RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW266 2269895-1 Spruch, W266 2269895-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
der BF 10 Jahre gegen Entfall des Entgelts karenziert war und in dieser Zeit Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben hat, welche jedoch weder als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit noch als ruhegenussfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden könnten. Eine solche Berücksichtigung sei jedoch Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG.Im Zuges dieses Verfahrens hat der BF bei der LPD den gegenständlichen Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gestellt und erging am 23.02.2023 der angefochtene Bescheid, mit dem dieser Antrag seitens der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der BF 10 Jahre gegen Entfall des Entgelts karenziert war und in dieser Zeit Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben hat, welche jedoch weder als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit noch als ruhegenussfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden könnten. Eine solche Berücksichtigung sei jedoch Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, in der dieser im Wesentlichen vorbringt,
es nicht richtig ist,
als Ruhegenussvordienstzeiten nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die vor dem Tag des Dienstantritts liegen. Sonst wäre es aus Sicht des BF nicht möglich,
auch für Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, als Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236 d Abs. 2 Z2 BDG 1979 zählen würden. Der VwGH habe auch ausdrücklich auf die Möglichkeit, auch nach Vorliegen eines Ruhegenussbemessungsbescheides einen Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten zu stellen, hingewiesen. Die belangte Behörde übersehe,
die Anrechnung der Versicherungszeiten während der Karenzierung eines Dienstnehmers ausdrücklich in § 308 Abs. 4 ASVG enthalten sei und die Beitragszeiten während der Beurlaubung einer analogen Behandlung zu den sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten iSd § 308 Abs. 1 ASVG unterworfen wären.Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, in der dieser im Wesentlichen vorbringt,
es nicht richtig ist,
als Ruhegenussvordienstzeiten nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die vor dem Tag des Dienstantritts liegen. Sonst wäre es aus Sicht des BF nicht möglich,
auch für Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, als Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236, d Absatz 2, Z2 BDG 1979 zählen würden. Der VwGH habe auch ausdrücklich auf die Möglichkeit, auch nach Vorliegen eines Ruhegenussbemessungsbescheides einen Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten zu stellen, hingewiesen. Die belangte Behörde übersehe,
die Anrechnung der Versicherungszeiten während der Karenzierung eines Dienstnehmers ausdrücklich in Paragraph 308, Absatz 4, ASVG enthalten sei und die Beitragszeiten während der Beurlaubung einer analogen Behandlung zu den sonstigen Ruhegenussvordienstzeiten iSd Paragraph 308, Absatz eins, ASVG unterworfen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht seit dem 01.01.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesgendarmeriekommando bzw. zur Landespolizeidirektion Vorarlberg. Mit Bescheid vom 29.03.1984 wurden die Ruhegenussvordienstzeiten des BF festgestellt. Mit den Bescheiden vom 22.08.2010, 09.05.2011, 24.04.2012, 22.05.2013, 23.05.2014, 03.11.2015, 26.04.2016 und zuletzt vom 04.06.2018 wurde dem BF Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2020 gewährt.Mit den Bescheiden vom 22.08.2010, 09.05.2011, 24.04.2012, 22.05.2013, 23.05.2014, 03.11.2015, 26.04.2016 und zuletzt vom 04.06.2018 wurde dem BF Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2020 gewährt. Im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2020, sohin während seines Karenzurlaubes, war der BF bei den XXXX vollversicherungspflichtig nach dem ASVG beschäftigt und hat in dieser Zeit Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet.Im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2020, sohin während seines Karenzurlaubes, war der BF bei den römisch 40 vollversicherungspflichtig nach dem ASVG beschäftigt und hat in dieser Zeit Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet. Nach Ende des Karenzurlaubes hat der BF sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nahtlos fortgesetzt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF sowie zu den gewährten Karenzurlauben ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lauten: „§ 75.
