← Österreich

W292 2248639-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW292 2248639-1 Spruch, W292 2248639-1/78E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.10.2021, Zl. 1284410003/211297966, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.10.2021, Zl. 1284410003/211297966, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die weibliche Beschwerdeführerin (in Folge auch kurz: BF), syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass in Syrien Krieg herrsche und sie deshalb ihr Heimatland verlassen habe.
  3. Am 18.10.2021 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst den Krieg in Syrien und die daraus resultierende Furcht an, im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen getötet zu werden. Zudem gab die BF im Zuge der Befragung vor dem BFA an, nach syrischem Recht mit dem in Österreich asylberechtigten XXXX verheiratet zu sein, wobei die Eheschließung etwa zwei Jahre vor ihrer Einreise nach Österreich stattgefunden habe, sie sich an ein genaues Datum allerdings nicht erinnern könne und entsprechende Urkunden zu ihrer Identität und ihrem Personenstand auf der Flucht in Verlust geraten seien.
  4. Am 18.10.2021 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst den Krieg in Syrien und die daraus resultierende Furcht an, im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen getötet zu werden. Zudem gab die BF im Zuge der Befragung vor dem BFA an, nach syrischem Recht mit dem in Österreich asylberechtigten römisch 40 verheiratet zu sein, wobei die Eheschließung etwa zwei Jahre vor ihrer Einreise nach Österreich stattgefunden habe, sie sich an ein genaues Datum allerdings nicht erinnern könne und entsprechende Urkunden zu ihrer Identität und ihrem Personenstand auf der Flucht in Verlust geraten seien.
  5. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 21.10.2021 ab (Spruchpunkt I), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  6. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid vom 21.10.2021 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die Behörde in Bezug auf Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, die BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht und seien solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht hervorgekommen. In Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt stellte die Behörde fest, die BF sei in Ihrem Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Gründen einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Zudem sei fallbezogen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festzustellen gewesen; das Vorliegen einer im Herkunftsland bereits rechtsgültig bestehenden Ehe zu einem nunmehr in Österreich aufhältigen Asylberechtigten verneinte das BFA mit dem Hinweis, dass in rechtlicher Hinsicht zwischen der BF und dem als Ehegatten bezeichneten asylberechtigten XXXX lediglich eine Lebensgemeinschaft vorliege.Begründend führte die Behörde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, die BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht und seien solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht hervorgekommen. In Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt stellte die Behörde fest, die BF sei in Ihrem Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Gründen einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Zudem sei fallbezogen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festzustellen gewesen; das Vorliegen einer im Herkunftsland bereits rechtsgültig bestehenden Ehe zu einem nunmehr in Österreich aufhältigen Asylberechtigten verneinte das BFA mit dem Hinweis, dass in rechtlicher Hinsicht zwischen der BF und dem als Ehegatten bezeichneten asylberechtigten römisch 40 lediglich eine Lebensgemeinschaft vorliege.
  7. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 21.10.2021 richtete sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Begründend führte die BF im Rahmen ihrer Beschwerde aus, sie sei nach syrischem Recht mit dem in Österreich lebenden und asylberechtigten XXXX rechtsgültig verheiratet, weshalb ihr bereits deshalb als Familienangehörige eines Asylberechtigten im Wege eines Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen sei; im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien drohe der BF – diese müsste ohne familiäre Begleitung nach Syrien reisen – Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der syrischen alleinstehenden Frauen.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 21.10.2021 richtete sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Begründend führte die BF im Rahmen ihrer Beschwerde aus, sie sei nach syrischem Recht mit dem in Österreich lebenden und asylberechtigten römisch 40 rechtsgültig verheiratet, weshalb ihr bereits deshalb als Familienangehörige eines Asylberechtigten im Wege eines Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen sei; im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien drohe der BF – diese müsste ohne familiäre Begleitung nach Syrien reisen – Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der syrischen alleinstehenden Frauen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF mit Schriftsatz vom 28.01.2022 zur ergänzenden Beweisvorlage hinsichtlich des Bestehens und der Registrierung der in Rede stehenden Ehe auf. Im Rahmen des hierauf erstatteten Parteivorbringens wurde sodann von der BF auf das – nach syrischem Personenstandsrecht – rechtsgültige Bestehen einer Ehe verwiesen und ausgeführt, dass eine Registrierung in Syrien aus Sicherheitsgründen tatsächlich nicht möglich gewesen sei.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch und vernahm den von der BF als Ehemann bezeichneten XXXX als Zeugen ein. Zu ihren Fluchtgründen befragt führt die BF zusammengefasst erneut die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund des herrschenden Bürgerkriegszustandes aus und wies auf das Bestehen einer syrischen traditionellen Ehe hin, deren staatliche Registrierung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, da ihr Ehemann den Wehrdienst verweigert habe und es für ihn daher zu gefährlich gewesen sei, bei einer staatlichen Behörde die Ehe registrieren zu lassen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte die BF eine Frist zu schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen. Im Rahmen der hierauf ergangenen Stellungnahme der BF führt diese erneut aus, dass sie nach syrischem Recht rechtsgültig mit einem nunmehr in Österreich lebenden Asylberechtigten verheiratet sei, lediglich eine Registrierung dieser Ehe in Syrien nicht möglich gewesen sei, ihr demnach bereits deshalb gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Asyl zuzuerkennen sei. Zudem entspreche das Profil der BF als junge Frau ohne ausreichenden männlichen Schutz, die aus einem von den Kurden beherrschten Gebiet stamme und der eine oppositionelle Gesinnung aufgrund ihrer Familie zumindest unterstellt werde, zumindest drei Risikoprofilen, somit sei der BF internationaler Schutz zu gewähren.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch und vernahm den von der BF als Ehemann bezeichneten römisch 40 als Zeugen ein. Zu ihren Fluchtgründen befragt führt die BF zusammengefasst erneut die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund des herrschenden Bürgerkriegszustandes aus und wies auf das Bestehen einer syrischen traditionellen Ehe hin, deren staatliche Registrierung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, da ihr Ehemann den Wehrdienst verweigert habe und es für ihn daher zu gefährlich gewesen sei, bei einer staatlichen Behörde die Ehe registrieren zu lassen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte die BF eine Frist zu schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen. Im Rahmen der hierauf ergangenen Stellungnahme der BF führt diese erneut aus, dass sie nach syrischem Recht rechtsgültig mit einem nunmehr in Österreich lebenden Asylberechtigten verheiratet sei, lediglich eine Registrierung dieser Ehe in Syrien nicht möglich gewesen sei, ihr demnach bereits deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Asyl zuzuerkennen sei. Zudem entspreche das Profil der BF als junge Frau ohne ausreichenden männlichen Schutz, die aus einem von den Kurden beherrschten Gebiet stamme und der eine oppositionelle Gesinnung aufgrund ihrer Familie zumindest unterstellt werde, zumindest drei Risikoprofilen, somit sei der BF internationaler Schutz zu gewähren.
  12. Mit Erkenntnis vom 22.06.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde der BF als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
  13. Mit Erkenntnis vom 22.06.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde der BF als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
  14. Die BF erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 außerordentliche Revision und führte darin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es zum Entschluss gekommen sei, dass ihr im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien und Weiterreise in ihre Herkunftsregion keine Gefahr drohe, mit dem syrischen Regime in Kontakt zu geraten und aufgrund einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht insbesondere nicht ausreichend in den Blick genommen, dass das syrische Regime bereits das Stellen eines Asylantrags als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung erachte und die Revisionswerberin der erhöhten Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Sowohl ihr traditionell angetrauter Ehemann als auch andere männliche Verwandte der Beschwerdeführerin hätten vor einer Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 29.08.2023 zu Ra 2022/18/0193-14 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, das Vorbringen der BF, wonach ihre im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder, die sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Wehrdienstverweigerung auf der Flucht befänden, als regimekritische Oppositionelle angesehen würden, der Beschwerdeführerin als Angehörige deshalb bei Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung seitens des Assad-Regimes drohen könnte, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen zeige die Revision zu Recht auf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der BF, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Erklärung, die BF habe sich zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt bzw. seien bezogen auf die BF keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die sie von Interesse für das syrische Regime erscheinen ließen, ersetze eine schlüssige Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Risikofaktoren nicht.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2023 im fortgesetzten Verfahren eine weitere mündliche Verhandlung durch, um die BF erneut hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtung persönlich zu befragen.
