RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW282 2307967-1 Spruch, W282 2303188-1/14E W282 2307967-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 12.04.2024 erstattete XXXX (in Folge: Anzeigenleger) bei der belangten Behörde die Anzeige, er habe den im Spruch einen Werbeanruf von einer Firma XXXX per der Rufnummer XXXX erhalten, obwohl er dafür niemals eine Einwilligung erteilt habe. Die belangte Behörde leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte den Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung auf.1. Am 12.04.2024 erstattete römisch 40 (in Folge: Anzeigenleger) bei der belangten Behörde die Anzeige, er habe den im Spruch einen Werbeanruf von einer Firma römisch 40 per der Rufnummer römisch 40 erhalten, obwohl er dafür niemals eine Einwilligung erteilt habe. Die belangte Behörde leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte den Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. 2. Am 10.09.2024 gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Rechtfertigung bei seiner Vernehmung bei der belangten Behörde an, dass er seit 09.07.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die sich aus der XXXX gebildet habe, sei. 2. Am 10.09.2024 gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Rechtfertigung bei seiner Vernehmung bei der belangten Behörde an, dass er seit 09.07.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die sich aus der römisch 40 gebildet habe, sei. Zu den Tatvorwürfen gab er an, dass er mit den Anrufen in keinem Zusammenhang stehe. Er kenne die Telefonnummer nicht und auch der ihm bei der Vernehmung genannte Name des Rufnummerninhabers, XXXX , sei ihm nicht bekannt. Die Zweitbeschwerdeführerin handle mit Matratzen, Decken und Lattenrosten, hauptsächlich für die Hotellerie, sie betreibe keinen Direktvertrieb in Österreich. Ein Callcenter zur Kundenwerbung betreibe er (derzeit) nicht.Zu den Tatvorwürfen gab er an, dass er mit den Anrufen in keinem Zusammenhang stehe. Er kenne die Telefonnummer nicht und auch der ihm bei der Vernehmung genannte Name des Rufnummerninhabers, römisch 40 , sei ihm nicht bekannt. Die Zweitbeschwerdeführerin handle mit Matratzen, Decken und Lattenrosten, hauptsächlich für die Hotellerie, sie betreibe keinen Direktvertrieb in Österreich. Ein Callcenter zur Kundenwerbung betreibe er (derzeit) nicht. 3. Am XXXX .2024 erließ die belangte Behörde nach weiteren Ermittlungen folgendes Straferkenntnis gegen den Erstbeschwerdeführer mit dem sie eine Verwaltungsstrafe wegen § 174 Abs. 1 iVm § 188 Abs. 6 Z 9 TKG 2021 wegen eines Werbeanrufs ohne Einwilligung am 12.04.2024, 11.45 Uhr, iHv 1.500,- € samt 10 % Kostenbeitrag verhängte und die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG aussprach: 3. Am römisch 40 .2024 erließ die belangte Behörde nach weiteren Ermittlungen folgendes Straferkenntnis gegen den Erstbeschwerdeführer mit dem sie eine Verwaltungsstrafe wegen Paragraph 174, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, TKG 2021 wegen eines Werbeanrufs ohne Einwilligung am 12.04.2024, 11.45 Uhr, iHv 1.500,- € samt 10 % Kostenbeitrag verhängte und die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG aussprach: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und Ihrem Auftrag „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und somit als deren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und Ihrem Auftrag ● am 12.04.2024, um 11.45 Uhr unter Bekanntmachung der Rufnummer XXXX einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, welche sich als Fr. XXXX der Fa. XXXX vorstellte, sprach hinsichtlich eines Matratzenverkaufs vor.) zum Telefonanschluss XXXX getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, Herr XXXX noch sonst eine von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigte Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben.unter Bekanntmachung der Rufnummer römisch 40 einen Anruf zu Werbezwecken (Inhalt: Die Anruferin, welche sich als Fr. römisch 40 der Fa. römisch 40 vorstellte, sprach hinsichtlich eines Matratzenverkaufs vor.) zum Telefonanschluss römisch 40 getätigt hat, ohne dass der Inhaber des Anschlusses, Herr römisch 40 noch sonst eine von diesem zur Benützung seines Anschlusses ermächtigte Person dem angeführten Anruf zugestimmt haben. Sie habend dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), idF BGBl. I Nr. 190/2021 iVm Paragraph 174, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in Verbindung mit § 188 Abs. 6 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), idF BGBl. I Nr. 190/2021 iVmParagraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008 Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird/werden über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € 1.500,- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden Gemäß § 188 Abs 6 Z 9 TKG 2021Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, TKG 2021 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.): Die XXXX , Firmenbuchnummer 190731m, haftet gem § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF für die verhängte Geldstrafe, die verfahrenskosten und die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 , Firmenbuchnummer 190731m, haftet gem Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF für die verhängte Geldstrafe, die verfahrenskosten und die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 150,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe(mindestens vorzuschreiben ist ein Betrag in der Höhe von 10 Euro). 150,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, (mindestens vorzuschreiben ist ein Betrag in der Höhe von 10 Euro). ● --- Euro als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,- Euro. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführer rechtzeitig am 26.09.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 5. Am 23.04.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer als Partei und der einvernommen wurden. Der Erstbeschwerdeführer erschien unvertreten; er bestand darauf, die Verhandlung unvertreten zu begehen (vgl. Niederschrift OZ 11, Seite 2: Der Erstbeschwerdeführer antwortete hierzu klar mit „Ja“, die Nicht-Protokollierung der Antwort stellt ein bloßes Versehen der eingesetzten Schreibkraft dar.). Die ordnungsgemäß geladene Zweitbeschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern. Ebenso entschuldigte sich der Anzeigenleger als Zeuge aufgrund kurzfristiger Krankheit. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Niederschrift der am selben Tag stattgehabten Verhandlung in den Verfahren W271 2303506-1/2303184-1, die den gleichen Tatvorwurf hinsichtlich eines anderen Werbeanrufes betraf, zum Akt des ggst. Verfahrens genommen; der Beschwerdeführer verzichtete nach Aufklärung über die Rechtsfolgen auf die Verlesung dieser Niederschrift; die belangte Behörde. 5. Am 23.04.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer als Partei und der einvernommen wurden. Der Erstbeschwerdeführer erschien unvertreten; er bestand darauf, die Verhandlung unvertreten zu begehen vergleiche Niederschrift OZ 11, Seite 2: Der Erstbeschwerdeführer antwortete hierzu klar mit „Ja“, die Nicht-Protokollierung der Antwort stellt ein bloßes Versehen der eingesetzten Schreibkraft dar.). Die ordnungsgemäß geladene Zweitbeschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern. Ebenso entschuldigte sich der Anzeigenleger als Zeuge aufgrund kurzfristiger Krankheit. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Niederschrift der am selben Tag stattgehabten Verhandlung in den Verfahren W271 2303506-1/2303184-1, die den gleichen Tatvorwurf hinsichtlich eines anderen Werbeanrufes betraf, zum Akt des ggst. Verfahrens genommen; der Beschwerdeführer verzichtete nach Aufklärung über die Rechtsfolgen auf die Verlesung dieser Niederschrift; die belangte Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Erstbeschwerdeführer Der Erstbeschwerdeführer war vom 06.01.2000 bis zum 05.07.2018 und zwischen 09.07.2018 bis 04.12.2024, somit auch zum Tatzeitpunkt, Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit Berater der Gesellschaft und plant, nach der Sanierung der Gesellschaft (vgl. XXXX ) wieder als Geschäftsführer für sie tätig zu sein.Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit Berater der Gesellschaft und plant, nach der Sanierung der Gesellschaft vergleiche römisch 40 ) wieder als Geschäftsführer für sie tätig zu sein. Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über ein unterdurchschnittliches Einkommen und Sorgepflichten für drei Kinder in Ausbildung. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 27.10.2021, GZ XXXX sowie GZ XXXX sowie vom 30.06.2022, GZ XXXX , bereits Strafen wegen Verwirklichungen des Tatbestands des damaligen § 107 Abs. 1 TKG 2003 (nunmehr: § 174 Abs 1 TKG 2021) verhängt; die Strafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 27.10.2021, GZ römisch 40 sowie GZ römisch 40 sowie vom 30.06.2022, GZ römisch 40 , bereits Strafen wegen Verwirklichungen des Tatbestands des damaligen Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 (nunmehr: Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021) verhängt; die Strafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen. Zweitbeschwerdeführerin Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der XXXX . Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1999 als damals XXXX gegründet. Sie wurde am 10.08.2001 umbenannt in „ XXXX .“, danach am 21.02.2002 in „ XXXX “, am 05.07.2018 in GELECEK GmbH, sodann am 28.08.2018 neuerlich in XXXX und schließlich am 26.04.2019 in „ XXXX “. Den letzten Namen trägt sie bis heute.Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der römisch 40 . Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1999 als damals römisch 40 gegründet. Sie wurde am 10.08.2001 umbenannt in „ römisch 40 .“, danach am 21.02.2002 in „ römisch 40 “, am 05.07.2018 in GELECEK GmbH, sodann am 28.08.2018 neuerlich in römisch 40 und schließlich am 26.04.2019 in „ römisch 40 “. Den letzten Namen trägt sie bis heute. Auf der Website der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) wird weiterhin die Bezeichnung „ XXXX “ geführt; sie war auch jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt weiter unter diesem Namen tätig. Im Impressum wurde auf den Erstbeschwerdeführer verwiesen und wurde dort seine Geschäftstelefonnummer bei der XXXX angegeben ( XXXX ). Auf der Website der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) wird weiterhin die Bezeichnung „ römisch 40 “ geführt; sie war auch jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt weiter unter diesem Namen tätig. Im Impressum wurde auf den Erstbeschwerdeführer verwiesen und wurde dort seine Geschäftstelefonnummer bei der römisch 40 angegeben ( römisch 40 ). Die Rufnummer XXXX , von der der gegenständliche Anruf ausging, ist einer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht real existenten Person namens XXXX zuzurechnen, der in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz hat. Über diese Nummer ist jedoch die Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen und tätigt diese ausgehend von dieser Nummer Anrufe, um ihre Produkte (zB Matratzen und deren Reinigung, Bettdecken) zu vertreiben. Diese Telefonnummer wird im Internet auf zahlreichen Webseiten als eine Telefonnummer rezensiert, von der häufig störende Spamanrufe in Zusammenhang mit Matratzenreinigung und -verkauf erfolgen.Die Rufnummer römisch 40 , von der der gegenständliche Anruf ausging, ist einer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht real existenten Person namens römisch 40 zuzurechnen, der in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz hat. Über diese Nummer ist jedoch die Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen und tätigt diese ausgehend von dieser Nummer Anrufe, um ihre Produkte (zB Matratzen und deren Reinigung, Bettdecken) zu vertreiben. Diese Telefonnummer wird im Internet auf zahlreichen Webseiten als eine Telefonnummer rezensiert, von der häufig störende Spamanrufe in Zusammenhang mit Matratzenreinigung und -verkauf erfolgen. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt Direktvermarktung im Wege des Durchtelefonierens einer Datenbank mit etwa 20.000 Bestandskunden. Die Büromitarbeiterinnen sind angehalten, nach der Produktzufriedenheit zu fragen und Produkte anzubieten. Inkriminierte Handlung Am 12.04.2024, um 11.45 Uhr, wurde der Anzeigenleger von der Rufnummer XXXX auf seinem Telefonanschluss XXXX angerufen. Die Anruferin stellte sich als „ XXXX “ der Firma „ XXXX “ vor, sprach den Anzeigenleger mit Namen an und bot ihm in weiterer Folge eine Matratze um Kauf an. Am 12.04.2024, um 11.45 Uhr, wurde der Anzeigenleger von der Rufnummer römisch 40 auf seinem Telefonanschluss römisch 40 angerufen. Die Anruferin stellte sich als „ römisch 40 “ der Firma „ römisch 40 “ vor, sprach den Anzeigenleger mit Namen an und bot ihm in weiterer Folge eine Matratze um Kauf an. Der Anzeigenleger hat nie eine ausdrückliche oder auch bloß konkludente Einwilligung für solche Werbeanrufe erteilt. Dem Anzeigleneger ist die Zweitbeschwerdeführerin