(1)Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Eine Beamtin oder ein Beamter,
- die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
- wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird sowie die oder der gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 1 B-VG oder gemäß § 14 BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
- wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird sowie die oder der gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder gemäß Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder 2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß § 19 BD-EG bestellt wird oder2b. wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Leiterin oder zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß Paragraph 19, BD-EG bestellt wird oder
- die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
- die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
- die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
- die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
- die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder
- die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
- die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(3)Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4)Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
(4)Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung
- a)eines eigenen Kindes,
- b)eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c)eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder 3. die kraft Gesetzes eintreten. §75a in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008§75a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(2)Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen, 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; 2. wenn der Karenzurlaub
- a)zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
- b)zur
- aa)Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 , oderaa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, , oder
- bb)Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
- cc)Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
- c)zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3)In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(3)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2, ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. § 75a. in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012Paragraph 75 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
(1)Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
(2)Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen: 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs; 2. wenn der Karenzurlaub
- a)zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
- b)zur
- aa)Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderaa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- bb)Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
- cc)Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
- c)zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(3)Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
(4)Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetztes 1965 (PG 1965) lauten: „§ 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
- b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)den zugerechneten Zeiträumen,
- e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
- eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
- eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
- b)die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
- d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
- e)die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- g)die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- k)die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
- l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
- m)die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
- n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
- b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(4)Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6)Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen. Ausschluß der Anrechnung und Verzicht § 54.
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54,
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
- a)die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
- a)die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
- b)die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.
elbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(5)Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(6)Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(6)Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)“ Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis. Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308.Paragraph 308,
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
