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Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 111§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlG305 2306804-1 Spruch, G305 2306804-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis November 2015 von EUR 40.314,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis November 2015 von EUR 40.314,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. In der Begründung heißt es im Kern, dass die Firma XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) für XXXX bis XXXX EUR 34.467,48 und weitere Verzugszinsen in der Höhe von EUR 5.846,93 bis zum 19.06.2017 (IE über das Vermögen des XXXX zu XXXX ) insgesamt EUR 40.314,41 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben wären. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am XXXX der Konkurs eröffnet und dieser am XXXX gem. § 139 IO beendet worden. Die Quote in Höhe von 2,458% sowie die Vergütung durch den IEF seien vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen würden auch die Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehören. Nach dem Firmenbuchauszug des LGZ XXXX zu FN XXXX sei der BF von XXXX bis zur Insolvenzeröffnung als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig gewesen. Auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Primärschuldnerin erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, hafte dafür, wie der VwGH im Erkenntnis vom 10.02.1981, Zl. 1729/80 ausgeführt hatte, der Geschäftsführer für diese Abgabenverbindlichkeiten. In der Begründung heißt es im Kern, dass die Firma römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) für römisch 40 bis römisch 40 EUR 34.467,48 und weitere Verzugszinsen in der Höhe von EUR 5.846,93 bis zum 19.06.2017 (IE über das Vermögen des römisch 40 zu römisch 40 ) insgesamt EUR 40.314,41 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben wären. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am römisch 40 der Konkurs eröffnet und dieser am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO beendet worden. Die Quote in Höhe von 2,458% sowie die Vergütung durch den IEF seien vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Zu den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen würden auch die Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehören. Nach dem Firmenbuchauszug des LGZ römisch 40 zu FN römisch 40 sei der BF von römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig gewesen. Auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Primärschuldnerin erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, hafte dafür, wie der VwGH im Erkenntnis vom 10.02.1981, Zl. 1729/80 ausgeführt hatte, der Geschäftsführer für diese Abgabenverbindlichkeiten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege des ausgewiesenen Masseverwalters am XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Haftungsbescheid aufheben und die Aufstellung des Rückstandsausweises als unrechtmäßig und absolut nichtig erklären. Diese Maßnahme verstoße gegen das Vollstreckungsverbot gem. § 12 IO und untergrabe die insolvenzrechtlichen Schutzvorschriften.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege des ausgewiesenen Masseverwalters am römisch 40 .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Haftungsbescheid aufheben und die Aufstellung des Rückstandsausweises als unrechtmäßig und absolut nichtig erklären. Diese Maßnahme verstoße gegen das Vollstreckungsverbot gem. Paragraph 12, IO und untergrabe die insolvenzrechtlichen Schutzvorschriften. In der Begründung heißt es, dass im bekämpften Bescheid Feststellungen dazu fehlten, wie sein Verhalten konkret zu einem Vermögensnachteil für die Gläubiger geführt haben soll. Auch lasse der Bescheid eine konkrete und nachvollziehbare Begründung vermissen, warum die Verjährung der Forderungen nicht eingetreten sein soll. Die bloße Behauptung, dass die Verjährung gehemmt sei, reiche nicht aus. Darüber hinaus trage die ÖGK die Beweislast für die Schlechterstellung der Gläubiger. Der Bescheid müsse darlegen, wie seine Entscheidungen bzw. Unterlassungen zu einem finanziellen Nachteil für die Gläubiger geführt hätten. Ein bloßes Vorliegen offener Beiträge reiche nicht aus. Es sei unstrittig, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin keine Zahlungen mehr möglich waren. Die finanziellen Mittel seien erschöpft gewesen und er als Geschäftsführer habe keine Möglichkeit gehabt, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Eine pauschale Annahme einer Haftung ohne umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und seiner Bemühungen zur Schadensminderung verstoße gegen die Verpflichtung nach § 37 AVG. Die ÖGK müsse belegen, dass alle Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren sei die Verjährung gehemmt. Doch beginne die Verjährungsfrist nach Abschluss des Verfahrens neu zu laufen. Das Insolvenzverfahren sei am XXXX beendet worden, weshalb die Verjährung der Forderungen ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen seien. Nachträglich festgesetzte GPLB-Beiträge seien keine ursprünglichen Insolvenzforderungen.In der Begründung heißt es, dass im bekämpften Bescheid Feststellungen dazu fehlten, wie sein Verhalten konkret zu einem Vermögensnachteil für die Gläubiger geführt haben soll. Auch lasse der Bescheid eine konkrete und nachvollziehbare Begründung vermissen, warum die Verjährung der Forderungen nicht eingetreten sein soll. Die bloße Behauptung, dass die Verjährung gehemmt sei, reiche nicht aus. Darüber hinaus trage die ÖGK die Beweislast für die Schlechterstellung der Gläubiger. Der Bescheid müsse darlegen, wie seine Entscheidungen bzw. Unterlassungen zu einem finanziellen Nachteil für die Gläubiger geführt hätten. Ein bloßes Vorliegen offener Beiträge reiche nicht aus. Es sei unstrittig, dass im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin keine Zahlungen mehr möglich waren. Die finanziellen Mittel seien erschöpft gewesen und er als Geschäftsführer habe keine Möglichkeit gehabt, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Eine pauschale Annahme einer Haftung ohne umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und seiner Bemühungen zur Schadensminderung verstoße gegen die Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG. Die ÖGK müsse belegen, dass alle Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren sei die Verjährung gehemmt. Doch beginne die Verjährungsfrist nach Abschluss des Verfahrens neu zu laufen. Das Insolvenzverfahren sei am römisch 40 beendet worden, weshalb die Verjährung der Forderungen ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen seien. Nachträglich festgesetzte GPLB-Beiträge seien keine ursprünglichen Insolvenzforderungen.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Unterlagen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 24.02.2025 wurde für den 23.04.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher auch der Beschwerdeführer und der Masseverwalter im Konkurs des BF ordnungsgemäß geladen wurden.
- Mit einer Mitteilung vom XXXX .2024 gab der Masseverwalter im Konkurs des BF, Dr. Raoul WAGNER, dem erkennenden Gericht bekannt, dass er selbst keine Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts habe und er auch die vom BF in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung nicht kenne und auch nicht im RIS finden konnte und auch damit in Zusammenhang gebrachte Schlussfolgerungen nicht verstehe. Weiter gab der Masseverwalter die Erklärung ab, dass er die Beschwerde des BF und das Einschreiten des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2025 genehmige; schließlich könne der BF auf Grund seiner Kenntnis des Sachverhalts und als Verfasser der Beschwerde etwaige Missverständnisse aufklären, wozu der Masseverwalter nicht in der Lage sei.
- Mit einer Mitteilung vom römisch 40 .2024 gab der Masseverwalter im Konkurs des BF, Dr. Raoul WAGNER, dem erkennenden Gericht bekannt, dass er selbst keine Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts habe und er auch die vom BF in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung nicht kenne und auch nicht im RIS finden konnte und auch damit in Zusammenhang gebrachte Schlussfolgerungen nicht verstehe. Weiter gab der Masseverwalter die Erklärung ab, dass er die Beschwerde des BF und das Einschreiten des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2025 genehmige; schließlich könne der BF auf Grund seiner Kenntnis des Sachverhalts und als Verfasser der Beschwerde etwaige Missverständnisse aufklären, wozu der Masseverwalter nicht in der Lage sei.
- Zu der am 23.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Auch der Masseverwalter im Konkurs des BF war der Verhandlung ferngeblieben. Es wurde daher die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer fungierte ab dem XXXX als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch zur XXXX eingetragen gewesenen XXXX , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , GZ: XXXX [FB-Abfrage]. 1.
- Der Beschwerdeführer fungierte ab dem römisch 40 als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch zur römisch 40 eingetragen gewesenen römisch 40 , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 [FB-Abfrage]. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX eröffnete das Landesgericht für XXXX das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Primärschuldnerin und bestellte mit XXXX zum Masseverwalter und am XXXX zu dessen Stellvertreter. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 eröffnete das Landesgericht für römisch 40 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Primärschuldnerin und bestellte mit römisch 40 zum Masseverwalter und am römisch 40 zu dessen Stellvertreter. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX leitete das Landesgericht für XXXX anstelle des Sanierungsverfahrens ein Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ein und erklärte die Gesellschaft der Primärschuldnerin für aufgelöst. Dieser Umstand wurde XXXX im Firmenbuch ersichtlich gemacht.Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 leitete das Landesgericht für römisch 40 anstelle des Sanierungsverfahrens ein Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ein und erklärte die Gesellschaft der Primärschuldnerin für aufgelöst. Dieser Umstand wurde römisch 40 im Firmenbuch ersichtlich gemacht. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin am XXXX gem. § 139 IO nach Ausschüttung einer Quote von 2,458% beendet worden war, erklärte das Insolvenzgericht die Funktion des Masseverwalters und dessen Stellvertreters für erloschen. Dieser Umstand wurde am XXXX im Firmenbuch ersichtlich gemacht.Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO nach Ausschüttung einer Quote von 2,458% beendet worden war, erklärte das Insolvenzgericht die Funktion des Masseverwalters und dessen Stellvertreters für erloschen. Dieser Umstand wurde am römisch 40 im Firmenbuch ersichtlich gemacht. Am XXXX wurde die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch eingetragen und hörte die Gesellschaft der Primärschuldnerin mit diesem Zeitpunkt zu existieren auf [FB-Abfrage].Am römisch 40 wurde die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch eingetragen und hörte die Gesellschaft der Primärschuldnerin mit diesem Zeitpunkt zu existieren auf [FB-Abfrage]. 1.
- Wie schon oben dargestellt, fungierte der Beschwerdeführer ab dem XXXX als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des LG für XXXX eingetragen gewesenen XXXX , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin.1.
- Wie schon oben dargestellt, fungierte der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des LG für römisch 40 eingetragen gewesenen römisch 40 , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin. In seiner Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin war der BF insbesondere für die pünktliche und vollständige Entrichtung der Gebühren und Abgaben, einschließlich der Sozialversicherungsabgaben zuständig und verantwortlich. 1.
- Die ÖGK meldete im Konkurs der Primärschuldnerin Beitragsforderungen an, da bis dahin sämtliche Einbringungsmaßnahmen, die die belangte Behörde gegen die Primärschuldnerin gesetzt hatte, erfolglos geblieben waren. Auf diese (vom Masseverwalter im Konkurs der Primärschuldnerin am XXXX im Ausmaß der Vorschreibung der GPLA akzeptierte) Beitragsforderung leistete die Primärschuldnerin eine Quote von 2,458%. Dieses Anerkenntnis der Beitragsforderung unterzeichnete der BF zum Zeichen seines Einverständnisses [Vorlagebericht der ÖGK vom XXXX .2025, S. 1 unten].Auf diese (vom Masseverwalter im Konkurs der Primärschuldnerin am römisch 40 im Ausmaß der Vorschreibung der GPLA akzeptierte) Beitragsforderung leistete die Primärschuldnerin eine Quote von 2,458%. Dieses Anerkenntnis der Beitragsforderung unterzeichnete der BF zum Zeichen seines Einverständnisses [Vorlagebericht der ÖGK vom römisch 40 .2025, S. 1 unten]. Nach Abzug dieser Quote und der Vergütung des IEF verbleibt daher noch eine Restforderung der ÖGK gegen die Primärschuldnerin in Höhe von EUR 34.467,48 zzgl. Verzugszinsen (bis zum XXXX ) in Höhe von EUR 5.846,93 zzgl. Verzugszinsen (bis zum römisch 40 ) in Höhe von EUR 5.846,93 sohin den Gesamt(rest)betrag von EUR 40.314,41 Dieser Beitragsforderungsrest ist als uneinbringlich anzusehen. 1.
- Am XXXX eröffnete das Landesgericht für XXXX , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. 1.
- Am römisch 40 eröffnete das Landesgericht für römisch 40 , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. 1.
- Dieses Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX am XXXX gem. § 152b IO nach Zahlung einer Quote von 33 % aufgehoben. Der Forderungsrest der ÖGK ist als uneinbringlich anzusehen. 1.
- Dieses Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 am römisch 40 gem. Paragraph 152 b, IO nach Zahlung einer Quote von 33 % aufgehoben. Der Forderungsrest der ÖGK ist als uneinbringlich anzusehen. 1.
- Am XXXX eröffnete das Handelsgericht Wien zur Zl. XXXX das Konkursverfahren über das Privatvermögen des Beschwerdeführers und wurde in diesem Verfahren Dr. Raoul Gregor WAGNER, zum Masseverwalter bestellt.1.
- Am römisch 40 eröffnete das Handelsgericht Wien zur Zl. römisch 40 das Konkursverfahren über das Privatvermögen des Beschwerdeführers und wurde in diesem Verfahren Dr. Raoul Gregor WAGNER, zum Masseverwalter bestellt. Die belangte Behörde hat die offene Beitragsforderung aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin in dem über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten, bis dato ergebnisoffenen Konkursverfahren angemeldet [Vorlagebericht der ÖGK vom XXXX .2025 S. 1].Die belangte Behörde hat die offene Beitragsforderung aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin in dem über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten, bis dato ergebnisoffenen Konkursverfahren angemeldet [Vorlagebericht der ÖGK vom römisch 40 .2025 S. 1]. 1.
- Am XXXX leitete die ÖGK das Haftungsprüfungsverfahren gem. § 67 Abs. 10 ASVG mit einem an den Insolvenzverwalter im Konkurs des BF gerichteten Schreiben ein. 1.
- Am römisch 40 leitete die ÖGK das Haftungsprüfungsverfahren gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit einem an den Insolvenzverwalter im Konkurs des BF gerichteten Schreiben ein. Dieses Schreiben enthält ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Ersuchen, sich am Verfahren zu beteiligen und forderte ihn unter dem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG dazu auf, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der Österreichischen Gesundheitskasse (= rechnerischer Entlastungsnachweis) vorzulegen, oder Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als (einzigem) Geschäftsführer der Primärschuldnerin sprechen [Vorlagebericht der ÖGK vom XXXX .2024, S. 1 unten].Dieses Schreiben enthält ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Ersuchen, sich am Verfahren zu beteiligen und forderte ihn unter dem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dazu auf, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der Österreichischen Gesundheitskasse (= rechnerischer Entlastungsnachweis) vorzulegen, oder Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung als (einzigem) Geschäftsführer der Primärschuldnerin sprechen [Vorlagebericht der ÖGK vom römisch 40 .2024, S. 1 unten]. 1.
- Im XXXX erging ein Schreiben des Beschwerdeführers an die ÖGK, worin dieser mitteilte, dass er nie über die GPLA informiert gewesen sei und verband diese Information mit der Aufforderung, ihm die Unterlagen betreffend dieses GPLA zu übermitteln. 1.
- Im römisch 40 erging ein Schreiben des Beschwerdeführers an die ÖGK, worin dieser mitteilte, dass er nie über die GPLA informiert gewesen sei und verband diese Information mit der Aufforderung, ihm die Unterlagen betreffend dieses GPLA zu übermitteln. 1.
- Das gegen den BF eingeleitete Haftungsprüfungsverfahren konnte von der belangten Behörde erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am XXXX , nach Buchung der Quote von 2,458% und der Vergütung durch den IEF weitergeführt werden, nachdem erst zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Höhe des Ausfalls bekannt war [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 2 oben].1.
- Das gegen den BF eingeleitete Haftungsprüfungsverfahren konnte von der belangten Behörde erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am römisch 40 , nach Buchung der Quote von 2,458% und der Vergütung durch den IEF weitergeführt werden, nachdem erst zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Höhe des Ausfalls bekannt war [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 2 oben]. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der ÖGK mit den übrigen Gläubigern (= rechnerischer Entlastungsnachweis) vorzulegen, oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Dieses Schreiben wurde vom Masseverwalter am XXXX .2024 im Konkurs des BF übernommen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der ÖGK mit den übrigen Gläubigern (= rechnerischer Entlastungsnachweis) vorzulegen, oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. Dieses Schreiben wurde vom Masseverwalter am römisch 40 .2024 im Konkurs des BF übernommen. Mit E-Mail vom XXXX .2024 ersuchte der BF die belangte Behörde darum, ihm einen detaillierten Kontoauszug zuzusenden und um Fristverlängerung, um Unterlagen beischaffen zu können.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 ersuchte der BF die belangte Behörde darum, ihm einen detaillierten Kontoauszug zuzusenden und um Fristverlängerung, um Unterlagen beischaffen zu können. Trotz einer weiteren Fristverlängerung auf den XXXX .2024 reagierte der BF nicht mit der Vorlage des geforderten rechnerischen Entlastungsnachweises [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 2 oben].Trotz einer weiteren Fristverlängerung auf den römisch 40 .2024 reagierte der BF nicht mit der Vorlage des geforderten rechnerischen Entlastungsnachweises [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 2 oben]. In der Folge erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX .In der Folge erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 . 1.
- Den von der belangten Behörde geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis hat der BF bis laufend nicht erbracht [BehV in VH-Niederschrift vom 23.04.2025, S. 4 oben].
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der am 23.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellung, dass der (seit der Gründung bis laufend) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes für XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen.2.
- Die Feststellung, dass der (seit der Gründung bis laufend) als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes für römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen. 2.
- Die Konstatierungen zu den offenen Beitragsschulden der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde gründen auf der Rückstandsaufstellung der ÖGK und auf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter der belangten Behörde geführten rechnerischen Ermittlung des Haftungsrahmens.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG). Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG). Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG). Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
§ 111ASVG i
Vm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass dieser darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). 3.
- Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.
- Der Beschwerdeführer fungierte ab dem XXXX .1997 als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch zur XXXX eingetragen gewesenen XXXX , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin mit Beschluss des XXXX vom XXXX , GZ: XXXX [FB-Abfrage]. 3.3.
- Der Beschwerdeführer fungierte ab dem römisch 40 .1997 als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch zur römisch 40 eingetragen gewesenen römisch 40 , dies bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft der Primärschuldnerin mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 [FB-Abfrage]. Er war sohin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin bzw. zur Bestellung eines Insolvenzverwalters zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen und hatte auf Grund dessen für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er verwaltet hat, zu sorgen. Am 23.12.2015 eröffnete das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Primärschuldnerin und bestellte mit XXXX zum Masseverwalter und am XXXX zu dessen Stellvertreter. Am XXXX leitete das Landesgericht für XXXX anstelle des Sanierungsverfahrens ein Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ein und erklärte die Gesellschaft der Primärschuldnerin für aufgelöst. Dieser Umstand wurde am XXXX im Firmenbuch ersichtlich gemacht.Am 23.12.2015 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der Primärschuldnerin und bestellte mit römisch 40 zum Masseverwalter und am römisch 40 zu dessen Stellvertreter. Am römisch 40 leitete das Landesgericht für römisch 40 anstelle des Sanierungsverfahrens ein Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin ein und erklärte die Gesellschaft der Primärschuldnerin für aufgelöst. Dieser Umstand wurde am römisch 40 im Firmenbuch ersichtlich gemacht. Mit der Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens gelangte gem. § 139 IO eine Quote von 2,458% an die Gläubiger, darunter die belangte Behörde, zur Auszahlung.Mit der Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens gelangte gem. Paragraph 139, IO eine Quote von 2,458% an die Gläubiger, darunter die belangte Behörde, zur Auszahlung. Mehrfach (konkret mit Schreiben der ÖGK vom XXXX und mit einem weiteren Schreibend der ÖGK vom XXXX ) wurde der BF von der belangten Behörde zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert, der er trotz Nachristsetzung keine Sorge trug.Mehrfach (konkret mit Schreiben der ÖGK vom römisch 40 und mit einem weiteren Schreibend der ÖGK vom römisch 40 ) wurde der BF von der belangten Behörde zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert, der er trotz Nachristsetzung keine Sorge trug. Wie schon oben ausgeführt, hat der Vertreter der Primärschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Demnach ist es Sache des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Das entspricht jenem rechnerischen Entlastungsnachweis, den der BF nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde erbringen hätte müssen. Diesen rechnerischen Entlastungsnachweis ist der Beschwerdeführer - trotz Nachfristsetzung - bis heute schuldig geblieben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen, demzufolge die belangte Behörde die erforderlichen Nachweise ihrer Beitragsforderungen zu erbringen gehabt hätte, ins Leere. Kommt der Vertreter - wie im gegenständlichen Fall - seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter - wie im gegenständlichen Fall - seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Ins Leere geht auch der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers, da die Behörde noch während des Bestandes der Primärschuldnerin die gegen diese bestehenden Beitragsforderungen betrieben hat. Die Beitragsforderungen der belangten Behörde wurden in der Folge von dieser in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Konkursverfahrens angemeldet und vom Masseverwalter und vom Beschwerdeführer anerkannt. Um die offene Beitrags(rest)forderung ermitteln zu können, war die belangte Behörde verpflichtet, den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin, der bekanntlich mit der Ausschüttung einer Quote von 2,458% endete, und die Vergütung des IEF abzuwarten. Nur so war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Höhe des gegen den BF als vormaligem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG allfällig geltend zu machenden Beitragsforderungsrests zu ermitteln. Nach Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens hat die belangte Behörde zügig die erforderlichen Betreibungsschritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt, sodass mit jedem gesetzten Schritt die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG unterbrochen wurde. Demnach wird die Einforderungsverjährung durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Anlassbezogen hat die belangte Behörde die für die Unterbrechung der Einforderungsverjährung erforderlichen Betreibungsschritte stets so rechtzeitig gesetzt, dass im gegenständlichen Fall die Einforderungsverjährung nicht eingetreten ist. Mit seinem diesbezüglich unsubstantiiert gebliebenen Schriftsatzvorbringen vermochte der BF diesen Umstand ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.Ins Leere geht auch der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers, da die Behörde noch während des Bestandes der Primärschuldnerin die gegen diese bestehenden Beitragsforderungen betrieben hat. Die Beitragsforderungen der belangten Behörde wurden in der Folge von dieser in dem über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Konkursverfahrens angemeldet und vom Masseverwalter und vom Beschwerdeführer anerkannt. Um die offene Beitrags(rest)forderung ermitteln zu können, war die belangte Behörde verpflichtet, den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin, der bekanntlich mit der Ausschüttung einer Quote von 2,458% endete, und die Vergütung des IEF abzuwarten. Nur so war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Höhe des gegen den BF als vormaligem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft der Primärschuldnerin gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG allfällig geltend zu machenden Beitragsforderungsrests zu ermitteln. Nach Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens hat die belangte Behörde zügig die erforderlichen Betreibungsschritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt, sodass mit jedem gesetzten Schritt die Einforderungsverjährung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG unterbrochen wurde. Demnach wird die Einforderungsverjährung durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Anlassbezogen hat die belangte Behörde die für die Unterbrechung der Einforderungsverjährung erforderlichen Betreibungsschritte stets so rechtzeitig gesetzt, dass im gegenständlichen Fall die Einforderungsverjährung nicht eingetreten ist. Mit seinem diesbezüglich unsubstantiiert gebliebenen Schriftsatzvorbringen vermochte der BF diesen Umstand ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den offenen Beitragsrest, der im Rückstandsausweis ausgewiesen ist, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , vorgeschrieben hat.Demnach begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den offenen Beitragsrest, der im Rückstandsausweis ausgewiesen ist, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , vorgeschrieben hat. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2306804.1.00