RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW247 2308881-1 Spruch, W247 2308881-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) 6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Es hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben und der BF habe keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, die im Widerspruch zur afghanischen Gesellschaftsordnung stehe. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in den Provinzen Nangarhar und bis kurz vor seiner Ausreise in Kabul verbracht. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in den Provinzen Nangarhar und Kabul sei als ausreichend sicher festzustellen und herrsche in diesen Provinzen grundsätzlich keine Situation genereller willkürlicher Gewalt. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Er verfüge in der Provinz Kabul über eine hinreichende Existenzgrundlage und familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester, seine Frau, seine Schwiegereltern, sowie seine Schwäger und seine Schwägerin würden dort leben. Der BF sei beim Aufbringen der Reisekosten von seiner Familie unterstützt worden und leide an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstelle. Seine Familie besitze ein eigenes Haus in Nangarhar, sowie eine Landwirtschaft. Außerdem besitze sein Schwiegervater ein Haus, in welchem dessen Familie und jene des BF lebe. Insofern stehe ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Überdies sei der BF ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung. Er sei mit der Sprache mit den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werde im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Auskommen zu bestreiten. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und eine Rückkehrentscheidung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben dar. 6.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass, zumal der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA von sich aus das Vorbringen bezüglich seiner Tätigkeit als Handyverkäufer gar nicht mehr erwähnt habe, davon auszugehen sei, dass dieses Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Selbst wenn man seinem Vorbringen, die Taliban hätten seinen Vater getötet, Glauben schenken würde, gebe es keine Anzeichen für eine Reflexverfolgung. Abgesehen davon gebe es erhebliche Zweifel an seiner Aussage, da der von ihm vorgelegte Polizeiausweis seines Vaters als bedenklich eingestuft worden sei. Zudem wäre durch die Tötung seines Vaters, sollte diese tatsächlich so vorgefallen sein, die Blutrache abgeschlossen und eine weitere Verfolgung seiner Person im Sinne einer Reflexverfolgung unwahrscheinlich. Als Indiz dafür diene auch die Tatsache, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt in Kabul leben können würden. Von etwaigen, aktuellen Bedrohungen seiner Familienangehörigen habe er auf Nachfrage nichts berichtet. In Summe habe der BF mit seiner Darstellung keine Verfolgungsgefahr und aktuell drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Afghanistan glaubhaft zu machen vermocht. Eine auf ganz Afghanistan bezogene individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liege angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht vor. Hinsichtlich der Versorgungslage wurde ausgeführt, dass eindeutig festgestellt worden sei, dass der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge. Dafür, dass ihm bei Rückkehr eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gebe keine Hinweise.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 14.02.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 14.02.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 8.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.03.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 24.02.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 8.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF für die ehemalige afghanische Regierung als Polizist tätig gewesen sei und der BF durch die Person welche für den Tod seines Vaters verantwortlich und ein Mitglied der Taliban sei, mit dem Umbringen bedroht worden sei. Da er durch einen Brief und einen Telefonanruf bedroht worden sei, sei klar, dass die drohende Rache nicht abgewendet oder die Blutrache beendet sei, weil der BF explizit mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei in der afghanischen Gesellschaft typisch, dass dort insbesondere die Männer der Familie verfolgt werden würden und würden die Taliban Frauen, sowie Kinder grundsätzlich nicht verfolgen und seien auch typischerweise beeinträchtigte Personen auch keine Ziele von Verfolgung. Der BF habe für drei Monate nach Erhalt des Drohanrufes weiter ohne Probleme in seinem Heimatort leben können, weil die Taliban noch nicht die Macht in Afghanistan gehabt hätten. Überdies hätte sich der BF bereits seit der ersten Drohung durch die Taliban mittels eines Drohbriefes vermehrt versteckt gehalten und sei nur mehr, wenn unbedingt nötig, außer Haus gegangen. Auch sei nicht ersichtlich, wie davon ausgegangen werden könne, dass der BF nicht mehr verfolgt werden solle, nur weil sein Vater getötet worden sei. Dem Dienstausweis des Vaters des BF könne jedenfalls nicht die Beweiskraft abgesprochen werden und sei dieser als Nachweis für die Authentizität des Vorbringens des BF zu sehen. Der BF weise eine den Taliban gegenüber tatsächlich oppositionelle politische Gesinnung auf und habe diese durch ihr Verhalten öffentlich kundgetan. Die Arbeit des BF im Handygeschäft sei nicht kausal für die drohende Verfolgung des BF und er wisse nicht, weshalb dies in der Erstbefragung protokolliert worden sei, gehe aber von einem Missverständnis aus. Die Tätigkeit des Vaters des BF und die drohende Verfolgung durch seine ehemaligen Nachbarn seien die Fluchtgründe des BF. 8.
- Der BF habe sich überdies für etliche Jahre im Westen aufgehalten und habe darum unweigerlich Verhaltensweisen angenommen, welche von der afghanischen Gesellschaft und von den Taliban nicht akzeptiert würden und wegen welcher der BF als Ungläubiger gesehen und verfolgt werden würde. Er habe einen westlichen Kleidungsstil angenommen, trage seinen Bart und seine Frisur, wie sie im Westen getragen werden würden und habe etliche in Afghanistan verpönte Verhaltensweisen angenommen. Auch die Flucht aus Afghanistan würde dazu führen, dass er im Falle einer Rückkehr als Verräter und somit auch als Ungläubiger gesehen würde. Weiters könnte sich der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht selbst versorgen und lebe seine Familie in bitterer Armut und könnte den BF im Falle einer Rückkehr keinesfalls unterstützen. Da dem BF Verfolgung durch die Taliban, welche in Afghanistan de facto die Staatsmacht darstellen würden und eine ausweglose Notlage drohen würden, sei eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte des BF überaus wahrscheinlich. Es sei notorisch, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär und instabil sei, dem BF drohe im Fall einer Rückkehr somit jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der BF absolviere momentan einen Deutschkurs und bemühe sich auch ansonsten redlich um seine Integration und plane zukünftig freiwillig tätig zu sein. 8.
