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{'item': 'W208 2281518-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW208 2281518-1 Spruch, W208 2281518-1/10E W208 2281519-1/10EW208 2281519-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizistin.
  2. Am 17.08.2022 erstattete der Stadtpolizeikommandant XXXX (SPK) gegen die BF eine Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) als für die B zuständige Dienstbehörde. Diese leitete die Disziplinaranzeige mit Schreiben vom 21.09.2022 samt Beilagen an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter und führte darin aus, dass die Dienstpflichtverletzung am 14.04.2022 beendet worden und der Dienstbehörde am 07.05.2022 bekannt geworden sei (Erk-3).
  3. Am 17.08.2022 erstattete der Stadtpolizeikommandant römisch 40 (SPK) gegen die BF eine Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) als für die B zuständige Dienstbehörde. Diese leitete die Disziplinaranzeige mit Schreiben vom 21.09.2022 samt Beilagen an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter und führte darin aus, dass die Dienstpflichtverletzung am 14.04.2022 beendet worden und der Dienstbehörde am 07.05.2022 bekannt geworden sei (Erk-3). Bereits davor am 13.05.2022 (Erk-13) wurde der Sachverhalt mit dem Betreff „Verdacht auf Fälschung Beweismittel“ der zuständigen Staatsanwaltschaft (StA) vorgelegt, welche mit Schreiben vom 28.06.2022 (Erk-43) mitteilte, dass sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehe, weil kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs 3 StPO bestehe XXXX .Bereits davor am 13.05.2022 (Erk-13) wurde der Sachverhalt mit dem Betreff „Verdacht auf Fälschung Beweismittel“ der zuständigen Staatsanwaltschaft (StA) vorgelegt, welche mit Schreiben vom 28.06.2022 (Erk-43) mitteilte, dass sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehe, weil kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO bestehe römisch 40 .
  4. Die BDB fasste am 20.12.2022 einen Einleitungsbeschluss (EB, Erk-55), in dem der B vorgeworfen wurde, sie habe „ …am 03.11.2021 um 06:49 Uhr im Rahmen einer Statuserhebung für den damals erforderlichen ‚3G-Nachweis am Arbeitsplatz‘ gem. COVID-19-MV in einem an den Dienststellenleiter der VI gerichtetes e-mail, entgegen der wahren Sachlage bekannt gegeben, dass sie am 21.05.2021 ihre zweite Impfung gegen das Corona-Virus erhalten habe und damit über den erforderlichen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr am Arbeitsplatz verfüge und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 44 iVm § 91 BDG 1979 verletzt, …“„ …am 03.11.2021 um 06:49 Uhr im Rahmen einer Statuserhebung für den damals erforderlichen ‚3G-Nachweis am Arbeitsplatz‘ gem. COVID-19-MV in einem an den Dienststellenleiter der römisch sechs gerichtetes e-mail, entgegen der wahren Sachlage bekannt gegeben, dass sie am 21.05.2021 ihre zweite Impfung gegen das Corona-Virus erhalten habe und damit über den erforderlichen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr am Arbeitsplatz verfüge und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 44 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt, …“ Der EB erwuchs nach einer Beschwerde, die am 24.01.2023 dem BVwG vorgelegt und in der erfolglos im Wesentlichen Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens des Verfolgungshindernisses der Verjährung geltend gemacht wurde, in Rechtskraft (BVwG 08.09.2023, W116 2266126-1/20E eingelangt bei der BDB am 13.09.2023; Erk-97).
  5. Am 13.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB (Erk-133) statt, die mit dem nun angefochtenen Disziplinarerkenntnis endete und folgenden Spruch enthielt (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 17.10.2023, dem damaligen Rechtsvertreter der B am 18.10.2023 zugestellt): „[B] ist schuldig, sie hat am 03.11.2021 um 06:49 Uhr im Rahmen einer Statuserhebung für den damals erforderlichen ‚3G-Nachweis am Arbeitsplatz‘ gem. COVID-19-MV in einem an den Dienststellenleiter der VI […] gerichtetes e-mail, entgegen der wahren Sachlage bekannt gegeben, dass sie am 21.05.2021 ihre zweite Impfung gegen das Corona-Virus erhalten habe und damit über den erforderlichen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr am Arbeitsplatz verfüge und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 44 iVm § 91 BDG 1979 gemäß § 91 BDG verletzt. „[B] ist schuldig, sie hat am 03.11.2021 um 06:49 Uhr im Rahmen einer Statuserhebung für den damals erforderlichen ‚3G-Nachweis am Arbeitsplatz‘ gem. COVID-19-MV in einem an den Dienststellenleiter der römisch sechs […] gerichtetes e-mail, entgegen der wahren Sachlage bekannt gegeben, dass sie am 21.05.2021 ihre zweite Impfung gegen das Corona-Virus erhalten habe und damit über den erforderlichen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr am Arbeitsplatz verfüge und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 44 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 gemäß Paragraph 91, BDG verletzt. Gegen die [B] wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,--“ verhängt. Gegen die [B] wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,--“ verhängt. Verfahrenskosten wurde ihr keine auferlegt.
  6. Der Disziplinaranwalt (DA) brachte mit Schriftsatz vom 07.11.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein und beantragte mit näherer Begründung die Verhängung von zumindest einer Geldstrafe. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 (Postaufgabedatum 07.11.2023) brachte auch der damalige Rechtsvertreter der B gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Höhe der Strafe ein und beantragte eine Verringerung der Strafhöhe in eventu eine längerfristige Ratenzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandantin.
  7. Mit Schreiben vom 16.11.2023 (eingelangt beim BVwG am 20.11.2023) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W116 zur Bearbeitung zugewiesen. Die Beschwerde des DA wurde unter der Aktenzahl W116 2281519-1 registriert jene der B unter der Aktenzahl W116 2281518-
  8. Auf Grund einer vorhersehbaren längeren Erkrankung des Leiters der Gerichtsabteilung W116 wurde diesem das Verfahren abgenommen und der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen. Wobei die für den 20.12.2024 schon anberaumte Verhandlung deswegen auf den 26.02.2025 verschoben wurde.
  9. Nach einer Vertagungsbitte der B (die dienstlich unabkömmlich war) fand am 30.04.2025 eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der die B ihre Beschwerde zu Verhandlungsbeginn zurückzog und erklärte, dass sie die Bevollmächtigung für ihren Rechtsvertreter beendet habe. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist damit eingestellt. Die Beschwerde des DA blieb aufrecht und forderte dieser in seinem Schlussplädoyer jedenfalls die Verhängung einer mittleren Geldstrafe, nachdem in der Verhandlung zu Tage gekommen war, dass die B in der Zwischenzeit wegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG (Verkauf eines Fundgegenstandes) mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 05.11.2024 zu einer Geldbuße iHv € 3.000,-- verurteilt wurde (mündliche verkündet und beidseitiger Rechtsmittelverzicht, schriftlich ausgefertigt am 15.11.2024). Wobei der DA insb betonte, dass die zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB im Gegenstand noch getroffene positive Zukunftsprognose, durch die danach verwirklichte neuerliche Dienstpflichtverletzung wohl obsolet sei.
  10. Nach einer Vertagungsbitte der B (die dienstlich unabkömmlich war) fand am 30.04.2025 eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der die B ihre Beschwerde zu Verhandlungsbeginn zurückzog und erklärte, dass sie die Bevollmächtigung für ihren Rechtsvertreter beendet habe. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist damit eingestellt. Die Beschwerde des DA blieb aufrecht und forderte dieser in seinem Schlussplädoyer jedenfalls die Verhängung einer mittleren Geldstrafe, nachdem in der Verhandlung zu Tage gekommen war, dass die B in der Zwischenzeit wegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Verkauf eines Fundgegenstandes) mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der BDB vom 05.11.2024 zu einer Geldbuße iHv € 3.000,-- verurteilt wurde (mündliche verkündet und beidseitiger Rechtsmittelverzicht, schriftlich ausgefertigt am 15.11.2024). Wobei der DA insb betonte, dass die zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB im Gegenstand noch getroffene positive Zukunftsprognose, durch die danach verwirklichte neuerliche Dienstpflichtverletzung wohl obsolet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des B Die am XXXX geborene B steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin. Seit 02.11.2021 war sie eingeteilte Beamtin bei der Verkehrsinspektion XXXX beim SPK (VI). Ihr Aufgabengebiet dort war im Wesentlichen die Unfallaufnahme, damit zusammenhängende Einvernahmen und Verkehrskontrollen (im Nachtdienst). Nach Absolvierung ihres E2a-Kurses hat sie die Dienststelle gewechselt und ist sie seit November 2023 bei der LPD XXXX als dienstführende Beamtin im Bereich XXXX eingesetzt. Die am römisch 40 geborene B steht seit 01.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin. Seit 02.11.2021 war sie eingeteilte Beamtin bei der Verkehrsinspektion römisch 40 beim SPK (römisch sechs). Ihr Aufgabengebiet dort war im Wesentlichen die Unfallaufnahme, damit zusammenhängende Einvernahmen und Verkehrskontrollen (im Nachtdienst). Nach Absolvierung ihres E2a-Kurses hat sie die Dienststelle gewechselt und ist sie seit November 2023 bei der LPD römisch 40 als dienstführende Beamtin im Bereich römisch 40 eingesetzt. Sie verfügte zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB über einen ungekürzten Monatsbezug von € 3.096,20 brutto. Sie macht regelmäßig Überstunden in Form von rund 50 Journaldienststunden pro Monat welche ihren Bezug erhöhen und hat sich ihr Bezug in Folge des neuen höherwertigen Arbeitsplatzes generell um rund € 500,--/Monat erhöht. Sie hatte am 01.05.2025 eine Vorrückung, welche Ihren Monatsbezug wiederum erhöhen wird. Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus und zahlt an Miete rund € 700,--dazu kommen noch die Betriebskosten. An weiteren Verbindlichkeiten hat sie die Kosten für einen Privatkredit der noch rund 3,5 Jahre Laufzeit hat und für den sie € 460,--/Monat zurückzahlt. Sie hat eine gemeldete Nebenbeschäftigung als XXXX . Aus dieser Nebenbeschäftigung erzielt sie nach ihren Angaben dzt kein Einkommen (weil sie auf nicht absehbare Zeit diese Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Sperre XXXX , nicht ausüben kann). Der Besitz ihrer drei XXXX verursacht ihr Kosten iHv rund € 1.500,-- /Monat.Sie hat eine gemeldete Nebenbeschäftigung als römisch 40 . Aus dieser Nebenbeschäftigung erzielt sie nach ihren Angaben dzt kein Einkommen (weil sie auf nicht absehbare Zeit diese Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Sperre römisch 40 , nicht ausüben kann). Der Besitz ihrer drei römisch 40 verursacht ihr Kosten iHv rund € 1.500,-- /Monat. In Summe ergibt das über € 2.600,-- an Fixkosten pro Monat. Denen ein mit rund 50 Überstunden pro Monat erhöhter Nettobezug von € 3.700,-- gegenüber steht. Sie muss davon auch die Betriebskosten ihres Autos (Audi A4 Baujahr 2016, den sie für das Pendeln braucht) zahlen und eine Kaution für die neue Wohnung hinterlegen und braucht eine von ihr zu bezahlende Kieferoperation. Sie hat keine Sorgepflichten. Sie hat in ihrer Laufbahn zwei Belobigungen erhalten, die aber schon weiter zurückliegen (2017 ALPBACH und 2020 Brandschutzbeauftragte). Sie hat keine gerichtlichen Vorstrafen aber eine nicht getilgte disziplinäre Vorstrafe (die zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses der BDB noch nicht vorlag). Der Schuldspruch in diesem Disziplinarerkenntnis vom 15.11.2024, XXXX , lautete: Sie hat keine gerichtlichen Vorstrafen aber eine nicht getilgte disziplinäre Vorstrafe (die zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses der BDB noch nicht vorlag). Der Schuldspruch in diesem Disziplinarerkenntnis vom 15.11.2024, römisch 40 , lautete: „[B] ist schuldig, sie hat am späten Nachmittag des 11.12.2022 in ihrer Freizeit bei der McDonalds-Filiale in XXXX ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (LVS) gefunden, die Fundbehörde vom Fund per e-mail verständigt, das Fundstück jedoch nicht abgegeben, sondern dieses am 12.12.2023 auf der Verkaufsplattform ‚Willhaben‘ unter falschen Angaben verkauft, und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt.„[B] ist schuldig, sie hat am späten Nachmittag des 11.12.2022 in ihrer Freizeit bei der McDonalds-Filiale in römisch 40 ein Lawinen-Verschütteten-Suchgerät (LVS) gefunden, die Fundbehörde vom Fund per e-mail verständigt, das Fundstück jedoch nicht abgegeben, sondern dieses am 12.12.2023 auf der Verkaufsplattform ‚Willhaben‘ unter falschen Angaben verkauft, und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,-- verhängt.Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 3.000,-- verhängt. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 7,5 Monatsraten zu je € 400,-- bewilligt.“Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 7,5 Monatsraten zu je € 400,-- bewilligt.“ 1.
