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{'item': 'W289 2297433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW289 2297433-1 Spruch, W289 2297433-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 29.04.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 14.07.2023 bis 10.08.2023 gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX (im Folgenden: XXXX ) nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 29.04.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 14.07.2023 bis 10.08.2023 gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er während der Anstellung bei der Firma XXXX einige negative Erfahrungen erlebt habe. Unter anderem sei sein XXXX verstorben und er habe vom Arbeitgeber keinen freien Tag erhalten, um seine Trauer zu verarbeiten. Des Weiteren habe er Ohrenschmerzen gehabt, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er dennoch zur Arbeit kommen müsse und arbeiten solle, da seine Hände und Füße nicht schmerzen würden. Er sei daher aus Furcht um seinen Arbeitsplatz trotz Ohrenschmerzen in die Arbeit gegangen, obwohl er gewusst habe, dass er nicht hingehen müsse. Die Arbeitsatmosphäre sei oft von Stress geprägt gewesen und es habe keine Anerkennung gegeben. Des Weiteren führte er aus, dass ihn sein Chef in einem hitzigen Moment gefragt habe, ob er kündigen wolle – was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe – und ihm anschließend etwas zum Unterschreiben vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und erst im Nachhinein erfahren, dass es sich dabei um eine Kündigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in böser Absicht gehandelt und wäre gerne weiterhin bei der Firma XXXX geblieben. Er beantragte die Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er während der Anstellung bei der Firma römisch 40 einige negative Erfahrungen erlebt habe. Unter anderem sei sein römisch 40 verstorben und er habe vom Arbeitgeber keinen freien Tag erhalten, um seine Trauer zu verarbeiten. Des Weiteren habe er Ohrenschmerzen gehabt, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er dennoch zur Arbeit kommen müsse und arbeiten solle, da seine Hände und Füße nicht schmerzen würden. Er sei daher aus Furcht um seinen Arbeitsplatz trotz Ohrenschmerzen in die Arbeit gegangen, obwohl er gewusst habe, dass er nicht hingehen müsse. Die Arbeitsatmosphäre sei oft von Stress geprägt gewesen und es habe keine Anerkennung gegeben. Des Weiteren führte er aus, dass ihn sein Chef in einem hitzigen Moment gefragt habe, ob er kündigen wolle – was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe – und ihm anschließend etwas zum Unterschreiben vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und erst im Nachhinein erfahren, dass es sich dabei um eine Kündigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in böser Absicht gehandelt und wäre gerne weiterhin bei der Firma römisch 40 geblieben. Er beantragte die Gewährung des Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum. In einer vom AMS eingeholten Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.07.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des damaligen Marktmanagers keinen Sterbefall bekannt gegeben habe, weshalb ihm auch kein freier Tag dafür gewährt worden sei. Zudem sei von der früheren Marktleitung niemals verlangt worden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeit erscheinen müsse, wenn es ihm nicht gut gehe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Ohrenschmerzen seien der Führungskraft nicht bekannt gegeben worden. Von insgesamt XXXX Mitarbeitern habe sich niemand über die Arbeitsatmosphäre beschwert. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers seien im Kundenservice, der verkaufsfördernden Warenpräsentation, der Sicherstellung der Warenverfügbarkeit und im Kosten- und Qualitätsmanagement sowie Kassiertätigkeiten gelegen. Dem Beschwerdeführer sei ein Wechsel in eine andere Filiale angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe.In einer vom AMS eingeholten Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.07.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Angaben des damaligen Marktmanagers keinen Sterbefall bekannt gegeben habe, weshalb ihm auch kein freier Tag dafür gewährt worden sei. Zudem sei von der früheren Marktleitung niemals verlangt worden, dass der Beschwerdeführer zur Arbeit erscheinen müsse, wenn es ihm nicht gut gehe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Ohrenschmerzen seien der Führungskraft nicht bekannt gegeben worden. Von insgesamt römisch 40 Mitarbeitern habe sich niemand über die Arbeitsatmosphäre beschwert. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers seien im Kundenservice, der verkaufsfördernden Warenpräsentation, der Sicherstellung der Warenverfügbarkeit und im Kosten- und Qualitätsmanagement sowie Kassiertätigkeiten gelegen. Dem Beschwerdeführer sei ein Wechsel in eine andere Filiale angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Über Aufforderung des AMS, schriftlich zu den Gründen der Lösung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.07.2024 mit, dass sein XXXX am XXXX .2021 in der XXXX verstorben sei und er dies noch am selben Tag seinem Arbeitgeber gemeldet habe. Sein damaliger Vorgesetzter habe daraufhin erklärt, dass ihn dies nicht interessiere und er weiterarbeiten solle. Er habe keinen Tag frei bekommen und daher nicht zum Begräbnis gekonnt, um sich von seinem XXXX zu verabschieden. Stattdessen habe er weiterhin ausschließlich Frühdienste und sehr lange Dienste leisten müssen. Er übermittle hierzu vier Dienstpläne. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann seine Ohrenschmerzen aufgetreten seien. Die Krankenstandsbestätigung habe er an die Firma XXXX geschickt, sich jedoch nicht weiter darum gekümmert. Zudem habe er eine HNO-Ambulanz aufgesucht und sende anbei deren Visitenkarte. Über Aufforderung des AMS, schriftlich zu den Gründen der Lösung des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.07.2024 mit, dass sein römisch 40 am römisch 40 .2021 in der römisch 40 verstorben sei und er dies noch am selben Tag seinem Arbeitgeber gemeldet habe. Sein damaliger Vorgesetzter habe daraufhin erklärt, dass ihn dies nicht interessiere und er weiterarbeiten solle. Er habe keinen Tag frei bekommen und daher nicht zum Begräbnis gekonnt, um sich von seinem römisch 40 zu verabschieden. Stattdessen habe er weiterhin ausschließlich Frühdienste und sehr lange Dienste leisten müssen. Er übermittle hierzu vier Dienstpläne. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann seine Ohrenschmerzen aufgetreten seien. Die Krankenstandsbestätigung habe er an die Firma römisch 40 geschickt, sich jedoch nicht weiter darum gekümmert. Zudem habe er eine HNO-Ambulanz aufgesucht und sende anbei deren Visitenkarte. Er habe seinem Vorgesetzten von den Ohrenschmerzen berichtet, jedoch habe ihn dieser telefonisch darauf hingewiesen, dass er nicht seine Ohren, sondern Hände zum Arbeiten brauche. Dennoch sei der Beschwerdeführer für drei Tage im Krankenstand geblieben, danach aber wieder zur Arbeit erschienen. Hinsichtlich des angesprochenen Stresses wolle der Beschwerdeführer etwa beispielsweise anführen, dass ihm der Vorgesetzte wiederholt gesagt habe, dass die Nachtdienste nur für ältere Mitarbeiter gedacht seien, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre lang im Unternehmen beschäftigt gewesen sei und gehofft habe, ebenfalls spätere oder Nachtdienste zu erhalten. Zudem habe er oft an Wochenenden und Sonntagen arbeiten müssen, was ebenfalls aus den Dienstplänen ersichtlich sei. Ein weiteres Beispiel sei der Umgang unter den Mitarbeitern gewesen. Einige hätten während der Arbeitszeit geraucht, während er sich stets bemüht habe, gut und fleißig zu arbeiten, was jedoch nicht geschätzt worden sei, obwohl er zum Beispiel nicht rauche. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sehr gerne in einer anderen Filiale arbeiten hätte wollen, der Chef dem jedoch nicht zugestimmt hätte. Er hätte ihm vielmehr gesagt, dass dort kein freier Platz für ihn wäre, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei insgesamt eine schwere Zeit bei der Firma gewesen, jedoch hätte er dort dennoch gerne weiterarbeiten wollen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX durch seinen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sei, sodass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 11 Abs. 2 AlVG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber weder den Tod seines XXXX noch die Ohrenschmerzen gemeldet habe. Dies gehe eindeutig aus der Stellungnahme der Firma XXXX hervor und habe die belangte Behörde keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, da die Firma naturgemäß kein rechtliches oder materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers habe. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer laut Angaben des Dienstgebers sehr wohl der Wechsel in eine andere Filiale angeboten worden, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Demgegenüber seien die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses nicht glaubhaft und würden zudem keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG darstellen. Bei der genannten Firma habe der Beschwerdeführer einen sicheren und ordentlichen Arbeitsplatz gehabt. Vorfälle, die sich einem Austrittsgrund iSd § 26 Angestelltengesetz (AngG) zumindest annähern, wie etwa Tätlichkeiten, Belästigungen, erhebliche Ehrverletzungen oder ähnliches, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die neuerliche Abfrage des AMS der Abmeldedaten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätige ebenfalls, dass das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet worden sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 durch seinen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sei, sodass der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber weder den Tod seines römisch 40 noch die Ohrenschmerzen gemeldet habe. Dies gehe eindeutig aus der Stellungnahme der Firma römisch 40 hervor und habe die belangte Behörde keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, da die Firma naturgemäß kein rechtliches oder materielles Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers habe. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer laut Angaben des Dienstgebers sehr wohl der Wechsel in eine andere Filiale angeboten worden, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Demgegenüber seien die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses nicht glaubhaft und würden zudem keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG darstellen. Bei der genannten Firma habe der Beschwerdeführer einen sicheren und ordentlichen Arbeitsplatz gehabt. Vorfälle, die sich einem Austrittsgrund iSd Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG) zumindest annähern, wie etwa Tätlichkeiten, Belästigungen, erhebliche Ehrverletzungen oder ähnliches, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die neuerliche Abfrage des AMS der Abmeldedaten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätige ebenfalls, dass das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2024 zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Am 19.03.2025 wurden weitere Aktenteile durch das AMS an das BVwG übermittelt. Mit Schreiben des BVwG vom 25.03.2025 wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend die Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX an das BVwG zu übermitteln.Mit Schreiben des BVwG vom 25.03.2025 wurde der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend die Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 an das BVwG zu übermitteln. Mit am 22.04.2025 beim BVwG eingelangter Nachricht übermittelte der Beschwerdeführer (neben bereits aktenkundigen Dienstplankopien) eine Kopie des handschriftlich verfassten und von ihm unterschriebenen Beendigungsschreibens des Arbeitsverhältnisses „per sofort“ vom 13.07.2023 sowie ein Bestätigungsschreiben der Firma XXXX vom 18.07.2023, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass man seinen vorzeitigen Austritt mit Wirkung vom 13.07.2023 zur Kenntnis genommen habe und die Abmeldung von der Krankenkasse mit 13.07.2023 vorgenommen werde. Überdies wurde der Beschwerdeführer darin über die geplante Fertigstellung seiner Endabrechnung zum Verrechnungstermin 07.2023 informiert.Mit am 22.04.2025 beim BVwG eingelangter Nachricht übermittelte der Beschwerdeführer (neben bereits aktenkundigen Dienstplankopien) eine Kopie des handschriftlich verfassten und von ihm unterschriebenen Beendigungsschreibens des Arbeitsverhältnisses „per sofort“ vom 13.07.2023 sowie ein Bestätigungsschreiben der Firma römisch 40 vom 18.07.2023, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass man seinen vorzeitigen Austritt mit Wirkung vom 13.07.2023 zur Kenntnis genommen habe und die Abmeldung von der Krankenkasse mit 13.07.2023 vorgenommen werde. Überdies wurde der Beschwerdeführer darin über die geplante Fertigstellung seiner Endabrechnung zum Verrechnungstermin 07.2023 informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 14.07.2023 beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Seit 11.08.2023 bezieht der Beschwerdeführer durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 10.05.2021 bis 13.07.2023 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX beschäftigt. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers zählten unter anderem das Kundenservice, die verkaufsfördernde Warenpräsentation, die Sicherstellung der Warenverfügbarkeit und Kosten- und Qualitätsmanagement sowie Kassiertätigkeiten.Von 10.05.2021 bis 13.07.2023 war der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers zählten unter anderem das Kundenservice, die verkaufsfördernde Warenpräsentation, die Sicherstellung der Warenverfügbarkeit und Kosten- und Qualitätsmanagement sowie Kassiertätigkeiten. Das Dienstverhältnis wurde am 13.07.2023 durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet. Der Beschwerdeführer hat keine Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingebracht. Diese Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zur Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 14.07.2023 ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2021 bis 13.07.2023 bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt war, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Das festgestellte Aufgabengebiet des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung des Dienstgebers an das AMS im Rahmen der Stellungnahme vom 09.07.2024 und wurde nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2021 bis 13.07.2023 bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt war, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Das festgestellte Aufgabengebiet des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung des Dienstgebers an das AMS im Rahmen der Stellungnahme vom 09.07.2024 und wurde nicht bestritten. Die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet wurde, ergibt sich zunächst aus den im Verfahrensakt einliegenden Abmeldedaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Dienstgeber als Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ angegeben hat. In Zusammenschau mit der Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.07.2024 und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist hierzu insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses beim zuständigen Gericht eingebracht hat und dem Dienstbeendigungsgrund des unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dies wiederum ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 29.04.2024 über ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeiterkammer, wonach kein diesbezügliches Verfahren bezüglich der Firma XXXX anhängig ist und der Abmeldegrund des vorzeitigen unberechtigten Austritts bleibt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, gab er doch schließlich vielmehr selbst im Rahmen seiner Beschwerde an, dass er mit seinem Anliegen bereits bei der Arbeiterkammer gewesen sei, diese ihm jedoch nicht weiterhelfen habe können. Die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers beendet wurde, ergibt sich zunächst aus den im Verfahrensakt einliegenden Abmeldedaten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach der Dienstgeber als Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ angegeben hat. In Zusammenschau mit der Stellungnahme des Dienstgebers vom 09.07.2024 und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist hierzu insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses beim zuständigen Gericht eingebracht hat und dem Dienstbeendigungsgrund des unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dies wiederum ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 29.04.2024 über ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeiterkammer, wonach kein diesbezügliches Verfahren bezüglich der Firma römisch 40 anhängig ist und der Abmeldegrund des vorzeitigen unberechtigten Austritts bleibt. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, gab er doch schließlich vielmehr selbst im Rahmen seiner Beschwerde an, dass er mit seinem Anliegen bereits bei der Arbeiterkammer gewesen sei, diese ihm jedoch nicht weiterhelfen habe können. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer etwas unterschrieben habe und erst im Nachhinein erfahren habe, dass es eine Kündigung gewesen sei, ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihn sein Chef zuvor gefragt habe, ob er denn kündigen wolle, ehe der Beschwerdeführer etwas unterschrieben habe. Insbesondere aber aus dem vom Beschwerdeführer am 22.04.2025 an das BVwG in Kopie übermittelten und handschriftlich verfassten und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Beendigungsschreiben mit Betreff „Kündigung“ vom 13.07.2023 geht zweifelsohne hervor, dass er, der Beschwerdeführer, seinen „bestehenden Arbeitsvertrag“ „per sofort“ beendete. Angesichts dessen musste dem Beschwerdeführer somit jedenfalls bekannt sein, dass es sich um seine sofortige Beendigung seines Dienstverhältnisses handelt. Sein vorzeitiger Austritt mit Wirkung vom 13.07.2023 wurde ihm in weiterer Folge zudem mit Schreiben vom 18.07.2023 vom Dienstgeber schriftlich bestätigt und er über die Abmeldung von der Krankenkasse mit 13.07.2023 informiert. Dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis bzw. eine Nachsicht vorliegen, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Beschwerde vom 23.05.2024 unter Bezugnahme auf negative Erfahrungen während des gegenständlichen Dienstverhältnisses zunächst unter anderem aus, dass er einmal Ohrenschmerzen gehabt und dennoch zur Arbeit kommen hätte müssen. Widersprüchlich dazu gab er in seiner Stellungnahme vom 10.07.2024 jedoch an, dass er seinem Vorgesetzten aus dem Krankenstand heraus von zu Hause telefonisch von den Ohrenschmerzen berichtet habe und drei Tage im Krankenstand gewesen sei, ehe er wieder zur Arbeit gegangen sei. Er wisse auch nicht mehr genau, wann die Ohrenschmerzen dagewesen seien. Angesichts der widersprüchlichen bzw. vagen Angaben konnte der Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar darlegen, dass er trotz Ohrenschmerzen zur Arbeit erscheinen hätte müssen. Zudem legte er - trotz entsprechender Aufforderung des AMS, sämtliche diesbezüglichen ärztlichen Nachweise vorzulegen - lediglich eine Visitenkarte einer HNO-Gruppenpraxis vor. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Verfahren unter Bezugnahme auf negative Erfahrungen beispielhaft an, dass er trotz des Todes seines XXXX am XXXX .2021 in der XXXX keinen Tag frei bekommen hätte, um die Trauer zu verarbeiten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis fallgegenständlich am 13.07.2023, somit beinahe zwei Jahre später, durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet hat und der angeführte Grund somit bereits für sich genommen keinen berücksichtigungswürdigen Grund für den gegenständlichen vorzeitigen Austritt im Jahr 2023 darstellen konnte. Zudem legte der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung des AMS – keine Sterbeurkunde vor.Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Verfahren unter Bezugnahme auf negative Erfahrungen beispielhaft an, dass er trotz des Todes seines römisch 40 am römisch 40 .2021 in der römisch 40 keinen Tag frei bekommen hätte, um die Trauer zu verarbeiten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis fallgegenständlich am 13.07.2023, somit beinahe zwei Jahre später, durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet hat und der angeführte Grund somit bereits für sich genommen keinen berücksichtigungswürdigen Grund für den gegenständlichen vorzeitigen Austritt im Jahr 2023 darstellen konnte. Zudem legte der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung des AMS – keine Sterbeurkunde vor. Schließlich ist festzuhalten, dass auch die gegenständlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angespannten bzw. stressigen Arbeitsatmosphäre sowie die Unzufriedenheit mit Dienstplaneinteilungen nicht für die Qualifizierung als berücksichtigungswürdiger Grund für den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis ausreichen bzw. auch nicht einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 AngG) zumindest nahekommen, die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma XXXX dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar war. Spannungen am Arbeitsplatz, wie sie vom Beschwerdeführer als Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden, sind als Ergebnis des (für das Arbeitsverhältnis typischen) Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit (VwGH 3.7.1990, Zl. 90/08/0106).Schließlich ist festzuhalten, dass auch die gegenständlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angespannten bzw. stressigen Arbeitsatmosphäre sowie die Unzufriedenheit mit Dienstplaneinteilungen nicht für die Qualifizierung als berücksichtigungswürdiger Grund für den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis ausreichen bzw. auch nicht einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen, die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma römisch 40 dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar war. Spannungen am Arbeitsplatz, wie sie vom Beschwerdeführer als Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden, sind als Ergebnis des (für das Arbeitsverhältnis typischen) Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit (VwGH 3.7.1990, Zl. 90/08/0106). Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass der vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt gewesen wäre. Auch eine Klage beim zuständigen Gericht gegen die (von ihm selbst ausgesprochene Beendigungsart) des Dienstverhältnisses hatte er nicht eingebracht. Eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende gemäß § 11 Abs. 2 AlVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.Eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
  1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.
  2. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, AlVG in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106). 3.
  3. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). 3.
  4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 3.
  5. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu § 11 AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (vgl. VwGH vom 06.06.2012, 2012/08/0104).3.
  6. Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 11, AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist vergleiche VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu Paragraph 11, AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG vergleiche VwGH vom 06.06.2012, 2012/08/0104). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis durch seinen vorzeitigen Austritt beendet, wodurch das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst wurde.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis durch seinen vorzeitigen Austritt beendet, wodurch das Dienstverhältnis freiwillig im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst wurde. 3.
  7. § 11 Abs. 2 AlVG sieht berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 26.01.2000, 99/08/0137, 19.01.2011, 2009/08/0272), in Betracht.3.
  8. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG sieht berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305), die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel des Dienstnehmers, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH 26.01.2000, 99/08/0137, 19.01.2011, 2009/08/0272), in Betracht. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 11 Abs. 2 AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (§ 26 AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd § 11 Abs. 2 AlVG in der anzuwendenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des § 11 AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach Paragraph 11, Absatz 2, AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (Paragraph 26, AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in der anzuwendenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des Paragraph 11, AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063). 3.
  9. Zu prüfen bleibt daher, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist.3.
  10. Zu prüfen bleibt daher, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist. Das AMS hat den Beschwerdeführer fallgegenständlich zur Beendigung seines Dienstverhältnisses befragt. Der Beschwerdeführer gab mit Stellungnahme vom 10.07.2024 die aus seiner Sicht vorliegenden Gründe für den vorzeitigen Austritt an. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Senates nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallgegenständlich davon ausgeht, dass keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vorliegen. Hinsichtlich der angespannten und stressigen Arbeitsatmosphäre ist erneut auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Spannungen am Arbeitsplatz für sich allein betrachtet nicht ausreichend sind, um als berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu gelten. Spannungen am Arbeitsplatz, wie sie vom Beschwerdeführer als Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden, sind als Ergebnis des (für das Arbeitsverhältnis typischen) Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit (VwGH 3.7.1990, Zl. 90/08/0106). Fallgegenständlich liegen auch keine Gründe vor, die einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG (Austrittsgründe) zumindest nahekommen.Hinsichtlich der angespannten und stressigen Arbeitsatmosphäre ist erneut auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Spannungen am Arbeitsplatz für sich allein betrachtet nicht ausreichend sind, um als berücksichtigungswürdige Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu gelten. Spannungen am Arbeitsplatz, wie sie vom Beschwerdeführer als Grund für die Auflösung seines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden, sind als Ergebnis des (für das Arbeitsverhältnis typischen) Aufeinandertreffens je entgegengerichteter persönlicher Interessen keine Seltenheit (VwGH 3.7.1990, Zl. 90/08/0106). Fallgegenständlich liegen auch keine Gründe vor, die einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG (Austrittsgründe) zumindest nahekommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa eine drohende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in Betracht kämen (wie etwa eine drohende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2297433.1.00

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