- a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
- a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
- b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
- c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
- c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem
- Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
- für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
- für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
- für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind und vor dem
- Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind und vor dem
- Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
- Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
- Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten;
- Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
- Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, GSVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen. Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 107 a, gilt entsprechend.
(3a)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1a zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Abs. 3 Z 1 so anzuwenden,
die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
(3a)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins a, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Absatz 3, Ziffer eins, so anzuwenden,
die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
- das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
- das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet. […]“ Daraus folgt: Gegenständlich begehrt der BF, die von ihm erworbenen ASVG Versicherungszeiten für sein Dienstverhältnis bei den XXXX als Ruhegenussvordienstzeit (§ 6 Abs. 1 lit b PG 1965) anzurechnen und beruft sich hierfür auf § 308 Abs. 4 ASVG.Gegenständlich begehrt der BF, die von ihm erworbenen ASVG Versicherungszeiten für sein Dienstverhältnis bei den römisch 40 als Ruhegenussvordienstzeit (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965) anzurechnen und beruft sich hierfür auf Paragraph 308, Absatz 4, ASVG. Hierzu ist zunächst auszuführen,
§ 6
PG 1965 definiert, aus welchen Zeiten sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammensetzt und hierbei unter anderem die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nennt, welche in Abs. 2 leg. cit. - soweit gegenständlich maßgebend - wie folgt definiert wird: „Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Dem folgend wäre die Zeit eines bundesgesetzlich zu berücksichtigenden Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu sehen.Hierzu ist zunächst auszuführen,
Paragraph 6, PG 1965 definiert, aus welchen Zeiten sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammensetzt und hierbei unter anderem die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nennt, welche in Absatz 2, leg. cit. - soweit gegenständlich maßgebend - wie folgt definiert wird: „Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Dem folgend wäre die Zeit eines bundesgesetzlich zu berücksichtigenden Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu sehen. In weiterer Folge stellt sich sohin die Frage, ob die Zeiten des Karenzurlaubes des BF für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sind, sei es als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit oder, wie es der BF beantragt, als Ruhegenussvordienstzeit. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist für diese Beurteilung § 75a BDG 1979 maßgeblich, dessen Abs. 1 sowohl in der vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 als auch in der aktuell seit 01.01.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 anordnet,
die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen nicht zu berücksichtigen ist, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird. In den jeweils darauffolgenden Absätzen der genannten Bestimmungen wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge, wobei festzuhalten ist,
die Tätigkeit des BF unter keine der genannten Ausnahmeregelungen fällt, was der BF im Übrigen auch nicht vorbringt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist für diese Beurteilung Paragraph 75 a, BDG 1979 maßgeblich, dessen Absatz eins, sowohl in der vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als auch in der aktuell seit 01.01.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, anordnet,
die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen nicht zu berücksichtigen ist, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird. In den jeweils darauffolgenden Absätzen der genannten Bestimmungen wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge, wobei festzuhalten ist,
die Tätigkeit des BF unter keine der genannten Ausnahmeregelungen fällt, was der BF im Übrigen auch nicht vorbringt. In seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2008/12/0057, hat der VwGH ausgesprochen,
auch im Anwendungsbereich des § 75a Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997, davon auszugehen ist,
„Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240).“
es einen solchen Bescheid gebe, hat der BF nicht vorgebracht und hat die belangte Behörde darauf verwiesen,
in den Bescheiden, mit denen der Karenzurlaub bewilligt wurde, darauf hingewiesen wurde,
der Karenzurlaub gemäß § 75a BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen nicht zu berücksichtigen ist. In seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2008/12/0057, hat der VwGH ausgesprochen,
auch im Anwendungsbereich des Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, davon auszugehen ist,
„Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240).“
es einen solchen Bescheid gebe, hat der BF nicht vorgebracht und hat die belangte Behörde darauf verwiesen,
in den Bescheiden, mit denen der Karenzurlaub bewilligt wurde, darauf hingewiesen wurde,
der Karenzurlaub gemäß Paragraph 75 a, BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen nicht zu berücksichtigen ist. Der BF bringt vielmehr vor,
§ 308Abs.
4 ASVG der Ansicht der belangten Behörde,
die von ihm erworbenen ASVG Beitragszeiten keine Ruhegenussvordienstzeiten darstellen, da sie nicht vor dem ersten Tag des Dienstverhältnisses liegen würden, widerspreche.Der BF bringt vielmehr vor,
Paragraph 308, Absatz 4, ASVG der Ansicht der belangten Behörde,
die von ihm erworbenen ASVG Beitragszeiten keine Ruhegenussvordienstzeiten darstellen, da sie nicht vor dem ersten Tag des Dienstverhältnisses liegen würden, widerspreche. Dieser Ansicht des BF kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Wie aufzuzeigen sein wird, handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichts bei § 308 ASVG und insbesondere bei § 308 Abs. 4 ASVG nicht um dienstrechtliche Vorschriften, die die Anrechnung von (Vor)dienstzeiten regeln, sondern werden hier pensionsversicherungsrechtliche Anordnungen getroffen, wie im Falle von angerechneten Versicherungszeiten zu verfahren ist.Dieser Ansicht des BF kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Wie aufzuzeigen sein wird, handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichts bei Paragraph 308, ASVG und insbesondere bei Paragraph 308, Absatz 4, ASVG nicht um dienstrechtliche Vorschriften, die die Anrechnung von (Vor)dienstzeiten regeln, sondern werden hier pensionsversicherungsrechtliche Anordnungen getroffen, wie im Falle von angerechneten Versicherungszeiten zu verfahren ist. Dem BF ist zwar insoweit zuzustimmen, als er von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge karrenziert war, während des Karenzurlaubes Beitragszeiten nach dem ASVG erworben hat und danach sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wiederaufgenommen hat. Sohin stünde gemäß § 308 Abs. 4 ASVG hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a leg. cit. für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung seiner Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich.Dem BF ist zwar insoweit zuzustimmen, als er von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge karrenziert war, während des Karenzurlaubes Beitragszeiten nach dem ASVG erworben hat und danach sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wiederaufgenommen hat. Sohin stünde gemäß Paragraph 308, Absatz 4, ASVG hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a leg. cit. für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung seiner Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. § 308 Abs. 1 ASVG verlangt für die Leistung eines Überweisungsbetrages jedoch die Anrechnung von Beitragsmonaten durch den Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Eine solche Anrechnung ist hingegen, wie die belangte Behörde ausführt und wie oben festgehalten, nach den hier einschlägigen, für die belangte Behörde geltenden dienstrechtlichen Vorschriften in § 75a BDG 1979 nicht vorgesehen. Daran vermag auch § 308 Abs. 4 ASVG nichts zu ändern, der im Übrigen klar zum Ausdruck bringt,
die Beendigung des Karenzurlaubes unter den dort genannten Voraussetzungen nur hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages mit der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichgestellt gilt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich hieraus umso mehr,
§ 308
Abs.4 ASVG keine Auswirkung auf die dienstrechtlichen Bestimmungen hat, welche für die Behörde maßgeblich sind.Paragraph 308, Absatz eins, ASVG verlangt für die Leistung eines Überweisungsbetrages jedoch die Anrechnung von Beitragsmonaten durch den Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Eine solche Anrechnung ist hingegen, wie die belangte Behörde ausführt und wie oben festgehalten, nach den hier einschlägigen, für die belangte Behörde geltenden dienstrechtlichen Vorschriften in Paragraph 75 a, BDG 1979 nicht vorgesehen. Daran vermag auch Paragraph 308, Absatz 4, ASVG nichts zu ändern, der im Übrigen klar zum Ausdruck bringt,
die Beendigung des Karenzurlaubes unter den dort genannten Voraussetzungen nur hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages mit der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichgestellt gilt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich hieraus umso mehr,
Paragraph 308, Absatz 4, ASVG keine Auswirkung auf die dienstrechtlichen Bestimmungen hat, welche für die Behörde maßgeblich sind. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage, 1059 BlgNR
- GP zu § 308 Abs. 4 ASVG besagen: „In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer für längere Zeit gegen Entfall der Bezüge beurlaubt werden und während dieses Karenzurlaubes zum Beispiel als Vertragslehrer bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber tätig sind. Während der Zeit dieser Tätigkeit unterliegen sie der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Für den Fall der Anrechnung der während des Karenzurlaubes in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, erworbenen Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erhält der öffentlich-rechtliche Dienstgeber mangels Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen keinen Überweisungsbetrag. Aus der Regelung des § 308 Abs. 1 ASVG. folgt nämlich, daß nur für die bis zur Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erworbenen Beitragszeiten ein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Durch den Antritt des Karenzurlaubes wird aber das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht beendet, sodaß im Anschluß an den Karenzurlaub auch keine Neuaufnahme erfolgt. Erhält der Bund aber für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten (siehe im einzelnen § 56 Pensionsgesetz 1965). Um diesen unbefriedigenden Rechtszustand zu beseitigen und die Leistung eines Überweisungsbetrages auch in den angeführten Fällen vorzusehen, ist es notwendig, die Wiederaufnahme der Tätigkeit im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Anschluß an die Beendigung des Karenzurlaubes der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs 1 ASVG gleichzusetzen. Diese Gleichsetzung hat aber nur hinsichtlich der Leistung des Überweisungsbetrages für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragszeiten zu gelten. Sie gilt nicht als auslösendes Moment für eine aufgeschobene Nachversicherung (§ 531), sie wirkt sich auch nicht in der Form aus, daß ein Fall nach § 529 zu einem Überweisungsfall nach § 308 wird. Die Gleichstellung hat nur den einzigen Zweck – unabhängig von der sonstigen rechtlichen Beurteilung des Falles -, die während der Karenzierung erworbenen Beitragszeiten für den Ruhe(Versorgungs)genuß gegen Leistung des Überweisungsbetrages berücksichtigen zu können. […]“Die Erläuterungen der Regierungsvorlage, 1059 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 308, Absatz 4, ASVG besagen: „In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer für längere Zeit gegen Entfall der Bezüge beurlaubt werden und während dieses Karenzurlaubes zum Beispiel als Vertragslehrer bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber tätig sind. Während der Zeit dieser Tätigkeit unterliegen sie der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Für den Fall der Anrechnung der während des Karenzurlaubes in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, erworbenen Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erhält der öffentlich-rechtliche Dienstgeber mangels Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen keinen Überweisungsbetrag. Aus der Regelung des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG. folgt nämlich, daß nur für die bis zur Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erworbenen Beitragszeiten ein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Durch den Antritt des Karenzurlaubes wird aber das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht beendet, sodaß im Anschluß an den Karenzurlaub auch keine Neuaufnahme erfolgt. Erhält der Bund aber für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten (siehe im einzelnen Paragraph 56, Pensionsgesetz 1965). Um diesen unbefriedigenden Rechtszustand zu beseitigen und die Leistung eines Überweisungsbetrages auch in den angeführten Fällen vorzusehen, ist es notwendig, die Wiederaufnahme der Tätigkeit im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Anschluß an die Beendigung des Karenzurlaubes der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG gleichzusetzen. Diese Gleichsetzung hat aber nur hinsichtlich der Leistung des Überweisungsbetrages für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragszeiten zu gelten. Sie gilt nicht als auslösendes Moment für eine aufgeschobene Nachversicherung (Paragraph 531,), sie wirkt sich auch nicht in der Form aus, daß ein Fall nach Paragraph 529, zu einem Überweisungsfall nach Paragraph 308, wird. Die Gleichstellung hat nur den einzigen Zweck – unabhängig von der sonstigen rechtlichen Beurteilung des Falles -, die während der Karenzierung erworbenen Beitragszeiten für den Ruhe(Versorgungs)genuß gegen Leistung des Überweisungsbetrages berücksichtigen zu können. […]“ Auch aus den Erläuterungen erschließt sich,
§ 308Abs.
4 ASVG eingeführt wurde, um im Falle einer Anrechnung von Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Leistung eines Überweisungsbetrages zu ermöglichen, damit der Beamte keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat.Auch aus den Erläuterungen erschließt sich,
Paragraph 308, Absatz 4, ASVG eingeführt wurde, um im Falle einer Anrechnung von Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Leistung eines Überweisungsbetrages zu ermöglichen, damit der Beamte keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Da dem BF jedoch die Beitragsmonate nicht anzurechnen sind, kann von ihm auch kein besonderer Pensionsbeitrag gefordert werden und sprechen sohin auch die Erläuterungen gegen die Argumentation des BF. Aus Sicht des erkennenden Gerichts vermag der BF auch mit der von ihm zitierten Judikatur des VwGH nichts für sich zu erreichen. So ist zB der den Erkenntnissen vom 15.10.2003, 2000/08/0116, und vom 05.11.2003, 2002/08/0225, zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, da dort die Zeiten des Karenzurlaubes für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar waren. In seinem Erkenntnis vom 17.10.2001, 99/08/0086, hat der VwGH unter Hinweis auf die Entwicklungsgeschichte des § 308 ASVG einerseits dargelegt,
§ 70Abs.
5 ASVG quasi als „Ersatz“ für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs. 3 ASVG eingefügt wurde. Andererseits hat der VwGH in diesem Erkenntnis ausgeführt,
„nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 5 ASVG die Erstattung davon ab[hängt],
die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden. Die Anrechnung von Beitragszeiten ist auch gemäß § 308 Abs. 1 ASVG Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages, wie dies auch die belangte Behörde ausführt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts, würde es der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere jener, im zuletzt zitierten Erkenntnis wiedersprechen, wenn – der Argumentation des BF folgend – nunmehr quasi § 308 Abs. 4 iVm Abs. 1 leg. cit. dahingehend umgekehrt würde, als
die Erfüllung der Voraussetzungen des § 308 Abs. 4 ASVG zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – entgegen den sonstigen von der Behörde anzuwendenden Dienstrechtlichen Vorschriften - führen würde. Es ist nämlich aufgrund des vom VwGH aufgezeigten „Naheverhältnisses“ des § 70 Abs. 5 ASVG und des § 308 Abs. 4 ASVG nicht nachvollziehbar, warum der VwGH bei den Voraussetzungen des § 70 Abs. 5 ASVG insbesondere auf die Anrechnung der betreffenden Zeiten des Karenzururlaubes verweist und dies im Falle des § 308 Abs. 4 ASVG anders sehen sollte.In seinem Erkenntnis vom 17.10.2001, 99/08/0086, hat der VwGH unter Hinweis auf die Entwicklungsgeschichte des Paragraph 308, ASVG einerseits dargelegt,
Paragraph 70, Absatz 5, ASVG quasi als „Ersatz“ für die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG eingefügt wurde. Andererseits hat der VwGH in diesem Erkenntnis ausgeführt,
„nach dem Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 5, ASVG die Erstattung davon ab[hängt],
die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden. Die Anrechnung von Beitragszeiten ist auch gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG Voraussetzung für die Leistung eines Überweisungsbetrages, wie dies auch die belangte Behörde ausführt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts, würde es der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere jener, im zuletzt zitierten Erkenntnis wiedersprechen, wenn – der Argumentation des BF folgend – nunmehr quasi Paragraph 308, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit. dahingehend umgekehrt würde, als
die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 308, Absatz 4, ASVG zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten – entgegen den sonstigen von der Behörde anzuwendenden Dienstrechtlichen Vorschriften - führen würde. Es ist nämlich aufgrund des vom VwGH aufgezeigten „Naheverhältnisses“ des Paragraph 70, Absatz 5, ASVG und des Paragraph 308, Absatz 4, ASVG nicht nachvollziehbar, warum der VwGH bei den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 5, ASVG insbesondere auf die Anrechnung der betreffenden Zeiten des Karenzururlaubes verweist und dies im Falle des Paragraph 308, Absatz 4, ASVG anders sehen sollte. Dies verdeutlicht auch das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2001, 97/08/0143, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag, wobei in diesem Fall die Zeiten der Karenzierung, anders als im gegenständlichen Fall, als ruhegenussfähige Dienstzeiten angerechnet wurden und sodann die Leistung eines Überweisungsbetrages erfolgte. Auch aus diesem Erkenntnis geht für das erkennende Gericht hervor,
