RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW246 2269951-1 Spruch, W246 2269951-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, beantragte mit Schreiben vom 21.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung,
- a)dass keine Minusstunden am Stichtag 01.06.2020 (für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis inklusive 10.04.2020) auf seinem Zeitkonto vorgelegen seien,
- b)dass keine Minusstunden am Stichtag 01.06.2020 auf seinem Zeitkonto vorgelegen seien, die am Ende des Durchrechnungszeitraums zum 30.11.2020 sowie zum 31.12.2020 mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegenverrechnet werden könnten,
- c)dass 25% der zum Stichtag 01.06.2020 bestandenen Minusstunden „extern“ nicht gespeichert und nicht mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegengerechnet würden und
- d)dass ihm die im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 gegenverrechneten 13,25 Stunden, die er im Zeitraum vom 13.04. bis 31.12.2020 geleistet habe, als Dienstzeit gemäß dem BDG 1979 anzurechnen seien. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung,
- e)dass diese mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979 seien, die ihm abzugelten seien,
- e)dass diese mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden Mehrdienstleistungen nach Paragraph 49, BDG 1979 seien, die ihm abzugelten seien, in eventu,
- f)dass die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 aufgrund der Dienstpläne um 13,25 Stunden überschritten worden sei und diese 13,25 Stunden für ihn gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 Mehrdienstleistungen gewesen und als Überstunden abzugelten seien,
- f)dass die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 aufgrund der Dienstpläne um 13,25 Stunden überschritten worden sei und diese 13,25 Stunden für ihn gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 Mehrdienstleistungen gewesen und als Überstunden abzugelten seien, in eventu,
- g)dass ihm die gemäß Dienstplan im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 erbrachten Mehrdienstleistungen von 13,25 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 im Verhältnis 1:1,5 abzugelten seien, undg) dass ihm die gemäß Dienstplan im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 erbrachten Mehrdienstleistungen von 13,25 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 im Verhältnis 1:1,5 abzugelten seien, und in eventu,
- h)dass er im Zeitraum vom 13.04. bis 31.12.2020 13,25 Stunden Mehrdienstleistungen erbracht habe, welche auch als Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten seien und auch nicht mit Minusstunden aus der Covid-19-Zeit im Zeitraum vom 17.03.2020 bis inklusive 10.04.2020 gegenverrechnet werden dürften. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die regelmäßige Wochendienstzeit auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst in der Filiale XXXX (in der Folge auch bloß: die Filiale) grundsätzlich 40 Stunden betrage. In der Zeit der Corona-Pandemie habe sich die Österreichische Post AG zur Minimierung der Ansteckungsgefahr dazu entschieden, in ihren Filialen und somit auch in der Filiale des Beschwerdeführers zwei Teams (A und B) einzurichten, welche entweder zwei oder drei Tage in der Woche Dienst verrichtet hätten (Wochendienstzeit 17 Stunden [zwei Tage*achteinhalb Stunden] oder 25,5 Stunden [drei Tage*achteinhalb Stunden]). Die für den Beschwerdeführer dadurch entstandenen Minusstunden seien von der Österreichischen Post AG zwar zu 75% für verfallen erklärt worden, die restlichen 25% der entstandenen Minusstunden (im Ausmaß von insgesamt 13,25 Stunden) seien jedoch von ihm im Laufe des Jahres 2020 einzuarbeiten gewesen. Da diese Vorgehensweise der Behörde keine rechtliche Deckung finde, würde der vorliegende Feststellungsantrag gestellt werden.Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die regelmäßige Wochendienstzeit auf seinem (Stamm)Arbeitsplatz im Universalschalterdienst in der Filiale römisch 40 (in der Folge auch bloß: die Filiale) grundsätzlich 40 Stunden betrage. In der Zeit der Corona-Pandemie habe sich die Österreichische Post AG zur Minimierung der Ansteckungsgefahr dazu entschieden, in ihren Filialen und somit auch in der Filiale des Beschwerdeführers zwei Teams (A und B) einzurichten, welche entweder zwei oder drei Tage in der Woche Dienst verrichtet hätten (Wochendienstzeit 17 Stunden [zwei Tage*achteinhalb Stunden] oder 25,5 Stunden [drei Tage*achteinhalb Stunden]). Die für den Beschwerdeführer dadurch entstandenen Minusstunden seien von der Österreichischen Post AG zwar zu 75% für verfallen erklärt worden, die restlichen 25% der entstandenen Minusstunden (im Ausmaß von insgesamt 13,25 Stunden) seien jedoch von ihm im Laufe des Jahres 2020 einzuarbeiten gewesen. Da diese Vorgehensweise der Behörde keine rechtliche Deckung finde, würde der vorliegende Feststellungsantrag gestellt werden. 2. Mit Schreiben vom 10.11.2022 hielt das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) zum Antrag des Beschwerdeführers unter Darlegung näherer Ausführungen fest, dass die gewählte Vorgehensweise (Einarbeitung der im Zeitraum der Corona-Pandemie wegen lediglich zwei oder drei Arbeitstagen / Woche angefallenen Minusstunden im restlichen Jahr 2020 im Ausmaß von lediglich 25%) rechtskonform gewesen sei. Es sei daher ein dementsprechender Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag beabsichtigt.2. Mit Schreiben vom 10.11.2022 hielt das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) zum Antrag des Beschwerdeführers unter Darlegung näherer Ausführungen fest, dass die gewählte Vorgehensweise (Einarbeitung der im Zeitraum der Corona-Pandemie wegen lediglich zwei oder drei Arbeitstagen / Woche angefallenen Minusstunden im restlichen Jahr 2020 im Ausmaß von lediglich 25%) rechtskonform gewesen sei. Es sei daher ein dementsprechender Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag beabsichtigt. 3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 25.11.2022 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung, indem er den von der Behörde getroffenen Ausführungen entgegentrat. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 21.04.2022 fest,
