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{'item': 'W204 2299368-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 60§ 4§ 13Art. 130§ 6§ 33§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW204 2299368-1 Spruch, W204 2299368-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNE

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.1.Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2024 wurde der vormaligen XXXX GmbH & Co. KG (im Folgenden: BF) die unerlaubte Verwaltung von AIF

§ 60Abs.

1 AIFMG durch die FMA untersagt. Hierzu langte keine Reaktion der BF bei der FMA ein.römisch eins.1.Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2024 wurde der vormaligen römisch 40 GmbH & Co. KG (im Folgenden: BF) die unerlaubte Verwaltung von AIF

Paragraph 60, Absatz eins, AIFMG durch die FMA untersagt. Hierzu langte keine Reaktion der BF bei der FMA ein. I.

  1. Am XXXX 2024 erließ die FMA den vorliegend bekämpften Bescheid. Der Spruch lautete wie folgt:römisch eins.
  2. Am römisch 40 2024 erließ die FMA den vorliegend bekämpften Bescheid. Der Spruch lautete wie folgt: „
  3. Die XXXX GmbH & Co. KG XXXX , hat die gewerbliche Verwaltung von AIF

§ 4Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG durch Verwalten von Geldern aus der Ausgabe einer tokenisierten Wandelanleihe mit der Bezeichnung XXXX bzw. XXXX zu unterlassen. Dies durch die Unterlassung neuer Angebote und Abschlüsse in Bezug auf Investments in XXXX und durch das Unterlassen der Verwaltung des bereits eingesammelten Kapitals. „1. Die römisch 40 GmbH & Co. KG römisch 40 , hat die gewerbliche Verwaltung von AIF

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG durch Verwalten von Geldern aus der Ausgabe einer tokenisierten Wandelanleihe mit der Bezeichnung römisch 40 bzw. römisch 40 zu unterlassen. Dies durch die Unterlassung neuer Angebote und Abschlüsse in Bezug auf Investments in römisch 40 und durch das Unterlassen der Verwaltung des bereits eingesammelten Kapitals. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere Kündigungskorrespondenz und Rückzahlungsbestätigungen sämtlicher Anleger, Screenshots einer geänderten Website, oder ähnlich geeigneter Bescheinigungen, nachzuweisen. 2. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes 1. wird die FMA mit Bescheid über die XXXX eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,00 verhängen.2. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes 1. wird die FMA mit Bescheid über die römisch 40 eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,00 verhängen. 3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen.“3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“ Hierzu stellte die FMA insbesondere zur BF fest, dass diese eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu XXXX eingetragene Kommanditgesellschaft, mit der Geschäftsanschrift XXXX , und dem eingetragenen Geschäftszweig „Finanzberatung und Beteiligung“ sei. Komplementärin sei die XXXX GmbH, einziger Kommanditist sei XXXX . Die BF biete ohne Konzession der FMA Investoren einen Krypto-Token an, der laut dieser durch Wasserreserven gedeckt sei, wobei es sich um eine tokenisierte Wandelanleihe handle. Dies entspreche auch der Auskunft der deutschen BaFin an die BF. Die BF verfüge auch über keine Registrierung bei der FMA. Hierzu stellte die FMA insbesondere zur BF fest, dass diese eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu römisch 40 eingetragene Kommanditgesellschaft, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , und dem eingetragenen Geschäftszweig „Finanzberatung und Beteiligung“ sei. Komplementärin sei die römisch 40 GmbH, einziger Kommanditist sei römisch 40 . Die BF biete ohne Konzession der FMA Investoren einen Krypto-Token an, der laut dieser durch Wasserreserven gedeckt sei, wobei es sich um eine tokenisierte Wandelanleihe handle. Dies entspreche auch der Auskunft der deutschen BaFin an die BF. Die BF verfüge auch über keine Registrierung bei der FMA. I.3. Am XXXX 2024 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website:römisch eins.3. Am römisch 40 2024 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website: „Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat der XXXX GmbH & Co KG XXXX mit Sitz in XXXX mit Bescheid vom XXXX 2024 die unerlaubte Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

§ 60Abs 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) untersagt.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.“„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat der römisch 40 GmbH & Co KG römisch 40 mit Sitz in römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 2024 die unerlaubte Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

Paragraph 60, Absatz eins, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) untersagt. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.“ I.