  13. Zum Sachverhalt Am 02.11.2021 teilte der Vorgesetzte der B Chefinspektor XXXX (N) allen Angehörigen der VI per Mail mit, dass im Auftrag der LPD (den er schon verteilt habe) der Status für den 3G-Nachweis zu erheben sei. Deshalb hätten alle Mitarbeiter bestimmte Daten, darunter das Datum der
  14. Impfung bzw der Genesung bekannt zu geben. Ungeimpfte müssten selbstständig Testergebnisse bei Dienstantritt vorlegen.Am 02.11.2021 teilte der Vorgesetzte der B Chefinspektor römisch 40 (N) allen Angehörigen der römisch sechs per Mail mit, dass im Auftrag der LPD (den er schon verteilt habe) der Status für den 3G-Nachweis zu erheben sei. Deshalb hätten alle Mitarbeiter bestimmte Daten, darunter das Datum der
  15. Impfung bzw der Genesung bekannt zu geben. Ungeimpfte müssten selbstständig Testergebnisse bei Dienstantritt vorlegen. Mit Mail vom 03.11.2021 gab die B ihrem Vorgesetzten den 21.05.2021 als Datum ihrer
  16. Impfung bekannt. Im Wissen, dass das nicht richtig ist, weil sie sich zwar für die Impfung angemeldet, diese aber nie erhalten hatte. Sie wusste, dass die ihr vom Gesundheitsministerium übermittelten Impfzertifikate, die ihr die Impfung bestätigten und im ELGA gespeichert wurden, unrichtig waren. Sie hat die Gelegenheit die sich ihr auf Grund des Irrtums bot ausgenutzt, weil sie im Privatbereich als Ungeimpfte unter Druck stand (betagte Eltern und Verwandte die wollten, dass sie sich impfen lässt) und wenigsten im dienstlichen Umfeld ein leichteres Leben haben wollte. Ein weiterer Grund war, sich den Stress des zu Wochenbeginn sonst erforderlichen offiziellen Antigen/PCR-Tests als Pendlerin zu ersparen, zumal die Testmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes begrenzt waren. Am 06.04.2022 wurde dem Vorgesetzten der B im Zuge eines LED-Gesprächs von einer erst seit kurzem an der Dienststelle befindlichen Mitarbeiterin, Insp XXXX (L) mitgeteilt, dass ihr die B erzählt habe, dass sie einen Impftermin vereinbart aber nicht wahrgenommen habe. Dennoch sei ihr in der Folge irrtümlich ein Impfzertifikat ausgestellt und zugestellt worden. Der N gab der L den Auftrag, der B mitzuteilen, dass sie mit ihm darüber gesprochen habe und kam sie diesem Auftrag am 07.04.2022 (der N war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub) nach. Am 06.04.2022 wurde dem Vorgesetzten der B im Zuge eines LED-Gesprächs von einer erst seit kurzem an der Dienststelle befindlichen Mitarbeiterin, Insp römisch 40 (L) mitgeteilt, dass ihr die B erzählt habe, dass sie einen Impftermin vereinbart aber nicht wahrgenommen habe. Dennoch sei ihr in der Folge irrtümlich ein Impfzertifikat ausgestellt und zugestellt worden. Der N gab der L den Auftrag, der B mitzuteilen, dass sie mit ihm darüber gesprochen habe und kam sie diesem Auftrag am 07.04.2022 (der N war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub) nach. In einer E-Mail vom 07.04.2024 wandte sich die B daraufhin an den N und versicherte diesem, dass ihre beiden Impfzertifikate nicht gefälscht seien und sie ihm diese im ELGA falls erforderlich jederzeit zeigen könne. Einem weiteren Mitarbeiter XXXX hatte die B ebenfalls erzählt, dass sie keine Impfungen habe, jedoch ein Impfzertifikat; und bestätigte dieser die Angaben der L bei einem Gespräch mit dem N am 12.04.
  17. Einem weiteren Mitarbeiter römisch 40 hatte die B ebenfalls erzählt, dass sie keine Impfungen habe, jedoch ein Impfzertifikat; und bestätigte dieser die Angaben der L bei einem Gespräch mit dem N am 12.04.
  18. Am 14.04.2022 führte der N mit der B ein LED-Gespräch. Dabei gab die BF zu, dass sie bei der 3G-Kontrolle gelogen hat. Die zwischenzeitig abgelaufenen Impfzertifikate seien aber nicht gefälscht, sondern ihr vom Ministerium irrtümlich zugeschickt worden. In der Folge wurde die B vom Dienstvorgesetzten N wegen dieser Lüge mündlich belehrt und ermahnt. Die Mitteilung dieser mündlichen Belehrung und Ermahnung an die B erfolgte formlos und wurde vom N nicht in der Form dokumentiert, dass diese als nachweislich im Sinne des § 109 Abs 2 BDG zu betrachten wäre. Damit war für den N die Sache erledigt. Seine vorgesetzten Dienststellen informierte der N über diesen Vorfall nicht.Am 14.04.2022 führte der N mit der B ein LED-Gespräch. Dabei gab die BF zu, dass sie bei der 3G-Kontrolle gelogen hat. Die zwischenzeitig abgelaufenen Impfzertifikate seien aber nicht gefälscht, sondern ihr vom Ministerium irrtümlich zugeschickt worden. In der Folge wurde die B vom Dienstvorgesetzten N wegen dieser Lüge mündlich belehrt und ermahnt. Die Mitteilung dieser mündlichen Belehrung und Ermahnung an die B erfolgte formlos und wurde vom N nicht in der Form dokumentiert, dass diese als nachweislich im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG zu betrachten wäre. Damit war für den N die Sache erledigt. Seine vorgesetzten Dienststellen informierte der N über diesen Vorfall nicht. Am 07.05.2022 langte per Mail eine anonyme Anzeige in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der LPD, in der Personalabteilung der LPD, im Fachausschuss der LPD und in der WKStA ein, worin der B Urkundenfälschung und die Gefährdung der Kollegen vorgeworfen wurde. Diese habe irrtümlich ein Impfzertifikat erhalten, was eigentlich ihrer Mutter gegolten hätte, und dieses in der Folge rechtswidrig für sich verwendet. Sie habe dem Vorgesetzten gesagt, dass sie eine Impfung bekommen habe, und dieser habe auf die Richtigkeit ihrer Angaben vertraut. Sie habe sich damit die notwendigen Testungen und das Tragen von Masken im Dienst erspart und die gesamte Dienststelle in Gefahr gebracht. Die B habe es einem „E2a-Vorgesetzen“, mit welchem sie ein sexuelles Verhältnis habe, „gebeichtet“ und sei von diesem in der Folge „gedeckt“ worden. Die Angelegenheit sei dem Dienststellenleiter zur Kenntnis gebracht worden und dieser habe außer einer mündlichen Belehrung nichts getan.