- a)dass sein Zeitkonto zum Stichtag 01.06.2020 13,25 Minusstunden (25% der für den Zeitraum vom 17.03. bis inklusive 10.04.2020 insgesamt angefallenen Minusstunden) aufgewiesen habe,
- b)dass sein Zeitkonto am Stichtag 01.06.2020 13,25 Minusstunden aufgewiesen habe, die am Ende des Durchrechnungszeitraums, nämlich mit 31.12.2020, mit den im Zeitraum vom 01.12.bis 21.12.2020 erbrachten Mehrstunden gegenverrechnet worden seien,
- c)dass 25% der zum Stichtag 01.06.2020 bestandenen Minusstunden „extern“ gespeichert und mit erbrachten Mehrstunden gegengerechnet worden seien,
- d)dass die im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 gegenverrechneten Minusstunden durch die Gegenverrechnung als Dienstzeit anerkannt worden sei,
- e)dass die mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden an Mehrstunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien,
- e)dass die mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden an Mehrstunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten seien,
- f)dass die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 aufgrund der Dienstpläne um 13,25 Stunden überschritten worden sei, diese 13,25 Stunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 als Überstunden abzugelten gewesen seien,
- f)dass die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 aufgrund der Dienstpläne um 13,25 Stunden überschritten worden sei, diese 13,25 Stunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 als Überstunden abzugelten gewesen seien,
- g)dass ihm die gemäß Dienstplan im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 erbrachten Mehrstunden von 13,25 Stunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs. 4 BDG 1979 im Verhältnis 1:1,5 abzugelten gewesen seien, undg) dass ihm die gemäß Dienstplan im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2020 erbrachten Mehrstunden von 13,25 Stunden mit zum 01.06.2020 vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 im Verhältnis 1:1,5 abzugelten gewesen seien, und
- h)dass die im Zeitraum vom 13.04. bis 31.12.2020 erbrachten Mehrstunden von 13,25 Stunden mit in diesem Zeitraum vorliegenden Minusstunden gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten gewesen seien. Dazu hielt die Behörde zunächst fest, dass zur Minimierung der Ansteckungsgefahr mit Covid-19 für den Zeitraum vom 17.03. bis 10.04.2020 mittels Vorgabe eines neuen Dienstplans die Mitarbeiter der Filiale in zwei Teams (A und B) eingeteilt worden seien, die abwechselnd in gleichbleibender Besetzung in kürzeren (zwei Arbeitstage) und längeren (drei Arbeitstage) Wochen ihren Dienst versehen hätten. Dadurch hätten sich in diesem Zeitraum beim Beschwerdeführer insgesamt 53,5 Minusstunden angesammelt, von welchen – als Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung und der Personalvertretung – zum Stichtag 01.06.2020 75% für verfallen erklärt worden seien und von welchen 25% bis 31.12.2020 einzuarbeiten gewesen seien. Diese Dienstplangestaltung sei auf Basis der mit Endbescheid der Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 10.12.2015 erlassenen Betriebsvereinbarung zur Regelung der Dienstplangestaltung für die Teams Post in den eigenbetriebenen Filialen der Österreichischen Post AG (in der Folge: Betriebsvereinbarung) erfolgt, welche in ihrem Pkt. 5.4 ausführen würde, dass bei Erforderlichkeit Dienstpläne saisonal oder für einzelne definierte Tage oder Wochen unterschiedlich festgelegt und z.B. für die Vorweihnachtszeit mehr anwesende Mitarbeiter vorgesehen werden könnten. Es sei daher ein Abgehen vom grundsätzlich vorgesehenen Dienstplan möglich, was im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Österreichischen Post AG im Zeitraum der Corona-Pandemie und die Minimierung des Ansteckungsrisikos vor dem Hintergrund der während des Lockdowns völlig veränderten Kundenfrequenz auch gemacht worden sei. Ein rechtswidriges Vorgehen sei daher für die Behörde nicht erkennbar, weshalb die im Spruch angeführten Feststellungen zu treffen gewesen seien. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 03.04.2023 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W183 zur Bearbeitung zugewiesen. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W183 abgenommen und am 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W246 zur Bearbeitung zugewiesen. 8. Mit Schreiben vom 16.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde unter Anführung relevanter Judikatur (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0095; 17.10.2011, 2010/12/0150, 12.05.2010, 2010/12/0001) um Bekanntgabe innerhalb gesetzter Frist, ob für das Kalenderjahr 2020 ein über die Betriebsvereinbarung hinausgehender und die dort getroffenen allgemeinen Regelungen der Dienstplangestaltung konkretisierender jährlicher Dienstplan vorgelegen sei, aus dem das für den Beschwerdeführer gültige konkrete Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd § 48 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 hervorgehen würde.8. Mit Schreiben vom 16.