Obsah (22)
§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20Art. 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW235 2306781-1 Spruch, W235 2306781-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Schwägerin und deren beider Kinder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 53).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 53). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass sein Bruder [Anm.: Ehemann der mitgereisten Schwägerin] derzeit als Asylwerber in Linz lebe. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er habe die Türkei am XXXX .10.2024 verlassen und sei von Izmir nach Bosnien geflogen. Von Bosnien aus reiste er weiter nach Kroatien, wo er Behördenkontakt gehabt und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Eine Nacht habe er in Kroatien verbracht und sei dann weiter über Slowenien und Italien nach Österreich gelangt. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Kroatien nicht angesucht. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Der Beschwerdeführer sei am XXXX .10.2024 aus Kroatien ausgereist und könne nichts über dieses Land sagen, weil er dort nur eine Nacht verbracht habe. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass sein Bruder [Anm.: Ehemann der mitgereisten Schwägerin] derzeit als Asylwerber in Linz lebe. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er habe die Türkei am römisch 40 .10.2024 verlassen und sei von Izmir nach Bosnien geflogen. Von Bosnien aus reiste er weiter nach Kroatien, wo er Behördenkontakt gehabt und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Eine Nacht habe er in Kroatien verbracht und sei dann weiter über Slowenien und Italien nach Österreich gelangt. Um Asyl habe der Beschwerdeführer in Kroatien nicht angesucht. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil sein Bruder hier lebe. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 .10.2024 aus Kroatien ausgereist und könne nichts über dieses Land sagen, weil er dort nur eine Nacht verbracht habe. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.11.2024 übergeben (vgl. AS 73). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.11.2024 übergeben vergleiche AS 73). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.12.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 87).Mit Schreiben vom 12.12.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 87).
1.
- Am 13.01.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Vor zwei Jahren habe er in der Türkei eine Kopfoperation wegen eines Tumors gehabt. Derzeit habe er keine Beschwerden und nehme auch keine Medikamente. Der Arzt in der Türkei habe ihm gesagt, dass er keine Medikamente mehr benötige. In Österreich sei er derzeit nicht in Behandlung und es seien auch keine Behandlungen geplant. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Schwägerin, seinem Neffen und seiner Nichte von der Türkei nach Österreich gereist. Wechselseitige Abhängigkeiten in irgendeiner Weise bestünden nicht. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Diesen habe er am Tag seiner Ankunft getroffen, aber seither nicht mehr. Allerdings hätten sie über WhatsApp täglich Kontakt. Ab dem Zeitpunkt, an dem sein Bruder die Türkei verlassen habe – vor ca. zweieinhalb Jahren – habe der Beschwerdeführer mit seiner Schwägerin und ihren Kindern im selben Haus, jedoch in getrennten Räumen, gewohnt. Zu seinem Bruder besteht zwar kein Abhängigkeitsverhältnis, aber der Beschwerdeführer wolle mit ihm zusammen sein. Andere Bezugspersonen habe er in Österreich nicht. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer nur eine Nacht aufgehalten. Sie seien auf der Polizeistation gewesen und in der Früh habe man sie zu einem Camp gefahren. Als der Beschwerdeführer aufgegriffen worden sei, hätten „sie“ die Waffe gezogen. Die anderen seien davongelaufen, aber der Beschwerdeführer und seine Schwägerin (samt Kindern) seien stehengeblieben. Die Polizisten hätten auch sein Telefon kaputt gemacht, indem sie es zu Boden geworfen hätten. Jemand sei mit einem Messer verletzt worden. „Sie“ hätten etwas geschrien, aber das habe er nicht verstanden. Beschwert habe sich der Beschwerdeführer nicht. Ihm sei nur wichtig gewesen, von dort wegzukommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort nicht hin wolle. Er gehe nicht nach Kroatien, sondern flüchte lieber in ein anderes Land. Einer Überstellung nach Kroatien stehe entgegen, dass sein Ziel Österreich gewesen und sein Bruder hier sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben, sondern führte nur an, dass er diese nicht gelesen habe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 28.01.2025 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Länderberichte nur unzureichend ausgewertet habe. So gehe bereits aus diesen Länderberichten hervor, dass die Situation in Kroatien prekär sei, zumal NGOs von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt berichten würden. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 wörtlich sowie aus dem Bericht des Europaratskomitees zur Verhütung von Folter vom 03.12.2021 und führte hierzu aus, dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegen Asylwerber komme. Weiters wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom Feber 2021 verwiesen sowie aus diesem zitiert und ausgeführt, dass Amnesty International von 16.000 Push-Backs an der kroatischen Grenze berichtet habe. Darüber hinaus zitiert die Beschwerde aus einer Third-party Intervention der Menschenrechtskommission des Europarates vom 22.12.2020, aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 29.10.2020, aus dem Bericht des Border Violance Monitoring Network vom Juli 2020 sowie aus zwei weiteren Berichten von Amnesty International vom 11.06.2020 und vom 10.11.