  17. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 12.12.2023 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass in Syrien nach islamischen Gepflogenheiten geschlossene Ehen staatlich anerkannt werden würden, eine staatliche Registrierung diene dabei lediglich dazu, die dadurch entstandenen Rechte und Verpflichtungen staatlich zu schützen, sei somit lediglich deklaratorischen Charakters; mit dem Datum der Eheschließung nach islamischen Recht sei die Ehe zustande gekommen und werde auch mit diesem Datum bei der staatlichen Behörde registriert.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) zur allfälligen Stellungnahme.
  19. Die BF legte mit Schreiben vom 22.05.2024 nach entsprechender Aufforderung ein, bereits zuvor in Kopie vorgelegtes „Duplikat einer Heiratsurkunde“ sowie einen Auszug aus dem Zivilregister samt Übersetzung vor, wonach die BF zumindest seit 2022 als verheiratet aufscheinen würde. In weiterer Folge ließ das Bundesverwaltungsgericht die als „Heiratsurkunde“ bezeichnete Urkunde übersetzen und urkundentechnisch untersuchen.
  20. Mit Schriftsatz vom 26.11.2024 ersuchte die BF um Korrektur ihres Geburtsdatums, welches eindeutig aus den am 22.05.2024 vorgelegten Urkunden hervorgehe, bisherige Angaben der Beschwerdeführerin seien auf „kulturelle Gegebenheiten“ bzw. ein Missverständnis zurückzuführen.
  21. Auf gerichtlichen Auftrag brachte die Beschwerdeführerin am 16.12.2024 eine Stellungnahme zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in Syrien ein und bringt darin zusammengefasst vor, die Situation in Syrien sei nunmehr völlig neu zu betrachten, es fehle zur Zeit an wesentlichen Entscheidungsgrundlagen; obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen, und es in den Gebieten, die vor dem Sturz des Regimes unter der Kontrolle der HTS waren, zu massiven Einschränkungen der Rechte von Frauen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr eine alleinstehende Frau ohne ein belastbares Unterstützungsnetzwerk, weshalb abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen begehen, bzw. ob es wirksamen Rechtsschutz gegen willkürliche Übergriffe geben werde. Zudem bestünden weitere Unsicherheitsfaktoren durch das potenzielle Erstarken des IS oder andere durch sonstige bewaffnete Kräfte geführte Auseinandersetzungen.
  22. Auf Grund der geänderten Machtverhältnisse seit dem Fall des Assad-Regimes im Dezember 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 bzw. 04.04.2025 erneut eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 die bereits mit Schreiben von 22.05.2024 vorgelegten Dokumente samt Übersetzungen erneut vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  25. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX . Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen (sunnitischen) Glauben.1.1.
  26. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen (sunnitischen) Glauben. 1.1.
  27. Die Beschwerdeführerin ist im Dorf XXXX , in der Provinz Homs, in Syrien geboren und aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin lebte kriegsbedingt vor ihrer Ausreise aus Syrien Anfang des Jahres 2020 für etwa ein Jahr in XXXX , im Gouvernement Al-Raqqa. Die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Zeit überwiegend zu Hause auf, besuchte keine Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. 1.1.
  28. Die Beschwerdeführerin ist im Dorf römisch 40 , in der Provinz Homs, in Syrien geboren und aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin lebte kriegsbedingt vor ihrer Ausreise aus Syrien Anfang des Jahres 2020 für etwa ein Jahr in römisch 40 , im Gouvernement Al-Raqqa. Die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Zeit überwiegend zu Hause auf, besuchte keine Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. 1.1.
  29. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2019 nach traditionellen islamischen Gepflogenheiten mit dem in Österreich als Asylberechtigten lebenden XXXX (geb. am XXXX , IFA-Zahl: XXXX ) verheiratet, in Ermangelung einer staatlichen Registrierung der Ehe vor einer staatlichen Behörde wird diese Form der Eheschließung vom syrischen Staat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften des Personenstandsrechts jedoch nicht anerkannt. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr drohe, aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst in der syrisch-arabischen Armee abzuleisten, asylrelevant verfolgt zu werden.1.1.
  30. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2019 nach traditionellen islamischen Gepflogenheiten mit dem in Österreich als Asylberechtigten lebenden römisch 40 (geb. am römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 ) verheiratet, in Ermangelung einer staatlichen Registrierung der Ehe vor einer staatlichen Behörde wird diese Form der Eheschließung vom syrischen Staat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften des Personenstandsrechts jedoch nicht anerkannt. römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr drohe, aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst in der syrisch-arabischen Armee abzuleisten, asylrelevant verfolgt zu werden. Zu den syrischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die staatliche Registrierung von Ehen: Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Muslime erhalten ihre Heiratspapiere vom Scharia - Gericht, Christen von der Kirche. Danach müssen die Ehepaare ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen (z.B. nur vor einem Scheich) werden nicht anerkannt [ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, Vertreterinnen, Vollmacht, Heilung von Mängeln [a-10868]
  31. Februar 2019]. 1.1.
  32. Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2020 schlepperunterstützt aus Syrien aus und illegal in die Türkei ein. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, eine ihrer Schwestern ist derzeit in der Türkei aufhältig. Die Mutter der Beschwerdeführerin, drei Schwestern sowie ihre sieben Brüder leben zum Entscheidungszeitpunkt in Saudi-Arabien. Die Brüder der Beschwerdeführerin verließen Syrien, um den Wehrdienst in der syrisch-arabischen Armee vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 nicht ableisten zu müssen. 1.1.
  33. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat insgesamt fünf Jahre lang eine Schule besucht, ist dort aber nie einer eigenen Erwerbstätigkeit oder weiterführenden Ausbildung nachgegangen. 1.1.
  34. Die Beschwerdeführerin ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung. 1.1.
  35. Die Beschwerdeführerin ist bisher strafrechtlich in Österreich nicht in Erscheinung getreten. 1.1.
  36. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin hat bislang keinen Deutschkurs absolviert und kann auch sonst keinerlei Integrationsleistungen vorweisen. 1.
  37. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
  38. Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. 1.2.
  39. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig waren und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführten. 1.2.
  40. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. 1.2.
  41. Zur Lage in Westsyrien vor 27.11.2024: Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. 1.2.
  42. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung al-Assads oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. 1.2.
  43. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent. Seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. 1.2.
  44. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1.2.
  45. Die nachstehende Karte zeigt die Gebietskontrolle der verschiedenen Akteure in Syrien mit Stand 25.04.2025: 1.2.
  46. Seitens der nach dem 08.12.2024 gebildeten Übergangsregierung bestanden früh Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. Bereits am 17.12.2024 kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt und Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden sollen, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. 1.2.
  47. Die nach dem 08.12.2024 gebildete Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten Anfang Jänner die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Erst kürzlich, am 06.02.2025, telefonierte Frankeichs Präsident Emmanuel Macron mit dem nunmehr syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Sharaa und hat diesen nach Frankreich eingeladen. 1.2.
  48. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. 1.2.
  49. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde bereits am 07.01.2025 wieder aufgenommen. 1.2.
  50. Die deutsche Entwicklungsministerin, Svenja Schulze, traf am 15.01.2025 Vertreter der syrischen Übergangsregierung, Ärzte sowie den De-facto-Gesundheitsminister, Maher al-Scharaa, in Damaskus, um auszuloten, wie Deutschland zur Entwicklung eines friedlichen und stabilen Syriens nach dem Sturz des brutalen Assad-Regimes beitragen kann. Einen Baustein kündigte Ministerin Schulze bereits an: Es soll neue Partnerschaften zwischen deutschen und syrischen Krankenhäusern geben. Hierdurch soll der Austausch von Wissen und Erfahrung gewährleistet werden, indem etwa Ärzte aus nach Syrien reisen, um dort Fortbildungsmaßnahmen anzubieten. In Deutschland arbeiten zudem tausende Ärzte mit syrischem Pass, wobei sich viele gemeldet haben, um zu helfen und zukünftig den Wiederaufbau des stark in Mitleidenschaft gezogenen syrischen Gesundheitswesens zu fördern und soll so ein Beitrag Deutschlands zur Entwicklung eines friedlichen und stabilen Syriens geleistet werden. 1.2.