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde unter Anführung relevanter Judikatur (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0095; 17.10.2011, 2010/12/0150, 12.05.2010, 2010/12/0001) um Bekanntgabe innerhalb gesetzter Frist, ob für das Kalenderjahr 2020 ein über die Betriebsvereinbarung hinausgehender und die dort getroffenen allgemeinen Regelungen der Dienstplangestaltung konkretisierender jährlicher Dienstplan vorgelegen sei, aus dem das für den Beschwerdeführer gültige konkrete Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 hervorgehen würde. 9. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 30.01.2025 Stellung, mit dem sie mehrere Unterlagen betreffend die Filiale des Beschwerdeführers in Vorlage brachte (Normaldienstplan [1], Verzeichnis [2], Verteilung nach Qualifikation [3], Nacherfassung der Diensteinteilungen für die Kalenderwochen 9 bis 18 des Jahres 2020). 10. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14.02.2025 im Wege seiner Rechtsvertreter einen Antrag auf Akteneinsicht, welche am 05.03.2025 durchgeführt wurde. 11. Mit Schreiben vom 11.03.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter zum vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben der Behörde vom 30.01.2025 und den diesem angefügten Unterlagen Stellung. 12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge XXXX (Leiter der Personalabteilung der Österreichischen Post AG mit Zuständigkeit für die Kapazitätsbemessung aller Filialen) ausführlich insbesondere zu den von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegten Unterlagen befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen vor (Diensteinteilungen für die Kalenderwochen 12 bis 17 des Jahres 2020 [Zeitraum vom 16.03. bis 24.04.2020]; handschriftliche Aufzeichnungen betreffend die Diensteinteilung für den Zeitraum vom 06.04. bis 10.04.2020), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge römisch 40 (Leiter der Personalabteilung der Österreichischen Post AG mit Zuständigkeit für die Kapazitätsbemessung aller Filialen) ausführlich insbesondere zu den von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegten Unterlagen befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen vor (Diensteinteilungen für die Kalenderwochen 12 bis 17 des Jahres 2020 [Zeitraum vom 16.03. bis 24.04.2020]; handschriftliche Aufzeichnungen betreffend die Diensteinteilung für den Zeitraum vom 06.04. bis 10.04.2020), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden. 13. Mit Schreiben vom 20.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 19.03.2025 und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben. 14. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 01.04.2025 im Wege seiner Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seiner in der Verhandlung getätigten Aufforderung weitere Diensteinteilungen betreffend das Jahr 2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, welcher der Filiale XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist und dort auf einem Arbeitsplatz im Universalschalterdienst verwendet wird. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, welcher der Filiale römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist und dort auf einem Arbeitsplatz im Universalschalterdienst verwendet wird. Für den Beschwerdeführer (und weitere Bedienstete der Filiale) betrug die regelmäßige Wochendienstzeit im gegenständlichen Jahr 2020 grundsätzlich 40 Stunden. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie in Österreich richtete die Österreichische Post AG zur Minimierung der Ansteckungsgefahr für die Bediensteten mit Covid-19 für den Zeitraum vom 17.03. bis 10.04.2020 in der Filiale zwei Teams ein (A und B), die in gleichbleibender Zusammensetzung abwechselnd in kürzeren Wochen (zwei Arbeitstage) und längeren Wochen (drei Arbeitstage) ihren Dienst versahen, woraus sich für die dortigen Bediensteten und somit auch für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine tatsächliche Wochendienstzeit von ca. 17 Stunden / Woche (zwei Tage*achteinhalb Stunden) oder von 25,5 Stunden / Woche (drei Tage*achteinhalb Stunden) ergab. Dieses System wurde in der Filiale zunächst durch mündliche Anordnung der Filialleiterin (betreffend die Einrichtung dieser zwei Teams und ihre abwechselnd zwei und drei Tage / Woche erfolgte Dienstverrichtung) und in weiterer Folge durch entsprechende individuelle Diensteinteilungen umgesetzt. Im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer und die übrigen Bediensteten bestehende regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß von grundsätzlich 40 Stunden lagen bei ihm nach diesem Zeitraum insgesamt 53,50 „Minusstunden“ vor, von welchen als Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Österreichischen Post AG und der Personalvertretung seitens der Österreichischen Post AG zum Stichtag 01.06.2020 75% für verfallen erklärt wurden. Die restlichen 25% an „Minusstunden“ (im Fall des Beschwerdeführers 13,25 Stunden) sollten gemäß dieser Vereinbarung im restlichen Zeitraum des Jahres 2020 hereingearbeitet werden. Der Beschwerdeführer leistete daraufhin im Zeitraum vom 01.12. bis 21.12.2020 13,25 „Mehrstunden“, die seitens der Behörde mit den angeführten „Minusstunden“ im Ausmaß von 13,25 Stunden gegenverrechnet wurden. 1.2. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Filiale des Beschwerdeführers eine als Normaldienstplan
(1)bezeichnete Unterlage vor. Darin ist festgehalten, dass dieser ab 01.02.2020 gelte und dass die Filiale von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr und am
- und 31.