  19. Beweiswürdigung: (Hinweis: Im Folgenden bedeutet Erk-# die Seite im Akt der BDB und VHS # jene in der Verhandlungsschrift des BVwG). 2.
  20. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den von der B im Verfahren vor dem BVwG (VHS 3, 4) gemachten glaubhaften Angaben, die im Wesentlichen auch mit ihren Angaben vor der BDB und den relevanten Urkunden im Akt im Einklang stehen. Die Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen basieren auf ihren glaubhaften Angaben. Aus der Monatsabrechnung für Oktober 2023 (damals war die BF noch in E2a 3/2 Gehaltsstufe 11) geht die Vorrückung am 01.05.2025 hervor und dass die BF in diesem Monat mit Journaldiensten und Überstunden auf einen Nettobezug von rund € 3.700,-- kam (Erk-171). Aus den Feststellungen im Disziplinarekenntnis vom 15.11.2024 ergibt sich der Gehaltssprung auf E2a 5 um rund € 500,-- brutto. Ihre angespannte wirtschaftliche Situation ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG (VHS 3) und dem Umstand, dass ihr bereits zur Disziplinarstrafe von € 3.000,-- vom 05.11.2024 eine Ratenzahlung von 7,5 Raten zu je € 400,-- bewilligt wurde. Die Feststellung zum Vorliegen der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 29.04.
  21. Die disziplinäre Vorstrafe ergibt aus der in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom 15.11.2024, verkündet am 05.11.2024 (Blg/VHS). 2.
  22. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden, sowie den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2023 (zur Abweisung der Beschwerde gegen den EB) und jenen der BDB im rechtskräftigen Schuldspruch im angefochtenen Bescheid, sowie den Angaben der BF in den Verhandlungen vor der BDB und beim BVwG. Der Sachverhalt ist unstrittig. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Geständnisses der B gegenüber dem N liegt eine Divergenz vor. So fand am 10.05.2022 – nach dem Einlagen der anonymen Anzeige – eine Besprechung zwischen dem Stadtpolizeikommandanten Obst XXXX , dem zuständigen Bearbeiter KontrInsp XXXX (M) und dem N statt und wurde in dem darüber angelegten Aktenvermerk (AV) vom 12.05.2022 (Erk-33) berichtet, dass der N angeführt habe, dass ihm die B bereits im Dezember 2021 gestanden habe, dass sie sich zwar für die Impfungen angemeldet, sich aber keine Impfungen habe verabreichen lassen und die von ihr vorgelegten Impfzertifikate irrtümlich auf sie ausgestellt worden seien. So fand am 10.05.2022 – nach dem Einlagen der anonymen Anzeige – eine Besprechung zwischen dem Stadtpolizeikommandanten Obst römisch 40 , dem zuständigen Bearbeiter KontrInsp römisch 40 (M) und dem N statt und wurde in dem darüber angelegten Aktenvermerk (AV) vom 12.05.2022 (Erk-33) berichtet, dass der N angeführt habe, dass ihm die B bereits im Dezember 2021 gestanden habe, dass sie sich zwar für die Impfungen angemeldet, sich aber keine Impfungen habe verabreichen lassen und die von ihr vorgelegten Impfzertifikate irrtümlich auf sie ausgestellt worden seien. Dazu widersprüchlich führten sowohl der N als auch die B (Erk-137) bei der BDB an, sie habe erst am 14.04.2022 beim LED-Gespräch mit dem N, diesem die Wahrheit gesagt. Dass das Geständnis der B dem N gegenüber wohl nicht schon im Dezember 2021 stattgefunden hat, sondern erst am 14.04.2022 ergibt sich auf den ersten Blick daraus, dass die B dem N, nachdem sie von der Kollegin über deren Angaben beim LED-Gespräch vom Vortag informiert wurde, sich noch in einer E-Mail vom 07.04.2022 an den N, darauf berief, dass ihr die beiden Impfzertifikate vom Sozialministerium zugeschickt worden seien, es sich jedenfalls um keine Fälschungen handle und sie, falls das erforderlich sei, ihm diese auch im ELGA gerne zeigen könne (Erk-30). Auch ihre Angaben vor der BDB deuten darauf hin, wo sie sie ausgesagt hat, dass sie diesem im Zuge des LED’s „offen die Wahrheit gesagt habe, dass sie nicht geimpft sei“. Bei der Verhandlung vor dem BVwG konnte sie sich nicht mehr erinnern und gab nur an, sie habe das beim Gespräch mit N gemeldet (VHS 7). Angesprochen darauf, dass sie heute ausgesagt habe, dass sie dem N auf seinem Rechner in dessen Büro das Zertifikat im ELGA gezeigt habe (VHS 6) wich sie aus und gab an, er habe das Mail geschrieben, sie hätte geantwortet und er habe die Zertifikate nur oberflächlich geprüft (VHS 7). Der N wich auch in der Verhandlung vor der BDB – als ihm der AV vom 10.05.2022 des M vorgehalten und er gefragt wurde, ob der Inhalt richtig oder falsch sei – einer klaren Antwort aus und verwies auf sein Gedächtnisprotokoll vom 06.04.2022 (Erk-141). Bei diesem Gedächtnisprotokoll (Gesprächsprotokoll), dass der N am 06.04.2022 begonnen hatte, hat er im Wesentlichen den Inhalt des LED-Gespräches mit der L geschildert und sodann auf das E-Mail der B vom 07.04.2024 Bezug genommen, wo diese noch behauptet hatte, dass die beiden Impfzertifikate keine Fälschungen gewesen wären. Am 14.04.2022 habe diese nach anfänglichem Leugnen zugegeben, dass sie zu keinem Zeitpunkt über eine gültiges Impfzertifikat verfügt habe und ihn diesbezüglich bei den 3-G-Kontrollen angelogen habe, deshalb habe er sie an diesem Tag auch mündlich belehrt ermahnt und sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Letztlich kann nur bewiesen werden, dass spätestens am 14.04.2022 das Geständnis erfolgte (AV des N – Erk-19). Ob die B dem N ihre Nichtimpfung „inoffiziell“ bereits schon vorher (im Dezember 2021) gestanden hat, kann dahingestellt bleiben. Für die Wertung des Milderungsgrundes des reuigen Geständnisses, zählt ihre Aussage in der Verhandlung vor der BDB auf die Frage, ob es ihr leid tue, dass sie ihrem Vorgesetzten nicht die Wahrheit gesagt habe: „Aus heutiger Sicht definitiv, es war ein großer Fehler. Ich habe auch nie etwas aktiv beigetragen, die Zertifikate zu bekommen und war überrascht. Ich habe dieses Zertifikat niemals privat verwendet, auch nicht zum Einkaufen oder sonstiges.“ (Erk-138) und jene vor dem BVwG (VHS 7: „Wie man es damals vielleicht schon hätte sehen sollen, dass es nicht in Ordnung war, um sich irgendwo freizuspielen, um die Arbeit zu erleichtern. Es war nicht in Ordnung. Im privaten Bereich hat sowieso jeder gewusst, dass ich ungeimpft bin, da hätte es ohnehin nichts gebracht, also habe ich es rein im dienstlichen Bereich eingesetzt, um die Arbeit zu erleichtern.“).
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wenn
  25. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Abs 1 verweist auf § 20 Abs 1 Z 3 BDG).
  26. die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Absatz eins, verweist auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG).
  27. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Abs 3 Z 1) oder
  28. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Absatz 3, Ziffer eins,) oder
  29. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Abs 3 Z 2). b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Absatz 3, Ziffer 2,). Gemäß Z 3 lit b leg cit, war der erkennende Richter nicht der Auffassung, dass eine Entlassung verhängt werden könnte und wurde in der Verhandlung in dieser Ansicht auch dadurch bestätigt, dass der DA (der schon in der Beschwerde nur „zumindest eine Geldstrafe“ gefordert hatte) nunmehr zumindest eine mittelschwere Geldstrafe forderte. Gemäß Ziffer 3, Litera b, leg cit, war der erkennende Richter nicht der Auffassung, dass eine Entlassung verhängt werden könnte und wurde in der Verhandlung in dieser Ansicht auch dadurch bestätigt, dass der DA (der schon in der Beschwerde nur „zumindest eine Geldstrafe“ gefordert hatte) nunmehr zumindest eine mittelschwere Geldstrafe forderte. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Das BVwG hat seine Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen hat (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Zu A) 3.
  30. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) Die relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […]
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]“ Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]“ Der DA bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem § 93 BDG und ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen inwieweit die BDB von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. § 93 BDG lautet: Der DA bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG und ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen inwieweit die BDB von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. Paragraph 93, BDG lautet: „Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ Die relevanten Bestimmungen des StGB sind: „Allgemeine Grundsätze § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Besondere Erschwerungsgründe § 33.
(1)Paragraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
  6. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat; 5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
  7. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  8. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
  9. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
  1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
  2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
  3. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
  4. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
  5. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
  6. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
  7. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.
(3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
(3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach Paragraph 165, ein Verpflichteter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat. Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
  6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
  7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
  9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
  10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
  11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
  12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  13. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
  14. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
  15. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  16. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
  17. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
  18. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
  19. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
  20. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Rechtskraft des Schuldspruches nur mehr strittig, ob die von der BDB verhängte Geldbuße iHv von € 2.000,-- (rund 2/3 des Bruttomonatsbezuges von € 3.096,20) der Schwere der Dienstpflichtverletzung angemessen und geeignet ist die B von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Der VwGH hat zur Strafbemessung in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: „Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:„Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  6. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: ‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“ Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei der Feststellung und rechtlichen Beurteilung der Strafbemessungsgründe unterlaufen sind, darf das BVwG die Strafbemessung der BDB abändern. 3.3.
  7. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. 3.3.
