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{'item': 'W601 2311199-1'}

Obsah (19)Art. 28§ 35Art. 133Art. 18Art. 25§ 5§ 61Art. 29§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13Artikel 27§ 76§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW601 2311199-1 Spruch, W601 2311199-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 09.04.2025, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 09.04.2025, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Mit Schreiben vom 16.04.2025 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2025 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
  2. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 16.04.2025 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
  3. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA sowie zum psychiatrischen Befund und Gutachten vom 18.04.2025, zum Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 01.10.2024, zum Anhalteprotokoll vom 09.04.2025 und zum Abschiebebericht vom 22.04.2025 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
  4. Der BF wurde am 22.04.2025 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  7. Der BF stellte am 31.01.2023 in Griechenland sowie am 25.09.2023 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  8. Am 29.06.2024 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  9. Österreich stellte am 10.07.2024 ein Auskunftsersuchen an Griechenland, das am 30.07.2024 mitteilte, dass der BF am 31.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der am 31.07.2023 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Ebenso am 10.07.2024 stellte Österreich ein Wiederaufnahmegesuchen

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin III-VO an Frankreich. Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte Österreich Frankreich mit, dass die Zuständigkeit

Art. 25Abs.

2 der Dublin III-VO bei Frankreich liegt. Frankreich teilte Österreich sodann seine Zustimmung mit.1.1.3. Österreich stellte am 10.07.2024 ein Auskunftsersuchen an Griechenland, das am 30.07.2024 mitteilte, dass der BF am 31.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der am 31.07.2023 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Ebenso am 10.07.2024 stellte Österreich ein Wiederaufnahmegesuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Frankreich.

Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte Österreich Frankreich mit, dass die Zuständigkeit

Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO bei Frankreich liegt.

Frankreich teilte Österreich sodann seine Zustimmung mit. 1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2024 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18Abs.1 lit.

b der Dublin III-VO Frankreich als zuständig erklärt.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.11.2024 zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2024 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Frankreich als zuständig erklärt.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.11.2024 zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. 1.1.

  1. Der BF weist von 14.08.2024 bis 27.11.2024 Hauptwohnsitzmeldungen in verschiedenen Quartieren der Grundversorgung auf. Der BF wurde aufgrund Abgängigkeit am 27.11.2024 vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet. Der BF weist ab 27.11.2024 in Österreich – abgesehen von der Meldung betreffend die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) – keine Meldung mehr auf. 1.1.
  2. Mit Schreiben vom 03.12.2024 teilte Österreich Frankreich mit, dass der BF untergetaucht ist und die Überstellungsfrist deshalb

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO 18 Monate beträgt.1.1.6. Mit Schreiben vom 03.12.2024 teilte Österreich Frankreich mit, dass der BF untergetaucht ist und die Überstellungsfrist deshalb

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO 18 Monate beträgt.

1.1.

  1. Am 09.04.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, festgenommen und in ein PAZ gebracht. 1.1.
  2. Der BF wurde noch am 09.04.2025 zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs durch das BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, gesund und ledig zu sein, keine Kinder zu haben. Der BF gab weiters an, in Österreich Freunde zu haben sowie, dass ein Cousin von ihm in Österreich lebe. Befragt ob finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestehen, gab der BF an nur vom Verein Queer Base unterstützt zu werden. Er möchte nicht nach Frankreich, weil er dort in den Kongo geschickt werde, wo Homosexuelle umgebracht werden und er mit einer Haftstrafe zu rechnen habe. 1.1.
  3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2025 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag übergeben. Der BF hat dagegen am 16.04.2025 Beschwerde erhoben. 1.1.9. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2025 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag übergeben. Der BF hat dagegen am 16.04.2025 Beschwerde erhoben. 1.1.

  1. Der BF wurde am 22.04.2025 am Luftweg nach Frankreich abgeschoben. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  3. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der BF wurde von 09.04.2025 bis 22.04.2025 in Schubhaft angehalten. Am 22.04.2025 wurde der BF am Luftweg nach Frankreich überstellt. 1.2.
  5. Der BF legte im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz medizinische Befunde aus Juli 2024 vor, aus denen die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, nichtorganische Insomnie, Depression bzw. mittelgradige depressive Episode hervorgeht. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 01.10.2024 ergibt sich eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer (F43.1) beim BF und, dass nicht von einer dauerhaften medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen wird und keine spezifischen medizinischen Maßnahmen erforderlich sind sowie eine Abschiebung des BF ohne weiterführende Therapie möglich ist. Nach der Verbringung des BF in das PAZ am 09.04.2025 gab der BF gegenüber dem Amtsarzt an Probleme mit seiner Vergangenheit und Schlafprobleme zu haben und diesbezüglich Medikamente zu nehmen. In der späteren Einvernahme gab der BF am 09.04.2025 gegenüber dem BFA an gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Aktuelle Befunde legte der BF nicht vor. Der BF litt während der Anhaltung in Schubhaft an einer Anpassungsstörung (mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer). Er erhielt während der Anhaltung in Schubhaft psychiatrische als auch psychologische und entsprechende medikamentöse Behandlung und war haftfähig. Die Anhaltung des BF in Schubhaft war diesem zumutbar. 1.2.
  6. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  8. Der BF stellte am 29.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am am 31.01.2023 in Griechenland sowie am 25.09.2023 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Asylantrag des BF vom 31.01.2023 wurde von Griechenland in zweiter Instanz abgewiesen. 1.3.
  9. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  10. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Kurze Zeit nach Zustellung des Bescheides des BFA vom 14.11.2024 tauchte der BF unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.3.
  11. Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen. 1.3.
  12. Der BF gab in der Einvernahme am 09.04.2025 an, dass er einen Cousin sowie Freunde in Österreich hat und vom Verein Queer Base unterstützt wird. In der Beschwerde führte der BF erstmals aus, einen Bruder und eine schwangere Lebensgefährtin in Österreich zu haben, die ihn unterstützen. Der BF gab bei seiner Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 eine Wohnadresse an und gab in der Einvernahme am selben Tag gegenüber dem BFA an, dass sich dort noch ein Teil seiner Effekte befindet. Der BF hatte in Österreich keine beruflichen Anknüpfungspunkte und verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über EUR 247,
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungs-datensystem, in die Patientenkartei sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  14. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem und die Anhaltedatei. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  16. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und der Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongos ergeben sich aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte ergibt – ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde und Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  17. Dass der BF von 09.04.2025 bis 22.04.2025 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 09.04.2025, dem Abschiebebericht vom 22.04.2025 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Frankreich am 22.04.2025 ergibt sich aus dem Abschiebebericht vom 22.04.
  18. 2.2.
  19. Die Feststellungen betreffend die vom BF im Asylverfahren vorgelegten Befunde sowie dem Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 01.10.2024 ergeben sich aus eben jenen im Akt einliegenden Befunde und Gutachten. Die Angaben des BF gegenüber dem Amtsarzt am 09.04.2025 ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll III – Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 09.04.2025, aus dem sich auch die Haftfähigkeit des BF ergibt. Dass der BF gegenüber dem BFA am 09.04.2025 angab gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme vom 09.04.
  20. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft an einer Anpassungsstörung (mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer) ergibt sich aus dem Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 01.10.2024 und dem Psychiatrischer Befund und Gutachten vom 18.04.2025, dem der BF nicht entgegengetreten ist. Aus letzterem geht zudem hervor, dass der psychische Zustand des BF stabil ist und keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Aus der Einsicht in die Verwaltungsakte ergibt sich, dass der BF keine dem entgegenstehende, aktuelle – nach dem Gutachten vom 01.10.2024 datierte – Befunde oder medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Dass der BF entsprechende Behandlung während der Anhaltung in Schubhaft erhält und haftfähig war, ergibt sich aus der Einsicht in die Patientenkartei und dem Psychiatrischer Befund und Gutachten vom 18.04.
  21. Aus der Einsicht in den Verwaltungsakt, in die Patientenkartei und in die Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes unzumutbar war. 2.2.
  22. Die Feststellungen betreffend die vom BF im Asylverfahren vorgelegten Befunde sowie dem Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 01.10.2024 ergeben sich aus eben jenen im Akt einliegenden Befunde und Gutachten. Die Angaben des BF gegenüber dem Amtsarzt am 09.04.2025 ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll römisch drei – Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 09.04.2025, aus dem sich auch die Haftfähigkeit des BF ergibt. Dass der BF gegenüber dem BFA am 09.04.2025 angab gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können, ergibt sich aus der Niederschrift der Einvernahme vom 09.04.
  23. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft an einer Anpassungsstörung (mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer) ergibt sich aus dem Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 01.10.2024 und dem Psychiatrischer Befund und Gutachten vom 18.04.2025, dem der BF nicht entgegengetreten ist. Aus letzterem geht zudem hervor, dass der psychische Zustand des BF stabil ist und keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Aus der Einsicht in die Verwaltungsakte ergibt sich, dass der BF keine dem entgegenstehende, aktuelle – nach dem Gutachten vom 01.10.2024 datierte – Befunde oder medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Dass der BF entsprechende Behandlung während der Anhaltung in Schubhaft erhält und haftfähig war, ergibt sich aus der Einsicht in die Patientenkartei und dem Psychiatrischer Befund und Gutachten vom 18.04.
  24. Aus der Einsicht in den Verwaltungsakt, in die Patientenkartei und in die Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes unzumutbar war. 2.2.
  25. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. 2.
  26. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  27. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen Asylantragstellungen in Griechenland, Frankreich und Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den darin einliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung. Aus dieser gehen zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 31.01.2023 betreffend Griechenland und vom 25.09.2023 betreffend Frankreich hervor. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass der BF am 29.06.2024 bei einer Polizeiinspektion in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der Asylantrag des BF in Griechenland abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Antwort Griechenlands vom 30.07.2024 auf das Auskunftsersuchen Österreichs. 2.3.
  28. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 14.11.2024 geht hervor, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18Abs.1 lit.

b der Dublin III-VO Frankreich als zuständig erklärt wurde.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt. Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass dem BF dieser Bescheid am 15.11.2024 zugestellt wurde. Dass der BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.11.2024 kein Rechtsmittel erhoben hat, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt und das Zentrale Fremdenregister. Gegen den BF liegt daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.2. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 14.11.2024 geht hervor, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Frankreich als zuständig erklärt wurde.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt. Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass dem BF dieser Bescheid am 15.11.2024 zugestellt wurde. Dass der BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.11.2024 kein Rechtsmittel erhoben hat, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt und das Zentrale Fremdenregister. Gegen den BF liegt daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.

  1. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF von 14.08.2024 bis 27.11.2024 lediglich in verschiedenen Quartieren der Grundversorgung mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Kurze Zeit nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 14.11.2024 hat der BF seine Grundversorgungsunterkunft verlassen, ohne seinen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben, weshalb er am 27.11.2024 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Danach verfügte der BF – abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft im PAZ – über keine Meldung in Österreich. Der BF war ab 27.11.2024 bis zu seiner zufälligen Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden entzogen. 2.3.
  2. Das BFA ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich nicht an die Meldevorschriften gehalten, er ist vielmehr kurz nach Erhalt der Anordnung der Außerlandesbringung untergetaucht, hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen. Er hat in Griechenland und Frankreich bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ist sodann unrechtmäßig nach Österreich eingereist, wo er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF daher zu Recht davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wird. 2.3.
  3. Dass der BF in der Einvernahme am 09.04.2025 angab, dass er einen Cousin sowie Freunde in Österreich hat und vom Verein Queer Base unterstützt wird, ergibt sich aus der Niederschrift vom 09.04.2025, deren Richtigkeit und Vollständigkeit nach der Rückübersetzung vom BF mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Aus dem Anhalteprotokoll I vom 09.04.2025 geht hervor, dass der BF den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 eine Adresse nannte. Laut seinen Angaben in der Einvernahme am 09.04.2025 vor dem BFA befand sich noch ein Teil seiner Effekte dort. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF an der von ihm genannten Adresse nie gemeldet war. Die vom BF genannten sozialen Kontakte und Unterstützung haben den BF somit auch bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, vielmehr hielt sich der BF von 27.11.2024 bis zum zufälligen Betreten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 im Verborgenen auf. Die sozialen Kontakte und Unterstützung bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF beruflich in Österreich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF, aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, woraus ersichtlich ist, dass der BF am 09.04.2025 lediglich über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 247,20 verfügte. 2.3.
  4. Dass der BF in der Einvernahme am 09.04.2025 angab, dass er einen Cousin sowie Freunde in Österreich hat und vom Verein Queer Base unterstützt wird, ergibt sich aus der Niederschrift vom 09.04.2025, deren Richtigkeit und Vollständigkeit nach der Rückübersetzung vom BF mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Aus dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 09.04.2025 geht hervor, dass der BF den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 eine Adresse nannte. Laut seinen Angaben in der Einvernahme am 09.04.2025 vor dem BFA befand sich noch ein Teil seiner Effekte dort. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF an der von ihm genannten Adresse nie gemeldet war. Die vom BF genannten sozialen Kontakte und Unterstützung haben den BF somit auch bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, vielmehr hielt sich der BF von 27.11.2024 bis zum zufälligen Betreten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2025 im Verborgenen auf. Die sozialen Kontakte und Unterstützung bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF beruflich in Österreich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF, aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, woraus ersichtlich ist, dass der BF am 09.04.2025 lediglich über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 247,20 verfügte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  8. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) sowie Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560/2003) lauten auszugsweise:3.1.
  9. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) sowie Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560 aus 2003,) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. 3.1.

  1. Das BFA ging zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus: 3.1.
  2. Das BFA ging zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bereits in Griechenland und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, reiste illegal nach Österreich weiter und stellte hier einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist kurze Zeit nach Erhalt des seinen Asylantrag zurückweisenden Bescheides, mit dem die Zuständigkeit Frankreichs und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt wurde, untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF hat dadurch die Abschiebung nach Frankreich jedenfalls behindert bzw. zu umgehen versucht. Das BFA hat den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG daher zurecht als erfüllt angesehen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthalts-beendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bereits in Griechenland und Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, reiste illegal nach Österreich weiter und stellte hier einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist kurze Zeit nach Erhalt des seinen Asylantrag zurückweisenden Bescheides, mit dem die Zuständigkeit Frankreichs und die Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt wurde, untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF hat dadurch die Abschiebung nach Frankreich jedenfalls behindert bzw. zu umgehen versucht. Das BFA hat den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG daher zurecht als erfüllt angesehen.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der BF untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat und er somit seine Überstellung behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der BF untergetaucht ist und sich im Verborgenen aufgehalten hat und er somit seine Überstellung behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Der BF stellte am 31.01.2023 in Griechenland sowie am 25.09.2023 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz bevor er am 29.06.2024 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA hat daher zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a als erfüllt angesehen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Der BF stellte am 31.01.2023 in Griechenland sowie am 25.09.2023 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz bevor er am 29.06.2024 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA hat daher zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, als erfüllt angesehen. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF gab in der Einvernahme am 09.04.2025 an ledig zu sein und einen Cousin und Freunde in Österreich zu haben und vom Verein Queer Base unterstützt zu werden. Dass der BF einen Bruder und schwangere Lebensgefährtin in Österreich hat, die ihn unterstützen würden, hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Selbst bei Zugrundelegung dieser Anknüpfungspunkte, ist festzuhalten, dass sich der BF durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen hat und nur zufällig im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde. Der BF war zu keinem Zeitpunkt aufrecht bei seinem Bruder oder seiner Lebensgefährtin gemeldet und hielt sich nicht für die Behörden greifbar. Der Bruder und die Lebensgefährtin des BF vermochten nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält, weshalb die entsprechende Einvernahme der beantragten Zeugin hierzu unterbleiben konnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der BF bei seiner Betretung am 09.04.2025 zwar eine Wohnadresse, an dieser war der BF jedoch nicht gemeldet, sondern er hielt sich in Österreich im Verborgenen auf und wurde nur zufällig im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die familiären und sozialen Kontakte des BF sowie die Unterkunftsmöglichkeiten und Unterstützung haben den BF daher auch bisher nicht davon abgehalten, unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Da der BF nach Erhalt des Bescheides des BFA am 14.11.2025 untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, hat das BFA zu Recht keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale, berufliche oder sonstige Verankerung des BF in Österreich angenommen. Das BFA ist daher zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF gab in der Einvernahme am 09.04.2025 an ledig zu sein und einen Cousin und Freunde in Österreich zu haben und vom Verein Queer Base unterstützt zu werden. Dass der BF einen Bruder und schwangere Lebensgefährtin in Österreich hat, die ihn unterstützen würden, hat der BF erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Selbst bei Zugrundelegung dieser Anknüpfungspunkte, ist festzuhalten, dass sich der BF durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen hat und nur zufällig im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde. Der BF war zu keinem Zeitpunkt aufrecht bei seinem Bruder oder seiner Lebensgefährtin gemeldet und hielt sich nicht für die Behörden greifbar. Der Bruder und die Lebensgefährtin des BF vermochten nicht dazu beizutragen, dass sich der BF dem Zugriff der Behörden zur Verfügung hält, weshalb die entsprechende Einvernahme der beantragten Zeugin hierzu unterbleiben konnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der BF bei seiner Betretung am 09.04.2025 zwar eine Wohnadresse, an dieser war der BF jedoch nicht gemeldet, sondern er hielt sich in Österreich im Verborgenen auf und wurde nur zufällig im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die familiären und sozialen Kontakte des BF sowie die Unterkunftsmöglichkeiten und Unterstützung haben den BF daher auch bisher nicht davon abgehalten, unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Da der BF nach Erhalt des Bescheides des BFA am 14.11.2025 untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, hat das BFA zu Recht keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale, berufliche oder sonstige Verankerung des BF in Österreich angenommen. Das BFA ist daher zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgegangen. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG gegeben. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Der BF hat bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt und ist auch in Österreich kurz nach Erhalt der Anordnung der Außerlandesbringung untergetaucht, hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und sich so seiner Außerlandesbringung entzogen. Der BF verfügte in Österreich – wie bereits ausgeführt – nicht über derartige Anknüpfungspunkte, die gegen eine Entziehungsabsicht sprechen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein erhebliches Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Das BFA ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl einer erheblichen Fluchtgefahr als auch eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF missachtete die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Griechenland und Frankreich, illegal nach Österreich, wo er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des BF in Österreich wurde ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs ausgesprochen, die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung des BF nach Frankreich für zulässig erklärt. Der BF tauchte nach Erhalt des Bescheides unter, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und entzog sich dadurch der angeordneten Außerlandesbringung. Aus dem Verhalten des BF lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen und an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem gegenüber die persönlichen Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit und seinen lediglich geringen Anknüpfungspunkten in Österreich, zumal diese einer Entziehungsabsicht nicht entgegenstehen (siehe Punkt II.3.1.5.), weit weniger schwer wiegen als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das BFA hat im Zuge der durchgeführten Abwägung daher zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Außerlandesbringung des BF die persönlichen Interessen der BF überwiegt. Der BF missachtete die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Griechenland und Frankreich, illegal nach Österreich, wo er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des BF in Österreich wurde ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs ausgesprochen, die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung des BF nach Frankreich für zulässig erklärt. Der BF tauchte nach Erhalt des Bescheides unter, hielt sich vor den Behörden im Verborgenen und entzog sich dadurch der angeordneten Außerlandesbringung. Aus dem Verhalten des BF lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen und an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem gegenüber die persönlichen Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit und seinen lediglich geringen Anknüpfungspunkten in Österreich, zumal diese einer Entziehungsabsicht nicht entgegenstehen (siehe Punkt römisch zwei.3.1.5.), weit weniger schwer wiegen als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das BFA hat im Zuge der durchgeführten Abwägung daher zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Außerlandesbringung des BF die persönlichen Interessen der BF überwiegt. Der BF war bei Verhängung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig und litt an keinen die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle und erhielt entsprechende Behandlung. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF hat am 09.04.2025 gegenüber dem Amtsarzt angegeben Probleme mit seiner Vergangenheit und Schlafprobleme zu haben und in der Einvernahme am 09.04.2025 ausgeführt gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Der BF hat keine aktuellen Befunde vorgelegt. Das BFA hat im Mandatsbescheid vom 09.04.2025 diesbezüglich festgestellt, dass der BF abgesehen von unbestimmten psychischen Beschwerden keine subjektiven Beschwerden geltend gemacht hat und haftfähig ist. Es hat – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zudem ausgeführt, dass dem BF während der Anhaltung in Schubhaft im Bedarfsfall ärztliche Hilfe zur Verfügung steht und die Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere aufgrund der zeitnah realisierbaren Abschiebung nach Frankreich verhältnismäßig ist. Das BFA hat sich daher ausreichend mit dem physischen und psychischen Zustand des BF und seiner Anhaltung in Schubhaft auseinandergesetzt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft des BFA ist daher nicht zu beanstanden. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die dazu geführt hätten, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar bzw. unverhältnismäßig war. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Das BFA hat bereits am 10.04.2025 die Überstellung des BF nach Frankreich für den 22.04.2025 organisiert und der BF wurde am 22.04.2025 auch tatsächlich nach Frankreich abgeschoben. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Das BFA hat bereits am 10.04.2025 die Überstellung des BF nach Frankreich für den 22.04.2025 organisiert und der BF wurde am 22.04.2025 auch tatsächlich nach Frankreich abgeschoben. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 1.3.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung schied beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem konnte auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten, Untertauchen nach Erhalt der Anordnung der Außerlandesbringung, Aufenthalt im Verborgenen und dadurch Entziehung der angeordneten Außerlandesbringung) nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand, zumal die Anknüpfungspunkte und Unterstützung sowie Unterkunftmöglichkeiten den BF auch bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten haben (siehe Punkt II.1.3.5.). Der BF war weder vertrauenswürdig noch kooperativ, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Dem BFA war daher zuzustimmen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Betracht kam. 1.3.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung schied beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem konnte auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten, Untertauchen nach Erhalt der Anordnung der Außerlandesbringung, Aufenthalt im Verborgenen und dadurch Entziehung der angeordneten Außerlandesbringung) nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand, zumal die Anknüpfungspunkte und Unterstützung sowie Unterkunftmöglichkeiten den BF auch bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten haben (siehe Punkt römisch zwei.1.3.5.). Der BF war weder vertrauenswürdig noch kooperativ, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Dem BFA war daher zuzustimmen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Betracht kam. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
  5. Der Schubhaftbescheid des BFA vom 09.04.2025 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 09.04.2025 bis 22.04.2025 ist daher rechtmäßig. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.
  7. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.3.
  8. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
  9. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […] 3.3.
  6. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde und beantragte den Zuspruch des Ersatzes der Kommissionsgebühren und Barauslagen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. 3.3.
  7. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20. 3.3.3. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt € 426,20. 3.3.4. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. 3.3.4. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Gesundheitsakt des BF des PAZ genommen, einen psychiatrischen Befund und Gutachten eingeholt und dem BF Parteiengehör dazu gewährt. Zudem hat es die in der Beschwerde angeführten Anknüpfungspunkte des BF und Unterstützungsmöglichkeiten in Österreich der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Gesundheitsakt des BF des PAZ genommen, einen psychiatrischen Befund und Gutachten eingeholt und dem BF Parteiengehör dazu gewährt. Zudem hat es die in der Beschwerde angeführten Anknüpfungspunkte des BF und Unterstützungsmöglichkeiten in Österreich der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2311199.1.00

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