- von 08:00 bis 12:00 Uhr geöffnet sei. Weiters ist darin angeführt, dass für die Saison S (Kalenderwochen 29, 30, 35, 37 bis 39 und 41 bis 43) 100 Wochendienststunden, für die Saison L (Kalenderwochen 49 bis 51) 120 Wochendienststunden und für die – restliche – Saison M 105 Wochendienststunden vorgesehen seien und dass als Systemstand 2,6 Vollzeitbeschäftigte (mit Reserve: 3,2 Vollzeitbeschäftigte) vorgesehen seien. Dieser Normaldienstplan
(1)wurde von der Abteilung für Personalsteuerung und Personalqualität der Österreichischen Post AG nach vorheriger Einbeziehung der handelnden Personen in den Filialen und der Personalvertretung im Zuge eines mehrstufigen Prozesses erstellt und im Zeitraum zwischen Anfang Dezember 2019 und Anfang Jänner 2020 an die Filialleiterin übermittelt. Eine Bekanntmachung solcher Normaldienstpläne an die Bediensteten der Filiale im Rahmen eines konkreten Prozesses ist seitens der Österreichischen Post AG nicht vorgesehen. Derartige Normaldienstpläne werden jährlich mit einjähriger Geltungsdauer für jede Filiale der Österreichischen Post AG erstellt und dann zeitlich gestaffelt den einzelnen Filialen übermittelt.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Vorsitzenden des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG vom 20.05.2020 betreffend die Vereinbarung zum Verfall von 75% und zur Einarbeitung von 25% der angefallenen Minusstunden, die Betriebsvereinbarung, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.04.2022 und 11.03.2025, das Schreiben der Behörde vom 10.11.2022, das E-Mail des Zeugen XXXX vom 04.01.2023 betreffend die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
- bis 21.12.2020 geleisteten Mehrstunden, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde) sowie aus den vom Beschwerdeführer und vom Behördenvertreter dazu in der Verhandlung getätigten Angaben und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (vgl. S. 8 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Die unter Pkt. II.1.
- angeführten Feststellungen folgen aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegten Normaldienstplan
(1)und den vom Zeugen XXXX und den Behördenvertretern dazu in der Verhandlung getroffenen Ausführungen (s. S. 6 und 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls).Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Vorsitzenden des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG vom 20.05.2020 betreffend die Vereinbarung zum Verfall von 75% und zur Einarbeitung von 25% der angefallenen Minusstunden, die Betriebsvereinbarung, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.04.2022 und 11.03.2025, das Schreiben der Behörde vom 10.11.2022, das E-Mail des Zeugen römisch 40 vom 04.01.2023 betreffend die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
- bis 21.12.2020 geleisteten Mehrstunden, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde) sowie aus den vom Beschwerdeführer und vom Behördenvertreter dazu in der Verhandlung getätigten Angaben und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen vergleiche S. 8 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Feststellungen folgen aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegten Normaldienstplan
(1)und den vom Zeugen römisch 40 und den Behördenvertretern dazu in der Verhandlung getroffenen Ausführungen (s. S. 6 und 10 bis 13 des Verhandlungsprotokolls). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) I., II. und III. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
- a)bis
- d)des angefochtenen Bescheides richtet) und Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- e)und gegen die Spruchpunkte
- f)bis
- h)des angefochtenen Bescheides richtet):Zu A) römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe (soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
- a)bis
- d)des angefochtenen Bescheides richtet) und Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- e)und gegen die Spruchpunkte
- f)bis
- h)des angefochtenen Bescheides richtet): 3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a)Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3)Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind 1. die zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans, 2. gegebenenfalls die Blockzeit sowie 3. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden festzulegen.
(3a)–
(3b)[…]
(4)Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5)[…]
(6)Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
(6)Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes. […] Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
- der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
- die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
- die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
- der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
- im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8)Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9)Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
- Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
- Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen. Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“ 3.2.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Ein Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, liegt vor, wenn zu den „gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren“ auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört (s. VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0024).3.2.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Ein Fall, in dem die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls, also auch für den Fall, dass er für zukünftige Bemessungsakte von Bedeutung wäre, unzulässig ist, liegt vor, wenn zu den „gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren“ auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört (s. VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0024). 3.2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Dienstplan die für den Beamten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Dabei handelt es sich um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Vom Dienstplan ist die individuell verfügte Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden zu erledigen hat (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0054; 12.05.2010, 2010/12/0001; 27.11.1996, 95/12/0090). Aus § 48 BDG 1979 ergibt sich, dass der konkrete Bedarf für die Erfüllung von Aufgaben, die der Organisationseinheit zugewiesen sind, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplans einer Organisationseinheit ist; in Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen ist sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150). Ein allgemein gültiger (Normal)Dienstplan kann zwar wirksam durch (die Dienstplangestaltung betreffende) konkrete Dienstplananordnungen des zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall modifiziert werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223). Einer Anordnung, Dienste zu außerhalb des fiktiven Normaldienstplans gelegenen Zeiten zu erbringen, kommt dabei der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung zu (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0060). In § 48 leg.cit. besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten einmal eingetretener Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen („Minusstunden“), die sich dadurch ergeben, dass der Beamte in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war; unbeschadet von dieser Aussage bleibt die Möglichkeit des Ausgleichs solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal. Das Regelungssystem des § 48 Abs. 2 und 2a leg.cit. kann auch keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hierdurch Überstunden anfallen würden (s. VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001). 