← Österreich

{'item': 'W235 2310318-1'}

Obsah (22)§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20§ 3Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW235 2310318-1 Spruch, W235 2310318-1/6E W235 2310319-1/6E W235 2310321-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit dem Schwager der Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 04.11.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern und ihrem Schwager [Anm.: Bruder ihres Ehegattens] gereist zu sein. Ihr Ehegatte sei in Österreich Asylwerber und wohne in Linz. Sie leide an keinen Krankheiten, sei nicht schwanger und benötige keine Medikamente. Sie habe die Türkei am XXXX 10.2024 verlassen und sei von XXXX nach Bosnien geflogen. Von Bosnien aus reiste sie weiter nach Kroatien, wo sie Behördenkontakt gehabt habe und ihre Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Sie habe nicht um Asyl angesucht. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur eine Nacht in Kroatien gewesen und dann seien sie über Slowenien nach Österreich weitergereist. Sie wolle gerne in Österreich bei ihrem Mann leben. Über Kroatien (und Slowenien) könne die Erstbeschwerdeführerin nichts weiter sagen. Sie habe ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, aber sie seien ihr zwangsweise abgenommen worden. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern und ihrem Schwager [Anm.: Bruder ihres Ehegattens] gereist zu sein. Ihr Ehegatte sei in Österreich Asylwerber und wohne in Linz. Sie leide an keinen Krankheiten, sei nicht schwanger und benötige keine Medikamente. Sie habe die Türkei am römisch 40 10.2024 verlassen und sei von römisch 40 nach Bosnien geflogen. Von Bosnien aus reiste sie weiter nach Kroatien, wo sie Behördenkontakt gehabt habe und ihre Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Sie habe nicht um Asyl angesucht. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur eine Nacht in Kroatien gewesen und dann seien sie über Slowenien nach Österreich weitergereist. Sie wolle gerne in Österreich bei ihrem Mann leben. Über Kroatien (und Slowenien) könne die Erstbeschwerdeführerin nichts weiter sagen. Sie habe ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, aber sie seien ihr zwangsweise abgenommen worden. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 04.11.2024 übergeben. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 04.11.2024 übergeben. 1.

  1. Betreffend alle drei Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
  2. Betreffend alle drei Beschwerdeführer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.12.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 12.12.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 93 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.

  1. Am 13.01.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht schwanger sei. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Es sei richtig, dass sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Schwager gereist sei. Von ihrem Schwager seien die Beschwerdeführer in keiner Weise abhängig. Aber ihr Ehemann, der auch der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer sei, lebe in Österreich. Am XXXX 2013 hätten sie geheiratet. Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, sie hätten 2012 geheiratet, korrigiert die Erstbeschwerdeführerin ihre Angabe dahingehend. Sie seien am XXXX 11.2024 nach Österreich gekommen und hätten da ihren Ehemann getroffen. Aktuell würden sie einander einmal wöchentlich treffen und hätten darüber hinaus Kontakt über Telefon und WhatsApp. Auch während sie getrennt gewesen seien, hätten sie über WhatsApp und Telefon Kontakt gehabt. 1.