  8. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung der wissentliche Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG – ihre Treuepflicht – sei, weil sie ihrem Vorgesetzten am 03.11.2021 bewusst eine falsche Information zu ihrem Impfstatuts gegeben habe und noch Monate danach (gemeint offensichtlich ihre Stellungnahme vom 07.04.2022) bereit gewesen sei, ihre Impfung durch Anbieten der im ELGA gespeicherten tatsachenwidrigen Impfzertifikate unter Beweis zu stellen. Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung der wissentliche Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG – ihre Treuepflicht – sei, weil sie ihrem Vorgesetzten am 03.11.2021 bewusst eine falsche Information zu ihrem Impfstatuts gegeben habe und noch Monate danach (gemeint offensichtlich ihre Stellungnahme vom 07.04.2022) bereit gewesen sei, ihre Impfung durch Anbieten der im ELGA gespeicherten tatsachenwidrigen Impfzertifikate unter Beweis zu stellen. Mit ihrer Lüge zum Vorliegen einer Corona-Schutzimpfung habe sie aber ebenso in Kauf genommen, dass sie damit – mutmaßlich – die Sicherheit von Menschen gefährdet, nur um sich der Mühsal des Testens zu entziehen. Damit habe sie das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Kolleginnen und Kollegen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gefährdet und damit auch gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen. Mit ihrer Lüge zum Vorliegen einer Corona-Schutzimpfung habe sie aber ebenso in Kauf genommen, dass sie damit – mutmaßlich – die Sicherheit von Menschen gefährdet, nur um sich der Mühsal des Testens zu entziehen. Damit habe sie das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Kolleginnen und Kollegen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gefährdet und damit auch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen. Weiters habe sie gegen die ihr bekannten Erlässe „COVID-19; Schutzmaßnahmen und Fortführung des Dienstbetriebes an den Dienststellen des BM.I – Aktualisierung (3G-Nachweispflicht)“ vom 31.10.2021 und „SARS-CoV2, COVID 19; Schutzmaßnahmen und Fortführung des Dienstbetriebs an den Dienststellen des BMI – Aktualisierung; (3G-Nachweispflicht)“ vom 27.10.2021 verstoßen, die im Wesentlichen ausführen, dass Bedienstete beim Betreten der Dienststelle einen 3G-Nachweis zu erbringen haben. Als Ungeimpfte hätte die B bei jedem Dienstantritt (ab dem 27.10.2021) ein Testergebnis (Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr) vorlegen müssen, was sie nicht getan habe und damit wissentlich gegen § 44 Abs 1 BDB verstoßen habe. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie Weisungen einhalten, insb wenn diese der Sicherheit der Kollegen, Parteien und der Bevölkerung dienten. Als Ungeimpfte hätte die B bei jedem Dienstantritt (ab dem 27.10.2021) ein Testergebnis (Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr) vorlegen müssen, was sie nicht getan habe und damit wissentlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDB verstoßen habe. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie Weisungen einhalten, insb wenn diese der Sicherheit der Kollegen, Parteien und der Bevölkerung dienten. Zusammenfassend kam die BDB sodann zum Schluss, dass die B „die Dienstpflichtverletzungen in den schwersten Formen des Vorsatzes, der Absicht und Wissentlichkeit“ gesetzt habe, obwohl sie selber weisungsbefugt gegenüber Polizeischülern gewesen sei und bei Kontrolltätigkeiten selbst den 3G-Nachweis zu kontrollieren gehabt habe. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass nicht die Lüge an den Vorgesetzten, sondern der Weisungsverstoß als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten gewesen wäre, weil es sich beim Inhalt dieser Weisung nicht bloß um eine rein formale Angelegenheit gehandelt hat, sondern der erkennbare Hintergrund war, die Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen vor einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich zu schützen, selbst wenn diese am Arbeitsort und im Auto keine FFP2-Maske mehr tragen mussten (weil sie eben von einer negativen Testung oder Impfung ausgehen durften). Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt (und das waren sie an die B hier spätestens ab dem 03.11.2021), so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. ([VwGH 21.6.2000, 99/09/0028] Fellner, BDG § 44 BDG E 18, vgl dazu auch VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043 zu einer Lehrerin, die ua die Weisung zum Tragen einer Maske während Corona ignoriert hatte). Es handelte sich bei der Zuwiderhandlung gegen diese Weisungen daher um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, weil die Befolgung von Weisungen zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten zählt (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177).Das BVwG vertritt die Ansicht, dass nicht die Lüge an den Vorgesetzten, sondern der Weisungsverstoß als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten gewesen wäre, weil es sich beim Inhalt dieser Weisung nicht bloß um eine rein formale Angelegenheit gehandelt hat, sondern der erkennbare Hintergrund war, die Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen vor einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich zu schützen, selbst wenn diese am Arbeitsort und im Auto keine FFP2-Maske mehr tragen mussten (weil sie eben von einer negativen Testung oder Impfung ausgehen durften). Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt (und das waren sie an die B hier spätestens ab dem 03.11.2021), so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. ([VwGH 21.6.2000, 99/09/0028] Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 18, vergleiche dazu auch VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043 zu einer Lehrerin, die ua die Weisung zum Tragen einer Maske während Corona ignoriert hatte). Es handelte sich bei der Zuwiderhandlung gegen diese Weisungen daher um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, weil die Befolgung von Weisungen zu den vornehmsten Pflichten eines Beamten zählt (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Der VwGH ausgesprochen, dass der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten ein nicht nur bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Schon deshalb sei die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044).Der VwGH ausgesprochen, dass der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten ein nicht nur bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Schon deshalb sei die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Hier kommt hinzu, dass die B trotz des ernsten Hintergrundes der Notwendigkeit der Einhaltung der Weisung aus Sicherheits- bzw gesundheitlichen Gründen, all ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen über mehrere Wochen vorgetäuscht hat, diese ohnehin einzuhalten, dass verleiht dieser Pflichtverletzung besonderes Gewicht und erfordert daher schon aus diesem Grund eine Geldstrafe. 3.3.
  9. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).3.3.
  10. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). 3.3.3.
