Obsah (18)
§ 66§ 70Art 133§ 67§ 18§ 52§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 61Art 8§ 10§ 53a§ 55§§ 51§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlG315 2286673-1 Spruch, G315 2286673-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 16.01.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 16.01.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die Straftaten der BF im Bundesgebiet – zuletzt schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch – verwiesen sowie auf den Umstand, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge und vor ihrer Inhaftierung auch keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Zum Familienleben wurde festgestellt, dass „begründet davon ausgegangen“ werden könne, dass die Familie der BF in Ungarn aufhältig sei. Angehörige in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 16.01.2024 im Stande der Strafhaft zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.02.2024 – am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Unter anderem berief sich die BF auf ihre Rechte nach Art 8 EMRK – so etwa ihren langjährigen Aufenthalt – und das Kindeswohl in Bezug auf ihre in Österreich lebende fünfjährige Tochter und wurden folgende Beweismittel vorgelegt:Unter anderem berief sich die BF auf ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK – so etwa ihren langjährigen Aufenthalt – und das Kindeswohl in Bezug auf ihre in Österreich lebende fünfjährige Tochter und wurden folgende Beweismittel vorgelegt: - Schreiben Sozialversicherungsanstalt, 16.10.2023 - Anmeldebescheinigung, 2012 - Lebenslauf - diverse Lohn-/Gehaltsabrechnungen, 2022/23 - Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe, 07.02.2024 - Kursbesuchsbestätigung Basiskurs für Reinigungskräfte - Zertifikat Nageldesignkurs
- Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.02.2024, eingelangt am 16.02.2024, samt einer Stellungnahme vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit E-Mail vom 19.02.2024 wurden der Entlassungstermin sowie allfällige bedingte Entlassungstermine der BF von Seiten der Justizanstalt bekanntgegeben.
- Am 25.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Der BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage von Unterlagen zu Resozialisierungsversuchen eingeräumt. Es wurde eine ungarische Geburtsurkunde sowie weitere bereits aktenkundige Unterlagen vorgelegt. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 08.04.2024 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Führungsbericht der Justizanstalt, 28.03.2024 - Sozialarbeiterische Stellungnahme, 03.04.2024
- Mit Schreiben vom 26.03.2024 wurde eine Rückfrage an die Kinder- und Jugendhilfe betreffend die Stellungnahme vom 07.02.2024 übermittelt und wurde um die Beantwortung bestimmter Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 16.04.2024 teilte die Kinder- und Jugendhilfe mit, dass die aufgetragene Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde und langte eine mit 08.05.2024 datierte Stellungnahme samt Obsorgebeschluss vom 04.08.2023 letztlich am 13.05.2024 ein.
- Mit E-Mail der Justizanstalt vom 08.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF zwischen Halbzeit- und Drittelstichtag ein positiver (Entlassungs-)Beschluss in Aussicht gestellt wurde, ein entsprechender Antrag vom Vollzugsgericht jedoch noch nicht entschieden worden sei.
- Mit Schreiben vom 13.05.2024 wurde die BF über die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe informiert und eingeladen binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel vorzulegen. In der Folge wurde die Frist auf Bitten der Rechtsvertretung der BF bis zum 10.06.2024 erstreckt und langte die Stellungnahme am 10.06.2024 samt dem Antrag auf Ernennung einer kinderpsychologischen Sachverständigen ein.
- Am 27.05.2024 wurde vom Sozialen Dienst der Justizanstalt mitgeteilt, dass die BF voraussichtlich mit 13.08.2024 entlassen wird.
- Mit Schreiben vom 03.07.2024 an die Kinder- und Jugendhilfe wurde über die beabsichtigte Bestellung einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien- und Kinderpsychologie zur Frage des Kindeswohles informiert und erging das Ersuchen um Zustimmung zu einer Begutachtung der Minderjährigen durch eine Sachverständige binnen einer Frist von 2 Wochen. Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde die Zustimmung durch die (obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfe erteilt.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 08.07.2024 wurde die anstehende bedingte Entlassung der BF mitgeteilt und der entsprechende Gerichtsbeschluss übermittelt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024, G315 2286673-1/25Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde die BF über die beabsichtigte Sachverständigenbestellung informiert und für etwaige Einwendungen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, G315 2286673-1/29Z, wurde
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bestellt und diese damit beauftragt, bestimmte – das Kindeswohl betreffende Fragestellungen – gutachterlich zu beantworten. Die BF, deren minderjährige Tochter und eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch wurden zu diesem Zwecke für den 13.11.2024 zur Beweisaufnahme geladen.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2024, G315 2286673-1/29Z, wurde
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bestellt und diese damit beauftragt, bestimmte – das Kindeswohl betreffende Fragestellungen – gutachterlich zu beantworten. Die BF, deren minderjährige Tochter und eine Dolmetscherin für die Sprache Ungarisch wurden zu diesem Zwecke für den 13.11.2024 zur Beweisaufnahme geladen. Die BF selbst leistete der Ladung keine Folge und wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2024 daher aufgefordert, umgehend eine Erklärung über Ihr Fernbleiben von dem mit einer Ladnung bekanntgegebenen Termin abzugeben. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 18.11.2024 wurde vorgebracht, dass die BF gedacht habe, nicht selbst zur Untersuchung erscheinen zu müssen und wurde entsprechende „Whats-App“-Korrespondenz mit dem Pflegekinderzentrum vorgelegt. In der Folge wurde die BF und deren minderjährige Tochter erneut für den 11.12.2024 geladen.
- Am 16.12.2024 übermittelte die bestellte Sachverständige ihr klinisch-psychologisches Gutachten samt Gebührennote.
- Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihr das Sachverständigengutachten übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis 27.01.2025 eingeräumt. Die Zustellung erfolgte am 15.01.
- Eine Stellungnahme langte nicht ein. Bis dato sind auch von Seiten der BF keine weiteren Stellungnahmen oder Eingaben erfolgt.
- Zuletzt wurde der BF Parteiengehör zum klinisch-psychologischen Gutachten vom 16.12.2024 gewährt. Unter Einem wurde sie ausdrücklich eingeladen, allfällige Änderungen zum Sachverhalt bekanntzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 30.04.2025, bei Gericht eingegangen am 02.05.2025 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Hervorgehoben wurde, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme klar den zentralen Empfehlungen des Gutachtens widersprechen und das Kindeswohl erheblich gefährden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die BF ist ungarische Staatsangehöre und am 10.11.1991 in XXXX (Ungarn) geboren. Ihre Muttersprache ist Ungarisch (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 2). Sie ist gesund, nimmt jedoch gelegentlich Beruhigungs- und Schlaftabletten (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 2; Stellungnahme 10.06.2024, OZ 21).1.1.
- Die BF ist ungarische Staatsangehöre und am 10.11.1991 in römisch 40 (Ungarn) geboren. Ihre Muttersprache ist Ungarisch vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 2). Sie ist gesund, nimmt jedoch gelegentlich Beruhigungs- und Schlaftabletten vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 2; Stellungnahme 10.06.2024, OZ 21). Die BF wuchs in Ungarn im Kinderheim auf, ihr Vater ist verstorben, zu ihrer Mutter besteht kein Kontakt. Sie hat zwei minderjährigen Töchter in Ungarn, die dort bei Pflegeeltern leben. Sonst hat sie keine Angehörigen in Ungarn (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6). Sie besuchte in Ungarn 8 Jahre lang die Volksschule (vgl. handschriftliche Stellungnahme, 09.05.2023).Die BF wuchs in Ungarn im Kinderheim auf, ihr Vater ist verstorben, zu ihrer Mutter besteht kein Kontakt. Sie hat zwei minderjährigen Töchter in Ungarn, die dort bei Pflegeeltern leben. Sonst hat sie keine Angehörigen in Ungarn vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6). Sie besuchte in Ungarn 8 Jahre lang die Volksschule vergleiche handschriftliche Stellungnahme, 09.05.2023). 1.1.
- Eine minderjährige Tochter der BF, XXXX , geb. XXXX lebt in Wien (vgl. Aussage der BF vor der SV, OZ 29, S. 18). Diese Tochter ist ebenfalls ungarische Staatsangehörige. Nachdem dem Vater der Minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn – dessen Lebensmittelpunkt befindet sich in Wien (vgl. Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe, 07.02.2024) – im Sommer 2022 von den ungarischen Behörden die alleinige Obsorge für die Minderjährige übertragen wurde, wurde sie ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2023, XXXX , entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für Wien übertragen. Im Obsorgebeschluss wurde festgehalten, dass eine spätere Rückführung der Minderjährigen zum Vater bei Stabilisierung seiner Lebenssituation mit begründeter Aussicht auf Erfolg offenstehe, da er eine enge und liebevolle Beziehung zur Minderjährigen aufweise und im persönlichen Kontakt gut mit ihr umgehe (vgl. Beschluss BG, OZ 14). 1.1.