  2. Am 13.01.2025 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht schwanger sei. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Es sei richtig, dass sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Schwager gereist sei. Von ihrem Schwager seien die Beschwerdeführer in keiner Weise abhängig. Aber ihr Ehemann, der auch der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer sei, lebe in Österreich. Am römisch 40 2013 hätten sie geheiratet. Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, sie hätten 2012 geheiratet, korrigiert die Erstbeschwerdeführerin ihre Angabe dahingehend. Sie seien am römisch 40 11.2024 nach Österreich gekommen und hätten da ihren Ehemann getroffen. Aktuell würden sie einander einmal wöchentlich treffen und hätten darüber hinaus Kontakt über Telefon und WhatsApp. Auch während sie getrennt gewesen seien, hätten sie über WhatsApp und Telefon Kontakt gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Kroatien die Fingerabdrücke abgegeben. Sie habe dort nie um Asyl angesucht und wolle dort auch nicht hin. Als ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe sie sich ausziehen müssen und ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Dies hätten „sie“ vor den minderjährigen Beschwerdeführern gemacht. Das einzige, was die Erstbeschwerdeführerin wolle, sei eine Zusammenführung mit ihrem Gatten, der schon seit zwei Jahren hier sei. Die Beschwerdeführer seien eine Nacht in Kroatien aufhältig gewesen. Sie seien von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeistation gebracht worden. Dort habe sich die Erstbeschwerdeführerin vor ihren Kindern ausziehen müssen. Sie hätten eine Nacht auf der Polizeistation verbracht und seien dann in der Früh zu einem Camp gebracht worden. Von dort seien sie jedoch gleich geflüchtet. Sie hätten nicht dort bleiben wollen, da es ihre Absicht gewesen sei nach Österreich zu kommen. Auch hätten sie „dort“ nicht um Asyl angesucht. Konkret nach dem Vorfall als sie sich habe ausziehen müssen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich in Gegenwart ihrer Kinder habe ausziehen müssen. Sie habe „zu ihnen“ gesagt, dass sie keinesfalls ihre Fingerabdrücke abgeben wolle. Dann hätten „sie“ die Erstbeschwerdeführerin am Oberarm gepackt und ihr gesagt, dass sie verpflichtet sei, die Fingerabdrücke abzugeben. Da sei ihr nichts anderes übriggeblieben. Seither fürchte sich der Drittbeschwerdeführer vor Polizisten. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass aber ihr Gatte hier sei. Das stehe auch einer Überstellung nach Kroatien entgegen. Es wäre schlecht für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, wenn sie von ihrem Vater getrennt seien. Den Stand des Asylverfahrens ihres Mannes kenne die Erstbeschwerdeführerin nicht. Weitere Bezugspersonen gebe es in Österreich nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese nicht gelesen habe. Im Verwaltungsakt liegt ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2025, Zl. XXXX , auf, mit welchem die Beschwerde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024,

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Im Verwaltungsakt liegt ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2025, Zl. römisch 40 , auf, mit welchem die Beschwerde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde vergleiche AS 137 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2025 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 31.03.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zuge der Wiederholung des Verfahrensganges wurde erstmals ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, die Unterkunft sei schmutzig gewesen. Es habe keine Decken gegeben und dort hätten auch Männer gelebt, die Alkohol getrunken hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher Angst um die Zweitbeschwerdeführerin gehabt. Die Beschwerdeführer hätten auch befürchtet, keinen Schutz von den kroatischen Behörden zu erhalten. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers habe sich im Einreisezeitpunkt der Beschwerdeführer noch im offenen Asylverfahren befunden. Die belangte Behörde hätte zum einen das Kindeswohl berücksichtigen und zum anderen einen Selbsteintritt erklären müssen, da sich der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer noch im offenen Asylverfahren befunden habe. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob eine Kindeswohlgefährdung im Fall einer Überstellung nach Kroatien vorläge und zwar im Hinblick auf die Trennung vom Vater. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hätten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater und würden darunter leiden, dass sie nicht in der gleichen Unterkunft untergebracht seien. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie von ihrem Vater getrennt werden, was eine starke Belastung wäre und von der belangten Behörde berücksichtigt hätte werden müssen. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass in das aktuelle LIB zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden hätten. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. In den konkreten Fällen sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass in das aktuelle LIB zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden hätten. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. In den konkreten Fällen sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt.

  1. Mit E-Mail vom 03.04.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung der Verfahren bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag (vgl. OZ 4).