- Der BF habe sich überdies für etliche Jahre im Westen aufgehalten und habe darum unweigerlich Verhaltensweisen angenommen, welche von der afghanischen Gesellschaft und von den Taliban nicht akzeptiert würden und wegen welcher der BF als Ungläubiger gesehen und verfolgt werden würde. Er habe einen westlichen Kleidungsstil angenommen, trage seinen Bart und seine Frisur, wie sie im Westen getragen werden würden und habe etliche in Afghanistan verpönte Verhaltensweisen angenommen. Auch die Flucht aus Afghanistan würde dazu führen, dass er im Falle einer Rückkehr als Verräter und somit auch als Ungläubiger gesehen würde. Weiters könnte sich der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht selbst versorgen und lebe seine Familie in bitterer Armut und könnte den BF im Falle einer Rückkehr keinesfalls unterstützen. Da dem BF Verfolgung durch die Taliban, welche in Afghanistan de facto die Staatsmacht darstellen würden und eine ausweglose Notlage drohen würden, sei eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte des BF überaus wahrscheinlich. Es sei notorisch, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär und instabil sei, dem BF drohe im Fall einer Rückkehr somit jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Der BF absolviere momentan einen Deutschkurs und bemühe sich auch ansonsten redlich um seine Integration und plane zukünftig freiwillig tätig zu sein. 8.
- In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und 6.) die ordentliche Revision zuzulassen. 8.
- In der Beschwerde wurde beantragt 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und 6.) die ordentliche Revision zuzulassen.
- Die Beschwerdevorlage vom 04.03.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.03.2025 ein.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2025 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG ein Rückkehrberatungsprotokoll vom 27.02.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 03.04.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 wurde die belangte Behörde ersucht, eine Ablichtung des vom BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Dienstausweises des Vaters des BF zu übermitteln, da sich im übermittelten Verwaltungsakt keine Ablichtung von diesem bzw. auch keine Übersetzung befindet. Zudem wurde hinsichtlich des Aktenvermerkes der LPD Salzburg (Aktenseite 85) um eine Übermittlung des entsprechenden Überprüfungsberichtes ersucht.
- Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Polizeiausweises des Vaters des BF, sowie einen Bericht zur ersten Einschätzung der KPU. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beamte der KPU das Dokument und die Übersetzung zur weiteren Untersuchung im Labor mitgenommen habe, da das Dokument als bedenklich eingestuft worden sei. Eine Kopie der Übersetzung liege im Akt nicht auf.
- Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 langte ein Empfehlungsschreiben für den BF beim BVwG ein.
- Am 03.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Afghanischer Staatsangehöriger. Letzter Aufenthaltsort in Afghanistan vor Ausreise war in Kabul. Der letzte Wohnort in Afghanistan war im Bezirk Deh Sabz, Ort XXXX . BF: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Afghanischer Staatsangehöriger. Letzter Aufenthaltsort in Afghanistan vor Ausreise war in Kabul. Der letzte Wohnort in Afghanistan war im Bezirk Deh Sabz, Ort römisch 40 . RI: Wie lange haben Sie dort vor der Ausreise gelebt? BF: Zwölf Tage etwa. Nachgefragt, in XXXX .BF: Zwölf Tage etwa. Nachgefragt, in römisch 40 . RI: Wo ist das? In der Nähe von Kabul? BF: 40 – 45 Minuten von Kabul-Stadt entfernt. Etwas weniger als eine Stunde. RI: Gehört es zu Kabul? BF: Es gehört zum Bezirk Deh Sabz und dieser gehört zur Provinz Kabul. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 13.02.2024 auf Seite 1 des EE-Prot, befragt nach Ihrem Geburtsort, lediglich Nangarhar angegeben. Im Rahmen der BFA-Einvernahme am 27.01.2025 haben Sie auf Seite 6 des BFA-Prot., befragt nach Ihrem Geburtsort, näher ausgeführt, in Nangarhar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein. Aus Ihrer im Verfahren vorgelegten Tazkira geht hervor, dass Ihr Geburtsort XXXX – anders als vor dem BFA angegeben – im Distrikt XXXX liegt. Aus einem im Akt befindlichen Laisse-Passer vom 13.02.2024 (AS 12) geht allerdings hervor, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens in Frankreich XXXX als Geburtsort angegeben haben. Wieso vermochten Sie im Rahmen Ihrer im Europa initiierten Asylverfahren zu Ihrem Geburtsort keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 13.02.2024 auf Seite 1 des EE-Prot, befragt nach Ihrem Geburtsort, lediglich Nangarhar angegeben. Im Rahmen der BFA-Einvernahme am 27.01.2025 haben Sie auf Seite 6 des BFA-Prot., befragt nach Ihrem Geburtsort, näher ausgeführt, in Nangarhar, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Aus Ihrer im Verfahren vorgelegten Tazkira geht hervor, dass Ihr Geburtsort römisch 40 – anders als vor dem BFA angegeben – im Distrikt römisch 40 liegt. Aus einem im Akt befindlichen Laisse-Passer vom 13.02.2024 (AS 12) geht allerdings hervor, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens in Frankreich römisch 40 als Geburtsort angegeben haben. Wieso vermochten Sie im Rahmen Ihrer im Europa initiierten Asylverfahren zu Ihrem Geburtsort keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu tätigen? BF: Ich habe diesbezüglich eine Frage bekommen, aber nicht so konkret, wie Sie mich heute gefragt haben. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Paschai. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem RI: Halten Sie die 5 Gebetszeiten und den Fastenmonat Ramadan ein? BF: Fasten ja, die Gebete schaffe nicht alle. RI: Würden Sie sich selbst als gläubig bezeichnen? BF: Normal. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? Zählen Sie mir auf, welche Sie haben. BF: Ja, die Tazkira habe ich. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer EE am 13.02.2024 auf Seite 5 des EE-Prot., befragt ob Sie jemals ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hätten, dies klar verneint. Im Rahmen der BFA-Einvernahme am 27.01.2025 legte Sie u.a. eine Tazkira im Original vor, welche Sie - nachgefragt - per Post von einem Onkel vs nach Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat zugeschickt bekommen hätten. Aus der im Verfahren beschwerdeseitig vorgelegten Tazkira geht als Ausstellungsdatum der 14.12.2016 hervor. Wenn Sie also bereits seit 14.12.2016 im Besitz einer Tazkira sind, wieso verneinten Sie dann bei Ersteinvernahme am 13.02.2024 die Frage, ob Sie je über einen Identitätsnachweis verfügt hätten? BF: Ich habe damals gesagt, dass ich hier in Österreich keine Tazkira habe und ich habe gesagt, dass sie sich zu Hause befindet. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Muttersprache: Paschai; Pashtu kann ich auch, Dari, teilweise Französisch und Urdu und teilweise Englisch. Farsi kann ich auch sprechen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch etwaig im Bundesgebiet? BF: Ich habe in Afghanistan 6 Jahre eine Schule in XXXX besucht, danach habe ich in einem Handyshop gearbeitet. In der Landwirtschaft, wir hatten auch ein kleines Grundstück, habe ich auch ab und zu gearbeitet.BF: Ich habe in Afghanistan 6 Jahre eine Schule in römisch 40 besucht, danach habe ich in einem Handyshop gearbeitet. In der Landwirtschaft, wir hatten auch ein kleines Grundstück, habe ich auch ab und zu gearbeitet. RI: Das ist die Landwirtschaft der Familie gewesen? BF: Ja. RI: Wie groß war die und was haben Sie angebaut? BF: Insgesamt 2 Jirib. Nachgefragt, angebaut haben wir Weizen, Mais. RI: Hatten Sie auch Vieh, landwirtschaftliches Nutztier? BF: Nein. RI: Befindet sich diese Landwirtschaft immer noch im Besitz Ihrer Familie? BF: Es ist nicht viel, aber ja. Nachgefragt, sie ist immer noch in unserem Besitz. RI: Haben Sie die
- Klasse auch abgeschlossen? BF: Fast, nicht ganz, die Prüfungen noch nicht. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? BF: Noch nicht, nein. Ich möchte aber sehr gerne so schnell, wie möglich, arbeiten gehen. RI: Von wann bis wann haben Sie in diesem Handyshop in Afghanistan gearbeitet? Wie viele Jahren waren das? BF: Sofort nach der Schule. Nachgefragt, 8, 9, 10 Jahre. Ich erinnere mich nicht wirklich genau mehr. RI: Welche Art von Waren und Dienstleistungen haben Sie in diesem Shop angeboten? BF: Wir haben unterschiedliche Lieder für die Menschen auf das Handy kopiert und Ersatzteile von Handys verkauft. RI: Hat Ihnen der Handyshop gehört oder waren Sie dort nur Angestellter eines anderen? BF: Ich habe für einen Freund gearbeitet. Nachgefragt, es war ein Freund von meinem Vater. RI: Von wann bis wann war Ihr Geschäft täglich geöffnet? Was waren die Öffnungszeiten? BF: Die ganze Woche, nur freitags war bis Mittag geöffnet. So wie überall in Afghanistan, keine bestimmten Öffnungszeiten. RI: Haben Sie alleine im Geschäft gearbeitet oder gab es noch andere Angestellte? Wenn ja, wie viele? BF: Wir waren zu zweit. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater hat Dienst geleistet und dann hatten wir das Grundstück und ich habe auch in diesem Geschäft gearbeitet. Nachgefragt, war mein Vater bei der Polizei. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: So mittelmäßig damals. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits bei EE angegeben, dass Ihr Vater bei der Regierung gearbeitet haben soll. Was konkret hat Ihr Vater gearbeitet, wo hat er seinen Dienst versehen, bei welcher Einheit hat er gearbeitet und von wann bis wann hat er diesen Job ausgeübt? BF: Er war ein Polizist und hat im Kommissariat in der Stadt XXXX gearbeitet. Bei welcher Einheit er war, weiß ich nicht. Diesbezüglich hat er mit mir nicht gesprochen. Nachgefragt, genau weiß ich es nicht, aber vier bis fünf Jahre hat er Dienst geleistet, bis zum Sturz des afghanischen Regimes.BF: Er war ein Polizist und hat im Kommissariat in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Bei welcher Einheit er war, weiß ich nicht. Diesbezüglich hat er mit mir nicht gesprochen. Nachgefragt, genau weiß ich es nicht, aber vier bis fünf Jahre hat er Dienst geleistet, bis zum Sturz des afghanischen Regimes. RI: Welchen Rang hatte Ihr Vater bei der Polizei? BF: Ich weiß, dass er ein Polizist war, mehr weiß ich nicht. RI: An welchen Orten in Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort und wo Sie die Nacht vor der Ausreise verbracht haben. BF: Ich habe im Heimatdorf gelebt. Nachgefragt, die letzte Nacht vor der Ausreise war ich in Kabul. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, nur in XXXX . Den letzten Tag habe ich in Kabul verbracht, nachgefragt, in der letzten Nacht war ich bei der Staatsgrenze in Nimrooz.BF: Nein, nur in römisch 40 . Den letzten Tag habe ich in Kabul verbracht, nachgefragt, in der letzten Nacht war ich bei der Staatsgrenze in Nimrooz. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ca. 12 Tage nach dem Sturz der alten Regierung, habe ich Kabul verlassen. Nach 2 Tagen und 2 Nächten haben ich Pakistan erreicht. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Niemand aus der Familie. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Am 12.11.2022 bin ich erstmalig nach Österreich gekommen. Seit 13.02.2024 halte ich mich durchgehend im Bundesgebiet auf. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe noch nicht im Bundesgebiet gearbeitet. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF: Ich lebe von staatlicher Leistung. RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Ihre Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Ihr Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre; Ihre Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre. Ihr Ehegattin XXXX , geb. am XXXX . Alle aufhältig in Kabul im Herkunftsstaat. Ihr Vater XXXX , ca. XXXX Jahre, sei bereits verstorben. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen?RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Ihre Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Ihr Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Ihre Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. Ihr Ehegattin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Alle aufhältig in Kabul im Herkunftsstaat. Ihr Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sei bereits verstorben. Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: Es hat sich nichts geändert. RI: Wann und aus welchem Grunde haben diese Familienmitglieder das Dorf XXXX verlassen, sind nach Kabul gezogen und wie lange lebten sie dort?RI: Wann und aus welchem Grunde haben diese Familienmitglieder das Dorf römisch 40 verlassen, sind nach Kabul gezogen und wie lange lebten sie dort? BF: Ich habe Afghanistan verlassen und danach sind sie nach Kabul gekommen. Im Dorf XXXX ist es ihnen finanziell schlecht gegangen und sie hatten auch niemanden dort.BF: Ich habe Afghanistan verlassen und danach sind sie nach Kabul gekommen. Im Dorf römisch 40 ist es ihnen finanziell schlecht gegangen und sie hatten auch niemanden dort. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich habe einen Onkel vs. und einen Onkel ms. Eine Tante ms. RI wiederholt die Frage. BF: Insgesamt mit Cousins, Cousinen leben ca. 15 Personen – genau kann ich es aber nicht sagen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ich hatte Kontakt mit meinem Onkel vs, jetzt auch manchmal. Nachgefragt, einmal alle ein bis eineinhalb Monate. Mit meiner Mutter bin ich in Kontakt. Nachgefragt, ca. einmal pro Monat mit meiner Mutter. Mit meinen Geschwistern und Schwiegervater. Nachgefragt einmal pro Monat oder alle zwei Monate. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten? BF: Mein Onkel vs hat ein Grundstück und die anderen arbeiten bei Gelegenheit. Nachgefragt, mein Schwiegervater ist Arzt in Kabul. Nachgefragt, mein Onkel vs. lebt in der Nähe von XXXX in einem anderen Dorf. Mein Onkel ms. lebt in XXXX .BF: Mein Onkel vs hat ein Grundstück und die anderen arbeiten bei Gelegenheit. Nachgefragt, mein Schwiegervater ist Arzt in Kabul. Nachgefragt, mein Onkel vs. lebt in der Nähe von römisch 40 in einem anderen Dorf. Mein Onkel ms. lebt in römisch 40 . RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: So halbwegs. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? Sie haben von einer Landwirtschaft von 2 Jirib gesprochen, gibt es noch etwas Anderes. BF: Man kann es als normales Leben bezeichnen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, nichts, nur mein Onkel ms hat ein Geschäft. RI: Und Ihr Onkel vs. hat ein Grundstück und Ihre Familie hat eine Landwirtschaft von 2 Jirib? BF: Ja. RI: Hinsichtlich das Grundstückes Ihrer Familie von 2 Jirib. Wer lebt dort und wer kümmert sich um den Erhalt des Hauses und die Bestellung der Landwirtschaft? BF: Also diese 2 Jirib gehören uns alle. Gemeint sind: Meine Mutter, meine Frau, mein Bruder, meine Schwester. Nachgefragt, jemand aus unserem Dorf lebt in unserem Haus und er bewirtschaftet auch die Landwirtschaft. Nachgefragt, die Einkünfte aus der Landwirtschaft gehen zur Hälfte an ihn und zu Hälfte an uns. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Ich habe die Frage nicht richtig verstanden. RI wiederholt die Frage. BF: Sie hatten in Vergangenheit Probleme mit den Taliban. Nachgefragt, jetzt: Sie haben Probleme mit mir und meinen Vater gehabt dort. Ich bin nicht mehr dort und mein Vater ist gestorben. RI: Mit „sie“ meinen Sie die Taliban? BF: Ja. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Sie sind verheiratet – das haben Sie vorhin auch angegeben. Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF: Traditionell. RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin verwandt? Wenn ja, wie? BF: Wir sind aus demselben Dorf, aber nicht verwandt. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau? BF: Afghanische Staatsbürgerschaft. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Wenn ja, um wem handelt es sich? BF: In Frankreich habe ich einen Verwandten. Nachgefragt, mein Cousin ms. lebt dort. RI: Das war jener Cousin ms zu dem Sie auch ausreisen wollten? BF: Ja. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesem Verwandten in Frankreich und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Ca. einmal pro Woche. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zurzeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: In Frankreich habe ich einen Asylantrag gestellt. 2022 bin ich direkt nach Frankreich gegangen und danach musste ich zurück nach Österreich kommen. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet spätesten am 12.11.2022 im wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe Probleme mit den Taliban. Mein Vater hat für die Polizei gearbeitet. Ein Dorfbewohner hatte Kontakte zu den Taliban. Wir wussten es damals nicht, mein Vater vielleicht schon. Nach einiger Zeit wurde unser Dorf angegriffen. Die Amerikaner und die Mitglieder der afghanischen Nationalarmee sind zu uns ins Dorf gekommen. Der Dorfbewohner, der Kontakte zu den Taliban hatte, wurde erwischt und wurde festgenommen. Seine Söhne waren nicht mehr im Dorf, vielleicht haben sie das gewusst. Der Rest, alle Mitglieder seiner Familie, haben auch das Dorf verlassen. Er war einige Zeit in Haft und wurde dann wieder freigelassen. Kurze Zeit nach seiner Freilassung haben wir einen Drohbrief erhalten. Ich habe diesen Drohbrief über den Mullah unserer Moschee erhalten. Ich habe meinen Vater angerufen und ihn informiert, dass wir einen Drohbrief erhalten. Nachgefragt, es war ein Drohbrief. Mein Vater sagte, dass ich auf mich richtig aufpassen soll. Er wird in den nächsten Tagen nach Hause kommen und wir werden darüber sprechen. Wir beide wurden bedroht, ich und mein Vater auch. Als mein Vater zu Hause war, hat er den Brief zum Distrikt- bzw. Bezirksamt gebracht und mir wurde gesagt, dass ich auf mich aufpassen soll und sie werden auch für unsere Sicherheit sorgen. Nachgefragt, mit „sie“ ist gemeint die Polizei in unserem Bezirk. Der Dorfbewohner, der Kontakt zu den Taliban hatte, war schon auf freiem Fuß, aber sein Sohn ist bei Kampfhandlungen zu Tode gekommen. Er hat meinen Vater verantwortlich gemacht. Nachgefragt, der Dorfbewohner. Mein Vater sagte, dass ich richtig auf mich achten soll und nur zur Arbeit gehen soll und gleich nach Hause. Ein Freund meines Vaters, der auch ein Polizist war, hat in der Nähe meines Geschäftes Dienst geleistet und er sagte zu mir, dass er auch auf mich aufpassen wird. Nach dem Erhalt des Drohbriefs habe ich nach einiger Zeit auch einen Anruf bekommen. Zu diesem Zeitpunkt war ich im Geschäft. Der Dorfbewohner, der in Haft war, hat mich angerufen und sagte, dass sein Sohn wegen uns ums Leben gekommen ist und er wird uns bestrafen. Ich habe meinen Vater angerufen und verständigt. Mein Vater sagte, dass ich auf mich passen soll, aber der Dorfbewohner „kann eh nichts gegen uns machen.“ Ich bin rechtzeitig nach Hause gekommen und dann kam es zum Sturz der afghanischen Regierung. Mein Vater sagte zu mir, dass die Taliban jetzt an der Macht und überall präsent sind. Wir wurden zweimal bedroht, einmal per Drohbrief und einmal telefonisch und deswegen muss ich flüchten. Mein Vater sagte zu mir, dass ich als Erster gehen soll und er würde das auch machen. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht jetzt gleich flüchten kann, deswegen bin ich zu meinem Schwiegervater gegangen und habe meine Frau auch mitgenommen. Ich und meine Frau sind zu meinem Schwiegervater nach Kabul gefahren. Ca. nach 4 Tagen haben mich meine Mutter und mein Onkel vs kontaktiert. Mir wurde gesagt, dass mein Vater in der Nacht mitgenommen worden ist. Mein Schwiegervater sagte, dass ich Geduld haben soll und warten soll. Nach zwei Tagen hat mich mein Onkel vs kontaktiert und mir mitgeteilt, dass sie die Leiche meines Vaters gefunden haben. Mein Schwiegervater ist zur Beerdigung gefahren und sagte, dass ich nicht hingehen darf. Mein Schwiegervater sagte zu mir, dass ihm gesagt wurde, falls sie mich bei ihm finden, sie werden den Schwiegervater auch bestrafen. Nachgefragt, der Schwiegervater hat es erfahren bei der Beerdigung, durch die Personen, die uns den Drohbrief geschickt haben. Nachgefragt, es wurde mein Schwiegervater von diesen Leuten bei der Beerdigung kontaktiert. Nachgefragt, er wurde auf seinem Handy kontaktiert. Nachgefragt, während der Beerdigung. Ich war zu dem Zeitpunkt in Kabul. Er sagte zu mir, dass ich momentan sein Haus verlassen muss und er wird meine Ausreise aus Afghanistan organisieren. In der Nähe von seinem Haus war ein Berg. Ich bin für ca. 3 bis 4 Tage zu diesem Berg gegangen. Meine Mutter und mein Onkel vs sagten, dass ich nicht mehr im Heimatland bleiben kann. Sie werden mich erwischen und umbringen, deswegen muss ich das Land verlassen. Mein Schwiegervater hat für mich einen Schlepper organisiert und ich habe Kabul verlassen. RI: Der Dorfbewohner, der Kontakt zu den Taliban hatte und der festgenommen worden ist, hatte der nur Kontakt zu den Taliban oder war er selber ein Taliban? BF: Er war ein Mitglied der Taliban. Sein Sohn wurde auch im Kampf gegen die Regierung getötet. RI: Wie hieß der Dorfbewohner, der Kontakt zu den Taliban hatte? BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch). RI: Wann genau soll dieser Talib aus dem Dorf festgenommen worden sein und dessen Haus durchsucht worden sein und wer war für diese Operation grundsätzlich verantwortlich? BF: An ein genaueres Datum erinnere ich mich nicht. Ich glaube es war
- Die Amerikaner und afghanische Nationalarmee hatten eine gemeinsame Operation durchgeführt. RI: Wie alt war dieser und und welche Funktion hat dieser bei den Taliban inne? BF: Was er genau bei den Taliban gemacht hat, weiß ich nicht. Ich weiß es nicht, aber er war eine ältere Person, da seine Kinder schon groß waren. RI: Wo hat dieser Talib mit seiner Familie gelebt, nachdem er wieder freigelassen worden ist? BF: Ich weiß es nicht, aber nicht mehr im Dorf. RI: Wann genau und bei welcher Gelegenheit ist der Sohn dieses Talib umgekommen? Wie ist dieser genau gestorben und wer war de facto für den Tod dieses Jungen verantwortlich? BF: Sein Sohn hat XXXX geheißen. Ich habe von meinen Freunden mitbekommen, dass er bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen ist. Mehr detaillierte Informationen hatten meine Freunde auch nicht.BF: Sein Sohn hat römisch 40 geheißen. Ich habe von meinen Freunden mitbekommen, dass er bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen ist. Mehr detaillierte Informationen hatten meine Freunde auch nicht. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es genau nicht. Ich weiß, dass er bei einer Kamphandlung ums Leben gekommen ist, das Datum weiß ich auch nicht. In diesem Drohbrief ist gestanden, dass sein Sohn wegen uns ums Leben gekommen ist. RI: Wie alt war der Sohn? BF: 23 oder 24, ungefähr. RI: Was geschah zuerst? Die Festnahme des Talib oder die Tötung dessen Jungen und wie lange lagen die zwei Ereignisse zeitlich auseinander? BF: Zuerst wurde der Vater festgenommen. Kurze Zeit nach seiner Freilassung. Nachgefragt, etwas weniger ein Jahr ist dieser angehalten worden. RI: Wo fanden die zwei Ereignisse statt? Gefragt ist die Anhaltung des Vaters und die Tötung des Sohnes. BF: Der Vater wurde im Dorf erwischt und laut Dorfbewohner war er in XXXX inhaftiert. Wo genau sein Sohn umgebracht wurde, das weiß ich nicht.BF: Der Vater wurde im Dorf erwischt und laut Dorfbewohner war er in römisch 40 inhaftiert. Wo genau sein Sohn umgebracht wurde, das weiß ich nicht. RI: Wann wurde der Drohbrief der Taliban an Sie geschickt und wie erhielten Sie den Brief? Direkt von den Taliban oder über einen Boten? BF: Über den Mullah des Dorfes. Nachgefragt, ca. 3 Monate vor dem Sturz der afghanischen Regierung haben wir den Drohbrief erhalten. RI: Was stand genau in dem Brief und was ist mit dem Brief geschehen? BF: Es ist schon sehr lange her. Er hat uns beide verantwortlich gemacht. Meinen Vater für die Festnahme, uns beide für den Tod seines Sohnes. Dass sein Sohn wegen uns ums Leben gekommen ist. Es war dort auch geschrieben, dass er uns nicht in Ruhe lassen wird. Es stand auch darin, dass seine Familie wegen uns vernichtet wurde und wenn er die Möglichkeit bekommt, wird er uns umbringen. RI: Was meint er damit, dass seine Familie wegen Ihnen vernichtet worden ist? BF: Er hat ein gutes Leben im Dorf gehabt. Nach seiner Festnahme mussten seine Kinder flüchten und danach die ganze Familie. RI: Gibt es eine Kopie dieses Drohbriefes? Sie bzw. Ihr Vater, welcher ein erfahrener Polizist war, werden doch sicherlich eine oder mehrere Kopien dieses Drohbriefes zu Beweiszwecken angefertigt haben? Wenn ja, legen Sie diese Kopie bitte dem Gericht samt Übersetzung vor. BF: Habe ich nicht, weil mein Vater mir es damals weggenommen und es zum Bezirksamt gebracht hat. RI: Warum wurden geraden Sie und Ihr Vater von den Taliban als Verantwortliche für einerseits die Festnahme des Talibs und anderseits den Tod seines Sohnes bezeichnet? Vor allem Sie, warum sollten Sie etwas mit beiden Sachen zu tun haben, wenn Sie nur in einem Handyshop gearbeitet haben? BF: Er hatte meinen Vater beschuldigt, weil er glaubt, dass mein Vater die afghanische Regierung informiert hatte. Er beschuldigt auch wegen des Todes seines Sohnes und dass seine Familie das Dorf verlassen sollte. RI wiederholt die Frage. BF: Er sagte, dass der Grund seiner Festnahme ist, dass mein Vater die Informationen über ihn an die Regierung geliefert hat. Er wollte deswegen mich auch umbringen, weil seine Familie vernichtet wurde und weil sein Sohn ums Leben gekommen ist bzw. getötet wurde. RI: Bei welcher Gelegenheit wurden Sie von den Taliban angerufen und was wurde genau mit Ihnen gesprochen? BF: Ca. einen Monat vor dem Sturz der afghanischen Regierung, wurde ich telefonisch kontaktiert. Er sagte zu mir, er hat mich und meinen Vater dafür verantwortlich gemacht und sagte, dass er uns beide umbringen wird. Wie wir seine Familie vernichtet haben, wird er auch unsere Familie vernichten. RI: Hat er auch irgendwie angekündigt wie und wann er das machen will? BF: Er sagte, egal, wo er mich erwischt, wird er mich umbringen. Ich habe mehrmals meinem Vater gesagt, dass er auch flüchten soll. Das hat er nicht gemacht und ist ums Leben gekommen. Sie haben mich im Dorf gesucht, ich war in Kabul und danach habe ich das Land verlassen. RI: Wann und wo haben sie Sie gesucht? BF: Ganz am Anfang, sie haben mich im Dorf gesucht und nicht gefunden. Nachgefragt, nach dem Sturz der Regierung. Sie haben meinen Vater umgebracht und danach wurde ich auch gesucht. RI: Wo haben sie Sie gesucht? Zu Hause, im Shop, bei Freunden? BF: Sie waren bei uns zu Hause und bei unseren Verwandten. Als sie mich nicht gefunden haben, haben sie dann meinen Schwiegervater kontaktiert. Nachgefragt, telefonisch. RI: Woher hatten die Taliban die Telefonnummer Ihres Schwiegervaters? BF: Von den Dorfbewohnern. RI: Welches Dorfes? BF: XXXX meine ich.BF: römisch 40 meine ich. RI: Ihr Schwiegervater lebt doch in Kabul? BF: Er hat in Kabul gelebt, aber ursprünglich ist er auch aus XXXX .BF: Er hat in Kabul gelebt, aber ursprünglich ist er auch aus römisch 40 . RI: Seit wann lebt er in Kabul? BF: Sehr lange, er ist aber immer wieder nach XXXX gegangen.BF: Sehr lange, er ist aber immer wieder nach römisch 40 gegangen. RI: Zu welcher Tageszeit war der Anruf der Taliban bei Ihnen und zu welchem Tun oder Unterlassen sind Sie bzw. Ihre Familie konkret aufgefordert worden? BF: Vormittags war es, als sie mich kontaktiert haben. Nachgefragt, er sagte, dass mein Vater die afghanische Regierung informiert hat und er hat seine Familie verloren. Er war sehr wütend. Er sagte, er wird uns beide umbringen, mich und meinen Vater. RI: Es war jener Dorfbewohner, der damals festgenommen worden ist? BF: Ja. RI: Wie vermuten Sie, ist dieser Taliban, dieser Dorfbewohner, an Ihre Handynummer gekommen? BF: Vielleicht von Dorfbewohnern oder meinen Freunden, außerdem war meine Handynummer auch auf meinem Geschäft geschrieben. RI: Wollte dieser Anrufer eigentlich mit Ihnen oder eigentlich mit Ihrem Vater sprechen? BF: Er wollte mit mir sprechen. RI: Hat es auch dann einen Anruf der Taliban bei Ihrem Vater gegeben? Wenn ja, wann soll das gewesen sein und was ist besprochen worden? BF: Mein Vater hat diesbezüglich mit mir nicht gesprochen. RI: Wurde Sie auch einmal persönlich von den Taliban auf der Straße, bei Ihnen zu Hause oder im Handyshop angesprochen oder besucht oder war die Kontaktaufnahme ausschließlich telefonisch? BF: Nein, nur telefonisch. RI: Wann ist Ihr Vater genau ermordet worden? Nennen Sie mir bitte ein möglichst konkretes Datum und die Art und Weise, wie dieser ermordet worden ist. Dies wird Ihnen doch sicherlich mitgeteilt worden sein. BF: Ca. 5 Tage nach der Machtübernahme wurde er umgebracht. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht. Meine Mutter sagte, dass, als mein Vater festgenommen worden ist, sie nur einen Menschen an seine Stimme erkannt hat. Nachgefragt, sie waren alle vermummt. Es war diese Person, die inhaftiert worden ist. Einen Tag und eine Nacht wussten wir nicht wo unser Vater ist. Danach hat mich mein Onkel vs angerufen und mitgeteilt, dass die Leiche meines Vaters in der Nähe des Dorfes gefunden worden ist. RI wiederholt die Frage. BF: Auf ihn wurde geschossen. RI: Wann fand die Beerdigung Ihres Vaters statt und wo liegt er genau begraben? BF: Ich glaube einen Tag nach seiner Ermordung wurde er begraben und er wurde in seinem Dorf XXXX begraben. Mir geht es sehr schlecht, wenn ich über meinen Vater sprechen soll.BF: Ich glaube einen Tag nach seiner Ermordung wurde er begraben und er wurde in seinem Dorf römisch 40 begraben. Mir geht es sehr schlecht, wenn ich über meinen Vater sprechen soll. Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr unterbrochen und um 15:01 Uhr fortgesetzt. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Aus diesen Gründen, die ich bereits gesagt habe. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Er wird mich umbringen. Er ist schon an der Macht. Nachgefragt, dieser Dorfbewohner, der meinen Vater umgebracht hat. RI: VORHALTUNG: Wenn die Taliban in der Tat davon ausgegangen sind, dass Ihre Familie für die alte Regierung gearbeitet und auch an der Festnahme des Talibs und dem Tod seines Sohnes beteiligt gewesen seien, wieso vermag Ihre Familie dann immer noch im Herkunftsstaat in Kabul unbehelligt zu leben und den Alltag zu bestreiten? BF: Er wollte meine Familie so vernichten, wie seine Familie vernichtet wurde. Jetzt hat meine Familie niemanden mehr in Kabul, weil mein Vater umgebracht wurde und ich flüchten musste. RI: Was ist mit Ihrem Bruder? BF: Er ist Invalide. Er kann nicht gehen und kann nicht sprechen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen des erstbehördlichen Verfahren u.a. den Dienstausweis des Vaters, ausgestellt vom Innenministerium der National Police Afghanistan, Ablaufdatum XXXX , vorgelegt. Dieser Ausweis wurde von der belangten Behörde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und diese hat ergeben, dass dieses Dokument bedenklich ist. Was sagen Sie dazu?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen des erstbehördlichen Verfahren u.a. den Dienstausweis des Vaters, ausgestellt vom Innenministerium der National Police Afghanistan, Ablaufdatum römisch 40 , vorgelegt. Dieser Ausweis wurde von der belangten Behörde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und diese hat ergeben, dass dieses Dokument bedenklich ist. Was sagen Sie dazu? BF: Das ist ein Ausweis meines Vaters und mein Onkel vs hat ihn geschickt. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Drohbriefe, irgendetwas Schriftliches)? BF: Nein. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Mein Schwiegervater hat es finanziert. Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Habe ich. RI: Sind das überwiegend Freunde mit afghanischen Wurzeln? BF: Sowohl als auch. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: A1-Kurs mache ich jetzt. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: A
- RI: Haben Sie schon eine Sprachprüfung gemacht? BF: Nein. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF antwortet auf Pashtu: Ich verstehe, aber ich kann nicht antworten. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF antwortet auf Pashtu. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Nochmal bitte. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF antwortet auf Pashtu: Ich habe es verstanden, aber ich kann es nicht sprechen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte gerne als erstes die Sprache gut beherrschen und dann als Zugfahrer eine Ausbildung machen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Ja, zweimal habe ich gearbeitet, aber Bestätigungen habe ich nicht. Ich habe für die Gemeinde gearbeitet. Nachgefragt, Straßenreinigung. RI: Sie machen einen Sprachkurs. Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Gesund. RI: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, zu Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, und zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ja, zwei Fragen.Regierungsvorlage, Ja, zwei Fragen. RV an BF: Wo halten sich derzeit Ihre Mutter und Ihre Geschwister auf?Regierungsvorlage an BF: Wo halten sich derzeit Ihre Mutter und Ihre Geschwister auf? BF: In Kabul. Sie haben bei meinem Schwiegervater gelebt, aber seit ca. einem Monat weiß ich nicht, wo sie genau leben. RV: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem Schwiegervater?Regierungsvorlage, Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem Schwiegervater? BF: Vor ca. 20 Tagen. RV: Worüber haben Sie mit ihm gesprochen?Regierungsvorlage, Worüber haben Sie mit ihm gesprochen? BF: Er sagte, dass er drei bis dreieinhalb Jahre meine Familie unterstützt und meine Ausreise finanziert hat, mehr kann er nicht mehr. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt. BF: Ich verzichte. RI: Es ist Ihr gutes Recht darauf zu verzichten, aber ich rate Ihnen grundsätzlich dazu, sich die Rückübersetzung anzuhören und zu sehen, ob Sie sich im Protokoll wiederfinden. Wenn Sie trotzdem verzichten wollen, ist das kein Problem. BF: Ich verzichte. Auch nach Rücksprache mit der RV bleibt der BF dabei, auf die Rückübersetzung zu verzichten.Auch nach Rücksprache mit der Regierungsvorlage bleibt der BF dabei, auf die Rückübersetzung zu verzichten. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 13.02.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 27.01.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 03.03.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Pashai und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Pashai, sowie fließend Pashtu und Dari. Er spricht zudem Farsi und etwas Französisch, Englisch und Urdu. Seine Deutschkenntnisse sind rudimentär. Der BF ist traditionell verheiratet und kinderlos. Der BF wurde im Ort XXXX im Distrikt XXXX (andere Schreibweise XXXX ) in der Provinz Nangarhar geboren, hat dort sechs Jahre die Schule besucht, ist dort aufgewachsen und hat in XXXX bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Er hat acht bis zehn Jahre in einem Handyshop in Afghanistan gearbeitet und auch in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der BF reiste am 25.08.2021 aus Afghanistan aus. Der BF wurde im Ort römisch 40 im Distrikt römisch 40 (andere Schreibweise römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar geboren, hat dort sechs Jahre die Schule besucht, ist dort aufgewachsen und hat in römisch 40 bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Er hat acht bis zehn Jahre in einem Handyshop in Afghanistan gearbeitet und auch in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der BF reiste am 25.08.2021 aus Afghanistan aus. In Kabul leben seine Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre, sein Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre, seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre und seine Ehegattin XXXX , geb. am XXXX , gemeinsam mit der Schwiegerfamilie des BF im Eigentumshaus des Schwiegervaters des BF. Mit seiner Mutter steht der BF ca. einmal pro Monat in Kontakt und mit seinen Geschwistern und seinem Schwiegervater steht er ca. einmal alle ein bis zwei Monate in Kontakt. Der Schwiegervater des BF ist Arzt in Kabul. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus in XXXX und über eine zwei Jirib großen Landwirtschaft, von der die Familie derzeit auch Einkünfte, nämlich die Hälfte der landwirtschaftlichen Erträge, bezieht. Darüber hinaus leben ca. 15 weitere Verwandte des BF im Herkunftsstaat. Sein Onkel väterlicherseits lebt in einem Dorf in der Nähe von XXXX und verfügt über ein Grundstück in Afghanistan. Der BF steht zu seinem Onkel väterlicherseits einmal alle ein bis eineinhalb Monate in Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX und hat ein Geschäft, in welchem er Kleidung verkauft. Des Weiteren lebt eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan. In Kabul leben seine Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und seine Ehegattin römisch 40 , geb. am römisch 40 , gemeinsam mit der Schwiegerfamilie des BF im Eigentumshaus des Schwiegervaters des BF. Mit seiner Mutter steht der BF ca. einmal pro Monat in Kontakt und mit seinen Geschwistern und seinem Schwiegervater steht er ca. einmal alle ein bis zwei Monate in Kontakt. Der Schwiegervater des BF ist Arzt in Kabul. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus in römisch 40 und über eine zwei Jirib großen Landwirtschaft, von der die Familie derzeit auch Einkünfte, nämlich die Hälfte der landwirtschaftlichen Erträge, bezieht. Darüber hinaus leben ca. 15 weitere Verwandte des BF im Herkunftsstaat. Sein Onkel väterlicherseits lebt in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 und verfügt über ein Grundstück in Afghanistan. Der BF steht zu seinem Onkel väterlicherseits einmal alle ein bis eineinhalb Monate in Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits lebt in römisch 40 und hat ein Geschäft, in welchem er Kleidung verkauft. Des Weiteren lebt eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan. Spätestens am 12.11.2022 reiste der BF erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 29.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 03.03.2025 in casu Beschwerde erhoben. Spätestens am 12.11.2022 reiste der BF erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 29.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 03.03.2025 in casu Beschwerde erhoben. Von 09.12.2022 bis zum 07.09.2023 und vom 02.10.2023 bis zum 13.02.2024 war der BF in Frankreich aufhältig. Der BF ist kein Mitglied eines Vereines in Österreich. Er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht und besucht derzeit einen Sprachkurs, er hat aber keine Sprachprüfung gemacht. Zudem hat der BF an einer Dialogreihe teilgenommen. Bisher ist der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und er befindet sich derzeit in der Grundversorgung. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Er verfügt in Österreich über keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-01-30 08:05 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes,dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene i