Obsah (8)
§ 8aArt. 133§ 6§ 9d§ 9Art. 130§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW265 2308351-2 Spruch, W265 2308351-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller stellte am 23.08.2024 durch seine bevollmächtigte Vertretung, Rechtsanwalt XXXX , Anträge auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), wegen des an ihm am 19.06.2022 verübten Verbrechens der versuchten Vergewaltigung und legte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX sowie ein Sachverständigengutachten eines klinischen Neuropsychologen vor.
- Der Antragsteller stellte am 23.08.2024 durch seine bevollmächtigte Vertretung, Rechtsanwalt römisch 40 , Anträge auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), wegen des an ihm am 19.06.2022 verübten Verbrechens der versuchten Vergewaltigung und legte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie ein Sachverständigengutachten eines klinischen Neuropsychologen vor.
- Mit Bescheid vom 31.01.2025 bewilligte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) die Anträge des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,--. Den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld iSd. § 6a Abs. 2 VOG (in Höhe von € 8.000,-- bzw. € 12.000,--) wies die belangte Behörde hingegen ab.
- Mit Bescheid vom 31.01.2025 bewilligte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) die Anträge des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,--. Den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld iSd. Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG (in Höhe von € 8.000,-- bzw. € 12.000,--) wies die belangte Behörde hingegen ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller am 19.06.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten (medizinischen) Unterlagen gehe hervor, dass er aufgrund dieses Vorfalles eine krankheitswerte Anpassungsstörung in Form einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe und die Gesundheitsschädigung länger als drei Monate gedauert habe. Den Einwendungen in der Stellungnahme zum Parteiengehör, wonach dem Antragsteller im Strafverfahren ein Teilschmerzengeld in Höhe von € 22.400,-- zugesprochen worden sei und ihm im Verfahren nach dem VOG eine Entschädigung in Höhe von € 12.000,-- zustehe, weil eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliege, habe nicht gefolgt werden können. Die Bewilligung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG richte sich nicht nach den im Strafverfahren zugesprochenen Teilschmerzengeldbeträgen und könne weder davon ausgegangen werden, dass eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB noch ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegesetz vorliege. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung nach § 6a Abs. 2 VOG nicht erfüllt.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller am 19.06.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. Aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten (medizinischen) Unterlagen gehe hervor, dass er aufgrund dieses Vorfalles eine krankheitswerte Anpassungsstörung in Form einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten habe und die Gesundheitsschädigung länger als drei Monate gedauert habe. Den Einwendungen in der Stellungnahme zum Parteiengehör, wonach dem Antragsteller im Strafverfahren ein Teilschmerzengeld in Höhe von € 22.400,-- zugesprochen worden sei und ihm im Verfahren nach dem VOG eine Entschädigung in Höhe von € 12.000,-- zustehe, weil eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliege, habe nicht gefolgt werden können. Die Bewilligung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, VOG richte sich nicht nach den im Strafverfahren zugesprochenen Teilschmerzengeldbeträgen und könne weder davon ausgegangen werden, dass eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, StGB noch ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegesetz vorliege. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung nach Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG nicht erfüllt.
- Mit am 27.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Umfang der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, der notwendigen Bauauslagen sowie der Kosten für die Vertretung eines Rechtsanwaltes. Darin führte er aus, dass ein Anwalt für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid notwendig sei, begründete dies aber nicht näher.
- Am 04.03.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag zuständigkeitshalber
§ 6AVG i
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.4. Am 04.03.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter.
- Mit Schreiben vom 10.03.2025 legte die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 19.03.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichtdurch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichtdurch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
§ 9Abs. 1 BVw
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vergleiche Regierungsvorlage 2008 BlgNR
- GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende „insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Abweisung des Antrages: 3.
- Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet wie folgt: "Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 3.3.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). 3.3.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da § 8a VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten sein.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da Paragraph 8 a, VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten sein. Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06 und den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06 und den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, ferner vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht und der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, ferner vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht und der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen –
§ 17Vw
GVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen –
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche etwa VwGH 02.05.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). 3.
- Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen und das VOG keine entsprechende Regelung für die Gewährung der Verfahrenshilfe enthält.Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen und das VOG keine entsprechende Regelung für die Gewährung der Verfahrenshilfe enthält. Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich jedoch nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigeren Rechtsfrage geht. Der Antragsteller ist bereits anerkanntes Verbrechensopfer und wurde ihm mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.01.2025, neben der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, bereits die Pauschalentschädigung in Höhe von € 4.000,-- zuerkannt und festgestellt, dass er eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB mit einer länger als drei Monate dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat.Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich jedoch nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigeren Rechtsfrage geht. Der Antragsteller ist bereits anerkanntes Verbrechensopfer und wurde ihm mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.01.2025, neben der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, bereits die Pauschalentschädigung in Höhe von € 4.000,-- zuerkannt und festgestellt, dass er eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB mit einer länger als drei Monate dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 09.01.2025, einbracht durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, wurde ausschließlich die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld moniert. So wurde vorgebracht, dass sich aus dem Strafurteil gegen den Täter, gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, ein Entschädigungsbetrag in Höhe von € 22.400,-- ergeben habe. Unter Heranziehung des § 6a VOG ergebe sich ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 12.000,-- und habe der Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen erlitten. In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 09.01.2025, einbracht durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, wurde ausschließlich die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld moniert. So wurde vorgebracht, dass sich aus dem Strafurteil gegen den Täter, gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, ein Entschädigungsbetrag in Höhe von € 22.400,-- ergeben habe. Unter Heranziehung des Paragraph 6 a, VOG ergebe sich ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 12.000,-- und habe der Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen erlitten. Vor dem Hintergrund dieser Einwendung sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen. Es ist lediglich zu prüfen, ob beim Antragsteller eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB bzw. ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz vorliegt und daher eine Pauschalentschädigung nach § 6a Abs. 2 VOG gebührt. Die Feststellung der erlittenen Gesundheitsschädigung stellt eine Tatsachenfrage dar, welche durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären ist, wie dies bereits im Strafverfahren erfolgt ist.Vor dem Hintergrund dieser Einwendung sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen. Es ist lediglich zu prüfen, ob beim Antragsteller eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, StGB bzw. ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz vorliegt und daher eine Pauschalentschädigung nach Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG gebührt. Die Feststellung der erlittenen Gesundheitsschädigung stellt eine Tatsachenfrage dar, welche durch einen medizinischen Sachverständigen zu klären ist, wie dies bereits im Strafverfahren erfolgt ist. In Bezug auf die persönlichen Umstände des Antragstellers ist festzuhalten, dass die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde nach den Gesetzesmaterialien (AB 2112 BlgNR
- GP, 7) so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann". Der vorliegende Akt und insbesondere das im Strafverfahren eingeholte klinisch-neuropsychologische Sachverständigengutachten bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seine Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen, selbständig eine Beschwerde zu verfassen oder Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen. Auch in seinem selbst eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb ein Anwalt für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid notwendig sei.In Bezug auf die persönlichen Umstände des Antragstellers ist festzuhalten, dass die in Paragraph 9, VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2112 BlgNR
- GP, 7) so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann". Der vorliegende Akt und insbesondere das im Strafverfahren eingeholte klinisch-neuropsychologische Sachverständigengutachten bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seine Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen, selbständig eine Beschwerde zu verfassen oder Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen. Auch in seinem selbst eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb ein Anwalt für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid notwendig sei. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, K16 zu § 54 VwGVG). Der Antragsteller kann sich daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, K16 zu Paragraph 54, VwGVG). Der Antragsteller kann sich daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entweder selbst vertreten oder durch jedwede geeignete Person vertreten lassen. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung von einem Überwiegen der Umstände auszugehen ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geboten erscheinen lassen. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit nicht getroffen werden. 3.
- Verfahrenshilfe ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.3.5. Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich resümierend, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich resümierend, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2308351.2.00