  51. Zur manifestierten Neuordnung des syrischen Staates: Am 29.01.2025 wurde Ahmed al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, für eine Übergangsphase schließlich offiziell zum Präsidenten ernannt. Die entsprechenden Beschlüsse wurden auf einem Treffen mit einflussreichen politischen Akteuren und Militärkommandeuren gefasst, die an der Offensive teilgenommen hatten und manifestieren nun die weiteichende Neuordnung des syrischen Staates: So wurde die Aufhebung der Verfassung von 2012 veranlasst und das Parlament der alten Regierung endgültig aufgelöst. Scharaa wurde insbesondere dazu ermächtigt, einen provisorischen Legislativrat zu bilden, welcher übergangsweise die Rolle eines Parlaments bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung und der Abhaltung von demokratischen Wahlen wahrnehmen soll. Dieser Prozess hin zur Entwicklung einer neuen Verfassung soll etwa vier Jahre dauern. Weiters wurden frühere Schritte zur Auflösung von Assads Baath-Partei und des staatlichen Sicherheitsapparats bekräftigt. Neben der HTS haben sich weitere 17 Rebellengruppen, die während des 13-jährigen Krieges gekämpft hatten, darauf geeinigt, sich aufzulösen, um sich in den Staat bzw. in eine neue syrische Armee einzugliedern. Durch diesen Schritt wurde das staatliche Gewaltmonopol zumindest auf dem Papier zum Teil wiederhergestellt. Die Kämpfe zwischen den durch die Türkei unterstützten Milizen der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA), mit militärischer Luftunterstützung durch die Türkei, und den kurdisch-dominierten sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) dauern jedoch weiterhin an. Diese Auseinandersetzungen konzentrieren sich hauptsächlich auf die Region um den Tishreen-Damm. In seiner Rede auf der Konferenz vom 29.01.2025 sagte Scharaa, dass die erste Priorität in Syrien nun darin bestehe, das Machtvakuum nach dem Sturz Assads „auf legitime und legale Weise“ zu füllen. Der zivile Frieden müsse durch eine Übergangsjustiz und die Verhinderung von Racheakten gewahrt, die staatlichen Institutionen - vor allem das Militär und die Sicherheitskräfte - wiederaufgebaut und die wirtschaftliche Infrastruktur entwickelt werden. Dieser Schritt, der von manchen syrischen Journalisten als monumental bezeichnet wurde, wurde am selbigen Abend von Feierlichkeiten auf der Straße und Freudenschüssen in die Luft begleitet, und wurde der 08.12.– der Tag, an dem Rebellengruppen die Hauptstadt Damaskus praktisch kampflos eingenommen hatten –, zum neuen Nationalfeiertag erklärt. 1.2.
  52. Anfang Februar 2025 trat al-Scharaa seine erste Auslandsreise als neuer Übergangspräsident in den Golfstaat Saudi-Arabien an. Mit dem Kronprinz Mohammed bin Salman sprach al-Scharaa über die humanitäre und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie über "umfangreiche Zukunftspläne in den Bereichen Energie, Technologie, Bildung und Gesundheit" und streben eine Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen Syrien und Saudi-Arabien an. Kurz danach trat al-Scharaa seine zweite offizielle Auslandsreise in die Türkei an und traf auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Bei diesem Treffen wurde über die Lage in Nordosten Syriens besprochen. 1.2.
  53. Am 10.03.2025 schlossen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) mit der neuen syrischen Führung unter dem Präsidenten der Übergangsregierung al-Scharaa ein Abkommen, wonach die kurdischen Streitkräfte und Institutionen des AANES-Gebietes vollständig in die staatlichen Strukturen Syriens eingegliedert werden sollen. Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Partizipation aller Syrer unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde die sichere Rückkehr aller Vertriebenen und deren Schutz durch den syrischen Staat vereinbart. Beobachter bezeichneten das für die Einheit Syriens historische Abkommen als möglicher Wendepunkt in der Entwicklung des Landes. Zur gleichen Beurteilung gelangte der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, der das Abkommen dezidiert begrüßte und die Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und integrativen politischen Übergang bilden kann. 1.2.
  54. Anfang März 2025 kam es zu eskalierenden Feindseligkeiten zwischen Anhängern des gestürzten Assad-Regimes und bewaffneten Gruppierungen, die in Verbindung zur HTS und den neuen Machthabern stehen. Insbesondere in den Küstengouvernements Tartus und Lattakia, aber auch in Homs und Hama, führten diese Auseinandersetzungen zum Tod zahlreicher Zivilisten, zur Beschädigung von Eigentum und Infrastruktur sowie zur Vertreibung Tausender Menschen in den hauptsächlich von Alawiten bewohnten Küstengebieten. Als Reaktion auf behauptete, von HTS-nahen Gruppierungen verübte Verbrechen, setzte die neue Übergangsregierung einen unabhängigen Untersuchungsausschuss („Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events“) ein, der nach Angaben dessen Sprechers „alle Vorgänge an der Küste untersuchen wird“ und „der Standpunkt der syrischen Behörden durch die Bildung eines Ausschusses zum Ausdruck gebracht wurde, der die Frage der Verstöße gegen die Zivilbevölkerung untersuchen soll.“ Trotz dieser Vorfälle schreitet die Normalisierung der Beziehungen Syriens zu anderen Ländern weiter voran. So besuchte die deutsche Außenministerin Baerbock wenige Tage nach Bekanntwerden der Auseinandersetzungen in den Küstenregionen den Übergangspräsidenten al-Scharaa, verwies auf ein bei der Brüsseler Syrien-Konferenz beschlossenes Hilfspaket in Höhe von 300 Millionen Euro und kündigte an, die deutsche Botschaft in Damaskus wiederzueröffnen. 1.2.
  55. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 350.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer und fast 600.000 Binnenvertriebene innerhalb Syriens in ihre Heimat zurück. Insgesamt beabsichtigen 27 % (vor dem Machtwechsel im Jahr 2024 waren es nur 1,4%) der syrischen Flüchtlinge, in den nächsten 12 Monaten nach Syrien zurückzukehren. Zuletzt besuchte der UN-Flüchtlingshochkommissar, Filippo Grandi zum ersten Mal seit dem Machtwechsel Syrien. Seine Reise, die im Libanon begann und ebenso Jordanien und die Türkei umfasste, zielte darauf ab, die Herausforderungen zu verstehen, mit denen Flüchtlinge und Aufnahmeländer sowie Rückkehrer innerhalb Syriens konfrontiert sind, und die Möglichkeiten zur Ausweitung der Hilfe für diejenigen, die sich bereits für eine Rückkehr entschieden haben. Dabei traf er mit Regierungsvertretern, einschließlich der neuen syrischen Regierung, sowie mit syrischen Flüchtlingen zusammen und appellierte an die internationale Gemeinschaft in längerfristige Wiederaufbaumaßnahmen zu investieren. 1.2.
  56. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Auch plant die Europäische Union eine schrittweise Lockerung der Sanktionen gegen Syrien, um den Wiederaufbau zu erleichtern und den Machthabern Anreize zu geben, demokratische Strukturen aufzubauen. Dabei besteht insbesondere auch die Hoffnung, dass Hunderttausende syrische Flüchtlinge in der EU eines Tages in ihre Heimat zurückkehren können. 1.2.
  57. Kurz nach dem Machtwechsel versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. 1.2.
  58. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung bzw. der nunmehrigen Machthaber ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS. 1.2.
  59. Lage von Frauen: Die generelle Unsicherheit über die Zukunft Syriens spiegelt sich auch in der Lage von Frauen wieder. Vor den Ereignissen im November und Dezember 2024, die zur Übernahme der staatlichen Macht durch die HTS und weitere oppositionelle Gruppierungen führte, wurde in von der HTS kontrollierten Gebieten Westsyriens im Gouvernement Idlib eine nach konservativen islamistischen Grundsätzen orientierte Geschlechterpolitik durchgesetzt. Die Situation der Frauen in Syrien unter der neuen HTS-Regierung bleibt unklar. Während führende Politiker Frauenrechte versprechen, gibt es Anzeichen für Einschränkungen, darunter Pläne für geschlechtergetrennten öffentlichen Transport und ungewisse Aussichten für weibliche Richterinnen. Dennoch wurden erstmals Frauen in hohe Staatsämter berufen, darunter die Leitung der Zentralbank und eine Provinzgouverneurin. Frauen ohne männliche Unterstützung, insbesondere verwitwete oder alleinerziehende Frauen, gehören zu den vulnerabelsten Gruppen. Sie sind wirtschaftlich benachteiligt und haben Schwierigkeiten bei der Eigentumsrückgewinnung. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt bleibt ein großes Problem: Seit 2011 wurden über 11.500 Fälle registriert, vor allem durch das Assad-Regime und den IS. Frühe und erzwungene Ehen nehmen als Überlebensstrategie zu, und Frauen haben begrenzten Zugang zu Schutzräumen und Unterstützungsangeboten. In Nordwest-Syrien gibt es einige Anlaufstellen, doch viele Frauen, insbesondere in Aleppo und Flüchtlingslagern, haben weniger Zugang zu Hilfe. Während manche Frauen optimistisch auf Fortschritte hoffen, warnen andere vor einer möglichen Einschränkung ihrer Freiheiten. 1.
  60. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.3.
  61. Vor dem Machtwechsel am 08.12.2024 stand der Geburtsort der Beschwerdeführerin, XXXX im Gouvernement Homs, vollständig unter Kontrolle des Assad-Regimes. Ihr letzter Aufenthaltsort in Syrien, XXXX im Gouvernement Al-Raqqa stand unter kurdischer Kontrolle [Stand 01.12.2024]:1.3.
  62. Vor dem Machtwechsel am 08.12.2024 stand der Geburtsort der Beschwerdeführerin, römisch 40 im Gouvernement Homs, vollständig unter Kontrolle des Assad-Regimes. Ihr letzter Aufenthaltsort in Syrien, römisch 40 im Gouvernement Al-Raqqa stand unter kurdischer Kontrolle [Stand 01.12.2024]: 1.3.
  63. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin XXXX steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Übergangsregierung unter HTS. Der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Syrien, XXXX steht unverändert unter kurdischer Kontrolle [Stand 25.04.2025]:1.3.
  64. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin römisch 40 steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Übergangsregierung unter HTS. Der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Syrien, römisch 40 steht unverändert unter kurdischer Kontrolle [Stand 25.04.2025]: 1.3.
  65. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen von der HTS bzw. den Kurden kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der HTS bzw. den Kurden kontrollierten Landweg möglich. 1.3.
  66. Weder gegenüber der Person der Beschwerdeführerin – noch in Ansehung ihrer Familienmitglieder – hat es in der Vergangenheit negative Berührungspunkte mit in Opposition zum Assad-Regime stehenden bzw. kurdischen Kräften gegeben. 1.3.
  67. Die Beschwerdeführerin ist traditionell islamisch – ohne formgültige Registrierung der Eheschließung – verheiratet. Der traditionell angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien als männlicher Begleiter zur Seite stehen. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Saudi-Arabien. Der Vater der Beschwerdeführerin kam im Jahr 2015 im syrischen Bürgerkrieg ums Leben. 1.3.
  68. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus Syrien in einem von Kurden kontrollierten Gebiet aufhältig. Frauen genießen in von Kurden besetzten Gebieten größere Freiheiten und sind rechtlich Männern gleichgestellt. 1.3.
  69. Die Beschwerdeführerin war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder Kurden wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten. Die Beschwerdeführerin weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die HTS, Kurden oder sonstige Machtstrukturen in Syrien auf. 1.3.
  70. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie unterlag bislang in Syrien keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen haben in der Vergangenheit keine Probleme mit der HTS oder den Kurden gehabt. 1.3.
  71. Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung der Beschwerdeführerin an deren Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.
  72. Beweiswürdigung: 2.
  73. Zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
  74. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht zweifelsfrei fest. Die Verfahrensidentität ergibt sich jedoch aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst. 2.1.
  75. Da die Beschwerdeführerin zu Ihrem eigenen Geburtsdatum keine gleichbleibenden Angaben machen, aber auch keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Urkunden zu ihrer Person in Vorlage bringen konnte, konnte das Geburtsdatum nicht verlässlich festgestellt werden. Zunächst brachte die Beschwerdeführerin hierzu vor, am XXXX geboren zu sein, mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 11.06.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Vorlage von Urkunden erstmals um Korrektur ihres Geburtsdatums auf den XXXX , führte sodann mit Schriftsatz vom 26.11.2024 hierzu aus, dass ihre bisherigen diesbezüglichen Angaben auf ein „Missverständnis aufgrund kultureller Gegebenheiten“ zurückzuführen seien. Auf Grund der unklaren Angaben der Beschwerdeführerin und deren äußerem Erscheinungsbild kommen aus Sicht des erkennenden Gerichtes kommen beide Angaben mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in Betracht.2.1.
  76. Da die Beschwerdeführerin zu Ihrem eigenen Geburtsdatum keine gleichbleibenden Angaben machen, aber auch keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Urkunden zu ihrer Person in Vorlage bringen konnte, konnte das Geburtsdatum nicht verlässlich festgestellt werden. Zunächst brachte die Beschwerdeführerin hierzu vor, am römisch 40 geboren zu sein, mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 11.06.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Vorlage von Urkunden erstmals um Korrektur ihres Geburtsdatums auf den römisch 40 , führte sodann mit Schriftsatz vom 26.11.2024 hierzu aus, dass ihre bisherigen diesbezüglichen Angaben auf ein „Missverständnis aufgrund kultureller Gegebenheiten“ zurückzuführen seien. Auf Grund der unklaren Angaben der Beschwerdeführerin und deren äußerem Erscheinungsbild kommen aus Sicht des erkennenden Gerichtes kommen beide Angaben mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in Betracht. 2.1.
  77. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit konnten aufgrund der gleichbleibenden und plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auf deren Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch getroffen werden. 2.1.
  78. Die Feststellungen zum Geburtsort XXXX , Provinz Homs, basieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wobei keine gegenläufigen Anhaltspunkte hervorgetreten sind.2.1.
  79. Die Feststellungen zum Geburtsort römisch 40 , Provinz Homs, basieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wobei keine gegenläufigen Anhaltspunkte hervorgetreten sind. 2.1.
  80. Die Feststellung hinsichtlich des kriegsbedingten Verlassens der Herkunftsregion und zeitweiligen Aufenthaltes vor der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin in XXXX im Gouvernement Al-Raqqa, basiert auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin. In den Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 und 04.04.2025 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sich in dieser Zeit überwiegend zu Hause aufgehalten und keine Schule besucht zu haben, sowie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. 2.1.
  81. Die Feststellung hinsichtlich des kriegsbedingten Verlassens der Herkunftsregion und zeitweiligen Aufenthaltes vor der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin in römisch 40 im Gouvernement Al-Raqqa, basiert auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin. In den Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 und 04.04.2025 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, sich in dieser Zeit überwiegend zu Hause aufgehalten und keine Schule besucht zu haben, sowie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. 2.1.
  82. Die Feststellung, wonach nach syrischem Zivil- und Personenstandsrecht traditionell geschlossene Ehen nur unter der Voraussetzung staatlich anerkannt werden, wenn diese vor einem Familiengericht (Schariagericht) registriert und darauf folgend durch eine Personenstandsbehörde in das Familienregister – wenn auch rückwirkend eingetragen - werden, ergibt sich anhand der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.02.2019, Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, Vertreterinnen, Vollmacht, Heilung von Mängeln [a-10868]. Ob es der BF und ihrem Partner zumutbar war, in Syrien vor einem Familiengericht zu erscheinen und die traditionell geschlossene Ehe registrieren zu lassen, spielt hierbei keine Rolle. Die BF hat selbst eingeräumt, dass es nie zu einer Registrierung der in Rede stehenden Eheschließung in Syrien gekommen ist. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge befragte und von der BF als Ehemann bezeichnete XXXX gab an, dass ihm der Umstand bekannt sei, wonach nach syrischem Zivilrecht Ehen staatlich nur anerkannt werden, wenn diese entsprechend der bestehenden Rechtsvorschriften staatlich registriert worden sind; wie festgestellt, wurde eine solche Registrierung gegenständlich nie vorgenommen. 2.1.
  83. Die Feststellung, wonach nach syrischem Zivil- und Personenstandsrecht traditionell geschlossene Ehen nur unter der Voraussetzung staatlich anerkannt werden, wenn diese vor einem Familiengericht (Schariagericht) registriert und darauf folgend durch eine Personenstandsbehörde in das Familienregister – wenn auch rückwirkend eingetragen - werden, ergibt sich anhand der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.02.2019, Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, Vertreterinnen, Vollmacht, Heilung von Mängeln [a-10868]. Ob es der BF und ihrem Partner zumutbar war, in Syrien vor einem Familiengericht zu erscheinen und die traditionell geschlossene Ehe registrieren zu lassen, spielt hierbei keine Rolle. Die BF hat selbst eingeräumt, dass es nie zu einer Registrierung der in Rede stehenden Eheschließung in Syrien gekommen ist. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge befragte und von der BF als Ehemann bezeichnete römisch 40 gab an, dass ihm der Umstand bekannt sei, wonach nach syrischem Zivilrecht Ehen staatlich nur anerkannt werden, wenn diese entsprechend der bestehenden Rechtsvorschriften staatlich registriert worden sind; wie festgestellt, wurde eine solche Registrierung gegenständlich nie vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022 legte die Beschwerdeführerin noch einen Ehevertrag der traditionell geschlossenen Ehe vor und führte aus, dass die Ehe nicht staatlich registriert worden sei, da Behördengänge mit Schwierigkeiten verbunden wären. Damit übereinstimmend gab der traditionell angetraute Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zu Protokoll, dass es zu gefährlich gewesen wäre, die Ehe bei einem Standesamt eintragen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, weshalb ihre (traditionelle islamische) Ehe nicht wie im syrischen Personenstandsrecht staatlich registriert wurde, dass dies für sie und ihren Mann nicht möglich gewesen sei, da für die beiden ein Behördenkontakt zu gefährlich gewesen bzw. die Lage zu unsicher gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge mit Beweismittelvorlage vom 14.05.2024 eine Urkunde mit der Bezeichnung „Kopie eines Duplikats der Heiratsurkunde“ vor, aus der sich ergeben soll, dass die Eintragung der Eheschließung bereits am 28.07.2022 erfolgte. Die Beschwerdeführerin sei darüber zuvor nicht in Kenntnis gewesen. Mit Dokumentenvorlage vom 22.05.2024 legte die Beschwerdeführerin die Urkunde erneut (als Original bezeichnet) vor, wobei für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin eine solche Urkunde trotz zuvor erfolgter mehrmaliger Nachfrage erst zu einem so späten Verfahrenszeitpunkt vorlegte und am 06.12.2023 noch angab, dass die Eintragung der Ehe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Paar noch in Syrien aufgehalten hat, zu gefährlich gewesen und deshalb unterblieben sei, in der Beweismittelvorlage vom 14.05.2024 dann aber angab, dass die Eintragung der Eheschließung – entgegen dem zuvor erstatteten Vorbringen – bereits am 28.07.2022 erfolgt wäre, bzw. dass ein Nachweis eben darüber existiere. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beweismittelvorlage vom 14.05.2024 hierzu lediglich angab, zuvor keine Kenntnis von der Eintragung der Eheschließung gehabt zu haben, so war dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal sie keinerlei nähere Angaben zur vorgebrachten Eintragung machen konnte. Es war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin und des ihr nach traditionellen islamischen Gepflogenheiten angetrauten Ehegatten jedenfalls nicht staatlich registriert war, und dies zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht der Fall ist. Das von der Beschwerdeführerin mit Beweismittelvorlage vom 22.05.2024 vorgelegte Original der „Kopie eines Duplikates der Heiratsurkunde“ wurde zudem vom Bundesverwaltungsgericht einer Dokumentenüberprüfung unterzogen. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes geht hervor, dass über die vorgelegten Dokumente, die die staatliche Registrierung der Ehe belegen sollen, keine qualifizierende Aussage zur Echtheit der Dokumente gemacht werden kann, weshalb dem Dokument aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Beweiswert beizumessen war. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der als Zeuge befragte Ehemann, gaben vor dem Bundesverwaltungsgericht stets an, dass die traditionell geschlossene Ehe vor der Ausreise des Paares zu keinem Zeitpunkt registriert worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Unstimmigkeit näher aufzuklären, sondern gab lediglich erneut an, dass eine Registrierung der Ehe in Syrien zu gefährlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermochte es mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise aufzuklären, weshalb sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 noch angab, dass die zwischen ihr und XXXX geschlossene Ehe staatlich nicht registriert worden sei, den von ihr vorgelegten Urkunde nach eine solche Registrierung jedoch bereits am 28.07.2022 erfolgt sein soll. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin erstmals in der Verhandlung am 04.04.2025 an, die Ehe im Jahr 2020 geschlossen zu haben – dies im Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Ausführungen im bisherigen Verfahren, wonach die Eheschließung nach islamischen Gepflogenheiten bereits 2019 erfolgt wäre. Das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zuge der Urkundenvorlage und der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 im fortgesetzten Verfahren war in Zusammenschau sämtlicher Gesamtumstände als nicht belastbar, daher im Ergebnis als nicht glaubhaft anzusehen. Das von der Beschwerdeführerin mit Beweismittelvorlage vom 22.05.2024 vorgelegte Original der „Kopie eines Duplikates der Heiratsurkunde“ wurde zudem vom Bundesverwaltungsgericht einer Dokumentenüberprüfung unterzogen. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes geht hervor, dass über die vorgelegten Dokumente, die die staatliche Registrierung der Ehe belegen sollen, keine qualifizierende Aussage zur Echtheit der Dokumente gemacht werden kann, weshalb dem Dokument aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Beweiswert beizumessen war. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der als Zeuge befragte Ehemann, gaben vor dem Bundesverwaltungsgericht stets an, dass die traditionell geschlossene Ehe vor der Ausreise des Paares zu keinem Zeitpunkt registriert worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese Unstimmigkeit näher aufzuklären, sondern gab lediglich erneut an, dass eine Registrierung der Ehe in Syrien zu gefährlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermochte es mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise aufzuklären, weshalb sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 noch angab, dass die zwischen ihr und römisch 40 geschlossene Ehe staatlich nicht registriert worden sei, den von ihr vorgelegten Urkunde nach eine solche Registrierung jedoch bereits am 28.07.2022 erfolgt sein soll. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin erstmals in der Verhandlung am 04.04.2025 an, die Ehe im Jahr 2020 geschlossen zu haben – dies im Widerspruch zu ihren diesbezüglichen Ausführungen im bisherigen Verfahren, wonach die Eheschließung nach islamischen Gepflogenheiten bereits 2019 erfolgt wäre. Das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zuge der Urkundenvorlage und der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 im fortgesetzten Verfahren war in Zusammenschau sämtlicher Gesamtumstände als nicht belastbar, daher im Ergebnis als nicht glaubhaft anzusehen. 2.1.
  84. Die Feststellungen zum Rechtsgrund der Asylgewährung an XXXX wegen dessen Wehrdienstverweigerung in der syrisch-arabischen Armee stützen sich auf den amtswegig beigeschafften Asylbescheid und dazugehörigen Amtsvermerk betreffend XXXX vom 18.10.
  85. 2.1.
  86. Die Feststellungen zum Rechtsgrund der Asylgewährung an römisch 40 wegen dessen Wehrdienstverweigerung in der syrisch-arabischen Armee stützen sich auf den amtswegig beigeschafften Asylbescheid und dazugehörigen Amtsvermerk betreffend römisch 40 vom 18.10.
  87. 2.1.
  88. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Februar 2020 endgültig schlepperunterstützt verließ und in die Türkei ausreiste, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF in der Erstbefragung durch die LPD Wien am 09.09.
  89. 2.1.
  90. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen gründet auf den glaubhaften und letztaktuellen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen mit dem Akteninhalt übereinstimmen. 2.1.
  91. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien fünf Jahre lang die Schule besuchte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023, in Zusammenschau mit den dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde. 2.1.
  92. Die Beschwerdeführerin brachte gleichbleibend vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, wobei sich diese Angaben auch mit dem persönlichen Eindruck zur Person der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht decken. Die Beschwerdeführerin wirkte körperlich gesund und psychisch klar orientiert. 2.1.
  93. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bislang nicht straffällig wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Strafregister sowie den damit in Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführerin. 2.1.
  94. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bislang auch sonst keinerlei Integrationsschritte vorweisen kann, ergibt sich aus der letztaktuellen Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2025; wonach sie gegenwärtig mit einem Alphabetisierungskurs beim AMS beginne. 2.