- Zusammengefasst wurde hierzu ausgeführt, dass, wenn die belangte Behörde diese Berichte herangezogen hätte, sie zu der Feststellung kommen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung vonseiten der kroatischen Behörden drohe. Ferner werde darauf hingewiesen, dass bei sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität verlieren könnten. Darüber hinaus stehe fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer führe ein aufrechtes Familienleben, das
Art. 8EMRK schützenswert sei.
Es bestehe ein offensichtliches Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenwohne, bestehe dieses innige Verhältnis. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob eine ausreichende Zusicherung bestehe, dass Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten, in Kroatien Zugang zu den erforderlichen Medikamenten und einer entsprechenden medizinischen Versorgung erhielten. Weiters zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 12.07.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass in diesem Fall die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Das konkrete Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien reiche bei weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen derartigen „Armutszustand“ geraten würde, sollte er tatsächlich nach Kroatien abgeschoben werden, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierter Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könne.Darüber hinaus stehe fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer führe ein aufrechtes Familienleben, das
Artikel 8, EMRK schützenswert sei.
Es bestehe ein offensichtliches Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenwohne, bestehe dieses innige Verhältnis. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob eine ausreichende Zusicherung bestehe, dass Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten, in Kroatien Zugang zu den erforderlichen Medikamenten und einer entsprechenden medizinischen Versorgung erhielten. Weiters zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 12.07.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass in diesem Fall die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Das konkrete Wissen über die tatsächliche Lage der sozialen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien reiche bei weitem aus, um zur Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen derartigen „Armutszustand“ geraten würde, sollte er tatsächlich nach Kroatien abgeschoben werden, dass es eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierter Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könne.
- Mit E-Mail vom 01.04.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und übermittelte die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 01.04.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und übermittelte die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er flog von der Türkei aus gemeinsam mit seiner Schwägerin und deren beiden minderjährigen Kindern (= Nichte und Neffe des Beschwerdeführers) nach Bosnien und reiste von Bosnien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am XXXX .10.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien wieder gemeinsam mit seiner Schwägerin, seiner Nichte und seinem Neffen über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte – ebenso wie seine mitgereisten Angehörigen – am 04.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er flog von der Türkei aus gemeinsam mit seiner Schwägerin und deren beiden minderjährigen Kindern (= Nichte und Neffe des Beschwerdeführers) nach Bosnien und reiste von Bosnien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien wieder gemeinsam mit seiner Schwägerin, seiner Nichte und seinem Neffen über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte – ebenso wie seine mitgereisten Angehörigen – am 04.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 12.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.04.2025 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 12.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.04.2025 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer vor ca. zweieinhalb Jahren in der Türkei wegen eines Tumors am Kopf operiert. Langzeitfolgen, gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit werden nicht festgestellt. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist zwar noch in Österreich aufhältig, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2025 als unbegründet abgewiesen. Nicht ersichtlich ist, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX .03.2025 den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis abgewiesen hat. Festgestellt wird sohin, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. In den Verfahren der mitgereisten Schwägerin sowie der beiden minderjährigen Nichte und Neffe des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist zwar noch in Österreich aufhältig, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .03.2025 als unbegründet abgewiesen. Nicht ersichtlich ist, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 .03.2025 den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis abgewiesen hat. Festgestellt wird sohin, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. In den Verfahren der mitgereisten Schwägerin sowie der beiden minderjährigen Nichte und Neffe des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 10 bis 22 im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus der Türkei mit seiner Schwägerin, seiner Nichte und seines Neffen sowie zum weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers wieder mit seiner Schwägerin und deren beiden minderjährigen Kindern über Slowenien nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen der Schwägerin des Beschwerdeführers in deren eigener Erstbefragung. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX .10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber bzw. vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers ist die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, um Asyl habe er in Kroatien nicht angesucht (vgl. AS 9), nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig über Slowenien nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber bzw. vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers ist die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, um Asyl habe er in Kroatien nicht angesucht vergleiche AS 9), nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig über Slowenien nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde sowie zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei anzuführen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens auch nicht bestritten wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In seiner Erstbefragung brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide sowie keine Medikamente benötige (vgl. AS 7) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Vor zwei Jahren habe er zwar in der Türkei eine Kopfoperation wegen eines Tumors gehabt, der Arzt in der Türkei habe ihm jedoch gesagt, dass er keine Medikamente mehr benötige. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer nicht in Behandlung und es seien auch keine Behandlungen geplant. Er habe derzeit keine Beschwerden und nehme keine Medikamente (vgl. AS 125). Weiters wurden im gesamten Verfahren keine (auch nicht im Rahmen der Beschwerde) medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf Langzeitfolgen nach der Kopfoperation, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit hindeuten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit ca. einem Monat untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er ärztliche Hilfe benötigen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, geht das Beschwerdevorbringen, es sei nicht geprüft worden, ob eine ausreichende Zusicherung bestehe, dass Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten, in Kroatien Zugang zu den erforderlichen Medikamenten und einer entsprechenden medizinischen Versorgung erhielten, zu weit. Im Fall des Beschwerdeführers, der seit seiner Operation vor zweieinhalb Jahren keine Beschwerden und keine Langzeitfolgen hat, keine Medikamente nehmen muss bzw. diese nach Aussage seines Arztes in der Türkei nicht notwendig seien, der nicht behandlungsbedürftig ist und dem es gesundheitlich gut geht, weitere Schritte im Sinne der Einholung einer „Zusicherung für Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten“ zu setzen, würde die Ermittlungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei weitem überspannen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In seiner Erstbefragung brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide sowie keine Medikamente benötige vergleiche AS 7) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Vor zwei Jahren habe er zwar in der Türkei eine Kopfoperation wegen eines Tumors gehabt, der Arzt in der Türkei habe ihm jedoch gesagt, dass er keine Medikamente mehr benötige. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer nicht in Behandlung und es seien auch keine Behandlungen geplant. Er habe derzeit keine Beschwerden und nehme keine Medikamente vergleiche AS 125). Weiters wurden im gesamten Verfahren keine (auch nicht im Rahmen der Beschwerde) medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf Langzeitfolgen nach der Kopfoperation, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit hindeuten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit ca. einem Monat untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er ärztliche Hilfe benötigen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, geht das Beschwerdevorbringen, es sei nicht geprüft worden, ob eine ausreichende Zusicherung bestehe, dass Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten, in Kroatien Zugang zu den erforderlichen Medikamenten und einer entsprechenden medizinischen Versorgung erhielten, zu weit. Im Fall des Beschwerdeführers, der seit seiner Operation vor zweieinhalb Jahren keine Beschwerden und keine Langzeitfolgen hat, keine Medikamente nehmen muss bzw. diese nach Aussage seines Arztes in der Türkei nicht notwendig seien, der nicht behandlungsbedürftig ist und dem es gesundheitlich gut geht, weitere Schritte im Sinne der Einholung einer „Zusicherung für Personen, die eine schwere Kopfoperation gehabt hätten“ zu setzen, würde die Ermittlungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei weitem überspannen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt basieren die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass es sich bei Herrn XXXX um den (älteren) Bruder des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellungen zu dessen Asylverfahren basieren auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .03.2025, Zl. XXXX . Dass nicht ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben hat, basiert auf dem Umstand, dass sich diesbezüglich in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einträge finden. Die weitere Feststellung zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX .03.2025, XXXX . Aus all diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Dass in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen (Schwägerin, Nichte und Neffe) am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zln. XXXX ersichtlich. Da