Obsah (7)
§§ 42Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2025 GeschäftszahlW604 2297819-1 Spruch, W604 2297819-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§§ 42
und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 16.07.2024, GZ. römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 42
BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 09.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass auf unbestimmte Dauer und auf Basis eines Grades der Behinderung von 50vH ausgestellt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Mit Bescheid vom 16.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung
§§ 42
und 45 BBG unter Verweis auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 16.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung
Paragraphen 42 und 45 BBG unter Verweis auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.08.2024 eingebrachte Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer die unterbliebene Untersuchung seines Bewegungsapparates moniert. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und verschlechtere sich weiter, er könne kaum noch 200 m gehen.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2024 mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorlägen.
- Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Gesundheitsschädigungen am Bewegungsapparat und die resultierenden Funktionseinschränkungen und führte ferner ins Treffen, dass er bei Zustand nach Verschüttung beim Fahren in engen Passagen in Parkhäusern und in Menschenmengen Panik bekomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 21.12.2023 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.07.2024 mit Einlangen am 18.08.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 21.08.2024, eingelangt am 22.08.2024, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht. 1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 21.12.2023 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.07.2024 mit Einlangen am 18.08.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 21.08.2024, eingelangt am 22.08.2024, vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor: 1.2.
- Zustand nach Verschüttungstrauma mit Beckenringsprengung, ausgedehnter Einblutung linker Oberschenkel, Aufbraucherscheinungen linkes Kniegelenk, degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat 1.2.
- Zustand nach Kleinhirninsult 1.2.
- Posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades 1.2.
- Arterielle Hypertonie 1.2.
- Zustand nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialer Dekompression und Supraspinatussehnenrefixation 1.
- Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1.3.
- Der Zustand nach Verschüttungstrauma mit Beckenringsprengung, ausgedehnter Einblutung linker Oberschenkel, die Aufbrauchserscheinungen linkes Kniegelenk und die degenerativen Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in beiden Beinen sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. 1.3.
- Bei Zustand nach Kleinhirninsult bestehen keine psychiatrischen Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Orientierungsfähigkeit und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. 1.3.
- Die bestehende posttraumatische Belastungsstörung erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. 1.3.
- Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie führt nicht zur Verminderung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Erreichung oder Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. 1.3.
- Die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist gegeben. Beweglichkeit und Greiffunktion sind in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, die Fähigkeit, sich beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Fahrt festzuhalten, ist ausreichend vorhanden. 1.3.
- Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Verwendung eines einfachen Gehbehelfes erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in maßgeblichem Ausmaß. Ein neurologisch/psychiatrisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde, liegt nicht vor. Aus den vorliegenden Gesundheitsschädigungen resultierende Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und den nach der Beschwerdevorlage nachgereichten Beweismitteln aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich zweifelsfrei dokumentiert. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Gutachten der Sachverständigen DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 22.08.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.
- Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Gutachten der Sachverständigen DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 22.08.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den bis 22.08.2024 vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.
- Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den bis 22.08.2024 vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.3.
- Die befasste Sachverständige erläutert zu den objektivierten Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates anschaulich, dass beim Beschwerdeführer hieraus keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden hätten können. Im Rahmen der Untersuchung habe beim Beschwerdeführer bei Gang mit einer Unterarmstützkrücke ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild festgestellt werden können, der Zehenballengang sowie der Fersengang und der Einbeinstand seien beidseits ohne Anhalten möglich. An den unteren Extremitäten bestünden symmetrische Muskelverhältnisse, das rechte Kniegelenk sei unauffällig. Am linken Kniegelenk bestünden zwar endlagig Beugeschmerzen, das Kniegelenk sei aber in allen Ebenen stabil. Die aktive Beweglichkeit der Hüften betrage in S rechts 0/120 und links 0/110 und in R rechts 10/0/35 und links 10/0/
- Die Kniegelenke hätten sich beidseits mit 0/0/130 gezeigt und die Sprunggelenke und Zehen seien seitengleich frei beweglich. Insbesondere habe im Bereich der Kniegelenke kein maßgebliches Defizit festgestellt werden können. Das Überwinden vom Niveauunterschieden sei dem Beschwerdeführer bei gutem Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten daher möglich und habe ein neurologisches Defizit nicht objektiviert werden können. 2.3.
- Die Sachverständige stellt schlüssig dar, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Zustand nach Insult zu keiner objektivierbaren Gangunsicherheit geführt habe. Diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt 2.3.