als auch deren Marke „ XXXX “ unbekannt, er hat seine Telefonnummer bei der Zweitbeschwerdeführerin auch niemals zur Information über das Thema Matratzen hinterlassen. Der Anzeigenleger hat nie eine ausdrückliche oder auch bloß konkludente Einwilligung für solche Werbeanrufe erteilt. Dem Anzeigleneger ist die Zweitbeschwerdeführerin als auch deren Marke „ römisch 40 “ unbekannt, er hat seine Telefonnummer bei der Zweitbeschwerdeführerin auch niemals zur Information über das Thema Matratzen hinterlassen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden auf Basis der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Sorgepflichten und seinem Einkommen getätigt. Festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass die Niederschrift der am selben stattgehabten Verhandlung samt dortigen Beweisergebnissen bzw. Zeugeneinvernahmen aus dem Verfahren W271 2303506-1/2303184-1, die den gleichen Tatvorwurf hinsichtlich eines quasi identen Werbeanrufes betraf, zum Akt des ggst. Verfahrens genommen wurde; der Beschwerdeführer stimmte nach Aufklärung der Übernahme dieser Beweisergebnisse zu und verzichtete nach Vorhalt und Belehrung über die Rechtsfolgen ausdrücklich auf die Verlesung dieser Niederschrift, ebenso wie die belangte Behörde. Die Feststellung über die früheren Strafen wegen desselben Tatbestandes (§ 174 Abs. 1 TKG 2021) ergibt sich aus dem Behördenakt (vgl. Bescheid, S. 6) und den vorliegenden Straferkenntnissen.Die Feststellung über die früheren Strafen wegen desselben Tatbestandes (Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021) ergibt sich aus dem Behördenakt vergleiche Bescheid, S. 6) und den vorliegenden Straferkenntnissen. Die Zurechenbarkeit der Rufnummern ergeben sich einerseits aus den nachvollziehbaren Angaben des Anzeigenlegers in seiner Anzeige, sowie andererseits aus der schon von der belangten Behörde durchgeführten Stammdatenabfrage bei der HoT Telekom und Service GmbH (vgl. Bescheid, S. 2). Dass die beauskunfteten Stammdaten in solchen Fällen nur selten zu tatsächlich real existenten Personen führen, sondern i.a.R. auf fiktive Personendaten verweisen bzw. derartige Rufnummern oftmals mit gefälschten Identitätsdokumenten registriert werden, ist gerichtsnotorisch. Die Zurechenbarkeit der Rufnummern ergeben sich einerseits aus den nachvollziehbaren Angaben des Anzeigenlegers in seiner Anzeige, sowie andererseits aus der schon von der belangten Behörde durchgeführten Stammdatenabfrage bei der HoT Telekom und Service GmbH vergleiche Bescheid, S. 2). Dass die beauskunfteten Stammdaten in solchen Fällen nur selten zu tatsächlich real existenten Personen führen, sondern i.a.R. auf fiktive Personendaten verweisen bzw. derartige Rufnummern oftmals mit gefälschten Identitätsdokumenten registriert werden, ist gerichtsnotorisch. Dass die Rufnummer XXXX im Internet als eine häufig Spamanrufe zu Werbezwecken durchführende Nummer rezensiert wird, ergibt sich aus den Auszügen mehrerer Webseiten, auf denen von zahlreichen Usern derartige Bewertungen zu dieser Nummer abgegeben wurden. Entsprechend negative Bewertungen sind ebenso auf den vom Anzeigenleger vorgelegten Auszügen auf „Google Maps“ zu der Firma „ XXXX “ zu erkennen (vgl. AV OZ 8, weitere Ermittlungsergebnisse OZ 9). Dass die Rufnummer römisch 40 im Internet als eine häufig Spamanrufe zu Werbezwecken durchführende Nummer rezensiert wird, ergibt sich aus den Auszügen mehrerer Webseiten, auf denen von zahlreichen Usern derartige Bewertungen zu dieser Nummer abgegeben wurden. Entsprechend negative Bewertungen sind ebenso auf den vom Anzeigenleger vorgelegten Auszügen auf „Google Maps“ zu der Firma „ römisch 40 “ zu erkennen vergleiche AV OZ 8, weitere Ermittlungsergebnisse OZ 9). Die Feststellung über den Anruf, welcher der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen ist, dessen Inhalt und dass der Anzeigenleger weder ausdrücklich noch konkludent in diesen einwilligte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Anzeigenlegers sowie dem via Aktenvermerk festgehaltenen und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Anruf der belangten Behörde bei der Zweitbeschwerdeführerin. Festzuhalten ist hierzu, dass das Gericht keinen Grund hat, an den Angaben des Anzeigenlegers in seiner Anzeige zu zweifeln, auch wenn dieser nicht in personam aufgrund seiner kurzfristigen Erkrankung in der Verhandlung einvernommen werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer (nach Manuduktion) und die belangte Behörde verzichteten in der mündlichen Verhandlung in Folge auf die Einvernahme des erkrankten Anzeigenlegers als Zeugen. Der Erstbeschwerdeführer war nicht geständig und leugnete die Verantwortung für diese Anrufe zu tragen. In der Beschwerde wurde behauptet, die Zweitbeschwerdeführerin würde sich nicht mit Matratzenreinigungen beschäftigen und mache die Zweitbeschwerdeführerin seit Jahren keinen (Direkt-)Vertrieb, weshalb die Zuordnung eines unzulässigen Anrufs gemäß des TKG 2021 von Vornherein ausgeschlossen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Der Erstbeschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die „ XXXX “ in Österreich keine Direktwerbung vornehmen würde und dass diese nicht unter dem Namen „ XXXX “ tätig sei. Seine Angaben vermochten das BVwG nicht davon zu überzeugen, keine Verantwortung für den unzulässigen Werbeanruf zu tragen. Der Erstbeschwerdeführer war nicht geständig und leugnete die Verantwortung für diese Anrufe zu tragen. In der Beschwerde wurde behauptet, die Zweitbeschwerdeführerin würde sich nicht mit Matratzenreinigungen beschäftigen und mache die Zweitbeschwerdeführerin seit Jahren keinen (Direkt-)Vertrieb, weshalb die Zuordnung eines unzulässigen Anrufs gemäß des TKG 2021 von Vornherein ausgeschlossen sei vergleiche Beschwerde, S. 3). Der Erstbeschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die „ römisch 40 “ in Österreich keine Direktwerbung vornehmen würde und dass diese nicht unter dem Namen „ römisch 40 “ tätig sei. Seine Angaben vermochten das BVwG nicht davon zu überzeugen, keine Verantwortung für den unzulässigen Werbeanruf zu tragen. Der Erstbeschwerdeführer war über lange Jahre Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, viele Jahre davon trug die Gesellschaft den Namen „ XXXX “ (oder einer Variante davon). Er selbst gab zu, dass man ihn mit diesem Namen verbinde. Wie sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, ist die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl der Name im Firmenbuch seit fünf Jahren nicht mehr „ XXXX “ lautet, weiterhin unter diesem Namen