der Beschwerdeführer sohin über keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen verfügt und darüber hinaus keine weiteren Bezugspersonen und/oder Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt basieren die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den (älteren) Bruder des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellungen zu dessen Asylverfahren basieren auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2024, Zl. römisch 40 , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .03.2025, Zl. römisch 40 . Dass nicht ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben hat, basiert auf dem Umstand, dass sich diesbezüglich in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einträge finden. Die weitere Feststellung zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 .03.2025, römisch 40 . Aus all diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Dass in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen (Schwägerin, Nichte und Neffe) am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zln. römisch 40 ersichtlich. Da der Beschwerdeführer sohin über keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen verfügt und darüber hinaus keine weiteren Bezugspersonen und/oder Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien wollte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Stellungnahme abgeben, sondern brachte lediglich vor, dass er diese nicht gelesen habe (vgl. AS 129). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese bzw. zitiert aus diesen und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heran, wenn ausgeführt wird, dass aus diesen Länderberichten hervorgehe, dass die Situation in Kroatien prekär sei. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Betreffend den ebenfalls zitierten Bericht des Europakomitees zur Verhütung von Folter ist darauf zu verweisen, dass dieser vom 03.12.2021 stammt und wohl kaum noch als aktuell bezeichnet werden kann. Ebenso verhält es sich mit den weiteren, in der Beschwerde erwähnten Berichten, die allesamt aus den Jahren 2020 und 2021 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.04.2023 stammen. Wenn in der Beschwerde in Bezug auf diese Berichte ausgeführt wird, dass die Behörde – wenn sie diese Berichte herangezogen hätte – zu der Feststellung kommen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung vonseiten der kroatischen Behörden drohe, übersieht sie, dass sich diese Berichte auf die Lage in Kroatien vor mehr als fünf Jahren beziehen und sohin den Fall der nunmehrigen Überstellung des Beschwerdeführers gar nicht betreffen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das weitere Beschwerdevorbringen, dass bei sich rasch ändernden Verhältnissen auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität verlieren könnten. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien wollte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Stellungnahme abgeben, sondern brachte lediglich vor, dass er diese nicht gelesen habe vergleiche AS 129). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese bzw. zitiert aus diesen und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heran, wenn ausgeführt wird, dass aus diesen Länderberichten hervorgehe, dass die Situation in Kroatien prekär sei. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Betreffend den ebenfalls zitierten Bericht des Europakomitees zur Verhütung von Folter ist darauf zu verweisen, dass dieser vom 03.12.2021 stammt und wohl kaum noch als aktuell bezeichnet werden kann. Ebenso verhält es sich mit den weiteren, in der Beschwerde erwähnten Berichten, die allesamt aus den Jahren 2020 und 2021 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 14.04.2023 stammen. Wenn in der Beschwerde in Bezug auf diese Berichte ausgeführt wird, dass die Behörde – wenn sie diese Berichte herangezogen hätte – zu der Feststellung kommen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Kroatien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung vonseiten der kroatischen Behörden drohe, übersieht sie, dass sich diese Berichte auf die Lage in Kroatien vor mehr als fünf Jahren beziehen und sohin den Fall der nunmehrigen Überstellung des Beschwerdeführers gar nicht betreffen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das weitere Beschwerdevorbringen, dass bei sich rasch ändernden Verhältnissen auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität verlieren könnten. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem der Beschwerdeführer in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist bzw. war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.04.2025 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist bzw. war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.04.2025 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zu seinem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich vor, dass er über dieses Land nichts sagen könne, weil er dort nur eine Nacht verbracht habe (vgl. AS 13). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er auf einer Polizeistation gewesen und in der Früh zu einem Camp gebracht worden sei. Als er aufgegriffen worden sei, hätten „sie“ (gemeint: die Polizisten) die Waffe gezogen. Die anderen seien davongelaufen, aber der Beschwerdeführer, seine Schwägerin und die Kinder seien stehengeblieben. Die Polizisten hätten sein Telefon kaputt gemacht, indem sie es zu Boden geworfen hätten und jemand sei mit einem Messer verletzt worden. „Sie“ hätten etwas geschrien, aber das habe der Beschwerdeführer nicht verstanden (vgl. AS 128). Aus diesem Vorbringen sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. 3.2.4.