3.2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Dienstplan die für den Beamten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Dabei handelt es sich um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Vom Dienstplan ist die individuell verfügte Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden zu erledigen hat (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0054; 12.05.2010, 2010/12/0001; 27.11.1996, 95/12/0090). Aus Paragraph 48, BDG 1979 ergibt sich, dass der konkrete Bedarf für die Erfüllung von Aufgaben, die der Organisationseinheit zugewiesen sind, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplans einer Organisationseinheit ist; in Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen ist sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150). Ein allgemein gültiger (Normal)Dienstplan kann zwar wirksam durch (die Dienstplangestaltung betreffende) konkrete Dienstplananordnungen des zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall modifiziert werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223). Einer Anordnung, Dienste zu außerhalb des fiktiven Normaldienstplans gelegenen Zeiten zu erbringen, kommt dabei der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung zu (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0060). In Paragraph 48, leg.cit. besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten einmal eingetretener Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen („Minusstunden“), die sich dadurch ergeben, dass der Beamte in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war; unbeschadet von dieser Aussage bleibt die Möglichkeit des Ausgleichs solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal. Das Regelungssystem des Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a leg.cit. kann auch keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hierdurch Überstunden anfallen würden (s. VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001). In seinem Erkenntnis vom 16.09.2013, 2012/12/0054, hielt der Verwaltungsgerichtshof weiters u.a. Folgendes fest: „§ 48 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 will über den zweiten Satz leg.cit. hinausgehende Voraussetzungen verfügen, nämlich „§ 48 Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 will über den zweiten Satz leg.cit. hinausgehende Voraussetzungen verfügen, nämlich
- dass zu Beginn jeden Kalenderjahres klargestellt wird, ob im jeweiligen Kalenderjahr von der Ermächtigung des § 48 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 überhaupt Gebrauch gemacht wird und
- dass zu Beginn jeden Kalenderjahres klargestellt wird, ob im jeweiligen Kalenderjahr von der Ermächtigung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 überhaupt Gebrauch gemacht wird und
- dass in dem zu Beginn des Kalenderjahres in Geltung stehenden Dienstplan im Sinne einer Planbarkeit für den Beamten auch das Höchstmaß der in den einzelnen Wochen des Kalenderjahres zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit klargestellt wird. Diese Voraussetzungen sind auf zwei Wegen erfüllbar:
- durch Erlassung eines Jahresdienstplanes, aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen dieses Jahres ersichtlich ist, oder
- durch Erlassung eines nicht für das gesamte Jahr geltenden Dienstplanes zu Beginn des Kalenderjahres, welcher zum einen die Erklärung enthält, dass in diesem Kalenderjahr grundsätzlich von der Ermächtigung des § 48 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 Gebrauch gemacht wird und welcher – für die weiteren in diesem Jahr zu erlassenden Dienstpläne bindend – ein Höchstmaß der in den einzelnen Wochen des Kalenderjahres zulässigen Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festlegt.“
- durch Erlassung eines nicht für das gesamte Jahr geltenden Dienstplanes zu Beginn des Kalenderjahres, welcher zum einen die Erklärung enthält, dass in diesem Kalenderjahr grundsätzlich von der Ermächtigung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 Gebrauch gemacht wird und welcher – für die weiteren in diesem Jahr zu erlassenden Dienstpläne bindend – ein Höchstmaß der in den einzelnen Wochen des Kalenderjahres zulässigen Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festlegt.“ 3.2.
- Betriebsvereinbarungen sind nicht dazu geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten, womit aus Betriebsvereinbarungen keine Ansprüche abgeleitet werden können, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären. Maßnahmen der Dienstbehörde sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Die Bestimmungen der §§ 48 ff. BDG 1979 könnten daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (s. mit weiteren Hinweisen VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).3.2.
- Betriebsvereinbarungen sind nicht dazu geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten, womit aus Betriebsvereinbarungen keine Ansprüche abgeleitet werden können, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären. Maßnahmen der Dienstbehörde sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff. BDG 1979 könnten daher durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (s. mit weiteren Hinweisen VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
- Zu den Antragspunkten a) bis d) des Antrages: Der Beschwerdeführer begehrt in den Antragspunkten a) bis d) seines Antrages die bescheidmäßige Feststellung, dass keine Minusstunden am Stichtag 01.06.2020 (für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis inklusive 10.04.2020) auf seinem Zeitkonto vorgelegen seien, die am Ende des Durchrechnungszeitraums zum 30.11.2020 sowie zum 31.12.2020 mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegengerechnet werden hätten können (Antragspunkte a) und b)), dass 25 % der zum Stichtag 01.06.2020 bestandenen Minusstunden „extern“ nicht gespeichert und nicht mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegengerechnet worden seien (Antragspunkt c)) und dass ihm die im Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2020 gegenverrechneten 13,25 Stunden als Dienstzeit gemäß dem BDG 1979 anzurechnen seien (Antragspunkt d)) (vgl. Pkt. I.1.). Der Beschwerdeführer begehrt in den Antragspunkten a) bis d) seines Antrages die bescheidmäßige Feststellung, dass keine Minusstunden am Stichtag 01.06.2020 (für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis inklusive 10.04.2020) auf seinem Zeitkonto vorgelegen seien, die am Ende des Durchrechnungszeitraums zum 30.11.2020 sowie zum 31.12.2020 mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegengerechnet werden hätten können (Antragspunkte a) und b)), dass 25 % der zum Stichtag 01.06.2020 bestandenen Minusstunden „extern“ nicht gespeichert und nicht mit allenfalls an diesem Stichtag bestehenden Mehrstunden gegengerechnet worden seien (Antragspunkt c)) und dass ihm die im Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2020 gegenverrechneten 13,25 Stunden als Dienstzeit gemäß dem BDG 1979 anzurechnen seien (Antragspunkt d)) vergleiche Pkt. römisch eins.1.). Die für die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen (betreffend v.a. das Nichtvorliegen von Minusstunden auf seinem Zeitkonto und die Anrechnung von bestimmten Stunden als Dienstzeit) maßgebende Rechtsfrage (ob die mittels im März 2020 vorgenommener Dienstplanänderung erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 rechtmäßig war) ist iSd o.a. Judikatur (Pkt. II.3.2.1.) im Rahmen der Beschwerde gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides zu klären (Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 13,25 Stunden). Der Antrag wäre daher von der Behörde betreffend die Antragspunkte a) bis d) als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte a) bis d) des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen ist.Die für die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen (betreffend v.a. das Nichtvorliegen von Minusstunden auf seinem Zeitkonto und die Anrechnung von bestimmten Stunden als Dienstzeit) maßgebende Rechtsfrage (ob die mittels im März 2020 vorgenommener Dienstplanänderung erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 rechtmäßig war) ist iSd o.a. Judikatur (Pkt. römisch zwei.3.2.1.) im Rahmen der Beschwerde gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides zu klären (Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 13,25 Stunden). Der Antrag wäre daher von der Behörde betreffend die Antragspunkte a) bis d) als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte a) bis d) des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen ist. 3.3.