- dargestellte Mobilität verwiesen. Zudem habe sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung gezeigt, dass der Beschwerdeführer allseits orientiert sei und Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig seien. 2.3.
- Zu der beim Beschwerdeführer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer kein psychiatrisches Leiden vorliege, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde, da Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust keine führenden Bestandteile des beim Beschwerdeführer bestehenden psychiatrischen Leidens leichten Grades darstellten. Beim Beschwerdeführer bestehe ausreichend Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, hätten nicht objektiviert werden können und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 2.3.
- Eine bestehende Hypertonie hat keine Einschränkung der Mobilität zur Folge. Hinweise auf häufige oder maßgebliche Blutdruckentgleisungen finden sich im vorliegenden Aktenmaterial nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch im gegebenen Zusammenhang ist sohin nicht von einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde. So konnten auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung seitengleiche Atemexkursion, sonorer Klopfschall, und reine rhythmische Herztöne objektiviert werden. 2.3.
- Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten, welche die Benützung von Haltegriffen und somit das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesem verunmöglichen würden, sind nicht hervorgekommen, der Schultergürtel habe sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei symmetrischen Muskelverhältnissen als horizontal stehend erwiesen. Die Sensibilität sei vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben worden und hätten sich die Benützungszeichen der oberen Extremitäten seitengleich ausgeprägt gezeigt. Auch sei die Bemuskelung seitengleich ausgestaltet gewesen, die Schulterbeweglichkeit als rechts frei und links leidglich endlagig eingeschränkt. Eine Impingementsymptomatik habe sich nicht gefunden und habe zwar Druckschmerz über dem Ansatz der Rotatorenmanschette bestanden, ein Hinweis auf eine Ruptur habe sich jedoch nicht gezeigt. Der Nacken- und Schürzengriff sei uneingeschränkt durchführbar gewesen. Zur Benützung der Unterarmstützkrücke führt die Sachverständige vor dem Hintergrund der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung schlüssig aus, dass die Benützung eines einfachen Gehbehelfes in Form einer Unterarmstützkrücke die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erschwere, da beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten bestünden, welche sich auf die Führung eines Gehbehelfes besonders negativ auswirken würden. 2.3.
- Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel, dahingehend geäußerte Einwendungen finden kein stützendes Fundament in den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchung sowie auf Basis der gegebenen medizinischen Beweislage. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert. Ein psychiatrisches Leiden, welches sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszuwirken vermochte, kann gleichermaßen nicht vorgefunden werden. Auf ein Schmerzgeschehen in erheblicher Intensität kann schon deshalb nicht geschlossen werden, da der Beschwerdeführer dieses nach eigenen Angaben lediglich mittels Bedarfsmedikation in Form von „Nicht steroidalen Antirheumatika (NSAR)“ behandelt und somit jedenfalls zumutbare Therapieoptionen offenstehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie
- Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Ausgangspunkt der gegenständlichen Prüfung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass sind das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich, ebenso das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und der sichere Transport. Der Leidenszustand des Beschwerdeführers erschwert in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich, die dauernden Gesundheitsschädigungen erreichen kein Ausmaß, welches die Eintragung des begehrten Zusatzes in den Behindertenpass zu rechtfertigen vermag. Den beschwerdeführerseitig erstatteten Einwendungen ist zu entgegnen, dass die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen als solche nicht in Zweifel stehen, sondern deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel den Gegenstand des Verfahrens bilden. Solcherlei liegen nicht allfällige Erleichterungen bei der Benützung von privaten Kraftfahrzeugen oder bei deren Abstellung auf Parkplätzen in der gesetzlichen Intention, sondern beziehen sich die eingangs dargestellten Bestimmungen ausschließlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen insgesamt nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.
- Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren: Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.08.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.08.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch/orthopädisches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
§§ 17Vw
GVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch/orthopädisches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien
Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen hat der Beschwerdeführer ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet und nimmt er im Wesentlichen auf bloßer Behauptungsebene die gutachterlichen Einschätzungen in den Blick, wobei sich die Ausführungen nicht auf gleicher Ebene mit der sachverständigen Expertise befinden. Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die bis 22.08.2024 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat die im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstatteten medizinischen Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). , 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung hängt einerseits von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die wesentlichen Kriterien aus gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur ableitbar sind. Hinweise zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2297819.1.00