tätig. Das wird durch die zahlreichen Einträge und Rezensionen auf Google und verschiedenen Portalen zur Beschreibung von Telefonnummern bestätigt. Zudem betreibt die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin eine Homepage selben Namens ( XXXX ). Der Erstbeschwerdeführer bezeichnete dies in der mündlichen Verhandlung als „Fehler“, den er abstellen wolle – die Homepage sollte in nächster Zeit an den aktuellen Firmenwortlaut angepasst werden. Dies ändert jedoch nichts unter der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiter als Firma „ XXXX “ tätig ist. Auf besagter Homepage präsentiert sie ihre Produkte und nennt im Impressum Name und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers als Ansprechperson. Die Verbindung zwischen „ XXXX “ und „ XXXX “ ist sohin klar.Der Erstbeschwerdeführer war über lange Jahre Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, viele Jahre davon trug die Gesellschaft den Namen „ römisch 40 “ (oder einer Variante davon). Er selbst gab zu, dass man ihn mit diesem Namen verbinde. Wie sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, ist die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl der Name im Firmenbuch seit fünf Jahren nicht mehr „ römisch 40 “ lautet, weiterhin unter diesem Namen tätig. Das wird durch die zahlreichen Einträge und Rezensionen auf Google und verschiedenen Portalen zur Beschreibung von Telefonnummern bestätigt. Zudem betreibt die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin eine Homepage selben Namens ( römisch 40 ). Der Erstbeschwerdeführer bezeichnete dies in der mündlichen Verhandlung als „Fehler“, den er abstellen wolle – die Homepage sollte in nächster Zeit an den aktuellen Firmenwortlaut angepasst werden. Dies ändert jedoch nichts unter der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiter als Firma „ römisch 40 “ tätig ist. Auf besagter Homepage präsentiert sie ihre Produkte und nennt im Impressum Name und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers als Ansprechperson. Die Verbindung zwischen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ist sohin klar. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, dass Matratzenreinigungen grds. angeboten werden (vgl. Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 6) wenngleich nur gegenüber Bestandskunden. Die persönliche Einvernahme geht dabei der Leugnung in der anwaltlich verfassten Beschwerde vor.Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, dass Matratzenreinigungen grds. angeboten werden vergleiche Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 6) wenngleich nur gegenüber Bestandskunden. Die persönliche Einvernahme geht dabei der Leugnung in der anwaltlich verfassten Beschwerde vor. Der Anzeigenleger gab an, dass die Person, welche den störenden Anruf mit der Nummer XXXX vorgenommen hat, sich als Mitarbeiterin Firma XXXX präsentierte, ihn mit vollem Namen ansprach und verschiedene Produkte iZm Matratzen anbieten wollte. Auch das passt zum derzeitigen Produktportfolio der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 6) und zeigt klar eine weiterhin bestehende Verbindung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem früheren Namen „ XXXX “ auf. Der Anzeigenleger gab an, dass die Person, welche den störenden Anruf mit der Nummer römisch 40 vorgenommen hat, sich als Mitarbeiterin Firma römisch 40 präsentierte, ihn mit vollem Namen ansprach und verschiedene Produkte iZm Matratzen anbieten wollte. Auch das passt zum derzeitigen Produktportfolio der Zweitbeschwerdeführerin vergleiche Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 6) und zeigt klar eine weiterhin bestehende Verbindung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem früheren Namen „ römisch 40 “ auf. Der Behördenvertreter rief die Nummer XXXX gemäß seiner überzeugenden Einvernahme und übereinstimmend mit dem Aktenvermerk vom 16.09.2024 an, wobei er mit „ XXXX “ begrüßt wurde. Er erkundigte sich nach dem Erstbeschwerdeführer und bat um ein Gespräch. Die Person am anderen Ende der Leitung zeigte sich wissend und gab an, den Behördenvertreter mit dem Handy nicht auf das Handy des Erstbeschwerdeführers verbinden zu können, aber einen Rückruf ausrichten zu wollen. Wäre sie eine völlig unbeteiligte Person hätte sie nachgefragt, wer der Erstbeschwerdeführer sei und nicht gesagt, dass er derzeit nicht im Büro sei, sie eine Weiterleitung auf sein Handy nicht veranlassen könne und sie einen Rückruf organisieren würde. Es kam nicht zu diesem Rückruf, jedoch geht aus dieser Interaktion klar hervor, dass zwischen dem Werbeanruf unter der Nummer XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin – mag sie auch laut Firmenbuch nun anders heißen – ein klarer Zusammenhang besteht und ihr der gegenständliche Anruf zugerechnet werden muss. Dies war entsprechend festzustellen. Der Behördenvertreter rief die Nummer römisch 40 gemäß seiner überzeugenden Einvernahme und übereinstimmend mit dem Aktenvermerk vom 16.09.2024 an, wobei er mit „ römisch 40 “ begrüßt wurde. Er erkundigte sich nach dem Erstbeschwerdeführer und bat um ein Gespräch. Die Person am anderen Ende der Leitung zeigte sich wissend und gab an, den Behördenvertreter mit dem Handy nicht auf das Handy des Erstbeschwerdeführers verbinden zu können, aber einen Rückruf ausrichten zu wollen. Wäre sie eine völlig unbeteiligte Person hätte sie nachgefragt, wer der Erstbeschwerdeführer sei und nicht gesagt, dass er derzeit nicht im Büro sei, sie eine Weiterleitung auf sein Handy nicht veranlassen könne und sie einen Rückruf organisieren würde. Es kam nicht zu diesem Rückruf, jedoch geht aus dieser Interaktion klar hervor, dass zwischen dem Werbeanruf unter der Nummer römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin – mag sie auch laut Firmenbuch nun anders heißen – ein klarer Zusammenhang besteht und ihr der gegenständliche Anruf zugerechnet werden muss. Dies war entsprechend festzustellen. Den leugnenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers kam demgegenüber keine Überzeugungskraft zu und ist seine Leugnung als Schutzbehauptung anzusehen. Anzumerken ist, dass er zum Teil synonym von der Firma „ XXXX “ sprach (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12) und sohin offenbar selbst keinen Unterschied macht, der über die bloße Umbenennung der Zweitbeschwerdeführerin hinausgeht.Den leugnenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers kam demgegenüber keine Überzeugungskraft zu und ist seine Leugnung als Schutzbehauptung anzusehen. Anzumerken ist, dass er zum Teil synonym von der Firma „ römisch 40 “ sprach vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 12) und sohin offenbar selbst keinen Unterschied macht, der über die bloße Umbenennung der Zweitbeschwerdeführerin hinausgeht. In der Kernaussage stimmen zudem die Aussage des im Verfahren W271 2303184-1/ 2303506-1 einvernommenen Zeugen (vgl. Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite S. 14f) und des Erstbeschwerdeführers über das Geschäftsmodell der Zweitbeschwerdeführerin überein. Der im oben angegeben Verfahren vernommene Zeuge gab an, die Zweitbeschwerdeführerin würde regelmäßig Werbeanrufe durchführen; in einer ersten Anrufwelle würde eine „Umfrage“ betreffend ua. Schlafzufriedenheit durchgeführt, in der zweiten Anrufwelle würde dann versucht werden, entsprechende Produkte zu vertreiben (vgl. Blg.1 zum Verhandlungsprotokoll, S.14). Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, lediglich eine Handvoll Kunden zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Danach sprach er von etwa 20.000 Kunden, welche von seinen Büromitarbeiterinnen telefonisch „bearbeitet“ würden, worunter ua. fiele, sie nach ihrer Produktzufriedenheit zu befragen und entsprechende Produkte anzubieten (vgl. Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Es war daher auch festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (weiterhin) Direktwerbung im Wege des Durchtelefonierens einer größeren Datenbank betreibt.In der Kernaussage stimmen zudem die Aussage des im Verfahren W271 2303184-1/ , 2303506-1 einvernommenen Zeugen vergleiche Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite S. 14f) und des Erstbeschwerdeführers über das Geschäftsmodell der Zweitbeschwerdeführerin überein. Der im oben angegeben Verfahren vernommene Zeuge gab an, die Zweitbeschwerdeführerin würde regelmäßig Werbeanrufe durchführen; in einer ersten Anrufwelle würde eine „Umfrage“ betreffend ua. Schlafzufriedenheit durchgeführt, in der zweiten Anrufwelle würde dann versucht werden, entsprechende Produkte zu vertreiben vergleiche Blg.1 zum Verhandlungsprotokoll, S.14). Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, lediglich eine Handvoll Kunden zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Danach sprach er von etwa 20.000 Kunden, welche von seinen Büromitarbeiterinnen telefonisch „bearbeitet“ würden, worunter ua. fiele, sie nach ihrer Produktzufriedenheit zu befragen und entsprechende Produkte anzubieten vergleiche Blg. 1 zum Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Es war daher auch festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (weiterhin) Direktwerbung im Wege des Durchtelefonierens einer größeren Datenbank betreibt. Die im Nachgang zur Verhandlung mit Äußerung vom 02.05.2025 (OZen 12 bzw. 13) vorgelegte „Bestätigung“ aus der Buchhaltung der Zweitbeschwerdeführerin vermag an der Gewissheit des Gerichts, dass der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung für den ggst. vorgeworfenen Werbeanruf trägt, nicht zu rütteln: Die Bilanzbuchhaltungskanzlei hat darin lediglich einsilbig bestätigt, dass es sich bei „der Firma XXXX um keinen Direktvertrieb handelt“. Dadurch wird weder klar, was konkret nun in den Buchhaltungsunterlagen geprüft wurde, noch was es bedeuten soll, es handle sich um „keinen Direktvertrieb“, zumal dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst steht (vgl. oben, wonach 20.000 Kunden „bearbeitet“ werden). Weiters wird dort angegeben, dass „im Jahr 2023 lediglich 5 Kunden und im Jahr 2024 lediglich 2 Kunden beliefert wurden“. Diese Äußerung gereicht dem Erstbeschwerdeführer und auch der aufgrund einer finanziellen Schieflage im Sanierungsverfahren befindlichen Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Vorteil, sondern im Gegenteil zum Nachteil: Hiermit ergeben sich aufgrund der geringen Kundenzahlen klare Indizien zur Motivlage für die ggst. Werbeanrufe, nämlich die Neukundenakquise, denkbarerweise zur Abwendung der nun eingetretenen finanziellen Schieflage der Zweitbeschwerdeführerin. Somit vermag die Tatsache, dass die unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers getätigten Werbeanrufe ohne Einwilligung in eventu nicht zu Geschäftsabschlüssen geführt haben, den Erstbeschwerdeführer weder zu exkulpieren noch einen Zweifel an seiner Verantwortung für den ggst. unerwünschten Werbeanruf zu generieren.Die im Nachgang zur Verhandlung mit Äußerung vom 02.05.2025 (OZen 12 bzw. 13) vorgelegte „Bestätigung“ aus der Buchhaltung der Zweitbeschwerdeführerin vermag an der Gewissheit des Gerichts, dass der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung für den ggst. vorgeworfenen Werbeanruf trägt, nicht zu rütteln: Die Bilanzbuchhaltungskanzlei hat darin lediglich einsilbig bestätigt, dass es sich bei „der Firma römisch 40 um keinen Direktvertrieb handelt“. Dadurch wird weder klar, was konkret nun in den Buchhaltungsunterlagen geprüft wurde, noch was es bedeuten soll, es handle sich um „keinen Direktvertrieb“, zumal dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst steht vergleiche oben, wonach 20.000 Kunden „bearbeitet“ werden). Weiters wird dort angegeben, dass „im Jahr 2023 lediglich 5 Kunden und im Jahr 2024 lediglich 2 Kunden beliefert wurden“. Diese Äußerung gereicht dem Erstbeschwerdeführer und auch der aufgrund einer finanziellen Schieflage im Sanierungsverfahren befindlichen Zweitbeschwerdeführerin nicht zum Vorteil, sondern im Gegenteil zum Nachteil: Hiermit ergeben sich aufgrund der geringen Kundenzahlen klare Indizien zur Motivlage für die ggst. Werbeanrufe, nämlich die Neukundenakquise, denkbarerweise zur Abwendung der nun eingetretenen finanziellen Schieflage der Zweitbeschwerdeführerin. Somit vermag die Tatsache, dass die unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers getätigten Werbeanrufe ohne Einwilligung in eventu nicht zu Geschäftsabschlüssen geführt haben, den Erstbeschwerdeführer weder zu exkulpieren noch einen Zweifel an seiner Verantwortung für den ggst. unerwünschten Werbeanruf zu generieren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anwendbare Gesetze Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024) erlassen wird, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,) erlassen wird, lauten: „Unerbetene Nachrichten § 174.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. Paragraph 174,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. […] Verwaltungsstrafbestimmungen § 188. […]Paragraph 188, […]
(6)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;“
- entgegen Paragraph 174, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;“ 3.
- Objektiver Tatbestand Verantwortlichkeit Gem. § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ. Weitere nach außen vertretungsbefugte Organe hatte die Zweitbeschwerdeführerin nicht.Gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ. Weitere nach außen vertretungsbefugte Organe hatte die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Verbotene Werbeanrufe Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Nutzers gem. § 174 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021, BGBl 190/2021 in der zu dem Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I 6/2024, unzulässig. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 174 Abs. 1 TKG 2021 besteht nicht.Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Nutzers gem. Paragraph 174, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021, Bundesgesetzblatt 190 aus 2021, in der zu dem Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,, unzulässig. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 besteht nicht. Die Beschwerdeführer bestritten die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 174 Abs. 1 TKG 2021, weil Handlungen der „ XXXX “ über die besagte Telefonnummer ihr nicht zurechenbar seien. Eine Zurechnung der besagten Nummer zur Zweitbeschwerdeführerin und damit auch des inkriminierten Anrufes zu dieser war jedoch gemäß den Feststellungen einwandfrei möglich. Die Beschwerdeführer bestritten die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021, weil Handlungen der „ römisch 40 “ über die besagte Telefonnummer ihr nicht zurechenbar seien. Eine Zurechnung der besagten Nummer zur Zweitbeschwerdeführerin und damit auch des inkriminierten Anrufes zu dieser war jedoch gemäß den Feststellungen einwandfrei möglich. Zudem gab es bereits mehrere rechtskräftige Straferkenntnisse der belangten Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer wegen unzulässiger Werbeanrufe und ist das Geschäftsmodell der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den Feststellungen darauf aufgebaut, telefonische Direktvermarktung zu betreiben. Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 107 TKG 2003 ist der Begriff der Werbung weit auszulegen (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 100/1997, 759 Blg. NR
- GP, 57). Er erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese Auslegung entspricht der unionsrechtlichen Legaldefinition in Art 2 lit a RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, welche von den österreichischen Gerichten in der Judikatur zum TKG übernommen wurde (erstmals OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t). Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 ist der Begriff der Werbung weit auszulegen Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, 759 Blg. NR
- GP, 57). Er erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese Auslegung entspricht der unionsrechtlichen Legaldefinition in Artikel 2, Litera a, RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, welche von den österreichischen Gerichten in der Judikatur zum TKG übernommen wurde (erstmals OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t). Sogar schon der erstmalige Kontakt in Form der versuchten telefonischen Einholung der Einwilligung zu einem späteren Werbetelefonat ist in diesem Sinne schon als Anruf zu Werbezwecken zu qualifizieren und damit unzulässig, da hierdurch auch schon auf die angebotene Leistung aufmerksam gemacht wird und somit Werbezwecke verfolgt werden (so bereits OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t zu § 101 TKG 1997; vgl. auch Thiele, DSB: Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling, ZIIR 2019, 44). Sogar schon der erstmalige Kontakt in Form der versuchten telefonischen Einholung der Einwilligung zu einem späteren Werbetelefonat ist in diesem Sinne schon als Anruf zu Werbezwecken zu qualifizieren und damit unzulässig, da hierdurch auch schon auf die angebotene Leistung aufmerksam gemacht wird und somit Werbezwecke verfolgt werden (so bereits OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t zu Paragraph 101, TKG 1997; vergleiche auch Thiele, DSB: Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling, ZIIR 2019, 44). Das bloße Ansprechen bezüglich der Produkte der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Anzeigenleger ist in diesem Sinne unzweifelhaft als Werbung zu qualifizieren. Werbung für die vom Unternehmen des Beschwerdeführers angebotenen Leistungen liegt fallgegenständlich somit vor. Anrufe zu Werbezwecken bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Nutzers gem. § 174 Abs. 1 TKG 2021.Anrufe zu Werbezwecken bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Nutzers gem. Paragraph 174, Absatz eins, TKG
- Bereits aus den Gesetzesmaterialen zur (identischen) Vorgängerbestimmung des § 107 TKG 2003 ist abzuleiten, dass der Begriff der Zustimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher ebenso wie der Begriff der Werbung weit zu interpretieren ist. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der jeweiligen Werbung (z.B. Zusendung, Anruf) selbst zu sehen und im Einzelfall anhand der Lebenswirklichkeit zu beurteilen (RV 128 zur Novelle BGBl. I Nr. 70 2003, Blg. NR
- GP, 20). Bereits aus den Gesetzesmaterialen zur (identischen) Vorgängerbestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 ist abzuleiten, dass der Begriff der Zustimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher ebenso wie der Begriff der Werbung weit zu interpretieren ist. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der jeweiligen Werbung (z.B. Zusendung, Anruf) selbst zu sehen und im Einzelfall anhand der Lebenswirklichkeit zu beurteilen Regierungsvorlage 128 zur Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70 2003, Blg. NR
- GP, 20). Der nunmehr mit „Unerbetene Nachrichten“ überschriebene § 174 TKG 2021 befindet sich im
- Abschnitt des TKG 2021 mit der Bezeichnung „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“. Eine eigenständige Definition der in § 174 Abs. 3 TKG 2021 verwendeten Einwilligung fehlt sowohl in § 174 TKG 2021 selbst, als auch in den Begriffsbestimmungen des den Datenschutzabschnitt einleitenden § 160 TKG 2021 und den weiteren Bestimmungen des TKG
