
  31. und
  32. März getötet wurden. Mindestens 211 Zivilisten wurden von bewaffneten Pro-Assad-Gruppen getötet, während mindestens 420 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer von Sicherheitskräften und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen getötet wurden. Die höchste Zahl von Zivilisten und entwaffneten Kämpfern wurde in den Gouvernements Latakia
(185)und Tartous
(183)verzeichnet, während die Zahl in Hama
(29)und Homs
(3)geringer war. Bei der Gewalt handelte es sich um außergerichtliche Hinrichtungen, Exekutionen vor Ort und systematische Massentötungen aus Rache und aus sektiererischen Motiven. Das OHCHR hat bis zum
  1. März 111 Tote unter der Zivilbevölkerung dokumentiert, aber die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen, und es wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Zahl der Toten deutlich höher ist. Berichten zufolge wurden Tausende von Menschen in den Küstengebieten vertrieben, wobei schätzungsweise 16.000 Menschen aufgrund der Feindseligkeiten in den Libanon übergelaufen sind. Am
  2. März gab die Übergangsverwaltung das Ende der Militäroperation in den Küstengebieten bekannt. Präsident Al-Shaara beschloss die Bildung eines unabhängigen nationalen Ausschusses zur Untersuchung der Ereignisse und die Behörden begannen Berichten zufolge mit der strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die beschuldigt wurden, während der aufständischen Aktivitäten im Westen Syriens zwischen dem
  3. und
  4. März Verbrechen begangen zu haben (EUAA März 2025). Quellen:  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html  ARD Weltspiegel: Frauen in Idlib kämpfen für ihre Freiheiten nach Regimewechsel in Syrien, 09.02.2025, https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/syrien-die-starken-frauen-von-idlib-100.html  BBC News: Syria's leaders say their jihadism is in the past - is it?, 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o  BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o  BBC News: Ahmed al-Sharaa named Syria's transitional president, 31.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c8d9r0vg6v7o  BBC News: Sharaa vows to pursue criminals as Syria's transitional president, 31.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/czep8kyeeyyo  BBC News 11.3.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo  BBC News 11.3.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp  BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf  EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf  Frankfurter Allgemeine: Demonstration für Gleichberechtigung in Syrien, 20.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/nach-assad-sturz-demonstration-fuer-gleichberechtigung-in-syrien-110186793.html  Die Presse: Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, 09.12.2024, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige?ref=home_aktuell  Die Presse, 17.12.2024, EU und Türkei streiten über Kurden in Syrien, 17.12.2024, https://www.diepresse.com/19185676/eu-und-tuerkei-streiten-ueber-kurden-in-syrien  Iran Update vom Institute for the Study of War, Stand 09.02.2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-february-9-2025  OHCR: Syria: Distressing scale of violence in coastal areas, 11.05.2025, https://www.ohchr.org/en/press-briefing-notes/2025/03/syria-distressing-scale-violence-coastal-areas  ORF: Rückkehrappell an syrische Flüchtlinge, 11.12.2024, https://orf.at/stories/3378627/  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Hundreds Of Civilians Said To Have Been Killed By Syrian Security Forces, 9.3.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122699.htm  Reliefweb: Statement Attributable to the Special Envoy for Syria, Mr. Geir O. Pedersen, on the Anniversary of the Syrian Conflict, 15.3.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/statement-attributable-special-envoy-syria-mr-geir-o-pedersen-anniversary-syrian-conflict-14-mar-2025-enar  The New Arab: Syria – St. Anna Armenian Church in Idlib welcomes first pilgrimage since 2011, 05.02.2025, https://www.newarab.com/news/syria-idlib-st-anna-church-welcomes-first-pilgrimage-2011  TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459  UNHCR Regional Flash Update(s), zuletzt #13 vom 07.02.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-13-syria-situation-crisis-7-february-2025  ZDF: Ahmed al-Scharaa Übergangspräsident in Syrien, 29.01.1025, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-ahmed-al-scharaa-uebergangspraesident-100.html Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  5. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  6. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär-und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). HTS hatte nach dem Sturz von Machthaber Baschar al-Assad alle Soldaten des Regimes vom Dienst freigestellt. Bewaffnete Gruppierungen in Syrien sollen nach Worten von Hajat-Tahrir-al-Scham-Anführer Ahmed al-Scharaa (HTS) aufgelöst und deren Kämpfer in eine neue staatliche Armee integriert werden. Es ist aber fraglich, ob SNA und YPG damit einverstanden sind. Israels Militär hat in beispiellosen Angriffen im Land zudem nach eigenen Angaben mehr als 80 Prozent der militärischen Infrastruktur zerstört (TRT 17.12.2024, Sueddeutsche 17.12.2024, Die Presse 17.12.2024). Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  7. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  8. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär-und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). HTS hatte nach dem Sturz von Machthaber Baschar al-Assad alle Soldaten des Regimes vom Dienst freigestellt. Bewaffnete Gruppierungen in Syrien sollen nach Worten von Hajat-Tahrir-al-Scham-Anführer Ahmed al-Scharaa (HTS) aufgelöst und deren Kämpfer in eine neue staatliche Armee integriert werden. Es ist aber fraglich, ob SNA und YPG damit einverstanden sind. Israels Militär hat in beispiellosen Angriffen im Land zudem nach eigenen Angaben mehr als 80 Prozent der militärischen Infrastruktur zerstört (TRT 17.12.2024, Sueddeutsche 17.12.2024, Die Presse 17.12.2024). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Laut Heiko Wimmer, Projektleiter für Syrien, den Irak und den Libanon bei der International Crisis Group in Beirut, sind die HTS sehr diszipliniert vorgegangen. Dass sie auch mit der Zivilbevölkerung derart korrekt umgegangen sind, zeugt von einer Disziplin, die man normalerweise nur bei einer professionellen Armee erwartet. Sehr viele der jungen Männer haben sicherlich eine dschihadistische Vergangenheit - aber es scheint gelungen zu sein, sie auf die neue Linie einzuschwören. Al-Dscholani, der bis vor zwei Wochen bestenfalls Provinzchef von Idlib war, kontrolliert plötzlich einen Staat. Er will mit seiner Organisation nicht weiter sanktioniert und als Terrorist stigmatisiert werden. Möglicherweise wird sich HTS auflösen und neu formieren (ARD-Tagesschau 11.12.2024). In der nordwestlichen Provinz Idlib hat HTS eine so genannte Regierung der Rettung eingesetzt, die die Wirtschaft der Rebellenhochburg kontrolliert. Es sei eine autoritäre, erzkonservative Herrschaft, sagt ZDF-Reporterin Golineh Atai. Ihr sei allerdings auch aufgefallen, "dass Mädchen zur Schule gehen, Frauen Universitäten besuchen und in Restaurants gehen", so Atai. Christen, die in die Oppositionsenklave flohen, bekamen Hilfe beim Aufbau ihrer Kirchen (ZDF heute, 9.12.2024). Die EU hat noch keine feste V

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.