← Österreich

{'item': 'W294 2308854-3'}

Obsah (18)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW294 2308854-3 Spruch, W294 2308854-3/5EW294 2308854-3/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, wurde am 16.11.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem er in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am selben Tag gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am selben Tag gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. In einer Einvernahme im Zuge seiner Festnahme führte der BF am 17.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er kein Geld habe und nach Italien weiterreisen wolle, weil dort sein Onkel lebe. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Der BF stellte aus dem Stand der Schubhaft am 19.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 19.11.2024

§ 76Abs.

6 FPG wurde ausgeführt, dass aufgrund des Reiseweges, seiner Angaben und der mehrfachen Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, wie auch der Tatsache, dass der Schlepper für ihn für Serbien ein Arbeitsvisum organisiert habe, er jedoch nicht in Serbien verblieben sei, sondern in den Schengenraum weitergereist sei, sowie seinen Reisepass bewusst in Serbien zurückgelassen habe, wie auch Ihrer Angaben in der Erstbefragung gehe das BFA aber auch davon aus, dass er den gegenständlichen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 19.11.2024 um 19:00 nachweislich zugestellt. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 19.11.2024

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde ausgeführt, dass aufgrund des Reiseweges, seiner Angaben und der mehrfachen Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, wie auch der Tatsache, dass der Schlepper für ihn für Serbien ein Arbeitsvisum organisiert habe, er jedoch nicht in Serbien verblieben sei, sondern in den Schengenraum weitergereist sei, sowie seinen Reisepass bewusst in Serbien zurückgelassen habe, wie auch Ihrer Angaben in der Erstbefragung gehe das BFA aber auch davon aus, dass er den gegenständlichen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 19.11.2024 um 19:00 nachweislich zugestellt. In weiterer Folge wurde der BF am 10.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid vom 12.12.2024 erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 9.1.2025 binnen offener Frist Beschwerde. Mit Bescheid vom 17.3.2025 wurde die dem BF

§ 55

Absatz 2 FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zahl XXXX , eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise wird

§ 55

Absatz 5 FPG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 AVG widerrufen.Mit Bescheid vom 17.3.2025 wurde die dem BF

Paragraph 55, Absatz 2 FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zahl römisch 40 , eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise wird

Paragraph 55, Absatz 5 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG widerrufen. Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und

22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und

22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und

22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und

22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. In einer Stellungnahme im Zuge der dritten Vorlage an das BVwG

§ 22a

(4)BFA-VG – Verhältnismäßigkeitsprüfung führte das BFA am 29.4.2025 an, dass am 9.1.2025 ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die Botschaft der Republik Bangladesch gestellt worden sei. Das HRZ sei von den Behörden seines Heimatstaates erteilt worden und sei vom 7.4.2025 bis 7.7.2025 gültig. Die unbegleitete Abschiebung des Fremden sei für 24.4.2025 geplant worden, doch habe diese auf Grund des Verhaltens des Fremden abgebrochen und storniert werden müssen. Ein neuerlicher Abschiebetermin sei derzeit in Planung, der genaue Termin stehe noch nicht fest, es werde sich jedoch diesmal um eine begleitete Abschiebung handeln. Die Abschiebung werde aus derzeitiger Sicht jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der Tatsache, dass er die für 24.4.2025 geplante unbegleitete Abschiebung vereitelt habe und der zeitlichen Nähe zur neuerlichen Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Es sei beabsichtigt, unverzüglich nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen neuen begleiteten Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seien seitens der ho. Behörde nicht zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft würden daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vorliegen und sei diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig.In einer Stellungnahme im Zuge der dritten Vorlage an das BVwG

Paragraph 22 a,

(4)BFA-VG – Verhältnismäßigkeitsprüfung führte das BFA am 29.4.2025 an, dass am 9.1.2025 ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ an die Botschaft der Republik Bangladesch gestellt worden sei. Das HRZ sei von den Behörden seines Heimatstaates erteilt worden und sei vom 7.4.2025 bis 7.7.2025 gültig. Die unbegleitete Abschiebung des Fremden sei für 24.4.2025 geplant worden, doch habe diese auf Grund des Verhaltens des Fremden abgebrochen und storniert werden müssen. Ein neuerlicher Abschiebetermin sei derzeit in Planung, der genaue Termin stehe noch nicht fest, es werde sich jedoch diesmal um eine begleitete Abschiebung handeln. Die Abschiebung werde aus derzeitiger Sicht jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. Die hohe Fluchtgefahr sei nach wie vor unverändert zu beurteilen, jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und der Tatsache, dass er die für 24.4.2025 geplante unbegleitete Abschiebung vereitelt habe und der zeitlichen Nähe zur neuerlichen Effektuierung der Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen. Es sei beabsichtigt, unverzüglich nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen neuen begleiteten Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung seien seitens der ho. Behörde nicht zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft würden daher aus Sicht der Behörde auch weiterhin vorliegen und sei diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig. Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) – dem BF am 30.04.2025 zum Parteiengehör bis 5.5.2025 übermittelt. Die Vertretung des BF erstattete in weiterer Folge am 5.5.2025 eine Stellungnahme und führte in dieser u.a. aus, dass der BF aufgrund der aktuellen Situation im Stande der Schubhaft psychisch sehr belastet sei. Obwohl der BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe, befinde er sich bereits seit sechs Monaten im Stande der Schubhaft. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Stellungnahme keine konkreten Angaben zu den weiteren Entwicklungen machen können. Aufgrund der psychischen Belastung falle es ihm zunehmend schwer, ausreichend zu essen. Die Schubhaft sei daher als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Bangladesch. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Der BF befindet sich in einem guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Am 16.11.2024 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes in XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person konnte sich der BF nicht ausweisen, weshalb nach erkennungsdienstlicher Behandlung ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und der BF in das PAZ XXXX überstellt wurde.Am 16.11.2024 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes in römisch 40 , einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person konnte sich der BF nicht ausweisen, weshalb nach erkennungsdienstlicher Behandlung ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und der BF in das PAZ römisch 40 überstellt wurde. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Der BF stellte aus dem Stand der Schubhaft am 19.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA

§ 76Abs.

6 FPG, vom 19.11.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt.Mit begründetem Aktenvermerk des BFA

Paragraph 76, Absatz 6, FPG, vom 19.11.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt. Am 10.12.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom BFA einvernommen. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Der BF wurde dem BF am nächsten Tag gegen Unterschrift ausgefolgt. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF wurde dem BF am nächsten Tag gegen Unterschrift ausgefolgt. Am 09.01.2025 wurde bereits bei der Botschaft von Bangladesch angesucht, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. In weiterer Folge wurde dem BF ein vom 07.04.2025 bis 07.07.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und

22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und

22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und

22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und

22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist nicht ausreisewillig. Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige verfahrensrelevante soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist mittellos. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wird seit 18.11.2024 12:35 in Schubhaft angehalten. Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor. Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Am 09.01.2025 wurde bereits bei der Botschaft von Bangladesch angesucht, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. Zuletzt wurde am 07.04.2025 eine Urgenz an die Behörden geschickt. In weiterer Folge wurde dem BF ein vom 07.04.2025 bis 07.07.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Im Jahr 2025 wurden bereits sechs HRZ ausgestellt und im Jahr 2024 37 HRZ.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des BVwG, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA und aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des BVwG. Aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung steht dessen Identität nicht abschließend fest. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis oder Identitätsunterlagen in Vorlage gebracht hat. Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Haftunfähigkeit des BF schließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat, ist unbestritten. Dass der BF seit 18.11.2024 12:35 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Aus einem aktuellem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.
  2. Anhaltspunkte, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Unionsgebiet nachkam, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet. Dass der BF nicht bereit war, freiwillig aus dem Unionsgebiet auszureisen bzw. nach Algerien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten. Zudem vermeinte der BF am 17.11.2024, nach Italien weiterreisen zu wollen, womit er ebenfalls zum Ausdruck brachte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren bzw. das Unionsgebiet verlassen zu wollen. Letztlich vereitelte der BF am 24.4.2025 einen Abschiebeversuch auf dem Luftweg, womit der BF ebenfalls seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben bei den bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, zuletzt am 11.04.
  3. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich daraus, dass der BF bis dato keine konkrete Wohnadresse in Österreich vorbringen und/oder das Bestehen einer Wohnmöglichkeit belegen konnte. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Zudem verhielt er sich aggressiv und vereitelte durch Schreien einen Abschiebversuch am 24.4.2025 durch lautes Schreien, wie sich aus den im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.4.2025 in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei ergibt. Zudem verhielt er sich aggressiv und vereitelte durch Schreien einen Abschiebversuch am 24.4.2025 durch lautes Schreien, wie sich aus den im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.4.2025 in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei ergibt. Überdies stellte der BF am 19.11.2024 sodann während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Als Fluchtgrund nannte im Wesentlichen bei der Erstbefragung, dass er in Bangladesch als Mitglied einer Studentenpartei namens „ XXXX “, die zur „ XXXX “ gehöre, politisch tätig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Mitgliedern der gegnerischen Parteien „ XXXX “ und „ XXXX “ geschlagen bzw. umgebracht zu werden. Sie hätten ihn zuhause bedroht. Außerdem habe sein Vater in Bangladesch sehr viele Schulden (850.000 Taka) und müsste der BF diese Schulden bei einer Rückkehr zurückzahlen. In der niederschriftlichen Einvernahme führte er an, dass er „normales“ Mitglied der Partei „ XXXX “ gewesen sei. Nachdem Frau XXXX das Land verlassen habe, habe er Drohungen erhalten. Er sei ab August 2024 vier bis fünf Mal telefonisch bedroht worden. Sein Vater sei mehrfach persönlich angesprochen worden. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren würde, eventuell würde er getötet werden. Er müsse auch die Schulden zurückzahlen, die sein Vater für seine Ausreise gemacht habe. Nach Bangladesch wolle er nicht zurück. Seine Familie sei von ihm abhängig und müsse er für sie sorgen, da er der älteste Sohn sei. Diese Angaben führten in weiterer Folge zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. Überdies stellte der BF am 19.11.2024 sodann während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Als Fluchtgrund nannte im Wesentlichen bei der Erstbefragung, dass er in Bangladesch als Mitglied einer Studentenpartei namens „ römisch 40 “, die zur „ römisch 40 “ gehöre, politisch tätig gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Mitgliedern der gegnerischen Parteien „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ geschlagen bzw. umgebracht zu werden. Sie hätten ihn zuhause bedroht. Außerdem habe sein Vater in Bangladesch sehr viele Schulden (850.000 Taka) und müsste der BF diese Schulden bei einer Rückkehr zurückzahlen. In der niederschriftlichen Einvernahme führte er an, dass er „normales“ Mitglied der Partei „ römisch 40 “ gewesen sei. Nachdem Frau römisch 40 das Land verlassen habe, habe er Drohungen erhalten. Er sei ab August 2024 vier bis fünf Mal telefonisch bedroht worden. Sein Vater sei mehrfach persönlich angesprochen worden. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren würde, eventuell würde er getötet werden. Er müsse auch die Schulden zurückzahlen, die sein Vater für seine Ausreise gemacht habe. Nach Bangladesch wolle er nicht zurück. Seine Familie sei von ihm abhängig und müsse er für sie sorgen, da er der älteste Sohn sei. Diese Angaben führten in weiterer Folge zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft und seinem bisherigen Verhalten somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde. Dass ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Dass am 09.01.2025 bereits bei der Botschaft von Bangladesch angesucht wurde, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen und zuletzt am 07.04.2025 eine Urgenz an die Behörden geschickt wurde, ergibt sich aus einer Stellungnahme des BFA am 29.04.2025 in Verbindung mit den Angaben eines Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.04.
  4. Dass dem BF ein vom 07.04.2025 bis 07.07.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, geht ebenfalls aus einer Stellungnahme des BFA am 29.04.2025 hervor. Die Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF sowie dem Umstand, dass Abschiebungen nach Bangladesch stattfinden und sich die Zusammenarbeit mit den Vertretungsbehörden von Bangladesch positiv erweist aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aktuell seit 18.3.2025 vor (vgl. § 52 Abs. 8 FPG iVm § 16 Abs. 4 BFA-VG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aktuell seit 18.3.2025 vor vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Über den BF wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG anlässlich eines vom BF im Stande der Schubhaft missbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 11.4.2025, Zl. G303 2308854-2/9Z, für verhältnismäßig erklärt.Über den BF wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG anlässlich eines vom BF im Stande der Schubhaft missbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 11.4.2025, Zl. G303 2308854-2/9Z, für verhältnismäßig erklärt. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine verfahrensrelevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine verfahrensrelevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Unbeschadet dessen wäre selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt, nichts für den BF gewonnen. Der bloße Umstand des Bestehens von sozialen Bezugspunkten genügt im verfahrensgegenständlichen Fall keinesfalls um die Annahme zu begründen, dass der BF durch diese an seinem Untertauchen gehindert werden würde. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und nach Italien weiterreisen wollte bzw. einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien vereitelte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da bereits ein gültiges Heimreisezertifikat eingeholt wurde und die Abschiebung durchgeführt werden sollte. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und nach Italien weiterreisen wollte bzw. einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien vereitelte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da bereits ein gültiges Heimreisezertifikat eingeholt wurde und die Abschiebung durchgeführt werden sollte. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine verfahrensrelevante soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Der BF ist mittellos und beruflich nicht verwurzelt. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wenn der BF nunmehr behauptet, dass er aufgrund der aktuellen Situation im Stande der Schubhaft psychisch sehr belastet sei, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass sich aus der Anhaltedatei in Verbindung mit den Angaben des BFA in einer Stellungnahme ergibt, dass der BF Kopfschmerzen vorgetäuscht und Arzttermine in weiterer Folge jedoch verweigert hat. Der BF weist einen guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand auf. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Zur Dauer der Schubhaft: Der BF wird seit 18.11.2024 12:35 in Schubhaft angehalten. Im Jahr 2025 wurden für Bangladesch bereits sechs HRZ ausgestellt und im Jahr 2024 37 HRZ. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen, da er einen geplanten Abschiebeversuch bereits vereitelte. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen. Das BFA hat zweckdienliche und erfolgsversprechende Maßnahmen ohne unnötige Verzögerung von sich aus durchgeführt. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Monate, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Monate, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 18.11.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 18.11.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der BF bisher als nicht vertrauenswürdig. Er vereitelte einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien, täuschte in der Schubhaft Kopfschmerzen vor und stellte missbräuchlich einen Asylantrag, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Aufgrund des Vorverhaltens des BF wird seitens des BFA zum Entscheidungszeitpunkt auch dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht zugestimmt werden, da aufgrund des Vorverhaltens davon auszugehen ist, dass der BF erneut versuchen wird, sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF kann nicht angenommen werden, dass der BF sich nunmehr im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Hinweise auf ein gerändertes Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, in Österreich bzw. Europa verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit seinem Untertauchen und/oder Versuch zur Weiterreise in ein Nachbarland Österreichs auszugehen ist. Insbesondere, da seine Abschiebung aus aktueller Sicht in absehbarer Zeit unmittelbar bevorsteht. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlichen einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/01/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlichen einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/01/0050, mwN). Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2308854.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.