  1. Gegen den Bescheid vom XXXX 2024, zugestellt am 12.07.2024, erhob die BF mit Schreiben vom 08.08.2024 per E-Mail Beschwerde. In ihrer im Namen des Geschäftsführers geschriebenen und durch den Kommanditisten per E-Mail der FMA übermittelten Beschwerde brachte die BF vor, es liege keine sanktionierungsfähige, unerlaubte Verwaltung von AIF vor. Aufgrund ihres einschlägigen Basisinformationsblattes sei ihr Angebot in Deutschland erlaubt. Österreichische Anleger suche sie nicht.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, zugestellt am 12.07.2024, erhob die BF mit Schreiben vom 08.08.2024 per E-Mail Beschwerde. In ihrer im Namen des Geschäftsführers geschriebenen und durch den Kommanditisten per E-Mail der FMA übermittelten Beschwerde brachte die BF vor, es liege keine sanktionierungsfähige, unerlaubte Verwaltung von AIF vor. Aufgrund ihres einschlägigen Basisinformationsblattes sei ihr Angebot in Deutschland erlaubt. Österreichische Anleger suche sie nicht. I.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 übermittelt.römisch eins.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 übermittelt. I.
  5. In einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 04.10.2024 führte die FMA im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zum Vorliegen eines AIF seien gegeben und die BF habe keine Unterlagen vorgelegt, welche anderes vermuten ließen. Die BF erfülle die Voraussetzungen für die Ausnahme einer Holdinggesellschaft nicht und habe zu ihrem Teilgeschäftsmodell des Mining undeutliche Angaben gemacht. Die BF habe von den deutschen Behörden nur eine Teilauskunft, keine Genehmigung und jedenfalls nicht die Bestätigung bekommen, dass es keine von der BF unerfüllte Erlaubnispflichten gebe.römisch eins.
  6. In einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 04.10.2024 führte die FMA im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zum Vorliegen eines AIF seien gegeben und die BF habe keine Unterlagen vorgelegt, welche anderes vermuten ließen. Die BF erfülle die Voraussetzungen für die Ausnahme einer Holdinggesellschaft nicht und habe zu ihrem Teilgeschäftsmodell des Mining undeutliche Angaben gemacht. Die BF habe von den deutschen Behörden nur eine Teilauskunft, keine Genehmigung und jedenfalls nicht die Bestätigung bekommen, dass es keine von der BF unerfüllte Erlaubnispflichten gebe. I.
  7. Diese Stellungnahme wurde der BF durch das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 04.10.2024 an ihre Geschäftsanschrift mittels RSb-Schreiben übermittelt und ihr darin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die BF hat das mit Verständigung der Hinterlegung vom 08.10.2024 zugestellte Schreiben, Beginn der Abholfrist am 09.10.2024, nicht behoben. Auch auf eine E-Mail-Nachricht des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2025 (entspricht dem Datum der Zustellbestätigung) antwortete die BF nicht.römisch eins.
  8. Diese Stellungnahme wurde der BF durch das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehör vom 04.10.2024 an ihre Geschäftsanschrift mittels RSb-Schreiben übermittelt und ihr darin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die BF hat das mit Verständigung der Hinterlegung vom 08.10.2024 zugestellte Schreiben, Beginn der Abholfrist am 09.10.2024, nicht behoben. Auch auf eine E-Mail-Nachricht des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2025 (entspricht dem Datum der Zustellbestätigung) antwortete die BF nicht. I.
  9. Mit 21.12.2024 wurde durch das Handelsgericht Wien zu Geschäftsfall XXXX die Geschäftsanschrift der BF von Amts wegen durch den Eintrag „Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt.“ ergänzt.römisch eins.
  10. Mit 21.12.2024 wurde durch das Handelsgericht Wien zu Geschäftsfall römisch 40 die Geschäftsanschrift der BF von Amts wegen durch den Eintrag „Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt.“ ergänzt. I.
  11. Am 26.03.2025 beschloss das Handelsgericht Wien zu XXXX die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die BF wurde

Eintrag im Firmenbuch vom 16.04.2025 zu Geschäftsfall XXXX infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. römisch eins.9. Am 26.03.2025 beschloss das Handelsgericht Wien zu römisch 40 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die BF wurde

Eintrag im Firmenbuch vom 16.04.2025 zu Geschäftsfall römisch 40 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts wie auch insbesondere dem offenen Firmenbuch. Ohne jeden Zweifel ist die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der BF seit dem 21.12.2024 unbekannt und wurde die BF mit 16.04.2025 aufgelöst. Mangels kostendeckenden Vermögens wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Senatszuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Fall in § 22 Abs. 2a FMABG verankert ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Fall in Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG verankert ist. II.