  2. Mit E-Mail vom 03.04.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung der Verfahren bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer an die kroatische Dublinbehörde vom selben Tag vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie flogen von der Türkei aus gemeinsam mit dem Schwager der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Onkel der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nach Bosnien und reisten von Bosnien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 10.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich alle drei Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien wieder gemeinsam mit ihrem Schwager bzw. Onkel über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin – ebenso wie ihr mitgereister Schwager - für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 04.11.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie flogen von der Türkei aus gemeinsam mit dem Schwager der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Onkel der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nach Bosnien und reisten von Bosnien aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung ihres Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats begaben sich alle drei Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien wieder gemeinsam mit ihrem Schwager bzw. Onkel über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte die Erstbeschwerdeführerin – ebenso wie ihr mitgereister Schwager - für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 04.11.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 12.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.04.2025 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 12.12.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.04.2025 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass alle drei Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigen sie auch keine Medikamente. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ist zwar noch in Österreich aufhältig, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 11.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2025 als unbegründet abgewiesen. Nicht ersichtlich ist, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX 03.2025 den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis abgewiesen hat. Festgestellt wird sohin, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Im Verfahren des mitgereisten Schwagers der Erstbeschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ist zwar noch in Österreich aufhältig, verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsberechtigung. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 11.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2025 als unbegründet abgewiesen. Nicht ersichtlich ist, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben wurde, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 03.2025 den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis abgewiesen hat. Festgestellt wird sohin, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Im Verfahren des mitgereisten Schwagers der Erstbeschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügen. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus der Türkei mit ihrem Schwager bzw. Onkel sowie zum weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zur gemeinsamen unrechtmäßigen Einreise der drei Beschwerdeführer wieder mit ihrem Schwager bzw. Onkel über Slowenien nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Vorbringen des Schwagers bzw. Onkels der Beschwerdeführer in dessen eigener Erstbefragung. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber bzw. vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers ist die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich alle drei Beschwerdeführer nach Zurückziehung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig über Slowenien nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 10.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber bzw. vor dem Hintergrund des unbedenklichen Eurodac-Treffers ist die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich alle drei Beschwerdeführer nach Zurückziehung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unrechtmäßig über Slowenien nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Betreffend die Beschwerdeausführung, die Unterkunft sei schmutzig gewesen, ist festzuhalten, dass diese den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin widerspricht. Diese gab nämlich in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie zwar zu einem Camp gebracht worden seien, aber gleich geflüchtet seien, weil sei dort nicht hätten bleiben wollen, da es ihre Absicht gewesen sei nach Österreich zu kommen (vgl. AS 127 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da sich die Beschwerdeführer nicht im Camp aufgehalten haben, konnten sie die Zustände in der Unterkunft gar nicht beurteilen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Genauso verhält es sich mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, es habe keine Decken gegeben sowie dort hätten Männer gelebt, die Alkohol getrunken hätten und habe daher die Erstbeschwerdeführerin Angst um die Zweitbeschwerdeführerin gehabt. Ein solches Vorbringen wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erstattet und ist sohin – ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot – als unglaubhafte Steigerung zu werten. Ebenso wenig tätigte ihr Schwager in dessen eigenem Verfahren Angaben über die Zustände in der Unterkunft, sondern brachte auch dieser vor, dass sie zwar zu einem Camp gebracht worden seien, es ihm jedoch nur wichtig gewesen sei, von dort wegzukommen. Daher geht auch das – im Übrigen unsubstanziiert in den Raum gestellte – weitere Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten auch befürchtet, keinen Schutz von den kroatischen Behörden zu erhalten, ins Leere. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Betreffend die Beschwerdeausführung, die Unterkunft sei schmutzig gewesen, ist festzuhalten, dass diese den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin widerspricht. Diese gab nämlich in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie zwar zu einem Camp gebracht worden seien, aber gleich geflüchtet seien, weil sei dort nicht hätten bleiben wollen, da es ihre Absicht gewesen sei nach Österreich zu kommen vergleiche AS 127 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da sich die Beschwerdeführer nicht im Camp aufgehalten haben, konnten sie die Zustände in der Unterkunft gar nicht beurteilen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Genauso verhält es sich mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, es habe keine Decken gegeben sowie dort hätten Männer gelebt, die Alkohol getrunken hätten und habe daher die Erstbeschwerdeführerin Angst um die Zweitbeschwerdeführerin gehabt. Ein solches Vorbringen wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erstattet und ist sohin – ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierte Neuerungsverbot – als unglaubhafte Steigerung zu werten. Ebenso wenig tätigte ihr Schwager in dessen eigenem Verfahren Angaben über die Zustände in der Unterkunft, sondern brachte auch dieser vor, dass sie zwar zu einem Camp gebracht worden seien, es ihm jedoch nur wichtig gewesen sei, von dort wegzukommen. Daher geht auch das – im Übrigen unsubstanziiert in den Raum gestellte – weitere Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten auch befürchtet, keinen Schutz von den kroatischen Behörden zu erhalten, ins Leere. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung der drei Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. In ihrer Erstbefragung brachte sie vor, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Medikamente benötige (vgl. AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht schwanger sei. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente nehmen (vgl. AS 124 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung der drei Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. In ihrer Erstbefragung brachte sie vor, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Medikamente benötige vergleiche AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass sie gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht schwanger sei. Auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente nehmen vergleiche AS 124 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalten basieren die Feststellungen zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass es sich bei Herrn XXXX um den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und den Vater der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers handelt. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer basieren auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024, Zl. XXXX , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 03.2025, Zl. XXXX . Dass nicht ersichtlich ist, dass der Ehegatte bzw. Vater gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben hat, basiert auf dem Umstand, dass sich diesbezüglich in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einträge finden. Die weitere Feststellung zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX 03.2025, XXXX . Aus all diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Dass im Verfahren des mitgereisten Schwagers bzw. Onkels der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. XXXX , ersichtlich. Da die Beschwerdeführer sohin über keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen verfügen und darüber hinaus die Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Bezugspersonen und/oder Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügen, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. Ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalten basieren die Feststellungen zum Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass es sich bei Herrn römisch 40 um den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und den Vater der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers handelt. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer basieren auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2024, Zl. römisch 40 , sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 03.2025, Zl. römisch 40 . Dass nicht ersichtlich ist, dass der Ehegatte bzw. Vater gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht erhoben hat, basiert auf dem Umstand, dass sich diesbezüglich in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einträge finden. Die weitere Feststellung zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beruht auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 03.2025, römisch 40 . Aus all diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Dass im Verfahren des mitgereisten Schwagers bzw. Onkels der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. römisch 40 , ersichtlich. Da die Beschwerdeführer sohin über keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen verfügen und darüber hinaus die Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Bezugspersonen und/oder Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit 01.04.2025 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügen, aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister. 2.
  5. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie gab zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese bzw. zitiert aus diesen und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs heran, wenn ausgeführt wird, dass das LIB auf eine Vielzahl von dokumentierten Fällen von Push-Backs verweise und, dass in das LIB zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs Eingang gefunden hätten. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann daher nicht erkannt werden. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 ist anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt dieser Bericht lediglich die Meinung dieser Organisation wider und ist ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 03.04.2025 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 03.04.2025 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge insbesondere die Beschwerdeausführungen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprechen. Zum weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, ist ebenfalls auf die Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens entgegenstehen. 3.2.4.
