4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, wurde am 16.11.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem er in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am selben Tag gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am selben Tag gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. In einer Einvernahme im Zuge seiner Festnahme führte der BF am 17.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er kein Geld habe und nach Italien weiterreisen wolle, weil dort sein Onkel lebe. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Der BF stellte aus dem Stand der Schubhaft am 19.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 19.11.2024
6 FPG wurde ausgeführt, dass aufgrund des Reiseweges, seiner Angaben und der mehrfachen Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, wie auch der Tatsache, dass der Schlepper für ihn für Serbien ein Arbeitsvisum organisiert habe, er jedoch nicht in Serbien verblieben sei, sondern in den Schengenraum weitergereist sei, sowie seinen Reisepass bewusst in Serbien zurückgelassen habe, wie auch Ihrer Angaben in der Erstbefragung gehe das BFA aber auch davon aus, dass er den gegenständlichen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 19.11.2024 um 19:00 nachweislich zugestellt. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 19.11.2024
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde ausgeführt, dass aufgrund des Reiseweges, seiner Angaben und der mehrfachen Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, wie auch der Tatsache, dass der Schlepper für ihn für Serbien ein Arbeitsvisum organisiert habe, er jedoch nicht in Serbien verblieben sei, sondern in den Schengenraum weitergereist sei, sowie seinen Reisepass bewusst in Serbien zurückgelassen habe, wie auch Ihrer Angaben in der Erstbefragung gehe das BFA aber auch davon aus, dass er den gegenständlichen Asylantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 19.11.2024 um 19:00 nachweislich zugestellt. In weiterer Folge wurde der BF am 10.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid vom 12.12.2024 erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 9.1.2025 binnen offener Frist Beschwerde. Mit Bescheid vom 17.3.2025 wurde die dem BF
Absatz 2 FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zahl XXXX , eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise wird
Absatz 5 FPG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 AVG widerrufen.Mit Bescheid vom 17.3.2025 wurde die dem BF
Paragraph 55, Absatz 2 FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024, Zahl römisch 40 , eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise wird
Paragraph 55, Absatz 5 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG widerrufen. Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und
22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und
22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und
22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und
22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. In einer Stellungnahme im Zuge der dritten Vorlage an das BVwG
Paragraph 22 a,
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 18.11.2024 in Schubhaft. Der BF stellte aus dem Stand der Schubhaft am 19.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA
6 FPG, vom 19.11.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt.Mit begründetem Aktenvermerk des BFA
Paragraph 76, Absatz 6, FPG, vom 19.11.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt. Am 10.12.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom BFA einvernommen. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Der BF wurde dem BF am nächsten Tag gegen Unterschrift ausgefolgt. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF wurde dem BF am nächsten Tag gegen Unterschrift ausgefolgt. Am 09.01.2025 wurde bereits bei der Botschaft von Bangladesch angesucht, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. In weiterer Folge wurde dem BF ein vom 07.04.2025 bis 07.07.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und
22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 17.3.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-1/10E, mündlich verkündet und
22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
4 BFAVG zu BFA-Zl. XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und
22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 11.4.2025 erfolgte aufgrund der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG zu BFA-Zl. römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis zu Zl. G303 2308854-2/9Z, mündlich verkündet und
22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist nicht ausreisewillig. Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige verfahrensrelevante soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist mittellos. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wird seit 18.11.2024 12:35 in Schubhaft angehalten. Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor. Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Am 09.01.2025 wurde bereits bei der Botschaft von Bangladesch angesucht, dem BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. Zuletzt wurde am 07.04.2025 eine Urgenz an die Behörden geschickt. In weiterer Folge wurde dem BF ein vom 07.04.2025 bis 07.07.2025 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 24.4.2025 wurde ein Abschiebeversuch auf dem Luftweg aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF abgebrochen. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Im Jahr 2025 wurden bereits sechs HRZ ausgestellt und im Jahr 2024 37 HRZ.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aktuell seit 18.3.2025 vor (vgl. § 52 Abs. 8 FPG iVm § 16 Abs. 4 BFA-VG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aktuell seit 18.3.2025 vor vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W243 2305700-1/2E, vom 18.3.2025, wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Über den BF wurde
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG anlässlich eines vom BF im Stande der Schubhaft missbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 11.4.2025, Zl. G303 2308854-2/9Z, für verhältnismäßig erklärt.Über den BF wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG anlässlich eines vom BF im Stande der Schubhaft missbräuchlich gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten und zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 11.4.2025, Zl. G303 2308854-2/9Z, für verhältnismäßig erklärt. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine verfahrensrelevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine verfahrensrelevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Unbeschadet dessen wäre selbst unter der Annahme, dass der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt, nichts für den BF gewonnen. Der bloße Umstand des Bestehens von sozialen Bezugspunkten genügt im verfahrensgegenständlichen Fall keinesfalls um die Annahme zu begründen, dass der BF durch diese an seinem Untertauchen gehindert werden würde. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und nach Italien weiterreisen wollte bzw. einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien vereitelte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da bereits ein gültiges Heimreisezertifikat eingeholt wurde und die Abschiebung durchgeführt werden sollte. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und nach Italien weiterreisen wollte bzw. einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien vereitelte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da bereits ein gültiges Heimreisezertifikat eingeholt wurde und die Abschiebung durchgeführt werden sollte. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine verfahrensrelevante soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Der BF ist mittellos und beruflich nicht verwurzelt. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wenn der BF nunmehr behauptet, dass er aufgrund der aktuellen Situation im Stande der Schubhaft psychisch sehr belastet sei, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass sich aus der Anhaltedatei in Verbindung mit den Angaben des BFA in einer Stellungnahme ergibt, dass der BF Kopfschmerzen vorgetäuscht und Arzttermine in weiterer Folge jedoch verweigert hat. Der BF weist einen guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand auf. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Zur Dauer der Schubhaft: Der BF wird seit 18.11.2024 12:35 in Schubhaft angehalten. Im Jahr 2025 wurden für Bangladesch bereits sechs HRZ ausgestellt und im Jahr 2024 37 HRZ. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf mangelnde Mitwirkung des BF zurückzuführen, da er einen geplanten Abschiebeversuch bereits vereitelte. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen. Das BFA hat zweckdienliche und erfolgsversprechende Maßnahmen ohne unnötige Verzögerung von sich aus durchgeführt. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Monate, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Monate, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten auszugehen. Die Bemühungen des BFA sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 18.11.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 18.11.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der BF bisher als nicht vertrauenswürdig. Er vereitelte einen Abschiebeversuch durch lautes Schreien, täuschte in der Schubhaft Kopfschmerzen vor und stellte missbräuchlich einen Asylantrag, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Aufgrund des Vorverhaltens des BF wird seitens des BFA zum Entscheidungszeitpunkt auch dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht zugestimmt werden, da aufgrund des Vorverhaltens davon auszugehen ist, dass der BF erneut versuchen wird, sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF kann nicht angenommen werden, dass der BF sich nunmehr im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Hinweise auf ein gerändertes Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, in Österreich bzw. Europa verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit seinem Untertauchen und/oder Versuch zur Weiterreise in ein Nachbarland Österreichs auszugehen ist. Insbesondere, da seine Abschiebung aus aktueller Sicht in absehbarer Zeit unmittelbar bevorsteht. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlichen einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/01/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlichen einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/01/0050, mwN). Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2308854.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.