  1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.
  2. Zu Spruchpunkt A) A) Zulässigkeit der Beschwerde zum Zeitpunkt der Einbringung Einleitend stellt sich die Frage, ob es sich beim E-Mail vom 08.08.2024, 20:24:37 Uhr, überhaupt um eine gültige Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, zugestellt am 12.07.2024, handelt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: Einleitend stellt sich die Frage, ob es sich beim E-Mail vom 08.08.2024, 20:24:37 Uhr, überhaupt um eine gültige Beschwerde gegen den damit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024, zugestellt am 12.07.2024, handelt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: „Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. elektronisches Postfach, Telefax, Email) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG) an die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA sind die Geschäftszeiten der FMA maßgeblich.“ Es folgten hierzu weitere Details. Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen und schriftlichen Anbringen (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) an die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA sind die Geschäftszeiten der FMA maßgeblich.“ Es folgten hierzu weitere Details. Es fehlten jedoch die dargelegten Angaben zur Anschrift der FMA und hierzu allenfalls Ergänzungen. Jedoch lautete die Fußzeile auf Seite 1 des angefochtenen Bescheids: Da mangels weiterer Angaben lediglich allenfalls diese Fußzeile als „Anschrift der FMA“ zu werten wäre und darin auf die Website www.fma.gv.at verwiesen wurde, wo sich weitere Kontaktmöglichkeiten finden, wird diese Einbringung als zulässig erachtet. Auch die FMA ging im Übrigen selbst von der Möglichkeit der E-Mail-Einbringung und der Zulässigkeit der Beschwerde aus. Wie in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt, gelten außerhalb der Geschäftszeiten einlangende Schriftsätze erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht und eingelangt, damit also am 09.08.
  3. Dies erwies sich vorliegend als rechtzeitig. Da das Beschwerde-E-Mail auch – gerade noch – die notwendige Form aufwies, ist dieses auch als zulässig zu erachten (vgl. hierzu insbesondere auch VwGH 11.12.2024, Ra 2023/05/0208). Zweifel an der Identität des Einschreiters oder Authentizität des Anbringens ergeben sich vorliegend aufgrund des damals regelmäßigen Kontakts der Organe der BF nicht (vgl. BVwG 21.11.2024, W240 2298296-1/5E).Da mangels weiterer Angaben lediglich allenfalls diese Fußzeile als „Anschrift der FMA“ zu werten wäre und darin auf die Website www.fma.gv.at verwiesen wurde, wo sich weitere Kontaktmöglichkeiten finden, wird diese Einbringung als zulässig erachtet. Auch die FMA ging im Übrigen selbst von der Möglichkeit der E-Mail-Einbringung und der Zulässigkeit der Beschwerde aus. Wie in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt, gelten außerhalb der Geschäftszeiten einlangende Schriftsätze erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht und eingelangt, damit also am 09.08.
  4. Dies erwies sich vorliegend als rechtzeitig. Da das Beschwerde-E-Mail auch – gerade noch – die notwendige Form aufwies, ist dieses auch als zulässig zu erachten vergleiche hierzu insbesondere auch VwGH 11.12.2024, Ra 2023/05/0208). Zweifel an der Identität des Einschreiters oder Authentizität des Anbringens ergeben sich vorliegend aufgrund des damals regelmäßigen Kontakts der Organe der BF nicht vergleiche BVwG 21.11.2024, W240 2298296-1/5E). B) Nachträglicher Wegfall des Rechtschutzinteresses Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass seine Überlegungen zum VwGG über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können, da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0058; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass seine Überlegungen zum VwGG über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können, da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt (VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0058; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine Einstellung steht dabei am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. BVwG 25.11.2014, W107 2008534-1). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG). Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022) festgehalten: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine Einstellung steht dabei am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5; s. BVwG 25.11.2014, W107 2008534-1). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG). Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022) festgehalten: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“ Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Vorliegend wurde der BF mit Bescheid der FMA aufgetragen, die gewerbliche Verwaltung von AIF zu unterlassen und dies der FMA nachzuweisen, wogegen sich die (gerade noch) zulässige Beschwerde richtete. Dieser Auftrag wurde durch die Auflösung der BF, für die auch kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, obsolet. Die untergegangene BF hat kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Selbst eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides könnte die – bereits untergegangene – BF rechtlich nicht mehr günstiger stellen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0058; 27.07.2016, Ro 2016/17/0019; 31.03.2016, Ro 2016/02/0002), weshalb die oben dargelegten Voraussetzungen vorliegen.Vorliegend wurde der BF mit Bescheid der FMA aufgetragen, die gewerbliche Verwaltung von AIF zu unterlassen und dies der FMA nachzuweisen, wogegen sich die (gerade noch) zulässige Beschwerde richtete. Dieser Auftrag wurde durch die Auflösung der BF, für die auch kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, obsolet. Die untergegangene BF hat kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Selbst eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides könnte die – bereits untergegangene – BF rechtlich nicht mehr günstiger stellen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0058; 27.07.2016, Ro 2016/17/0019; 31.03.2016, Ro 2016/02/0002), weshalb die oben dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Folglich war die Beschwerde

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes konnte im Sinne des § 24 VwGVG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. II.2. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Art. 133Abs.

9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegend heranzuziehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verfahrenseinstellung bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (s. obige Zitate) ist auch nicht als unklar oder uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W204.2299368.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.