- Zum Antragspunkt e) des Antrages: 3.3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrt im – in eventu gestellten – Antragspunkt e) seines Antrages im Wesentlichen die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei den im Zeitraum vom 01.
- bis 21.12.2020 gegenverrechneten Stunden (im Ausmaß von insgesamt 13,25 Stunden) um von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 handle, die ihm nach dieser Bestimmung abzugelten seien (s. Pkt. I.1.). Die Behörde stellte im Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides dazu fest, dass die mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden an „Mehrstunden“ mit zum 01.06.2020 vorliegenden „Minusstunden“ gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd § 49 Abs. 4 leg.cit. abzugelten seien (vgl. oben unter Pkt. I.4.). Für die Beurteilung, ob diese Feststellung von der Behörde zu Recht getroffen wurde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die mittels im März 2020 vorgenommener Dienstplanänderung erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 rechtskonform war.3.3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrt im – in eventu gestellten – Antragspunkt e) seines Antrages im Wesentlichen die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei den im Zeitraum vom 01.
- bis 21.12.2020 gegenverrechneten Stunden (im Ausmaß von insgesamt 13,25 Stunden) um von ihm erbrachte Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 handle, die ihm nach dieser Bestimmung abzugelten seien (s. Pkt. römisch eins.1.). Die Behörde stellte im Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides dazu fest, dass die mit Dienstplan angeordneten 13,25 Stunden an „Mehrstunden“ mit zum 01.06.2020 vorliegenden „Minusstunden“ gegenverrechnet worden seien und daher nicht als Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. abzugelten seien vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.4.). Für die Beurteilung, ob diese Feststellung von der Behörde zu Recht getroffen wurde, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die mittels im März 2020 vorgenommener Dienstplanänderung erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 rechtskonform war. Dazu wird zunächst nicht übersehen, dass die für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 festgesetzte regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden (§ 48 Abs. 2 erster Satz BDG 1979) zwar in einzelnen Wochen des Jahres unterschritten werden konnte (§ 48 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit.). Eine solche Unterschreitung ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur zulässig, wenn zuvor
- ein Jahresdienstplan erlassen wurde, aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen dieses Jahres ersichtlich war, oder wenn zuvor
- zu Beginn des Kalenderjahres ein nicht für das gesamte Jahr geltender Dienstplan erlassen wurde, welcher zum einen die Erklärung enthielt, dass in diesem Kalenderjahr grundsätzlich von der Ermächtigung des § 48 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. Gebrauch gemacht wird, und welcher – für die weiteren in diesem Jahr zu erlassenden Dienstpläne bindend – ein Höchstmaß der in den einzelnen Wochen des Kalenderjahres zulässigen Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festlegte (s. den letzten Absatz des Pkt. II.3.2.2.).Dazu wird zunächst nicht übersehen, dass die für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 festgesetzte regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz BDG 1979) zwar in einzelnen Wochen des Jahres unterschritten werden konnte (Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit.). Eine solche Unterschreitung ist nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur zulässig, wenn zuvor
- ein Jahresdienstplan erlassen wurde, aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen dieses Jahres ersichtlich war, oder wenn zuvor
- zu Beginn des Kalenderjahres ein nicht für das gesamte Jahr geltender Dienstplan erlassen wurde, welcher zum einen die Erklärung enthielt, dass in diesem Kalenderjahr grundsätzlich von der Ermächtigung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. Gebrauch gemacht wird, und welcher – für die weiteren in diesem Jahr zu erlassenden Dienstpläne bindend – ein Höchstmaß der in den einzelnen Wochen des Kalenderjahres zulässigen Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festlegte (s. den letzten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.). 3.3.2.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dahingestellt bleiben, ob der von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegte Normaldienstplan
(1)überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen der o.a. Judikatur betreffend das Vorliegen eines Dienstplans (vgl. den ersten Absatz des Pkt. II.3.2.2.) erfüllt (was der Fall wäre, wenn man die darin erfolgte Anführung der „Öffnungszeiten“ als generelle „Einteilung [der] Dienstzeit“ beurteilen würde und wenn dieser – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls – nach dahingehender Information zumindest zur Einsicht bei der Filialleiterin aufgelegen und diese Einteilung der Dienstzeit für die Bediensteten der Filiale daher „vorhersehbar“ gewesen wäre), weil es sich beim Normaldienstplan
(1)jedenfalls um keinen den Vorgaben der o.a. Judikatur entsprechenden Dienstplan handelt, nach welchem die im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 in einem bestimmten Ausmaß erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit als zulässig zu beurteilen wäre (s. den zweiten Absatz des Pkt. II.3.2.2.).3.3.2.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dahingestellt bleiben, ob der von der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegte Normaldienstplan