- Eine minderjährige Tochter der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 lebt in Wien vergleiche Aussage der BF vor der SV, OZ 29, S. 18). Diese Tochter ist ebenfalls ungarische Staatsangehörige. Nachdem dem Vater der Minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn – dessen Lebensmittelpunkt befindet sich in Wien vergleiche Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe, 07.02.2024) – im Sommer 2022 von den ungarischen Behörden die alleinige Obsorge für die Minderjährige übertragen wurde, wurde sie ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.08.2023, römisch 40 , entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für Wien übertragen. Im Obsorgebeschluss wurde festgehalten, dass eine spätere Rückführung der Minderjährigen zum Vater bei Stabilisierung seiner Lebenssituation mit begründeter Aussicht auf Erfolg offenstehe, da er eine enge und liebevolle Beziehung zur Minderjährigen aufweise und im persönlichen Kontakt gut mit ihr umgehe vergleiche Beschluss BG, OZ 14). Bereits im April 2023 wurde durch die Kinder- und Jugendhilfe eine Sofortmaßnahme nach § 211 iVm § 181 ABGB getroffen. Aufgrund der Lebensumstände der Familie, des Aufenthaltes der Eltern in Österreich sowie der sehr positiven Entwicklung des Kindes wurde von einer Repatriierung abgesehen (vgl. Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14, 16). Die Tochter der BF lebt aktuell in einer Wohngemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Schreiben Kinder- und Jugendhilfe 17.07.2024, OZ 27). Sie kann der deutschen Sprache gut folgen und besucht seit 01.09.2023 regelmäßig einen Kindergarten (vgl. Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 07.02.2024).Bereits im April 2023 wurde durch die Kinder- und Jugendhilfe eine Sofortmaßnahme nach Paragraph 211, in Verbindung mit Paragraph 181, ABGB getroffen. Aufgrund der Lebensumstände der Familie, des Aufenthaltes der Eltern in Österreich sowie der sehr positiven Entwicklung des Kindes wurde von einer Repatriierung abgesehen vergleiche Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14, 16). Die Tochter der BF lebt aktuell in einer Wohngemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe vergleiche Schreiben Kinder- und Jugendhilfe 17.07.2024, OZ 27). Sie kann der deutschen Sprache gut folgen und besucht seit 01.09.2023 regelmäßig einen Kindergarten vergleiche Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 07.02.2024). Vor ihrer Inhaftierung im Jahr 2023 lebte die BF gemeinsam mit ihrer Tochter für etwa ein halbes Jahr in einem Notquartier für Obdachlose (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5; ZMR-Auszug Tochter 24.03.2024; ZMR-Auszug BF 10.03.2025).Vor ihrer Inhaftierung im Jahr 2023 lebte die BF gemeinsam mit ihrer Tochter für etwa ein halbes Jahr in einem Notquartier für Obdachlose vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5; ZMR-Auszug Tochter 24.03.2024; ZMR-Auszug BF 10.03.2025). Zwischen der Minderjährigen und ihrem Vater besteht eine liebevolle und enge Bindung und schreibt sie den Kontakten eine hohe Wichtigkeit zu. Die Minderjährige hat im Rahmen von zwei Mal wöchentlich stattfindenden Nachtausgängen sowie mindestens einem weiteren Tagesausgang regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater. Nach der Enthaftung der BF sind seitens der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßige Kontakte zwischen der BF und ihrer Tochter geplant (vgl. Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14, 16). Zwischen der Minderjährigen und ihrem Vater besteht eine liebevolle und enge Bindung und schreibt sie den Kontakten eine hohe Wichtigkeit zu. Die Minderjährige hat im Rahmen von zwei Mal wöchentlich stattfindenden Nachtausgängen sowie mindestens einem weiteren Tagesausgang regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater. Nach der Enthaftung der BF sind seitens der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßige Kontakte zwischen der BF und ihrer Tochter geplant vergleiche Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14, 16). Aktuell besteht zwischen der BF und der Minderjährigen regelmäßiger – in etwa wöchentlicher – persönlicher Kontakt, sowie mehrmals wöchentlich stattfindender telefonischer Kontakt. Ein Verbleib der Minderjährigen im Bundesgebiet ohne die BF würde für die Minderjährige einen Verlust bedeuten. Zwar könnte dieser durch Online-Kontakte abgemildert werden, jedoch ist die Minderjährige bereits seit ihrer Geburt an persönliche Kontakte mit der BF gewöhnt. Obwohl das Kindeswohl durch die Haftaufenthalte nicht immer vollständig erfüllt war, gibt es eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung zwischen der Minderjährigen und der BF. Sie sieht die BF als leibliche Mutter und Ressource an. Auch wenn die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die wichtigste Beziehung im Leben der Minderjährigen ist, mag sie die BF sehr. Ein Abbruch dieser Beziehung würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Minderjährige auswirken, eine kontinuierliche Weiterführung der Kontakte ist für die Minderjährige sinnvoll. Obwohl die BF – unter anderem aufgrund einer emotionalen Instabilität – Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweist, kann sie sich im Rahmen der aktuellen Regelung mit ihren Stärken einbringen. Auch wenn die eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz-Verhalten der BF für die Minderjährige schwierig sind, ist es auf lange Sicht für die Minderjährige wichtig, dass weitere persönliche Kontakte möglich sind und kein Bindungsabbruch erfolgt. (vgl. SV-Gutachten, OZ 38, S. 28)Ein Verbleib der Minderjährigen im Bundesgebiet ohne die BF würde für die Minderjährige einen Verlust bedeuten. Zwar könnte dieser durch Online-Kontakte abgemildert werden, jedoch ist die Minderjährige bereits seit ihrer Geburt an persönliche Kontakte mit der BF gewöhnt. Obwohl das Kindeswohl durch die Haftaufenthalte nicht immer vollständig erfüllt war, gibt es eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung zwischen der Minderjährigen und der BF. Sie sieht die BF als leibliche Mutter und Ressource an. Auch wenn die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die wichtigste Beziehung im Leben der Minderjährigen ist, mag sie die BF sehr. Ein Abbruch dieser Beziehung würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die Minderjährige auswirken, eine kontinuierliche Weiterführung der Kontakte ist für die Minderjährige sinnvoll. Obwohl die BF – unter anderem aufgrund einer emotionalen Instabilität – Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweist, kann sie sich im Rahmen der aktuellen Regelung mit ihren Stärken einbringen. Auch wenn die eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz-Verhalten der BF für die Minderjährige schwierig sind, ist es auf lange Sicht für die Minderjährige wichtig, dass weitere persönliche Kontakte möglich sind und kein Bindungsabbruch erfolgt. vergleiche SV-Gutachten, OZ 38, S. 28) 1.1.
- Die zwei älteren Töchter der BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , leben in Ungarn bei Pflegeeltern und besuchte die BF diese in der Zeit vor ihrer Haft (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4; handschriftliche Stellungnahme 09.05.2023). Mit diesen telefoniert die BF jedes Wochenende (vgl. SV-Gutachten, OZ 38, S. 19).1.1.
- Die zwei älteren Töchter der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , leben in Ungarn bei Pflegeeltern und besuchte die BF diese in der Zeit vor ihrer Haft vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4; handschriftliche Stellungnahme 09.05.2023). Mit diesen telefoniert die BF jedes Wochenende vergleiche SV-Gutachten, OZ 38, S. 19). 1.1.
- Der Lebensgefährte der BF heißt XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn. Diesen kennt die BF seit etwa zweieinahlb Jahren und lebte mit ihm früher unter anderem in einer Obdachlosenunterkunft zusammen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4). Gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und wurde er im Jahr 2024 fünfmal nach Ungarn abgeschoben (vgl. IZR-Auszug LG, 12.03.2025). 1.1.
- Der Lebensgefährte der BF heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn. Diesen kennt die BF seit etwa zweieinahlb Jahren und lebte mit ihm früher unter anderem in einer Obdachlosenunterkunft zusammen vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4). Gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und wurde er im Jahr 2024 fünfmal nach Ungarn abgeschoben vergleiche IZR-Auszug LG, 12.03.2025). 1.1.
- Außer ihrer Tochter Keycy und deren Vater hat die BF in Österreich keine Angehörigen (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).1.1.
- Außer ihrer Tochter Keycy und deren Vater hat die BF in Österreich keine Angehörigen vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10). 1.
- Zum Aufenthalt der BF in Österreich: 1.2.
- Nachdem die BF im Jahr 2010 erstmals nach Österreich einreiste (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6) verfügte bzw. verfügt sie abseits von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren über folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. ZMR-Auszug vom 08.05.2025):1.2.
- Nachdem die BF im Jahr 2010 erstmals nach Österreich einreiste vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6) verfügte bzw. verfügt sie abseits von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren über folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche ZMR-Auszug vom 08.05.2025): 13.10.2010 – 02.05.2011 Hauptwohnsitz 02.05.2011 – 03.10.2011 Nebenwohnsitz 29.02.2012 – 19.11.2012 Hauptwohnsitz (Notquartiert für obdachlose Geflüchtete & Migranten) 19.11.2012 – 26.02.2014 Hauptwohnsitz (Caritas AusländerInnenhilfe) 26.02.2014 – 16.12.2016 Hauptwohnsitz (Caritas) 02.02.2017 – 19.10.2017 Hauptwohnsitz 03.11.2022 – 01.06.2023 Hauptwohnsitz (Notquartier für Obdachlose) 18.07.2024 – 06.08.2024 Hauptwohnsitz (Obdachlosenunterkunft) 06.08.2024 – 17.09.2024 Hauptwohnsitz 17.09.2024 – heute Hauptwohnsitz (Obdachlosenunterkunft) Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich zumindest ab 2018 bis Anfang 2020 in Ungarn. Von 2018 – 2020 arbeitete die BF als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung bei zwei Unternehmen in Sopron, Ungarn (vgl. Lebenslauf BF vom 14.12.2022).Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich zumindest ab 2018 bis Anfang 2020 in Ungarn. Von 2018 – 2020 arbeitete die BF als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung bei zwei Unternehmen in Sopron, Ungarn vergleiche Lebenslauf BF vom 14.12.2022). 1.2.