  11. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen An Erschwerungsgründen hat die BDB angeführt, dass die B mit ihrer Tat mehrere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht hat. Sie meint damit, dass die BDB durch ihre Handlung nicht nur Ihren Vorgesetzten N getäuscht (§ 43 Abs 1 BDG), sondern auch die einschlägigen Weisungen missachtet hat (§ 44 BDG) und weiters damit auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gefährdet hat (§ 43 Abs 2 BDG). Sie hat damit zwei gewichtige Erschwerungsgründe angenommen.An Erschwerungsgründen hat die BDB angeführt, dass die B mit ihrer Tat mehrere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht hat. Sie meint damit, dass die BDB durch ihre Handlung nicht nur Ihren Vorgesetzten N getäuscht (Paragraph 43, Absatz eins, BDG), sondern auch die einschlägigen Weisungen missachtet hat (Paragraph 44, BDG) und weiters damit auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gefährdet hat (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Sie hat damit zwei gewichtige Erschwerungsgründe angenommen. Die B hat zweifellos neben ihrem über längere Zeit fortgesetzten Weisungsverstoß durch ihre Tat auch die oa Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG begangen. Es liegen daher gem § 93 Abs 2 BDG iVm § 33 Abs 1 Z 1 StGB zwei Erschwerungsgründe vor. Die B hat zweifellos neben ihrem über längere Zeit fortgesetzten Weisungsverstoß durch ihre Tat auch die oa Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen. Es liegen daher gem Paragraph 93, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zwei Erschwerungsgründe vor. Dass eine vorsätzliche Lüge an den Vorgesetzten in einer derart ernsten Angelegenheit wie der Gesundheit seiner Mitarbeiter (und auch seiner eigenen), einen gewichtigen Verstoß gegen die Treuepflicht der § 43 Abs 1 BDG darstellt, liegt auf der Hand und wird diese nicht durch den Unrechtsgehalt des Weisungsverstoßes konsumiert. Dass eine vorsätzliche Lüge an den Vorgesetzten in einer derart ernsten Angelegenheit wie der Gesundheit seiner Mitarbeiter (und auch seiner eigenen), einen gewichtigen Verstoß gegen die Treuepflicht der Paragraph 43, Absatz eins, BDG darstellt, liegt auf der Hand und wird diese nicht durch den Unrechtsgehalt des Weisungsverstoßes konsumiert. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Verstoßes gegen § 43 Abs 2 BDG, weil in den der
  12. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  13. COVID-19-MV, BGBl II Nr 441), zu Grunde liegenden Bundesgesetzen (zB § 28a Epidemiegesetz) vorgesehen war, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und damit auch die B) umfassend an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken haben, wozu ua auch die Überprüfung der Einhaltung der 3G-Regeln gehörte. Dass gerade eine Polizistin, diese selbst nicht nur nicht einhält, sondern sogar darüber täuscht, ist daher geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die dienstliche Aufgabenerfüllung schwer zu schädigen. Dass die B bei ihren Nachtdiensten de facto keine Kontrollen durchgeführt hat (wie in der Verhandlung ausgeführt, VHS 6) ändert daran nichts. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil in den der
  14. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  15. COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 441), zu Grunde liegenden Bundesgesetzen (zB Paragraph 28 a, Epidemiegesetz) vorgesehen war, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und damit auch die B) umfassend an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken haben, wozu ua auch die Überprüfung der Einhaltung der 3G-Regeln gehörte. Dass gerade eine Polizistin, diese selbst nicht nur nicht einhält, sondern sogar darüber täuscht, ist daher geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die dienstliche Aufgabenerfüllung schwer zu schädigen. Dass die B bei ihren Nachtdiensten de facto keine Kontrollen durchgeführt hat (wie in der Verhandlung ausgeführt, VHS 6) ändert daran nichts. Zusammengefasst liegen daher zwei schwerwiegende Erschwerungsgründe vor. An Milderungsgründen hat die BDB die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis berücksichtigt. Zum Gewicht der disziplinären Unbescholtenheit ist auszuführen, dass die B bis zur Begehung ihrer Tat erst rund 5 Jahre im Dienst war (Eintritt 01.12.2016 – Tat 03.11.2021) und die beiden Belobigungen in den Jahren 2017 (Forum ALPBACH) und 2020 (Brandschutzbeauftragte) erfolgten. Die B verweist dazu auf ihre strafrechtliche Unbescholtenheit. Diese liegt zwar vor, vor dem Hintergrund des Disziplinarerkenntnisses vom 15.11.2024 und der Verurteilung zu einer Geldbuße, wegen vorsätzlicher Unterschlagung eines Fundes im Zeitraum zwischen 11.12.2022 und 12.12.2023, kann aber nicht mehr von einem bisher ordentlichen Lebenswandel iSd § 34 Abs 1 Z 2 StGB gesprochen werden. Die B verweist dazu auf ihre strafrechtliche Unbescholtenheit. Diese liegt zwar vor, vor dem Hintergrund des Disziplinarerkenntnisses vom 15.11.2024 und der Verurteilung zu einer Geldbuße, wegen vorsätzlicher Unterschlagung eines Fundes im Zeitraum zwischen 11.12.2022 und 12.12.2023, kann aber nicht mehr von einem bisher ordentlichen Lebenswandel iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gesprochen werden. Dieser Milderungsgrund liegt daher nunmehr nicht mehr vor. Zum Tatsachengeständnis hat der VwGH am 23.02.2017, Ro 2015/09/0013, das Folgende ausgesprochen: „Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom
  16. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom
  17. Juni 2011, 2011/09/0023).“ Der DA führte in seiner Beschwerde aus, dass das Tatsachengeständnis verspätet und wenig reumütig gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass die B bereits bei Ihrem Vorgesetzten N (spätestens) am 14.04.2022 ein Geständnis abgelegt hat und sowohl in der Verhandlung vor der BDB (auf die diesbezügliche Suggestivfrage des Vorsitzenden), gesagt hat, dass es ihr aus heutiger Sicht definitiv leid tue und es ein großer Fehler gewesen sei (Erk-138) und bei BVwG, gesagt hat, dass es nicht in Ordnung gewesen sei (VHS 7). Auch in ihrem Schlussplädoyer hat sie gesagt, dass ihr Verhalten „unentschuldbar“ sei. Das Geständnis war daher weder zu spät noch nicht reuig. Die B hat in der Verhandlung sinngemäß auch angeführt, dass sie aus „persönlicher Not“ wegen der Drucksituation in ihrer Familie gehandelt habe, um wenigsten im beruflichen Umfeld keinen Druck zu haben, da auch die Testsituation für sie am Land und als Pendlerin schlecht gewesen sei und sie aus „Unbesonnenheit“ gehandelt habe. Sie spricht damit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB an. Dazu ist festzustellen, dass ihr auf Grund der schriftlichen Aufforderung ihres Vorgesetzten vom 02.11.2021 und ihrer ebenfalls schriftlichen Antwort erst am nächsten Tag, den 03.11.2021, keine Unbesonnenheit zugebilligt werden kann. Sie hatte eine ganze Nacht, um zu überlegen, ob sie sich an die ihr bekannten Erlässe hält und dem Vorgesetzten die Wahrheit sagt, statt dessen hat sie sich ganz bewusst entschieden ihn (und damit auch alle anderen Kolleginnen und Kollegen) zu täuschen und zu lügen. Sie spricht damit den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB an. Dazu ist festzustellen, dass ihr auf Grund der schriftlichen Aufforderung ihres Vorgesetzten vom 02.11.2021 und ihrer ebenfalls schriftlichen Antwort erst am nächsten Tag, den 03.11.2021, keine Unbesonnenheit zugebilligt werden kann. Sie hatte eine ganze Nacht, um zu überlegen, ob sie sich an die ihr bekannten Erlässe hält und dem Vorgesetzten die Wahrheit sagt, statt dessen hat sie sich ganz bewusst entschieden ihn (und damit auch alle anderen Kolleginnen und Kollegen) zu täuschen und zu lügen. Dieser Milderungsgrund liegt daher nicht vor. Der verbliebene Milderungsgrund, das reumütiges Geständnis, wiegt die beiden gewichtigen Erschwerungsgründe daher nicht auf. Zusammenfassend ergibt sich, dass der DA mit seiner Forderung nach einer zumindest mittelhohen Geldstrafe (das wären 2,5 Bruttomonatsbezüge oder rund € 7.500,--) noch im unteren Bereich des tat- und schuldangemessenen Strafrahmens der Geldstrafe liegt, weil der Weisungsverstoß alleine eine Geldstrafe erfordert und dazu eben die Erschwerungsgründe kommen, die jeder für sich eine Geldstrafe erfordern würden. Eine Geldstrafe iHv 3 Bruttomonatsbezügen (€ 9.000,--) ist vor dem Hintergrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung und ihrer wohl überlegten vorsätzlichen Begehung durchaus angemessen. 3.3.3.