(1)überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen der o.a. Judikatur betreffend das Vorliegen eines Dienstplans vergleiche den ersten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.) erfüllt (was der Fall wäre, wenn man die darin erfolgte Anführung der „Öffnungszeiten“ als generelle „Einteilung [der] Dienstzeit“ beurteilen würde und wenn dieser – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls – nach dahingehender Information zumindest zur Einsicht bei der Filialleiterin aufgelegen und diese Einteilung der Dienstzeit für die Bediensteten der Filiale daher „vorhersehbar“ gewesen wäre), weil es sich beim Normaldienstplan
(1)jedenfalls um keinen den Vorgaben der o.a. Judikatur entsprechenden Dienstplan handelt, nach welchem die im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 in einem bestimmten Ausmaß erfolgte Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit als zulässig zu beurteilen wäre (s. den zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Zur in der o.a. Judikatur aufgezeigten
- Variante (zweiter Absatz des Pkt. II.3.2.2.) ist nämlich festzuhalten, dass es sich beim Normaldienstplan
(1)nicht um einen „zu Beginn des Kalenderjahres“ erlassenen Dienstplan handelt, der „nicht für das gesamte Jahr“ gültig war (s. die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen, wonach der Normaldienstplan [1] ab 01.02.2020 für ein Jahr in Geltung stand; vgl. dazu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beginn des Geltungszeitraums derartiger Normaldienstpläne sich je nach Erstellungszeitpunkt für die Filialen unterschiedlich gestalte und derartige Normaldienstpläne etwa auch von Anfang Juni eines bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres gelten könnten), womit die Voraussetzungen dieser
- Variante schon aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Zudem ist dazu Folgendes auszuführen: Selbst wenn man die im Normaldienstplan
(1)angeführten Unterschreitungen (in der Saison S 100 Wochendienststunden) und Überschreitungen (in der Saison L 120 Wochendienststunden) der regelmäßigen Wochendienstzeit als Erklärung iSd angeführten Judikatur (dass grundsätzlich von der Ermächtigung des § 48 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 Gebrauch gemacht wurde) beurteilen würde, wäre daraus im vorliegenden Fall für die Behörde nichts zu gewinnen, weil laut Normaldienstplan
(1)die Unterschreitung in der Saison S nicht den gegenständlichen Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020, sondern – explizit angeführte – andere Kalenderwochen dieses Jahres betraf und weil die angeführte Unterschreitung (100 Wochendienststunden / 2,6 Vollzeitbeschäftigte = 38,5 Wochendienststunden / Bediensteten; 100 / 3,2 = 31,25) nicht annähernd an die tatsächlich im gegenständlichen Zeitraum vorgenommene Unterschreitung (s. die unter Pkt. II.1.
- angeführten ca. 17 Stunden / Woche bei zwei Arbeitstagen oder ca. 25,5 Stunden / Woche bei drei Arbeitstagen und die vom Behördenvertreter auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls für diesen Zeitraum angeführte Untergrenze von 20 Stunden / Woche) heranreicht.Zur in der o.a. Judikatur aufgezeigten
- Variante (zweiter Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.) ist nämlich festzuhalten, dass es sich beim Normaldienstplan
(1)nicht um einen „zu Beginn des Kalenderjahres“ erlassenen Dienstplan handelt, der „nicht für das gesamte Jahr“ gültig war (s. die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen, wonach der Normaldienstplan [1] ab 01.02.2020 für ein Jahr in Geltung stand; vergleiche dazu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beginn des Geltungszeitraums derartiger Normaldienstpläne sich je nach Erstellungszeitpunkt für die Filialen unterschiedlich gestalte und derartige Normaldienstpläne etwa auch von Anfang Juni eines bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres gelten könnten), womit die Voraussetzungen dieser
- Variante schon aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Zudem ist dazu Folgendes auszuführen: Selbst wenn man die im Normaldienstplan
(1)angeführten Unterschreitungen (in der Saison S 100 Wochendienststunden) und Überschreitungen (in der Saison L 120 Wochendienststunden) der regelmäßigen Wochendienstzeit als Erklärung iSd angeführten Judikatur (dass grundsätzlich von der Ermächtigung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 Gebrauch gemacht wurde) beurteilen würde, wäre daraus im vorliegenden Fall für die Behörde nichts zu gewinnen, weil laut Normaldienstplan
(1)die Unterschreitung in der Saison S nicht den gegenständlichen Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020, sondern – explizit angeführte – andere Kalenderwochen dieses Jahres betraf und weil die angeführte Unterschreitung (100 Wochendienststunden / 2,6 Vollzeitbeschäftigte = 38,5 Wochendienststunden / Bediensteten; 100 / 3,2 = 31,25) nicht annähernd an die tatsächlich im gegenständlichen Zeitraum vorgenommene Unterschreitung (s. die unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten ca. 17 Stunden / Woche bei zwei Arbeitstagen oder ca. 25,5 Stunden / Woche bei drei Arbeitstagen und die vom Behördenvertreter auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls für diesen Zeitraum angeführte Untergrenze von 20 Stunden / Woche) heranreicht. Weiters handelt es sich bei dem von der Behörde vorgelegten Normaldienstplan
(1)auch nicht um einen Jahresdienstplan iSd
- Variante der o.a. Judikatur (zweiter Absatz des Pkt. II.3.2.2.), aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen dieses Jahres (und somit auch der Wochen im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020, in welchem die regelmäßige Wochendienstzeit unterschritten wurde), ersichtlich war. Weiters handelt es sich bei dem von der Behörde vorgelegten Normaldienstplan
(1)auch nicht um einen Jahresdienstplan iSd
- Variante der o.a. Judikatur (zweiter Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.), aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen dieses Jahres (und somit auch der Wochen im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020, in welchem die regelmäßige Wochendienstzeit unterschritten wurde), ersichtlich war. 3.3.2.