- In folgenden Zeiträumen war die BF im Bundesgebiet beschäftigt oder bezog Sozialleistungen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 11.03.2025; vom 17.04.2025 und vom 08.05.2025):1.2.
- In folgenden Zeiträumen war die BF im Bundesgebiet beschäftigt oder bezog Sozialleistungen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 11.03.2025; vom 17.04.2025 und vom 08.05.2025): 19.11.2011 – 30.11.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin 01.12.2011 – 31.12.2011 Arbeiterin 02.01.2012 – 17.04.2012 Arbeiterin 12.03.2012 – 31.05.2012 gewerbl.selbständig Erwerbstätige/KV-PflVers. § 2 Abs. 1 Z 1 – 3 GSVG SachL12.03.2012 – 31.05.2012 gewerbl.selbständig Erwerbstätige/KV-PflVers. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – 3 GSVG SachL 18.04.2012 – 31.07.2012 Krankengeldbezug 01.08.2012 – 13.01.2013 Wochengeldbezug 01.01.2013 – 31.12.2016 § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne GSVG-KV-Pfl.Vers.01.01.2013 – 31.12.2016 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ohne GSVG-KV-Pfl.Vers. 01.03.2017 – 31.08.2017 KV-PflVers. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Sachleistung01.03.2017 – 31.08.2017 KV-PflVers. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Sachleistung 24.10.2022 geringfügige Beschäftigung 26.10.2022 – 12.01.2023 Arbeiterin 19.08.2024 – 30.08.2024 Arbeiterin 02.10.2024 – 08.10.2024 Arbeiterin 1.2.
- Die BF verfügte seit 08.03.2012 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche im Juni 2018 außer Kraft trat (vgl. IZR-Auszug 16.02.2024, OZ 2; aktenkundige Kopie der Anmeldebescheinigung). Die BF wurde am 13.12.2021 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX an einer Adresse in XXXX angetroffen und mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2022, Zl. 15022510/211929920 – ohne Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes –
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid samt Zustellschein). Die BF wurde entgegen der Ausweisung am 06.04.2022 in 1120 Wien gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX von Exekutivbeamten angetroffen und festgenommen, da sie eines Ladendiebstahles beschuldigt wurden (vgl. Anhalteprotokoll I LPD 06.04.2022; Festnahmeauftrag BFA 06.04.2022). Am 06.04.2022 wurde die BF aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Ausreise nach §§ 70 Abs. 1, 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht – GZ. XXXX (vgl. aktenkundige Anzeige LPD). 1.2.3. Die BF verfügte seit 08.03.2012 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche im Juni 2018 außer Kraft trat vergleiche IZR-Auszug 16.02.2024, OZ 2; aktenkundige Kopie der Anmeldebescheinigung). Die BF wurde am 13.12.2021 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 an einer Adresse in römisch 40 angetroffen und mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2022, Zl. 15022510/211929920 – ohne Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes –
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid samt Zustellschein). Die BF wurde entgegen der Ausweisung am 06.04.2022 in 1120 Wien gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 von Exekutivbeamten angetroffen und festgenommen, da sie eines Ladendiebstahles beschuldigt wurden vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins LPD 06.04.2022; Festnahmeauftrag BFA 06.04.2022). Am 06.04.2022 wurde die BF aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Ausreise nach Paragraphen 70, Absatz eins, 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht – GZ. römisch 40 vergleiche aktenkundige Anzeige LPD). Die BF wurde am 08.04.2022 nach Ungarn abgeschoben (vgl. Durchführungsbericht 08.04.2022). Sie reiste unmittelbar danach wieder nach Österreich ein. (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7f). Die BF wurde am 08.04.2022 nach Ungarn abgeschoben vergleiche Durchführungsbericht 08.04.2022). Sie reiste unmittelbar danach wieder nach Österreich ein. vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 7f). 1.2.
- Die BF spricht sehr gut Deutsch. Sie verfügt in Österreich über Freunde bzw. Bekannte. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 11).1.2.
- Die BF spricht sehr gut Deutsch. Sie verfügt in Österreich über Freunde bzw. Bekannte. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 11). Die BF lässt keine Bemühungen um Erhalt einer Arbeit erkennen. Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie sich um eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bemüht; sie lebt nach wie vor in einer Obdachlosenunterkunft und es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zur Zeit eine Therapie in Anspruch nimmt (vgl. Stellungnahme vom 30.04.2025 bzw. unterbliebene Mitteilung trotz ausdrücklicher Einlandung zur Bekanntgabe einer allfälligen Änderung im Sachverhalt, mehrfach eingesehenen Sozialversicherungsdaten).Die BF lässt keine Bemühungen um Erhalt einer Arbeit erkennen. Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie sich um eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bemüht; sie lebt nach wie vor in einer Obdachlosenunterkunft und es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zur Zeit eine Therapie in Anspruch nimmt vergleiche Stellungnahme vom 30.04.2025 bzw. unterbliebene Mitteilung trotz ausdrücklicher Einlandung zur Bekanntgabe einer allfälligen Änderung im Sachverhalt, mehrfach eingesehenen Sozialversicherungsdaten). 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF arbeitsunfähig ist oder an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, die nicht auch im Herkunftsstaat behandelt werden könnte. 1.
- Zum Verhalten der BF: 1.3.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 3 Verurteilungen der BF auf (vgl. Strafregisterauszug 16.02.2024, OZ 2, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.04.2025):1.3.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 3 Verurteilungen der BF auf vergleiche Strafregisterauszug 16.02.2024, OZ 2, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.04.2025): 1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.08.2022, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles – Datum der (letzten) Tat: 02.06.2022 – nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen (insgesamt EUR 960,00) verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.08.2022, römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles – Datum der (letzten) Tat: 02.06.2022 – nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen (insgesamt EUR 960,00) verurteilt. Zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten gab die BF an: „Ich habe Alkohol in der Billafiliale gestohlen. Ich wollte den Alkohol sowohl selbst konsumieren als auch weiterverkaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals ein Alkohol- und Drogenproblem hatte“ (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8).Zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten gab die BF an: „Ich habe Alkohol in der Billafiliale gestohlen. Ich wollte den Alkohol sowohl selbst konsumieren als auch weiterverkaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals ein Alkohol- und Drogenproblem hatte“ vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8). Die BF befand sich von 02.06.2022 bis 22.08.2022 in Untersuchungshaft (vgl. ZMR-Auszug, 11.03.2025).Die BF befand sich von 02.06.2022 bis 22.08.2022 in Untersuchungshaft vergleiche ZMR-Auszug, 11.03.2025). 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2023, XXXX , rechtskräftig am 20.02.2023, wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.02.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 20.02.2023, wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr Lebensgefährte am 07.10.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versuchten, fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug im Gesamtwert von EUR 100,96 Verfügungsberechtigten eines Baumarktes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.06.2023, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.06.2023, römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr Lebensgefährte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise indem sie zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, nämlich das jeweilige Schloss aufbrachen, und zwar
- am 26.02.2023 der Person M. einen Kinderwagen im Wert von ca. EUR 1.306,00, indem sie das Schloss mit einer Zange aufzwickten;
- am 10.03.2023 der Person TM. ein Kinderfahrrad und einen Helm im Wert von ca. EUR 550,00, indem sie das Schloss aufzwickten;
- im Zeitraum 23.03.2023 bis 07.04.2023 der Person A. zwei Räder der Marke „WOOM“ im Wert von EUR 610,00, indem sie das Schloss aufzwickten;
- zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum September 2022 bis 13.04.2023 nicht mehr ausforschbaren Opfern weitere Kinderfahrräder, Kinderwägen und Tretroller im Wert von zumindest EUR 3.000,
- Als mildernd wertete das Strafgericht die teilweise Schadenswidergutmachung, als erschwerend die doppelte Qualifikation, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Die BF wurde am 13.04.2023 festgenommen (vgl. Personeninfo, 17.04.2023) und am 16.04.2023 in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung LG, 17.04.2023).Die BF wurde am 13.04.2023 festgenommen vergleiche Personeninfo, 17.04.2023) und am 16.04.2023 in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung LG, 17.04.2023). 1.3.
- Die BF nimmt seit ihrer Inhaftierung keine Drogen mehr und nahm – gegen Ende der Strafhaft (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 8f) – an einer Gruppengesprächstherapie teil (vgl. Stellungnahme 10.06.2024, OZ 21). Aktuell nimmt die BF ca. dreimal wöchentlich – ohne ärztliche Verschreibung – das Medikament „Lyrica“ und ab und zu noch Mehtamphetamin (vgl. telefonische Angaben der BF gegenüber der SV, 16.12.2024, OZ 38, S. 26).1.3.
- Die BF nimmt seit ihrer Inhaftierung keine Drogen mehr und nahm – gegen Ende der Strafhaft vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 8f) – an einer Gruppengesprächstherapie teil vergleiche Stellungnahme 10.06.2024, OZ 21). Aktuell nimmt die BF ca. dreimal wöchentlich – ohne ärztliche Verschreibung – das Medikament „Lyrica“ und ab und zu noch Mehtamphetamin vergleiche telefonische Angaben der BF gegenüber der SV, 16.12.2024, OZ 38, S. 26). Die BF erhielt während der Strafhaft alle drei Wochen Besuch von ihrer in Österreich lebenden Tochter und ging mit dieser sehr liebevoll um. Einmal im Quartal fand ein sog. Langzeitbesuch statt (vgl. Führungsbericht JA, 28.03.2024, OZ 10; Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14). Zudem fanden wöchentliche Telefonate mit der Tochter statt (vgl. Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 07.02.2024). Des Weiteren wurde die BF vom Kindesvater besucht (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10). Die BF erhielt während der Strafhaft alle drei Wochen Besuch von ihrer in Österreich lebenden Tochter und ging mit dieser sehr liebevoll um. Einmal im Quartal fand ein sog. Langzeitbesuch statt vergleiche Führungsbericht JA, 28.03.2024, OZ 10; Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 08.05.2024, OZ 14). Zudem fanden wöchentliche Telefonate mit der Tochter statt vergleiche Stellungnahme Kinder- und Jugendhilfe 07.02.2024). Des Weiteren wurde die BF vom Kindesvater besucht vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10). Im Rahmen der Strafhaft absolvierte die BF einen Basiskurs für Nageldesign und einen dreitätigen Basiskurs für Reinigungskräfte (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5; Kursbesuchsbetätigung Basiskurs; Zertifikat Nageldesignkurs).Im Rahmen der Strafhaft absolvierte die BF einen Basiskurs für Nageldesign und einen dreitätigen Basiskurs für Reinigungskräfte vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5; Kursbesuchsbetätigung Basiskurs; Zertifikat Nageldesignkurs). Die BF befand sich im gelockerten Vollzug. Die BF zeigte ein sehr angepasstes und unauffälliges Verhalten und es kam auch zu keinen Ordnungswidrigkeiten. Sie wurde zur Arbeit in der Wäscherei eingeteilt. Seit September 2023 arbeitete die BF in der Abteilung „Gutshof“ in der Landwirtschaft. Hier war sie im Stall beschäftigt, pflegte und fütterte dort das Vieh, mistete die Ställe aus, kümmerte sich um die frische Verpflegung und war auch für die Pflege des Geländes zuständig. Der BF wurde stets eine sehr gute Arbeitsleistung bescheinigt. Des Weiteren kam sie gut mit den anderen Insassinnen aus, beteiligte sich an den eingeteilten Putztagen, hielt ihre Gegenstände in Ordnung und zeigte sich gegenüber den Justizwachebediensteten stets respektvoll und emphatisch (vgl. Führungsbericht JA, 28.03.2024, OZ 10).Die BF befand sich im gelockerten Vollzug. Die BF zeigte ein sehr angepasstes und unauffälliges Verhalten und es kam auch zu keinen Ordnungswidrigkeiten. Sie wurde zur Arbeit in der Wäscherei eingeteilt. Seit September 2023 arbeitete die BF in der Abteilung „Gutshof“ in der Landwirtschaft. Hier war sie im Stall beschäftigt, pflegte und fütterte dort das Vieh, mistete die Ställe aus, kümmerte sich um die frische Verpflegung und war auch für die Pflege des Geländes zuständig. Der BF wurde stets eine sehr gute Arbeitsleistung bescheinigt. Des Weiteren kam sie gut mit den anderen Insassinnen aus, beteiligte sich an den eingeteilten Putztagen, hielt ihre Gegenstände in Ordnung und zeigte sich gegenüber den Justizwachebediensteten stets respektvoll und emphatisch vergleiche Führungsbericht JA, 28.03.2024, OZ 10). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2024, XXXX , wurde die bedingte Entlassung der BF für den 13.07.2024 verfügt (vgl. Beschluss LG, OZ 24). Danach befand sich die BF bis 16.07.2024 in einem Polizeianhaltezentrum (vgl. ZMR-Auszug, 11.03.2025).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2024, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung der BF für den 13.07.2024 verfügt vergleiche Beschluss LG, OZ 24). Danach befand sich die BF bis 16.07.2024 in einem Polizeianhaltezentrum vergleiche ZMR-Auszug, 11.03.2025). 1.3.
- Im Juli 2017 wurde gegen die BF Anklage wegen des Vergehens der Körverletzung – Tatzeit: 08.05.2017 (vgl. Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, 24.01.2022) – erhoben (vgl. Mitteilung StA, 10.07.2017). Die BF war in der Folge durch das XXXX , XXXX , zur Aufenthaltsermitttlung ausgeschrieben (vgl. Personenfahndung Auskunft, 24.01.2022). Von Mai 2017 bis Mai 2022 bestand gegen die BF ein Waffenverbot (vgl. Personinformation-Auskunft, 24.01.2022).1.3.
- Im Juli 2017 wurde gegen die BF Anklage wegen des Vergehens der Körverletzung – Tatzeit: 08.05.2017 vergleiche Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft, 24.01.2022) – erhoben vergleiche Mitteilung StA, 10.07.2017). Die BF war in der Folge durch das römisch 40 , römisch 40 , zur Aufenthaltsermitttlung ausgeschrieben vergleiche Personenfahndung Auskunft, 24.01.2022). Von Mai 2017 bis Mai 2022 bestand gegen die BF ein Waffenverbot vergleiche Personinformation-Auskunft, 24.01.2022). 1.3.
- Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 04.
- und 08.11.2010 wurde gegen die BF jeweils wegen Verstößen gegen das Wiener Prostitutionsgesetz eine Geldstrafe verhängt (vgl. Mitteilung BPD, 19.11.2010). 1.3.
- Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 04.
- und 08.11.2010 wurde gegen die BF jeweils wegen Verstößen gegen das Wiener Prostitutionsgesetz eine Geldstrafe verhängt vergleiche Mitteilung BPD, 19.11.2010).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der BF: 2.2.
- Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein ungarischer Personalausweis der BF unter anderem im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeverhandlung eine unbedenkliche Kopie einer ungarischen Geburtsurkunde vorgelegt. Die BF bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem die Richtigkeit der von der belangten Behörde zu ihrer Identität getroffenen Feststellungen. 2.2.
- Die Feststellungen zum aktuellen Kontakt zwischen der BF und ihrer Tochter basieren auf den gutachterlichen Feststellungen der bestellten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 16.12.
- Von der gänzlichen Abbildung des Gutachtens wird abgesehen und es wird stattdessen ausdrücklich auf das im Akt erliegende Gutachten, OZ 38, verwiesen, das vom Gericht als ausführlich und schlüssig erachtet wird und gegen das auch keine Einwendungen der Parteien erhoben wurden . Nachfolgend sollen lediglich die Schlussfolgerungen und einige weitere relevante Passagen zitiert bzw. erörtert werden (Hervorhebungen nicht im Original). Zur Frage, ob ein Verbleib der Minderjährigen im Bundesgebiet ohne die Mutter (entweder in der Obhut des Kinder- und Jugendträgers oder anderer Personen) negative Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung haben würde, kommt die Gutachterin zum Schluss, dass der Kontakt zwischen KM und MJ (der Kindesmutter und der Minderjährigen, Anm.) sowohl ein Eltern-, als auch ein Kindrecht sei. Ein Verbleib der MJ im Bundesgebiet ohne die KM würde ein Verlust für MJ bedeuteten. Zwar könnte dieser durch Online-Kontakte abgemildert werden, jedoch ist MJ bereits seit ihrer Geburt an persönliche Kontakte mit ihrer KM gewöhnt. Obwohl das Kindeswohl durch die Haftaufenthalte nicht immer vollständig erfüllt ist, gibt es eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung zwischen der MJ und der KM. MJ sieht die KM als leibliche Mutter und Ressource an. Auch wenn die KM mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die wichtigste Beziehung im Leben der MJ ist, mag Keycy die KM sehr. Einen Abbruch dessen würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die MJ auswirken, eine kontinuierliche Weiterführung der Kontakte wird als sinnvoll für die MJ erachtet. Obwohl die KM Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweist, kann sie sich mit ihren Stärken einbringen. Auch auf lange Sicht ist es für die MJ aus sachverständiger Sicht wichtig, dass die KM nicht im Ausland ist und weitere persönliche Kontakte möglich sind.Zur Frage, ob ein Verbleib der Minderjährigen im Bundesgebiet ohne die Mutter (entweder in der Obhut des Kinder- und Jugendträgers oder anderer Personen) negative Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung haben würde, kommt die Gutachterin zum Schluss, dass der Kontakt zwischen KM und MJ (der Kindesmutter und der Minderjährigen, Anmerkung sowohl ein Eltern-, als auch ein Kindrecht sei. Ein Verbleib der MJ im Bundesgebiet ohne die KM würde ein Verlust für MJ bedeuteten. Zwar könnte dieser durch Online-Kontakte abgemildert werden, jedoch ist MJ bereits seit ihrer Geburt an persönliche Kontakte mit ihrer KM gewöhnt. Obwohl das Kindeswohl durch die Haftaufenthalte nicht immer vollständig erfüllt ist, gibt es eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung zwischen der MJ und der KM. MJ sieht die KM als leibliche Mutter und Ressource an. Auch wenn die KM mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die wichtigste Beziehung im Leben der MJ ist, mag Keycy die KM sehr. Einen Abbruch dessen würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die MJ auswirken, eine kontinuierliche Weiterführung der Kontakte wird als sinnvoll für die MJ erachtet. Obwohl die KM Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweist, kann sie sich mit ihren Stärken einbringen. Auch auf lange Sicht ist es für die MJ aus sachverständiger Sicht wichtig, dass die KM nicht im Ausland ist und weitere persönliche Kontakte möglich sind. Zur Frage, ob ein weiterer (enger bzw. regelmäßiger) Kontakt mit der Mutter negative Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung haben würde, wird schlussfolgernd ausgefährt, dass aufgrund der emotionalen Instabilität der KM sowie der im Befund beschriebenen Schwierigkeiten die Erziehungsfähigkeit der KM herabgesetzt ist . Mit der aktuellen Regelung scheine es der KM möglich zu sein, sich ihren Stärken entsprechend, einzubringen. Auch wenn die eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz Verhalten der KM sicherlich schwierig für die MJ sind, sowie durch die Haftaufenthalte der KM das Wohl des Kindes nicht immer perfekt umgesetzt werden konnte, sei es aus sachverständiger Sichct die aus aktueller Sicht am wenigsten schlechte Lösung und einem Bindungsabbruch vorzuziehen. Auszugsweise seien auch folgende Umstände hervorgehoben: Bei der Exploration mit der Minderjährigen (in Anwesenheit einer Betreuerin) am 13.11.2024 wurde erhoben, dass sie die KM nicht so oft sehe. Wenn sie sich sehen, würden sie „nachhause gehen“ in die Wohnung des Kindesvaters. Von der Wohngemeinschaft aus gebe es keine geregelten Kontakte mit der BF und das vom Kindesvater aus sei (S. 15). Befragt dazu, wann sie die BF zuletzt gesehen habe, gab sie an, dass sie es nicht wisse. Am Laternenfest seien die Kindeseltern im Kindergarten gewesen, am Wochenende danach habe sie die BF glaublich auch nochmal gesehen. Befragt dazu wo sie die BF treffe, gab sie an, am Spielplatz (S. 15). Am 11.12.2024 gab die Minderjährige an, dass sie die BF diese Woche noch nicht gesehen habe und sie die BF jedoch letzte Woche vom Kindesvater abgeholt habe, um auf den Spielplatz zu gehen (S. 23). Die BF gab am 11.12.2024 vor der Sachverständigen an, dass der Kindesvater eine kleine Wohnung habe und die Minderjährige fünfmal in der Woche sehe. Sie komme dann dazu, oder hole die Tochter ab, oder komme vorbei und koche für die Tochter. Sie telefoniere jeden Tag mit der Minderjährigen, wenn diese beim Kindesvater sei (S. 19). Befragt wie oft sie dabei sei, wenn die Minderjährige beim Kindesvater sei, gab die BF an, dass sie in den letzten zehn Tagen ca. sieben Mal dabei gewesen sei (S. 21). Wenngleich aus dem vorliegenden Sachverständigen-Gutachten keine klar geregelten Kontakte hervorgehen, wird dennoch ersichtlich, dass regelmäßig Kontakte stattfinden und war insgesamt von zumindest wöchentlich stattfindenden persönlichen Kontakten auszugehen. Es konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig mehrmals wöchentlich persönlicher Kontakt stattfindet, zumal die BF selbst auch vorbrachte, dass sie jeden Tag mit der Minderjährigen telefoniere, wenn diese beim Kindesvater sei. Somit konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei sämtlichen Kontatken des Kindesvaters zur Minderjährigen zugegen ist. Hinzweisen ist auch noch einmal auf die herabgesetzte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, ihre eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz-Verhalten der Kindesmutter, worauf im Gutachten hingewiesen wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Beweisaufnahme des Gerichtes, die zur Feststellung führte, dass die BF keine Bemühungen um Erhalt einer Arbeit erkennen lässt und auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass sie sich um eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bemüht. Das Gutachten wurde der BF im Wege ihrer Vertretung zu Gehör gebracht und wurde die BF auch eingeladen, allfällige Änderungen im Sachverhalt bekanntzugeben, was jedoch nicht erfolgt ist. Sie lebt nach wie vor in einer Obdachlosenunterkunft und es ist mangels entsprechender Mitteilung nicht davon auszugehen, dass die BF tatsächlich auf Arbeitssuche ist, wie sie bei der Sachverständigen im Dezbember 2024 noch behauptet hatte, oder ihr Leben künftig ohne Unterstüzung der öffentlichen Hand bewerkstelligen wird, wobei auch zu beachten ist, dass die BF bereits im Juli 2024 aus der Haft entlassen wurde und zuvor im Verfahren angegeben hatte, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb der Haftanstalt arbeitete. In Anbetracht des Umstandes der jedenfalls bis zur Haftentlassung gegebenen Arbeisfähigkeit in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die BF trotz Gelegenheit dazu auch keine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Arbeit aufnehmen kann. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF zur Zeit eine Therapie in Anspruch nimmt. Dass sie keinen Nachweis auf eine Genesung von ihrer Alkohol- und Drogensucht erbracht hat, wurde ausdrücklich im Gutachten vom 16.12.2024 hervorgehoben. Trotz der vom Gericht eingeräumten Möglichkeit wurde auch diesbezüglich keine Änderung im Sachverhalt bekanntgebeben bzw. Nachweise – zumindest um die Bemühung für eine Therapie – erbracht. Die rechtlichen Folgen der aufgenommenen Beweise und die darauf aufbauenden Feststellungen werden in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung thematisiert. Schließlich sei zu dem am 30.04.2025 vorgelegten Beweismittel, eine elektronische Unterhaltung zwischen der BF und ihrer Tochter bzw. deren Obsorgeberechtigter, noch anzumerken, dass damit den obenstehenden Erwägungen nicht entgegengetreten werden kann, zumal die Unterhaltung aus Oktober bzw. November 2024 stammt und auch nicht mitgeteilt wurde, was konkret damit belegt werden soll. Sofern damit dargelegt werden soll, dass die Versäumung des Termines bei der Gutachterin durch die BF auf einem Missverständnis beruht, ist hervorzuheben, dass der BF Gegenteiliges auch nicht vorgeworfen wird und auch das Gericht von einem Missverständnis ausgeht, zumal die Ladung zum zweiten Termin dann auch befolgt wurde. 2.
- Zum Aufenthalt der BF: 2.3.
- Die BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie von Oktober 2017 bis Juni 2022 in Österreich mit „schwarzer Adresse“ aufhältig gewesen sei und eine Wohnung gehabt habe, was sie nicht habe melden wollen. In Ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2023 brachte sie für den Zeitraum 2017 bis Anfang 2022 folgende Beschäftigungen vor: „2015-2018 Selbständig Polstermöbelreinigung und Redmail GmbH (Zeitung); 2018-2020 Gala Kerzen GmbH; 2020 – 2021 Bäckerei und Pferde Pflegerin; 2022-2023 Schwechat Restaurant Küchenhilfe“. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF sich zwar immer wieder für kürzere Zeit in Ungarn aufhielt, sich ihr Lebensmittelpunkt jedoch stets in Wien befunden habe. Dennoch konnte entsprechendes nicht festgestellt werden, zumal aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Lebenslauf der BF hervorgeht, dass sie von 2018 bis 2020 als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung bei zwei Unternehmen in XXXX , Ungarn, arbeitete. Des Weiteren liegen für den Zeitraum November 2017 bis Anfang 2022 weder Wohnsitzmeldungen noch Meldungen bei der Sozialversicherung in Österreich vor. Im Rahmen der Exploration mit der Minderjährigen durch die bestellte Sachverständige gab diese an, dass sie im Alter von 4 Jahren mit ihrem Vater und der BF nach Österreich gekommen sei, was ebenfalls für einen Lebensmittelpunkt in Ungarn in besagtem Zeitraum spricht. Auch aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.05.2024 geht hervor, dass die BF und der Vater von XXXX nach deren Geburt – diese war im Dezember 2018 in Österreich – einige Zeit in Österreich und Ungarn lebten, eine genaue Einordnung in welchen Zeiträumen die Familie tatsächlich in Österreich wohnhaft war, sei derzeit jedoch nicht möglich. Insgesamt war sohin – insbesondere aufgrund der aus dem Lebenslauf der BF hervorgehenden Daten – die Feststellung zum Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2018 – 2020 zu treffen.2.3.
- Die BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie von Oktober 2017 bis Juni 2022 in Österreich mit „schwarzer Adresse“ aufhältig gewesen sei und eine Wohnung gehabt habe, was sie nicht habe melden wollen. In Ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2023 brachte sie für den Zeitraum 2017 bis Anfang 2022 folgende Beschäftigungen vor: „2015-2018 Selbständig Polstermöbelreinigung und Redmail GmbH (Zeitung); 2018-2020 Gala Kerzen GmbH; 2020 – 2021 Bäckerei und Pferde Pflegerin; 2022-2023 Schwechat Restaurant Küchenhilfe“. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF sich zwar immer wieder für kürzere Zeit in Ungarn aufhielt, sich ihr Lebensmittelpunkt jedoch stets in Wien befunden habe. Dennoch konnte entsprechendes nicht festgestellt werden, zumal aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Lebenslauf der BF hervorgeht, dass sie von 2018 bis 2020 als Mitarbeiterin in der Produktion und Verpackung bei zwei Unternehmen in römisch 40 , Ungarn, arbeitete. Des Weiteren liegen für den Zeitraum November 2017 bis Anfang 2022 weder Wohnsitzmeldungen noch Meldungen bei der Sozialversicherung in Österreich vor. Im Rahmen der Exploration mit der Minderjährigen durch die bestellte Sachverständige gab diese an, dass sie im Alter von 4 Jahren mit ihrem Vater und der BF nach Österreich gekommen sei, was ebenfalls für einen Lebensmittelpunkt in Ungarn in besagtem Zeitraum spricht. Auch aus der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe vom 08.05.2024 geht hervor, dass die BF und der Vater von römisch 40 nach deren Geburt – diese war im Dezember 2018 in Österreich – einige Zeit in Österreich und Ungarn lebten, eine genaue Einordnung in welchen Zeiträumen die Familie tatsächlich in Österreich wohnhaft war, sei derzeit jedoch nicht möglich. Insgesamt war sohin – insbesondere aufgrund der aus dem Lebenslauf der BF hervorgehenden Daten – die Feststellung zum Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2018 – 2020 zu treffen. 2.3.
- Feststellungen zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.06.2024 bezüglich der Einstellungszusage beim Arbeitgeber der Vater ihrer Tochter waren nicht zu tätigen, zumal die BF dort keine Beschäftigung aufnahm; derartiges wurde bislang nicht vermeldet. 2.3.
- Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF war bereits deshalb zu treffen, da die Beschwerdeverhandlung ohne die Beiziehung einer Dolmetscherin in der Sprache Deutsch durchgeführt werden konnte. Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF sehr gut Deutsch spreche. 2.
- Zum Verhalten der BF: Die Feststellungen zu den österreichischen Verurteilungen des BF basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen sowie dem Strafregisterauszug vom 12.03.
- Lediglich das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2024 befindet sich nicht im Akt. Die Einholung des Urteils konnte jedoch unterbleiben, zumal die BF in der Beschwerdeverhandlung grundsätzlich glaubhaft angab, Alkohol gestohlen zu haben. Aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls ist jedoch im Sinne des § 70 StGB nicht bloß von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen.Die Feststellungen zu den österreichischen Verurteilungen des BF basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen sowie dem Strafregisterauszug vom 12.03.
- Lediglich das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2024 befindet sich nicht im Akt. Die Einholung des Urteils konnte jedoch unterbleiben, zumal die BF in der Beschwerdeverhandlung grundsätzlich glaubhaft angab, Alkohol gestohlen zu haben. Aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls ist jedoch im Sinne des Paragraph 70, StGB nicht bloß von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen. 2.
- Zu den übrigen Feststellungen: Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, etwa dem durchgehend schlüssigen und nicht zu beanstandenden Gutachten der bestellten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sowie weitgehend glaubhaften Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Becheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024, G315 2286673-1/25Z, rechtskräftig abgesprochen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.3.
- Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Becheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2024, G315 2286673-1/25Z, rechtskräftig abgesprochen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Des Weiteren ist vorab zur in der Beschwerde gerügten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 20.04.2023, welches von der BF nachweislich nach Hinterlegung abgeholt wurde, wurde der BF grundsätzlich ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die BF brachte in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2023 auch unter anderem vor, in Österreich eine minderjährige Tochter zu haben. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass keine Stellungnahme einlangte bzw. zum Familienleben der BF keine entsprechenden Feststellungen getroffen oder weitere Nachforschungen getätigt wurden, sondern davon ausgegangen wurde, dass die Familie der BF in Ungarn lebe und sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.3.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.3.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10Abs.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.3.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Bereits aufgrund der Feststellungen zum Lebensmittelpunkt der BF von 2018 bis Anfang 2020 liegt kein zehnjähriger ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weshalb der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht anzuwenden ist. Diese Ansicht wurde auch von der Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vertreten. Des Weiteren ist bereits angesichts der im Jahr 2022 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht
§ 53aNAG auszugehen – siehe § 10 NAG (vgl. Vw
GH 19.12.2012, 2011/08/0369) – und gelangt somit auch nicht der in § 66 letzter Satzteil FPG abgebildete Gefährdungsmaßstab zur Anwendung.Bereits aufgrund der Feststellungen zum Lebensmittelpunkt der BF von 2018 bis Anfang 2020 liegt kein zehnjähriger ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weshalb der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht anzuwenden ist. Diese Ansicht wurde auch von der Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vertreten. Des Weiteren ist bereits angesichts der im Jahr 2022 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG auszugehen – siehe Paragraph 10, NAG vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369) – und gelangt somit auch nicht der in Paragraph 66, letzter Satzteil FPG abgebildete Gefährdungsmaßstab zur Anwendung. Im Ergebnis kommt für die BF der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Dieser wurde offenkundig auch von der belangten Behörde herangezogen und wurden dagegen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben.Im Ergebnis kommt für die BF der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Dieser wurde offenkundig auch von der belangten Behörde herangezogen und wurden dagegen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Vorab ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde vorgebrachten Rüge, wonach die Gefährdungsprognose ohne Feststellungen zu dem, den Veruteilungen zu Grunde liegenden, persönlichen Verhalten der BF erfolgt sei, als zutreffend erweist. So beschränkten sich die Konstatierungen der belangten Behörde lediglich auf die Wiedergabe der im Strafregister enthaltenen Daten bzw. der begangenen Delikte sowie darauf, dass die BF andere Personen am Vermögen geschädigt habe. Es hätte somit entsprechender Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Verhalten bedurft. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben der Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben der Betroffenen. Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen deren wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vermögensdelikten bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die BF mit Urteil aus dem Jahr 2022 wegen des Vergehens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles, mit Urteil aus dem Jahr 2023 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles und mit weiterem Urteil aus dem Jahr 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebsthales durch Einbruch verurteilt. Die BF hatte schon bei ihren ersten Straftaten ein Alkohol- und Drogenproblem. Zunächst stahl sie etwa Alkohol im Juni 2022, um diesen selbst konsumieren sowie weiterverkaufen zu können, wobei von mehrfachen Diebstählen bzw. Angriffen auf fremdes Vermögen ausgegangen werden muss, wie beweiswürdigend dargelegt wurde. Die BF wurde zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, doch setzte sie ihr delinquentes Verhalten ungehindert fort und versuchte im Oktober 2022 – gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten – Werkzeug im Wert von etwa EUR 100,00 aus einem Baumarkt zu stehlen. Hierfür wurde sie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Auch diese Verurteilung vermochte zu keiner Besserung zu führen und stahl sie – erneut mit ihrem Lebensgefährten – in mehrfachen Angriffen im Zeitraum September 2022 bis April 2023 Kinderwägen, Tretroller und Kinderfahrräder in einem insgesamt EUR 5000,00 übersteigendem Wert. Auch Absperrvorrichtungen konnten die BF nicht an der Tatbegehung hindern und wurden mehrfach Schlösser aufgezwickt. Bereits diese Darstellung der Taten der BF – insbesondere die Vielzahl von Angriffen und die gewerbliche Begehung – zeigt, dass die BF über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und keinerlei Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. Ganz besonders leuchtet in vorliegendem Fall hervor, dass die BF Einzelpersonen Gegenstände (wie Kinderwägen, Tretroller und Kinderfahrräder) wegnahm, die für eine junge Familie mit Sicherheit nicht einfach entbehrlich sind und erweisen sich die Angriffe der BF vor diesem Hintergrund als besonderes perfide. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die BF durch Verurteilungen und gesteigerter strafrechtlicher Konsequenzen bzw. Bestrafungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Zumal die BF zuletzt wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und gewerbsmäßig Diebstähle durch Einbruch beging, zeigt sich auch eine Steigerung der Delinquenz der BF. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die BF im Jahr 2017 wegen Körperverletzung angeklagt wurde und gegen sie ein Waffenverbot verhängt wurde. Zwar konnten aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Feststellungen zum damaligen Fehlverhalten der BF getroffen werden. Wiewohl schon der Umstand der Anklageerhebung und ein Waffenverbot auf ein gewisses Gewaltpotenzial der BF hinweisen, kommt diesem Verhalten dennoch keine tragende Rolle in der gegenständlichen Gefährdungsprognose zu, zumal keine Verurteilungen der BF wegen Gewaltdelikten dokumentiert sind und das der Anklage zu Grunde liegende Verhalten auch bereits mehrere Jahre zurückliegt. Gleiches gilt für die bereits lange zurückliegenden Verletzungen der Bestimmungen, mit welchen die Prostitution geregelt ist. Aus dem beschriebenen Gesamtfehlverhalten der BF und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich, dass sich die BF offenkundig durch Vermögensdelikte ein Einkommen zu verschaffen versuchte, ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Soweit die BF vorbringt ihre Taten zu bereuen, deren Übel erkannt zu haben und gewillt zu sein nie mehr eine Straftat zu begehen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).Soweit die BF vorbringt ihre Taten zu bereuen, deren Übel erkannt zu haben und gewillt zu sein nie mehr eine Straftat zu begehen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Die letzte Tathandlung der BF datiert mit April 2023 und wurde ihre Delinquenz lediglich durch die unmittelbar hiernach erfolgende Verhaftung gestoppt. Seitdem befand sich die BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde im Juli 2024 bedingt entlassen. Somit liegt aktuell ein Wohlverhaltenszeitraum von etwa 8 Monaten vor, doch ist dieser Zeitraum nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf das Fehlverhalten der BF noch nicht als ausreichend lange anzusehen, um von einem Gesinnungswandel und einem Wegfall der Gefährlichkeit auszugehen. Zwar wird das positive Vollzugsverhalten der BF ausdrücklich nicht verkannt, doch gab die BF zu ihren Straftaten befragt an, dass sie damals ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt habe. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die BF während der Haft weder Alkohol noch Drogen konsumierte, gab sie zuletzt gegenüber der bestellten Sachverständigen an, dass sie ohne ärztliche Verschreibung, das Medikament „Lyrica“ dreimal wöchentlich sowie ab und an noch Mehtamphetamin nehme. Insbesondere vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass aktuell keine geregelten Beschäftigungs- und Wohnverhältnisse vorliegen und nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegagnen werden kann, bedarf es einer weiteren Erprobung der BF und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes: Nachdem die BF erstmals im Jahr 2010 nach Österreich einreiste verfügte sie bis Oktober 2017 – wenngleich mit mehrmonatigen Unterbrechungen und überwiegend bei Hilfseinrichtungen bzw. Notquartieren – über Wohnsitzmeldungen im Inland und liegen für diese Zeit auch weitestgehend Meldungen bei der Sozialversicherung vor, weshalb in diesem Zeitraum von einem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Österreich auszugehen ist. Zumal der BF im Jahr 2012 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) erteilt wurde und aus dem Sozialversicherungsauszug diverse selbstständige und auch unselbstständige Erwerbstätigkeiten hervorgehen, ist der Aufenthalt während dieser Zeit auch als rechtmäßig anzusehen. Zumindest ab 2018 bis Anfang 2020 ist der Lebensmittelpunkt der BF wieder in Ungarn zu verorten und wird diesbezügliche auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 ist wieder von einem Aufenthalt der BF im Bundesgebiet auszugehen, zumal sie im Dezember 2021 von Exekutivbeamten im Bundesgebiet angetroffen wurde. Da die BF in der Folge (rechtskräftig) ausgewiesen wurde und eine Abschiebung folgte, verlor sie
§ 10Abs.
1 NAG auch ein allfälliges Aufenthaltsrecht für Österreich. Zwar kehrte sie umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück, doch ist ihr Aufenthalt seitdem vor allem durch ihre Straffälligkeit geprägt und war sie überwiegend – so auch aktuell – in Obdachlosenunterkünften wohnhaft. Wenngleich sie 2022/23 für etwa zweieinhalb Monate und auch nach ihrer Enthaftung für wenige Tage erwerbstätig war, muss ihr Aufenthalt seit dessen Unterbrechung als überwiegend unrechtmäßig qualifiziert werden.Ende des Jahres 2021 bzw. Anfang des Jahres 2022 ist wieder von einem Aufenthalt der BF im Bundesgebiet auszugehen, zumal sie im Dezember 2021 von Exekutivbeamten im Bundesgebiet angetroffen wurde. Da die BF in der Folge (rechtskräftig) ausgewiesen wurde und eine Abschiebung folgte, verlor sie
Paragraph 10, Absatz eins, NAG auch ein allfälliges Aufenthaltsrecht für Österreich. Zwar kehrte sie umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück, doch ist ihr Aufenthalt seitdem vor allem durch ihre Straffälligkeit geprägt und war sie überwiegend – so auch aktuell – in Obdachlosenunterkünften wohnhaft. Wenngleich sie 2022/23 für etwa zweieinhalb Monate und auch nach ihrer Enthaftung für wenige Tage erwerbstätig war, muss ihr Aufenthalt seit dessen Unterbrechung als überwiegend unrechtmäßig qualifiziert werden. Zwar lag in der Vergangenheit ein mehr als 5 Jahre andauernder rechtmäßiger Aufenthalt vor, doch liegt dieser bereits mehr als sieben Jahre zurück und kam es zu einer längeren Aufenthaltsunterbrechung. Seitdem ist der Aufenthalt der BF überwiegend als unrechtmäßig zu qualifizieren und kann alleine aus der Art und Dauer ihres Aufenthaltes kein maßgebliches Interesse an dessen Fortsetzung abgeleitet werden. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens: Die BF verfügt im Bundesgebiet in Person ihrer minderjährigen Tochter unstrittig über ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Die alleinige Obsorge liegt beim Kinder- und Jugendhilfeträger und lebt die Tochter der BF in einem Wohnheim. Von einer Repatriierung wurde von der zuständigen Gebietskörperschaft abgesehen. Das ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, wobei aus Sicht des Gerichtes aber auch keine Gründe genannt wurden bzw. Gründe hervorkamen, die eine Rücküberstellung der Tochter der BF an die ungarischen Behörden bzw. eine Familienzusammenführung in Ungarn unzulässig erscheinen lassen würde, zumal auch zwei weitere minderjährige Kinder der BF bei einer Pflegefamilie in Ungarn untergebracht sind. Die BF verfügt im Bundesgebiet in Person ihrer minderjährigen Tochter unstrittig über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die alleinige Obsorge liegt beim Kinder- und Jugendhilfeträger und lebt die Tochter der BF in einem Wohnheim. Von einer Repatriierung wurde von der zuständigen Gebietskörperschaft abgesehen. Das ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, wobei aus Sicht des Gerichtes aber auch keine Gründe genannt wurden bzw. Gründe hervorkamen, die eine Rücküberstellung der Tochter der BF an die ungarischen Behörden bzw. eine Familienzusammenführung in Ungarn unzulässig erscheinen lassen würde, zumal auch zwei weitere minderjährige Kinder der BF bei einer Pflegefamilie in Ungarn untergebracht sind. Für die hier zu treffende Entscheidung ist aber allein die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung über den weiteren Aufenthalt der Tochter in Österreich maßgeblich. Während der Haft bestand regelmäßiger persönlicher und vor allem telefonischer Kontakt und besteht seit der Haftentlassung wieder verstärkt persönlicher Kontakt, welcher regelmäßig – etwa wöchentlich – stattfindet. Zudem besteht mehrmals wöchentlich telefonischer Kontakt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Übrigen auf die entsprechenden Feststellungen zur Minderjährigen verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihre Mutter handelt vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186). Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf das Wohl der minderjährigen Tochter der BF von der Notwendigkeit der Fortsetzung des persönlichen Kontakts auszugehen. Ein Bindungsabbruch durch ein (dauerhafte) aufenthaltsbeendende Maßnahme ist im Sinne des Kindeswohls zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls auf die entsprechenden Feststellungen zur Mutter-Kind-Bindung und den beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Das Kindeswohl der minderjährigen Tochter der BF spricht in hohem Maße gegen die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehende, längerfristige Unterbindung eines Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet. - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration: Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Die BF spricht sehr gut Deutsch und ging im Bundesgebiet diversen selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungen nach, doch kam es seit dem Jahr 2018 zu keinen längerfristigen Erwerbstätigkeiten. Auch verfügt sie in Österreich über Freunde und Bekannte. Mit dem in Österreich lebenden Kindesvater besteht gutes Einvernehmen. Im Rahmen der Haft absolvierte die BF einen Basiskurs für Nageldesign und für Reinigungskräfte. Ansonsten sind keine maßgeblichen Integrationsbemühungen der BF ersichtlich. Insbesondere ist mangels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit und einer geregelten Unterkunft nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Kontakte zu Freunden und Bekannten könnten jedenfalls zumutbar auch im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs sowie unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. - die Bindung zum Heimatstaat: Angesichts des Lebensmittelpunktes der BF zwischen 2018 und zumindest Anfang 2020 in Ungarn, kann nicht von einem Abbruch der Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. In den Jahren 2018 – 2020 ging die BF zudem einer Erwerbstätigkeit in Ungarn nach. Dort wuchs die BF auf, besuchte die Schule und verbrachte die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend. Außerdem leben zwei weitere minderjährige Töchter der BF in Ungarn bei Pflegefamilien und besteht zu diesen regelmäßiger (telefonischer) Kontakt. Gegen ihren ungarischen Lebensgefährten besteht ein Aufenthaltsverbot für Österreich und ist sohin von dessen Aufenthalt in Ungarn auszugehen. Die BF hat im Verfahren angegeben, dass sie in Haft gearbeitet hat und hat bislang keine Meldung erstattet, die auch eine nunmehr vorliegende Arbeitsunfähigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit hinweisen würde. Es sind auch sonst keine Barrieren hervorgekommen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Ungarn ist davon auszugehen, dass die BF wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird können und es ihr möglich sein wird, sich wieder in die ungarische Gesellschaft zu integrieren. - die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Gegen einen weiteren Verbleib der BF sprechen indes in hohem Maße ihre im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Gegen die BF wurde bereits im Jahr 2022 rechtskräftig eine Ausweisung verfügt, doch kam sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie wurde nach dem Fremdenpolizeigesetz zur Anzeige gebracht und musste abgeschoben werden. - Schlussfolgerung: Das wiederholte und in seiner Gesamtheit nicht unerhebliche Fehlverhaltens der BF sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen wird durch das erkennende Gericht nicht verkannt und vermag die bloße Art und Dauer ihres Aufenthaltes sowie ihre Integration und ihr Privatleben nicht die Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu begründen. Dennoch erweist sich eine dauerhafte bzw. längerfristige Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Tochter der BF als unzulässig, zumal dieses die Fortsetzung persönlicher Kontakte zwischen der BF und ihrer Tochter erfordert. Der Wegfall persönlicher Kontakte zur BF würde sich nachteilig auf die Minderjährige auswirken. Obwohl das Kindeswohl durch die Haftaufenthalte nicht immer vollständig erfüllt war und die eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz Verhalten der BF sicherlich schwierig für ihre minderjährige Tochter sind, gibt es eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung zwischen der Minderjährigen und der BF. Ein Verbleib im Bundesgebiet ohne die Möglichkeit eines Kontaktes zur BF würde für die Minderjährige einen Verlust bedeuten. Zwar könnte dieser durch online Kontakte abgemildert werden, doch angesichts des Umstandes, dass sie seit ihrer Geburt an persönliche Kontakte mit der BF gewöhnt ist, würden solche jedoch im gegenständlichen Fall keinen adäquaten Ersatz bieten. Zwar wurde festgestellt, dass die BF über ein erhebliches kriminelles Potential verfügt, wobei vor allem eine Gefährdung für das Eigentum von Einzelpersonen bzw. jungen Familien zu befürchten steht (die BF stahl gewerbsmäßig Gegenstände wie Kinderfahrräder, Kinderwägen und Tretroller von Einzelpersonen) und wurde auch festgestellt, dass die BF sich nicht um eine Arbeit oder eine sonstige Verbesserung ihrer Lebenssituation bemüht, jedoch war insgesamt das Kindeswohl ihrer Tochter doch noch höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als unzulässig zu werten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig zu werten. In diesem Zusammenhang sei aber doch eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle der weiteren Begehung von Straftaten ein neuer Sachverhalt vorliegen würde, der von der Behörde neu zu bewerten sein würde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Interessenslage im Sinne des § 9 BFA-VG bei einer neuerlichen Prüfung anders zu gewichten ist. In diesem Zusammenhang sei aber doch eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle der weiteren Begehung von Straftaten ein neuer Sachverhalt vorliegen würde, der von der Behörde neu zu bewerten sein würde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Interessenslage im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG bei einer neuerlichen Prüfung anders zu gewichten ist. 3.3.3. Auch wenn sich ein Aufenthaltsverbot vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes als unzulässig erweist, muss geprüft werden, ob sich eine Ausweisung gegen die BF als zulässig erweist: Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gegenständlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 51, 52 oder 54 NAG zukommt. Der BF kommt bereits angesichts ihrer rechtskräftigen Ausweisung aus dem Jahr 2022
§ 10
NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG zu.Gegenständlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der Paragraphen 51, 52, oder 54 NAG zukommt. Der BF kommt bereits angesichts ihrer rechtskräftigen Ausweisung aus dem Jahr 2022
Paragraph 10, NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG zu. Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128). Die BF war seit ihrer Enthaftung im Juli 2024 von 19.08.2024 – 30.08.2024 sowie von 02.10.2024 – 08.10.2024 sohin lediglich für wenige Tage erwerbstätig. Für die vergangenen 5 Monate kann den Sozialversicherungsdaten der BF jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr entnommen werden. Am 16.12.2024 gab sie gegenüber der Sachverständigen telefonisch an, dass sie gerade einen Job im Reinigungsbereich suche und sich auch eine Arbeit als Küchenhilfe vorstellen könne. Einen Nachweis über eine tatsächlich erfolgte Bemühung hat die BF aber bislang nicht erbracht. Die Einladung, Änderungen in Bezug auf den für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt bekanntzugeben, ist die BF nicht nachgekommen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war festzustellen, dass die BF keine Bemühungen um Erhalt einer Arbeit erkennen lässt. Zumal es – wie anhand von Internetrecherchen ersichtlich ist – keinesfalls an offen Stellen im Reinigungsbereich mangelt und die BF – trotz einer in ihrer aktuellen Unterkunft gegebenen Unterstützung bei Bewerbungen (vgl. XXXX abgefragt am 13.03.2025) – seit nunmehr über 5 Monaten ohne Beschäftigung ist, konnte nicht begründet davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin Arbeit sucht bzw. begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Zumal es – wie anhand von Internetrecherchen ersichtlich ist – keinesfalls an offen Stellen im Reinigungsbereich mangelt und die BF – trotz einer in ihrer aktuellen Unterkunft gegebenen Unterstützung bei Bewerbungen vergleiche römisch 40 abgefragt am 13.03.2025) – seit nunmehr über 5 Monaten ohne Beschäftigung ist, konnte nicht begründet davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin Arbeit sucht bzw. begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.
§ 55Abs.
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 unter anderem ohnehin nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 unter anderem ohnehin nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
§ 55Abs. 3 NAG ist i
Sd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Gefährdung bereit im Rahmen der zum Aufenthaltsverbot angestellten Gefährdungsprognose bejaht und kann auf die hierzu bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden.Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Im gegenständlichen Fall wurde eine derartige Gefährdung bereit im Rahmen der zum Aufenthaltsverbot angestellten Gefährdungsprognose bejaht und kann auf die hierzu bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden. Im Ergebnis kommt der BF
§ 55Abs.
3 NAG jedenfalls kein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52 und 54 zu. Insgesamt erweist sich die Ausweisung der BF somit dem Grunde nach als zulässig.Im Ergebnis kommt der BF
Paragraph 55, Absatz 3, NAG jedenfalls kein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, 52 und 54 zu. Insgesamt erweist sich die Ausweisung der BF somit dem Grunde nach als zulässig.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung
§ 66
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Abs. 2 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 66Abs.
2 FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Es sind die in Absatz 2, leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Da eine entsprechende Interessensabwägung bereits bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes angestellt wurde, wird auf diese verwiesen, jedoch ergibt sich im Falle der bloßen Ausweisung ein abweichendes Ergebnis, zumal es hierdurch – anders als bei einem Aufenthaltsverbot – zu keiner dauerhaften bzw. längerfristigen Aufenthaltsbeendigung kommt. Wie bereits ausgeführt wurde, vermag – angesichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens der BF und dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen – die bloße Art und Dauer ihres Aufenthaltes sowie ihre Integration und ihr Privatleben nicht die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu begründen. Die dauerhafte bzw. längerfristige Aufenthaltsbeendigung und die rechtliche Unmöglichkeit einer Einreise ins Bundesgebiet scheiterte vielmehr lediglich am Kindeswohl der in Österreich lebenden minderjährigen Tochter der BF, da dieses die Fortsetzung persönlicher Kontakte zwischen der BF und ihrer Tochter erfordert. Aus dem Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen geht hervor, dass der Verbleib der Minderjährigen im Bundesgebiet ohne die BF für diese einen Verlust bedeuten würde, ein Kontaktabbruch sich negativ auf die Minderjährige auswirken würde und eine kontinuierliche Weiterführung der Kontakte als sinnvoll erachtet wird. Der BF kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie das Gutachten so interpretiert, dass jedwede aufenthaltsbeendende Maßnahme klar den zentralen Empfehlungen des Gutachtens widersprechen würde. Aus genanntem Gutachten lässt sich für das Gericht nämlich auch ableiten, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die wichtigste Beziehung im Leben der Minderjährigen ist – so wird schlussfolgernd etwa ausgeführt, dass „eine gewisse Kontinuität sowie Bindung und Beziehung“ zwischen der BF und ihrer Tochter vorliegt; die Hauptbezugsperson ist offenbar der Kindesvater, der auch der BF Besuche ermöglicht – und Online-Kontakte eine gewisse Abhilfe schaffen können. Es wird zudem festgehalten, dass die Kindesmutter auch nicht immer erreichbar sei, wobei es aber „nicht ok“ sei, wenn die Minderjährige ihre Mutter nicht sehe (Gutachten S. 16), es würden sich „starke Hinweise auf Bindungsunsicherheiten“ zeigen (Gutachten S. 16) und schlussfolgernd wird auch auch noch auf die eingeschränkte Verlässlichkeit sowie die Schwankungen im Nähe-Distanz Verhalten der Kindesmutter verwiesen, die sicherlich schwierig für die minderjährige Tochter der BF seien. Die Minderjährige ist an persönlichen Kontakt mit der BF gewöhnt und wurde bereits dargelegt, dass diese nicht dauerhaft unterbunden werden sollen. Insgesamt lässt sich aus dem Gutachten jedoch nicht ableiten, dass ein durchgehender, jederzeit möglicher persönlicher Kontakt im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist, zumal dies auch zur Zeit nicht gegeben ist. Eine Ausweisung würde – anders als ein Aufenthaltsverbot – auch nicht zu einer Unterbindung persönlicher Kontakte führen. Mit Erkenntnis 95/21/0810 stellte der VwGH fest, dass die Ausweisung – welche wie fallbezogen mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist – einem Fremden die Möglichkeit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offenlässt. Vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens im Inland, des nach wie vor vorhandenen kriminellen Poteniales, des Umstandes, dass bislang keine Bemühungen der BF um eine Arbeitsstelle belegt wurden einerseits und des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer Straftaten gegen fremdes Eigentum andererseits, ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin hinzunehmen, dass ein persönlicher Kontakt zur Tochter nicht durchgehend aufrecht erhalten werden kann – was aber aber auch jetzt nicht der Fall ist. Der BF kann zugemutet werden und erweist sich dies auch im Hinblick auf das Kindeswohl als verhältnismäßig, dass persönliche Kontakte – etwa durch wöchentliche Besuche in Österreich – auch nach Verlegung des Lebensmittelpunktes der BF nach Ungarn weitergeführt und ansonsten telefonisch aufrecht erhalten werden. So war die BF bereits in den Jahren 2018 – 2020 unweit der österreichisch-ungarischen Grenze in Ungarn erwerbstätig. Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, die einen Besuch der Tochter zusammen mit ihrem Vater in Ungarn unmöglich erscheinen lassen, zumal die Minderjährige ja immer freitgags bis dienstags bei ihrem Vater verbringt, der der BF Besuche in seiner Wohnung ermöglicht. Dazu tritt, dass es der BF freisteht, sich darum zu bemühen, die Voraussetzungen für einen künftigen legalen Aufenthalt – etwa durch eine positive Gestaltung ihres Lebenswandels und die Aufnahme einer Arbeit – zu schaffen. Im Ergebnis erweist sich die Ausweisung der BF auch unter Beachtung des Kindeswohls ihrer minderjährigen Tochter als zulässig. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und gegen die BF mit einer Ausweisung vorzugehen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“ Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. Auch eine soziale Integration liege nicht vor. Die BF verfüge in Österreich über keine Unterkunft und sei unterstandslos. Es seien somit keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Ihr persönliches Verhalten verletzte massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Es bestehe somit ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
- Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
- Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die sc