  18. Zur Spezialprävention und zur Generalprävention Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzungen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist um den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken. Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin anzustellen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  19. Auflage, 104). Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin anzustellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  20. Auflage, 104). Der DA führte sinngemäß dazu an, dass sich die ursprünglich von der BDB getroffene positive Zukunftsprognose, die zur Verhängung nur einer Geldbuße geführt hat, durch die mittlerweile erfolgte Verurteilung wegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung relativiert habe. Dem ist zuzustimmen, wurde aber bereits mit der Nichtmehrzuerkennung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels Rechnung getragen und der Erhöhung des Strafrahmens auf eine Geldstrafe. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass die B die Tat die zur bereits vorliegenden Disziplinarstrafe geführt hat, erst über ein Jahr später gesetzt ha und zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestrafung vorlag, die die oa abschreckende Wirkung hätte erzeugen hätte können. Das BVwG ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B überzeugt, dass die bereits rechtskräftig verhängte Geldbuße (€ 3.000,-- deren Raten die B noch bis Juli 2025 zu begleichen haben wird) und die nunmehrige Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe, einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen werden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit die begründete Hoffnung besteht, dass diese keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Art und Schwere der der B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventiven Aspekte gleichrangig zu beachten und anderen Polizeibeamten klar zu machen, dass Weisungen die zum Schutz der Gesundheit bzw Sicherheit von Personen getroffen werden unbedingt einzuhalten sind und jede Nichteinhaltung und/oder Täuschung in diesem Zusammenhang, schwere Konsequenzen nach sich zieht. Zusammengefasst ist die Strafbemessung der BDB insofern zu korrigieren, dass ihr bei der Gewichtung der Erschwerungsgründe und bei der Beurteilung des Unrechtsgehalts des Weisungsverstoßes (absichtlichen Nichtbefolgung einer für die Gesundheit und Sicherheit relevanten Weisung) ein Fehler unterlaufen ist und schon auf Grund der damals vorliegenden Strafzumessungsgründe zumindest eine Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre. Die folgenden Ereignisse, in Form der nunmehr bestehenden disziplinären Vorstrafe, haben darüber hinaus zum Wegfall eines damals noch angenommenen Milderungsgrundes geführt, sodass eine Geldstrafe von 3 Bruttomonatsbezügen als tat- und schuldangemessen zu betrachten ist. 3.3.
  21. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der B - die derzeit schon eine Ratenzahlung von € 400,-- von der BDB genehmigt bekommen hat, um ihre Lebenserhaltungskosten zu decken - sowie der zeitlich noch nicht absehbare Wegfall ihrer Nebeneinkünfte und die ebenso (auch auf Grund des politisch kommunizierten Einsparungsdruckes aller Ressorts beim Budget) nicht absehbare Möglichkeiten ihre Fixkosten (bei den Kosten für ihre derzeit nutzlosen XXXX handelt es sich nicht um Luxus) auch in Zukunft durch vermehrte Überstundenleistungen abzudecken, erfordern eine Reduktion der tat- und schuldangemessenen Strafe, um diese für sie verkraftbar zu machen.3.3.
  22. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der B - die derzeit schon eine Ratenzahlung von € 400,-- von der BDB genehmigt bekommen hat, um ihre Lebenserhaltungskosten zu decken - sowie der zeitlich noch nicht absehbare Wegfall ihrer Nebeneinkünfte und die ebenso (auch auf Grund des politisch kommunizierten Einsparungsdruckes aller Ressorts beim Budget) nicht absehbare Möglichkeiten ihre Fixkosten (bei den Kosten für ihre derzeit nutzlosen römisch 40 handelt es sich nicht um Luxus) auch in Zukunft durch vermehrte Überstundenleistungen abzudecken, erfordern eine Reduktion der tat- und schuldangemessenen Strafe, um diese für sie verkraftbar zu machen. Das BVwG ist (nach dem persönlichen Eindruck der B in der Verhandlung) der Ansicht, dass bei einer Reduktion auf € 6.000,-- (rund 2 Monatsbruttobezüge) die spezial- und generalpräventive Wirkung erhalten bleibt. Dies auch deshalb, weil durch die Ratenzahlung, die die B beantragt hat bzw noch bei der zuständigen BDB beantragen wird, gewährleistet ist, dass sie sich noch viele Monate lang, an ihre Verfehlung erinnern wird, wenn sie den Abzug auf ihrem Gehaltszettel sieht. Sofern die B bereits in der Verhandlung vor dem BVwG um eine Ratenzahlung ersucht hat, ist sie gem § 127 Abs 2 BDG an die BDB zu verweisen. Sofern die B bereits in der Verhandlung vor dem BVwG um eine Ratenzahlung ersucht hat, ist sie gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG an die BDB zu verweisen. Zum fehlenden Kostenausspruch ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der neue § 117 Abs 2 BDG, der bei einer Geldstrafe eine Kostenpauschale von 10 % der Geldstrafe vorsieht, gemäß § 284 Abs 118 BDG zwar mit 10.10.2024 in Kraft getreten ist, aber gem § 284 Abs 115 BDG auf Dienstpflichtverletzungen die bis zum Ablauf des 31.12.2022 begangen worden sind, noch nicht anwendbar ist. Zum fehlenden Kostenausspruch ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der neue Paragraph 117, Absatz 2, BDG, der bei einer Geldstrafe eine Kostenpauschale von 10 % der Geldstrafe vorsieht, gemäß Paragraph 284, Absatz 118, BDG zwar mit 10.10.2024 in Kraft getreten ist, aber gem Paragraph 284, Absatz 115, BDG auf Dienstpflichtverletzungen die bis zum Ablauf des 31.12.2022 begangen worden sind, noch nicht anwendbar ist. Im konkreten Fall hat die BF daher keinen Kostenbeitrag zu leisten. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2281518.1.00

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