  95. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren zusammengefasst auf nachstehenden Quellen, wobei sämtliche Informationen, die sich auf die politische Lage zur Zeit vor dem Machtwechsel am 08.12.2024 und die Herrschaft des Assad-Regimes beziehen, als obsolet anzusehen sind. - EUAA: Syria Country Focus, März 2025 - ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.08.2023 und 06.09.2023 - ACCORD Themendossier: Wehrdienst vom 23.09.2024 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11– soweit relevant) - Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN vom 10.12.2024 - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom ECOI, zuletzt aufgerufen am 04.02.2025 - UNHCR, Position on Returns to Syria, Dezember 2024 - UNHCR Regional Flash Update(s), zuletzt #18 vom 14.03.2025 [UNHCR Flash Update #18] - Iran Update vom Institute for the Study of War vom 07.01.2025 - Online Artikel der TAZ „Zwischen Bewaffneten nach Freiheit rufend“ vom 20.12.2024 [TAZ 20.12.2024] - Online Artikel der FAZ „Demonstration für Gleichberechtigung in Syrien“ vom 20.12.2024 [FAZ 20.12.2024] - Online Artikel der Tagesschau „Syriens neuer Machthaber plant Wahl in vier Jahren“ vom 29.12.2024 [Tagesschau 29.12.2024] - Online Pressemitteilung „Qatar Airways to Resume Flights to Syria“ vom 02.01.2025 [Qatar 02.01.2025] - Online Artikel des ZDF „Wer sind die neuen Machthaber in Syrien?“ vom 03.01.2025 [ZDF 03.01.2025] - Online Artikel des ENR „Deutsch und französische Außenminister besuchen Syrien, um die neuen Führer zu treffen“ vom 03.01.2025 [ENR 03.01.2025] - Online Artikel des ORF „Flughafen Damaskus nahm internationalen Betrieb wieder auf“ vom 07.01.2025 [ORF 07.01.2025] - Online Artikel der Presse „USA lockern Sanktionsbedingungen für Syrien“ vom 07.01.2025 [Die Presse 07.01.2025] - Online Artikel der NZZ „Umsturz in Syrien: 37 Tote bei Kämpfen im Norden +++ USA lockern Sanktionsbedingungen“ vom 11.01.2025 [NZZ 11.01.2025] - Online Artikel von Reuters „Syria's al-Sharaa meets Lebanese PM in bid to improve long-fraught ties“ vom 11.01.2025 [Reuters 11.01.2025] - Online Artikel der Tagesschau „Deutschland unterstützt Syriens Gesundheitssystem“ vom 15.01.2025 [Tagesschau 15.01.2025]. - Pressemitteilung des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15.01.2025 - Online Artikel des Tagesanzeiger „Newsticker zur Lage in Syrien“ vom 06.12.2024; zuletzt aktualisiert am 16.01.2025 [TA 06.12.2024] - Online Artikel der Frankfurter Rundschau „Syrischer Außenminister bekräftigt Loyalität zur Türkei und schweigt zu besetzten Gebieten“ vom 17.01.2025 [FR 17.01.2025] - Online Artikel der Tagesschau „EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an“ vom 27.01.2025 [Tagesschau 27.01.2025]. - Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2025 - Online Artikel vom UNHCR „Rückkehr nach Syrien: Grandi ruft zu globaler Unterstützung für Wiederaufbau auf“ vom 28.01.2025 [UNHCR 28.01.2025] - Online Artikel der Zeit „De-facto-Herrscher Al-Scharaa zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt“ vom 29.01.2025 [Die Zeit 29.01.2025]. - Online Artikel der Tagesschau „Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt“ vom 29.01.2025 [Tagesschau 29.01.2025]. - Online Artikel von Reuters „Syria's Sharaa declared president for transition, consolidating his power“ vom 30.01.2025 [Reuters 30.01.2025] - Artikel der Le Monde Diplomatique „Syrien – Souveränität ohne Gewähr“ von Jänner 2025 [LMD 01/2025] - Online Artikel der Presse „Der Konkurrenzkampf der Araber um Syrien“ vom 02.02.2025 [Die Presse 02.02.2025] - Online Artikel des Standard „Syriens neuer Machthaber zwischen Saudi-Arabien und der Türkei“ vom 03.02.2025 [Der Standard 03.02.2025] - Online Artikel der Zeit „Syrien und Saudi-Arabien nähern sich wieder an“ vom 03.02.2025 [Die Zeit 03.02.2025]. - Online Artikel der Wiener Zeitung „Wie geht es syrischen Frauen unter der neuen Regierung?“ vom 03.02.2025 [Wiener Zeitung 03.02.2025] - Online Artikel der Zeit „Erdoğan bietet Syrien Hilfe im Kampf gegen Extremisten an“ vom 05.02.2025 [Die Zeit 05.02.2025]. - Online Artikel des Spiegel „Syriens Führung einigt sich mit Kurden“ vom 10.03.2025 [Der Spiegel 10.03.2025] - Online Artikel der Frankfurter Allgemeine „Baerbock in Syrien. Eine Eröffnung und kein Handschlag“ vom 20.03.2025 [Frankfurter Allgemeine 20.03.2025] 2.2.
  96. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien bis zur Machtübernahme am 08.12.2024 stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 27.03.
  97. 2.2.
  98. Die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Aufteilung der Gebietskontrolle des syrischen Staatsgebietes per 25.04.2025 basiert auf einer Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com). Hieraus ist ersichtlich, dass die HTS nunmehr einen großen Teil des Staatsgebietes unter seiner Kontrolle hat. Der Nordosten des Staatsgebietes steht weiterhin im Einflussbereich verschiedener kurdischer Gruppierungen. 2.2.
  99. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Die Feststellung, dass sich unter der Führung des HTS Anführers und zunächst noch De-Facto-Machthabers Syriens eine Übergangsregierung bildete, folgt aus zahlreichen übereinstimmenden Berichten unabhängiger Medien. Exemplarische Quellen: [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024]. 2.2.
  100. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen aus dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten und dem festgestellten Umgang mit früheren Militärangehörigen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung. Dasselbe trifft auf die jüngsten Entwicklungen zur Ernennung Ahmed al-Scharaas zum offiziellen Übergangspräsidenten und der damit einhergehenden Festigung der Neuordnung Syriens zu. Hier wird exemplarisch auf [Die Zeit 29.01.2025], [Tagesschau 29.01.2025], [Reuters 30.01.2025] sowie die Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom ecoi verwiesen. 2.2.
  101. Die Feststellung betreffend die anhaltenden Kämpfe zwischen der Syrischen Nationalarmee (SNA) und den kurdisch-dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Osten des Gouvernements Aleppo gelegenen Gebiete Nordostsyriens gründen auf den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.
  102. Dass jedoch abseits der kurdischen Selbstverwaltung derzeit keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung besteht, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
  103. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. 2.2.
  104. Nach dem Machtwechsel im Dezember 2024 hat sich der UNHCR zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar zunehmende Rückkehrbewegungen Geflüchteter abgebildet (hierzu UNHCR Regional Flash Update(s) zuletzt #18 vom 14.03.2025 sowie [UNHCR 28.01.2025]). Insgesamt belässt die Beweislage keine Bedenken am Untergang des syrischen Regimes als gefahrenindizierender Akteur und auch ein verpflichtender Militärdienst ist am Boden der gegebenen Beweislage nicht festzumachen. Jedenfalls in diesem Umfang hat sich die länderspezifische Situation bis zum Entscheidungszeitpunkt verfestigt. 2.2.
  105. Dass der syrische Geheimdienst aufgelöst werden soll, basiert auf den medial bekanntgewordenen Aussagen des neu ernannten Geheimdienstchef Anas Chattab. [Tagesschau 29.12.2024] Dieser beklagte „die Unterdrückung und Tyrannei des alten Regimes" unter Assad und kündigte damit eine Neuorganisation des Sicherheitsapparats an. "Die Sicherheitsdienste des alten Regimes waren zahlreich und vielfältig, aber allen war gemeinsam, dass sie dem Volk aufgezwungen wurden, um es fünf Jahrzehnte lang zu unterdrücken", so Chattab. 2.2.
  106. Offizielle Besuche diplomatischer und politischer Vertreter aus dem Westen und Nachbarländern Syriens, allen voran die Reise der deutschen Außenministerin sowie des französischen Außenministers nach Damaskus, sowie der Besuch des libanesischen Premierministers, sind ebenso breit medial bekannt geworden [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024], [ENR 03.01.2025], [Reuters 11.01.2025]. Ebenso wie der kürzlich erfolgte Besuch von Vertretern der syrischen Übergangsregierung in der Türkei [FR 17.01.2025] und die ersten zwei Auslandsbesuche des neuen Übergangspräsidenten al-Scharaa in Saudi-Arabien und der Türkei [Die Presse 02.02.2025], [Der Standard 03.02.2025], [Die Zeit 03.02.2025]. [Die Zeit 05.02.2025]. 2.2.
  107. Der Umstand, dass der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus am 07.01.2025 wiederaufgenommen werden konnte, am 11.01.2025 der erste kommerzielle Flug seit 13 Jahren der Fluglinie Qatar Airways landete und künftig dreimal wöchentlich eine Verbindung zwischen Doha und Damaskus geplant ist, lässt ebenso auf eine Normalisierung und Aufnahme internationaler Beziehungen schließen [NZZ 11.01.2025], [Qatar 02.01.2025], [ORF 07.01.2025]. 2.2.
  108. Die Feststellungen zu bewaffneten Auseinandersetzungen in den syrischen Küstenregionen Anfang März 2025 und die Reaktion der neuen Übergangsregierung hierzu folgen insbesondere aus dem rezenten UNHCR Regional Flash Update [UNHCR Flash Update #18]. Der Umstand, dass die Normalisierung der zwischenstaatlichen Beziehungen ungeachtet dessen weiter voranschreitet und die deutsche Außenministerin bei einem Staatsbesuch weitere finanzielle Hilfe ankündigte, ist der dazu ergangenen medialen Berichterstattungen zu entnehmen [Frankfurter Allgemeine 20.03.2025]. 2.2.
  109. Der Umstand, dass sich seit dem Machtwechsel schätzungsweise 350.000 ins Ausland geflüchtete Syrer bzw 600.000 Binnenvertriebene innerhalb Syriens auf dem Weg zurück in ihre Heimat machen und eine Zunahme der Bereitschaft der Rückkehr nach Syrien zu verzeichnen ist, ist insbesondere [UNHCR 28.01.2025] sowie dem rezenten UNHCR Regional Flash Update(s) [UNHCR Flash Update #18] zu entnehmen. Es kehren ganze Familien, aber auch Frauen und Kinder allein nach Syrien zurück, während Familienväter zwischenzeitlich noch im Ausland verbleiben, um finanzielle Mittel für den Neubeginn in Syrien zu erwirtschaften [UNHCR Flash Update #8]. Die Feststellung des kürzlich erfolgten Besuches des UN-Flüchtlingshochkommissars in Syrien und dessen Nachbarstaaten basiert auf [UNHCR Flash Update #12]. 2.2.
  110. Dass die Vereinigten Staaten von Amerika Teile der Sanktionen im Hinblick auf die Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien lockerten, ist medialen Berichten wie etwa [TA 06.12.2024], [Die Presse 07.01.2025] sowie dem Iran Update vom Institute for the Study of War vom 07.01.2025 zu entnehmen. Die schrittweise Lockerung von Sanktionen der EU gegen Syrien ist beispielsweise [Tagesschau 27.01.2025] zu entnehmen. 2.2.
  111. Der Besuch der deutschen Entwicklungsministerin in Damaskus im Hinblick auf deutsche Hilfe zum Wiederaufbau des syrischen Gesundheitssystems ist ebenso allgemein verfügbaren Medienberichten [FAZ 15.01.2025], [Tagesschau 15.01.2025] sowie der Pressemitteilung des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 15.01.2025 zu entnehmen. 2.2.
  112. Die friedlich abgehaltenen Demonstrationen sind ebenso medialen Berichten zu entnehmen [TAZ 20.12.2024], [FAZ 20.12.2024]. 2.2.
  113. Die Feststellung, dass sich die HTS ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat [LMD 01/2025] und sich im Gesamten sehr gemäßigt präsentiert, folgt insbesondere aus der Annäherung westlicher politischer und diplomatischer Vertreter sowie medial bekannt gewordene Äußerungen von Vertretern der Übergangsregierung sowie dem Umstand, dass keine gegenteiligen Berichte internationaler Medien und Organisationen hervorgekommen sind. Ebenso basiert die Feststellung, dass die Übergangsregierung versprach, Minderheiten zu schützen, auf medial bekanntgewordene Aussagen hochrangiger Vertreter der HTS [ZDF 03.01.2025], [Tagesschau 29.12.2024]. 2.2.
  114. Die Feststellungen zur Situation von Frauen im von der HTS kontrollierten Gebiet Idlibs vor dem Machtwechsel ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.
  115. Die unklare Lage von Frauen nach dem Machtwechsel, von der Übergangsregierung implementierte Maßnahmen sowie Ernennung von Frauen in hohe Staatsämter ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht der EUAA, Syria Country Focus vom März 2025 und einem rezenten Bericht der Wiener Zeitung vom 03.02.2025, in welchen befragte Syrerinnen ihre Zukunftshoffnungen und –ängste zum Ausdruck bringen. 2.2.
  116. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die derzeitigen Umstände insbesondere die Aussagen sowie der mediale Auftritt der HTS Führung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die friedliche Abhaltung von Demonstrationen, markieren jedoch eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime. Die Neuordnung manifestiert sich zudem mit der Ernennung von Ahmed al-Scharaa zum Übergangspräsidenten. Insgesamt kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Zeiten des repressiven Regimes in Syrien der Vergangenheit angehören. 2.
  117. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 2.3.
  118. Die Feststellungen, wonach der Geburtsort der Beschwerdeführerin vor dem Machtwechsel am 08.12.2024 unter Kontrolle des Assad-Regimes und ihr letzter Aufenthaltsort in Syrien unter kurdischer Kontrolle standen, basieren auf einer Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) [Stand 01.12.2024], dies in Übereinstimmung mit den letztaktuellen Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Herkunftsort im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.3.
  119. Die Feststellungen, wonach der Geburtsort der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Übergangsregierung unter HTS und ihr letzter Aufenthaltsort in Syrien unverändert vollständig unter kurdischer Kontrolle stehen, basieren ebenso auf einer Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) [Stand 25.04.2025]. 2.3.
  120. Dass die Beschwerdeführerin über einen von der HTS bzw. kurdischen Kräften kontrollierten Grenzübergang in ihr Herkunftsgebiet einreisen kann, ergibt sich auch aus der Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) [Stand 25.04.2025]. Zudem kann die Beschwerdeführerin ungehindert über den internationalen Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen. 2.3.
  121. Dass es gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienmitglieder zu keinen negativen Berührungspunkten mit in Opposition zum Assad-Regime stehende bzw. kurdischen Kräfte gekommen ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und konnte daher die diesbezügliche Feststellung getroffen werden. 2.3.
  122. Die Feststellung, dass der traditionell angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien als männlicher Begleiter zur Seite stehen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie festgestellt, wurde dem traditionell angetrauten Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er sich der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrisch-arabischen Armee entzog und dadurch im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm vom im damaligen Zeitpunkt herrschenden Assad-Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung vorlag. Mit dem Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS im Dezember 2024 wurde die syrisch-arabische Armee aufgelöst, alle ihre Soldaten außer Dienst gestellt und in weiterer Folge auch kein neuer Militärdienst im von der nun durch die HTS kontrollierten Gebiet eingeführt. Der traditionell angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin kann somit in sein Herkunftsland zurückkehren, ohne sich der Verfolgungsgefahr aufgrund des von ihm vorgebrachten Fluchtgrundes aussetzen zu müssen, könnte somit der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als männlicher Begleiter zu Seite stehen. 2.3.
  123. Dass in von Kurden kontrollierten Gebieten Frauen größere Freiheiten genießen und Männern rechtlich gleichgestellt sind, folgt aus dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.
  124. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Machtwechsel vom 08.12.2024 zu einer Verschlechterung der Situation der Frauen in kurdisch-kontrollierten Gebieten geführt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Länderinformationen als insofern weiterhin relevant betrachtet. 2.3.
  125. Im Rahmen des Beweisverfahrens sind keinerlei belastbaren Hinweise hervorgetreten, wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit politisch tätig war oder durch eine (unterstellte) oppositionelle Haltung ins Blickfeld der HTS bzw. der Kurden geraten wäre. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus keine eigene, verinnerlichte oppositionelle Überzeugung gegen die HTS, kurdische Gruppierungen oder sonstige Machtstrukturen in Syrien vor. 2.3.
  126. Es bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres muslimisch sunnitischen Glaubens oder ihrer Ethnie als Araberin mit der HTS oder kurdischen Gruppierungen in Konflikt stünde. Die Angehörigen der HTS gehören selbst – soweit aus der herangezogenen Berichtslage ersichtlich – der sunnitischen Ausrichtung des Islams an.
  127. Rechtliche Beurteilung: 3.
  128. Rechtlicher Rahmen und Grundsätze § 34 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  5. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ §
  6. AsylG 2005 „Begriffsbestimmungen“ lautet auszugsweise:Paragraph 2, AsylG 2005 „Begriffsbestimmungen“ lautet auszugsweise: „§ 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
  1. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), lauten auszugsweise (samt Überschrift):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), lauten auszugsweise (samt Überschrift): "Anwendung fremden Rechtes §
  2. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.Paragraph 3, Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechtes § 4.
(1)Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.Paragraph 4,
(1)Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2)Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.(...)
(2)Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden., (...) Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. (...)Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. (...) Personalstatut einer natürlichen Person § 9.
(1)Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.Paragraph 9,
(1)Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2)Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.(...)
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich., (...) Form der Eheschließung § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung." In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045). Gemäß § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G; vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277).In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045). Gemäß Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G; vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277). 3.
  1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
  3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
  4. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.2.
  5. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). 3.2.
  6. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).3.2.
  7. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). 3.2.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).3.2.
  9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). 3.2.
  10. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).3.2.
  11. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). 3.2.
  12. Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).3.2.
  13. Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.2.
  14. Zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin: 3.2.7.
  15. In rechtlicher Hinsicht ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). 3.2.7.
  16. In rechtlicher Hinsicht ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht vergleiche VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Danach kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. erneut VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 sowie VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Danach kommt zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche erneut VwGH vom 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 sowie VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 sowie EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes 2018, 83). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche erneut VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 sowie EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes 2018, 83). 3.2.7.
  17. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihren Geburtsort aufgrund der Kriegswirren verlassen zu haben. Es liegt also fallgegenständlich ein Zustand innerer Vertreibung vor, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsort (nur) dann als Heimatregion anzusehen ist, wenn die Beschwerdeführerin am neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte. Wie festgestellt, hielt sich die Beschwerdeführerin während ihres einjährigen Aufenthaltes in XXXX , Gouvernement Al-Raqqa überwiegend zu Hause auf, besuchte keine Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund des vergleichsweise kurzen Verbleibes der Beschwerdeführerin in XXXX , sowie aufgrund des Umstandes, dass sich dort keine Angehörigen mehr befinden, davon aus, dass keine wie von der eben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte soziale, örtliche bzw. familiäre Bindung der Beschwerdeführerin an XXXX besteht, somit XXXX als ihr asylrechtlicher Herkunftsort anzusehen ist.3.2.7.
  18. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihren Geburtsort aufgrund der Kriegswirren verlassen zu haben. Es liegt also fallgegenständlich ein Zustand innerer Vertreibung vor, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsort (nur) dann als Heimatregion anzusehen ist, wenn die Beschwerdeführerin am neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte. Wie festgestellt, hielt sich die Beschwerdeführerin während ihres einjährigen Aufenthaltes in römisch 40 , Gouvernement Al-Raqqa überwiegend zu Hause auf, besuchte keine Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund des vergleichsweise kurzen Verbleibes der Beschwerdeführerin in römisch 40 , sowie aufgrund des Umstandes, dass sich dort keine Angehörigen mehr befinden, davon aus, dass keine wie von der eben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte soziale, örtliche bzw. familiäre Bindung der Beschwerdeführerin an römisch 40 besteht, somit römisch 40 als ihr asylrechtlicher Herkunftsort anzusehen ist. 3.2.
  19. Zur rechtlichen Einordnung der nicht staatlich registrierten Ehe der Beschwerdeführerin: 3.2.8.
  20. In seinem Erkenntnis Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 (und darauf verweisend in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit traditioneller syrischer Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung aus, dass der bloße Umstand der - im syrischen Eherecht vorgesehenen - rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstoße. 3.2.8.
  21. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass syrische traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. 3.2.8.
  22. Gemäß den (festgestellten und dargestellten) bestehenden personenstandsrechtlichen Vorgaben des Syrischen Staates (Artikel 38 des syrischen Zivilrechts [Nr. 376 aus 1975]) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Die Ehepaare müssen ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Da diese Registrierung wie festgestellt nicht stattgefunden hat, gilt die Beschwerdeführerin als nicht bereits im Herkunftsland verheiratet, weshalb sie nicht als Familienangehörige des asylberechtigten XXXX im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen ist, ihr folglich auch nicht im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten – in Ableitung von XXXX – zuzuerkennen war.3.2.8.
  23. Gemäß den (festgestellten und dargestellten) bestehenden personenstandsrechtlichen Vorgaben des Syrischen Staates (Artikel 38 des syrischen Zivilrechts [Nr. 376 aus 1975]) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Die Ehepaare müssen ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Da diese Registrierung wie festgestellt nicht stattgefunden hat, gilt die Beschwerdeführerin als nicht bereits im Herkunftsland verheiratet, weshalb sie nicht als Familienangehörige des asylberechtigten römisch 40 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 anzusehen ist, ihr folglich auch nicht im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten – in Ableitung von römisch 40 – zuzuerkennen war. Abgesehen davon bestehen mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpujnkt der behaupteten Eheschließung im Oktober 2019 dem ordre public widersprechenden Umstände, die auf eine Kinderehe hindeuten, weshalb auch gravierende inhaltliche Vorbehalte, die gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen, hervorgekommen sind (vgl. OGH, 01.12.2022, 7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w). Abgesehen davon bestehen mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpujnkt der behaupteten Eheschließung im Oktober 2019 dem ordre public widersprechenden Umstände, die auf eine Kinderehe hindeuten, weshalb auch gravierende inhaltliche Vorbehalte, die gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen, hervorgekommen sind vergleiche OGH, 01.12.2022, 7Ob600/86; 9Ob34/10f; 6Ob138/13g; 2Ob170/18s; 2Ob207/20k; 5Ob42/22w). Geht man nämlich vom zunächst angegebenen Geburtsdatum XXXX aus war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sechzehn Jahre und drei Monate alt; geht man hingegen von dem seitens der Beschwerdeführerin letztgenannten Geburtsdatum, dem XXXX aus, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sogar unter sechzehn Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 1 EheG zu verweisen, wonach ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.Geht man nämlich vom zunächst angegebenen Geburtsdatum römisch 40 aus war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sechzehn Jahre und drei Monate alt; geht man hingegen von dem seitens der Beschwerdeführerin letztgenannten Geburtsdatum, dem römisch 40 aus, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung sogar unter sechzehn Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, EheG zu verweisen, wonach ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Eine Ausnahmeregel hiervon stellt sodann § 1 Abs. 2 EheG auf, wonach das Gericht eine Person, die das
  24. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären hat, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Da im Falle der syrischen Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 EheG in Syrien auf gleichwertige Weise erfüllt worden wären, ist die vorliegend traditionell geschlossene Ehe bei Anwendung der Grundwertungen der österreichischen Rechtslage als Kinderehe zu qualifizieren. Eine Ausnahmeregel hiervon stellt sodann Paragraph eins, Absatz 2, EheG auf, wonach das Gericht eine Person, die das
  25. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären hat, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Da im Falle der syrischen Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, EheG in Syrien auf gleichwertige Weise erfüllt worden wären, ist die vorliegend traditionell geschlossene Ehe bei Anwendung der Grundwertungen der österreichischen Rechtslage als Kinderehe zu qualifizieren. 3.2.
  26. Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024 zu Ra 2022/18/0193-14 und der seit Dezember 2024 geänderten Lage in Syrien: 3.2.9.
  27. Das die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2022 wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/18/0193-14 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, führte der Verwaltungsgerichtshof fallgegenständlich wie folgt aus:3.2.9.
  28. Das die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2022 wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2024, Ra 2022/18/0193-14 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, führte der Verwaltungsgerichtshof fallgegenständlich wie folgt aus: „(…) 13 Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Revisionswerberin im Verfahren sie betreffende Risikofaktoren einer Rückkehrgefährdung geltend gemacht hat, die auch Deckung in den einschlägigen Länderinformationen finden. So hat die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom
  29. März 2022 unter Verweis auf die maßgebliche Berichtslage vorgebracht, dass sie als Familienangehörige ihres traditionell angetrauten Ehemannes, der hier asylberechtigt sei, bei einer Rückkehr auch deswegen ins Visier des syrischen Regimes geraten würde und mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. 14 Nach dem vom BVwG auch herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  30. April 2022 unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (aaO Seite 99 f). 15 Nach den einschlägigen (und von der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom
  31. März 2022 ebenfalls zitierten) UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (
  32. Fassung, März 2021, Seite 108), werde die tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Für Familienangehörige bestehe die Gefahr, dass sie zwecks Vergeltung und/oder mit dem Ziel, tatsächliche oder vermeintliche Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen, bedroht, schikaniert, willkürlich verhaftet, gefoltert, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht würden. 16 Schließlich treffen auch die Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie jenen des UNHCR - besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“ - vgl. etwa VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439, mwN) und die gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, eine ähnliche Einschätzung (vgl. die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Country Guidance Syria, November 2021) bzw. vornehmen (vgl. die aktuelle Country Guidance Syria, Februar 2023).16 Schließlich treffen auch die Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie jenen des UNHCR - besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“ - v

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.