- Damit ist auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen und sind auf die im Telekommunikationsgesetz geregelten Sachverhalte, die Begrifflichkeiten des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Die dem geltenden Datenschutzgesetz - DSG zugrunde liegende Begriffsbestimmung der Einwilligung des Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung bezeichnet den Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Der nunmehr mit „Unerbetene Nachrichten“ überschriebene Paragraph 174, TKG 2021 befindet sich im
- Abschnitt des TKG 2021 mit der Bezeichnung „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“. Eine eigenständige Definition der in Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 verwendeten Einwilligung fehlt sowohl in Paragraph 174, TKG 2021 selbst, als auch in den Begriffsbestimmungen des den Datenschutzabschnitt einleitenden Paragraph 160, TKG 2021 und den weiteren Bestimmungen des TKG
- Damit ist auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen und sind auf die im Telekommunikationsgesetz geregelten Sachverhalte, die Begrifflichkeiten des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Die dem geltenden Datenschutzgesetz - DSG zugrunde liegende Begriffsbestimmung der Einwilligung des Artikel 4, Ziffer 11, der Datenschutz-Grundverordnung bezeichnet den Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Für § 174 TKG 2021 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (so auch VwGH 24.03.2010, 2007/03/0177 mwN). Eine solche durch eine ausdrückliche Willenserklärung des Anzeigenlegers erteilte Einwilligung zu Werbeanrufen durch das Unternahmen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil bat der Anzeigenleger die Beschwerdeführer die unerbetenen Anrufe zu unterlassen (vgl. Bescheid, S. 2; Verhandlungsprotokoll, Seiten 13 f). Für Paragraph 174, TKG 2021 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (so auch VwGH 24.03.2010, 2007/03/0177 mwN). Eine solche durch eine ausdrückliche Willenserklärung des Anzeigenlegers erteilte Einwilligung zu Werbeanrufen durch das Unternahmen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil bat der Anzeigenleger die Beschwerdeführer die unerbetenen Anrufe zu unterlassen vergleiche Bescheid, S. 2; Verhandlungsprotokoll, Seiten 13 f). Ebenso wenig sind Eintragungen von Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung. Eine solche Verfügbarmachung der eigenen Nummer kann durchaus auch anderen Zwecken dienen, z.B. der Erreichbarkeit durch potenzielle Kunden, so dass jedenfalls nicht eindeutig und unzweifelhaft angenommen werden kann, dass damit eine (zumal allgemeine) Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt wurde. Selbst wenn der Inhaber einer Telefonnummer, der diese im Internet anzeigen lässt, selbst werbend auf seine eigene gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048; vgl. auch OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00 s). Auch durch andere Umstände ließe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, wie der Anzeigenleger sonst konkludent seine Zustimmung für Werbeanrufe erteilt hätte. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin legten zu keinem Zeitpunkt den Nachweis über eine Einwilligung vor.Ebenso wenig sind Eintragungen von Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung. Eine solche Verfügbarmachung der eigenen Nummer kann durchaus auch anderen Zwecken dienen, z.B. der Erreichbarkeit durch potenzielle Kunden, so dass jedenfalls nicht eindeutig und unzweifelhaft angenommen werden kann, dass damit eine (zumal allgemeine) Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt wurde. Selbst wenn der Inhaber einer Telefonnummer, der diese im Internet anzeigen lässt, selbst werbend auf seine eigene gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048; vergleiche auch OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00 s). Auch durch andere Umstände ließe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, wie der Anzeigenleger sonst konkludent seine Zustimmung für Werbeanrufe erteilt hätte. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin legten zu keinem Zeitpunkt den Nachweis über eine Einwilligung vor. Im Beschwerdefall wurde daher im Ergebnis weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung vom Anzeigenleger erteilt und lag im maßgebenden Zeitpunkt beim Tätigen des Werbeanrufes somit keine Einwilligung iSd § 174 Abs. 1 TKG 2021 vor. Der Erstbeschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ihm bzw. der Zweitbeschwerdeführerin eine solche Einwilligung erteilt wurde. Im Beschwerdefall wurde daher im Ergebnis weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung vom Anzeigenleger erteilt und lag im maßgebenden Zeitpunkt beim Tätigen des Werbeanrufes somit keine Einwilligung iSd Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 vor. Der Erstbeschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ihm bzw. der Zweitbeschwerdeführerin eine solche Einwilligung erteilt wurde. Ob es sich beim Empfänger des Werbeanrufes um eine Firma oder Privatperson, einen Verbraucher oder Unternehmer handelt ist unerheblich. Der gesetzlichen Bestimmung des § 174 Abs. 1 TKG 2021 ist eine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden fremd – vielmehr geht das TKG 2021 davon aus, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048 mit Verweis auf VfSlg 16.688/2002). Ob es sich beim Empfänger des Werbeanrufes um eine Firma oder Privatperson, einen Verbraucher oder Unternehmer handelt ist unerheblich. Der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 ist eine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden fremd – vielmehr geht das TKG 2021 davon aus, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048 mit Verweis auf VfSlg 16.688 aus 2002,). Der objektive Tatbestand des § 174 Abs. 1 TKG 2021 ist somit hinsichtlich des Werbeanrufs vom 12.04.2024, um 11.45 Uhr, erfüllt.Der objektive Tatbestand des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 ist somit hinsichtlich des Werbeanrufs vom 12.04.2024, um 11.45 Uhr, erfüllt. 3.
