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{'item': 'G306 2312121-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlG306 2312121-1 Spruch, G306 2312121-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ungarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ungarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zl. römisch 40 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 01.04.2025 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 01.04.2025 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt: Sie haben massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und besteht ein Öffentliches Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise. Ihr weiterer Aufenthalt stellt in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar. Sie missachten die geltende Rechtsordnung und verstoßen gegen diese. Sie haben keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, zumal Sie über keine Unterkunft verfügen und in Österreich weder berufstätig sind noch waren. Zudem haben Sie auch keine familiären Verhältnisse zu regeln. Sie verfügen über keinerlei nennenswerten Barmittel. Mangels ausreichenden Barmittel können Sie Ihren Aufenthalt nicht finanzieren. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie - aufgrund Ihrer Volljährigkeit - keinen Rechtsanspruch. Ihre finanziellen Mittel reichten bereits in der Vergangenheit nicht aus. So haben Sie strafbare Handlungen begangen, um sich dadurch Ihren Lebensunterhalt finanzieren und sich so unrechtmäßig einen Vermögensvorteil verschaffen zu können. Ersichtlich ist, dass Sie Diebstahlsdelikte begangen haben. Ein derartiges strafbares Verhalten wird gesetzt, um sich selbst unrechtmäßig zu bereichern, wodurch andere Person bzw. Unternehmen geschädigt werden. In Österreich gingen Sie ebenfalls keiner Beschäftigung nach bzw. haben keine Anstellung gefunden. Mangels stabiler legaler Beschäftigung kann davon ausgegangen werden, dass sich die Suche nach einer neuen langfristigen Arbeitsstelle nicht einfach gestaltet, ansonsten Sie bereits in der Vergangenheit eine stabile, längerfristige und angemeldete Anstellung gefunden hätten und nicht straffällig geworden wären. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, weil Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt. Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und stellte folgende Anträge:

  1. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive Einvernahme des BF anberaumen;
  2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen;
  4. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.
  5. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.
  6. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird;
  7. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird;
  8. in enventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.
  9. in enventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 28.04.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 07.05.2025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der arbeitsfähige, ledige BF, weist im Bundesgebiet in den Zeiten 21.02.2022 – 24.08.2022, 15.12.2022 – 02.10.2023 und 05.03.2024 – 06.09.2024 Hauptwohnsitzmeldungen auf. Von XXXX .2024 – XXXX 2024 war der BF im PAZ XXXX und seit dem XXXX 2025 ist der BF in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der arbeitsfähige, ledige BF, weist im Bundesgebiet in den Zeiten 21.02.2022 – 24.08.2022, 15.12.2022 – 02.10.2023 und 05.03.2024 – 06.09.2024 Hauptwohnsitzmeldungen auf. Von römisch 40 .2024 – römisch 40 2024 war der BF im PAZ römisch 40 und seit dem römisch 40 2025 ist der BF in der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, in der Zeit von 01.07.2019 – 13.03.2022 für insgesamt 3 ½ Monate, bei 5 Arbeitsgebern, als Arbeiter bzw. geringfügig Beschäftigter tätig war. Die BF weist im Bundesgebiet zwei strafrechtliche Verurteilungen auf, LG Strafsachen XXXX Zahl XXXX vom XXXX 2024, rk XXXX .2024 wegen Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 Monate bedingt, verurteilt wurde und LG Strafsachen Wien, Zahl XXXX vom XXXX 2025 rk, wegen versuchten gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahls zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Die BF weist im Bundesgebiet zwei strafrechtliche Verurteilungen auf, LG Strafsachen römisch 40 Zahl römisch 40 vom römisch 40 2024, rk römisch 40 .2024 wegen Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl, wobei er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 Monate bedingt, verurteilt wurde und LG Strafsachen Wien, Zahl römisch 40 vom römisch 40 2025 rk, wegen versuchten gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahls zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Im Bundesgebiet, so gab der BF in der Beschwerde an, würde die Kindesmutter und sein Sohn leben. Eine durchgeführte Ermittlung, seitens des LPD XXXX , ergab, dass seit 2023 zwischen der vermeintlichen Lebensgefährtin und dem BF kein Kontakt mehr besteht und der BF auch nicht Kindesvater sei. Die vermeintliche Lebensgefährtin möchte auch keinen Kontakt mehr zum BF, da Sie Angst vor ihm hätte. (OZ 1).Im Bundesgebiet, so gab der BF in der Beschwerde an, würde die Kindesmutter und sein Sohn leben. Eine durchgeführte Ermittlung, seitens des LPD römisch 40 , ergab, dass seit 2023 zwischen der vermeintlichen Lebensgefährtin und dem BF kein Kontakt mehr besteht und der BF auch nicht Kindesvater sei. Die vermeintliche Lebensgefährtin möchte auch keinen Kontakt mehr zum BF, da Sie Angst vor ihm hätte. (OZ 1). Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Der BF hält sich zwar seit 2022 im Bundesgebiet auf, dieser Aufenthalt ist aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und seiner Straffälligkeit als rechtswidrig zu bewerten. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX .2025 in Untersuchung.- bzw. Strafhaft. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der BF hält sich zwar seit 2022 im Bundesgebiet auf, dieser Aufenthalt ist aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und seiner Straffälligkeit als rechtswidrig zu bewerten. Der BF befindet sich nunmehr seit römisch 40 .2025 in Untersuchung.- bzw. Strafhaft. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftat die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftat die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2312121.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.