- Schließlich bieten auch die dem Beschwerdeführer jeweils in der Woche vor dem Antritt des jeweiligen Dienstes bekannt gegebenen „Diensteinteilungen“ (welche insbesondere seine konkrete Dienstzeit in der jeweiligen Woche festlegten und somit nach der angeführten Judikatur grundsätzlich auch als „Dienstpläne“ in Frage kämen) aus folgenden Gründen keine Grundlage für die Zulässigkeit der im Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 vorgenommenen Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit: Nach § 48 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen. Zwar ließe der Wortlaut dieses Satzes eine Auslegung zu, wonach die dort beschriebene Festlegung (erst) in dem für die einzelne Woche jeweils gültigen Dienstplan – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Erlassung – zu erfolgen hätte, wobei die „Zulässigkeit“ ausschließlich anhand des § 48 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. zu messen wäre. In einer solchen Auslegung wäre freilich der dritte Satz des § 48 Abs. 2 leg.cit., wonach das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen ist, schlichtweg überflüssig. Entspräche ein Dienstplan nämlich dem § 48 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit., folgte daraus auch schon zwingend seine Kompatibilität mit dem dritten Satz des § 48 Abs. 2 leg.cit. in der oben angedachten Auslegungsvariante. Im Allgemeinen sind aber Normen dahingehend auszulegen, dass sie nicht Überflüssiges anordnen (s. mit weiteren Hinweisen VwGH 16.09.2013, 2012/12/0054).Nach Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen. Zwar ließe der Wortlaut dieses Satzes eine Auslegung zu, wonach die dort beschriebene Festlegung (erst) in dem für die einzelne Woche jeweils gültigen Dienstplan – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Erlassung – zu erfolgen hätte, wobei die „Zulässigkeit“ ausschließlich anhand des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. zu messen wäre. In einer solchen Auslegung wäre freilich der dritte Satz des Paragraph 48, Absatz 2, leg.cit., wonach das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes im Dienstplan festzulegen ist, schlichtweg überflüssig. Entspräche ein Dienstplan nämlich dem Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit., folgte daraus auch schon zwingend seine Kompatibilität mit dem dritten Satz des Paragraph 48, Absatz 2, leg.cit. in der oben angedachten Auslegungsvariante. Im Allgemeinen sind aber Normen dahingehend auszulegen, dass sie nicht Überflüssiges anordnen (s. mit weiteren Hinweisen VwGH 16.09.2013, 2012/12/0054). 3.3.2.
- Im Ergebnis lag somit für das Kalenderjahr 2020 kein Dienstplan iSd § 48 Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 vor, nach welchem die von der Behörde im gegenständlichen Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 vorgenommene Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd § 48 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. und die daraufhin vorgenommene Gegenverrechnung als zulässig zu erachten wäre. Da § 48 leg.cit. nach der o.a. Judikatur keine gesetzliche Grundlage für die Gegenverrechnung von „Minusstunden“ bietet, die sich dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war, sind die gegenständlichen 13,25 Stunden – mangels nachträglicher Möglichkeit zum Ausgleich 1 : 1 in Freizeit nach § 49 Abs. 2 leg.cit. – als Zeiten von Mehrdienstleistungen / Überstunden anzusehen, welche ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind (§ 49 Abs. 4 Z 2 leg.cit.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe schon aus diesem Grund Folge zu geben.3.3.2.
- Im Ergebnis lag somit für das Kalenderjahr 2020 kein Dienstplan iSd Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979 vor, nach welchem die von der Behörde im gegenständlichen Zeitraum vom 17.
- bis 10.04.2020 vorgenommene Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. und die daraufhin vorgenommene Gegenverrechnung als zulässig zu erachten wäre. Da Paragraph 48, leg.cit. nach der o.a. Judikatur keine gesetzliche Grundlage für die Gegenverrechnung von „Minusstunden“ bietet, die sich dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war, sind die gegenständlichen 13,25 Stunden – mangels nachträglicher Möglichkeit zum Ausgleich 1 : 1 in Freizeit nach Paragraph 49, Absatz 2, leg.cit. – als Zeiten von Mehrdienstleistungen / Überstunden anzusehen, welche ihm nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten sind (Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, leg.cit.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe schon aus diesem Grund Folge zu geben. 3.3.
- Zu den Antragspunkten f) bis h) des Antrages: Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt e) des angefochtenen Bescheides Folge gegeben wird, ist auch der Beschwerde gegen die Spruchpunkte f) bis h) des angefochtenen Bescheides (mit denen über die lediglich in eventu gestellten Antragspunkte f) bis h) des Antrages des Beschwerdeführers abgesprochen wurde) wegen nachträglichem Wegfall der Rechtsgrundlage (Zuständigkeit der Behörde zum Abspruch über diese Antragspunkte) Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2269951.1.00