- Zu seinem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung lediglich vor, dass er über dieses Land nichts sagen könne, weil er dort nur eine Nacht verbracht habe vergleiche AS 13). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er auf einer Polizeistation gewesen und in der Früh zu einem Camp gebracht worden sei. Als er aufgegriffen worden sei, hätten „sie“ (gemeint: die Polizisten) die Waffe gezogen. Die anderen seien davongelaufen, aber der Beschwerdeführer, seine Schwägerin und die Kinder seien stehengeblieben. Die Polizisten hätten sein Telefon kaputt gemacht, indem sie es zu Boden geworfen hätten und jemand sei mit einem Messer verletzt worden. „Sie“ hätten etwas geschrien, aber das habe der Beschwerdeführer nicht verstanden vergleiche AS 128). Aus diesem Vorbringen sind keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem ersichtlich. Dass die Polizisten nach ihren Waffen gegriffen haben, stellt unter Umständen ein überzogenes bzw. übertrieben vorsichtiges Verhalten dar, erreicht jedoch noch lange nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK, zumal diese Reaktion vor dem Hintergrund, dass „die anderen“ davongelaufen sind, durchaus nachvollzogen werden kann. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Verfahren eine derartige Vorgehensweise der kroatischen Polizei nicht erwähnt hat. Ebenso verhält es sich mit der Aussage, die kroatischen Polizisten hätten sein Telefon kaputt gemacht, indem sie es zu Boden geworfen hätten. Ein solches Verhalten – sofern es sich tatsächlich so zugetragen hat - ist selbstverständlich zu verurteilen, stellt jedoch keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, sondern (lediglich) ein unangebrachtes bzw. respektloses Benehmen. Das weitere Vorbringen, jemand sei mit einem Messer verletzt worden, ist viel zu vage, um auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer Angaben dahingehend wer wen mit einem Messer verletzt haben will, vermissen lässt. Dass die Polizisten nach ihren Waffen gegriffen haben, stellt unter Umständen ein überzogenes bzw. übertrieben vorsichtiges Verhalten dar, erreicht jedoch noch lange nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK, zumal diese Reaktion vor dem Hintergrund, dass „die anderen“ davongelaufen sind, durchaus nachvollzogen werden kann. Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Verfahren eine derartige Vorgehensweise der kroatischen Polizei nicht erwähnt hat. Ebenso verhält es sich mit der Aussage, die kroatischen Polizisten hätten sein Telefon kaputt gemacht, indem sie es zu Boden geworfen hätten. Ein solches Verhalten – sofern es sich tatsächlich so zugetragen hat - ist selbstverständlich zu verurteilen, stellt jedoch keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar, sondern (lediglich) ein unangebrachtes bzw. respektloses Benehmen. Das weitere Vorbringen, jemand sei mit einem Messer verletzt worden, ist viel zu vage, um auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer Angaben dahingehend wer wen mit einem Messer verletzt haben will, vermissen lässt. Wenn der Beschwerdeführer anführt, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, ist auf die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, der zu entnehmen ist, dass dieser Aussage sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens entgegenstehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien seine Fingerabdrücke abgeben müssen, ist entgegenzuhalten, dass dies kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet bzw. im Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die kroatische Polizei (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereiste bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Kroatien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Wenn der Beschwerdeführer anführt, er habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, ist auf die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, der zu entnehmen ist, dass dieser Aussage sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens entgegenstehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien seine Fingerabdrücke abgeben müssen, ist entgegenzuhalten, dass dies kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet bzw. im Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die kroatische Polizei (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereiste bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Kroatien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung zu einem Camp gebracht wurde, wo er allerdings nicht bleiben wollte, sondern weitergereist ist, da Österreich sein Zielland war. Da er Kroatien sohin nach einer Nacht verlassen hat, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie der Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist (vgl. Seite 11 im angefochtenen Bescheid). Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und können sich in vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers (sowie seiner Schwägerin, seiner Nichte und seines Neffen) ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung zu einem Camp gebracht wurde, wo er allerdings nicht bleiben wollte, sondern weitergereist ist, da Österreich sein Zielland war. Da er Kroatien sohin nach einer Nacht verlassen hat, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie der Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen ist vergleiche Seite 11 im angefochtenen Bescheid). Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und können sich in vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme des Beschwerdeführers (sowie seiner Schwägerin, seiner Nichte und seines Neffen) ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu e