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{'item': 'W602 1308162-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW602 1308162-7 Spruch, W602 1308162-7/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Art. 8 ERMK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lautet: Artikel 8, ERMK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. § 60 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV lautet:Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK oder2.

zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK oder 3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.
  1. Erläuterungen zur Rechtslage und Anwendung auf den konkreten Fall 3.2.
  2. Auf den ersten Blick besteht ein Widerspruch zwischen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 58 Abs. 10 AsylG. § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG bezieht sich allgemein auf Aufenthaltstitel und untersagt die Erteilung eines solchen, wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, während § 58 Abs. 10 AsylG in jedem Fall bei Anträgen gemäß § 55 auf das begründete Antragsvorbringen abstellt und eine Zurückweisung (nur) für zulässig erklärt, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen keine geänderten Tatsachen des Privat- und Familienlebens hervorgehen. Somit würde § 58 Abs. 10 AsylG auch entgegen den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG eine inhaltliche – positive – Entscheidung als möglich erachten. 3.2.
  3. Auf den ersten Blick besteht ein Widerspruch zwischen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 58, Absatz 10, AsylG. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezieht sich allgemein auf Aufenthaltstitel und untersagt die Erteilung eines solchen, wenn eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, während Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in jedem Fall bei Anträgen gemäß Paragraph 55, auf das begründete Antragsvorbringen abstellt und eine Zurückweisung (nur) für zulässig erklärt, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen keine geänderten Tatsachen des Privat- und Familienlebens hervorgehen. Somit würde Paragraph 58, Absatz 10, AsylG auch entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine inhaltliche – positive – Entscheidung als möglich erachten. Der VwGH hat sich dazu geäußert und festgestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Hinweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12).Der VwGH hat sich dazu geäußert und festgestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Hinweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12). Das Bundesamt stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot besteht und somit ein absoluter Versagungsgrund vorliegt. Diese Rechtsansicht erweist sich im Lichte der dargestellten Judikatur jedoch als unzulässig, da § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG einschränkend auszulegen ist und sich nicht auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 beziehen darf, da andernfalls eine verfassungskonforme Anwendung von Art. 8 EMRK nicht mehr gewährleistet wäre. Es muss auch für einen Antragsteller, gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegt, die Möglichkeit bestehen, bei zwingenden Gründen eines überwiegenden Privat- und Familienlebens sein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf sein Privat- und Familienleben in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt stützte die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot besteht und somit ein absoluter Versagungsgrund vorliegt. Diese Rechtsansicht erweist sich im Lichte der dargestellten Judikatur jedoch als unzulässig, da Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einschränkend auszulegen ist und sich nicht auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, beziehen darf, da andernfalls eine verfassungskonforme Anwendung von Artikel 8, EMRK nicht mehr gewährleistet wäre. Es muss auch für einen Antragsteller, gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegt, die Möglichkeit bestehen, bei zwingenden Gründen eines überwiegenden Privat- und Familienlebens sein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf sein Privat- und Familienleben in Anspruch zu nehmen. Die, bloß auf das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gestützte Zurückweisung des Antrags gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG erweist sich daher aus diesem Grund als unzulässig. Die, bloß auf das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gestützte Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erweist sich daher aus diesem Grund als unzulässig. 3.2.
  4. Die Zurückweisung des Antrags könnte auf die einschlägige Norm des § 58 Abs. 10 AsylG gestützt werden, der eine Zurückweisung des Antrags vorsieht, wenn sich die Sachlage im Hinblick auf das Privat- und Familienleben seit der letzten Entscheidung nicht verändert hat und eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Im Umkehrschluss ist daher eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG nicht zulässig, wenn ein begründetes Antragsvorbringen vorliegt und darin ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben dargelegt wird. Dieser geänderte Sachverhalt muss eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen. Aus dem Antragsvorbringen muss sich die Notwendigkeit einer neuen Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ergeben. 3.2.
  5. Die Zurückweisung des Antrags könnte auf die einschlägige Norm des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gestützt werden, der eine Zurückweisung des Antrags vorsieht, wenn sich die Sachlage im Hinblick auf das Privat- und Familienleben seit der letzten Entscheidung nicht verändert hat und eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Im Umkehrschluss ist daher eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zulässig, wenn ein begründetes Antragsvorbringen vorliegt und darin ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben dargelegt wird. Dieser geänderte Sachverhalt muss eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen. Aus dem Antragsvorbringen muss sich die Notwendigkeit einer neuen Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ergeben. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG (1803 BlgNR
  6. GP 50). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH, 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161). Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068). Für die Beurteilung des geänderten Privat- und Familienlebens ist als Vergleichsmaßstab die zuletzt ergangene inhaltliche Entscheidung heranzuziehen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG folgt dem früheren Paragraph 44 b, NAG (1803 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 50). Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (VwGH, 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161). Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068). Für die Beurteilung des geänderten Privat- und Familienlebens ist als Vergleichsmaßstab die zuletzt ergangene inhaltliche Entscheidung heranzuziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174 mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174 mwN). Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht nur mit einer Behebung vorgehen– und nicht etwa den begehrten Titel erteilen, wenn es eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 für rechtswidrig erachtet (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K 13.- K
  8. zu § 58). Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht nur mit einer Behebung vorgehen– und nicht etwa den begehrten Titel erteilen, wenn es eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, für rechtswidrig erachtet vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K 13.- K
  9. zu Paragraph 58,). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich. Allein aufgrund seiner inzwischen mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer hat sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben etabliert. Gegenständlich relevant ist, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung vom XXXX 2018, rechtskräftig seit XXXX 2019, die für die Beurteilung geänderter Umstände im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben maßgeblich ist, mehr als sechs Jahre, bzw. bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren knapp über fünf Jahre vergangen sind und damit ein Zeitraum verstrichen ist, der für sich allein genommen schon den Tatbestand einer, für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Aufenthaltsdauer, ab ungefähr fünf Jahren, erfüllt. Der VwGH hat aber auch bereits den, seit der ausweisenden Entscheidung vergangenen Zeitraum von drei Jahren als relevante Sachverhaltsänderung angesehen, bei der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest als möglich anzusehen ist (VwGH, 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Abgesehen von der Aufenthaltsdauer sind seit der letzten Rückkehrentscheidung weitere Aspekte des Privat- und Familienlebens hinzugekommen, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage vor. Weiters entwickelte er Probleme im Gastrointestinaltrakt, die im Fall seiner Rückführung als Eingriff in seine physische Integrität zu prüfen sind. Zweifellos haben sich daher die Beurteilungsgrundlagen für die Interessenabwägung zum Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot so geändert, dass eine andere Beurteilung zumindest möglich erscheint. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftkriminalität verurteilt wurde und Suchtgiftkriminalität die öffentliche Sicherheit in einem hohen Ausmaß gefährdet. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nach wie vor keine glaubwürdigen Angaben zu seiner Herkunft, ein Aspekt, der entscheidend für die Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich. Allein aufgrund seiner inzwischen mehr als zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer hat sich ein schützenswertes Privat- und Familienleben etabliert. Gegenständlich relevant ist, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung vom römisch 40 2018, rechtskräftig seit römisch 40 2019, die für die Beurteilung geänderter Umstände im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben maßgeblich ist, mehr als sechs Jahre, bzw. bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren knapp über fünf Jahre vergangen sind und damit ein Zeitraum verstrichen ist, der für sich allein genommen schon den Tatbestand einer, für die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Aufenthaltsdauer, ab ungefähr fünf Jahren, erfüllt. Der VwGH hat aber auch bereits den, seit der ausweisenden Entscheidung vergangenen Zeitraum von drei Jahren als relevante Sachverhaltsänderung angesehen, bei der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest als möglich anzusehen ist (VwGH, 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Abgesehen von der Aufenthaltsdauer sind seit der letzten Rückkehrentscheidung weitere Aspekte des Privat- und Familienlebens hinzugekommen, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage vor. Weiters entwickelte er Probleme im Gastrointestinaltrakt, die im Fall seiner Rückführung als Eingriff in seine physische Integrität zu prüfen sind. Zweifellos haben sich daher die Beurteilungsgrundlagen für die Interessenabwägung zum Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot so geändert, dass eine andere Beurteilung zumindest möglich erscheint. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftkriminalität verurteilt wurde und Suchtgiftkriminalität die öffentliche Sicherheit in einem hohen Ausmaß gefährdet. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nach wie vor keine glaubwürdigen Angaben zu seiner Herkunft, ein Aspekt, der entscheidend für die Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war. Aus all diesen Umständen ist zunächst abzuleiten, dass bereits aus dem Antrag ersichtlich war, dass eine andere Beurteilung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK möglich erscheint und daher eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG nicht zulässig ist. Ob diese genannten Umstände ein nach wie vor überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen (festzustellenden) Herkunftsstaat begründen, wird bei der inhaltlichen Prüfung des Antrags gemäß § 55 AsylG zu erörtern sein. Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis des BVwG umfasst verfahrensgegenständlich keine inhaltliche Prüfung des Antrags, sondern ermöglicht lediglich eine, auf den Antrag abstellende Prüfung, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegen kann oder nicht. Aus all diesen Umständen ist zunächst abzuleiten, dass bereits aus dem Antrag ersichtlich war, dass eine andere Beurteilung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK möglich erscheint und daher eine Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht zulässig ist. Ob diese genannten Umstände ein nach wie vor überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen (festzustellenden) Herkunftsstaat begründen, wird bei der inhaltlichen Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG zu erörtern sein. Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis des BVwG umfasst verfahrensgegenständlich keine inhaltliche Prüfung des Antrags, sondern ermöglicht lediglich eine, auf den Antrag abstellende Prüfung, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegen kann oder nicht. Eine geänderte Beurteilung des Privat- und Familienlebens ist nicht ausgeschlossen, weshalb auch eine Zurückweisung des Antrags, gestützt auf § 58 Abs. 10 AsylG, nicht möglich ist. Da die Zurückweisung des Antrags somit weder auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG noch auf § 58 Abs. 10 AsylG gestützt werden kann und ein anderer Zurückweisungstatbestand nicht vorliegt, hat eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen, für die keine (erstinstanzliche) Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Eine geänderte Beurteilung des Privat- und Familienlebens ist nicht ausgeschlossen, weshalb auch eine Zurückweisung des Antrags, gestützt auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, nicht möglich ist. Da die Zurückweisung des Antrags somit weder auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG noch auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gestützt werden kann und ein anderer Zurückweisungstatbestand nicht vorliegt, hat eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen, für die keine (erstinstanzliche) Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts besteht. 3.2.
  10. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Über diesen Antrag hat die Behörde gemäß 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ein solcher noch nicht ergangen ist und eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die inhaltliche Prüfung des Antrags nicht vorliegt, ist über diesen Antrag nicht zu entscheiden und hat sich das Bundesamt damit zu befassen. 3.2.
  11. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Über diesen Antrag hat die Behörde gemäß 4 Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ein solcher noch nicht ergangen ist und eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die inhaltliche Prüfung des Antrags nicht vorliegt, ist über diesen Antrag nicht zu entscheiden und hat sich das Bundesamt damit zu befassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W602.1308162.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.