- Subjektiver Tatbestand Bei § 174 Abs. 1 TKG 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten ist grundsätzlich ohne Weiteres auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Da die Strafdrohung fallgegenständlich allerdings 50.000 € übersteigt, gilt die Regelung, dass der Beschuldigte glaubhaft machen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, nicht. Vielmehr ist dem Beschuldigten das Verschulden nachzuweisen.Bei Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten ist grundsätzlich ohne Weiteres auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Da die Strafdrohung fallgegenständlich allerdings 50.000 € übersteigt, gilt die Regelung, dass der Beschuldigte glaubhaft machen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, nicht. Vielmehr ist dem Beschuldigten das Verschulden nachzuweisen. Die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person vorgeworfen. Als im Tatzeitpunkt tätiger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hatte er dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften – fallgegenständlich § 174 Abs. 1 TKG 2021 – beim Betrieb der Organisation eingehalten werden. Dazu ist nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen sind zu erteilen, Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und die Kontrollen haben laufend und nicht nur stichprobenartig zu erfolgen (vgl. vgl. z.B. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).Die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person vorgeworfen. Als im Tatzeitpunkt tätiger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hatte er dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften – fallgegenständlich Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 – beim Betrieb der Organisation eingehalten werden. Dazu ist nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen sind zu erteilen, Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und die Kontrollen haben laufend und nicht nur stichprobenartig zu erfolgen vergleiche vergleiche z.B. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0275). Es wäre dem Erstbeschwerdeführer – sollten Zweifel über die Rechtslage vorgelegen haben –ohne Weiteres zumutbar gewesen, vor der Durchführung von Werbeanrufen bei der belangten Behörde nachzufragen, bzw. eine Rechtsauskunft einzuholen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen derartige Werbeanrufe durchgeführt werden dürfen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die gebotene und ihm tatsächlich mögliche und zumutbare Sorgfalt einzuhalten. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems wurde vom Erstbeschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, da er jede Verantwortung für den ggst. Werbeanruf dem Grunde nach leugnet. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des Geschäftsmodells der Zweitbeschwerdeführerin ist darüber hinaus hingegen davon auszugehen, dass er wusste, dass derartige Regelungen bestehen und das Durchführen von Werbeanrufen ohne vorheriges Einholen von Einwilligungen gesetzeswidrig ist. Dies spricht für eine zumindest bedingt vorsätzliche Durchführung des gegenständlichen unzulässigen Werbeanrufs. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des § 174 Abs. 1 TKG 2021 hinsichtlich des Werbeanrufs vom 12.04.2024, um 11.45 Uhr, erfüllt.Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 hinsichtlich des Werbeanrufs vom 12.04.2024, um 11.45 Uhr, erfüllt. 3.
- Strafbemessung Bei der Bemessung der Strafe ist auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung der Strafe ist auf Paragraph 19, VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Auch andere als natürliche Personen werden durch die verletzte Norm geschützt. Der Schutz ihres gleichartigen Interesses, nicht belästigt zu werden oder keine unerbetenen Nachrichten zu erhalten, ist ebenfalls von der verletzten Norm umfasst. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt wurde, wurde durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten nicht gering waren. Auch der Gesetzgeber hat durch die mögliche Höchststrafe von 100.000 Euro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes durch unerbetene Nachrichten sehr hoch ansetzt. Das geschützte Rechtsgut ist jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, es liegt somit jedenfalls kein geringes Verschulden vor. Ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kamen sohin nicht in Frage. Schon der durch den unerbetenen Werbeanruf erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellten Interessen des Anzeigenlegers stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen schied auch die Anwendbarkeit des § 33a VStG (Beratung statt Strafe) aus.Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, es liegt somit jedenfalls kein geringes Verschulden vor. Ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kamen sohin nicht in Frage. Schon der durch den unerbetenen Werbeanruf erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellten Interessen des Anzeigenlegers stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen schied auch die Anwendbarkeit des Paragraph 33 a, VStG (Beratung statt Strafe) aus. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Angaben. Die belangte Behörde legte daher die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens ihrer Entscheidung zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte sie die drei bestehenden einschlägigen rechtskräftigen Straferkenntnisse aufgrund der gleichen Übertretung gegen den Beschwerdeführer als erschwerend (vgl. Bescheid, S. 6). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Angaben. Die belangte Behörde legte daher die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens ihrer Entscheidung zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte sie die drei bestehenden einschlägigen rechtskräftigen Straferkenntnisse aufgrund der gleichen Übertretung gegen den Beschwerdeführer als erschwerend vergleiche Bescheid, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und drei Sorgepflichten für Kinder in Ausbildung hat. Die verhängte Strafe von 1.500,- € ist auch angesichts der Ermittlungen zum Einkommen und den Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers jedenfalls tat- und hinsichtlich des (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens schuldangemessen und kann bei Zugrundelegung selbst von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Sie beträgt gerade einmal 1,5% der Höchststrafe von 100.000 Euro. Die Strafe ist somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht als hinreichend erachtet, den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen abzuhalten, womit jedenfalls spezialpräventiven Erwägungen entsprochen ist. Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt II.). Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anordnung der Haftung der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt IV.).Die Anordnung der Haftung der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkt römisch vier.). Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkennntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 174 Abs. 1 und § 188 Abs. 6 Z 9 TKG 2021 sowie § 9 Abs. 1 u. 7 VStG als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkennntnis gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins und Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, TKG 2021 sowie Paragraph 9, Absatz eins, u. 7 VStG als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Zahlungsinformation: Der Kostenbeitrag von EUR 300,- ist binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl (siehe Spruchkopf auf S. 1) spesenfrei für den Empfänger anzuweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird. Die Zahlungsinformationen hinsichtlich des Strafbetrages und des Kostenbeitrages aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde finden sich am Ende des Straferkenntnisses. Hinweis: Zahlungsfristen beginnen mit Zustellung des ggst. Erkenntnisses zu laufen. Weitere Rechtsmittel (vgl. die Rechtsmittelbelehrung unten) haben grds. keine aufschiebende Wirkung (§ 30 VwGG, § 85 VfGG); diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden.Hinweis: Zahlungsfristen beginnen mit Zustellung des ggst. Erkenntnisses zu laufen. Weitere Rechtsmittel vergleiche die Rechtsmittelbelehrung unten) haben grds. keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 30, VwGG, Paragraph 85, VfGG); diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2307967.1.00