der Leistung eines Überweisungsbetrages die Anrechnung der, der Zeit der Karenzierung entsprechenden Beitragsmonate als ruhegenussfähige Dienstzeit nach den für die Gebietskörperschaft geltenden dienstrechtlichen Vorschriften vorauszugehen hat. Soweit der BF vorbringt,
er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sei, ist auszuführen,
die Schaffung von Bestimmungen, wie sie den §§ 308 ff ASVG entsprechen, im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt (VwGH 2000/12/0076, SVSlg 51.550; VwGH 2005/08/0204, SVSlg 56.184); verfassungsrechtlich gefordert ist sie jedoch nicht (vgl. Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 310 ASVG Rz 5 (Stand 1.10.2023, rdb.at).Soweit der BF vorbringt,
er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sei, ist auszuführen,
die Schaffung von Bestimmungen, wie sie den Paragraphen 308, ff ASVG entsprechen, im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt (VwGH 2000/12/0076, SVSlg 51.550; VwGH 2005/08/0204, SVSlg 56.184); verfassungsrechtlich gefordert ist sie jedoch nicht vergleiche Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 310, ASVG Rz 5 (Stand 1.10.2023, rdb.at). Für die Ansicht des BF spricht,
Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 310 ASVG Rz 11 (Stand 1.10.2023, rdb.at) zunächst ausführt: „Der Aufnahme in ein pv-freies DVerh ausdrücklich gleichgestellt ist die Beendigung der Beurlaubung eines pv-frei beschäftigten DN (§ 308 Abs 4). Diese mit der 23. Nov eingeführte Regelung hat den Fall vor Augen,
ein Beamter gegen Entfall der Bezüge beurlaubt wird, in dieser Zeit einer pv-pflichtigen Beschäftigung nachgeht und sodann entweder den Dienst als Beamter wieder antritt oder in den Ruhestand tritt; sie ermöglicht es, Versicherungszeiten, die während der Beurlaubung erworben wurden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen Leistung eines Überweisungsbetrags anzurechnen (ErläutRV 1059 BlgNR 11. GP 27).“ Daran anschließend wird ausgeführt: „In § 308 Abs 4 nicht berücksichtigt ist der Fall,
ein Karenzurlaub – ausnahmsweise (§ 75a BDG) – in die ruhegenussfähige Dienstzeit eingerechnet wird und der DN daher für die betreffende Zeit ohnedies auch Pensionsbeiträge zu leisten hat (§ 22 Abs 1 GehG). Wird in diesem Fall während der Beurlaubung eine pv-pflichtige Tätigkeit ausgeübt, so ergäbe sich eine doppelte Beitragspflicht, ohne
damit eine Anwartschaft auf zusätzliche (Versicherungs-)Leistungen verbunden wäre. Da eine Regelung dieses Inhalts zweifellos dem Vorwurf der Unsachlichkeit ausgesetzt wäre (vgl VfGH G 38/72, V 40/72, VfSlg 6947; B 363/90, VfSlg 12.417), ist vorgesehen (§ 22 Abs 11 GehG),
, soweit der öffentlich-rechtliche DG für die Zeit eines Karenzurlaubs einen Überweisungsbetrag erhält (vgl § 230b Abs 3 BDG), die geleisteten Pensionsbeiträge dem Beamten insoweit zu erstatten sind, als sie durch den Überweisungsbetrag – gleichmäßig aufgeteilt auf die in Betracht kommenden Monate – gedeckt sind (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 310 ASVG Rz 12 (Stand 1.10.2023, rdb.at).“Für die Ansicht des BF spricht,
Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 310, ASVG Rz 11 (Stand 1.10.2023, rdb.at) zunächst ausführt: „Der Aufnahme in ein pv-freies DVerh ausdrücklich gleichgestellt ist die Beendigung der Beurlaubung eines pv-frei beschäftigten DN (Paragraph 308, Absatz 4,). Diese mit der 23. Nov eingeführte Regelung hat den Fall vor Augen,
ein Beamter gegen Entfall der Bezüge beurlaubt wird, in dieser Zeit einer pv-pflichtigen Beschäftigung nachgeht und sodann entweder den Dienst als Beamter wieder antritt oder in den Ruhestand tritt; sie ermöglicht es, Versicherungszeiten, die während der Beurlaubung erworben wurden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen Leistung eines Überweisungsbetrags anzurechnen (ErläutRV 1059 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 27).“ Daran anschließend wird ausgeführt: „In Paragraph 308, Absatz 4, nicht berücksichtigt ist der Fall,
ein Karenzurlaub – ausnahmsweise (Paragraph 75 a, BDG) – in die ruhegenussfähige Dienstzeit eingerechnet wird und der DN daher für die betreffende Zeit ohnedies auch Pensionsbeiträge zu leisten hat (Paragraph 22, Absatz eins, GehG). Wird in diesem Fall während der Beurlaubung eine pv-pflichtige Tätigkeit ausgeübt, so ergäbe sich eine doppelte Beitragspflicht, ohne
damit eine Anwartschaft auf zusätzliche (Versicherungs-)Leistungen verbunden wäre. Da eine Regelung dieses Inhalts zweifellos dem Vorwurf der Unsachlichkeit ausgesetzt wäre vergleiche VfGH G 38/72, römisch fünf 40/72, VfSlg 6947; B 363/90, VfSlg 12.417), ist vorgesehen (Paragraph 22, Absatz 11, GehG),
