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{'item': 'I403 2304663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlI403 2304663-1 Spruch, I403 2304663-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung und zum Schutz seines Privat-

Art. 8

EMRK geboten wäre.Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung und zum Schutz seines Privat-

Artikel 8, EMRK geboten wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Der Beschwerdeführer verfügt im gegenständlichen Fall über ein geschütztes Familienleben in Österreich, da seine Ehefrau in Österreich lebt. Die Eheschließung fand (in Abwesenheit der Beschwerdeführer) im Jahr 2014 in Ghana statt – zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in Spanien und seine Ehefrau in Österreich lebte. Die Beziehung wurde zunächst durch Besuche der Ehefrau in Spanien aufrechterhalten, 2017 zog der Beschwerdeführer nach Österreich und versuchte die Niederlassungsvorschriften zu umgehen, indem er einen Scheinvertrag seiner Ehefrau vorlegte, der belegen sollte, dass sie in Spanien gearbeitet und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt und kehrte der Beschwerdeführer Anfang 2020 wieder nach Spanien zurück. In der Folge wurde die Beziehung durch Besuche der Ehefrau in Spanien aufrechterhalten. Als sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte, beschloss er 2023 wieder zu seiner Ehefrau nach Österreich, wo er sich seinen Angaben gegenüber dem BFA und in der Verhandlung nach eine bessere medizinische Versorgung erhoffte, zu ziehen. Durch eine Rückkehrentscheidung wird zweifelsohne in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, doch ist dies im gegenständlichen Fall als zulässig zu werten, weil das Eheleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo beiden Ehepartnern klar sein musste, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Relativierend ist auch zu werten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden im Jahr 2017 falsche Aussagen tätigte (indem er eine Beschäftigung seiner Ehefrau in Spanien vorgab) und einen Scheinvertrag vorlegte, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Zudem wurde die Beziehung über weite Teile als Fernbeziehung geführt. Außerdem steht es ihnen offen, einen gemeinsamen Wohnsitz in Spanien, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers als Unionsbürgerin sich niederlassen und einer Arbeit nachgehen könnte, oder in Ghana, woher die Ehefrau des Beschwerdeführers ursprünglich stammt und zuletzt drei Wochen auf Urlaub war und ihren Vater besuchte, zu begründen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass beide wegen des nicht mit europäischen Standards vergleichbaren Gesundheitssystem nicht in Ghana leben wollen, ist das von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachte Argument, dass sie nicht in Spanien leben wolle, weil die Arbeit dort hart sei und sie zudem eine Stauballergie und eine Pollenallergie habe, nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens in Spanien glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer war von 31.08.2017 bis 04.02.2020 im Bundesgebiet gemeldet und ist dies seit Februar 2023 wieder. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer sich fast durchgängig rechtswidrig in Österreich aufgehalten hat. Die Ausnahme stellt ein temporäres kurzzeitiges Aufenthaltsrecht nach dem FPG, vom 21.02.2023 bis 21.05.2023, dar. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist daher als kurz anzusehen und wird der Aufenthalt zwischen 2017 und 2020 dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer damals versuchte, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, indem er fälschlich behauptet hatte, dass seine Ehefrau in Spanien von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der Beschwerdeführer hielt sich aber durchgängig nie länger als drei Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich nicht heranzuziehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche stellvertretend für viele Entscheidungen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der Beschwerdeführer hielt sich aber durchgängig nie länger als drei Jahre im Bundesgebiet auf, so dass diese Judikaturlinie gegenständlich nicht heranzuziehen ist. Über ein schützenswertes Privatleben verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nur in geringem Ausmaß. Besondere aufenthaltsverfestigende Schritte wurden durch den Beschwerdeführer nicht gesetzt. Er absolvierte in Österreich zuletzt 2018 einen Deutschkurs, war nur wenige Monate berufstätig und pflegt – mit Ausnahme zu seiner Ehegattin – keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat zudem auch noch Bindungen nach Ghana, auch wenn er seit 2008 in Spanien lebte. Seine Tochter lebt in Ghana und steht er mit ihr in Kontakt. 2021 besuchte er sie dort. Seien Ehefrau stammt ebenfalls aus Ghana und war 2025 dort. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keinerlei Bindungen mehr zu Ghana hat. Dem Beschwerdeführer wäre es auch offengestanden, nach Spanien zurückzukehren und sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Seine Ehefrau unterstützte ihn auch in Spanien finanziell und ist nicht erkennbar, warum sie dies nicht weiterhin tun sollte. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich selbst zu versorgen; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im März dieses Jahrs für mehrere Wochen nach Ghana reiste und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum alleine am gemeinsamen Wohnsitz in Österreich verblieb. Eine Abhängigkeit von seiner Ehegattin liegt gegenständlich nicht vor. Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht ein großes öffentliches Interesse, Handlungsweisen wie jene des Beschwerdeführers, sich über mehrere Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, zu unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles für vertretbar und innerhalb der höchstgerichtlichen Leitlinien gelegen. Im Sinne eines rechtsstaatlich geordneten und die Fremden gleich behandelnden Fremdenwesens besteht ein großes öffentliches Interesse, Handlungsweisen wie jene des Beschwerdeführers, sich über mehrere Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, zu unterbinden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles für vertretbar und innerhalb der höchstgerichtlichen Leitlinien gelegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung der Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer unter den bereits angeführten Erkrankungen leidet, jene sind aber medikamentös gut behandelbar und stellen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass die medikamentöse Versorgung in Ghana zufriedenstellend ist. Der Beschwerdeführer hat überdies familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung der Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer unter den bereits angeführten Erkrankungen leidet, jene sind aber medikamentös gut behandelbar und stellen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass die medikamentöse Versorgung in Ghana zufriedenstellend ist. Der Beschwerdeführer hat überdies familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.07.2024 über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Spanien auszureisen, in Kenntnis gesetzt. Dieser Ausreisefrist ist er nicht nachgekommen. Auf der Grundlage des § 52 Abs. 6 FPG wurde durch die belangte Behörde folglich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.07.2024 über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Spanien auszureisen, in Kenntnis gesetzt. Dieser Ausreisefrist ist er nicht nachgekommen. Auf der Grundlage des Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurde durch die belangte Behörde folglich eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Aspekte trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und an Erkrankungen leidet, nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war sohin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Ghana zurückwolle, erklärte er in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2025, dass in Österreich die medizinische Versorgung besser sei als in Ghana. Zudem würde sich seine Ehegattin in Österreich um ihn kümmern und für ihn sorgen. Aus diesen Aussagen lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten und ist eine solche auch amtswegig nicht ersichtlich.Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Ghana zurückwolle, erklärte er in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2025, dass in Österreich die medizinische Versorgung besser sei als in Ghana. Zudem würde sich seine Ehegattin in Österreich um ihn kümmern und für ihn sorgen. Aus diesen Aussagen lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten und ist eine solche auch amtswegig nicht ersichtlich. Zudem dient § 52 Abs. 9 FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367).Zudem dient Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Die Abschiebung wurde daher zu Recht für zulässig erklärt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe und sind auch keine Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe und sind auch keine Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2304663.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.