  2. Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt von einer Nacht in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge insbesondere die Beschwerdeausführungen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprechen. Zum weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Kroatien nicht um Asyl angesucht, ist ebenfalls auf die Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Kroatiens entgegenstehen. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie über Kroatien nichts weiter sagen könne, aber sie wolle in Österreich bei ihrem Mann leben. Die Beschwerdeführer seien von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeistation gebracht worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, aber sie sei am Oberarm gepackt worden und man habe ihr gesagt, dass sie verpflichtet sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Als ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe sie sich vor den minderjährigen Beschwerdeführern ausziehen müssen und die Fingerabdrücke seien ihr zwangsweise abgenommen worden. Das einzige, was sie wolle, sei eine Zusammenführung mit ihrem Gatten. Aus diesem Vorbringen sind systemische Mängel im kroatischen Asylsystem nicht ersichtlich. Zur Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe sich vor den minderjährigen Beschwerdeführerin ausziehen müssen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Angabe viel zu vage ist um auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem hinzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin führte weder aus, aus welchen Gründen sie sich habe ausziehen müssen – es könnte sich auch um die medizinische Erstuntersuchung gehandelt haben – noch beschreibt sie die näheren Umstände. Da anderweitiges nicht vorgebracht wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich in dem Zeitraum, in welchem sich die Erstbeschwerdeführerin ausziehen habe müsse, lediglich die Beschwerdeführer und Polizistinnen bzw. weibliche Beamte in dem Raum befunden haben. Die Erstbeschwerdeführerin hätte es wohl erwähnt, wären männliche Polizisten und/oder ihr Schwager ebenfalls bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Das bloße Ausziehen (sofern es nicht nachvollziehbare Gründe hatte) sowie das Packen am Oberarm stellen keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, sondern – bei Wahrunterstellung – lediglich ein unhöfliches bzw. unangemessenes Verhalten der Polizistinnen bzw. Beamtinnen. Zur Aussage der Erstbeschwerdeführerin, sie habe sich vor den minderjährigen Beschwerdeführerin ausziehen müssen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Angabe viel zu vage ist um auf systemische Mängel im kroatischen Asylsystem hinzuweisen. Die Erstbeschwerdeführerin führte weder aus, aus welchen Gründen sie sich habe ausziehen müssen – es könnte sich auch um die medizinische Erstuntersuchung gehandelt haben – noch beschreibt sie die näheren Umstände. Da anderweitiges nicht vorgebracht wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich in dem Zeitraum, in welchem sich die Erstbeschwerdeführerin ausziehen habe müsse, lediglich die Beschwerdeführer und Polizistinnen bzw. weibliche Beamte in dem Raum befunden haben. Die Erstbeschwerdeführerin hätte es wohl erwähnt, wären männliche Polizisten und/oder ihr Schwager ebenfalls bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Das bloße Ausziehen (sofern es nicht nachvollziehbare Gründe hatte) sowie das Packen am Oberarm stellen keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar, sondern – bei Wahrunterstellung – lediglich ein unhöfliches bzw. unangemessenes Verhalten der Polizistinnen bzw. Beamtinnen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin moniert, dass sie in Kroatien dazu gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet bzw. im Zeitpunkt ihres Aufgriffs durch die kroatische Polizei (noch) keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung zu einem Camp gebracht wurden, wo sie allerdings nicht bleiben wollten, sondern weitergereist sind, da es ihre Absicht war, nach Österreich zu kommen. Da sie Kroatien sohin nach einer Nacht verlassen haben, ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, ihre dortigen Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei in den vorliegenden Fällen hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der drei Beschwerdeführer (sowie ihres Schwagers bzw. Onkels) ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung zu einem Camp gebracht wurden, wo sie allerdings nicht bleiben wollten, sondern weitergereist sind, da es ihre Absicht war, nach Österreich zu kommen. Da sie Kroatien sohin nach einer Nacht verlassen haben, ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, ihre dortigen Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Diesen zufolge haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Den Länderfeststellungen ist weiteres zu entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen ist. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei in den vorliegenden Fällen hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der drei Beschwerdeführer (sowie ihres Schwagers bzw. Onkels) ausdrücklich zugestimmt hat. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sind hieraus ebenfalls nicht zu erblicken. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Push-Backs, ist festzuhalten, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Push-Backs die Beschwerdeführer nicht treffen (sowie sie auch in der Vergangenheit nicht getroffen haben, da derartiges von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde), da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden. Generell ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof ausführte, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normativen Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor Verfolgung im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, zu verweisen, mit welchem eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Generell ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichthof ausführte, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normativen Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor Verfolgung im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16). In diesem Zusammenhang ist auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, zu verweisen, mit welchem eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die angefochtenen Bescheide ausschließlich mit dem jeweiligen Beschwerdeführer bzw. mit seinem Verfahren befassen, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, da

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.