, soweit der öffentlich-rechtliche DG für die Zeit eines Karenzurlaubs einen Überweisungsbetrag erhält vergleiche Paragraph 230 b, Absatz 3, BDG), die geleisteten Pensionsbeiträge dem Beamten insoweit zu erstatten sind, als sie durch den Überweisungsbetrag – gleichmäßig aufgeteilt auf die in Betracht kommenden Monate – gedeckt sind (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 310, ASVG Rz 12 (Stand 1.10.2023, rdb.at).“ Eine der in § 22 Abs. 11 GehG genannten Voraussetzungen ist,
der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet hat. Dies ist in Zusammenschau mit Abs. 9 leg. cit., dann der Fall, wenn die Zeit des Karenzurlaubes z.B. gemäß § 75a BDG 1979 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit berücksichtigt wurde.Eine der in Paragraph 22, Absatz 11, GehG genannten Voraussetzungen ist,
der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet hat. Dies ist in Zusammenschau mit Absatz 9, leg. cit., dann der Fall, wenn die Zeit des Karenzurlaubes z.B. gemäß Paragraph 75 a, BDG 1979 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit berücksichtigt wurde. Dem Gedanken von Frank folgend, scheint sohin § 308 Abs. 4 ASVG für Beitragszeiten in der Pflichtversicherung zur Anwendung zu gelangen, die nicht nach § 75a BDG 1979 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, sondern als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet werden. Da nach § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 die Zeit einer nach den am
- Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung als Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen ist, wäre dies im Gegenstand erfüllt und müssten daher die vom BF erworbenen ASVG Versicherungsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden und wäre in der Folge ein Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG zu entrichten. § 22 Abs. 11 GehG nennt jedoch als weitere Voraussetzung auch die Leistung eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht erkennbar, warum § 308 Abs. 4 ASVG keine solche Bestimmung sein sollte. Daher ist dieser Schluss für das erkennende Gericht nicht zwingend, zumal sich der von Frank zitierte § 230b BDG 1979 nur auf Karenzurlaube bezieht, die zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSG gewährt werden. Zudem verweist § 230 b Abs. 3 BDG 1979 auf § 308 Abs. 4 ASVG. Dem Gedanken von Frank folgend, scheint sohin Paragraph 308, Absatz 4, ASVG für Beitragszeiten in der Pflichtversicherung zur Anwendung zu gelangen, die nicht nach Paragraph 75 a, BDG 1979 als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, sondern als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet werden. Da nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 die Zeit einer nach den am
- Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung als Ruhegenussvordienstzeit zu berücksichtigen ist, wäre dies im Gegenstand erfüllt und müssten daher die vom BF erworbenen ASVG Versicherungsmonate als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden und wäre in der Folge ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG zu entrichten. Paragraph 22, Absatz 11, GehG nennt jedoch als weitere Voraussetzung auch die Leistung eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht erkennbar, warum Paragraph 308, Absatz 4, ASVG keine solche Bestimmung sein sollte. Daher ist dieser Schluss für das erkennende Gericht nicht zwingend, zumal sich der von Frank zitierte Paragraph 230 b, BDG 1979 nur auf Karenzurlaube bezieht, die zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gewährt werden. Zudem verweist Paragraph 230, b Absatz 3, BDG 1979 auf Paragraph 308, Absatz 4, ASVG. Da, wie oben ausgeführt, § 308 Abs. 4 ASVG dem Wortlaut nach nur für die Leistung des Überweisungsbetrages wirken soll und auf Abs. 1 leg. cit. verweist, der wiederum die Anrechnung der erworbenen Zeiten als Voraussetzung nennt und die Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte eine eigene Regelung erfahren hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts demnach der zuerst genannten Argumentation zu folgen.Da, wie oben ausgeführt, Paragraph 308, Absatz 4, ASVG dem Wortlaut nach nur für die Leistung des Überweisungsbetrages wirken soll und auf Absatz eins, leg. cit. verweist, der wiederum die Anrechnung der erworbenen Zeiten als Voraussetzung nennt und die Berücksichtigung von Zeiten des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte eine eigene Regelung erfahren hat, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts demnach der zuerst genannten Argumentation zu folgen. Es war daher die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine Judikatur des VwGH zur gegenständlichen Rechtsfrage vorliegt und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Siehe dazu die obigen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine Judikatur des VwGH zur gegenständlichen Rechtsfrage vorliegt und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Siehe dazu die obigen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2269895.1.00